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   BFH, 07.03.2007 - X B 76/06   

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BFH, 07.03.2007 - X B 76/06 (https://dejure.org/2007,2203)
BFH, Entscheidung vom 07.03.2007 - X B 76/06 (https://dejure.org/2007,2203)
BFH, Entscheidung vom 07. März 2007 - X B 76/06 (https://dejure.org/2007,2203)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    ZPO § 380 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 381 Abs. 1; FGO § 82, § 143 Abs. 1; StPO § 206a Abs. 1, § 467 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 2; OWiG § 46 Abs. 1

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    ZPO § 380 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 381 Abs. 1; FGO § 82, § 143 Abs. 1; StPO § 206a Abs. 1, § 467 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 2; OWiG § 46 Abs. 1

  • Judicialis

    ZPO § 380 Abs. 1 Satz 2; ; ZPO § 380 Abs. 3; ; ZPO § 381 Abs. 1; ; FGO § 82; ; FGO § 143 Abs. 1; ; StPO § 206a Abs. 1; ; StPO § 467 Abs. 1; ; StPO § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2; ; OWiG § 46 Abs. 1

  • RA Kotz

    Ordnungsgeld als Zeuge - Versterben während des Ordnungsmittelverfahrens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen nicht hinreichend entschuldigten ausgebliebenen Zeugen; Verfahrenseinstellung und Kostenentscheidung bei Tod des beschwerdeführenden Zeugen im Beschwerdeverfahren

  • datenbank.nwb.de

    Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen nicht hinreichend entschuldigten ausgebliebenen Zeugen; Verfahrenseinstellung und Kostenentscheidung bei Tod des beschwerdeführenden Zeugen im Beschwerdeverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Einstellung eines Ordnungsmittelverfahrens bei Versterben eines im Beweistermin unentschuldigt nicht erschienenen Zeugen; Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen einen ordnungsgemäß geladenen Zeugen bei Nichterscheinen; Unerreichbarkeit des mit der Festsetzung verfolgten ...

  • advogarant.de (Kurzinformation)

    Verhängung von Ordnungsgeld gegen einen Verstorbenen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 216, 500
  • FamRZ 2007, 817 (Ls.)
  • BB 2007, 930
  • BStBl II 2007, 463
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 10.01.1986 - IX B 5/85

    Kostentragung bei Beschwerde - Ausbleiben eines Zeugen - Auferlegung von Kosten -

    Auszug aus BFH, 07.03.2007 - X B 76/06
    Wie dargelegt, sind die prozessualen Ordnungsverstöße --und unter ihnen insbesondere das unentschuldigte Fernbleiben des Zeugen vor Gericht (BFH-Beschluss vom 10. Januar 1986 IX B 5/85, BFHE 145, 314, BStBl II 1986, 270)-- dem Ordnungswidrigkeitenrecht wesensverwandt (vgl. Häger, in Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch, Vor § 38 Rz 81).

    Da es sich bei dem Beschwerdeverfahren nach § 128 Abs. 1 i.V.m. § 82 FGO und § 380 ZPO um ein selbständiges Zwischenverfahren handelt, hat der Senat gemäß § 143 Abs. 1 FGO auch über die Kosten dieses Verfahrens zu entscheiden (vgl. BFH-Beschlüsse in BFHE 145, 314, BStBl II 1986, 270; vom 25. Januar 1994 XI B 60/93, BFH/NV 1994, 733).

    a) Wie im BFH-Beschluss in BFHE 145, 314, BStBl II 1986, 270 dargelegt, erweist sich die Kostenregelung der FGO für den Fall des Obsiegens des beschwerdeführenden Zeugen als planwidrig unvollständig, da einerseits im Zwischenverfahren neben dem Zeugen ein weiterer, unterliegender Beteiligter i.S. des § 135 Abs. 1 FGO nicht vorhanden ist und andererseits die außergerichtlichen Kosten der Beschwerde nicht als Auslagen des Zeugen im Hauptverfahren erstattungsfähig sind, so dass sie auch von dem dort unterliegenden Beteiligten nicht getragen werden müssen.

    Wegen der Wesensnähe der Ordnungsverstöße zum Ordnungswidrigkeitenrecht ist die festgestellte Regelungslücke regelmäßig durch Anwendung des in § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 467 Abs. 1 StPO zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens zu schließen, dass dann, wenn es nicht zu einer Verurteilung kommt, die Kosten des Betroffenen der Staatskasse zur Last fallen (BFH-Beschluss in BFHE 145, 314, BStBl II 1986, 270).

  • BGH, 08.06.1999 - 4 StR 595/97

    Tod des Betroffenen; Einstellung; Rechtsbeschwerdeverfahren; Bußgeldverfahren

    Auszug aus BFH, 07.03.2007 - X B 76/06
    Aus diesem Grund ist das Verfahren in Ermangelung einer unerlässlichen Voraussetzung für seine weitere Durchführung vom Rechtsmittelgericht wegen eines Verfahrenshindernisses nach § 206a StPO (gegebenenfalls i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG) selbst dann einzustellen, wenn erstinstanzlich bereits eine Verurteilung erfolgt war (vgl. Beschlüsse des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 8. Juni 1999 4 StR 595/97, BGHSt 45, 108, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1999, 3644, und vom 5. August 1999 4 StR 640/98, Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht --wistra-- 1999, 426; Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 49. Aufl., § 206a Rz 8; Göhler/ Seitz, Ordnungswidrigkeitengesetz, 14. Aufl., Vor § 67 Rz 21).

    Das Ordnungsmittelverfahren ist daher entsprechend § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 206a Abs. 1 StPO durch förmlichen Beschluss einzustellen (vgl. BGH-Beschluss in BGHSt 45, 108, NJW 1999, 3644).

  • BFH, 11.08.1992 - VII B 80/92

    Rechtmäßigkeit der Verhängung eines Ordnungsgeldes bei Nichterscheinen einer

    Auszug aus BFH, 07.03.2007 - X B 76/06
    Darauf, dass ihrer Bitte um Verzicht auf ein Erscheinen bei Gericht entsprochen werden würde, hätte die Beschwerdeführerin nicht vertrauen dürfen, solange eine ausdrückliche anderslautende Mitteilung des Gerichts nicht vorlag (vgl. BFH-Beschluss vom 11. August 1992 VII B 80/92, BFH/NV 1993, 115).
  • BFH, 27.01.2004 - II B 120/02

    Erscheinungspflicht von Zeugen bei Auskunftsverweigerungsrecht

    Auszug aus BFH, 07.03.2007 - X B 76/06
    Denn nach § 82 FGO i.V.m. § 386 Abs. 3 ZPO ist der Zeuge, der sich auf ein solches Recht beruft, nur dann von seiner Pflicht befreit, in dem zu seiner Vernehmung bestimmten Termin zu erscheinen, wenn er seine Weigerung zuvor schriftlich oder zum Protokoll der Geschäftsstelle erklärt hat (vgl. BFH-Beschluss vom 27. Januar 2004 II B 120/02, BFH/NV 2004, 658).
  • BFH, 25.01.1994 - XI B 60/93

    Unentschuldigtes Ausbleiben eines Zeugen

    Auszug aus BFH, 07.03.2007 - X B 76/06
    Da es sich bei dem Beschwerdeverfahren nach § 128 Abs. 1 i.V.m. § 82 FGO und § 380 ZPO um ein selbständiges Zwischenverfahren handelt, hat der Senat gemäß § 143 Abs. 1 FGO auch über die Kosten dieses Verfahrens zu entscheiden (vgl. BFH-Beschlüsse in BFHE 145, 314, BStBl II 1986, 270; vom 25. Januar 1994 XI B 60/93, BFH/NV 1994, 733).
  • OLG Saarbrücken, 24.08.2005 - 5 W 243/05

    Zivilprozess: Ordnungsgeld gegen nicht erschienen Zeugen

    Auszug aus BFH, 07.03.2007 - X B 76/06
    Die Vorschrift des § 380 ZPO dient dem Zweck der Achtung und Durchsetzbarkeit der den Zeugen treffenden staatsbürgerlichen Pflichten, damit Recht entsprechend der Rechtslage gesprochen werden kann (Saarländisches Oberlandesgericht --OLG--, Beschluss vom 24. August 2005 5 W 243/05, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht --NJW-RR-- 2005, 1661; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 65. Aufl., § 380 Rz 2).
  • OLG Jena, 31.01.2002 - 6 W 43/02

    Ordnungsgeld bei geringem Verschulden

    Auszug aus BFH, 07.03.2007 - X B 76/06
    So kann das Verfahren etwa nach ständiger Rechtsprechung in analoger Anwendung des § 153 StPO und des § 47 OWiG eingestellt werden, wenn das Verschulden des Zeugen gering ist (BFH-Beschluss vom 4. August 1993 II B 25/93, BFH/NV 1994, 640; Beschlüsse des OLG Hamm vom 22. September 1981 24 W 7/81, juris; des OLG Nürnberg vom 15. Juli 1998 1 W 2128/98, NJW-RR 1999, 788, und des Thüringer OLG vom 31. Januar 2002 6 W 43/02, juris; ebenso Zöller/ Greger, a.a.O., § 380 Rz 3).
  • BFH, 11.09.1996 - VII B 176/94

    Voraussetzung einer Liquidation bei einer bereits aus dem Handelsregister

    Auszug aus BFH, 07.03.2007 - X B 76/06
    Für reine Zwangs- und Beugemaßnahmen, wie sie etwa in § 328 der Abgabenordnung (AO) vorgesehen sind, stellt der Tod des Pflichtigen anerkanntermaßen einen Umstand dar, der nicht nur dem Vollzug, sondern --über den Wortlaut des § 335 AO hinaus-- bereits der Festsetzung von Zwangsmitteln entgegensteht (vgl. BFH-Beschluss vom 11. September 1996 VII B 176/94, BFH/NV 1997, 166, 167; Kruse in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 335 AO Rz 3; Pahlke/Koenig/Zöllner, Abgabenordnung § 335 Rz 3 f.).
  • BFH, 16.12.2005 - VIII B 204/05

    Ausbleiben von Zeugen; Beschwerde gegen Ordnungsgeld

    Auszug aus BFH, 07.03.2007 - X B 76/06
    Dabei ist es ausschließlich Sache des Zeugen, dem Gericht seine am Terminstag fortdauernde Reise- und Verhandlungsunfähigkeit nachweisen (BFH-Beschluss vom 16. Dezember 2005 VIII B 204/05, BFH/NV 2006, 771).
  • BFH, 14.01.1998 - II B 34/97

    Anforderungen an Verhängung von Ordnungsgeld gegen geladenen Zeugen, der

    Auszug aus BFH, 07.03.2007 - X B 76/06
    Zwar ist eine ernsthafte Erkrankung des Zeugen grundsätzlich geeignet, sein Ausbleiben genügend zu entschuldigen; dies gilt jedoch nur für solche Erkrankungen, die es dem Zeugen unzumutbar machen, vor Gericht zu erscheinen (BFH-Beschluss vom 14. Januar 1998 II B 34/97, BFH/NV 1998, 864).
  • OLG Nürnberg, 15.07.1998 - 1 W 2128/98

    Pflichten des aufgebliebenen Zeugen - genügende Entschuldigung

  • BGH, 05.08.1999 - 4 StR 640/98

    Entschädigung; Einstellungsbeschluß; Tod des Angeklagten; Beschränkung des

  • OLG Hamm, 30.03.1985 - 4 W 104/84
  • BFH, 04.08.1993 - II B 25/93

    Ordnungsgeld und ersatzweise Ordnungshaft wegen unentschuldigten Ausbleibens

  • KG, 04.12.1984 - 5 W 3339/84
  • OLG Hamm, 22.09.1981 - 24 W 7/81
  • LSG Berlin-Brandenburg, 08.03.2010 - L 5 AS 1114/09

    Voraussetzungen für die Anordnung des persönlichen Erscheinens

    Rechtsgrundlage für die Entscheidung über die Erstattung der außergerichtlichen Kosten ist nicht § 193 SGG, sondern der Rechtsgedanke aus § 46 Abs. 1 OWiG iVm § 467 StPO, mittels dessen die planwidrige Lücke in der Prozessordnung geschlossen wird (Anschluss an BFH, st Rspr, vgl Beschluss vom 7.3.2007 - X B 76/06 = BFHE 216, 500) (Rn.15).

    Der Beschluss über die Beschwerde stellt den Abschluss eines selbständigen, nicht kontradiktorischen Zwischenverfahrens dar, das vom Hauptsacheverfahren sachlich unabhängig ist und daher einer eigenen Kostenentscheidung bedarf (vgl. Bundesfinanzhof [BFH], Beschluss vom 7. März 2007, X B 76/06, BFHE 216, 500, m. w. N.; Oberlandesgericht [OLG] Oldenburg, Beschluss vom 3. September 2007, 1 Ws 478/07; ebenso Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 23. September 2004, 6St ObWs 003/04 (11), 6St ObWs 3/04 (11), 6St ObWs 3/04, alle zitiert nach juris).

    Der Senat ist entgegen dem BGH (Beschluss vom 12. Juni 2007, VI ZB 4/07, NJW-RR 2007, 1364, hier zitiert nach juris) und dem BAG (Beschluss vom 20. August 2007, 3 AZB 50/05, NJW 2008, 252, hier zitiert nach juris) mit dem BFH (Beschluss vom 7. März 2007, X B 76/06, BFHE 216, 500) und verschiedenen Obergerichten (so etwa Hessisches LAG, Beschluss vom 15. Februar 2008, 4 Ta 39/08, zitiert nach juris, m. w. N.) der Auffassung, dass die festgestellte planwidrige Lücke wegen der letztlich auch heute noch bestehenden Wesensnähe des mit einem Ordnungsmittel belegten Fehlverhaltens zur Ordnungswidrigkeit regelmäßig durch die Anwendung des in § 46 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) i. V. m. § 467 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens zu schließen ist, dass dann, wenn es nicht zu einer Verurteilung kommt, die Kosten des Betroffenen der Staatskasse zur Last fallen (st. Rspr. des BFH seit 1986: vgl. neben der bereits zitierten Entscheidung die Beschlüsse vom 10. Januar 1986, IX B 5/85, BFHE 145, 314, vom 4. August 1993, II B 25/93, und vom 14. Oktober 2004, IV B 163/03, alle zitiert nach juris).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 17.07.2009 - L 5 AS 1110/09

    Sozialgerichtliches Verfahren - Ordnungsgeld - Voraussetzungen der Anordnung des

    Rechtsgrundlage für die Entscheidung über die Erstattung der außergerichtlichen Kosten ist nicht § 193 SGG, sondern der Rechtsgedanke aus § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 467 StPO, mittels dessen die planwidrige Lücke in der Prozessordnung geschlossen wird (Anschluss an BFH, st.Rspr., vgl. Beschluss vom 07.03.2007, X B 76/06).

    Der Beschluss über die Beschwerde stellt den Abschluss eines selbständigen, nicht kontradiktorischen Zwischenverfahrens dar, das vom Hauptsacheverfahren sachlich unabhängig ist und daher einer eigenen Kostenentscheidung bedarf (vgl. Bundesfinanzhof [BFH], Beschluss vom 7. März 2007, X B 76/06, BFHE 216, 500, m.w.N.; Oberlandesgericht [OLG] Oldenburg, Beschluss vom 3. September 2007, 1 Ws 478/07; ebenso Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 23. September 2004, 6St ObWs 003/04 (11), 6St ObWs 3/04 (11), 6St ObWs 3/04, alle zitiert nach juris).

    Der Senat ist entgegen dem BGH (Beschluss vom 12. Juni 2007, VI ZB 4/07, NJW-RR 2007, 1364, hier zitiert nach juris) und dem BAG (Beschluss vom 20. August 2007, 3 AZB 50/05, NJW 2008, 252, hier zitiert nach juris) mit dem BFH (Beschluss vom 7. März 2007, X B 76/06, BFHE 216, 500) und verschiedenen Obergerichten (so etwa Hessisches LAG, Beschluss vom 15. Februar 2008, 4 Ta 39/08, zitiert nach juris, m.w.N.) der Auffassung, dass die festgestellte planwidrige Lücke wegen der letztlich auch heute noch bestehenden Wesensnähe des mit einem Ordnungsmittel belegten Fehlverhaltens zur Ordnungswidrigkeit regelmäßig durch die Anwendung des in § 46 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) i.V.m. § 467 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens zu schließen ist, dass dann, wenn es nicht zu einer Verurteilung kommt, die Kosten des Betroffenen der Staatskasse zur Last fallen (st. Rspr. des BFH seit 1986: vgl. neben der bereits zitierten Entscheidung die Beschlüsse vom 10. Januar 1986, IX B 5/85, BFHE 145, 314, vom 4. August 1993, II B 25/93, und vom 14. Oktober 2004, IV B 163/03, alle zitiert nach juris).

  • LSG Baden-Württemberg, 28.02.2012 - L 7 SO 3522/10

    Sozialgerichtliches Verfahren - Ordnungsgeld - Verfahrenseinstellung und

    Verstirbt der im Erörterungstermin unentschuldigt nicht erschienene Kläger, bevor über seine Beschwerde gegen die Festsetzung von Ordnungsmitteln abschließend entschieden ist, so ist die angefochtene Festsetzung gegenstandslos und das Ordnungsmittelverfahren durch Beschluss einzustellen (Fortführung von BFH, Beschluss vom 7. März 2007 - X B 76/06 -).

    Wie der Bundesfinanzhof (BFH) zur Verhängung eines Ordnungsgeldes gemäß § 380 Abs. 1 Satz 2 ZPO gegen eine während des Beschwerdeverfahrens verstorbene Zeugin entschieden hat (Beschluss vom 7. März 2007 - X B 76/06 - ), folge aus der zugleich präventiven und repressiven Rechtsnatur, dass sowohl Ordnungsgeld als auch Ordnungshaft gegen einen zwischenzeitlich verstorbenen Zeugen nicht mehr rechtskräftig verhängt werden dürften.

  • OLG Bremen, 21.06.2023 - 2 W 10/21

    Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen einen Sachverständigen; Entscheidung des

    Für die Verhängung eines Ordnungsgeldes gemäß § 380 Abs. 1 Satz 2 ZPO gegen eine während des Beschwerdeverfahrens verstorbene Zeugin hat der Bundesfinanzhof entschieden (Beschluss vom 07.03.2007 - X B 76/06 - juris), dass aus der zugleich präventiven und repressiven Rechtsnatur der Vorschrift folge, dass weder Ordnungsgeld noch Ordnungshaft gegen einen zwischenzeitlich verstorbenen Zeugen verhängt werden dürften.

    Zwischen der Verhängung eines Bußgeldes und der Belegung mit einem Ordnungsgeld bestünden daher keine durchgreifenden Unterschiede, die es rechtfertigen würden, die Festsetzung des Ordnungsgeldes trotz eingelegter Beschwerde bestehen zu lassen, obwohl sie als Sanktion lediglich die Erben des Ordnungspflichtigen treffen würde, die an dem Ordnungsverstoß kein eigenes Verschulden treffe (BFH, Beschluss vom 07.03.2007 - X B 76/06 - juris).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 01.08.2016 - L 11 SB 126/16

    Höhe des Ordnungsgeldes bei Nichterscheinen eines behandelnden Arztes des

    Eine Kostenentscheidung ist notwendig, weil Gerichtskosten nach § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes in Verbindung mit Nr. 7504 des Kostenverzeichnisses anfallen dürften (vgl. auch Bundesfinanzhof, Beschluss vom 7. März 2007 - X B 76/06 - juris).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 11.01.2010 - L 4 R 1062/09

    Sozialgerichtliches Verfahren; Ordnungsgeld; ersatzweise Haft für nicht

    Der Beschluss über die Beschwerde stellt den Abschluss eines selbständigen, nicht kontradiktorischen Zwischenverfahrens dar, das vom Hauptsacheverfahren sachlich unabhängig ist und daher einer eigenen Kostenentscheidung bedarf (vgl. Bundesfinanzhof [BFH], Beschluss vom 7. März 2007, X B 76/06, BFHE 216, 500, m.w.N.; Oberlandesgericht [OLG] Oldenburg, Beschluss vom 3. September 2007, 1 Ws 478/07; ebenso Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 23. September 2004, 6St ObWs 003/04 (11), 6St ObWs 3/04 (11), 6St ObWs 3/04, alle zitiert nach juris).

    Der Senat ist entgegen dem BGH (Beschluss vom 12. Juni 2007, VI ZB 4/07, NJW-RR 2007, 1364, hier zitiert nach juris) und dem BAG (Beschluss vom 20. August 2007, 3 AZB 50/05, NJW 2008, 252, hier zitiert nach juris) mit dem BFH (Beschluss vom 7. März 2007, X B 76/06, BFHE 216, 500) und verschiedenen Obergerichten (so etwa Hessisches LAG, Beschluss vom 15. Februar 2008, 4 Ta 39/08, zitiert nach juris, m.w.N.) der Auffassung, dass die festgestellte planwidrige Lücke wegen der letztlich auch heute noch bestehenden Wesensnähe des mit einem Ordnungsmittel belegten Fehlverhaltens zur Ordnungswidrigkeit regelmäßig durch die Anwendung des in § 46 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) i.V.m. § 467 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens zu schließen ist, dass dann, wenn es nicht zu einer Verurteilung kommt, die Kosten des Betroffenen der Staatskasse zur Last fallen (st. Rspr. des BFH seit 1986: vgl. neben der bereits zitierten Entscheidung die Beschlüsse vom 10. Januar 1986, IX B 5/85, BFHE 145, 314, vom 4. August 1993, II B 25/93, und vom 14. Oktober 2004, IV B 163/03, alle zitiert nach juris).

  • SG Potsdam, 06.08.2009 - S 17 R 1151/07
    Der Beschluss über die Beschwerde stellt den Abschluss eines selbständigen, nicht kontradiktorischen Zwischenverfahrens dar, das vom Hauptsacheverfahren sachlich unabhängig ist und daher einer eigenen Kostenentscheidung bedarf (vgl. Bundesfinanzhof [BFH], Beschluss vom 7. März 2007, X B 76/06, BFHE 216, 500, m.w.N.; Oberlandesgericht [OLG] Oldenburg, Beschluss vom 3. September 2007, 1 Ws 478/07; ebenso Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 23. September 2004, 6St ObWs 003/04 (11), 6St ObWs 3/04 (11), 6St ObWs 3/04, alle zitiert nach juris).

    Der Senat ist entgegen dem BGH (Beschluss vom 12. Juni 2007, VI ZB 4/07, NJW-RR 2007, 1364, hier zitiert nach juris) und dem BAG (Beschluss vom 20. August 2007, 3 AZB 50/05, NJW 2008, 252, hier zitiert nach juris) mit dem BFH (Beschluss vom 7. März 2007, X B 76/06, BFHE 216, 500) und verschiedenen Obergerichten (so etwa Hessisches LAG, Beschluss vom 15. Februar 2008, 4 Ta 39/08, zitiert nach juris, m.w.N.) der Auffassung, dass die festgestellte planwidrige Lücke wegen der letztlich auch heute noch bestehenden Wesensnähe des mit einem Ordnungsmittel belegten Fehlverhaltens zur Ordnungswidrigkeit regelmäßig durch die Anwendung des in § 46 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) i.V.m. § 467 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens zu schließen ist, dass dann, wenn es nicht zu einer Verurteilung kommt, die Kosten des Betroffenen der Staatskasse zur Last fallen (st. Rspr. des BFH seit 1986: vgl. neben der bereits zitierten Entscheidung die Beschlüsse vom 10. Januar 1986, IX B 5/85, BFHE 145, 314, vom 4. August 1993, II B 25/93, und vom 14. Oktober 2004, IV B 163/03, alle zitiert nach juris).

  • BFH, 11.09.2013 - XI B 111/12

    Ordnungsgeld gegen nicht erschienenen Zeugen nach Erledigung des Rechtsstreits in

    Die Vorschrift des § 380 ZPO dient dem Zweck der Achtung und Durchsetzbarkeit der den Zeugen treffenden staatsbürgerlichen Pflichten (vgl. BFH-Beschluss vom 7. März 2007 X B 76/06, BFHE 216, 500, BStBl II 2007, 463), wohingegen die Vorschriften des § 80 FGO und des § 141 ZPO auf der Mitwirkungspflicht des Verfahrensbeteiligten beruhen (vgl. hierzu BFH-Beschluss in BFHE 238, 330, BStBl II 2013, 28), der die Verfahrensbeendigung im Übrigen selbst in der Hand hat.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 22.11.2011 - L 5 AS 1540/11
    Der Beschluss über die Beschwerde stellt den Abschluss eines selbständigen, nicht kontradiktorischen Zwischenverfahrens dar, das vom Hauptsacheverfahren sachlich unabhängig ist und daher einer eigenen Kostenentscheidung bedarf (vgl. Bundesfinanzhof [BFH], Beschluss vom 7. März 2007, X B 76/06, BFHE 216, 500, m. w. N.; Oberlandesgericht [OLG] Oldenburg, Beschluss vom 3. September 2007, 1 Ws 478/07; ebenso Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 23. September 2004, 6St ObWs 003/04 (11), 6St ObWs 3/04 (11), 6St ObWs 3/04, alle zitiert nach juris).

    Der Senat ist entgegen dem BGH (Beschluss vom 12. Juni 2007, VI ZB 4/07, NJW-RR 2007, 1364, hier zitiert nach juris) und dem BAG (Beschluss vom 20. August 2007, 3 AZB 50/05, NJW 2008, 252, hier zitiert nach juris) mit dem BFH (Beschluss vom 7. März 2007, X B 76/06, BFHE 216, 500) und verschiedenen Obergerichten (so etwa Hessisches LAG, Beschluss vom 15. Februar 2008, 4 Ta 39/08, zitiert nach juris, m.w.N.) der Auffassung, dass die festgestellte planwidrige Lücke wegen der letztlich auch heute noch bestehenden Wesensnähe des mit einem Ordnungsmittel belegten Fehlverhaltens zur Ordnungswidrigkeit regelmäßig durch die Anwendung des in § 46 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) i. V. m. § 467 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens zu schließen ist, dass dann, wenn es nicht zu einer Verurteilung kommt, die Kosten des Betroffenen der Staatskasse zur Last fallen (st. Rspr. des BFH seit 1986: vgl. neben der bereits zitierten Entscheidung die Beschlüsse vom 10. Januar 1986, IX B 5/85, BFHE 145, 314, vom 4. August 1993, II B 25/93, und vom 14. Oktober 2004, IV B 163/03, alle zitiert nach juris).

  • LSG Sachsen, 21.01.2013 - L 7 AS 413/12

    Aufschiebende Wirkung; Kosten; Staatskasse; Statthaftigkeit; Verschuldenskosten

    Hier wie dort richtet sich Kostenentscheidung nach § 46 Abs. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz in Verbindung mit § 467 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) analog, wonach die Kosten der Staatskasse zur Last fallen (vgl. Bundesfinanzhof, Beschluss vom 07.03.2007 - X B 76/06; LSG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 21.05.2012 - L 10 AS 423/12 B - und vom 08.03.2010 - L 5 AS 1114/09 B; HessLSG, Beschluss vom 07.09.2010 - L 8 KR 231/09 B).
  • OLG Koblenz, 08.12.2022 - 8 W 416/22

    Beweisaufnahme: Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen Nichtteilnahme eines Zeugen

  • LSG Berlin-Brandenburg, 21.05.2012 - L 10 AS 423/12

    Ordnungsgeldbeschluss - Beteiligter - Beschwerde - Sachverhaltsaufklärung -

  • LSG Hessen, 14.03.2017 - L 9 AS 110/17

    Ordnungsgeldbeschluss; Beschwerde; Selbständiges Zwischenverfahren; Entsprechende

  • LSG Sachsen-Anhalt, 16.09.2010 - L 5 AS 311/10

    Aufhebung eines gegen einen Verfahrensbeteiligten ergangenen

  • LSG Berlin-Brandenburg, 10.05.2011 - L 11 SB 285/09

    Ordnungsgeldverfahren - Beschwerde - Sachverständiger - Verpflichtung zur

  • LSG Berlin-Brandenburg, 09.05.2011 - L 11 SB 237/10

    Ordnungsgeldverfahren - Sachverständiger - Verpflichtung zur Erstattung eines

  • LSG Sachsen-Anhalt, 05.11.2010 - L 10 KR 34/09

    Sozialgerichtliches Verfahren - Ordnungsgeld - fahrlässige Säumnis - Fehlen der

  • LSG Berlin-Brandenburg, 05.05.2023 - L 32 AS 1079/22

    Sozialgerichtliches Verfahren - Ordnungsgeld - Voraussetzungen der Anordnung

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 06.05.2019 - L 10 SF 1/19
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