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   BFH, 20.06.2006 - X R 3/06   

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BFH, 20.06.2006 - X R 3/06 (https://dejure.org/2006,1942)
BFH, Entscheidung vom 20.06.2006 - X R 3/06 (https://dejure.org/2006,1942)
BFH, Entscheidung vom 20. Juni 2006 - X R 3/06 (https://dejure.org/2006,1942)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7, § 22 Nr. 1 Sätze 1 und 3

  • Judicialis

    EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7; ; EStG § 22 Nr. 1 Satz 1; ; EStG § 22 Nr. 1 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 § 22 Nr. 1 S. 1, 3
    Besteuerung der sich aus einer "Grundrente" und einer Überschussbeteiligung zusammensetzenden wiederkehrenden Bezüge

  • rechtsportal.de

    EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 § 22 Nr. 1 S. 1, 3
    Besteuerung der sich aus einer "Grundrente" und einer Überschussbeteiligung zusammensetzenden wiederkehrenden Bezüge

  • datenbank.nwb.de

    Besteuerung der sich aus einer "Grundrente" und einer Überschussbeteiligung zusammensetzenden wiederkehrenden Bezüge

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Überschusserzielungsabsicht bei fremdfinanzierter sofort beginnender Leibrentenversicherung gegen Einmalbetrag ? In Überschussprognose sowohl die vereinbarte ?Grundrente? als auch die nicht garantierte ?Bonusrente aus der Überschussbeteiligung? mit dem Ertrags- bzw. ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Besteuerung privater Rentenversicherungen

  • IWW (Kurzinformation)

    Grundrente und Bonusrente - Ertrag bei gemischter Rentenversicherung ist einheitlich zu beurteilen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Besteuerung privater Rentenversicherungen

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ertragsanteilsbesteuerung der Grundrente und der Zusatzrente bei Nichterfüllung des Leibrentenbegriffs; Rechtfertigung einer Aufsplittung eines gegen Einmalbetrag erworbenen einheitlichen Rentenrechts bei wirtschaftlicher Betrachtung; Absicht der Erwirtschaftung eines ...

  • kanzlei-klumpe.de PDF, S. 12 (Kurzinformation)

    Totalüberschussprognose bei fremdfinanziertem Erwerb einer auf Lebenszeit garantierten Grundrente und zugleich einer abänderbaren Überschussbeteiligung

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Ertrag bei gemischter Rentenversicherung ist einheitlich zu beurteilen

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Wiederkehrende Bezüge - Ertragsanteil bei verrenteter Lebensversicherung

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG § 22 Nr 1 S 1, EStG § 22 Nr 1 S 3 Buchst a
    Einkünfteerzielungsabsicht; Kredit; Rentenversicherung; Werbungskosten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 214, 185
  • NJW 2007, 318
  • BB 2006, 1887
  • DB 2006, 1874
  • BStBl II 2006, 870
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 16.09.2004 - X R 29/02

    Einkünfteerzielungsabsicht bei Abschluss einer privaten Rentenversicherung

    Auszug aus BFH, 20.06.2006 - X R 3/06
    Mit Recht hat das FG angenommen, dass der geltend gemachte Werbungskostenüberschuss schon dem Grunde nach nur dann einkommensteuermindernd berücksichtigt werden kann, wenn der Kläger mit der in Rede stehenden Rentenanlage die Absicht verfolgte, auf die voraussichtliche Dauer der Anlage einen Totalüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erwirtschaften (vgl. z.B. Senatsurteil vom 16. September 2004 X R 29/02, BFHE 208, 129, BStBl II 2006, 234).

    Maßgebend sind die bei Vertragsschluss erkennbaren Verhältnisse, weil sich der "Rentenberechtigte" bereits zu diesem Zeitpunkt endgültig gebunden hat (vgl. Senatsurteile in BFHE 208, 129, BStBl II 2006, 234, unter II.1., und in BFHE 190, 460, BStBl II 2000, 267, unter II.4.a aa und bb).

    In diesem Zusammenhang folgt der Senat dem FG darin, dass die voraussichtlichen Schuldzinsen für das nach sechs Jahren in einer Summe rückzahlbare Darlehen II aus der Perspektive des Streitjahres trotz der insoweit vom Kläger ausbedungenen jederzeitigen Sondertilgungsrechte mangels vom FG festgestellter, hinlänglich substantiierter gegenteiliger Indizien für eine vorzeitige Tilgung für die gesamte Kreditlaufzeit anzusetzen waren (vgl. Senatsurteil in BFHE 208, 129, BStBl II 2006, 234, unter II.3.c; ferner BFH-Urteil vom 9. Mai 2000 VIII R 77/97, BFHE 192, 445, BStBl II 2000, 660, unter A.I.3.b bb bbb).

    Ebenso rechtsfehlerfrei hat das FG den als Finanzierungsnebenkosten (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG) und damit als Werbungskosten abziehbaren Teil der "Konzeptgebühr" im Rahmen der Überschussprognose lediglich mit 2 v.H. der Darlehenssumme angesetzt (zu einem insoweit parallel gelagerten Fall vgl. schon Senatsurteil in BFHE 208, 129, BStBl II 2006, 234, unter II.3.c, m.w.N.).

    Ob und inwieweit dies berechtigt war (vgl. hierzu Senatsurteil in BFHE 208, 129, BStBl II 2006, 234, unter II.3.c, m.w.N.), mag indessen mangels Entscheidungserheblichkeit auf sich beruhen, weil ein dahin gehender Ansatz den zu prognostizierenden "Totalverlust" erhöhen würde.

  • BFH, 15.06.2005 - X R 64/01

    Sofort beginnende Leibrentenversicherung gegen Einmalzahlung - Zinsen aus

    Auszug aus BFH, 20.06.2006 - X R 3/06
    In seinem Urteil vom 15. Juni 2005 X R 64/01 (BFHE 210, 281, BStBl II 2006, 245, unter II.3.b bb) hat der erkennende Senat --ohne sich allerdings endgültig festlegen zu müssen-- die Überlegung für nahe liegend erachtet, dass der Zinsanteil der bei der gebotenen Einheitsbetrachtung insgesamt abänderbaren "Rente" nicht nach § 22 Nr. 1 EStG, sondern nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu besteuern sei.

    Er habe ferner entschieden, dass in Einzelfällen, insbesondere solchen von geringer betragsmäßiger Bedeutung, eine vereinfachte Berechnung --z.B. in Anlehnung an die Ertragswerttabelle des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG-- zulässig sein könne (Senatsurteil in BFHE 210, 281, BStBl II 2006, 245, unter II.3.b cc der Gründe).

    cc) Schließlich erleidet der Kläger aber auch dann einen "Totalverlust", wenn man die aus der Rentenanlage erzielten Einnahmen den Einkünften aus § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zuordnet sowie die entsprechenden Zinsanteile finanz- bzw. versicherungsmathematisch unter Zugrundelegung eines Rechnungszinsfußes von 5, 5 v.H. und der biometrischen Durchschnittswerte der für das Streitjahr 1992 maßgeblichen Allgemeinen Deutschen Sterbetafel 1986/1988 (vgl. Senatsurteil in BFHE 210, 281, BStBl II 2006, 245, unter II.3.b cc) berechnet.

  • BFH, 09.02.1994 - IX R 110/90

    Als dauernde Last zu beurteilende wiederkehrende Leistungen zum Erwerb eines zum

    Auszug aus BFH, 20.06.2006 - X R 3/06
    der Gründe; BFH-Urteil vom 9. Februar 1994 IX R 110/90, BFHE 175, 212, BStBl II 1995, 47, unter 5. der Gründe).

    Die Modalitäten der Berechnung des Zinsanteils seien umstritten (vgl. Senatsentscheidungen in BFHE 170, 98, BStBl II 1993, 298; vom 14. Dezember 1994 X R 1-2/90, BFHE 177, 36, BStBl II 1996, 680; anders --entsprechende Anwendung der Vorschriften über den Ertragsanteil-- BFH-Urteil in BFHE 175, 212, BStBl II 1995, 47).

  • BFH, 15.12.1999 - X R 23/95

    Fremdfinanzierter Einmalbetrag für Lebensversicherung

    Auszug aus BFH, 20.06.2006 - X R 3/06
    Der Zeitraum, für den die Überschussprognose vorzunehmen ist, entspricht der mutmaßlichen Gesamtdauer der Vermögensnutzung (vgl. z.B. Senatsurteil vom 15. Dezember 1999 X R 23/95, BFHE 190, 460, BStBl II 2000, 267, unter II.3.b).

    Maßgebend sind die bei Vertragsschluss erkennbaren Verhältnisse, weil sich der "Rentenberechtigte" bereits zu diesem Zeitpunkt endgültig gebunden hat (vgl. Senatsurteile in BFHE 208, 129, BStBl II 2006, 234, unter II.1., und in BFHE 190, 460, BStBl II 2000, 267, unter II.4.a aa und bb).

  • BFH, 26.11.1992 - X R 187/87

    Wiederkehrende Leistungen in schwankender Höhe nur mit Zinsanteil steuerbar

    Auszug aus BFH, 20.06.2006 - X R 3/06
    Bei der vom FG befürworteten vollen Heranziehung der Überschussanteile unterläge daher bei einer Gesamtbetrachtung der Rentenzahlungen auch ein Teil der Kapitalrückzahlung der Besteuerung, was indes der verfassungskonform einzugrenzenden Grundaussage des § 2 Abs. 2 EStG widerspräche (näher dazu z.B. Senatsurteil vom 26. November 1992 X R 187/87, BFHE 170, 98, BStBl II 1993, 298, insbesondere unter II.2.a bis c der Gründe; ferner Senatsurteil vom 25. November 1992 X R 34/89, BFHE 170, 76, BStBl II 1996, 663, unter 2.c aa und bb der Gründe; vgl. ferner auch Beschluss des Großen Senats des BFH vom 15. Juli 1991 GrS 1/90, BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78, unter C.II.2.

    Die Modalitäten der Berechnung des Zinsanteils seien umstritten (vgl. Senatsentscheidungen in BFHE 170, 98, BStBl II 1993, 298; vom 14. Dezember 1994 X R 1-2/90, BFHE 177, 36, BStBl II 1996, 680; anders --entsprechende Anwendung der Vorschriften über den Ertragsanteil-- BFH-Urteil in BFHE 175, 212, BStBl II 1995, 47).

  • BFH, 25.11.1992 - X R 34/89

    Ablösung eines Vorbehaltsnießbrauchs als unentgeltliche Vermögensübergabe

    Auszug aus BFH, 20.06.2006 - X R 3/06
    Bei der vom FG befürworteten vollen Heranziehung der Überschussanteile unterläge daher bei einer Gesamtbetrachtung der Rentenzahlungen auch ein Teil der Kapitalrückzahlung der Besteuerung, was indes der verfassungskonform einzugrenzenden Grundaussage des § 2 Abs. 2 EStG widerspräche (näher dazu z.B. Senatsurteil vom 26. November 1992 X R 187/87, BFHE 170, 98, BStBl II 1993, 298, insbesondere unter II.2.a bis c der Gründe; ferner Senatsurteil vom 25. November 1992 X R 34/89, BFHE 170, 76, BStBl II 1996, 663, unter 2.c aa und bb der Gründe; vgl. ferner auch Beschluss des Großen Senats des BFH vom 15. Juli 1991 GrS 1/90, BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78, unter C.II.2.

    Der Senat habe auch bei einer finanzmathematischen Berechnung zur Gleichbehandlung im Wesentlichen gleicher Sachverhalte die biometrischen Durchschnittswerte der Allgemeinen Deutschen Sterbetafel als maßgebend angesehen, die ebenso wie der Rechnungszinsfuß von 5, 5 v.H. der Ertragsanteilstabelle des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG zugrunde lägen (BFH-Urteil in BFHE 170, 76, BStBl II 1996, 663).

  • BFH, 15.07.1991 - GrS 1/90

    1. Abgrenzung zwischen Leibrente und dauernder Last bei anläßlich von

    Auszug aus BFH, 20.06.2006 - X R 3/06
    Bei der vom FG befürworteten vollen Heranziehung der Überschussanteile unterläge daher bei einer Gesamtbetrachtung der Rentenzahlungen auch ein Teil der Kapitalrückzahlung der Besteuerung, was indes der verfassungskonform einzugrenzenden Grundaussage des § 2 Abs. 2 EStG widerspräche (näher dazu z.B. Senatsurteil vom 26. November 1992 X R 187/87, BFHE 170, 98, BStBl II 1993, 298, insbesondere unter II.2.a bis c der Gründe; ferner Senatsurteil vom 25. November 1992 X R 34/89, BFHE 170, 76, BStBl II 1996, 663, unter 2.c aa und bb der Gründe; vgl. ferner auch Beschluss des Großen Senats des BFH vom 15. Juli 1991 GrS 1/90, BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78, unter C.II.2.
  • BFH, 14.12.1994 - X R 1/90

    Verpflichtung eines Vermögensübernehmers, an einen familienfremden Dritten

    Auszug aus BFH, 20.06.2006 - X R 3/06
    Die Modalitäten der Berechnung des Zinsanteils seien umstritten (vgl. Senatsentscheidungen in BFHE 170, 98, BStBl II 1993, 298; vom 14. Dezember 1994 X R 1-2/90, BFHE 177, 36, BStBl II 1996, 680; anders --entsprechende Anwendung der Vorschriften über den Ertragsanteil-- BFH-Urteil in BFHE 175, 212, BStBl II 1995, 47).
  • BFH, 09.05.2000 - VIII R 77/97

    Aufwendungen in der Festzinsphase von 1991 bis 2001

    Auszug aus BFH, 20.06.2006 - X R 3/06
    In diesem Zusammenhang folgt der Senat dem FG darin, dass die voraussichtlichen Schuldzinsen für das nach sechs Jahren in einer Summe rückzahlbare Darlehen II aus der Perspektive des Streitjahres trotz der insoweit vom Kläger ausbedungenen jederzeitigen Sondertilgungsrechte mangels vom FG festgestellter, hinlänglich substantiierter gegenteiliger Indizien für eine vorzeitige Tilgung für die gesamte Kreditlaufzeit anzusetzen waren (vgl. Senatsurteil in BFHE 208, 129, BStBl II 2006, 234, unter II.3.c; ferner BFH-Urteil vom 9. Mai 2000 VIII R 77/97, BFHE 192, 445, BStBl II 2000, 660, unter A.I.3.b bb bbb).
  • BFH, 16.09.2004 - X R 25/01

    Überschussprognose bei den Einkünften aus einer fremdfinanzierten sofort

    Auszug aus BFH, 20.06.2006 - X R 3/06
    a) Der zu Beginn der Rente 50 Jahre alte Kläger verfügte an seinem 50. Geburtstag (8. August 1992) nach der "Abgekürzten Sterbetafel 1988/1990" (zu deren Maßgeblichkeit im Streitfall vgl. Senatsurteil vom 16. September 2004 X R 25/01, BFHE 207, 515, BStBl II 2006, 228, unter II.4.a bb und cc, mit ausführlicher Begründung; zur Berechnung der mittleren Lebenserwartung genau ab dem Zeitpunkt des betreffenden Geburtstags vgl. BFH-Urteil in BFHE 207, 515, BStBl II 2006, 228, unter II.4.a dd) über eine mittlere Lebenserwartung von 25, 72 Jahren.
  • FG Niedersachsen, 16.04.1996 - XV 42/93

    Umfang der Besteuerung bar ausgezahlter Überschuss-Anteile aus einer

  • BFH, 19.05.2021 - X R 20/19

    Zur doppelten Besteuerung von Renten: Bei privaten Renten kann es systembedingt

    Dies gilt unabhängig davon, ob die jeweiligen Rentenrechte per Einmalbeitrag erworben wurden und neben einer garantierten Mindestrente auch nicht garantierte Überschussbeteiligungen gezahlt werden (hierzu Senatsurteil vom 17.04.2013 - X R 18/11, BFHE 241, 27, BStBl II 2014, 15, Rz 54 ff.; noch offengelassen im Senatsurteil vom 20.06.2006 - X R 3/06, BFHE 214, 185, BStBl II 2006, 870, unter II.3.d).

    Im Fall einer unterhalb des Rechnungszinsfußes des gesetzlichen Ertragsanteils liegenden Verzinsung der Grundrente sowie einer --seinerzeit rechtlich noch ungeklärten-- abspaltenden Zuordnung der Überschussbeteiligung zu den sonstigen wiederkehrenden Bezügen i.S. von § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG hätte eine Vollversteuerung des Überschussanteils überbesteuernde Wirkung haben können, d.h. es wäre unzulässigerweise auch ein Teil der Kapitalrückzahlung besteuert worden (vgl. Senatsurteil in BFHE 214, 185, BStBl II 2006, 870, unter II.3.b; BMF-Schreiben vom 26.11.1998, BStBl I 1998, 1508; s.a. Kulosa, HFR 2005, 316, 319).

    Der Senat hat in BFHE 241, 27, BStBl II 2014, 15 bereits entschieden, dass die garantierte Mindestrente und die nicht garantierte Überschussbeteiligung (i.S. von § 153 Abs. 1 VVG) auf einem einheitlichen Rentenrecht beruhen und steuerrechtlich als Einheit anzusehen sind (so auch bereits Senatsurteil in BFHE 214, 185, BStBl II 2006, 870, unter II.3.c für eine nicht garantierte "Bonusrente aus der Überschussbeteiligung").

  • FG Baden-Württemberg, 17.10.2017 - 5 K 1605/16

    Rentenzahlungen aus einer vor dem 1.1.2005 abgeschlossenen, begünstigten privaten

    Des Weiteren habe der Bundesfinanzhof in zwei Entscheidungen vom 15.06.2005 X R 64/01, BStBl. II 2006, 245 und vom 20.06.2006 X R 3/06, BStBl. II 2006, 870 noch dazu tendiert, den im Rentenrecht enthaltenen Ertragsanteil bzw. Zinsanteil nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu versteuern.

    Eine solche Aufteilung hat der Bundesfinanzhof bei nicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG a.F begünstigten Versicherungsverträgen zunächst erwogen (BFH-Urteile vom 15.06.2005 X R 64/01, BStBl. II 2006, 245 und vom 20.06.2006 X R 3/06, BStBl. II 2006, 870 jeweils für sofort beginnende Leibrentenversicherungen gegen Einmalbeitrag), zuletzt jedoch abgelehnt (BFH-Urteil vom 17.04.2013 X R 18/11, BStBl. II 2014, 15 für aufgeschobene Leibrentenversicherung gegen Einmalbeitrag).

    Während der Bundesfinanzhof in älteren Entscheidungen noch offenließ, ob die gesamten Rentenbezüge nach § 20 EStG oder nach § 22 EStG zu besteuern seien (BFH-Urteile vom 15.06.2005 X R 64/01, BStBl. II 2006, 245 und vom 20.06.2006 X R 3/06, BStBl. II 2006, 870 jeweils für sofort beginnende Leibrentenversicherungen gegen Einmalbeitrag), entschied der Bundesfinanzhof zuletzt, dass die gesamten Rentenbezüge (Garantierente, konstante Überschussbeteiligung aus der Ansparphase, zusätzliche Überschussbeteiligung der Rentenphase) unmittelbar unter § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG fallen sollen (BFH-Urteil vom 17.04.2013 X R 18/11, BStBl. II 2014, 15 für aufgeschobene Leibrentenversicherung gegen Einmalbeitrag).

  • FG Niedersachsen, 17.03.2011 - 14 K 12044/08

    Absetzung der für die Rentenversicherung angefallenen Finanzierungskosten als

    Selbst wenn man die Bardividende in die Überschussprognose einzubeziehen hätte, müsste sie nach der Rechtsprechung des BFH (Hinweis auf BFH-Urteil vom 20. Juni 2006 X R 3/06, BStBl. II 2006, 870) mit dem für die Garantierente maßgeblichen Ertragsanteil berücksichtigt werden.

    Dies folgt aus der Rechtsprechung des BFH, wonach bei Rentenversicherungsverträgen, in denen der Steuerpflichtige neben einer "garantierten Grundrente" eine nicht garantierte "Bonusrente aus der Überschussbeteiligung" bezieht, beide Bestandteile der wiederkehrenden Bezüge einheitlich beurteilt und mit dem Ertrags- bzw. Zinsanteil der Einkommensbesteuerung zu unterwerfen sind (BFH-Urteil vom 20. Juni 2006 X R3/06, BStBl II 2006, 870).

    Dass sie wegen der fehlenden Gleichmäßigkeit steuerlich nicht als Renten zu beurteilen sind, steht ihrer Gleichbehandlung mit den ausdrücklich vereinbarten Leibrenten nicht entgegen (BFH-Urteil in BStBl II 2006, 870, 872).

    Diese "wirtschaftliche Betrachtung" (so BFH-Urteil in BStBl. II 2006, 870, 872) steht einer rechtlichen "Aufsplittung" der Gegenleistungen entgegen.

    33 (3) Im Ergebnis ist daher die Rente sowie - aus Vereinfachungsgründen in entsprechender Anwendung des § 22 Nr. 1 Satz 3 a. bb EStG - auch die jährlich wiederkehrend auszuzahlende Überschussbeteiligung lediglich mit dem Ertragsanteil zu erfassen (vgl. zu den verschiedenen Möglichkeiten der Ermittlung des in den einheitlich zu beurteilenden wiederkehrenden Leistungen enthaltenen Zinsanteils BFH-Urteil in BStBl. II 2006, 870, 873 zum Fall der sog. Bonusrente).

  • BFH, 17.04.2013 - X R 18/11

    Private Rentenversicherung: Einheitliche Beurteilung der Garantierente und der

    bb EStG anzusetzen (Anschluss an BMF-Schreiben vom 26. November 1998, BStBl I 1998, 1508; Klarstellung zum Senatsurteil vom 20. Juni 2006 X R 3/06, BFHE 214, 185, BStBl II 2006, 870).

    Einzubeziehen sind allein die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses erkennbaren Verhältnisse, weil sich der Rentenberechtigte bereits zu diesem Zeitpunkt endgültig gebunden hat (zum Ganzen vgl. Senatsurteile in BFHE 207, 515, BStBl II 2006, 228, unter II.3., und vom 20. Juni 2006 X R 3/06, BFHE 214, 185, BStBl II 2006, 870, unter II.1., m.w.N.).

    Der Senat hat bereits entschieden, dass eine garantierte Mindestrente und eine nicht garantierte Überschussbeteiligung, die beide auf einem einheitlichen Rentenrecht beruhen, das gegen Einmalbeitrag erworben wurde, als Einheit anzusehen sind (Urteil in BFHE 214, 185, BStBl II 2006, 870, unter II.3.).

  • BFH, 19.01.2010 - X R 2/07

    Werbungskostenabzug nur bei Einkünfteerzielungsabsicht -

    Dasselbe gilt, wenn und soweit die ursprünglich in Aussicht genommenen Rentenzahlungen wegen der veränderlichen Überschussanteile als Zinszahlungen i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu qualifizieren sein sollten (vgl. u.a. Senatsurteil vom 20. Juni 2006 X R 3/06, BFHE 214, 185, BStBl II 2006, 870).

    Für die Berechnung des voraussichtlichen Totalüberschusses wird auf die Ausführungen in dem Senatsurteil in BFHE 214, 185, BStBl II 2006, 870 verwiesen.

  • BFH, 22.08.2012 - X R 47/09

    Kein neuer Ertragsanteil im Hinblick auf Rentenerhöhungen durch

    In Bezug auf eine private Leibrente, bei der sich der Versicherer zur Zahlung einer feststehenden Grundrente sowie von in der Höhe nicht garantierten Bonusrenten aus der Überschussbeteiligung verpflichtet, hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 20. Juni 2006 X R 3/06 (BFHE 214, 185, BStBl II 2006, 870) eine getrennte steuerliche Behandlung von Grund- und Bonusrente dann abgelehnt, wenn sie zu einer gekünstelten und deshalb bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht gerechtfertigten Aufsplittung des im Streitfall gegen Einmalbeitrag erworbenen einheitlichen Rentenrechts führen würde.
  • FG München, 09.05.2012 - 10 V 3505/11

    Einkünfteerzielungsabsicht bei entgeltlichem Darlehen

    Der Abzug von Werbungskosten setzt auch im Rahmen der Einkünfte nach § 20 EStG eine auf Erzielung eines Totalüberschusses gerichtete Einkünfteerzielungsabsicht voraus (BFH- Urteile vom 20. Juni 2006 X R 3/06, BFHE 214, 185, BStBl II 2006, 870; vom 19. Januar 2010 X R 2/07, BFH-NV 2010, 1251; vom 24. Mai 2011 VIII R 3/09, BFHE 235, 197, BStBl II 2012, 254).

    Der Abzug von Werbungskosten setzt auch im Rahmen der Einkünfte nach § 20 EStG eine auf Erzielung eines Totalüberschusses gerichtete Einkünfteerzielungsabsicht voraus (BFH-Urteile vom 20. Juni 2006 X R 3/06, BFHE 214, 185, BStBl II 2006, 870; vom 19. Januar 2010 X R 2/07, BFH-NV 2010, 1251; vom 24. Mai 2011 VIII R 3/09, BFHE 235, 197, BStBl II 2012, 254).

  • FG Baden-Württemberg, 24.09.2009 - 3 K 4130/08

    Bezüge aus Schweizer Pensionskassen - Abgrenzung zwischen Ruhegehalt aus einem

    Der Ertragsanteil ist ein nach biometrischen Durchschnittswerten unter Berücksichtigung eines Rechnungszinsfußes von -im Streitjahr- 5, 5 v.H. pauschalierter Zinsanteil (vgl. hierzu: BFH-Urteil vom 20. Juni 2006 X R 3/06, BStBl II 2006, 870, zu II. 3. c, mit weiteren Nachweisen).
  • BFH, 06.12.2006 - X R 34/04

    Leibrente gegen Einmalbetrag; Kreditvermittlungsgebühren

    Sollte das FG im zweiten Rechtsgang entgegen den obigen Mutmaßungen des erkennenden Senats zu dem Ergebnis gelangen, dass höhere Kreditvermittlungsgebühren als der vom FA bereits anerkannte Werbungskostenbetrag in Höhe von 2 % der Darlehenssumme (= 9 416 DM) anzusetzen sind, wird es im Rahmen der dann gebotenen Saldierung erwägen müssen, ob die streitigen Einkünfte aus der Rentenversicherung insgesamt als solche aus Kapitalvermögen i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu qualifizieren sind (vgl. hierzu insbesondere Senatsurteile vom 15. Juni 2005 X R 64/01, BFHE 210, 281, BStBl II 2006, 245, unter II. 3. b bb, und vom 20. Juni 2006 X R 3/06, BFH/NV 2006, 1958, unter II. 3. c).
  • FG Saarland, 07.12.2011 - 1 K 1058/08

    Zufluss von Kapitaleinkünften durch Novation bei Abschluss einer

    Bei der steuerlichen Beurteilung der Überschussprognose kommt es auf das Konzept an, wie es sich dem Anleger aus der Sicht im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses darstellte (BFH vom 15. Dezember 1999 X R 23/95, BStBl II 2000, 267 ; BFH vom 20. Juni 2006 X R 3/06, BStBl II 2006, 870 ).

    Einzubeziehen sind allein die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses erkennbaren Verhältnisse, weil sich der Kapitalanleger bereits zu diesem Zeitpunkt des Vertragsschlusses endgültig gebunden hat (BFH vom 15. Dezember 1999 X R 23/95, BStBl II 2000, 267 ; BFH vom 20. Juni 2006 X R 3/06, BStBl II 2006, 870 ).

  • FG Baden-Württemberg, 02.01.2014 - 4 K 244/11

    Halbeinkünfteverfahren bei unter § 17 EStG fallenden Veräußerungen vor 2001

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