Rechtsprechung
   BFH, 22.11.2006 - X R 29/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,2302
BFH, 22.11.2006 - X R 29/05 (https://dejure.org/2006,2302)
BFH, Entscheidung vom 22.11.2006 - X R 29/05 (https://dejure.org/2006,2302)
BFH, Entscheidung vom 22. November 2006 - X R 29/05 (https://dejure.org/2006,2302)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,2302) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    EStG § 11 Abs. 1 Satz 1, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a; Protokoll über die NATO-Hauptquartiere Art. 7 Abs. 2 Satz 1; LStDV § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 11 Abs. 1 Satz 1, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a; Protokoll über die NATO-Hauptquartiere Art. 7 Abs. 2 Satz 1; LStDV § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2

  • Judicialis

    EStG § 11 Abs. 1 Satz 1; ; EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; ; EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a; ; Protokoll über die NATO-Hauptquartiere Art. 7 Abs. 2 Satz 1; ; LStDV § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ruhegehaltszahlungen an ehemalige NATO-Bedienstete sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

  • datenbank.nwb.de

    Ruhegehaltszahlungen an ehemalige NATO-Bedienstete sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ruhegehalt an früheren Zivilbediensteten eines NATO-Hauptquartiers keine Leibrente, sondern (im Gegensatz zu Bezügen der aktiven Dienstzeit) steuerpflichtiger nachträglicher Arbeitslohn ? Einbehaltung von Beiträgen des Bediensteten zu einer Versorgungsrückstellung des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    NATO-Rente

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    NATO-Rente

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Besteuerung von Versorgungsleistungen der NATO; Zufluss von Arbeitslohn im Zeitpunkt des Einbehalts einer "staff members' contribution"; Abgrenzung zwischen Gehaltsverwendung und Gehaltskürzung; Ausnahme von der unbeschränkten Steuerpflicht; Auslegung von ...

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Ruhegehaltszahlungen an ehemalige NATO Bedienstete sind Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 22 Nr 1 S 3 Buchst a, EStG § 19 Abs 1 Nr 2
    Leibrente; Nato; Nichtselbständige Einkünfte; Sonstige Einkünfte; Versorgungsbezüge

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 216, 124
  • BB 2007, 313
  • DB 2007, 320
  • BStBl II 2007, 402
  • BStBl II 2007, 404
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (31)

  • BFH, 07.02.1990 - X R 36/86

    Einnahmen auf Grund einer Pensionsregelung des Arbeitgebers sind Leibrenten i. S.

    Auszug aus BFH, 22.11.2006 - X R 29/05
    Dagegen kann die Nutzung eigenen Vermögens nicht den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zugeordnet werden (Senatsurteile vom 7. Februar 1990 X R 36/86, BFHE 161, 16, BStBl II 1990, 1062, und in BFHE 181, 165, BStBl II 1996, 650).

    a) Mit Blick auf den Arbeitnehmerbeitrag zu dem seit Juli 1974 geltenden Versorgungssystem der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) hat der erkennende Senat in seinem Urteil in BFHE 161, 16, BStBl II 1990, 1062 die späteren Versorgungsleistungen nur insoweit den Leibrenten i.S. des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG zugeordnet, als der Steuerpflichtige den Arbeitnehmerbeitrag "aus eigenen Mitteln" aufgebracht hat.

    Maßgeblich ist, dass sich der Beitrag von Seiten des Arbeitnehmers als Verwendung des einbehaltenen Gehaltsanteils oder als Verwendung anderen Vermögens darstellt (vgl. Senatsurteil in BFHE 161, 16, 21, BStBl II 1990, 1062, 1064).

    Für die Abgrenzung entscheidend ist, ob dem Steuerpflichtigen bereits durch die Hinnahme des Lohneinbehalts bzw. durch den Verzicht auf die Barauszahlung des Gehaltsanteils gegenwärtiger Arbeitslohn zugeflossen ist (vgl. Senatsurteil in BFHE 161, 16, 21, BStBl II 1990, 1062, 1064; vgl. auch die BFH-Urteile vom 23. Februar 1966 VI 246/65, BFHE 85, 31, BStBl III 1966, 224, und VI 285/65, BFHE 85, 33, BStBl III 1966, 225).

    Die These der Kläger, der Senat habe in seinem Urteil in BFHE 161, 16, BStBl II 1990, 1062 die Bezüge aus diesem vorhergehenden Versorgungsfonds gererell den Leibrenten zugeordnet, trifft ebenso wenig zu wie die Überlegung des FG, aus dem genannten Urteil lasse sich entnehmen, dass Bezüge aus einem Versorgungssystem, das lediglich zu einem Drittel von Seiten der Arbeitnehmer finanziert wird, i.S. des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV) teilweise auf eigenen Beitragsleistungen des Bezugsberechtigten beruhten und deshalb in vollem Umfang (und nicht nur verhältnismäßig) als sonstige Einkünfte zu besteuern seien.

    Die Entscheidung in BFHE 161, 16, BStBl II 1990, 1062 betraf den Sonderfall, dass sich der Steuerpflichtige durch eine Einmalzahlung in eine neue Pensionsregelung einkauft.

    Die Steuerbefreiung erlischt daher, sobald der Bedienstete in den Ruhestand tritt, keiner Residenzpflicht am Sitz der Organisation mehr unterliegt und eine Besteuerung die genannten Bedürfnisse nicht mehr gefährden kann (gleicher Ansicht: BMF-Schreiben in BStBl I 1998, 1042, Tz. 2; Blümich/Erhard, § 3 EStG Rz. 296; Hundt, Internationale Wirtschaftsbriefe Fach 10 Gruppe 2, 307, 313 f.; Ullrich, IStR-Länderbericht 19/2006, 1; implizit auch Senatsurteil in BFHE 161, 16, BStBl II 1990, 1062; anderer Auffassung: Kramer, Die Besteuerung der Bediensteten Internationaler Organisationen unter besonderer Berücksichtigung der Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland, Diss.

  • BFH, 20.07.2005 - VI R 165/01

    Anfechtung der Lohnsteuer-Anmeldung durch den Arbeitnehmer - Zuführung einer

    Auszug aus BFH, 22.11.2006 - X R 29/05
    c) Wie der VI. Senat des BFH mit Urteil vom 20. Juli 2005 VI R 165/01 (BFHE 209, 571, BStBl II 2005, 890) entschieden hat, fließt den Arbeitnehmern (noch) kein Arbeitslohn zu, wenn der Arbeitgeber vom tarifvertraglich geschuldeten Bruttolohn lediglich einen Beitrag zu seinen Versorgungsausgaben einbehält und diesen Beitrag einer Versorgungsrückstellung oder einem Sondervermögen innerhalb seines Haushalts zuführt.

    ee) In seiner Entscheidung in BFHE 209, 571, BStBl II 2005, 890 ist der VI. Senat des BFH zu Recht davon ausgegangen, dass die genannten Maßstäbe zur Bestimmung des Zuflusszeitpunkts nicht nur in Fällen gelten, in denen die der Versorgungsrückstellung zugeführten Beträge vom Arbeitgeber zusätzlich zum geschuldeten Barlohn bereitgestellt werden, sondern auch dann Anwendung finden, wenn die Beträge durch einvernehmliche Herabsetzung des laufenden Gehalts aufgebracht werden ("arbeitnehmerfinanzierte betriebliche Altersversorgung" durch aufgeschobene Vergütung, vgl. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 4. Februar 2000 IV C 5 -S 2332- 11/00, BStBl I 2000, 354; Schmidt/Drenseck, EStG, 25. Aufl., § 19 Rz 50 Stichwort "Versorgungszusage"; Wolf, Der Betrieb --DB-- 1999, 16; Niermann, DB 2000, 347; Pröpper, DB 2003, 174; Offerhaus, StuW 2006, 317, 322).

    Dies kann etwa dadurch geschehen, dass er ihm mit den Beiträgen am Markt zu einem Versicherungsschutz gegenüber einer Versorgungseinrichtung verhilft (BFH-Urteil in BFHE 209, 571, BStBl II 2005, 890).

    Waren die Zuführungen des Arbeitgebers an diese Versorgungseinrichtung gegenwärtig zufließender Arbeitslohn der Arbeitnehmer, so erhält der Arbeitnehmer die späteren Leistungen aus der Versicherung nicht mehr aufgrund des Dienstverhältnisses (BFH-Entscheidungen in BFHE 189, 403, BStBl II 1999, 684, und in BFHE 209, 571, BStBl II 2005, 890); sie sind dann als Leibrenten nur mit ihrem Ertragsanteil steuerbar (Senatsurteil in BFHE 181, 165, BStBl II 1996, 650; Heuermann/Wagner, Das gesamte Lohnsteuerrecht, Teil D Rz. 186).

    Die Einbehaltung der "staff members' contribution" bewirkte mithin im wirtschaftlichen Ergebnis eine Gehaltskürzung (vgl. hierzu BFH-Urteil in BFHE 209, 571, 575 f., BStBl II 2005, 890, 892).

  • BFH, 06.08.1998 - IV R 75/97

    Besteuerung von Dolmetschern, die für den Europarat tätig sind

    Auszug aus BFH, 22.11.2006 - X R 29/05
    aa) Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des Protokolls über die NATO-Hauptquartiere enthält --anders als etwa Art. X Abs. 1 Satz 1 des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen (NATO-Truppenstatut) vom 19. Juni 1951 (BGBl II 1961, 1190)-- keine Ausnahme von der unbeschränkten Steuerpflicht, sondern eine den Regelungen des § 3 EStG vergleichbare Steuerbefreiung (vgl. dazu BFH-Urteil vom 6. August 1998 IV R 75/97, BFHE 186, 410, BStBl II 1998, 732).

    Diese Begriffe umfassen in der ihnen in dem hier maßgeblichen Zusammenhang zukommenden gewöhnlichen Bedeutung (BFH-Urteil in BFHE 186, 410, BStBl II 1998, 732, m.w.N.) nicht die Ruhegehaltszahlungen an ehemalige Bedienstete.

    cc) Zur Auslegung internationaler Verträge können auch die Bestimmungen anderer internationaler Verträge herangezogen werden (BFH-Urteil in BFHE 186, 410, 414, BStBl II 1998, 732, 733, m.w.N.).

    Damit soll vermieden werden, dass dem steuerberechtigten Staat durch die Besteuerung ein Druckmittel gegen die betroffenen Personen und damit auch gegen die Organisation selbst in die Hand gegeben werden könnte (BFH-Urteil in BFHE 186, 410, BStBl II 1998, 732).

  • BFH, 23.07.1999 - VI B 116/99

    Zufluß von Arbeitslohn bei Aktienoptionsrechten

    Auszug aus BFH, 22.11.2006 - X R 29/05
    cc) Nach diesen Maßstäben begründet nicht der Anspruch auf die Leistung den gegenwärtigen Zufluss von Arbeitslohn, sondern erst die Erfüllung dieses Anspruchs in der Weise, dass der Arbeitgeber die geschuldete Leistung tatsächlich erbringt und dem Arbeitnehmer die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die in Geld oder Geldeswert bestehenden Güter verschafft (jeweils m.w.N.: BFH-Entscheidungen vom 23. Juli 1999 VI B 116/99, BFHE 189, 403, BStBl II 1999, 684, sowie vom 24. Januar 2001 I R 100/98, BFHE 195, 102, BStBl II 2001, 509, und I R 119/98, BFHE 195, 110, BStBl II 2001, 512, zum Zeitpunkt des Zuflusses bei Einräumung von Aktienoptionsrechten; BFH-Urteil vom 23. Juni 2005 VI R 124/99, BFHE 209, 549, BStBl II 2005, 766, zum Zeitpunkt des Zuflusses bei Einräumung des Anspruchs auf Verschaffung von Aktien durch Übertragung von Wandelschuldverschreibungen; BFH-Urteil vom 16. April 1999 VI R 60/96, BFHE 188, 334, BStBl II 2000, 406, zum Zeitpunkt des Zuflusses bei Zukunftssicherungsleistungen; vgl. zusammenfassend Offerhaus, Steuer und Wirtschaft --StuW-- 2006, 317, 320).

    ff) Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Arbeitgeber mit seinen Leistungen dem Arbeitnehmer einen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch gegen einen Dritten verschafft (BFH-Entscheidungen in BFHE 189, 403, BStBl II 1999, 684; in BFHE 195, 102, BStBl II 2001, 509; in BFHE 195, 110, BStBl II 2001, 512, und vom 12. September 2001 VI R 154/99, BFHE 196, 539, BStBl II 2002, 22).

    Waren die Zuführungen des Arbeitgebers an diese Versorgungseinrichtung gegenwärtig zufließender Arbeitslohn der Arbeitnehmer, so erhält der Arbeitnehmer die späteren Leistungen aus der Versicherung nicht mehr aufgrund des Dienstverhältnisses (BFH-Entscheidungen in BFHE 189, 403, BStBl II 1999, 684, und in BFHE 209, 571, BStBl II 2005, 890); sie sind dann als Leibrenten nur mit ihrem Ertragsanteil steuerbar (Senatsurteil in BFHE 181, 165, BStBl II 1996, 650; Heuermann/Wagner, Das gesamte Lohnsteuerrecht, Teil D Rz. 186).

  • BFH, 22.07.1997 - VIII R 57/95

    Kapitaleinkünfte beim Schneeballsystem

    Auszug aus BFH, 22.11.2006 - X R 29/05
    Einnahmen (vgl. § 8 Abs. 1 EStG) sind vielmehr zugeflossen, sobald der Steuerpflichtige über sie wirtschaftlich verfügen kann (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 14. Februar 1984 VIII R 221/80, BFHE 140, 542, BStBl II 1984, 480; vom 22. Juli 1997 VIII R 57/95, BFHE 184, 21, BStBl II 1997, 755, und vom 30. Oktober 2001 VIII R 15/01, BFHE 197, 126, BStBl II 2002, 138).

    Daneben kann eine Einnahme auch durch eine Gutschrift in den Büchern des Verpflichteten zufließen oder durch eine gesonderte Vereinbarung zwischen Schuldner und Gläubiger, dass der Betrag fortan aus einem anderen Rechtsgrund geschuldet werden soll, bewirkt werden (BFH-Urteil in BFHE 184, 21, BStBl II 1997, 755).

    Von einem Zufluss der Altforderung beim Gläubiger i.S. von § 11 Abs. 1 EStG kann in derartigen Fällen allerdings nur dann ausgegangen werden, wenn sich die Novation als Folge der Ausübung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht des Gläubigers über den Gegenstand der Altforderung darstellt und damit auf einem freien Entschluss des Gläubigers beruht (BFH-Urteile in BFHE 184, 21, 29, BStBl II 1997, 755, 759, m.w.N., und in BFHE 197, 126, 133, BStBl II 2002, 138, 141).

  • BFH, 24.07.1996 - X R 105/95

    Zusatzrenten von der Bahnversicherungsanstalt sind Leibrenten

    Auszug aus BFH, 22.11.2006 - X R 29/05
    Dabei ist der Ertragsanteil als pauschalierter Zinsanteil seiner Rechtsnatur nach das Entgelt für die Überlassung eines auf die Lebenszeit einer oder mehrerer Bezugspersonen zeitlich gestreckt auszuzahlenden Kapitals (Senatsurteile vom 8. März 1989 X R 16/85, BFHE 156, 432, 434, BStBl II 1989, 551, 552, und vom 24. Juli 1996 X R 105/95, BFHE 181, 165, BStBl II 1996, 650).

    Dagegen kann die Nutzung eigenen Vermögens nicht den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zugeordnet werden (Senatsurteile vom 7. Februar 1990 X R 36/86, BFHE 161, 16, BStBl II 1990, 1062, und in BFHE 181, 165, BStBl II 1996, 650).

    Waren die Zuführungen des Arbeitgebers an diese Versorgungseinrichtung gegenwärtig zufließender Arbeitslohn der Arbeitnehmer, so erhält der Arbeitnehmer die späteren Leistungen aus der Versicherung nicht mehr aufgrund des Dienstverhältnisses (BFH-Entscheidungen in BFHE 189, 403, BStBl II 1999, 684, und in BFHE 209, 571, BStBl II 2005, 890); sie sind dann als Leibrenten nur mit ihrem Ertragsanteil steuerbar (Senatsurteil in BFHE 181, 165, BStBl II 1996, 650; Heuermann/Wagner, Das gesamte Lohnsteuerrecht, Teil D Rz. 186).

  • BFH, 23.06.2005 - VI R 124/99

    Zuflusszeitpunkt von Arbeitslohn bei Wandelschuldverschreibungen

    Auszug aus BFH, 22.11.2006 - X R 29/05
    cc) Nach diesen Maßstäben begründet nicht der Anspruch auf die Leistung den gegenwärtigen Zufluss von Arbeitslohn, sondern erst die Erfüllung dieses Anspruchs in der Weise, dass der Arbeitgeber die geschuldete Leistung tatsächlich erbringt und dem Arbeitnehmer die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die in Geld oder Geldeswert bestehenden Güter verschafft (jeweils m.w.N.: BFH-Entscheidungen vom 23. Juli 1999 VI B 116/99, BFHE 189, 403, BStBl II 1999, 684, sowie vom 24. Januar 2001 I R 100/98, BFHE 195, 102, BStBl II 2001, 509, und I R 119/98, BFHE 195, 110, BStBl II 2001, 512, zum Zeitpunkt des Zuflusses bei Einräumung von Aktienoptionsrechten; BFH-Urteil vom 23. Juni 2005 VI R 124/99, BFHE 209, 549, BStBl II 2005, 766, zum Zeitpunkt des Zuflusses bei Einräumung des Anspruchs auf Verschaffung von Aktien durch Übertragung von Wandelschuldverschreibungen; BFH-Urteil vom 16. April 1999 VI R 60/96, BFHE 188, 334, BStBl II 2000, 406, zum Zeitpunkt des Zuflusses bei Zukunftssicherungsleistungen; vgl. zusammenfassend Offerhaus, Steuer und Wirtschaft --StuW-- 2006, 317, 320).

    Auch in diesem Fall wird der Zufluss aber nicht durch das Versprechen des Arbeitgebers, z.B. Versicherungsschutz zu gewähren, herbeigeführt, sondern erst durch die Erfüllung dieses Versprechens, insbesondere durch die Leistung der Versicherungsbeiträge in der Weise, dass ein eigener unentziehbarer Anspruch des Arbeitnehmers auf die Versicherungsleistung entsteht (BFH-Urteile in BFHE 209, 549, BStBl II 2005, 766, und in BFHE 188, 334, BStBl II 2000, 406; vgl. auch Senatsbeschluss in BFH/NV 2006, 1645, für den Zufluss der von einer Rundfunkanstalt erbrachten Anstaltsbeiträge an eine Pensionskasse bei einem als "Rundfunkermittler" tätigen freien Mitarbeiter).

  • BFH, 24.01.2001 - I R 100/98

    Aktienoptionsrecht als Arbeitslohn

    Auszug aus BFH, 22.11.2006 - X R 29/05
    cc) Nach diesen Maßstäben begründet nicht der Anspruch auf die Leistung den gegenwärtigen Zufluss von Arbeitslohn, sondern erst die Erfüllung dieses Anspruchs in der Weise, dass der Arbeitgeber die geschuldete Leistung tatsächlich erbringt und dem Arbeitnehmer die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die in Geld oder Geldeswert bestehenden Güter verschafft (jeweils m.w.N.: BFH-Entscheidungen vom 23. Juli 1999 VI B 116/99, BFHE 189, 403, BStBl II 1999, 684, sowie vom 24. Januar 2001 I R 100/98, BFHE 195, 102, BStBl II 2001, 509, und I R 119/98, BFHE 195, 110, BStBl II 2001, 512, zum Zeitpunkt des Zuflusses bei Einräumung von Aktienoptionsrechten; BFH-Urteil vom 23. Juni 2005 VI R 124/99, BFHE 209, 549, BStBl II 2005, 766, zum Zeitpunkt des Zuflusses bei Einräumung des Anspruchs auf Verschaffung von Aktien durch Übertragung von Wandelschuldverschreibungen; BFH-Urteil vom 16. April 1999 VI R 60/96, BFHE 188, 334, BStBl II 2000, 406, zum Zeitpunkt des Zuflusses bei Zukunftssicherungsleistungen; vgl. zusammenfassend Offerhaus, Steuer und Wirtschaft --StuW-- 2006, 317, 320).

    ff) Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Arbeitgeber mit seinen Leistungen dem Arbeitnehmer einen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch gegen einen Dritten verschafft (BFH-Entscheidungen in BFHE 189, 403, BStBl II 1999, 684; in BFHE 195, 102, BStBl II 2001, 509; in BFHE 195, 110, BStBl II 2001, 512, und vom 12. September 2001 VI R 154/99, BFHE 196, 539, BStBl II 2002, 22).

  • BFH, 16.04.1999 - VI R 60/96

    Arbeitslohn bei Gruppenunfallversicherung

    Auszug aus BFH, 22.11.2006 - X R 29/05
    cc) Nach diesen Maßstäben begründet nicht der Anspruch auf die Leistung den gegenwärtigen Zufluss von Arbeitslohn, sondern erst die Erfüllung dieses Anspruchs in der Weise, dass der Arbeitgeber die geschuldete Leistung tatsächlich erbringt und dem Arbeitnehmer die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die in Geld oder Geldeswert bestehenden Güter verschafft (jeweils m.w.N.: BFH-Entscheidungen vom 23. Juli 1999 VI B 116/99, BFHE 189, 403, BStBl II 1999, 684, sowie vom 24. Januar 2001 I R 100/98, BFHE 195, 102, BStBl II 2001, 509, und I R 119/98, BFHE 195, 110, BStBl II 2001, 512, zum Zeitpunkt des Zuflusses bei Einräumung von Aktienoptionsrechten; BFH-Urteil vom 23. Juni 2005 VI R 124/99, BFHE 209, 549, BStBl II 2005, 766, zum Zeitpunkt des Zuflusses bei Einräumung des Anspruchs auf Verschaffung von Aktien durch Übertragung von Wandelschuldverschreibungen; BFH-Urteil vom 16. April 1999 VI R 60/96, BFHE 188, 334, BStBl II 2000, 406, zum Zeitpunkt des Zuflusses bei Zukunftssicherungsleistungen; vgl. zusammenfassend Offerhaus, Steuer und Wirtschaft --StuW-- 2006, 317, 320).

    Auch in diesem Fall wird der Zufluss aber nicht durch das Versprechen des Arbeitgebers, z.B. Versicherungsschutz zu gewähren, herbeigeführt, sondern erst durch die Erfüllung dieses Versprechens, insbesondere durch die Leistung der Versicherungsbeiträge in der Weise, dass ein eigener unentziehbarer Anspruch des Arbeitnehmers auf die Versicherungsleistung entsteht (BFH-Urteile in BFHE 209, 549, BStBl II 2005, 766, und in BFHE 188, 334, BStBl II 2000, 406; vgl. auch Senatsbeschluss in BFH/NV 2006, 1645, für den Zufluss der von einer Rundfunkanstalt erbrachten Anstaltsbeiträge an eine Pensionskasse bei einem als "Rundfunkermittler" tätigen freien Mitarbeiter).

  • BFH, 24.01.2001 - I R 119/98

    Aktienoptionsrecht als Arbeitslohn

    Auszug aus BFH, 22.11.2006 - X R 29/05
    cc) Nach diesen Maßstäben begründet nicht der Anspruch auf die Leistung den gegenwärtigen Zufluss von Arbeitslohn, sondern erst die Erfüllung dieses Anspruchs in der Weise, dass der Arbeitgeber die geschuldete Leistung tatsächlich erbringt und dem Arbeitnehmer die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die in Geld oder Geldeswert bestehenden Güter verschafft (jeweils m.w.N.: BFH-Entscheidungen vom 23. Juli 1999 VI B 116/99, BFHE 189, 403, BStBl II 1999, 684, sowie vom 24. Januar 2001 I R 100/98, BFHE 195, 102, BStBl II 2001, 509, und I R 119/98, BFHE 195, 110, BStBl II 2001, 512, zum Zeitpunkt des Zuflusses bei Einräumung von Aktienoptionsrechten; BFH-Urteil vom 23. Juni 2005 VI R 124/99, BFHE 209, 549, BStBl II 2005, 766, zum Zeitpunkt des Zuflusses bei Einräumung des Anspruchs auf Verschaffung von Aktien durch Übertragung von Wandelschuldverschreibungen; BFH-Urteil vom 16. April 1999 VI R 60/96, BFHE 188, 334, BStBl II 2000, 406, zum Zeitpunkt des Zuflusses bei Zukunftssicherungsleistungen; vgl. zusammenfassend Offerhaus, Steuer und Wirtschaft --StuW-- 2006, 317, 320).

    ff) Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Arbeitgeber mit seinen Leistungen dem Arbeitnehmer einen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch gegen einen Dritten verschafft (BFH-Entscheidungen in BFHE 189, 403, BStBl II 1999, 684; in BFHE 195, 102, BStBl II 2001, 509; in BFHE 195, 110, BStBl II 2001, 512, und vom 12. September 2001 VI R 154/99, BFHE 196, 539, BStBl II 2002, 22).

  • BFH, 25.04.2006 - X R 9/04

    Freie Mitarbeiter; Betriebseinnahmen; Beitragsleistungen in Pensionskasse

  • BFH, 14.02.1984 - VIII R 221/80

    Zur Frage des Zuflusses nicht ausgezahlter Zinszahlungsschulden einer GmbH an

  • BFH, 30.10.2001 - VIII R 15/01

    Zufluss von Renditen im Schneeballsystem

  • BVerwG, 12.12.1996 - 2 C 11.95

    Beamtenrecht - Beamtenversorgung, Zusammentreffen von Versorgungsbezügen nach der

  • BFH, 14.05.1982 - VI R 124/77

    Noch kein Zufluß (Arbeitslohn) bei Gutschrift von Gewinnbeteiligungen mangels

  • BFH, 12.09.2001 - VI R 154/99

    Arbeitslohn bei Zuwendungen an Pensionskasse

  • BFH, 30.10.1980 - IV R 97/78

    Zeitpunkt des Zuflusses im Fall eines zahlungshalber hingegebenen Schecks

  • FG München, 13.08.2003 - 10 K 2876/03

    Ruhegehalt eines ehemaligen Mitarbeiters bei einer europäischen Behörde als

  • BFH, 24.03.1993 - X R 55/91

    Versicherungsprovisionen bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG auch dann

  • BFH, 08.03.1989 - X R 16/85

    1. Sog. große Witwen-/Witwerrente als lebenslängliche Leibrente - 2. Zu den

  • BFH, 15.07.1977 - VI R 109/74

    Arbeitgeberleistungen an eine nicht rechtsfähige Versorgungseinrichtung können

  • BFH, 17.09.1982 - VI R 75/79

    Die Kostenübernahme des Arbeitgebers für die Vorsorgeuntersuchung eines

  • BFH, 27.05.1993 - VI R 19/92

    Lohnsteuer - Beiträge - Versorgungskasse - Arbeitslohn - Verjährung - Zeitpunkt

  • BFH, 14.11.2001 - X R 39/98

    Sonderausgaben - Kein Abzug des Zinsanteils einer Gegenleistungsrente

  • BFH, 23.02.1966 - VI 246/65
  • BFH, 25.11.1992 - X R 91/89

    Ertragsanteil von wiederkehrenden Leistungen bei privater Vermögensumschichtung

  • BFH, 23.02.1966 - VI 285/65

    Versteuerung von Beiträgen zu einer Versorgungseinrichtung eines Arbeitgebers -

  • BFH, 15.07.1991 - GrS 1/90

    1. Abgrenzung zwischen Leibrente und dauernder Last bei anläßlich von

  • BFH, 10.07.2002 - X R 46/01

    Umwandlung von Krankengeld in eine Erwerbsunfähigkeitsrente

  • BFH, 25.10.1968 - VI R 33/66

    Pensionszahlungen des Arbeitnehmers - Einkünfte des früheren Arbeitnehmers -

  • FG Köln, 04.07.2005 - 4 K 1005/02

    Arbeitslohn, NATO-Personalstatut

  • FG Münster, 17.05.2023 - 14 K 3421/20

    Einkommensteuer - Ist die Einmalzahlung zur Abgeltung von Versorgungsbezügen der

    Bei Versorgungsbezügen der NATO handele es sich nach der Rechtsprechung (insbesondere BFH, Urteil vom 22.11.2006, X R 29/05, BFHE 2016, 124, BStBl II 2007, 402) um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG).

    Richtungsweisend sei das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22.11.2006 (X R 29/05, BFHE 216, 124, BStBl II 2007, 402) gewesen.

    Der Steuerfreiheit im Streitfall stehe auch die Rechtsprechung des BFH zur Auslegung des sogenannten Paris Protokolls - das auf ihn, den Kläger, keine Anwendung finde -nicht entgegen (vgl. BFH, Urteil vom 22.11.2006, X R 29/05, BFHE 2016, 124, BStBl II 2007, 402).

    Soweit der BFH ferner auf die tatsächliche Beschäftigung " im maßgeblichen Zeitpunkt" abgestellt habe (BFH, Urteil vom 22.11.2000, X R 29/05, BFHE 2016, 124, BStBl II 2007, 402), sei zunächst festzuhalten, dass der BFH nicht weiter ausführe, welcher Zeitpunkt denn genau maßgeblich sei.

    So habe auch der BFH im Urteil vom 22.11.2006 (X R 29/05, BFHE 2016, 124, BStBl II 2007, 402) allein auf die tatsächlich gewählte Art der Leistung abgestellt.

    Dagegen könne die Nutzung "eigenen Vermögens " den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nicht zugeordnet werden (BFH, Urteil vom 22.11.2006, X R 29/05, BFHE 216, 124, BStBl II 2007, 402).

    Die Veräußerung eigenen Vermögens könne den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit aber nicht zugeordnet werden (BFH, Urteil vom 22.11.2006, X R 29/05, BFHE 2016, 124, BStBl II 2007, 402).

    Der BFH habe sich in seinem Urteil vom 22.11.2006 (X R 29/05, BFHE 216, 124, BStBl II 2007, 402) zwar nicht mit der dynamischen Auslegung des Paris Protokolls auseinandergesetzt.

    Dem Beklagten sei auch nicht darin zu folgen, dass das Urteil des BFH vom 22.11.2006 (X R 29/05, BFHE 216, 124, BStBl II 2007, 402) auf den Streitfall zu übertragen sei.

    Der BFH habe sich im Urteil vom 22.11.2006 (X R 29/05, BFHE 216, 124, BStBl II 2007, 402) ausführlich mit der Bedeutung der Begriffe "salaries" und "emoluments" im englischen und französischen Sprachgebrauch im Rahmen von internationalen Verträgen befasst.

    Der BFH habe sich in seinem Urteil vom 22.11.2006 (X R 29/05, BFHE 216, 124, BStBl II 2007, 402) mit laufenden Versorgungsbezügen von der NATO befasst.

    Dass durch Art. 19 des Ottawa-Abkommens nur aktive Dienstbezüge steuerfrei zu stellen seien, werde auch aus dem im BFH-Urteil vom 22.11.2006 (X R 29/05, BFHE 216, 124, BStBl II 2007, 402) dargelegten Sinn und Zweck der Vorschrift deutlich.

    Hierauf habe der BFH in seinem Urteil vom 22.11.2006 (X R 29/05, BFHE 216, 124, BStBl II 2007, 402) aber entscheidend abgestellt.

    Dies ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer die Bezüge als Gegenleistung dafür erhält, dass er seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt bzw. gestellt hat zufließen (BFH, Urteil vom 22.11.2006, X R 29/05, BFHE 216, 124, BStBl II 2007, 402, m.w.N.).

    Ungeachtet dessen, dass der Tatbestand der "sonstigen" Einkünfte gegenüber den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 EStG bezeichneten Einkunftsarten subsidiär ist (vgl. § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG), liegen Einkünfte "für" eine Beschäftigung bzw. "aus" einem früheren Dienstverhältnis nur dann vor, wenn sie dem Steuerpflichtigen aus eben diesem Rechtsgrund zufließen (vgl. BFH, Urteil vom 22.11.2006, X R 29/05, BFHE 216, 124, BStBl II 2007, 402, m.w.N.).

    Dagegen kann die Verwendung bzw. Nutzung eigenen Vermögens nicht den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zugeordnet werden (vgl. BFH, Urteil vom 22.11.2006, X R 29/05, BFHE 216, 124, BStBl II 2007, 402).

    Dabei reicht die Zusage des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer künftig Leistungen zu erbringen, für den Zufluss auch dann nicht aus, wenn der Arbeitgeber interne Maßnahmen getroffen hat, um den entsprechenden Anspruch des Arbeitnehmers finanziell abzusichern (vgl. BFH, Urteil vom 22.11.2006, X R 29/05, BFHE 216, 124, BStBl II 2007, 402, m.w.N.).

    Einnahmen (vgl. § 8 Abs.°1 EStG) sind vielmehr zugeflossen, sobald der Steuerpflichtige über sie wirtschaftlich verfügen kann (vgl. BFH-Urteil vom 22.11.2006, X R 29/05, BFHE 216, 124, BStBl II 2007, 402, m.w.N.).

    Allerdings erfordert der Zufluss durch Gutschrift nicht nur das buchmäßige Festhalten einer Schuldverpflichtung, sondern es muss darüber hinaus zum Ausdruck gebracht werden, dass der Betrag dem Berechtigten von nun an - ohne weiteres Zutun des Verpflichteten - zur Verwendung zur Verfügung stehen soll (vgl. BFH, Urteil vom 22.11.2006, X R 29/05, BFHE 216, 124, BStBl II 2007, 402, m.w.N.).

    Der Zufluss durch Schuldumschaffung (Novation) setzt eine Verfügung des Gläubigers über seine bisherige Forderung voraus, die einkommensteuerrechtlich so zu werten ist, als ob der Schuldner die Altschuld durch tatsächliche Zahlung beglichen und der Gläubiger den vereinnahmten Betrag infolge des neugeschaffenen Verpflichtungsgrundes dem Schuldner sofort wieder zur Verfügung gestellt hätte (vgl. BFH, Urteil vom 22.11.2006, X R 29/05, BFHE 216, 124, BStBl II 2007, 402, m.w.N.).

    Von einem Zufluss der Altforderung beim Gläubiger i.S. von § 11 Abs. 1 EStG kann in derartigen Fällen allerdings nur dann ausgegangen werden, wenn sich die Novation als Folge der Ausübung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht des Gläubigers über den Gegenstand der Altforderung darstellt und damit auf einem freien Entschluss des Gläubigers beruht (vgl. BFH, Urteil vom 22.11.2006, X R 29/05, BFHE 216, 124, BStBl II 2007, 402, m.w.N.).

    Nach diesen Maßstäben begründet nicht der Anspruch auf die Leistung den gegenwärtigen Zufluss von Arbeitslohn, sondern erst die Erfüllung dieses Anspruchs in der Weise, dass der Arbeitgeber die geschuldete Leistung tatsächlich erbringt und dem Arbeitnehmer die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die in Geld oder Geldeswert bestehenden Güter verschafft (jeweils m.w.N.: BFH, Entscheidungen vom 23.07.1999, VI B 116/99, BFHE 189, 403, BStBl II 1999, 684, sowie vom 24.01.2001, I R 100/98, BFHE 195, 102, BStBl II 2001, 509, und I R 119/98, BFHE 195, 110, BStBl II 2001, 512, zum Zeitpunkt des Zuflusses bei Einräumung von Aktienoptionsrechten; BFH, Urteil vom 23.06..2005, VI R 124/99, BFHE 209, 549, BStBl II 2005, 766, zum Zeitpunkt des Zuflusses bei Einräumung des Anspruchs auf Verschaffung von Aktien durch Übertragung von Wandelschuldverschreibungen; BFH, Urteil vom 16.04.1999, VI R 60/96, BFHE 188, 334, BStBl II 2000, 406, zum Zeitpunkt des Zuflusses bei Zukunftssicherungsleistungen; BFH, Urteil vom 22.11.2006, X R 29/05, BFHE 216, 124, BStBl II 2007, 402, m.w.N.).

    Dementsprechend stellen etwa die Zuführungen des Arbeitgebers zu einer Pensionsrückstellung bei der Erteilung einer Direktzusage im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung mangels Zuflusses von Vermögenswerten beim Arbeitnehmer noch keinen (regelmäßig steuerpflichtigen) Lohnzufluss dar (BFH, Urteil vom 22.11.2006, X R 29/05, BFHE 216, 124, BStBl II 2007, 402, m.w.N.).

    Jedenfalls für den Regelfall, in dem nicht nur die späteren Ruhegeldbezüge, sondern auch die vorangegangenen laufenden Gehaltszahlungen steuerpflichtig sind, liegt eine solche Verlagerung daher auch im objektiven wirtschaftlichen Interesse des Arbeitnehmers (BFH, Urteil vom 22.11.2006, X R 29/05, BFHE 216, 124, BStBl II 2007, 402, m.w.N.).

    Etwas Anderes gilt nur dann, wenn der Arbeitgeber mit seinen Leistungen dem Arbeitnehmer einen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch gegen einen Dritten verschafft (BFH, Urteil vom 22.11.2006, X R 29/05, BFHE 216, 124, BStBl II 2007, 402, m.w.N.).

    Waren die Zuführungen des Arbeitgebers an diese Versorgungseinrichtung gegenwärtig zufließender Arbeitslohn der Arbeitnehmer, so erhält der Arbeitnehmer die späteren Leistungen aus der Versicherung nicht mehr aufgrund des Dienstverhältnisses; sie sind dann als Leibrenten nur mit ihrem Ertragsanteil steuerbar (BFH, Urteil vom 22.11.2006, X R 29/05, BFHE 216, 124, BStBl II 2007, 402, m.w.N.).

    Der BFH hat in der Entscheidung vom 22.11.2006 (X R 29/05, BFHE 216, 124, BStBl II 2007, 402) ausgeführt, dass die Steuerbefreiung aus Art. 7 Abs. 2 des Paris-Protokolls auf Ruhegehaltszahlungen der NATO (nach dem alten System) keine Anwendung finde.

  • BFH, 23.02.2017 - X R 24/15

    Einkommensteuerrechtliche Behandlung der an frühere Bedienstete des Europäischen

    Er ordnete sie allerdings unter Berufung auf das Senatsurteil vom 22. November 2006 X R 29/05 (BFHE 216, 124, BStBl II 2007, 402) den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu.

    Unter Berufung auf das --zum Versorgungssystem der Nordatlantikvertragsorganisation (NATO) ergangene-- Senatsurteil in BFHE 216, 124, BStBl II 2007, 402 führte das FG aus, entscheidend für die Zuordnung von Altersbezügen zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sei, dass etwaige Eigenbeiträge des Arbeitnehmers diesem während der Zeit der aktiven Berufstätigkeit einkommensteuerrechtlich noch nicht zugeflossen seien.

    a) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Abgrenzung zwischen Versorgungsbezügen nach § 19 EStG und Renteneinkünften aus § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG (grundlegend Senatsurteile vom 7. Februar 1990 X R 36/86, BFHE 161, 16, BStBl II 1990, 1062, und in BFHE 216, 124, BStBl II 2007, 402) liegen Einkünfte "aus früheren Dienstleistungen" nur vor, wenn sie dem Steuerpflichtigen aus eben diesem Rechtsgrund zufließen.

    Wenn --wie im Fall der Bediensteten der EPO-- das maßgebende Dienstrecht vorsieht, dass vom Bruttogehalt ein Abzug für Zwecke der Altersvorsorge vorgenommen wird, unterscheidet die höchstrichterliche Rechtsprechung danach, ob ein bereits zugeflossener Gehaltsbestandteil vom Arbeitnehmer für Zwecke der Altersvorsorge eingesetzt wird, so dass es sich zugleich um zugeflossenen Arbeitslohn und um einen Eigenbeitrag des Arbeitnehmers zu seiner Altersvorsorge handelt, oder ob der einbehaltene Gehaltsanteil erst im Versorgungsfall als nachträglicher Arbeitslohn in Form eines Ruhegeldes ausgezahlt wird, was noch nicht während der aktiven Dienstzeit, sondern erst in der Versorgungsphase zum Zufluss von Arbeitslohn führt (Senatsurteil in BFHE 216, 124, BStBl II 2007, 402, unter II.2.a, b).

    Tragend hierfür war, dass die NATO nicht über eine rechtlich von ihr getrennte Versorgungseinrichtung verfügte, sondern die Altersversorgungsbeiträge lediglich in ihrem Haushalt separierte (vgl. Senatsurteil in BFHE 216, 124, BStBl II 2007, 402; Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Oktober 2010  2 BvR 367/07, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2011, 88; ebenso Senatsbeschluss vom 27. November 2013 X B 192/12, BFH/NV 2014, 337).

    Der gesonderte Ausweis im Haushaltsplan ist schon in der früheren Senatsrechtsprechung als rechtlich unerheblich angesehen worden (vgl. das zum NATO-Pensionssystem ergangene Senatsurteil in BFHE 216, 124, BStBl II 2007, 402, unter II.3.a).

  • FG Köln, 15.08.2012 - 5 K 189/11

    Ruhegehaltszahlungen an ehemalige NATO-Bedienstete, "Pension Scheme"

    Zur Begründung seiner Rechtsauffassung verwies der Beklagte auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22.11.2006 X R 29/05 in BStBl II 2007, 402.

    Der BFH habe in seinen Urteilen vom 07.02.1990 X R 36/86 und vom 22.11.2006 X R 29/05 eindeutig klargestellt, dass Beiträge des Arbeitnehmers zu seiner zukünftigen Versorgung aus nicht versteuertem Arbeitslohn nicht stets und generell unversteuerte Gehaltskürzungen darstellten.

    Von dem steuerbaren Ertragsanteil zu trennen ist die Auszahlung bzw. Rückzahlung des mit dem eigenen Vermögen des Steuerpflichtigen gebildeten Kapitalstocks, die als bloße Vermögensumschichtung im privaten Bereich selbst nicht steuerbar ist (vgl. Urteil des BFH vom 22.11.2006 X R 29/05, BFHE 161, 16, BStBl II 2007, 402 m.w.N.).

    Die Hinnahme des Lohneinbehalts bzw. der Verzicht auf die Barauszahlung des Gehaltsanteils ist als Zufluss gegenwärtigen Arbeitslohnes anzusehen, wenn sich dies wirtschaftlich betrachtet so darstellt, als ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Beträge zur Verfügung gestellt und der Arbeitnehmer diese dann zum Erwerb einer Zukunftssicherung verwendet hätte (Urteil des BFH vom 22.11.2006 X R 29/05 a.a.O. m.w.N.).

    Ein Zufluss durch Novation setzt eine Verfügung des Berechtigten über seine bisherige (Gehalts-)Forderung voraus, die als Zahlung der Altschuld durch den Verpflichteten gilt und der Berechtigte den vereinnahmten Betrag sofort wieder zur Verfügung stellt (Urteil des BFH vom 22.11.2006 X R 29/05 a.a.O.).

    Auch in diesem Fall wird der Zufluss jedoch nicht schon durch das Versprechen des Arbeitgebers, Versicherungsschutz zu gewähren, herbeigeführt, sondern erst durch die Erfüllung dieses Versprechens, insbesondere durch die Leistung der Versicherungsbeiträge in der Weise, dass ein eigener unentziehbarer Anspruch des Arbeitnehmers auf die Versicherungsleistung entsteht (Urteil des BFH vom 22.11.2006 X R 29/05 a.a.O.).

    Träger der Versorgungsleistungen an den Kläger ist vielmehr die NATO als frühere Anstellungsbehörde, ohne dass es darauf ankommt, ob die Versorgungsbeiträge im Haushaltsplan der NATO vom übrigen Vermögen der Organisation getrennt ausgewiesen und dem Kläger als Anteil am Kapitalstock gutgeschrieben wurden und warum die NATO von einer Verselbständigung ihrer Versorgungseinrichtung abgesehen hat (Urteil des BFH vom 22.11.2006 X R 29/05 a.a.O.).

    - Dass die Ruhegehaltszahlungen zu Recht der nationalen Einkommensteuer unterliegen und nicht, wie die Aktivbezüge des Klägers steuerfrei sind (vgl. hierzu Urteil des BFH vom 22.11.2006 X R 29/05 a.a.O.), ist zwischen den Beteiligten nicht streitig, wird im Übrigen auch dadurch bestätigt, dass die NATO dem Kläger zusammen mit den Ruhegehaltszahlungen ein sogenanntes Tax Adjustment als Ausgleich für nationale Steuerverpflichtungen auszahlt.

  • FG München, 26.03.2015 - 13 K 2758/11

    Besteuerung von Ruhestandszahlungen des Europäischen Patentamts EStG § 19 Abs. 1,

    Die Nutzung eigenen Vermögens kann nicht den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zugeordnet werden (BFH-Urteil vom 22.11.2006 X R 29/05, BFHE 216, 124, BStBl II 2007, 402).

    Arbeitslohn fließt dann zu, wenn sich die Sache - wirtschaftlich betrachtet - so darstellt, als ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Beträge zur Verfügung gestellt und der Arbeitnehmer sie zum Erwerb einer Zukunftssicherung (Altersvorsorge) verwendet hätte (BFH-Urteil vom 22.11.2006 X R 29/05, BFHE 216, 124, BStBl II 2007, 402).

    24 Das Innehaben von Ansprüchen oder Rechten führt regelmäßig noch nicht zum Zufluss von Einnahmen und damit noch nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, es sei denn, der Arbeitnehmer erlangte einen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch gegen einen Dritten (vgl. BFH-Urteil vom 22.11.2006 X R 29/05, BFHE 216, 124, BStBl II 2007, 402).

    Dabei reicht die Zusage des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer künftig Leistungen zu erbringen, für den Zufluss auch dann nicht aus, wenn der Arbeitgeber interne Maßnahmen getroffen hat, um den entsprechenden Anspruch des Arbeitnehmers finanziell abzusichern (vgl. BFH-Urteile vom 27.05.1993 VI R 19/92, BFHE 172, 46, BStBl II 1994, 246; vom 22.11.2006 X R 29/05, BFHE 216, 124, BStBl II 2007, 402).

    Waren die Zuführungen des Arbeitgebers an diese Versorgungseinrichtung gegenwärtig zufließender Arbeitslohn der Arbeitnehmer, so erhält der Arbeitnehmer die späteren Leistungen aus der Versicherung nicht mehr aufgrund des Dienstverhältnisses (vgl. BFH-Urteil vom 22.11.2006 X R 29/05, BFHE 216, 124, BStBl II 2007, 402).

    In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des BFH zu den koordinierten Organisationen (z.B. Nordatlantikvertragsorganisation - NATO: BFH-Urteil vom 22.11.2006 X R 29/05, BFHE 216, 124, BStBl II 2007, 402, Verfassungsbeschwerde hiergegen nicht zur Entscheidung angenommen vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14.10.2010 2 BvR 367/10 BFH/NV 2011, 180; BFH-Beschluss vom 27.11.2013 X B 192/12, BFH/NV 2014, 337; Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung - OECD: BFH-Urteil vom 07.02.1990 X R 36/86 BFHE 161, 16, BStBl II 1990, 1062) Altersbezüge, soweit sie auf dem mit Wirkung vom 1. Juli 1974 eingeführten einheitlichen Pensionssystem für in den Ruhestand getretene Bedienstete beruhen, wonach die Ruhegehälter aus dem laufenden Haushalt der einzelnen Organisationen gezahlt werden und nicht auf der Übertragung von vor dieser Zeit angesammelten Guthaben aus Versorgungsfonds stammen, als Ruhegelder i.S.d. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zu qualifizieren sind.

    Dies gilt nicht nur in Fällen, in denen die Versorgungszusage durch Beträge vom Arbeitgeber zusätzlich zum geschuldeten Barlohn finanziert wird, sondern auch dann, wenn sie durch eine einvernehmliche Herabsetzung des laufenden Gehalts aufgebracht werden ("arbeitnehmerfinanzierte betriebliche Altersversorgung"; vgl. BFH-Urteil vom 22.11.2006 X R 29/05, BFHE 216, 124, BStBl II 2007, 402).

  • FG Hessen, 30.06.2014 - 12 K 682/14

    Steuerliche Einordnung von Ruhegehaltszahlungen

    Der Bezugsrahmen der BFH-Entscheidung betreffend Ruhegehaltszahlungen an ehemalige NATO-Bedienstete vom 22. November 2006 X R 29/05 (Bundessteuerblatt - BStBl - II 2007, 402) sei nicht auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar.

    Die Einnahmen müssen durch das - gegenwärtige oder frühere - Arbeitsverhältnis veranlasst sein (BFH-Urteile vom 17. September 1982 VI R 75/79, BStBl II 1983, 39; und in BStBl II 2007, 402).

    Dabei ist der Ertragsanteil als pauschalierter Zinsanteil seiner Rechtsnatur nach das Entgelt für die Überlassung eines auf die Lebenszeit einer oder mehrerer Bezugspersonen zeitlich gestreckt auszuzahlenden Kapitals (BFH-Urteile vom 8. März 1989 X R 16/85, BStBl II 1989, 551; und in BStBl II 2007, 402).

    Von dem steuerbaren Ertragsanteil zu trennen ist die Auszahlung bzw. die Rückzahlung des mit dem eigenen Vermögen des Steuerpflichtigen gebildeten Kapitalstocks, die als bloße Vermögensumschichtung im privaten Bereich selbst nicht steuerbar ist (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 15. Juli 1991, GrS 1/90, BStBl II 1992, 78; und BFH-Urteil in BStBl II 2007, 402).

    Dagegen kann die Nutzung eigenen Vermögens nicht den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zugeordnet werden (BFH-Urteile vom 7. Februar 1990 X R 36/86, BStBl II 1990, 1062; und in BStBl II 2007, 402).

    37 Die Zuordnung von Bezügen zu den sonstigen Einkünften setzt daher voraus, dass der Kläger zur Erlangung der Einkünfte eigenen Vermögen - insbesondere zugeflossenen Arbeitslohn - eingesetzt hat (BFH-Urteil in BStBl II 2007, 402).

    Soweit der Kläger meint, die in der BFH-Entscheidung in BStBl II 2007, 402 "herangezogenen Analogien" träfen "nur auf privatrechtlich organisierte Versorgungssysteme" zu, erwiest sich seine Argumentation schon deshalb als inkonsequent, weil es sich bei der NATO - ebenso wie bei den übrigen Mitgliedern der koordinierten Organisationen - gerade nicht um einen solchen "privaten Arbeitgeber" handelt.

  • BFH, 22.07.2015 - X B 172/14

    Besteuerung der Pensionszahlungen an ehemalige Mitarbeiter des Europäischen

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache liegt angesichts des Senatsurteils vom 22. November 2006 X R 29/05 (BFHE 216, 124, BStBl II 2007, 402) nicht mehr vor.

    a) Es reicht also nicht aus, dass die Pensionsleistungen der ESA im Vergleich zu dem vom Senat im Urteil in BFHE 216, 124, BStBl II 2007, 402 entschiedenen Fall der Ruhegehaltszahlungen an ehemalige Bedienstete der Nordatlantikvertragsorganisation (NATO) einzelne Besonderheiten aufweisen und eine Vielzahl von offenen Einspruchsverfahren existiert.

    Alle wesentlichen Argumente hat der Senat im Urteil in BFHE 216, 124, BStBl II 2007, 402 berücksichtigt und erwogen, ist ihnen aber nicht gefolgt.

    Dies hat der Senat im Einklang mit der Rechtsprechung des VI. Senats in seinem Urteil in BFHE 216, 124, BStBl II 2007, 402 hinsichtlich der Berechnung der Gehälter der NATO verneint.

    Das sich hieraus ergebende Innehaben von Ansprüchen gegenüber der ESA als Arbeitgeberin führt auch nicht zu dem Zufluss von Einnahmen und damit noch nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn (so auch weiterhin die aktuelle Rechtsprechung des VI. Senats des BFH in seinen Urteilen vom 15. September 2011 VI R 36/09, BFH/NV 2012, 201, und vom 5. Juli 2012 VI R 11/11, BFHE 238, 408, BStBl II 2013, 190), gleichgültig wie der Arbeitgeber dies intern kassentechnisch organisiert (Senatsurteil in BFHE 216, 124, BStBl II 2007, 402, unter II.2.c).

  • FG Köln, 08.06.2017 - 13 K 3913/12

    Einkommensteuer: NATO-Ruhegehälter sind Versorgungsbezüge

    Die Einsprüche wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidungen vom 30. November 2012 unter Verweis auf das BFH-Urteil vom 22. November 2006 X R 29/05 (BFHE 216, 124, BStBl. II 2007, 402) und den dazu ergangenen Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 14. Oktober 2010 2 BvR 367/07 (HFR 2011, 88) als unbegründet zurück.

    Der erkennende Senat schließt sich in der Frage der Abgrenzung zwischen Ruhegeldern und Versorgungsbezügen nach § 19 EStG einerseits und Renten nach § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a EStG andererseits bei Ruhegehaltszahlungen der NATO uneingeschränkt der zwischenzeitlich gefestigten Rechtsprechung des BFH an (vgl. BFH-Urteil in BFHE 216, 124, BStBl. II 2007, 402; BFH-Beschluss vom 27. November 2013 X B 192/12, BFH/NV 2014, 337).

    Dagegen kann die Nutzung eigenen Vermögens nicht den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zugeordnet werden (vgl. zum Ganzen und m.w.N. BFH-Urteil in BFHE 216, 124, BStBl. II 2007, 402).

    Maßgeblich ist vielmehr, ob sich der Beitrag des Arbeitnehmers als Verwendung des einbehaltenen Gehaltsanteils oder als Verwendung anderen Vermögens darstellt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 216, 124, BStBl. II 2007, 402 m.w.N.).

    Deshalb kann nicht davon ausgegangen werden kann, dass zur Erlangung der späteren Ruhegehaltszahlungen eigenes Vermögen eingesetzt wurde (so ausdrücklich zum NATO-Versorgungssystem BFH-Urteil in BFHE 216, 124, BStBl. II 2007, 402; BFH-Beschluss in BFH/NV 2014, 337 zu FG Köln in EFG 2013, 32; allgemein zu diesen Grundsätzen bereits BFH-Urteil vom 7. Februar 1990 X R 36/86, BFHE 161, 16; BStBl. II 1990, 1062).

    Ergänzend nimmt der Senat zur Begründung der Steuerpflicht gemäß § 19 EStG Bezug auf die den Beteiligten bekannten und in der mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten erörterten BFH-Entscheidungen in BFHE 216, 124, BStBl. II 2007, 402 und in BFH/NV 2014, 337 sowie auf das ebenfalls den Beteiligten bekannte und in der mündlichen Verhandlung erörterte BFH-Urteil vom 23. Februar 2017 X R 24/25, BFH/NV 2017, 833 zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung der an frühere Bedienstete des Europäischen Patentamts gezahlten Altersversorgungsleistungen (vgl. zur Möglichkeit von Bezugnahmen BFH-Urteil vom 17. Oktober 1990 I R 177/87, BFH/NV 1992, 174; Gräber/Ratschow, FGO, § 105 Rn. 44).

  • BFH, 27.11.2013 - X B 192/12

    Besteuerung von NATO-Pensionen ist nicht mehr klärungsbedürftig

    Es wies die Klage unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 22. November 2006 X R 29/05 (BFHE 216, 124, BStBl II 2007, 402) mit der wesentlichen Begründung ab, die Einbehalte der aktiven Dienstzeit seien nicht Gehaltsverwendungen, sondern Gehaltskürzungen gewesen, da sie damals noch nicht im lohnsteuerlichen Sinne zugeflossen seien.

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache liegt angesichts des Senatsurteils in BFHE 216, 124, BStBl II 2007, 402 nicht mehr vor.

    Alle wesentlichen Argumente, die die Kläger gegen die im Senatsurteil in BFHE 216, 124, BStBl II 2007, 402 aufgestellten Grundsätze vorbringen, sind zwar nicht von vornherein abwegig, aber nicht neu.

    Der Senat hat aber in seinem Urteil in BFHE 216, 124, BStBl II 2007, 402 gerade die Frage, ob mit den Einbehalten bereits steuerpflichtiger Lohn zugeflossen ist, im Einklang mit der Rechtsprechung des VI. Senats verneint.

    h) Ob eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung im Vergleich zu dem Rentensystem der NATO vor 1974 vorliegt, hatte der Senat mit seinem Urteil in BFHE 216, 124, BStBl II 2007, 402 notwendig inzident zu entscheiden und verneint.

  • BFH, 05.04.2017 - X R 50/14

    Altersrente der Vereinten Nationen

    aa) Bezüge aus früheren Dienstleistungen i.S. des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, die grundsätzlich in vollem Umfang zu versteuern sind, stellen eine Gegenleistung für die in dem früheren Arbeitsverhältnis erbrachte Arbeitsleistung des Steuerpflichtigen dar, der keinen ins Gewicht fallenden Eigenbeitrag aus eigenem Einkommen oder Vermögen erbracht hat (s. Senatsurteil vom 22. November 2006 X R 29/05, BFHE 216, 124, BStBl II 2007, 402, unter II.1.).

    Zum anderen liegt aber auch eine Gehaltsverwendung vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch gegen einen Dritten verschafft (vgl. im Einzelnen Senatsurteil in BFHE 216, 124, BStBl II 2007, 402, unter II.2.a bis c, m.w.N.).

  • BFH, 08.12.2010 - I R 92/09

    Schweizer Altersrente unterfällt nicht dem Kassenstaatsprinzip - Abgrenzung

    Steuerrechtlich wird die Altersrente deshalb nicht aufgrund des Dienstverhältnisses gewährt (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs vom 22. November 2006 X R 29/05, BFHE 216, 124, BStBl II 2007, 402; vom 5. Juli 2007 VI R 47/02, BFH/NV 2007, 1876, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 23.11.2016 - X R 39/14

    Versorgungsbezüge aufgrund der von einem Beamten zur Erhöhung der

  • FG München, 05.12.2019 - 10 K 2705/18

    Tarifermäßigung für Auszahlung eines Versorgungsguthabens aus betrieblicher

  • BFH, 06.06.2019 - X B 89/18

    Besteuerung der Pensionszahlungen an ehemalige Mitarbeiter der Europäischen

  • FG Rheinland-Pfalz, 13.04.2016 - 2 K 1613/14

    Steuerliche Behandlung von Pensionszahlungen der NATO

  • BVerfG, 14.10.2010 - 2 BvR 367/07

    Keine Grundrechtsverletzung durch Einkommensbesteuerung von

  • BFH, 07.07.2015 - I R 38/14

    Besteuerung sog. Teilausgleichszahlungen an ehemalige Bedienstete des

  • FG Baden-Württemberg, 24.09.2009 - 3 K 4130/08

    Bezüge aus Schweizer Pensionskassen - Abgrenzung zwischen Ruhegehalt aus einem

  • BFH, 05.07.2007 - VI R 47/02

    Beiträge an ausländischen Pensionsfonds gelten als Arbeitslohn

  • FG Baden-Württemberg, 17.10.2017 - 5 K 2010/16

    Voraussetzungen für die Gewährung des Versorgungsfreibetrags - Vorangegangenes

  • FG München, 31.03.2017 - 13 K 2270/15

    Verfahren wegen Einkommensteuer

  • BFH, 29.07.2010 - VI R 39/09

    Versagung rechtlichen Gehörs - Zukunftssicherungsleistungen

  • FG Sachsen, 11.11.2014 - 6 K 1543/13

    Eine Zahlung des Arbeitnehmers an den ehemaligen Arbeitgeber als Voraussetzung

  • FG Baden-Württemberg, 24.09.2009 - 3 K 14/07

    Steuerfreiheit der monatlichen und der vom Reingewinn bestimmten

  • BFH, 15.12.2021 - X R 2/20

    Aufteilung von Alterseinkünften eines Ruhestandsbeamten des EPA

  • FG Baden-Württemberg, 19.04.2021 - 10 K 1865/20

    Berechnung des Grundlohns nach § 3b Abs. 2 Satz 1 EStG: Der Grundlohn umfasst

  • FG München, 24.07.2019 - 9 K 2869/17

    Einkommensteuerrechtliche Behandlung der an frühere Bedienstete des Europäischen

  • FG Baden-Württemberg, 06.11.2017 - 3 K 2347/14

    Zufluss von Arbeitslohn - Antrag auf Änderung nach §§ 164 Abs. 2, 168 AO entgegen

  • FG Münster, 16.09.2015 - 7 K 2113/13

    Abgrenzung Lohnverzicht und Lohnverwendung

  • FG Düsseldorf, 15.04.2008 - 10 K 3840/04

    Entstehung von Lohnsteuer für das Versorgungsmodell "Versorgungslohn statt

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht