Rechtsprechung
   BFH, 28.04.2005 - IV R 17/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,593
BFH, 28.04.2005 - IV R 17/04 (https://dejure.org/2005,593)
BFH, Entscheidung vom 28.04.2005 - IV R 17/04 (https://dejure.org/2005,593)
BFH, Entscheidung vom 28. April 2005 - IV R 17/04 (https://dejure.org/2005,593)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,593) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 15 Abs. 2

  • Judicialis

    EStG § 15 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 15 Abs. 2
    Voraussetzungen für einen gewerblichen Grundstückshandel bei Verkauf und anschließender Bebauung eines Grundstücks

  • datenbank.nwb.de

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Verkauf und anschließender Bebauung eines Grundstücks

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Voraussetzungen für einen gewerblichen Grundstückshandel

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Gewerblicher Grundstückshandel ? Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb und Vermögensverwaltung ? Beweisanzeichen für das Vorliegen einer bedingten Veräußerungsabsicht ? Nachhaltigkeit bei einem einzigen Geschäft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gewerblicher Grundstückshandel bei derVeräußerung eines Erbbaurechtes an einem nach Abschluss eines Kaufvertrages bebauten Grundstücks ; Einkommenssteuerliche Definition eines Gewerbebetriebs; Bedeutung einer Drei-Objekt-Grenze; Überschreitung der Grenze von der privaten ...

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 15 Abs 2
    Gewerblicher Grundstückshandel; Mietvertrag; Veräußerungsabsicht

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 209, 372
  • BB 2005, 1613 (Ls.)
  • BB 2005, 2672
  • DB 2005, 2387 (Ls.)
  • BStBl II 2005, 606
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (44)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 09.12.2002 - VIII R 40/01

    Gewerblicher Grundstückshandel bei nur einem Verkaufsgeschäft

    Auszug aus BFH, 28.04.2005 - IV R 17/04
    Der "Drei-Objekt-Grenze" bedarf es nicht, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass die Tätigkeiten mit unbedingter Veräußerungsabsicht ausgeübt worden sind (BFH-Urteile vom 18. September 2002 X R 183/96, BFHE 200, 293, BStBl II 2003, 238 unter II.3.a; vom 9. Dezember 2002 VIII R 40/01, BFHE 201, 180, BStBl II 2003, 294 unter 3.b).

    Dies ist dann der Fall, wenn die Erfüllung dieses Geschäftes oder Vertrages eine Vielzahl von unterschiedlichen Einzeltätigkeiten erfordert, die in ihrer Gesamtheit die Würdigung rechtfertigen, der Steuerpflichtige sei nachhaltig tätig geworden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 201, 180, BStBl II 2003, 294).

    Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn sie vorgenommen wurden, nachdem der Entschluss zur Veräußerung gefasst worden war (BFH-Urteil in BFHE 201, 180, BStBl II 2003, 294).

    In dem Fall, der der Entscheidung des BFH in BFHE 201, 180, BStBl II 2003, 294 zugrunde lag, hatte der Steuerpflichtige in einem Zeitraum von etwa drei Jahren zahlreiche Handlungen vorgenommen, die auf die bestmögliche Veräußerung des Grundstücks abzielten.

    cc) Wie die Gründe des BFH-Urteils in BFHE 201, 180, BStBl II 2003, 294 zeigen, kann aber auch die Errichtung eines einzigen, aber ungewöhnlich aufwendigen Gebäudes als nachhaltig anzusehen sein.

  • BFH, 15.04.2004 - IV R 54/02

    Grundstückshandel mit schadstoffbelastetem Grundstück?

    Auszug aus BFH, 28.04.2005 - IV R 17/04
    Die in Veräußerungsabsicht vorgenommenen neuen Aktivitäten markieren den Zeitpunkt, in dem das Grundstück vom Gegenstand der privaten Vermögensverwaltung zum gewerblichen Umlaufvermögen geworden ist (Senatsurteil vom 15. April 2004 IV R 54/02, BFHE 206, 90, BStBl II 2004, 868 unter II.1.a bb).

    Greift die durch die Drei-Objekt-Grenze hervorgerufene Indizwirkung nicht ein, kann nur bei Nachweis einer unbedingten Veräußerungsabsicht angenommen werden, der Steuerpflichtige habe die Grenze von der privaten Vermögensverwaltung zur gewerblichen Tätigkeit überschritten (Senatsurteil in BFHE 206, 90, BStBl II 2004, 868 unter II.1.b bb).

    Eine Tätigkeit ist grundsätzlich nachhaltig, wenn sie auf Wiederholung angelegt ist, also eine Wiederholungsabsicht in der Weise besteht, dass weitere Geschäfte geplant sind (vgl. Senatsurteil in BFHE 206, 90, BStBl II 2004, 868 unter II.2.).

    aa) Eine Vielzahl von Einzeltätigkeiten ist indessen nur dann geeignet, das Tatbestandsmerkmal der Nachhaltigkeit zu erfüllen, wenn mit der erforderlichen Gewissheit feststeht, dass die maßgeblichen Aktivitäten mit dem Ziel entfaltet wurden, den Verkaufspreis zu erhöhen (Senatsurteil in BFHE 206, 90, BStBl II 2004, 868 unter II.2. a.E.).

  • BFH, 10.12.2001 - GrS 1/98

    gewerblicher Grundstückshandel

    Auszug aus BFH, 28.04.2005 - IV R 17/04
    Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn das im zeitlichen Zusammenhang mit der Bebauung und Veräußerung erworbene Grundstück schon vor seiner Bebbauung verkauft worden ist (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291).
  • BFH, 03.07.1995 - GrS 1/93

    Gewerblicher Grundstückshandel des Gesellschafters einer GbR

    Auszug aus BFH, 28.04.2005 - IV R 17/04
    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) wird die Grenze von der privaten Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb überschritten, wenn nach dem Gesamtbild der Betätigung und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung von Grundbesitz im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten (z.B. durch Selbstnutzung oder Vermietung) entscheidend in den Vordergrund tritt (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 3. Juli 1995 GrS 1/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617).
  • BFH, 09.12.1986 - VIII R 317/82

    Gewerblicher Grundstückshandel

    Auszug aus BFH, 28.04.2005 - IV R 17/04
    bb) Zur Konkretisierung dieser Unterscheidung im Bereich des gewerblichen Grundstückshandels hat der BFH mit Urteil vom 9. Dezember 1986 VIII R 317/82 (BFHE 148, 480, 483, BStBl II 1988, 244) die sog. Drei-Objekt-Grenze eingeführt.
  • BFH, 18.09.2002 - X R 183/96

    Gewerblicher Grundstückshandel in Errichtungsfällen

    Auszug aus BFH, 28.04.2005 - IV R 17/04
    Der "Drei-Objekt-Grenze" bedarf es nicht, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass die Tätigkeiten mit unbedingter Veräußerungsabsicht ausgeübt worden sind (BFH-Urteile vom 18. September 2002 X R 183/96, BFHE 200, 293, BStBl II 2003, 238 unter II.3.a; vom 9. Dezember 2002 VIII R 40/01, BFHE 201, 180, BStBl II 2003, 294 unter 3.b).
  • BFH, 15.01.2020 - X R 18/18

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Errichtung eines Erweiterungsbaus auf einem

    Darüber hinaus hat die Rechtsprechung das negative Erfordernis aufgestellt, dass es sich bei der Tätigkeit nicht um private Vermögensverwaltung handeln darf (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28.04.2005 - IV R 17/04, BFHE 209, 372, BStBl II 2005, 606, unter 1.a).

    Eines Rückgriffs auf die Drei-Objekt-Grenze bedarf es nicht, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass die Tätigkeiten mit unbedingter Veräußerungsabsicht ausgeübt worden sind (BFH-Urteil in BFHE 209, 372, BStBl II 2005, 606, unter 1.a cc).

    Die in Veräußerungsabsicht vorgenommenen Aktivitäten markieren den Zeitpunkt, in dem das Grundstück vom Gegenstand der privaten Vermögensverwaltung zum gewerblichen Umlaufvermögen geworden ist (BFH-Urteil in BFHE 209, 372, BStBl II 2005, 606, unter 1.a cc, m.w.N.).

  • BFH, 17.12.2008 - IV R 77/06

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Nichtüberschreiten der Drei-Objekt-Grenze -

    Vorausgesetzt ist hierbei allerdings, dass der Entschluss zur Veräußerung nicht erst während der eigentlichen Bautätigkeit, sondern --in Anlehnung an die vom Großen Senat des BFH (in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291) genannten Beispiele-- spätestens im Zeitpunkt des Abschlusses der auf die Bebauung gerichteten Verträge gefasst worden ist (BFH-Urteile vom 28. April 2005 IV R 17/04, BFHE 209, 372, BStBl II 2005, 606, unter 1.b der Gründe; in BFHE 212, 106, BStBl II 2006, 259, unter I.2.a der Gründe).

    Maßstab dafür, dass der Steuerpflichtige in diesem Sinne nachhaltig tätig geworden ist, sind jedoch nur die nach dem (unbedingten) Verkaufsentschluss und deshalb mit dem Ziel der Erhöhung des Verkaufspreises ergriffenen Maßnahmen (BFH-Urteile in BFHE 201, 180, BStBl II 2003, 294, unter 2.c und 3.b der Gründe; in BFHE 209, 372, BStBl II 2005, 606, unter 2.d der Gründe; in BFHE 212, 106, BStBl II 2006, 259, unter II.2.

    Vortrag des FA-- fast die gesamten Baukosten (rd. 4,3 Mio. DM) der Klägerin durch Fremdmittel finanziert worden sind (vgl. auch Senatsurteil in BFHE 209, 372, BStBl II 2005, 606, unter 2.b der Gründe).

    Bereits angesichts der von der Klägerin für die gewerblich zu nutzenden Gebäude eingereichten Bauanträge, der erteilten Bauaufträge, der von ihr abgeschlossenen Miet- und Kreditverträge sowie der Vergabe der Planungsarbeiten für den Bürokomplex bedarf es keiner weiteren Erläuterung, dass sie eine Vielzahl von Aktivitäten unternommen hat, die in ihrer Summe bei weitem die Einzeltätigkeiten überschreiten, die für den Bau nur eines Hauses erforderlich sind (vgl. hierzu BFH-Urteile in BFHE 209, 372, BStBl II 2005, 606, unter 2.d cc der Gründe; in BFHE 212, 106, BStBl II 2006, 259, unter II.2.d der Gründe).

    Gleichwohl wäre sie --mangels Nachhaltigkeit-- nicht gewerblich tätig geworden, da --ausgehend von den bisherigen Feststellungen des FG-- nicht erkennbar ist, dass die für die Errichtung des Bürogebäudes entfalteten Tätigkeiten der Klägerin nach Umfang und Gewicht den Maßnahmen entsprochen haben, die zum Bau mehrerer Gebäude notwendig sind (s. oben zu (4) sowie BFH-Urteile in BFHE 209, 372, BStBl II 2005, 606, unter 2.d cc der Gründe; in BFHE 212, 106, BStBl II 2006, 259, unter II.2.d der Gründe; vom 26. September 2006 X R 27/03, BFH/NV 2007, 412; Kempermann, Deutsches Steuerrecht 2006, 265).

  • BFH, 01.12.2005 - IV R 65/04

    Gewerblicher Grundstückshandel: Nachhaltigkeit in "Ein-Objekt-Fällen", Verkauf

    In den Fällen, in denen der Steuerpflichtige den Bereich der Vermögensverwaltung deswegen verlässt, weil er das bereits verkaufte Grundstück für den Erwerber bebaut, markieren die in Veräußerungsabsicht vorgenommenen neuen Aktivitäten den Zeitpunkt, in dem das Grundstück vom Gegenstand der privaten Vermögensverwaltung zum gewerblichen Umlaufvermögen geworden ist (Senatsurteile vom 15. April 2004 IV R 54/02, BFHE 206, 90, BStBl II 2004, 868 unter II.1.a, bb; vom 28. April 2005 IV R 17/04, BFHE 209, 372, BStBl II 2005, 606).

    bb) Wie die Gründe des BFH-Urteils in BFHE 201, 180, BStBl II 2003, 294 zeigen, kann auch die Errichtung eines einzigen, aber ungewöhnlich aufwendigen Gebäudes als nachhaltig anzusehen sein, wobei der erkennende Senat einschränkend darauf hingewiesen hat, dass für die Annahme der Nachhaltigkeit solche Einzeltätigkeiten nicht ausreichen, die beim Bau eines jeden Hauses erforderlich werden, gleichgültig ob es selbst genutzt, vermietet oder veräußert werden soll (Senatsurteil in BFHE 209, 372, BStBl II 2005, 606).

    Auf der anderen Seite gebietet es der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, den Begriff der Nachhaltigkeit in den Fällen als erfüllt anzusehen, in denen der Steuerpflichtige über einen längeren Zeitraum Aktivitäten entwickelt, die nach Umfang und Gewicht hinter denen, die zum Bau mehrerer Gebäude notwendig sind, nicht zurückbleiben, mit dem einzigen Unterschied, dass sie eben nur in ein einziges verkauftes Objekt einfließen (Senatsurteil in BFHE 209, 372, BStBl II 2005, 606 unter 2.d.cc).

    d) Zudem hat die Klägerin nach den Feststellungen des FG im Laufe von mehr als zwei Jahren mit dem Ziel einer gewinnbringenden Veräußerung des Grundstücks 1 so viele Aktivitäten entfaltet, dass ihre Tätigkeit unter diesem Gesichtspunkt auch bei Beachtung der im Senatsurteil in BFHE 209, 372, BStBl II 2005, 606 genannten Einschränkungen als nachhaltig bezeichnet werden muss.

  • FG Düsseldorf, 04.05.2006 - 14 K 5266/02

    Gewerblicher Grundstückshandel; Veräußerungsabsicht; Wiederholungsabsicht;

    Nach dem Urteil des BFH vom 28. April 2005 IV R 17/04 markierten bei einem Erwerb und einer Bebauung eines Grundstücks mit anschließender Veräußerung die in Veräußerungsabsicht vorgenommenen neuen Aktivitäten den Zeitpunkt, in dem das Grundstück vom Gegenstand der privaten Vermögensverwaltung zum gewerblichen Umlaufvermögen werde.

    a) Eine Tätigkeit ist grundsätzlich nachhaltig, wenn sie auf Wiederholung angelegt ist, also eine Wiederholungsabsicht in der Weise besteht, dass weitere Geschäfte geplant sind (vgl. BFH-Urteil vom 28. April 2005 IV R 17/04, BFHE 209, 372, BStBl II 2005, 606 unter 2. c).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH kann eine Nachhaltigkeit bei einem einzigen Veräußerungsgeschäft ohne Wiederholungsabsicht gegeben sein, wenn die Erfüllung dieses Geschäftes oder Vertrages eine Vielzahl von unterschiedlichen Einzelaktivitäten erfordert, die in ihrer Gesamtheit die Würdigung rechtfertigen, der Steuerpflichtige sei nachhaltig tätig geworden (BFH-Urteile vom 9. Dezember 2002 VIII R 40/01, BFHE 201, 180, BStBl II 2003, 294; BFH, BFHE 209, 372, BStBl II 2005, 606; BFH, BFH/NV 2006, 672; a. A. Hornig, DStR 2005, 1719; Söffing, Betriebs Berater 2005, 2101).

    Die Höhe der Baukosten spielt im Rahmen der Gesamtwürdigung nur als Beweisanzeichen eine Rolle (BFH, BFHE 209, 372, BStBl II 2005, 606; BFH, BStBl II 2006, 259).

    Die Tätigkeiten dürfen sich also nicht auf die eigenverantwortliche Errichtung des Gebäudes unter Inanspruchnahme von Drittleistungen beschränken (vgl. BFH, BFHE 209, 372, BStBl II 2005, 606 unter 2. aa und bb).

    Deshalb ist im Falle der Bebauung nur eines einzigen Grundstücks die Gesamttätigkeit nur dann als nachhaltig anzusehen, wenn der Steuerpflichtige über einen längeren Zeitraum Aktivitäten entwickelt, die nach Umfang und Gewicht hinter denen, die beim Bau mehrerer Gebäude notwendig wären nicht zurückblieben, mit dem einzigen Unterschied, dass sie eben nur in ein einziges Objekt einfließen (BFH, BFHE 209, 372, BStBl 2005, 606; BStBl II 2006, 259).

    Die vorstehenden Grundsätze finden, wie sich aus den Urteilen des BFH vom 28. April 2005 IV R 17/04 (BFHE 209, 372, BStBl II 2005, 606) und vom 1. Dezember 2005 (BStBl II 2006, 259) ableiten lässt, nicht nur in den Fällen Anwendung, in denen der Steuerpflichtige vor dem Verkauf des Grundstücks eine Bebauung in Veräußerungsabsicht vornimmt, sondern auch dann, wenn er sich im Zusammenhang mit der Veräußerung zu einer Bebauung verpflichtet.

  • FG Berlin-Brandenburg, 14.12.2010 - 6 K 2428/04

    Aufwendungen für die Grundsteinlegung sind Herstellungskosten - Abfindung an

    Der unbedingte Veräußerungsentschluss muss im Fall der Bebauung eines danach verkauften Grundstücks spätestens in dem Zeitpunkt gefasst sein, in dem sich der Unternehmer rechtlich bindet, etwa durch Abschluss der auf Bebauung gerichteten Verträge (BFH, Urteile vom 28. April 2005 IV R 17/04, BStBl. II 2005, 606; in BStBl. II 2009, 278; vom 17. Dezember 2008 IV R 77/06, BFH/NV 2009, 1007).

    Vorausgesetzt ist hierbei allerdings, dass der Entschluss zur Veräußerung nicht erst während der eigentlichen Bautätigkeit, sondern - in Anlehnung an die vom Großen Senat des BFH (in BStBl. II 2002, 291) genannten Beispiele - spätestens im Zeitpunkt des Abschlusses der auf die Bebauung gerichteten Verträge gefasst worden ist (BFH, Urteile vom 28. April 2005 IV R 17/04, BStBl. II 2005, 606, unter 1. Buchst. b der Gründe; vom 01. Dezember 2005 IV R 65/04, BStBl. II 2006, 259, unter I. 2. Buchst. a der Gründe).

  • BFH, 24.06.2009 - X R 36/06

    Begründung eines gewerblichen Grundstückshandels durch Einbringung eines

    Der unbedingte Veräußerungsentschluss muss im Fall der Bebauung eines danach verkauften Grundstücks spätestens in dem Zeitpunkt gefasst sein, in dem sich der Unternehmer rechtlich bindet, etwa durch Abschluss der auf Bebauung gerichteten Verträge (BFH-Urteile vom 28. April 2005 IV R 17/04, BFHE 209, 372, BStBl II 2005, 606; in BFHE 223, 476, BStBl II 2009, 278; vom 17. Dezember 2008 IV R 77/06, BFH/NV 2009, 1007, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt).
  • BFH, 19.02.2009 - IV R 10/06

    Nachhaltigkeit einer Tätigkeit - Verkehrsbeteiligung - Abgrenzung zwischen

    Wie die Gründe des BFH-Urteils in BFHE 201, 180, BStBl II 2003, 294 zeigen, kann auch die Errichtung eines einzigen, aber ungewöhnlich aufwändigen Gebäudes als nachhaltig anzusehen sein, wobei der BFH einschränkend darauf hingewiesen hat, dass für die Annahme der Nachhaltigkeit solche Einzeltätigkeiten nicht ausreichen, die beim Bau eines jeden Hauses erforderlich werden, gleichgültig ob es selbst genutzt, vermietet oder veräußert werden soll (BFH-Urteile vom 28. April 2005 IV R 17/04, BFHE 209, 372, BStBl II 2005, 606, und vom 26. September 2006 X R 27/03, BFH/NV 2007, 412).

    Zudem hat die Klägerin so viele Aktivitäten entfaltet, dass ihre Tätigkeit unter diesem Gesichtspunkt auch bei Beachtung der in den BFH-Urteilen in BFHE 209, 372, BStBl II 2005, 606 und in BFH/NV 2007, 412 genannten Einschränkungen als nachhaltig bezeichnet werden muss.

  • BFH, 26.09.2006 - X R 27/03

    Gewerblicher Grundstückshandel; Verkauf nur eines Grundstücks; Nachhaltigkeit

    Das dem Verfahren beigetretene Bundesministerium der Finanzen (BMF) weist darauf hin, dass nach der Entscheidung des IV. Senats des BFH vom 28. April 2005 IV R 17/04 (BFHE 209, 372, BStBl II 2005, 606) Nachhaltigkeit i.S. des § 15 Abs. 2 EStG ausnahmsweise selbst dann zu bejahen sei, wenn der Steuerpflichtige nur ein einziges Geschäft oder einen einzigen Vertrag abgeschlossen habe und sich keine Wiederholungsabsicht feststellen lasse.

    Der IV. Senat des BFH hat im Urteil in BFHE 209, 372, BStBl II 2005, 606 darauf verwiesen, dass für die Annahme der Nachhaltigkeit Einzeltätigkeiten nicht ausreichen, die beim Bau eines jeden Hauses erforderlich werden, gleichgültig ob es selbst genutzt, vermietet oder veräußert werden soll.

    Die Gesamttätigkeit des Klägers entsprach nach Umfang und Gewicht nicht derjenigen, die zum Bau mehrerer Gebäude notwendig ist (BFH-Urteil in BFHE 209, 372, BStBl II 2005, 606).

  • FG Düsseldorf, 21.03.2006 - 10 K 3348/99

    Gewerblicher Grundstückshandel; Grundstücksbebauung; Veräußerungsabsicht;

    Ausführungen des BFH in den Urteilen vom 28. April 2005 - IV R 17/04, BStBl II 2005, 606 und vom 1. Dezember 2005 - IV R 65/04, BB 2006, 360.

    Außerdem erscheint es nicht gerechtfertigt, eine (nachhaltige) gewerbliche Betätigung an Aktivitäten (etwa die Vergabe von Bauaufträgen) festzumachen, die auch ein eindeutig nicht gewerblich tätiger Bürger (etwa als Selbstnutzer oder Vermieter) entfalten muss (vergl. dazu auch die Urteile des BFH vom 3. August 2004 - X R 55/01, BFH/NV 2005, 517 und vom 28. April 2005 - IV R 17/04, a.a.O.).

    Etwaige Ausnahmen müssen nämlich auf Sachverhalte beschränkt werden, mit denen sich der BFH in den Entscheidungen vom 9. Dezember 2002 (VIII R 40/01, a.a.O.), vom 28. April 2005 (IV R 17/04, a.a.O.) und vom 1. Dezember 2005 (IV R 65/04, a.a.O.) zu befassen hatte.

    - IV R 17/04, a.a.O. und vom 1. Dezember 2005 - IV R 65/04, a.a.O.), auf die sich.

  • BFH, 03.03.2011 - IV R 10/08

    Gewerblicher Grundstückshandel: Bedingte Veräußerungsabsicht in

    Der unbedingte Veräußerungsentschluss muss im Fall der Bebauung eines danach verkauften Grundstücks spätestens in dem Zeitpunkt gefasst sein, in dem sich der Steuerpflichtige rechtlich bindet, etwa durch Abschluss der auf die Bebauung gerichteten Verträge (BFH-Urteile vom 28. April 2005 IV R 17/04, BFHE 209, 372, BStBl II 2005, 606; in BFHE 223, 476, BStBl II 2009, 278; vom 17. Dezember 2008 IV R 77/06, BFHE 224, 233, BStBl II 2009, 791; vom 19. Februar 2009 IV R 12/07, BFH/NV 2009, 926; vom 16. September 2009 X R 48/07, BFH/NV 2010, 212; vom 19. Oktober 2010 X R 41/08, BFH/NV 2011, 245).

    Der Steuerpflichtige wird dagegen --wie sich auch aus den oben genannten Maßstäben ergibt-- wie ein Bauunternehmer, Generalübernehmer oder Baubetreuer gewerblich tätig, wenn er das Grundstück bereits vor dem rechtsverbindlichen Abschluss des Bauvertrags veräußert hat und sich gegenüber dem Erwerber zur Errichtung verpflichtet (vgl. BFH-Urteile in BFHE 209, 372, BStBl II 2005, 606; vom 1. Dezember 2005 IV R 65/04, BFHE 212, 106, BStBl II 2006, 259).

  • BFH, 19.02.2009 - IV R 8/07

    Gewerblicher Grundstückshandel: Bedingte Veräußerungsabsicht in

  • FG Rheinland-Pfalz, 23.11.2005 - 3 K 2148/00

    Voraussetzungen der Buchführungspflicht bei gewerblichem Grundstückshandel

  • BFH, 19.02.2009 - IV R 12/07

    Gewerblicher Grundstückshandel: Bedingte Veräußerungsabsicht in

  • FG Hamburg, 23.03.2006 - II 347/04

    Steuerliche Berücksichtigung von Verlusten eines gewerblichen Grundstückshandels;

  • FG Düsseldorf, 21.12.2023 - 14 K 1546/22

    Grundstückshandel bei städtebaulichem Veräußerungszwang

  • BFH, 30.01.2006 - X B 116/05

    Divergenz; Verfahrensmangel; übergangener Beweisantrag

  • FG Brandenburg, 14.12.2005 - 2 K 1064/04

    Nachhaltigkeit bei der Verpflichtung zur Errichtung von Gebäuden

  • BFH, 27.11.2008 - IV R 38/06

    Gewerblicher Grundstückshandel: Zur Bedeutung eines engen zeitlichen

  • BFH, 07.05.2008 - X R 49/04

    Errichtung und Veräußerung eines Einkaufsmarktes im Rahmen eines Maklerbetriebs

  • BFH, 19.10.2010 - X R 41/08

    Gewerblicher Grundstückshandel: Nachhaltigkeit der Tätigkeit in

  • BFH, 16.09.2009 - X R 48/07

    Einbringung eines in unbedingter Veräußerungsabsicht erworbenen Grundstücks -

  • FG Münster, 30.10.2014 - 2 K 618/11

    Aktive Einkünfte aus der Vermietung von Grundstücken in der Schweiz i.S. des § 8

  • FG Düsseldorf, 11.12.2014 - 16 K 3501/12

    Ehegattenübergreifende Überschreitung der Drei-Objekt-Grenze

  • FG Münster, 17.08.2009 - 10 K 3918/05

    Verspekuliert: Rückwirkende Einbeziehung von Gebäuden in Spekulationsgewinn

  • BFH, 15.09.2006 - IV B 96/05

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Veräußerung eines Objekts?

  • OLG Frankfurt, 11.09.2009 - 19 U 33/09

    Bauträgervertrag: Schutz der MaBV bei isolierter Kündigung des Bauvertrags durch

  • FG Köln, 09.08.2007 - 10 K 6452/03

    Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels bei der Errichtung und

  • FG Düsseldorf, 06.06.2008 - 18 K 986/03

    Bindungswirkung eines Grundlagenbescheides bei Umqualifizierung der gewerblichen

  • FG Köln, 09.08.2007 - 10 K 6451/03

    Errichtung und Veräußerung eines Mehrfamilienhauses als gewerblicher

  • FG Hamburg, 16.01.2023 - 5 K 89/22

    Kein gewerblicher Grundstückshandel bei einem Objekt und Fassadensanierung - Zur

  • BFH, 07.05.2008 - X R 50/04

    Errichtung eines Einkaufsmarktes im Rahmen eines Maklerbetriebs

  • BFH, 28.01.2009 - X R 35/07

    Gewerblicher Grundstückshandel bei einem Objekt?

  • BFH, 26.07.2006 - X R 41/04

    Betriebsvermögen des Bauträgers

  • FG Münster, 04.11.2005 - 4 K 2284/01

    Besondere Umstände, die auf eine Veräußerungsabsicht schließen lassen

  • FG Baden-Württemberg, 19.12.2014 - 13 K 3148/11

    Gewerblicher Grundstückshandel durch ein einziges Objekt trotz langjähriger

  • BFH, 20.12.2005 - X B 120/05

    Divergenz; materiell-rechtliche Fehler

  • BFH, 28.01.2009 - X R 36/07

    Gewerblicher Grundstückshandel bei einem Objekt?

  • FG Thüringen, 02.03.2006 - IV 203/03

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Unterschreiten der Drei-Objekt-Grenze - hier:

  • FG Hessen, 14.01.2010 - 8 K 283/04

    Verfassungsmäßigkeit des § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 i.V.m. § 52 Abs. 39 Satz 1 EStG

  • FG Köln, 14.09.2005 - 5 K 6950/03

    Einstufung eines gewerblichen Grundstückshandels als private Vermögensverwaltung;

  • FG Nürnberg, 01.02.2008 - VII 325/04

    Gewerblicher Grundstückshandel: Bau und Veräußerung einer Lagerhalle

  • FG Düsseldorf, 11.12.2014 - 16 K 2972/14

    Gewerblicher Grundstückshandel: Steuersubjektsübergreifende Überschreitung der

  • FG München, 18.05.2010 - 13 K 2532/07

    Abfindung für die Auflösung des Dienstverhältnisses - gewerblicher

  • FG München, 25.10.2007 - 5 K 981/05

    Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels bei Veräußerung zweier Objekte

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht