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   BFH, 16.11.2005 - VI R 68/00   

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https://dejure.org/2005,1503
BFH, 16.11.2005 - VI R 68/00 (https://dejure.org/2005,1503)
BFH, Entscheidung vom 16.11.2005 - VI R 68/00 (https://dejure.org/2005,1503)
BFH, Entscheidung vom 16. November 2005 - VI R 68/00 (https://dejure.org/2005,1503)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Zu viele Betriebsfeiern

  • IWW (Kurzinformation)

    Aktuelle BFH-Urteile - Wann sind Betriebsveranstaltungen "steuerfrei"?

  • IWW (Kurzinformation)

    Voraussetzungen "steuerfreier" Betriebsveranstaltungen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zu viele Betriebsfeiern

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zuwendung von Arbeitslohn durch den Arbeitgeber bei mehr als zwei Betriebsveranstaltungen pro Kalenderjahr; Erfassung von Aufwendungen für eine Jubiläumsfeier als Arbeitslohn; Geldwerte Vorteile im eigenbetrieblichen Interesse

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Steuerberater-Firma feierte zu viel - Bei mehr als zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr sind die Ausgaben steuerpflichtiger Arbeitslohn

  • fahrschule-online.de (Kurzinformation)

    Betriebsfeiern: Nur zwei ohne Fiskus

  • taxi-zeitschrift.de (Kurzinformation)

    Betriebsfeiern: Nur zwei ohne Fiskus

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Gestaltungsspielräume nutzen - Betriebs- und Fortbildungsveranstaltungen

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Gestaltungsspielräume nutzen - "Betriebsveranstaltungen" steueroptimal gestalten - mit Prüfungsschema

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 19 Abs 1 Nr 1, EStG § 40 Abs 2 Nr 2
    Betriebsveranstaltung; Jubiläum; Üblichkeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 212, 51
  • NJW 2006, 1760 (Ls.)
  • BB 2006, 595
  • DB 2006, 593
  • BStBl II 2006, 440
  • NZA-RR 2007, 83 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (14)

  • FG Düsseldorf, 07.10.2010 - 16 K 1298/09

    Freigrenze von 110,00 EUR bei Firmenjubiläum

    Im Streitfall hatte die Bereicherung der Arbeitnehmer der Klägerin im Zusammenhang mit der Jubiläumsfeier jedoch einen Umfang erreicht, der das vorhandene eigenbetriebliche Interesse für Zwecke der Einkommensbesteuerung zurücktreten lässt (vgl. BFH-Urteil vom 16.11.2005 VI R 68/00, BStBl II 2006, 440: Wechselwirkung zwischen Intensität des eigenbetrieblichen Interesses und dem Ausmaß der Bereicherung der Arbeitnehmer).

    Es ist bei Firmen jeder Größenordnung nicht unüblich, dass ein langwährendes Bestehen gefeiert wird, wenn sich die Firmengründung jährt (vgl. BFH-Urteil vom 16.11.2005 VI R 68/00, BStBl II 2006, 440, mit Abgrenzung zu BFH-Urteil vom 28.1.2003 VI R 48/99, BStBl II 2003, 724; Finanzgericht -FG- Münster Urteil vom 24.9.2010 8 K 2633/08, juris: 100-Jahres-Feier; Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Stichwort "Betriebsveranstaltungen" Rz. 3 und 9; Drenseck in Schmidt, Kommentar zum EStG § 19 Rz. 50 "Betriebsveranstaltung").

  • FG Düsseldorf, 07.10.2010 - 16 K 1294/09

    Betriebsveranstaltung zum Firmenjubiläum

    Im Streitfall hatte die Bereicherung der Arbeitnehmer der Klägerin im Zusammenhang mit der Jubiläumsfeier jedoch einen Umfang erreicht, der das vorhandene eigenbetriebliche Interesse für Zwecke der Einkommensbesteuerung zurücktreten lässt (vgl. BFH-Urteil vom 16.11.2005 VI R 68/00, BStBl II 2006, 440: Wechselwirkung zwischen Intensität des eigenbetrieblichen Interesses und dem Ausmaß der Bereicherung der Arbeitnehmer).

    Es ist bei Firmen jeder Größenordnung nicht unüblich, dass ein langwährendes Bestehen gefeiert wird, wenn sich die Firmengründung jährt (vgl. BFH-Urteil vom 16.11.2005 VI R 68/00, BStBl II 2006, 440, mit Abgrenzung zu BFH-Urteil vom 28.1.2003 VI R 48/99, BStBl II 2003, 724; Finanzgericht -FG- Münster Urteil vom 24.9.2010 8 K 2633/08, juris: 100-Jahres-Feier; Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Stichwort "Betriebsveranstaltungen" Rz. 3 und 9; Drenseck in Schmidt, Kommentar zum EStG § 19 Rz. 50 "Betriebsveranstaltung").

  • FG Düsseldorf, 07.10.2010 - 16 K 1295/09

    Freigrenze von 110,00 EUR bei Firmenjubiläum

    Im Streitfall hatte die Bereicherung der Arbeitnehmer der Klägerin im Zusammenhang mit der Jubiläumsfeier jedoch einen Umfang erreicht, der das vorhandene eigenbetriebliche Interesse für Zwecke der Einkommensbesteuerung zurücktreten lässt (vgl. BFH-Urteil vom 16.11.2005 VI R 68/00, BStBl II 2006, 440: Wechselwirkung zwischen Intensität des eigenbetrieblichen Interesses und dem Ausmaß der Bereicherung der Arbeitnehmer).

    Es ist bei Firmen jeder Größenordnung nicht unüblich, dass ein langwährendes Bestehen gefeiert wird, wenn sich die Firmengründung jährt (vgl. BFH-Urteil vom 16.11.2005 VI R 68/00, BStBl II 2006, 440, mit Abgrenzung zu BFH-Urteil vom 28.1.2003 VI R 48/99, BStBl II 2003, 724; Finanzgericht -FG- Münster Urteil vom 24.9.2010 8 K 2633/08, juris: 100-Jahres-Feier; Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Stichwort "Betriebsveranstaltungen" Rz. 3 und 9; Drenseck in Schmidt, Kommentar zum EStG § 19 Rz. 50 "Betriebsveranstaltung").

  • FG Thüringen, 14.10.2021 - 1 K 655/17

    Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 34 EStG

    Entgegen der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Rechtslage und der Definition einer Betriebsveranstaltung (Hinweis auf das BFH-Urteil vom 16. November 2005, BStBl II 2006, 440) hätten die Arbeitnehmer der Klägerin in den Streitjahren Seminare für die allgemeine Gesundheitserhaltung besucht.
  • BFH, 31.03.2010 - V B 112/09

    Betriebsveranstaltung als unentgeltliche Arbeitnehmerzuwendung

    Insbesondere zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsanwendung ist nach der Rechtsprechung des BFH zur Lohnsteuer eine typisierende Quantifizierung (vgl. hierzu Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 31. Mai 1988  1 BvR 520/83, BVerfGE 78, 214, 227 ff., 230 ff., und vom 4. Februar 2005  2 BvR 1572/01, BFH/NV Beilage 2005, 112; BFH-Urteil vom 16. November 2005 VI R 151/00, BFHE 211, 325, BStBl II 2006, 442) zulässig, ab wann die den teilnehmenden Arbeitnehmern zugewendeten geldwerten Vorteile von solchem Eigengewicht sind, dass von einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers nicht mehr ausgegangen werden kann und deshalb bei Überschreiten einer Freigrenze die Zuwendungen des Arbeitgebers in vollem Umfang als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu qualifizieren sind (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 21. Januar 2010 VI R 51/08, juris; in BFHE 225, 58, BStBl II 2009, 726; vom 16. November 2005 VI R 68/00, BFHE 212, 51, BStBl II 2006, 440; vom 15. Januar 2009 VI R 22/06, BFHE 224, 136, BStBl II 2009, 476; in BFHE 211, 325, BStBl II 2006, 442).
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