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   BFH, 11.05.2005 - VI R 16/04   

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https://dejure.org/2005,482
BFH, 11.05.2005 - VI R 16/04 (https://dejure.org/2005,482)
BFH, Entscheidung vom 11.05.2005 - VI R 16/04 (https://dejure.org/2005,482)
BFH, Entscheidung vom 11. Mai 2005 - VI R 16/04 (https://dejure.org/2005,482)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3, § 9 Abs. 5

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3, § 9 Abs. 5

  • Judicialis

    EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2; ; EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3; ; EStG § 9 Abs. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verpflegungsmehraufwendungen eines Arbeitnehmers; Berechnung der Abwesenheitszeiten bei Vorliegen eines Tätigkeitsmittelpunktes bzw. von ständig wechselnden Tätigkeitsstätten

  • datenbank.nwb.de

    Verpflegungsmehraufwendungen eines Arbeitnehmers

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verpflegungsmehraufwendungen eines Arbeitnehmers ? Berechnung der Abwesenheitszeiten bei Vorliegen eines Tätigkeitsmittelpunkts bzw. von ständig wechselnden Tätigkeitsstätten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Abzug von Verpflegungsmehraufwandund Fahrtkosten bei Auswärtstätigkeiten

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Steuerliche Geltendmachung von Mehraufwendungen für Verpflegung für die Zeit der eigentlichen Auswärtstätigkeit außerhalb der regelmäßigen Arbeitsstätte ; Abziehbarkeit von Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen als Werbungskosten ; Voraussetzungen ...

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen bei Auswärtstätigkeit

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Einsatzwechseltätigkeit - Finanzverwaltung folgt neuer Rechtsprechung zur Einsatzwechseltätigkeit

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 9 Abs 5, EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 5 S 3
    Einsatzwechseltätigkeit; Regelmäßige Arbeitsstätte; Verpflegungsmehraufwand

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 209, 518
  • NJW 2005, 2944
  • BB 2005, 1838
  • DB 2005, 1889
  • BStBl II 2005, 789
  • NZA-RR 2006, 317 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (53)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 18.02.1994 - VI R 65/92

    Zur Gewährung einer Pauschale für Verpflegungsmehraufwand bei eintägiger

    Auszug aus BFH, 11.05.2005 - VI R 16/04
    Eine solche Differenzierung hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 18. Februar 1994 VI R 65/92 (BFHE 174, 69, BStBl II 1994, 532) --dort noch zur Pauschalierung des Verpflegungsmehraufwands durch Verwaltungsanweisungen-- als nicht sachgerecht und mit dem Gleichheitssatz nicht vereinbar angesehen.

    Die der Änderung zugrunde liegende Gesetzesinitiative nahm dabei ausdrücklich auf die genannte Rechtsprechung des BFH in BFHE 173, 166, BStBl II 1994, 418, und in BFHE 174, 69, BStBl II 1994, 532 Bezug (BTDrucks 13/901, 129).

  • BFH, 05.08.2004 - VI R 40/03

    Beruflich veranlasste Hotelübernachtungen am Arbeitsort

    Auszug aus BFH, 11.05.2005 - VI R 16/04
    Folgerichtig sind Verpflegungsmehraufwendungen daher gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG nur für die Zeit der eigentlichen Auswärtstätigkeit außerhalb der regelmäßigen Arbeitsstätte als Werbungskosten abziehbar (ebenso bereits BFH-Urteile vom 7. Juli 2004 VI R 11/04, BFHE 206, 567, BStBl II 2004, 1004, für die Feuerwache eines Berufsfeuerwehrmannes; vom 5. August 2004 VI R 40/03, BFHE 207, 225, BStBl II 2004, 1074, für den Heimatflughafen einer Flugbegleiterin).

    Entscheidend ist vielmehr, ob der Arbeitnehmer den Betriebssitz des Arbeitgebers oder sonstige ortsfeste betriebliche Einrichtungen nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d.h. dauerhaft und immer wieder aufsucht (vgl. auch Senatsurteile vom heutigen Tage VI R 25/04, zur Veröffentlichung bestimmt, und in BFHE 207, 225, BStBl II 2004, 1074).

  • BFH, 21.01.1994 - VI R 112/92

    Ab 1990 kein pauschaler Werbungskostenabzug von Verpflegungsmehraufwand allein

    Auszug aus BFH, 11.05.2005 - VI R 16/04
    Es ist sachlich gerechtfertigt, einen beruflich veranlassten Mehr-Aufwand für Verpflegung typisierend solange nicht anzuerkennen, wie sich der Arbeitnehmer im Betrieb des Arbeitgebers aufhält (vgl. auch Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. Januar 1994 VI R 112/92, BFHE 173, 166, BStBl II 1994, 418).

    Die der Änderung zugrunde liegende Gesetzesinitiative nahm dabei ausdrücklich auf die genannte Rechtsprechung des BFH in BFHE 173, 166, BStBl II 1994, 418, und in BFHE 174, 69, BStBl II 1994, 532 Bezug (BTDrucks 13/901, 129).

  • BFH, 07.07.2004 - VI R 11/04

    Keine Fahr-/Einsatzwechseltätigkeit bei Feuerwehrmann

    Auszug aus BFH, 11.05.2005 - VI R 16/04
    Folgerichtig sind Verpflegungsmehraufwendungen daher gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG nur für die Zeit der eigentlichen Auswärtstätigkeit außerhalb der regelmäßigen Arbeitsstätte als Werbungskosten abziehbar (ebenso bereits BFH-Urteile vom 7. Juli 2004 VI R 11/04, BFHE 206, 567, BStBl II 2004, 1004, für die Feuerwache eines Berufsfeuerwehrmannes; vom 5. August 2004 VI R 40/03, BFHE 207, 225, BStBl II 2004, 1074, für den Heimatflughafen einer Flugbegleiterin).
  • BFH, 27.07.2004 - VI R 43/03

    Verpflegung auf Baustellen nach drei Monaten nicht mehr steuerfrei

    Auszug aus BFH, 11.05.2005 - VI R 16/04
    b) § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 EStG erstreckt die Rechtsfolge des vorangehenden Satzes 2 auf die Fälle, in denen der Arbeitnehmer über einen dauerhaft angelegten Bezugspunkt seiner beruflichen Tätigkeit nicht verfügt, also den Betrieb des Arbeitgebers nicht berührt, weil er von seinem Arbeitgeber ausschließlich an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten eingesetzt wird (vgl. Senatsurteil vom 27. Juli 2004 VI R 43/03, BFHE 207, 196, BStBl II 2005, 357).
  • BVerfG, 04.12.2002 - 2 BvR 400/98

    Doppelte Haushaltsführung

    Auszug aus BFH, 11.05.2005 - VI R 16/04
    a) Im Interesse der verfassungsrechtlich gebotenen Lastengleichheit wird die objektive finanzielle Leistungsfähigkeit des Einzelnen im Einkommensteuerrecht nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers nach dem Saldo aus den Erwerbseinnahmen einerseits und den beruflichen oder betrieblichen Erwerbsaufwendungen andererseits bemessen (objektives Nettoprinzip; vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Dezember 2002 2 BvR 400/98 und 1735/00, BVerfGE 107, 27, 47, BStBl II 2003, 534, 540).
  • BFH, 11.05.2005 - VI R 25/04

    Keine Entfernungspauschale für Wege zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten ab

    Auszug aus BFH, 11.05.2005 - VI R 16/04
    Entscheidend ist vielmehr, ob der Arbeitnehmer den Betriebssitz des Arbeitgebers oder sonstige ortsfeste betriebliche Einrichtungen nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d.h. dauerhaft und immer wieder aufsucht (vgl. auch Senatsurteile vom heutigen Tage VI R 25/04, zur Veröffentlichung bestimmt, und in BFHE 207, 225, BStBl II 2004, 1074).
  • FG Düsseldorf, 12.08.2003 - 9 K 3893/02

    Verpflegungsmehraufwendungen; Einsatzwechseltätigkeit; Sperrkassierer;

    Auszug aus BFH, 11.05.2005 - VI R 16/04
    Die hiergegen gerichtete Klage wies das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2005, 352 veröffentlichten Gründen ab.
  • BFH, 04.04.2008 - VI R 85/04

    Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte richtet sich nach

    Regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG a.F. ist nach der neueren Rechtsprechung des Senats jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, das heißt fortdauernd und immer wieder aufsucht (Senatsurteile vom 5. August 2004 VI R 40/03, BFHE 207, 225, BStBl II 2004, 1074; vom 11. Mai 2005 VI R 25/04, BFHE 209, 523, BStBl II 2005, 791, und VI R 16/04, BFHE 209, 518, BStBl II 2005, 789).
  • BFH, 10.04.2008 - VI R 66/05

    Ermittlung der Fahrtkosten im Rahmen einer längerfristigen, jedoch befristeten

    c) Diese Beurteilung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, wonach der Begriff der "regelmäßigen Arbeitsstätte" i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG dem Begriff des "Tätigkeitsmittelpunkts" i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG (zum Verpflegungsmehraufwand) entspricht (u.a. BFH-Urteil vom 11. Mai 2005 VI R 16/04, BFHE 209, 518, BStBl II 2005, 789; Schmidt/Drenseck, a.a.O., § 19 Rz 60, Stichwort: Reisekosten (Auswärtstätigkeit)).
  • BFH, 18.06.2009 - VI R 61/06

    Keine "Fahrtätigkeit" (Auswärtstätigkeit) bei Einsatz im Bergwerk

    Der erkennende Senat verweist insoweit auf seine geänderte Rechtsprechung u.a. im Urteil vom 11. Mai 2005 VI R 16/04 (BFHE 209, 518, BStBl II 2005, 789, unter II. 2. a und b der Gründe).

    Ist der Arbeitnehmer hingegen an seinem ortsgebundenen Tätigkeitsmittelpunkt (dem entspricht der Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG, vgl. z.B. Senatsurteil in BFHE 209, 518, BStBl II 2005, 789) tätig, liegt eine zum Ansatz der Verpflegungspauschalen berechtigende Auswärtstätigkeit --abgesehen von dem hier nicht einschlägigen Fall der doppelten Haushaltsführung-- nicht vor (vgl. Fissenewert, Der Betrieb, Beilage Nr. 6/2006, 32 ff., 34, rechte Sp., m.w.N.).

    Der Gesetzgeber geht dabei in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise typisierend davon aus, dass ein etwa beruflich veranlasster Mehr-Aufwand für Verpflegung nicht anzuerkennen ist, solange sich der Arbeitnehmer am Betriebssitz oder an anderen ortsfesten betrieblichen Einrichtungen des Arbeitgebers aufhält (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- in BFHE 209, 518, BStBl II 2005, 789).

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