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   BFH, 08.07.2004 - VII R 55/03   

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https://dejure.org/2004,3893
BFH, 08.07.2004 - VII R 55/03 (https://dejure.org/2004,3893)
BFH, Entscheidung vom 08.07.2004 - VII R 55/03 (https://dejure.org/2004,3893)
BFH, Entscheidung vom 08. Juli 2004 - VII R 55/03 (https://dejure.org/2004,3893)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit einer gegenüber dem Steuerpflichtigen abgegebenen Aufrechnungserklärung durch das Finanzamt - Vorliegen einer Aufrechnungslage bei der Aufrechnung von und mit Steuerforderungen - Durchbrechung des Erfordernisses der Gegenseitigkeit der Aufrechnungsforderungen ...

  • Judicialis

    AO 1977 § 222; ; AO 1977 § 226 Abs. 1; ; BGB § 387; ; BGB § 406

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO (1977) § 222 § 226 Abs. 1; BGB § 387 § 406

  • datenbank.nwb.de

    Erklärung der Aufrechnung gegenüber dem neuen Gläubiger nach Abtretung eines Steuererstattungsanspruchs

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Aufrechnung mit einer dem Aufrechnenden gegen den bisherigen Gläubiger (Altgläubiger, Zedenten) zustehenden Forderung gegenüber dem neuen Gläubiger ? Bestehenbleiben der eingetretenen Aufrechnungswirkung bei nachträglicher und rückwirkender Stundung der Gegenforderung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 218 Abs 2, AO 1977 § 226 Abs 1, BGB § 406
    Aufrechnung; Rückwirkung; Stundung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 206, 309
  • BB 2004, 2000
  • DB 2004, 1974
  • BStBl II 2005, 7
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 25.04.1989 - VII R 36/87

    Die Finanzbehörde kann gegenüber dem Neugläubiger (Zessionar) mit einem

    Auszug aus BFH, 08.07.2004 - VII R 55/03
    Dieser Rechtsgedanke der Vorschrift gilt auch im öffentlichen Recht und damit auch für die Aufrechnung nach § 226 Abs. 1 AO 1977 (Senatsurteil vom 25. April 1989 VII R 36/87, BFHE 156, 392, BStBl II 1990, 352, m.w.N.).

    Der für die Anwendung der Schuldnerschutzvorschrift des § 406 BGB maßgebende Zeitpunkt ist derjenige der Kenntniserlangung des Schuldners von der Abtretung (Senatsurteil in BFHE 156, 392, BStBl II 1990, 352; Roth, MünchKomm, § 406 Rz. 3, 7; Soergel-Zeiss, Bürgerliches Gesetzbuch, 12. Aufl., § 406 Rz. 2).

    Ist die Gegenforderung des Schuldners in diesem maßgeblichen Zeitpunkt bereits fällig, kann er nach § 406 BGB die Aufrechnung mit dieser Gegenforderung auch gegenüber dem neuen Gläubiger wirksam erklären; sein Vertrauen in den Bestand der Aufrechnungslage wird durch § 406 BGB geschützt (Senatsurteil in BFHE 156, 392, BStBl II 1990, 352; Roth, MünchKomm, § 406 Rz. 10; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 406 Rz. 8; Soergel-Zeiss, a.a.O., § 406 Rz. 2; Staudinger/Busche, a.a.O., § 406 Rz. 21).

    Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb ein Schuldner, für den im maßgeblichen Zeitpunkt der Kenntniserlangung von der Abtretung der Hauptforderung eine Aufrechnungslage gegenüber seinem bisherigen Gläubiger bestand und für den § 406 BGB diese Aufrechnungslage auch gegenüber dem neuen Gläubiger aufrechterhält, diese Aufrechnungsmöglichkeit gegenüber dem neuen Gläubiger auf Dauer verlieren soll, wenn er --wie im Streitfall-- nach dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung die bereits fällige Gegenforderung noch einmal vorübergehend stundet (a.A. offenbar Rozek in HHSp, a.a.O., § 226 AO 1977 Rz. 43, unter Berufung auf das Senatsurteil in BFHE 156, 392, BStBl II 1990, 352).

    Jenes Senatsurteil in BFHE 156, 392, BStBl II 1990, 352 steht der hier vertretenen Rechtsauffassung jedoch nicht entgegen, da in jenem Fall die besondere Lage gegeben war, dass die Hauptforderung im Voraus abgetreten worden und erst zu einem späteren Zeitpunkt entstanden war, als die Finanzbehörde ihre Gegenforderung bereits gestundet hatte, so dass schon im Zeitpunkt des Entstehens der Hauptforderung keine Aufrechnungslage i.S. des § 387 BGB bestanden hatte, auf deren Fortbestand die Finanzbehörde hätte vertrauen können.

  • BFH, 22.04.1988 - III R 269/84

    Stundung der Steuerschuld auf Grund einer erheblichen Härte durch

    Auszug aus BFH, 08.07.2004 - VII R 55/03
    Bei der Stundung gemäß § 222 AO 1977 handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der die Fälligkeit eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis hinausschiebt (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. April 1988 III R 269/84, BFH/NV 1989, 428; Klein/Rüsken, Abgabenordnung, 8. Aufl., § 222 Rz. 55; Tipke/ Kruse, a.a.O., § 222 AO 1977 Rz. 1).

    Gleichwohl ist die rückwirkende Stundungsgewährung im Steuerrecht anerkannt (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 1989, 428; Klein/Rüsken, a.a.O., § 222 Rz. 47; Tipke/Kruse, a.a.O., § 222 AO 1977 Rz. 60).

    Die rückwirkende Stundung führt allerdings nicht dazu, dass die bis zum Erlass des Stundungs-Verwaltungsakts bereits eingetretenen Rechtsfolgen der Säumnis mit der Bekanntgabe des rückwirkenden Verwaltungsakts gleichsam automatisch entfallen (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 1989, 428).

  • BFH, 26.02.1991 - VII R 107/89

    Haftungsbescheid gegen Geschäftsführer wegen Nichtabführung von Lohnsteuer und

    Auszug aus BFH, 08.07.2004 - VII R 55/03
    Des Weiteren lässt eine rückwirkende Stundung auch eine zunächst entstandene Haftungsverpflichtung aus § 69 AO 1977 nicht nachträglich entfallen; vielmehr bleibt es bei der einmal eingetretenen haftungsbegründenden Tatbestandsverwirklichung (Senatsurteil vom 26. Februar 1991 VII R 107/89, BFH/NV 1991, 578).
  • BFH, 24.03.1998 - I R 120/97

    Keine Stundung abzuführender Kapitalertragsteuer

    Auszug aus BFH, 08.07.2004 - VII R 55/03
    Außerdem war von Seiten der Eheleute C eine sog. Verrechnungsstundung oder technische Stundung (vgl. dazu: BFH-Urteil vom 24. März 1998 I R 120/97, BFHE 186, 98, BStBl II 1999, 3; Klein/Rüsken, a.a.O., § 222 Rz. 36, 39; Tipke/Kruse, a.a.O., § 222 AO 1977 Rz. 28 f.) im Hinblick auf eine aus der Einkommensteuerveranlagung 1997 zu erwartende Erstattung beantragt und vom FA gewährt worden.
  • BGH, 19.12.1974 - II ZR 27/73

    Zahlung der Kommanditeinlage

    Auszug aus BFH, 08.07.2004 - VII R 55/03
    Die Klägerin hat nach alledem von den Eheleuten C eine mit der Aufrechnungsmöglichkeit des FA "belastete" Forderung (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Dezember 1974 II ZR 27/73, BGHZ 63, 338, 343) erworben.
  • FG Niedersachsen, 04.06.2003 - 6 K 872/00

    Abtretung eines Vorsteuervergütungsanspruchs; Materielle Rechtsgrundtheorie ;

    Auszug aus BFH, 08.07.2004 - VII R 55/03
    Die gegen den Abrechnungsbescheid vom 24. Mai 2000 erhobene Klage der Klägerin wies das Finanzgericht (FG) aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2003, 1433 veröffentlichten Gründen zum überwiegenden Teil ab.
  • BFH, 13.12.2016 - VII R 1/15

    Kein Aufrechnungsverbot nach Beendigung des Insolvenzverfahrens

    Eine Aufrechnung gegen diese Ansprüche ist gemäß § 406 BGB zulässig, der über § 226 der Abgabenordnung auch im Abgabenrecht gilt (Senatsurteil vom 8. Juli 2004 VII R 55/03, BFHE 206, 309, BStBl II 2005, 7).

    Bei § 406 BGB handelt es sich um eine Schutzvorschrift zugunsten des Schuldners, die sein Vertrauen in eine gegenüber dem bisherigen Gläubiger bestehende Aufrechnungslage sowie die Aussicht auf eine künftig möglicherweise entstehende Aufrechnungslage schützt; die Rechtsstellung des Schuldners darf sich durch die Abtretung nicht verschlechtern (Senatsurteil in BFHE 206, 309, BStBl II 2005, 7).

  • BFH, 06.09.2023 - I R 35/20

    Wegzugsbesteuerung bei einem Wegzug in die Schweiz und Freizügigkeit

    Eine Stundung kann vielmehr auch für bereits vergangene Zeiträume und auch für bereits gezahlte Steuern gewährt werden (BFH-Urteile vom 22.04.1988 - III R 269/84, BFH/NV 1989, 428; vom 08.07.2004 - VII R 55/03, BFHE 206, 309, BStBl II 2005, 7).
  • FG Münster, 11.03.2021 - 3 K 3054/19

    Stundung der Schenkungsteuer eines Steuerpflichtigen auf eine Schenkung seiner

    Denn eine Stundung schiebt die Fälligkeit eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis hinaus (vgl. BFH-Urteil vom 08.07.2004, VII R 55/03, BStBl II 2005, 7, zu § 222 AO).
  • OVG Sachsen, 27.06.2014 - 5 B 570/13
    Denn der Bescheid über die Gewährung einer Stundung wird gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b SächsKAG i. V. m. § 124 Abs. 1 Satz 1 AO erst mit seiner Bekanntgabe an den Adressaten wirksam, selbst wenn die Stundung dann rückwirkend gewährt werden sollte (vgl. BFH, Urt. v. 8. Juli 2004 - VII R 55/03 -, juris Rn. 26 ff., m. w. N.).

    9 Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Beitragsfestsetzung ist wegen eines möglichen Stundungsanspruchs auch nicht anzuordnen, um zu vermeiden, dass eventuell schon vor der Entscheidung über den Stundungsantrag eintretende Folgen eines sofortigen Vollzugs des Beitragsbescheides wieder rückgängig gemacht werden müssten (zur Rückgängigmachung von Vollzugsfolgen bei rückwirkender Stundung: BFH, Urt. v. 8. Juli 2004 a. a. O. Rn. 28).

  • FG Berlin-Brandenburg, 01.07.2009 - 14 K 2532/04

    Abtretung eines Investitionszulagenanspruchs: Zugangsfähigkeit einer

    Nach dem Urteil des BFH vom 08. Juli 2004 VII R 55/03, BStBl II 2005, 7, auf das sich der Beklagte beruft, soll eine nach Kenntniserlangung von der Abtretung vom Finanzamt gewährte Stundung der Gegenforderung, die auf den Zeitpunkt der Kenntniserlangung von der Abtretung zurückwirkt, die Rechtswirkungen des § 406 BGB nicht beseitigen.
  • OLG Dresden, 30.06.2005 - 8 U 891/05

    Aufrechnungseinwand des Schuldners gegen vom bisherigen Gläubiger abgetretene

    Damit will die Vorschrift das Vertrauen des Schuldners in eine gegenüber dem bisherigen Gläubiger bestehende Aufrechnungslage sowie die Aussicht auf eine bis zur Fälligkeit der Gegenforderung möglicherweise entstehende Aufrechnungslage schützen (BFHE 206, 309 = BB 2004, 2000 unter II 2 m.w.N.).
  • FG München, 17.12.2020 - 10 K 1619/19

    Ablehnung eines Antrags auf Stundung einer Kindergeldrückforderung nebst

    Denn auch wenn die Ablehnungsentscheidung rechtswidrig ist und im späteren Verlauf die beantragte Stundung noch gewährt werden sollte, würde diese grundsätzlich nicht auf den Fälligkeitstag zurückwirken, so dass bisher verwirkte Säumniszuschläge nicht automatisch entfallen (BFH-Urteil vom 8. Juli 2004 VII R 55/03, BFHE 206, 309, BStBl II 2005, 7).
  • FG München, 17.12.2020 - 10 K 2208/19

    Ablehnung eines Antrags auf Stundung einer Kindergeldrückforderung nebst

    Denn auch wenn die Ablehnungsentscheidung rechtswidrig ist und im späteren Verlauf die beantragte Stundung noch gewährt werden sollte, würde diese grundsätzlich nicht auf den Fälligkeitstag zurückwirken, so dass bisher verwirkte Säumniszuschläge nicht automatisch entfallen (BFH-Urteil vom 8. Juli 2004 VII R 55/03, BFHE 206, 309, BStBl II 2005, 7).
  • FG München, 17.12.2020 - 10 K 1861/19

    Säumniszuschlag bei Kindergeldrückforderung und Zuständigkeit der Behörden bei

    Denn auch wenn die Ablehnungsentscheidung rechtswidrig ist und im späteren Verlauf die beantragte Stundung noch gewährt werden sollte, würde diese grundsätzlich nicht auf den Fälligkeitstag zurückwirken, so dass bisher verwirkte Säumniszuschläge nicht automatisch entfallen (BFH-Urteil vom 8. Juli 2004 VII R 55/03, BFHE 206, 309, BStBl II 2005, 7).
  • FG Hamburg, 15.05.2013 - 4 K 43/12

    Verfahrensrecht: Erlass von Säumniszuschlägen

    Eine rückwirkende Stundung führt nicht dazu, dass die bis zum Erlass des stundungs-Verwaltungsakts bereits eingetretenen Rechtsfolgen der Säumnis mit der Bekanntgabe des rückwirkenden Verwaltungsakts gleichsam automatisch entfallen (BFH, Urteil vom 08.07.2004, VII R 55/03, m. w. N.).
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