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   EuGH, 14.09.2006 - C-72/05   

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https://dejure.org/2006,1103
EuGH, 14.09.2006 - C-72/05 (https://dejure.org/2006,1103)
EuGH, Entscheidung vom 14.09.2006 - C-72/05 (https://dejure.org/2006,1103)
EuGH, Entscheidung vom 14. September 2006 - C-72/05 (https://dejure.org/2006,1103)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe c - Nutzung einer dem Unternehmen zugeordneten Immobilie für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen - Gleichstellung dieser Nutzung mit einer Dienstleistung gegen Entgelt - Bestimmung der ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Wollny

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe c - Nutzung einer dem Unternehmen zugeordneten Immobilie für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen - Gleichstellung dieser Nutzung mit einer Dienstleistung gegen Entgelt - Bestimmung der ...

  • EU-Kommission PDF

    Wollny

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe c - Nutzung einer dem Unternehmen zugeordneten Immobilie für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen - Gleichstellung dieser Nutzung mit einer Dienstleistung gegen Entgelt - Bestimmung der ...

  • EU-Kommission

    Wollny

    Abgaben , Mehrwertsteuer

  • IWW
  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    UStG § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3, § 3 Abs. 9a; 6. EG-Richtlinie Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. c, Art. 20

  • Wolters Kluwer

    Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung des Begriffs "Betrag der Ausgaben" in Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. c der RL 77/388/EWG; Betrag der Ausgaben für die privat genutzte Wohnung in einem dem Unternehmen insgesamt zugeordneten Gebäude; Jährliche Abschreibungen für ...

  • Judicialis

    Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. c

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe c - Nutzung einer dem Unternehmen zugeordneten Immobilie für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen - Gleichstellung dieser Nutzung mit einer Dienstleistung gegen Entgelt - Bestimmung der ...

  • datenbank.nwb.de

    Bemessungsgrundlage für die Nutzung eines Teils eines Gebäudes, das der Steuerpflichtige in vollem Umfang seinem Unternehmen zugeordnet hat, für seinen privaten Bedarf

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Wollny

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe c - Nutzung einer dem Unternehmen zugeordneten Immobilie für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen - Gleichstellung dieser Nutzung mit einer Dienstleistung gegen Entgelt - Bestimmung der ...

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Erfassung der privaten Gebäudenutzung

Besprechungen u.ä. (3)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Gemischt genutzte Gebäude - Kostenverteilung auf zehn Jahre bestätigt!

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    "Seeling-Modell": Herstellungskosten fließen mit 10 v.H. in die Privatnutzungsbesteuerung ein

  • steuer-schutzbrief.de (Entscheidungsbesprechung)

    Gemischtgenutzte Immobilien: Umsatzsteuervorteil für Unternehmen vorerst verloren

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Finanzgerichts München vom 1. Februar 2005 in Sachen Hausgemeinschaft Jörg und Stefanie Wollny gegen Finanzamt Landshut

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 11 Teil A Abs 1 Buchs c, Richtlinie 77/388/EWG Art 11 Teil A Abs 1 Buchs c
    Absetzung für Abnutzung; Aufteilung; Ausgaben; Gebäude; Privatnutzung; Umsatzsteuer; Vorsteuerabzug; Wohnung

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts München (Deutschland) - Auslegung von Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe c der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 3340 (Ls.)
  • EuZW 2006, 638
  • NZM 2006, 789
  • BStBl II 2007, 32
 
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Wird zitiert von ... (50)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 08.05.2003 - C-269/00

    Seeling

    Auszug aus EuGH, 14.09.2006 - C-72/05
    18 Die Urteile des Gerichtshofes vom 26. September 1996 in der Rechtssache C-230/94 (Enkler, Slg. 1996, I-4517) und vom 8. Mai 2003 in der Rechtssache C-269/00 (Seeling, Slg. 2003, I-4101, Randnr. 54) enthielten Anhaltspunkte, die für die Auffassung der Hausgemeinschaft sprächen, und solche, die für die Auffassung der deutschen Steuerverwaltung sprächen.

    22 Entscheidet sich der Steuerpflichtige dafür, dass Investitionsgüter, die sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke verwendet werden, als Gegenstände des Unternehmens behandelt werden, so ist die beim Erwerb dieser Gegenstände geschuldete Vorsteuer grundsätzlich vollständig und sofort abziehbar (vgl. Urteile Seeling, Randnr. 41, und Charles und Charles Tijmens, Randnr. 24).

    24 Daher ist ein Steuerpflichtiger, der sich dafür entscheidet, ein Gebäude insgesamt seinem Unternehmen zuzuordnen, und einen Teil dieses Gebäudes für seinen privaten Bedarf verwendet, zum Abzug der auf die gesamten Herstellungskosten dieses Gebäudes entrichteten Vorsteuerbeträge berechtigt und dementsprechend verpflichtet, die Mehrwertsteuer auf den Betrag der Ausgaben für diese Verwendung zu zahlen (Urteil Seeling, Randnr. 43).

    43 Entgegen der Auffassung der Hausgemeinschaft steht dieser Beurteilung auch das Urteil Seeling nicht entgegen.

    45 Der Gerichtshof hat jedoch entschieden, dass eine solche private Nutzung keine Vermietung im Sinne des Artikels 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Richtlinie darstellt (Urteil Seeling, Randnrn.

  • EuGH, 30.03.2006 - C-184/04

    Uudenkaupungin kaupunki - Mehrwertsteuer - Vorsteuerabzug - Investitionsgüter -

    Auszug aus EuGH, 14.09.2006 - C-72/05
    Soweit jedoch die von einem Steuerpflichtigen erworbenen Gegenstände oder Dienstleistungen für die Zwecke steuerbefreiter Umsätze oder solcher Umsätze verwendet werden, die nicht vom Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer erfasst werden, kann es weder zur Erhebung der Steuer auf der folgenden Stufe noch zum Abzug der Vorsteuer kommen (Urteil vom 30. März 2006 in der Rechtssache C-184/04, Uudenkaupungin kaupunki, Slg. 2006, I-3039, Randnr. 24).

    34 Obwohl sich ihr Anwendungsbereich nicht vollständig mit dem des Artikels 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie deckt, ist die in Artikel 20 der Richtlinie getroffene Regelung über die Berichtigung der Vorsteuerabzüge wie die vorgenannte Bestimmung auf Fälle anwendbar, in denen ein Gegenstand, dessen Verwendung zum Vorsteuerabzug berechtigt, später einer Verwendung zugeordnet wird, die kein Abzugsrecht eröffnet (vgl. Urteil Uudenkaupungin kaupunki, Randnr. 30).

    Zum einen soll nämlich dadurch, dass der Steuerpflichtige zur Zahlung von Beträgen gezwungen wird, die den Vorsteuerabzügen entsprechen, zu deren Vornahme er nicht berechtigt war, verhindert werden, dass ihm ein ungerechtfertigter wirtschaftlicher Vorteil gegenüber dem Endverbraucher verschafft wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. April 2004 in den Rechtssachen C-487/01 und C-7/02, Gemeente Leusden und Holin Groep, Slg. 2004, I-5337, Randnr. 90, sowie Urteil Uudenkaupungin kaupunki, Randnr. 30).

  • EuGH, 26.09.1996 - C-230/94

    Enkler / Finanzamt Homburg

    Auszug aus EuGH, 14.09.2006 - C-72/05
    18 Die Urteile des Gerichtshofes vom 26. September 1996 in der Rechtssache C-230/94 (Enkler, Slg. 1996, I-4517) und vom 8. Mai 2003 in der Rechtssache C-269/00 (Seeling, Slg. 2003, I-4101, Randnr. 54) enthielten Anhaltspunkte, die für die Auffassung der Hausgemeinschaft sprächen, und solche, die für die Auffassung der deutschen Steuerverwaltung sprächen.

    27 Ganz allgemein entspricht dieser Begriff den Ausgaben, die mit dem Gegenstand selbst verknüpft sind (vgl. Urteil Enkler, Randnr. 36).

    32 Wie die deutsche Regierung und - in der mündlichen Verhandlung - die Regierung des Vereinigten Königreichs vorgetragen haben, soll mit dieser Regelung zum einen die Gleichbehandlung des Steuerpflichtigen mit dem Endverbraucher gewährleistet werden, indem verhindert wird, dass der Steuerpflichtige einen ungerechtfertigten Vorteil gegenüber dem Endverbraucher genießt, der einen Gegenstand kauft und dafür Mehrwertsteuer entrichtet (vgl. in diesem Sinne Urteil Enkler, Randnrn.

  • EuGH, 01.02.1977 - 51/76

    Verbond nederlandse ondernemingen / Inspecteur der invoerrechten en accijnzen

    Auszug aus EuGH, 14.09.2006 - C-72/05
    Daraus folgt, dass die Auslegung dieses Begriffes in seiner allgemeinen Bedeutung nicht in das Ermessen jedes einzelnen Mitgliedstaats gestellt sein kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Februar 1977 in der Rechtssache 51/76, Verbond van Nederlandse Ondernemingen, Slg. 1977, 113, Randnrn.

    28 Da die Sechste Richtlinie jedoch nicht die Angaben enthält, die für eine einheitliche und präzise Bestimmung der Grundsätze für die Ermittlung des betreffenden Ausgabenbetrags erforderlich sind, verfügen die Mitgliedstaaten hinsichtlich dieser Grundsätze über einen gewissen Ermessenspielraum, vorausgesetzt, sie verkennen nicht den Sinn und Zweck der fraglichen Vorschrift und ihre Stellung im Gefüge der Sechsten Richtlinie (vgl. in diesem Sinne Urteil Verbond van Nederlandse Ondernemingen, Randnrn. 16 und 17).

  • EuGH, 14.07.2005 - C-434/03

    Charles und Charles-Tijmens - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Vorsteuerabzug -

    Auszug aus EuGH, 14.09.2006 - C-72/05
    21 Wird ein Investitionsgut sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke verwendet, hat der Steuerpflichtige im Hinblick auf die Mehrwertsteuer die Wahl, diesen Gegenstand in vollem Umfang dem Unternehmensvermögen zuzuordnen oder ihn in vollem Umfang in seinem Privatvermögen zu belassen, wodurch er dem Mehrwertsteuersystem vollständig entzogen wird, oder auch ihn nur im Umfang der tatsächlichen unternehmerischen Verwendung in sein Unternehmen einzubeziehen (Urteil vom 14. Juli 2005 in der Rechtssache C-434/03, Charles und Charles-Tijmens, Slg. 2005, I-7037, Randnr. 23).

    Diese Verwendung, die also einen besteuerten Umsatz im Sinne von Artikel 17 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie darstellt, wird nach deren Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe c auf der Grundlage des Betrages der Ausgaben für die Erbringung der Dienstleistung besteuert (Urteil Charles und Charles-Tijmens, Randnr. 25).

  • EuGH, 27.06.1989 - 50/88

    Kühne / Finanzamt München III

    Auszug aus EuGH, 14.09.2006 - C-72/05
    31 Mit dieser Gleichstellung soll verhindert werden, dass ein Steuerpflichtiger, der beim Erwerb oder bei der Herstellung eines seinem Unternehmen zugeordneten Gegenstands die Mehrwertsteuer abziehen konnte, der Zahlung dieser Steuer entgeht, wenn er diesen Gegenstand ganz oder teilweise privat nutzt (vgl. Urteil vom 27. Juni 1989 in der Rechtssache 50/88, Kühne, Slg. 1989, 1925, Randnr. 8).
  • EuGH, 20.01.2005 - C-412/03

    Hotel Scandic Gåsabäck - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 2, 5 Absatz 6

    Auszug aus EuGH, 14.09.2006 - C-72/05
    33 und 35, und Urteil vom 20. Januar 2005 in der Rechtssache C-412/03, Hotel Scandic Gåsabäck, Slg. 2005, I-743, Randnr. 23).
  • EuGH, 29.04.2004 - C-487/01

    Gemeente Leusden

    Auszug aus EuGH, 14.09.2006 - C-72/05
    Zum einen soll nämlich dadurch, dass der Steuerpflichtige zur Zahlung von Beträgen gezwungen wird, die den Vorsteuerabzügen entsprechen, zu deren Vornahme er nicht berechtigt war, verhindert werden, dass ihm ein ungerechtfertigter wirtschaftlicher Vorteil gegenüber dem Endverbraucher verschafft wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. April 2004 in den Rechtssachen C-487/01 und C-7/02, Gemeente Leusden und Holin Groep, Slg. 2004, I-5337, Randnr. 90, sowie Urteil Uudenkaupungin kaupunki, Randnr. 30).
  • BFH, 05.06.2014 - XI R 31/09

    EuGH-Vorlage zu Fragen der Bestimmung der abziehbaren Vorsteuerbeträge aus

    Der Zusammenhang zwischen Vorsteuerabzug und Erhebung der Mehrwertsteuer soll sichergestellt werden (EuGH-Urteile vom 14. September 2006 C-72/05 --Wollny--, Slg. 2006, I-8297, BStBl II 2007, 32, Rz 33; vom 18. Oktober 2012 C-234/11 --TETS Haskovo--, UR 2012, 921, HFR 2012, 1215, Rz 31).

    Darüber hinaus soll verhindert werden, dass dem Steuerpflichtigen ein ungerechtfertigter wirtschaftlicher Vorteil gegenüber dem Endverbraucher verschafft wird (EuGH-Urteil --Wollny-- in Slg. 2006, I-8297, BStBl II 2007, 32, Rz 35).

    cc) Die in Art. 20 der Richtlinie 77/388/EWG getroffene Regelung über die Berichtigung der Vorsteuerabzüge ist nach der Rechtsprechung des EuGH auf Fälle anwendbar, in denen ein Gegenstand, dessen Verwendung zum Vorsteuerabzug berechtigt, einer Verwendung zugeordnet wird, die kein Abzugsrecht eröffnet (vgl. EuGH-Urteil --Wollny-- in Slg. 2006, I-8297, BStBl II 2007, 32, Rz 34, m.w.N.).

    Werden hingegen Gegenstände oder Dienstleistungen auf der folgenden Stufe für besteuerte Umsätze verwendet, ist ein Abzug der Steuern, mit der sie auf der Vorstufe belastet waren, geboten, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden (EuGH-Urteil --Wollny-- in Slg. 2006, I-8297, BStBl II 2007, 32, Rz 20).

  • EuGH, 29.10.2009 - C-29/08

    AB SKF - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2, 4, 13 Teil B Buchst. d Nr. 5

    Wenn hingegen von einem Steuerpflichtigen bezogene Gegenstände oder Dienstleistungen mit steuerbefreiten Umsätzen zusammenhängen oder nicht vom Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer erfasst werden, kann es weder zur Erhebung der Steuer auf der folgenden Stufe noch zum Abzug der Vorsteuer kommen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. März 2006, Uudenkaupungin kaupunki, C-184/04, Slg. 2006, I-3039, Randnr. 24, vom 14. September 2006, Wollny, C-72/05, Slg. 2006, I-8297, Randnr. 20, und vom 12. Februar 2009, Vereniging Noordelijke Land- en Tuinbouw Organisatie, C-515/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 28).
  • BFH, 12.12.2012 - XI R 3/10

    Erzeugung von Strom und Wärme durch Blockheizkraftwerk im selbst genutzten

    bb) Soweit sich das FA auf die Rz 31 ff. des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 14. September 2006 C-72/05 --Wollny-- (Slg. 2006, I-8297, BStBl II 2007, 32, UR 2006, 638) beruft, ergibt sich hieraus nichts anderes.

    Das gilt auch, soweit der EuGH in Rz 32 seines Urteils --Wollny-- (Slg. 2006, I-8297, BStBl II 2007, 32, UR 2006, 638) ausführt, mit dieser Regelung (Art. 6 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG) solle die Gleichbehandlung des Steuerpflichtigen mit dem Endverbraucher gewährleistet werden, indem verhindert werde, dass der Steuerpflichtige einen ungerechtfertigten Vorteil gegenüber dem Endverbraucher genieße, der einen Gegenstand kauft und dafür Mehrwertsteuer entrichtet.

    Rz 35 des EuGH-Urteils --Wollny-- (Slg. 2006, I-8297, BStBl II 2007, 32, UR 2006, 638) bezieht sich auf die hier nicht einschlägige Regelung der Berichtigung eines Vorsteuerabzugs nach Art. 20 der Richtlinie 77/388/EWG.

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.12.2008 - C-515/07

    Vereniging Noordelijke Land- en Tuinbouw Organisatie - Art. 6 Abs. 2 Unterabs. 1

    Vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 14. September 2006, Wollny (C-72/05, Slg. 2006, I-8297, Randnr. 20).

    17 - Vgl. hierzu Urteil Wollny (in Fn. 10 angeführt, Randnr. 38) sowie Nr. 74 der Schlussanträge in der Rechtssache Charles und Charles-Tijmens (in Fn. 11 angeführt).

    36 - Vgl. in diesem Sinne Urteil Wollny (in Fn. 10 angeführt, Randnrn. 23 und 24 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    43 - Urteil Wollny (in Fn. 10 angeführt, Randnrn. 35 bis 37).

    47 - Urteil Wollny (in Fn. 10 angeführt, Randnrn. 37 und 53).

    Vgl. auch Urteil Wollny, Randnrn.

    57 - Vgl. in diesem Sinne Urteil Wollny (in Fn. 10 angeführt, Randnrn. 42 und 48).

    59 - Vgl. in diesem Sinne Urteil Wollny (in Fn. 10 angeführt, Randnr. 27).

  • EuGH, 23.04.2009 - C-460/07

    Puffer - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 2 und 6 -

    Erstens ist daran zu erinnern, dass der Steuerpflichtige nach ständiger Rechtsprechung, wenn ein Investitionsgut sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke verwendet wird, im Hinblick auf die Mehrwertsteuer die Wahl hat, diesen Gegenstand in vollem Umfang dem Unternehmensvermögen zuzuordnen, ihn in vollem Umfang in seinem Privatvermögen zu belassen, wodurch er dem Mehrwertsteuersystem vollständig entzogen wird, oder ihn nur im Umfang der tatsächlichen unternehmerischen Verwendung in sein Unternehmen einzubeziehen (Urteile vom 14. Juli 2005, Charles und Charles-Tijmens, C-434/03, Slg. 2005, I-7037, Randnr. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 14. September 2006, Wollny, C-72/05, Slg. 2006, I-8297, Randnr. 21).

    Entscheidet sich der Steuerpflichtige für die Behandlung von Investitionsgütern, die sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke verwendet werden, als Gegenstände des Unternehmens, so ist die beim Erwerb dieser Gegenstände geschuldete Vorsteuer grundsätzlich vollständig und sofort abziehbar (Urteile Charles und Charles-Tijmens, Randnr. 24, und Wollny, Randnr. 22).

    Diese Verwendung, die also einen "besteuerten Umsatz" im Sinne von Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie darstellt, wird nach deren Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. c auf der Grundlage des Betrags der Ausgaben für die Erbringung der Dienstleistung besteuert (Urteile Charles und Charles-Tijmens, Randnr. 25, und Wollny, Randnr. 23).

    Daher ist ein Steuerpflichtiger, der sich dafür entscheidet, ein Gebäude insgesamt seinem Unternehmen zuzuordnen, und einen Teil dieses Gebäudes für seinen privaten Bedarf verwendet, zum Abzug der auf die gesamten Herstellungskosten dieses Gebäudes entrichteten Vorsteuerbeträge berechtigt und dementsprechend verpflichtet, Mehrwertsteuer auf den Betrag der Ausgaben für diese Verwendung zu zahlen (Urteil Wollny, Randnr. 24).

    Im Übrigen soll, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, durch die in Art. 6 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a der Sechsten Richtlinie vorgesehene Gleichstellung der privaten Nutzung eines vom Steuerpflichtigen seinem Unternehmen zugeordneten Gegenstands mit einer Dienstleistung gegen Entgelt zum einen eine Gleichbehandlung des Steuerpflichtigen, der beim Erwerb oder bei der Herstellung dieses Gegenstands die Mehrwertsteuer abziehen konnte, mit dem Endverbraucher, der den Gegenstand kauft und dafür Mehrwertsteuer entrichtet, gewährleistet werden, indem verhindert wird, dass der Steuerpflichtige einen ungerechtfertigten Vorteil gegenüber dem Endverbraucher genießt, und zum anderen soll die steuerliche Neutralität gewahrt werden, indem der Zusammenhang zwischen Vorsteuerabzug und Erhebung der Mehrwertsteuer sichergestellt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Wollny, Randnrn.

    Es ist nämlich nicht auszuschließen, dass das in Randnr. 47 des vorliegenden Urteils genannte Ziel, die Steuerpflichtigen mittels Art. 17 Abs. 1 und 2 und Art. 6 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a der Sechsten Richtlinie von der Mehrwertsteuer, die im Rahmen ihrer gesamten besteuerten wirtschaftlichen Tätigkeiten geschuldet oder entrichtet wird, einschließlich jeder finanziellen Belastung der Gegenstände im Zeitraum zwischen den Investitionsausgaben und der tatsächlichen unternehmerischen Nutzung vollständig zu entlasten, hinsichtlich der privaten Verwendung dieser Gegenstände durch die Steuerpflichtigen zu einem finanziellen Vorteil führen kann (vgl. entsprechend Urteil Wollny, Randnr. 38).

  • EuGH, 12.02.2009 - C-515/07

    Vereniging Noordelijke Land- en Tuinbouw Organisatie - Sechste

    Soweit daher die von einem Steuerpflichtigen bezogenen Gegenstände oder Dienstleistungen für die Zwecke steuerbefreiter Umsätze oder solcher Umsätze verwendet werden, die nicht vom Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer erfasst werden, kann es somit weder zur Erhebung der Steuer auf der folgenden Stufe noch zum Abzug der Vorsteuer kommen (vgl. Urteile vom 30. März 2006, Uudenkaupungin kaupunki, C-184/04, Slg. 2006, I-3039, Randnr. 24, und vom 14. September 2006, Wollny, C-72/05, Slg. 2006, I-8297, Randnr. 20).
  • EuGH, 13.03.2008 - C-437/06

    Securenta - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Steuerpflichtiger, der zugleich

    Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, dass die Mitgliedstaaten für den Fall, dass die Sechste Richtlinie nicht die für solche bezifferten Festlegungen erforderlichen Angaben enthält, gehalten sind, die entsprechende Befugnis unter Berücksichtigung von Zweck und Systematik dieser Richtlinie wahrzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. September 2006, Wollny, C-72/05, Slg. 2006, I-8297, Randnr. 28).
  • FG Berlin-Brandenburg, 30.11.2016 - 7 K 7078/15

    Aufwendungsersatzansprüche gegen abgemahnte Urheberrechtsverletzter sind nicht

    Soweit die von einem Steuerpflichtigen bezogenen Gegenstände oder Dienstleistungen für die Zwecke steuerbefreiter Umsätze oder solcher Umsätze verwendet werden, die nicht vom Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer erfasst werden, kann es daher weder zur Erhebung der Steuer auf der folgenden Stufe noch zum Abzug der Vorsteuer kommen (vgl. EuGH, Urteile vom 30.03.2006 C-184/04, Uudenkaupungin kaupunki, Slg. 2006, I-3039 Rdnr. 24; vom 14.09.2006 C-72/05, Wollny, Slg. 2006, I-8297 Rdnr. 20; vom 12.02.2009 C-515/07, VNLTO, Slg. 2009, I-839 Rdnr. 28).
  • BFH, 06.05.2010 - V R 29/09

    Sphärentheorie": Vorsteuerabzug eines Unternehmers aus der Begebung von

    (2) Soweit die von einem Steuerpflichtigen bezogenen Gegenstände oder Dienstleistungen für die Zwecke steuerbefreiter Umsätze oder solcher Umsätze verwendet werden, die nicht vom Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer erfasst werden, kann es demgegenüber weder zur Erhebung der Steuer auf der folgenden Stufe noch zum Abzug der Vorsteuer kommen (vgl. EuGH-Urteile vom 30. März 2006 C-184/04, Uudenkaupungin kaupunki, Slg. 2006, I-3039 Rdnr. 24; vom 14. September 2006 C-72/05, Wollny, Slg. 2006, I-8297 Rdnr. 20; vom 12. Februar 2009 C-515/07, VNLTO, Slg. 2009, I-839 Rdnr. 28).
  • BFH, 12.08.2015 - XI R 6/13

    Rückwirkend zum 1. Juli 2004 geänderte Bemessungsgrundlage für unentgeltliche

    Das FG hat außerdem zu Recht dargelegt, dass die Neuregelung in § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 UStG den Vorgaben des Unionsrechts entspricht (vgl. EuGH-Urteil Wollny vom 14. September 2006 C-72/05, EU:C:2006:573, BStBl II 2007, 32).

    Ansonsten hätte er langfristig einen ungerechtfertigten Vorteil gegenüber dem Endverbraucher erhalten, der einen Gegenstand kauft und dafür Mehrwertsteuer entrichtet; insoweit wäre eine unzulässige Ungleichbehandlung des Steuerpflichtigen im Verhältnis zum Endverbraucher entstanden, was nach der Rechtsprechung des EuGH unzulässig ist (Urteil Wollny, EU:C:2006:573, BStBl II 2007, 32, Rz 32, m.w.N.; vgl. auch Dziadkowski, Internationales Steuerrecht --IStR-- 2004, 339; Nieskens, Der Umsatz-Steuer-Berater --UStB-- 2003, 311).

    Außerdem hätte dies langfristig die Logik des im Mehrwertsteuersystem bestehenden Zusammenhangs zwischen Vorsteuerabzug und Erhebung der Mehrwertsteuer in Frage gestellt (EuGH-Urteil Wollny, EU:C:2006:573, BStBl II 2007, 32, Rz 32, m.w.N.).

  • FG Thüringen, 11.08.2010 - 3 K 180/09

    Überführung eines gemischt betrieblich und privat genutzten PKW aus dem

  • EuGH, 16.02.2012 - C-594/10

    van Laarhoven - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Recht auf Vorsteuerabzug -

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2018 - C-566/17

    Zwiazek Gmin Zaglebia Miedziowego - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

  • EuGH, 30.09.2010 - C-581/08

    EMI Group - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 5 Abs. 6 Satz 2 - Begriff

  • EuGH, 20.06.2013 - C-219/12

    Der Betrieb einer privaten, aber netzgeführten Fotovoltaikanlage kann zum Abzug

  • FG Thüringen, 09.06.2009 - 2 V 109/09

    (Verfahren der Aussetzung der Vollziehung: Zweifel an der Entnahmebesteuerung

  • FG München, 27.10.2017 - 2 K 894/16

    Keine Auswirkung von Steuersatzerhöhungen auf Seeling-Altfälle

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2012 - C-334/10

    X - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Vorsteuerabzug - Umgestaltungen an

  • BFH, 19.04.2007 - V R 56/04

    Vorsteuerabzug bei privater Nutzung einer Wohnung im Unternehmensgebäude -

  • FG Rheinland-Pfalz, 19.03.2013 - 3 K 2285/10

    Berechnung der unentgeltlichen Wertabgabe für die private Verwendung eines dem

  • EuGH, 22.12.2010 - C-277/09

    RBS Deutschland Holding - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Recht auf

  • LG Hamburg, 29.11.2017 - 308 O 236/15

    Anspruch der Miturhebergemeinschaft gegenüber der mit der Abmahntätigkeit

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2014 - C-92/13

    'Gemeente ''s-Hertogenbosch' - Mehrwertsteuer - Steuerbare Umsätze - Lieferung

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2013 - C-388/11

    Le Crédit Lyonnais - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG

  • FG Rheinland-Pfalz, 24.09.2020 - 6 K 2273/17

    Kein ermäßigter Steuersatz für Verpflegungsleistungen in einem

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2010 - C-277/09

    RBS Deutschland Holding - Auslegung von Art. 17 Abs. 3 Buchst. a der Sechsten

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.06.2012 - C-234/11

    TETS Haskovo - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Art. 185 und 187 der Richtlinie

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 20.12.2007 - 2 K 124/04

    Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer bei umsatzsteuerpflichtiger Vermietung eines

  • EuGH, 18.12.2008 - C-488/07

    Royal Bank of Scotland - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Vorsteuerabzug -

  • FG München, 07.03.2007 - 3 K 3891/03

    Umsatzsteuerschuld einer Miteigentümergemeinschaft aus der Überlassung eines

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2018 - C-502/17

    C&D Foods Acquisition - Vorabentscheidungsverfahren - Gemeinsames

  • FG Köln, 30.01.2008 - 7 K 3232/05

    Kein Vorsteuerabzug bei Anbau eines selbstgenutzten Wohnhauses an eine Werkhalle

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2007 - C-437/06

    Securenta - Besteuerung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 77/388/EWG des Rates -

  • FG München, 18.09.2013 - 3 K 2796/11

    Umfang der Vorsteuerabzugsberechtigung bei Verfolgung sowohl wirtschaftlicher als

  • FG München, 04.05.2011 - 3 K 2253/08

    Vorsteuerabzugsberechtigung eines Vereins, der neben unternehmerischen auch

  • FG Baden-Württemberg, 28.11.2012 - 14 K 2735/10

    Vorsteuerabzug einer Holding aus Leistungsbezügen im Zusammenhang mit

  • FG München, 24.04.2013 - 3 K 734/10

    1. Geht ein Steuerpflichtiger zugleich wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen

  • FG München, 24.07.2013 - 3 K 3274/10

    Unternehmerische Nutzung einer öffentlich gewidmeten Straße durch eine Gemeinde

  • FG Baden-Württemberg, 29.11.2012 - 1 K 2535/11

    Berechnung der unentgeltlichen Wertabgabe für die private Nutzung eines dem

  • FG Baden-Württemberg, 07.12.2011 - 12 K 4567/08

    Adressierung des an eine GbR gerichteten Umsatzsteuerbescheids - Kein

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2008 - C-460/07

    Puffer - Mehrwertsteuer - Gebäude, das teilweise für private Zwecke und teilweise

  • EuGH, 13.12.2012 - C-560/11

    Debiasi

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2011 - C-594/10

    van Laarhoven - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Vorsteuerabzug -

  • FG Münster, 04.03.2010 - 5 K 3484/08

    Voraussetzung der echten Rückwirkung bei Gesetzesänderung; Bemessungsgrundlage

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2013 - C-219/12

    Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr - Mehrwertsteuer - Definition des Begriffs

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2012 - C-299/11

    Gemeente Vlaardingen - Mehrwertsteuer - Steuerbare Umsätze - Zuordnung eines "im

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2016 - C-229/15

    Mateusiak - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Art. 18 Buchst. c der Richtlinie

  • FG Niedersachsen, 13.07.2007 - 5 V 118/07

    Umsatzsteuerfreiheit von Umsätzen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten;

  • FG München, 24.02.2011 - 14 K 210/08

    Rückwirkende Änderung der Bemessungsgrundlage

  • FG München, 24.02.2011 - 14 K 2128/09

    Privatnutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Gebäudes

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