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   BFH, 14.09.2005 - VI R 32/04   

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https://dejure.org/2005,963
BFH, 14.09.2005 - VI R 32/04 (https://dejure.org/2005,963)
BFH, Entscheidung vom 14.09.2005 - VI R 32/04 (https://dejure.org/2005,963)
BFH, Entscheidung vom 14. September 2005 - VI R 32/04 (https://dejure.org/2005,963)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    EStG § 8 Abs. 1; ; EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; ; LStDV § 2 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sonderzahlungen an eine Zusatzversorgungskasse wegen Schließung des Umlagesystems und Überleitung in das Kapitaldeckungsverfahren i.R. der betrieblichen Altersvorsorge kein Arbeitslohn

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Systemumstellung in der betrieblichen Altersversorgung

  • IWW (Kurzinformation)

    Behandlung von Sonderzahlungen - Sonderzahlungen bei Wechsel der Zusatzversorgungskasse bzw. des -systems

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Systemumstellung in der betrieblichen Altersversorgung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Steuerliche Behandlung der Zahlung von Sanierungsgeldern; Anfallen von Sanierungsgeldern wegen Systemumstellung im Bereich der betrieblichen Altersversorgung vom umlagefinanzierten Abschnittsdeckungsverfahren auf eine kapitalgedeckte Beitragsfinanzierung; Folgen der ...

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 19 Abs 1 Nr 1, LStDV § 2 Abs 2 Nr 3
    Arbeitslohn; Betriebliche Altersversorgung; Deckungslücke; Sanierungsgeld; Umlage

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 210, 447
  • BB 2005, 2398
  • DB 2005, 2445
  • BStBl II 2006, 500
  • NZA-RR 2006, 149
 
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Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 12.09.2001 - VI R 154/99

    Arbeitslohn bei Zuwendungen an Pensionskasse

    Auszug aus BFH, 14.09.2005 - VI R 32/04
    Davon ist auszugehen, wenn dem Arbeitnehmer gegen die Versorgungseinrichtung, an die der Arbeitgeber die Beiträge geleistet hat, ein unentziehbarer Rechtsanspruch auf die Leistung zusteht (BFH-Urteile vom 16. April 1999 VI R 60/96, BFHE 188, 334, BStBl II 2000, 406, m.w.N.; in BFHE 195, 364, BStBl II 2001, 815; vom 12. September 2001 VI R 154/99, BFHE 196, 539, BStBl II 2002, 22; vom 20. Juli 2005 VI R 165/01, zur Veröffentlichung bestimmt).

    Entscheidend war dabei, dass die Pauschalzuweisung wirtschaftlich an die Stelle eines eigenen Beitrags des Arbeitnehmers trat, da sie dazu diente, Fehlbeträge auszugleichen, die aufgrund der fehlenden versicherungsmathematischen Kalkulation der Beiträge von vornherein billigend in Kauf genommen wurden (BFH-Urteil in BFHE 196, 539, BStBl II 2002, 22).

    Die Zahlungen können nicht dergestalt qualifiziert werden, dass sie wirtschaftlich an die Stelle eigener Beiträge der aktiven Arbeitnehmer treten (BFH-Urteil in BFHE 196, 539, BStBl II 2002, 22).

  • BFH, 30.05.2001 - VI R 159/99

    Bundeszuschuss an die Bahnversicherungsanstalt Abteilung B ist nicht bei den dort

    Auszug aus BFH, 14.09.2005 - VI R 32/04
    Das ist der Fall, wenn der Vorteil nur deshalb gewährt wird, weil der Zurechnungsempfänger Arbeitnehmer des Arbeitgebers ist, der Vorteil also mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird, und wenn sich die Leistung des Arbeitgebers im weitesten Sinn als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (BFH-Urteile vom 26. Juni 2003 VI R 112/98, BFHE 203, 53, BStBl II 2003, 886; vom 30. Mai 2001 VI R 159/99, BFHE 195, 364, BStBl II 2001, 815, jeweils m.w.N.).

    Davon ist auszugehen, wenn dem Arbeitnehmer gegen die Versorgungseinrichtung, an die der Arbeitgeber die Beiträge geleistet hat, ein unentziehbarer Rechtsanspruch auf die Leistung zusteht (BFH-Urteile vom 16. April 1999 VI R 60/96, BFHE 188, 334, BStBl II 2000, 406, m.w.N.; in BFHE 195, 364, BStBl II 2001, 815; vom 12. September 2001 VI R 154/99, BFHE 196, 539, BStBl II 2002, 22; vom 20. Juli 2005 VI R 165/01, zur Veröffentlichung bestimmt).

  • FG Köln, 03.06.2004 - 15 K 802/03

    Ausgleichsbetrag des Arbeitgebers bei Umstellung der Zusatzversorgung kein

    Auszug aus BFH, 14.09.2005 - VI R 32/04
    Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2004, 1522 veröffentlicht.
  • BFH, 16.04.1999 - VI R 60/96

    Arbeitslohn bei Gruppenunfallversicherung

    Auszug aus BFH, 14.09.2005 - VI R 32/04
    Davon ist auszugehen, wenn dem Arbeitnehmer gegen die Versorgungseinrichtung, an die der Arbeitgeber die Beiträge geleistet hat, ein unentziehbarer Rechtsanspruch auf die Leistung zusteht (BFH-Urteile vom 16. April 1999 VI R 60/96, BFHE 188, 334, BStBl II 2000, 406, m.w.N.; in BFHE 195, 364, BStBl II 2001, 815; vom 12. September 2001 VI R 154/99, BFHE 196, 539, BStBl II 2002, 22; vom 20. Juli 2005 VI R 165/01, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BFH, 19.02.1993 - VI R 42/92

    Zur steuerlichen Behandlung der vom Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer

    Auszug aus BFH, 14.09.2005 - VI R 32/04
    Die Begründung eines eigenen Anspruchs stellt einen Vorteil bzw. eine Bereicherung i.S. des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG dar (BFH-Urteil vom 19. Februar 1993 VI R 42/93, BFHE 170, 560, BStBl II 1993, 519 betr. eine Reisegepäckversicherung).
  • BFH, 07.07.2004 - VI R 29/00

    Arbeitslohn: Übernahme von Verwarnungsgeldern

    Auszug aus BFH, 14.09.2005 - VI R 32/04
    Demgegenüber sind solche Vorteile kein Arbeitslohn, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen (BFH-Urteil vom 7. Juli 2004 VI R 29/00, BFHE 208, 104, BStBl II 2005, 367, m.w.N.; Küttner/Thomas, Personalbuch 2005, Stichwort: Arbeitsentgelt, Rz. 48 ff.).
  • BFH, 26.06.2003 - VI R 112/98

    Arbeitslohn bei Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten

    Auszug aus BFH, 14.09.2005 - VI R 32/04
    Das ist der Fall, wenn der Vorteil nur deshalb gewährt wird, weil der Zurechnungsempfänger Arbeitnehmer des Arbeitgebers ist, der Vorteil also mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird, und wenn sich die Leistung des Arbeitgebers im weitesten Sinn als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (BFH-Urteile vom 26. Juni 2003 VI R 112/98, BFHE 203, 53, BStBl II 2003, 886; vom 30. Mai 2001 VI R 159/99, BFHE 195, 364, BStBl II 2001, 815, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 20.07.2005 - VI R 165/01

    Anfechtung der Lohnsteuer-Anmeldung durch den Arbeitnehmer - Zuführung einer

    Auszug aus BFH, 14.09.2005 - VI R 32/04
    Davon ist auszugehen, wenn dem Arbeitnehmer gegen die Versorgungseinrichtung, an die der Arbeitgeber die Beiträge geleistet hat, ein unentziehbarer Rechtsanspruch auf die Leistung zusteht (BFH-Urteile vom 16. April 1999 VI R 60/96, BFHE 188, 334, BStBl II 2000, 406, m.w.N.; in BFHE 195, 364, BStBl II 2001, 815; vom 12. September 2001 VI R 154/99, BFHE 196, 539, BStBl II 2002, 22; vom 20. Juli 2005 VI R 165/01, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BFH, 07.07.1972 - VI R 116/69

    Zukunftsicherungs-Freibetrag in Ausnahmefällen auch für Ruhegeldempfänger

    Auszug aus BFH, 14.09.2005 - VI R 32/04
    Voraussetzung hierfür ist aber, dass die Zuwendung zu einem geldwerten Vorteil eines bestimmbaren Kreises aktiver oder ehemaliger Arbeitnehmer führt (vgl. § 8 Abs. 1 EStG, und BFH-Urteil vom 7. Juli 1972 VI R 116/69, BFHE 107, 11, BStBl II 1972, 890).
  • BFH, 30.05.2001 - VI R 178/99

    Bundeszuschuss an die Bahnversicherungsanstalt Abteilung B

    Auszug aus BFH, 14.09.2005 - VI R 32/04
    Davon ist auch auszugehen, wenn Versorgungsleistungen durch abschnittsbezogene Umlagen der beteiligten Arbeitgeber finanziert werden (BFH-Urteil vom 30. Mai 2001 VI R 178/99, BFH/NV 2001, 1258).
  • FG Niedersachsen, 02.12.2010 - 11 K 202/07

    Einordnung von Sonderzahlungen an eine Zusatzversorgungskasse als

    Die von der Klägerseite zitierten BFH-Urteile VI R 32/04, VI R 92/04, VI R 64/05 und VI R.

    Die vom Arbeitgeber gezahlte, versicherungsmathematisch korrekt berechnete Umlage "repräsentiert" die Anwartschaft (BFH-Urteil vom 14. September 2005 VI R 32/04, BStBl II 2006, 500 mit Verweis auf Birk, Betriebliche Altersversorgung 2003, 194).

    Die Teilnahme an diesem kollektiven Finanzierungsverfahren reicht nach dem BFH jedoch für die Zuwendung eines Lohnbestandteils aus, weil der (aktive) Arbeitnehmer hierdurch Anwartschaftsrechte auf künftige Versorgung und damit einen für seine Beschäftigung gewährten Vorteil erlangt (u.a. BFH-Urteile vom 7. Mai 2009 VI R 8/07, BStBl II 2010, 194; vom 14. September 2005 VI R 32/04, BStBl II 2006, 500).

    Auch bei Sonderzahlungen des Arbeitgebers an eine Zusatzversorgungskasse im Zusammenhang mit der Schließung des Umlagesystems (sog. pauschales Sanierungsgeld) hat der BFH angenommen, dass sie ausschließlich dem eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers an der Sicherstellung seiner Versorgungszusage dienen und mithin keinen Arbeitslohn darstellen (vgl. BFH-Urteil vom 14. September 2005 VI R 32/04, BStBl II 2006, 500).

    Sonderzahlungen bzw. Pauschalzuweisungen führen allerdings unter der Voraussetzung zu Arbeitslohn der aktiven Arbeitnehmer und Pensionäre, dass sie vom Arbeitgeber zur Abdeckung von Fehlbeträgen des Deckungskapitals entrichtet werden, weil die laufenden Beiträge zunächst nicht versicherungsmathematisch exakt kalkuliert waren (BFH-Urteile vom 7. Juli 1972 VI R 116/69, BStBl II 1972, 890; vom 12. September 2001 VI R 154/99, BStBl II 2002, 22; vom 14. September 2005 VI R 148/98, BStBl II 2006, 532 und VI R 32/04, BStBl II 2006, 500).

    Dieses ist gerade dadurch gekennzeichnet, dass zwischen der nominalen Höhe der Umlage und dem versicherungsmathematisch errechneten Barwert der Versorgungsanwartschaft keine Deckungsgleichheit besteht und keine Kapitaldeckung aufgebaut wird (BFH-Urteil vom 14. September 2005 VI R 32/04, BStBl II 2006, 500).

    Im ersteren Fall könnte die Sonderzahlung -wie von der Klägerin vorgetragen -als "vorweggenommene Sanierungsgelder" entsprechend dem Urteil des 6. Senats vom 14. September 2005 VI R 32/04 (BStBl II 2006, 500) nicht als lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn behandelt werden.

    Die Möglichkeit einer in der Zukunft sicherer gestalteten Altersversorgung allein ist kein geldwerter Vorteil (BFH-Urteil vom 14. September 2005 VI R 32/04, BStBl II 2006, 500; Ehehalt, BFH-PR 2006, S. 17 f).

    Sichert der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine betriebliche Altersversorgung aus eigenen Mitteln zu, obliegt ihm allein deren Finanzierung und Sicherung; er hat für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann zu sorgen, wenn die Durchführung der Leistung durch einen Dritten erfolgt (BFH-Urteil vom 14. September 2005 VI R 32/04, BStBl II 2006, 500).

    Daraus folgt bspw., dass der Arbeitgeber, der die Versorgungsanwartschaften seiner Arbeitnehmer über Umlagen finanziert hat, für die finanziellen Folgen einstehen muss, die durch Änderung des Finanzierungssystem (BFH-Urteil vom 14. September 2005 VI R 32/04, BStBl II 2006, 500) oder mit einem Wechsel zu einer anderen Zusatzversorgungskasse (BFH-Urteil vom 14. September 2005 VI R 148/98, BStBl II 2006, 532) entstehen.

  • BFH, 07.05.2009 - VI R 8/07

    Umlagezahlungen an Zusatzversorgungseinrichtung als Arbeitslohn

    Vielmehr genügt es, dass der aktive Arbeitnehmer durch die Teilnahme an dem kollektiven Finanzierungssystem Anwartschaftsrechte auf künftige Versorgung erhält; dass zwischen der nominalen Höhe der Umlage und dem versicherungsmathematisch errechneten Barwert der Versorgungsanwartschaft keine Deckungsgleichheit besteht, ist unschädlich (vgl. BFH-Urteile vom 14. September 2005 VI R 32/04, BFHE 210, 447, BStBl II 2006, 500, und vom 15. Februar 2006 VI R 92/04, BFHE 212, 445, BStBl II 2006, 528).

    Auch bei Sonderzahlungen des Arbeitgebers an eine Zusatzversorgungskasse im Zusammenhang mit der Schließung des Umlagesystems hat der Senat angenommen, dass sie ausschließlich dem eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers an der Sicherstellung seiner Versorgungszusage dienten (vgl. BFH-Urteil in BFHE 210, 447, BStBl II 2006, 500).

  • BFH, 15.02.2006 - VI R 92/04

    Gegenwertzahlung beim Ausscheiden eines Arbeitgebers aus der Versorgungsanstalt

    Dies trifft u.a. auch auf Sanierungsgelder im Zusammenhang mit der Schließung eines Umlagesystems zu (BFH-Urteil vom 14. September 2005 VI R 32/04, BFHE 210, 447, BFH/NV 2005, 2304).

    Der ausscheidende Arbeitgeber wendet durch die Zahlung des Gegenwerts seinen Arbeitnehmern nichts zu, was über die bereits erworbenen und im Umlageverfahren ausreichend finanzierten und als Arbeitslohn versteuerten Versorgungsanwartschaften hinausgeht (vgl. BFH-Urteil in BFHE 210, 447, BFH/NV 2005, 2304).

    Daraus folgt u.a., dass der Arbeitgeber, der, wie die Klägerin, die Versorgungsanwartschaften seiner Arbeitnehmer über Umlagen finanziert hat, für die finanziellen Folgen einstehen muss, die mit dem Ausscheiden aus einer Versorgungseinrichtung bzw. dem Ausstieg aus einer umlagefinanzierten Pensionskasse verbunden sind (zum Wechsel zu einer anderen Zusatzversorgungskasse s. BFH-Urteil vom 14. September 2005 VI R 148/98, BFHE 210, 443, BFH/NV 2005, 2300; zur Schließung des Umlagesystems s. BFH-Urteil in BFHE 210, 447, BFH/NV 2005, 2304).

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