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   BFH, 07.06.2006 - VII B 329/05   

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BFH, 07.06.2006 - VII B 329/05 (https://dejure.org/2006,1412)
BFH, Entscheidung vom 07.06.2006 - VII B 329/05 (https://dejure.org/2006,1412)
BFH, Entscheidung vom 07. Juni 2006 - VII B 329/05 (https://dejure.org/2006,1412)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht (Volltext/Leitsatz/Auszüge)

    Aufrechnung des Finanzamts mit Steuerforderungen in der Insolvenz

  • Judicialis

    AO 1977 § 226 Abs. 1; ; BGB § 387; ; InsO § 35; ; InsO § 80 Abs. 1; ; InsO § 87; ; InsO § 96 Abs. 1 Nr. 1; ; InsO § 200; ; InsO § 289; ; InsO § 291

  • bag-sb.de

    Aufrechnung des Finanzamtes gegen Einkommenssteuererstattungsanspruch aus abgeführter Lohnsteuer im Insolvenzverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufrechnung des FA in der Insolvenz gegen Einkommensteuererstattungsanspruch, der auf abgeführter Lohnsteuer beruht; Wegfall des Aufrechnunghindernisses nicht schon bei Ankündigung der Restschuldbefreiung

  • datenbank.nwb.de

    Aufrechnung während des Insolvenzverfahrens

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Aufrechnung des Finanzamts in der Insolvenz gegen auf abgeführter Lohnsteuer beruhendem Einkommensteuererstattungsanspruch ? Wegfall des Aufrechnungshindernisses nicht schon bei Ankündigung der Restschuldbefreiung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Aufrechnung des Finanzamts in der Insolvenz

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Aufrechnung des Finanzamts in der Insolvenz

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Beruhen eines Anspruchs auf Erstattung von Einkommensteuer auf nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgeführter Lohnsteuer; Aufrechnung des Finanzamts mit Steuerforderungen gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 1 Insolvenzordnung (InsO); Zuordnung eines steuerrechtlichen Anspruchs zur ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 212, 436
  • ZIP 2006, 1593
  • NZI 2007, 25
  • NZI 2007, 50
  • BB 2006, 1729
  • DB 2006, 2106
  • BStBl II 2006, 641
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 31.05.2005 - VII R 74/04

    Insolvenzverfahren: Aufrechnung gegen USt-Erstattungsanspruch

    Auszug aus BFH, 07.06.2006 - VII B 329/05
    Der Senat hat wiederholt entschieden, dass es auch unter der Geltung der InsO hinsichtlich der Frage, ob ein steuerrechtlicher Anspruch zur Insolvenzmasse gehört oder ob die Forderung des Gläubigers eine Insolvenzforderung ist, nicht darauf ankommt, ob der Anspruch zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im steuerrechtlichen Sinne entstanden war, sondern darauf, ob in diesem Zeitpunkt nach insolvenzrechtlichen Grundsätzen der Rechtsgrund für den Anspruch bereits gelegt war (Senatsurteile vom 5. Oktober 2004 VII R 69/03, BFHE 208, 10, BStBl II 2005, 195; vom 16. November 2004 VII R 75/03, BFHE 208, 296, BStBl II 2006, 193; vom 31. Mai 2005 VII R 74/04, BFH/NV 2005, 1745).
  • BFH, 16.11.2004 - VII R 75/03

    Zulässigkeit der Aufrechnung im Insolvenzverfahren; Tätigkeit des vorläufigen

    Auszug aus BFH, 07.06.2006 - VII B 329/05
    Der Senat hat wiederholt entschieden, dass es auch unter der Geltung der InsO hinsichtlich der Frage, ob ein steuerrechtlicher Anspruch zur Insolvenzmasse gehört oder ob die Forderung des Gläubigers eine Insolvenzforderung ist, nicht darauf ankommt, ob der Anspruch zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im steuerrechtlichen Sinne entstanden war, sondern darauf, ob in diesem Zeitpunkt nach insolvenzrechtlichen Grundsätzen der Rechtsgrund für den Anspruch bereits gelegt war (Senatsurteile vom 5. Oktober 2004 VII R 69/03, BFHE 208, 10, BStBl II 2005, 195; vom 16. November 2004 VII R 75/03, BFHE 208, 296, BStBl II 2006, 193; vom 31. Mai 2005 VII R 74/04, BFH/NV 2005, 1745).
  • BFH, 05.10.2004 - VII R 69/03

    Aufrechnung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

    Auszug aus BFH, 07.06.2006 - VII B 329/05
    Der Senat hat wiederholt entschieden, dass es auch unter der Geltung der InsO hinsichtlich der Frage, ob ein steuerrechtlicher Anspruch zur Insolvenzmasse gehört oder ob die Forderung des Gläubigers eine Insolvenzforderung ist, nicht darauf ankommt, ob der Anspruch zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im steuerrechtlichen Sinne entstanden war, sondern darauf, ob in diesem Zeitpunkt nach insolvenzrechtlichen Grundsätzen der Rechtsgrund für den Anspruch bereits gelegt war (Senatsurteile vom 5. Oktober 2004 VII R 69/03, BFHE 208, 10, BStBl II 2005, 195; vom 16. November 2004 VII R 75/03, BFHE 208, 296, BStBl II 2006, 193; vom 31. Mai 2005 VII R 74/04, BFH/NV 2005, 1745).
  • BFH, 06.02.1996 - VII R 116/94

    Konkurseröffnung - Abtretungsanzeige

    Auszug aus BFH, 07.06.2006 - VII B 329/05
    Bei Steuervorauszahlungen erlangt der Steuerpflichtige bereits mit deren Entrichtung einen Erstattungsanspruch unter der aufschiebenden Bedingung, dass am Ende des Besteuerungszeitraums die geschuldete Steuer geringer ist als die Vorauszahlung (vgl. Senatsurteil vom 6. Februar 1996 VII R 116/94, BFHE 179, 547, BStBl II 1996, 557).
  • BFH, 28.02.2012 - VII R 36/11

    Fortdauernder Insolvenzbeschlag für Steuererstattungsansprüche bei vorbehaltener

    Ein Anspruch auf Erstattung von Einkommensteuerzahlungen gehört daher zur Insolvenzmasse, wenn der die Erstattungsforderung begründende Sachverhalt vor oder während des Insolvenzverfahrens verwirklicht worden ist (Senatsurteil vom 6. Februar 1996 VII R 116/94, BFHE 179, 547, BStBl II 1996, 557; Senatsbeschlüsse vom 7. Juni 2006 VII B 329/05, BFHE 212, 436, BStBl II 2006, 641, und vom 4. September 2008 VII B 239/07, BFH/NV 2009, 6; BGH-Beschluss vom 12. Januar 2006 IX ZB 239/04, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2006, 1127).

    Der Rechtsgrund für eine Erstattung von Einkommensteuer wird bereits mit der Leistung der entsprechenden Vorauszahlungen gelegt, denn bereits in diesem Zeitpunkt erlangt der Steuerpflichtige einen Anspruch auf Erstattung der Vorauszahlungen unter der aufschiebenden Bedingung, dass am Jahresende die geschuldete Einkommensteuer geringer ist als die Summe der Vorauszahlungen (Senatsurteil in BFHE 179, 547, BStBl II 1996, 557; Senatsbeschluss in BFHE 212, 436, BStBl II 2006, 641).

  • BFH, 18.05.2010 - X R 60/08

    Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit bei Auflösung einer Rückstellung auf der

    Der Beschluss vom 7. Juni 2006 VII B 329/05 (BFHE 212, 436, BStBl II 2006, 641) betreffe nur Einkommensteuervorauszahlungen.

    Auf die steuerliche Entstehung der Forderung und deren Fälligkeit kommt es nicht an (BFH-Beschluss in BFHE 212, 436, BStBl II 2006, 641; MünchKommInsO-Hefermehl, § 55 Rz 71).

    Im Beschluss in BFHE 212, 436, BStBl II 2006, 641 heißt es, der Senat habe wiederholt entschieden, dass es auch unter der Geltung der InsO hinsichtlich der Frage, ob ein steuerrechtlicher Anspruch zur Insolvenzmasse gehöre oder ob die Forderung des Gläubigers eine Insolvenzforderung sei, nicht darauf ankomme, ob der Anspruch zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im steuerrechtlichen Sinne entstanden sei.

  • BFH, 20.09.2016 - VII R 10/15

    Bestimmtheit einer Nachtragsverteilungsanordnung

    Ein Anspruch auf Erstattung von Einkommensteuerzahlungen gehört daher zur Insolvenzmasse, wenn der die Erstattungsforderung begründende Sachverhalt vor oder während des Insolvenzverfahrens verwirklicht worden ist (Senatsurteile in BFHE 236, 202, BStBl II 2012, 451, und vom 6. Februar 1996 VII R 116/94, BFHE 179, 547, BStBl II 1996, 557; Senatsbeschlüsse vom 7. Juni 2006 VII B 329/05, BFHE 212, 436, BStBl II 2006, 641, und vom 4. September 2008 VII B 239/07, BFH/NV 2009, 6; BGH-Beschluss vom 12. Januar 2006 IX ZB 239/04, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2006, 1127).

    Der Rechtsgrund für eine Erstattung von Einkommensteuer wird bereits mit der Leistung der entsprechenden Vorauszahlungen gelegt, denn bereits in diesem Zeitpunkt erlangt der Steuerpflichtige einen Anspruch auf Erstattung der Vorauszahlungen unter der aufschiebenden Bedingung, dass am Jahresende die geschuldete Einkommensteuer geringer ist als die Summe der Vorauszahlungen (Senatsurteile in BFHE 236, 202, BStBl II 2012, 451, und in BFHE 179, 547, BStBl II 1996, 557; Senatsbeschluss in BFHE 212, 436, BStBl II 2006, 641).

  • BFH, 15.10.2019 - VII R 31/17

    Aufrechnung des FA mit Erstattungsansprüchen aus Umsatzsteuer bei nicht erkannter

    Dementsprechend wird nach der Senatsrechtsprechung der Rechtsgrund für eine Erstattung von Einkommensteuer (auch) im insolvenzrechtlichen Sinne bereits mit der Leistung der entsprechenden Vorauszahlungen gelegt (Senatsurteil vom 28.02.2012 - VII R 36/11, BFHE 236, 202, BStBl II 2012, 451; Senatsbeschluss vom 07.06.2006 - VII B 329/05, BFHE 212, 436, BStBl II 2006, 641; ebenso zum Konkursrecht bereits Senatsurteil vom 06.02.1996 - VII R 116/94, BFHE 179, 547, BStBl II 1996, 557).
  • BFH, 04.09.2008 - VII B 239/07

    Aufrechnung gegen nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens ermittelte Forderung

    Der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht gegeben, weil das FG-Urteil --anders als die Beschwerde meint-- nicht von dem Senatsbeschluss vom 7. Juni 2006 VII B 329/05 (BFHE 212, 436, BStBl II 2006, 641) abweicht.
  • BFH, 08.09.2008 - IV B 122/07

    Unterbrechung des finanzgerichtlichen Verfahrens bis zur Aufhebung des

    a) Der BFH-Beschluss vom 7. Juni 2006 VII B 329/05 (BFHE 212, 436, BStBl II 2006, 641) betraf schon nicht die Frage, ob die durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetretene Unterbrechung des finanzgerichtlichen Verfahrens mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach § 200 InsO endet.

    Soweit der Kläger aus der letztgenannten Formulierung den Schluss gezogen hat, die Unterbrechung des finanzgerichtlichen Verfahrens nach § 155 FGO i.V.m. § 240 ZPO entfalle "erst durch den Abschluss der Restschuldbefreiung", missversteht er den BFH-Beschluss in BFHE 212, 436, BStBl II 2006, 641.

    Von der in dem BFH-Beschluss in BFHE 212, 436, BStBl II 2006, 641 angesprochenen Entscheidung des Insolvenzgerichts gemäß § 289 InsO ist die nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens und grundsätzlich auch erst nach Ablauf der sog. "Wohlverhaltensperiode" bzw. "Treuhandphase" zu treffende Entscheidung über die Restschuldbefreiung nach § 300 InsO zu unterscheiden (vgl. Hess, Insolvenzrecht, Großkommentar, § 300 Rz 1).

  • VG Trier, 14.04.2010 - 5 K 11/10

    Keine Gewerbeuntersagung wegen Steuerschulden während Insolvenzverfahren

    Allerdings muss insoweit auch gesehen werden, dass das Amtsgericht Bitburg gut sieben Monate vor Erlass der streitigen Untersagungsverfügung vom 13. Januar 2009 mit Beschluss vom 20. Mai 2008 gemäß § 27 Insolvenzordnung - InsO - vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I, S. 2866), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I, S. 2355), das Insolvenzverfahren gegen den Kläger eröffnet hat und dieses im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung noch nicht abgeschlossen war, denn das Insolvenzverfahren endet gemäß § 200 InsO (nur) mit einem Beschluss des Insolvenzgerichts über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens (vgl. auch BFH, Beschlüsse vom 8. September 2008 - IV B 122/07 - und vom 7. Juni 2006 - VII B 329/05 -, beide in juris).
  • FG München, 29.04.2015 - 1 K 1080/13

    Die Erteilung einer "Discharge" nach englischem Recht hindert nicht die Befugnis

    Ob ein Steueranspruch bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet war, richtet sich nach ständiger Rechtsprechung des BFH, die der erkennende Senat nicht in Zweifel zieht, nicht danach, ob der Anspruch im steuerrechtlichen Sinne entstanden war, sondern danach, ob im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung der Rechtsgrund für den Anspruch im insolvenzrechtlichen Sinne gelegt war (BFH, Urteile vom 5. Oktober 2004, VII R 69/03, BStBl. II 2005, 195; vom 16. November 2004 VII R 75/03, BStBl. II 2006, 193; BFH, Beschlüsse vom 6. Oktober 2005, VII B 309/04 und vom 7. Juni 2006 VII B 329/05, BStBl. II 2006, 641).

    Steuererstattungsansprüche aufgrund von Steuervorauszahlungen - im Streitfall die Lohnsteuerzahlung als Vorauszahlung auf die Einkommensteuer - entstehen im Zeitpunkt der Entrichtung der Steuer unter der aufschiebenden Bedingung, dass am Ende des Besteuerungszeitraumes die geschuldete Steuer geringer ist als die Vorauszahlung (BFH, Urteil vom 29. Januar 1991 VII R 45/90, BFH/NV 1991, 791; in BStBl. II 2006, 641; Beschluss des BGH vom 12. Januar 2006 IX ZB 239/04, NJW 2006, 1127, dort für einen Fall des Lohnsteuerabzuges).

  • FG Sachsen, 08.12.2009 - 1 K 604/08

    Unzulässigkeit einer Aufrechnung des Finanzamts eines während des

    Soweit ein Anspruch auf Erstattung von Einkommensteuer auf nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgeführter Lohnsteuer beruhe, sei eine Aufrechnung des Finanzamts mit Steuerforderungen gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO unzulässig (Hinweis auf Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 7. Juni 2006 VII B 329/05).

    Der BFH hat wiederholt entschieden, dass es auch unter der Geltung der InsO hinsichtlich der Frage, ob ein steuerrechtlicher Anspruch zur Insolvenzmasse gehört oder ob die Forderung des Gläubigers eine Insolvenzforderung ist, nicht darauf ankommt, ob der Anspruch zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im steuerrechtlichen Sinne entstanden war, sondern darauf, ob in diesem Zeitpunkt nach insolvenzrechtlichen Grundsätzen der Rechtsgrund für den Anspruch bereits gelegt war (vgl. BFH-Beschlüsse vom 7. Juni 2006 VII B 329/05, BStBl II 2006, 641 , und vom 23. April 2007 VII B 310/06, BFH/NV 2007, 1452 ).

    Dies ist im Streitfall der Fall, da der Anspruch auf Erstattung von Einkommensteuer auf nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgeführter Lohnsteuer beruht (so ausdrücklich BFH-Beschluss vom 7. Juni 2006 VII B 329/05 BStBl II 2006, 641 ; vgl. zur Umsatzsteuer, die auf einer selbständigen Tätigkeit des Schuldners im Insolvenzverfahren beruht: BFH-Beschluss vom 16. Februar 2009 VII B 80/08, juris).

  • FG Berlin-Brandenburg, 16.12.2010 - 10 K 15202/09

    Steuererstattungsanspruch des Insolvenzschuldners - Kein Entfallen der

    Es handele sich bei dem in Rede stehenden Anspruch um nachträglich ermittelte Gegenstände im Sinne des § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO (BFH v. 7.6.2006 VII B 329/05, BStBl. II 2006, 641).

    Diese im Dritten Teil der InsO beschriebenen Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entfallen erst mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens gemäß § 200 InsO (vgl. Münchner Kommentar InsO, Hintzen, § 203 RdNr. 19;  BFH, Beschluss vom 7. Juni 2006, VII B 329/05, BStBl. II 2006, 641).

  • LAG Niedersachsen, 15.09.2008 - 9 Sa 525/07

    Voraussetzungen für eine Anwendbarkeit des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes

  • BFH, 26.11.2013 - VII B 243/12

    Abrechnung der Kraftfahrzeugsteuer bei Insolvenzeröffnung über das Vermögen des

  • FG Berlin-Brandenburg, 13.01.2010 - 12 K 8410/05

    Aufrechnung in der Insolvenz

  • FG Rheinland-Pfalz, 02.07.2009 - 4 K 2514/06

    Unpfändbare Gegenstände im Insolvenzverfahren; kein Pfändungsschutz für

  • FG Thüringen, 30.11.2011 - 3 K 581/09

    Verspätungszuschlag gegen Insolvenzverwalter - Einkommensteueranspruch auf nach

  • FG Berlin-Brandenburg, 13.01.2010 - 12 K 6165/05

    Aufrechnung im Insolvenzverfahren

  • BFH, 02.07.2009 - X S 4/08

    PKH-Gewährung für einen Insolvenzverwalter in der Revisionsinstanz bei

  • BFH, 31.01.2008 - VII B 119/07

    Aufrechnung gegen Steuererstattungsanspruch im Gesamtvollstreckungsverfahren -

  • FG Köln, 26.05.2020 - 8 K 1909/17

    Aufrechnung aus Steueransprüchen bei nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

  • FG Rheinland-Pfalz, 02.07.2009 - 4 K 2047/07

    Insolvenzverfahren: Aufrechnung mit auf nicht pfändbares Arbeitseinkommen

  • FG Köln, 11.12.2019 - 14 K 1702/19

    Abgabenordnung/Insolvenzrecht: Aufrechnung im Insolvenzverfahren

  • FG Köln, 30.09.2015 - 14 K 2679/12

    Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer begründet im Insolvenzverfahren eine

  • FG Münster, 15.05.2023 - 7 K 2627/20

    Einkommensteuer / Verfahrensrecht - Liegt ein formwirksamer Antrag auf

  • FG Köln, 30.08.2017 - 13 K 2257/15

    Abgabenordnung/Körperschaftsteuer: Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens an

  • FG Schleswig-Holstein, 02.09.2010 - 4 K 115/06

    Umsatzsteuer als Insolvenzforderung bei Erfüllungsablehnung

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