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   BFH, 28.06.2006 - VII B 324/05   

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https://dejure.org/2006,530
BFH, 28.06.2006 - VII B 324/05 (https://dejure.org/2006,530)
BFH, Entscheidung vom 28.06.2006 - VII B 324/05 (https://dejure.org/2006,530)
BFH, Entscheidung vom 28. Juni 2006 - VII B 324/05 (https://dejure.org/2006,530)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Judicialis

    GG Art. 105 Abs. 2; ; GG Art. 106 Abs. 1 Nr. 6; ; SolZG 1995

  • RA Kotz

    Solidaritätszuschlag verfassungsgemäß - Ergänzungsabgabe muss nicht befristet sein

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Solidaritätszuschlag verfassungsgemäß; Ergänzungsabgabe muss nicht befristet sein

  • datenbank.nwb.de

    Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlagsgesetzes 1995

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Solidaritätszuschlag verfassungsgemäß ? Keine Befristung einer Ergänzungsabgabe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • IWW (Kurzinformation)

    Solidaritätszuschlag: Keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit im Jahr 2002

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verfassungsmäßigkeit des auf Grund des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 (SolZG 1995) erhobenen Solidaritätszuschlages vom 23. Juni 1993; Zulässigkeit der unbefristeten Erhebung einer Ergänzungsabgabe im Sinne des Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG; Grundsätzliche Voraussetzungen ...

  • advogarant.de (Kurzinformation)

    Verfassungsmäßigkeit von Solidaritätszuschlag

  • sokolowski.org (Kurzinformation)

    Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlagsgesetzes

  • sokolowski.org (Kurzinformation)

    BFH lässt keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlagsgesetzes

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    BFH verneint Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes - Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung

  • 123recht.net (Pressemeldung, 26.7.2006)

    Solidaritätszuschlag // Befristung verfassungsrechtlich nicht erforderlich

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 213, 573
  • NJW 2006, 2656 (Ls.)
  • BB 2006, 1730
  • DB 2006, 1659
  • BStBl II 2006, 692
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 09.02.1972 - 1 BvL 16/69

    Ergänzungsabgabe

    Auszug aus BFH, 28.06.2006 - VII B 324/05
    Zwar wäre --wie das BVerfG mit Beschluss vom 9. Februar 1972 1 BvL 16/69 (BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408) ausgeführt hat-- der Bund nicht berechtigt, unter der Bezeichnung "Ergänzungsabgabe" eine Steuer einzuführen, die den Vorstellungen widerspricht, die der Verfassungsgeber erkennbar mit dem Charakter einer solchen Abgabe verbunden hat.

    Der Begriff der Ergänzungsabgabe besagt lediglich, dass diese Abgabe die Einkommen- und Körperschaftsteuer, also auf Dauer angelegte Steuern, ergänzen, d.h. in einer gewissen Akzessorietät zu ihnen stehen soll (BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408; und in HFR 2000, 134).

    Auch ergeben sich aus dem Gesetzgebungsverfahren bezüglich des Finanzverfassungsgesetzes vom 23. Dezember 1955 (BGBl I 1955, 817), mit dem die Norm betreffend die Ertragshoheit über eine Ergänzungsabgabe in das GG eingefügt worden ist, keine Hinweise auf eine vom Gesetzgeber gewollte zeitliche Begrenzung einer Erhebung von Ergänzungsabgaben (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408).

    Die der Begründung zum Finanzverfassungsgesetz entnommenen Äußerungen, auf welche die Beschwerde sich stützt, wonach die Ergänzungsabgabe dazu bestimmt ist, "anderweitig nicht auszugleichende Bedarfsspitzen im Haushalt zu decken" (BTDrucks II/480, S. 72), sind zu unbestimmt, als dass daraus hergeleitet werden könnte, eine Ergänzungsabgabe dürfe nur befristet eingeführt werden (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408).

    Zum anderen können sich während des Laufes einer eingeführten Ergänzungsabgabe für den Bund neue Aufgaben ergeben, für deren Erfüllung die bei der allgemeinen Verteilung des Steueraufkommens zur Verfügung stehenden Einnahmen nicht ausreichen, so dass die erneute Einführung der Ergänzungsabgabe und damit auch die Fortführung einer bereits bestehenden gerechtfertigt wäre (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408).

  • BVerfG, 19.11.1999 - 2 BvR 1167/96

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit dem "Solidaritätszuschlag"

    Auszug aus BFH, 28.06.2006 - VII B 324/05
    Dass die dadurch entstehende zusätzliche Steuerbelastung des Einkommens so schwerwiegend ist, dass sie als unverhältnismäßiger Eingriff in die durch die Verfassung geschützten Rechte des Steuerpflichtigen angesehen werden könnte, weil diesem wegen der Erhebung des Solidaritätszuschlags ein Kernbestand des Erfolgs eigener wirtschaftlicher Betätigung nicht mehr verbleibt, ist seitens der Beschwerde weder dargelegt noch sonst ersichtlich (vgl. zum SolZG 1991: BVerfG-Beschluss vom 19. November 1999 2 BvR 1167/96, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2000, 134; BFH-Urteil vom 28. Februar 1996 XI R 83, 84/94, BFH/NV 1996, 712; zum Stabilitätszuschlag: BVerfG-Beschluss vom 2. Oktober 1973 1 BvR 345/73, BVerfGE 36, 66, BStBl II 1973, 878).

    Der Begriff der Ergänzungsabgabe besagt lediglich, dass diese Abgabe die Einkommen- und Körperschaftsteuer, also auf Dauer angelegte Steuern, ergänzen, d.h. in einer gewissen Akzessorietät zu ihnen stehen soll (BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408; und in HFR 2000, 134).

  • BFH, 29.04.2002 - IV B 29/01

    Gewerbliche Tätigkeit einer Laborarztpraxis

    Auszug aus BFH, 28.06.2006 - VII B 324/05
    Dabei muss es sich um eine Frage handeln, die klärungsbedürftig und im konkreten Streitfall auch klärungsfähig ist (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. April 2002 IV B 29/01, BFHE 198, 316, BStBl II 2002, 581, m.w.N.).
  • BFH, 11.11.1998 - IV B 134/97

    Grundsätzliche Bedeutung; Verfassungswidrigkeit einer Norm

    Auszug aus BFH, 28.06.2006 - VII B 324/05
    Der Senat kann es daher offen lassen, ob im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde der Beschwerdeführer, der die Verfassungswidrigkeit einer Norm geltend macht, neben den Gründen der vermuteten Verfassungswidrigkeit auch schlüssig darlegen muss (woran es im Streitfall mangelt), dass es bei verfassungskonformer Besteuerung voraussichtlich --z.B. wegen einer im Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG zu erwartenden rückwirkenden Nichtigerklärung der Norm durch das BVerfG-- auch zu einer den Beschwerdeführer weniger belastenden Steuerfestsetzung kommen wird (vgl. BFH-Beschluss vom 11. November 1998 IV B 134/97, BFH/NV 1999, 590).
  • BVerfG, 02.10.1973 - 1 BvR 345/73

    Verfassungsmäßigkeit des Stabilitätszuschlagsgesetzes

    Auszug aus BFH, 28.06.2006 - VII B 324/05
    Dass die dadurch entstehende zusätzliche Steuerbelastung des Einkommens so schwerwiegend ist, dass sie als unverhältnismäßiger Eingriff in die durch die Verfassung geschützten Rechte des Steuerpflichtigen angesehen werden könnte, weil diesem wegen der Erhebung des Solidaritätszuschlags ein Kernbestand des Erfolgs eigener wirtschaftlicher Betätigung nicht mehr verbleibt, ist seitens der Beschwerde weder dargelegt noch sonst ersichtlich (vgl. zum SolZG 1991: BVerfG-Beschluss vom 19. November 1999 2 BvR 1167/96, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2000, 134; BFH-Urteil vom 28. Februar 1996 XI R 83, 84/94, BFH/NV 1996, 712; zum Stabilitätszuschlag: BVerfG-Beschluss vom 2. Oktober 1973 1 BvR 345/73, BVerfGE 36, 66, BStBl II 1973, 878).
  • BFH, 03.04.2000 - VIII B 99/99

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

    Auszug aus BFH, 28.06.2006 - VII B 324/05
    Dass zu den genannten Rechtsfragen eine erneute Entscheidung im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsentwicklung erforderlich ist, weil die bereits höchstrichterlich beantworteten Fragen umstritten sind und neue gewichtige, vom BFH bzw. vom BVerfG bislang nicht geprüfte Einwände in der Literatur und/oder in der Rechtsprechung der Instanzgerichte gegen die höchstrichterliche Auffassung erhoben werden (vgl. dazu: BFH-Beschluss vom 3. April 2000 VIII B 99/99, BFH/NV 2000, 985, m.w.N.), legt die Beschwerde nicht dar.
  • FG Münster, 27.09.2005 - 12 K 6263/03

    Solidaritätszuschlag verfassungsgemäß - Keine Vorlage an das

    Auszug aus BFH, 28.06.2006 - VII B 324/05
    Die hiergegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage, mit der die Kläger geltend machten, dass der Solidaritätszuschlag spätestens ab dem Streitjahr eine verfassungswidrige Sondersteuer darstelle, wies das Finanzgericht (FG) aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2006, 371 veröffentlichten Gründen ab.
  • BFH, 28.02.1996 - XI R 83/94
    Auszug aus BFH, 28.06.2006 - VII B 324/05
    Dass die dadurch entstehende zusätzliche Steuerbelastung des Einkommens so schwerwiegend ist, dass sie als unverhältnismäßiger Eingriff in die durch die Verfassung geschützten Rechte des Steuerpflichtigen angesehen werden könnte, weil diesem wegen der Erhebung des Solidaritätszuschlags ein Kernbestand des Erfolgs eigener wirtschaftlicher Betätigung nicht mehr verbleibt, ist seitens der Beschwerde weder dargelegt noch sonst ersichtlich (vgl. zum SolZG 1991: BVerfG-Beschluss vom 19. November 1999 2 BvR 1167/96, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2000, 134; BFH-Urteil vom 28. Februar 1996 XI R 83, 84/94, BFH/NV 1996, 712; zum Stabilitätszuschlag: BVerfG-Beschluss vom 2. Oktober 1973 1 BvR 345/73, BVerfGE 36, 66, BStBl II 1973, 878).
  • BVerfG, 07.06.2023 - 2 BvL 6/14

    Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 verfassungswidrig?

    Dabei gingen die Gerichte jeweils davon aus, dass hinsichtlich der Erhebung des Solidaritätszuschlags im jeweils entscheidungsrelevanten Zeitraum keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestünden (vgl. BFHE 213, 573 ;BFH, Beschluss vom 24. Juli 2008 - II B 38/08 -, juris ;Beschluss vom 28. April 2009 - I B 199/08 -, juris ; Urteil vom 21. Juli 2011 - II R 50/09 -, juris ; BFHE 234, 250 ; FG Münster, Urteil vom 27. September 2005 - 12 K 6263/03 -, juris ; FG München, Urteil vom 18. August 2009 - 2 K 108/08 -, juris ; FG Köln, Urteil vom 14. Januar 2010 - 13 K 1287/09 -, juris ; FG Münster, Urteil vom 8. Dezember 2009 - 1 K 4077/08 -, juris ).
  • FG Niedersachsen, 25.11.2009 - 7 K 143/08

    Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 in der für das Jahr

    Gegen den ab 1995 (nicht befristet) erhobenen Solidaritätszuschlag, konkret für das dortige Streitjahr 2002, habe der Bundesfinanzhof keine verfassungsrechtlichen Bedenken erhoben ( BFH-Beschluss vom 28. Juni 2006 VII B 324/05 , BFHE 213, S. 573, BStBl. II 2006, S. 692).

    Mit seinem ablehnenden Beschluss vom 28. April 2009 (Az. I B 199/08) habe der Bundesfinanzhof für den Solidaritätszuschlag 2004 auf BFH BStBl. II 2006, S. 692 Bezug genommen.

    Der Solidaritätszuschlag ist eine Steuer im Sinne des § 3 Abs. 1 AO (dazu BFH-Beschluss vom 28. Juni 2006 VII B 324/05 , BFHE 213, S. 573, BStBl. II 2006, S. 692, 693).

    Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluss vom 28. Juni 2006 ( VII B 324/05 , BFHE 213, S. 573, BStBl. II 2006, S. 692, 693; dortiges Streitjahr 2002) das klageabweisende Urteil des Finanzgerichts Münster vom 27. September 2005 ( 12 K 6263/03 E , EFG 2006, S. 371) bestätigt und in Bezug auf das SolZG 1995 Folgendes ausgeführt:.

    Dieter Steinhauff merkt zur Entscheidung des 7. Senats des Bundesfinanzhofs vom 28. Juni 2006 VII B 324/05 , BFHE 213, S. 573, BStBl. II 2006, S. 692, Nachfolgendes an (jurisPR-SteuerR 36/2006 Anm. 4, S. 2, erschienen am 4. September 2006):.

    Andreas Rohde und Marcus Geschwandtner besprechen in NJW 2006, S. 3332 (3335) insbesondere den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 28. Juni 2006 VII B 324/05 (BFHE 213, S. 573, BStBl. II 2006, S. 692) und kommen zu folgendem Ergebnis:.

    Den Annahmen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs, eine zeitliche Befristung gehöre nicht zum Wesen der Ergänzungsabgabe ( Beschluss vom 9. Februar 1972 1 BvL 16/69 , BVerfGE 32, S. 333, 342; Beschluss vom 28. Juni 2006 VII B 324/05 , BFHE 213, S. 573, BStBl. II 2006, S. 692, 694), folgt das vorlegende Finanzgericht nicht.

    Der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts und der des Bundesfinanzhofs (Beschluss vom 9. Februar 1972 1 BvL 16/69 , BVerfGE 32, S. 333, 340; Beschluss vom 28. Juni 2006 VII B 324/05 , BFHE 213, S. 573, BStBl. II 2006, S. 692, 694), eine Ergänzungsabgabe dürfe dauerhaft erhoben werden, wenn sich nach ihrer Einführung für den Bund neue Aufgaben ergäben, für deren Erfüllung die bei der allgemeinen Verteilung des Steueraufkommens zur Verfügung stehenden Einnahmen nicht ausreichten, so dass eine erneute Einführung der Ergänzungsabgabe und damit auch die Fortführung einer bereits bestehenden möglich sei, folgt das vorlegende Finanzgericht nicht.

    Das Bundesverfassungsgericht stellt damit in seiner Entscheidung vom 9. Februar 1972 ( 1 BvL 16/69 , BVerfGE 32, S. 333) und ihm folgend der Bundesfinanzhof mit seinem Beschluss vom 28. Juni 2006 ( VII B 324/05 , BFHE 213, S. 573, BStBl. II 2006, S. 692) die bei der verfassungsrechtlichen Interpretation des Begriffs "Ergänzungsabgabe" maßgeblichen Vorstellungen des Verfassungsgebers nicht vollständig dar.

  • BFH, 17.01.2023 - IX R 15/20

    Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags

    Selbst während der Geltung einer eingeführten Ergänzungsabgabe können sich für den Bund neue Aufgaben ergeben, für deren Erfüllung die bei der allgemeinen Verteilung des Steueraufkommens zur Verfügung stehenden Einnahmen nicht ausreichen, so dass die erneute Einführung der Ergänzungsabgabe und damit auch die Fortführung einer bereits bestehenden gerechtfertigt wäre (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408; BFH-Beschluss vom 28.06.2006 - VII B 324/05, BFHE 213, 573, BStBl II 2006, 692).
  • FG Niedersachsen, 21.08.2013 - 7 K 143/08

    Zweiter Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des 7. Senats des Niedersächsischen

    Gegen den ab 1995 (nicht befristet) erhobenen Solidaritätszuschlag, konkret für das dortige Streitjahr 2002, habe der Bundesfinanzhof keine verfassungsrechtlichen Bedenken erhoben (BFH-Beschluss vom 28. Juni 2006 VII B 324/05, BFHE 213, S. 573, BStBl. II 2006, S. 692).

    Mit seinem ablehnenden Beschluss vom 28. April 2009 (Az. I B 199/08) habe der Bundesfinanzhof für den Solidaritätszuschlag 2004 auf BFH BStBl. II 2006, S. 692 Bezug genommen.

    a) Der Solidaritätszuschlag ist eine Steuer im Sinne des § 3 Abs. 1 AO (dazu BFH-Beschluss vom 28. Juni 2006 VII B 324/05, BFHE 213, S. 573, BStBl. II 2006, S. 692, 693).

    b) Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluss vom 28. Juni 2006 (VII B 324/05, BFHE 213, S. 573, BStBl. II 2006, S. 692, 693; dortiges Streitjahr 2002) das klageabweisende Urteil des Finanzgerichts Münster vom 27. September 2005 (12 K 6263/03 E, EFG 2006, S. 371) bestätigt und in Bezug auf das SolZG 1995 Folgendes ausgeführt:.

    Selbst während des Laufes einer eingeführten Ergänzungsabgabe können sich für den Bund neue Aufgaben ergeben, für deren Erfüllung die bei der allgemeinen Verteilung des Steueraufkommens zur Verfügung stehenden Einnahmen nicht ausreichen, so dass die erneute Einführung der Ergänzungsabgabe und damit auch die Fortführung einer bereits bestehenden gerechtfertigt wäre (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 32, 333, BStBl. II 1972, 408; BFH-Beschluss in BFHE 213, 573, BStBl. II 2006, 692).

    Dieter Steinhauff merkt zur Entscheidung des 7. Senats des Bundesfinanzhofs vom 28. Juni 2006 VII B 324/05, BFHE 213, S. 573, BStBl. II 2006, S. 692, Nachfolgendes an (jurisPR-SteuerR 36/2006 Anm. 4, S. 2, erschienen am 4. September 2006):.

    Andreas Rohde und Marcus Geschwandtner besprechen in NJW 2006, S. 3332 (3335) insbesondere den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 28. Juni 2006 VII B 324/05 (BFHE 213, S. 573, BStBl. II 2006, S. 692) und kommen zu folgendem Ergebnis:.

    Das Bundesverfassungsgericht hat die Ergänzungsabgabe nach dem Ergänzungsabgabegesetz als eine "Steuer vom Einkommen" qualifiziert (BVerfG-Beschluss vom 9. Februar 1972, 1 BvL 16/69, BVerfGE 32, S. 333, 337, BStBl. II 1972, S. 408), auch der Solidaritätszuschlags ist entsprechend einzuordnen (dazu BFH-Beschluss vom 28. Juni 2006 VII B 324/05, BFHE 213, S. 573, BStBl. II 2006, S. 692, 693).

  • BVerfG, 08.09.2010 - 2 BvL 3/10

    Normenkontrollantrag betreffend den Solidaritätszuschlag unzulässig

    Der Bundesfinanzhof ist in seinem Beschluss vom 28. Juni 2006 - VII B 324/05 - (BFHE 213, 573, BStBl II 2006, S. 692) dieser Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gefolgt und davon ausgegangen, dass keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Abgabenerhebung nach dem Solidaritätszuschlaggesetz 1995 im Veranlagungszeitraum 2002 bestünden.
  • FG München, 18.08.2009 - 2 K 108/08

    Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlagsgesetzes für den

    Das Grundgesetz definiert den verfassungsrechtlichen Steuerbegriff nicht, er ist jedoch der einfachgesetzlichen Vorschrift des § 3 Abs. 1 AO sinngemäß zu entnehmen (BVerfG, Beschluss v. 2.10.1973, 1 BvR 345/73; BVerfG, Urteil v. 6.11.1984, 2 BvL 19, 20/83, 2 BvR 363, 491/83; BFH, Beschluss v. 28.6.2006, VII B 324/05; FG Münster, Urteil v. 27.9.2005, 12 K 6263/03 E).

    Er stellt eine von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen mit dem Zweck der Einnahmeerzielung allen Einkommensteuer- und Köperschaftsteuersubjekten auferlegte Geldleistung dar (BFH, Beschluss v. 28.6.2006, VII B 324/05; FG Münster, Urteil v. 27.9.2005, 12 K 6263/03 E).

    Die sich daraus ergebende Steuerbelastung steht nicht völlig außer Verhältnis zu der sich aus der Festsetzung der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer ergebenden Steuerbelastung (vgl. auch BFH, Beschluss v. 28.6.2006, VII B 324/05).

    Vielmehr erfolgt die Einführung indirekter Steuern erfahrungsgemäß für eine längere Dauer, was dafür spricht, dass die Ergänzungsabgabe unbefristet erhoben werden darf (vgl. BVerfG, Beschluss v. 9.2.1972, 1 BvL 16/69; BFH, Beschluss v. 28.6.2006, VII B 324/05).

    b) Mängel im Gesetzgebungsverfahren sind nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht vorgetragen (vgl. hierzu BFH, Beschluss v. 28.6.2006, VII B 324/05; FG Münster, Urteil v. 27.9.05, 12 K 6263/03 E).

    Da der Gesetzgeber für den Veranlagungszeitraum 2005 aus diesem Grunde auch zum Erlass einer neuen Ergänzungsabgabe berechtigt gewesen wäre, war er auch zur Fortführung des Solidaritätszuschlags in diesem Zeitraum befugt (vgl. auch BFH, Urteil v. 28.6.2006, VII B 324/05).

  • BFH, 21.07.2011 - II R 52/10

    Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags - Gesetzgebungshoheit für

    Der als Ergänzungsabgabe (vgl. § 1 Abs. 1 SolZG) für Veranlagungszeiträume ab 1998 erhobene Solidaritätszuschlag entspricht den Anforderungen, die verfassungsrechtlich an eine Ergänzungsabgabe zu stellen sind (vgl. BFH-Beschluss vom 28. Juni 2006 VII B 324/05, BFHE 213, 573, BStBl II 2006, 692, betr.

    Selbst während des Laufes einer eingeführten Ergänzungsabgabe können sich für den Bund neue Aufgaben ergeben, für deren Erfüllung die bei der allgemeinen Verteilung des Steueraufkommens zur Verfügung stehenden Einnahmen nicht ausreichen, so dass die erneute Einführung der Ergänzungsabgabe und damit auch die Fortführung einer bereits bestehenden gerechtfertigt wäre (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408; BFH-Beschluss in BFHE 213, 573, BStBl II 2006, 692).

  • BFH, 11.02.2009 - X R 51/06

    Unzulässige Klageänderung im Revisionsverfahren und Auslegung des Einspruchs

    Das Musterverfahren sei vorgreiflich, weil die Verfassungsmäßigkeit der Erhebung des Solidaritätszuschlags im Rahmen der Verfassungsbeschwerde 2 BvR 1708/06 beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) geprüft werde, welche sich gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. Juni 2006 VII B 324/05 (BFHE 213, 573, BStBl II 2006, 692) richte, der nach dem vorgreiflichen Verfahren beim FG Münster (12 K 6263/03 E) ergangen sei.

    Die Anfechtung der Festsetzung des Solidaritätszuschlags aus verfassungsrechtlichen Gründen muss sich hingegen gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags selbst richten (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 213, 573, BStBl II 2006, 692).

    Die Verfassungsbeschwerde gegen den BFH-Beschluss in BFHE 213, 573, BStBl II 2006, 692 im Nachgang zum Musterverfahren zur Festsetzung des Solidaritätszuschlags hat das BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 11. Februar 2008 2 BvR 1708/06, Deutsche Steuerzeitung 2008, 229).

  • BFH, 21.07.2011 - II R 50/09

    Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer für 2005 ist verfassungsgemäß

    Der als Ergänzungsabgabe (vgl. § 1 Abs. 1 SolZG) für Veranlagungszeiträume ab 1998 erhobene Solidaritätszuschlag entspricht den Anforderungen, die verfassungsrechtlich an eine Ergänzungsabgabe zu stellen sind (vgl. BFH-Beschluss vom 28. Juni 2006 VII B 324/05, BFHE 213, 573, BStBl II 2006, 692, betr.

    Selbst während des Laufes einer eingeführten Ergänzungsabgabe können sich für den Bund neue Aufgaben ergeben, für deren Erfüllung die bei der allgemeinen Verteilung des Steueraufkommens zur Verfügung stehenden Einnahmen nicht ausreichen, so dass die erneute Einführung der Ergänzungsabgabe und damit auch die Fortführung einer bereits bestehenden gerechtfertigt wäre (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408; BFH-Beschluss in BFHE 213, 573, BStBl II 2006, 692).

  • FG Baden-Württemberg, 16.05.2022 - 10 K 1693/21

    Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags - Rechtsschutzbedürfnis für

    Aus der Verteilung der Aufgaben zwischen Bund und Ländern kann sich auch für längere Zeit ein Mehrbedarf allein des Bundes ergeben, dessen Deckung durch eine Erhöhung der Einkommen- und Körperschaftsteuer die Steuerpflichtigen unnötig belasten und konjunkturpolitisch unerwünscht sein kann, wenn eine Erhöhung der steuerlichen Gesamtbelastung vom Standpunkt der Länder aus nicht erforderlich ist (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408; BVerfG-Beschluss vom 8. September 2010 2 BvL 3/10, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung -HFR- 2010, 1231; ebenso BFH-Beschluss vom 28. Juni 2006 VII B 324/05, BFHE 213, 573, BStBl II 2006, 692).

    Während des Laufes der Ergänzungsabgabe können sich zudem für den Bund neue Aufgaben ergeben, für deren Erfüllung die bei der allgemeinen Verteilung des Steueraufkommens zur Verfügung stehenden Einnahmen nicht ausreichen, so dass nach der Rechtsprechung des BVerfG die erneute Einführung der Ergänzungsabgabe und damit auch die Fortführung einer bereits bestehenden gerechtfertigt wäre (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408; BFH-Beschluss vom 28. Juni 2006 VII B 324/05, BFHE 213, 573, BStBl II 2006, 692; a. A. Gutachten des Bundesbeauftragten für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung über den Abbau des SolZ vom 4. Juni 2019, Gz.: I 2 - 90 08 04, S. 22: unter Verweis auf die Rechtsprechung des BVerfG zur Kernbrennstoffsteuer wird eine Überdehnung der Bundeskompetenz gesehen; https://www.bundesrechnungshof.de/de/veroeffentlichungen/produkte/gutachten-berichte-bwv/berichte/ langfassungen/2019 -bwv-gutachten-abbau-des-solidaritaetszuschlages-pdf;abgerufen am 4. Mai 2022).

  • BVerfG, 11.02.2008 - 2 BvR 1708/06

    Solidaritätszuschlag - Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen

  • FG Köln, 14.01.2010 - 13 K 1287/09

    Solidaritätszuschlag auch im Jahr 2007 noch verfassungsgemäß

  • FG Münster, 08.12.2009 - 1 K 4077/08

    Solidaritätszuschlag verfassungsgemäß

  • BFH, 24.07.2008 - II B 38/08

    Verfassungsmäßigkeit des Einigungsvertrags und des Solidaritätszuschlags - Erlass

  • FG Saarland, 20.10.2009 - 2 K 1260/07

    Einnahmen aus der Überlassung einer Immobilie zur Nutzung als Antennenstandort

  • FG Niedersachsen, 27.05.2010 - 12 V 58/10

    Verfassungsgemäßheit des Solidaritätszuschlags; Aussetzung der Vollziehung eines

  • BFH, 28.04.2009 - I B 199/08

    Darlegungsanforderungen bei Angriffen gegen Solidaritätszuschlag - keine

  • FG Rheinland-Pfalz, 27.05.2010 - 6 K 2712/07

    Berücksichtigung eines Zuschusses zum behindertengerechten Umbau eines Fahrzeugs

  • BFH, 11.09.2007 - VI B 146/05

    ArbG-Anteil zur Gesamtsozialversicherung

  • BFH, 29.05.2007 - IX B 206/04

    Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlagsgesetzes 1991

  • FG Berlin-Brandenburg, 25.11.2016 - 1 K 9084/15

    Verzinsung von hinterzogenem Solidaritätszuschlag gemäß § 235 AO

  • BFH, 01.04.2009 - II B 20/09

    Rechtswidrige Aussetzung eines Klageverfahrens wegen einer beim BFH anhängigen

  • FG Nürnberg, 25.09.2014 - 4 K 273/12

    Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlagsgesetzes 1995

  • FG Düsseldorf, 09.09.2009 - 7 K 1675/09

    Auslegung eines Einspruchs; Verwaltungsakt; Einspruchsbegründung; Offenbare

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 21.01.2009 - 1 K 739/04

    Gewinntantieme als verdeckte Gewinnausschüttung - zeitanteilige Kürzung bei

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