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   BFH, 28.06.2006 - XI R 32/05   

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BFH, 28.06.2006 - XI R 32/05 (https://dejure.org/2006,2113)
BFH, Entscheidung vom 28.06.2006 - XI R 32/05 (https://dejure.org/2006,2113)
BFH, Entscheidung vom 28. Juni 2006 - XI R 32/05 (https://dejure.org/2006,2113)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1; AO 1977 § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

  • Judicialis

    EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1; ; AO 1977 § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Antrag auf betragsmäßige Erweiterung eines bereits vorliegenden begrenzten Antrags zum Realsplitting

  • datenbank.nwb.de

    Betragsmäßige Erweiterung eines bereits vorliegenden begrenzten Antrags zum Realsplitting

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Realsplitting ? Mögliche Antragserweiterung entsprechend geänderter Zustimmung auch nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids ? Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung für die Vergangenheit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Erweiterung des Realsplittings

  • IWW (Kurzinformation)

    Auch bei bestandskräftigem Bescheid - Erweiterung eines Antrags beim Realsplitting

  • IWW (Kurzinformation)

    Rückwirkendes Ereignis - Erweiterung des Realsplittings ist möglich

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Erweiterung des Realsplittings

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Nachträgliche betragsmäßige Erweiterung eines Antrags zum Realsplitting in Verbindung mit der geänderten Zustimmungserklärung als rückwirkendes Ereignis i.S. von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO 1977); Unterhaltszahlungen an die geschiedene Ehefrau als ...

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Auch bei bestandskräftigem Bescheid - Antrag beim Realsplitting erweiterbar

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 175 Abs 1 Nr 2, EStG § 10 Abs 1 Nr 1
    Antrag; Erweiterung; Realsplitting; Rückwirkendes Ereignis

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 214, 314
  • NJW-RR 2007, 217
  • FamRZ 2006, 1528 (Ls.)
  • BB 2006, 2121
  • BB 2006, 2394
  • DB 2006, 2101
  • BStBl II 2007, 5
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 14.04.2005 - XI R 33/03

    Realsplitting: beschränkter Antrag - Begründungserleichterungen nach § 105 Abs. 2

    Auszug aus BFH, 28.06.2006 - XI R 32/05
    Es ist anerkannt, dass --wie zunächst im Streitfall geschehen-- der Antrag und die Zustimmung i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG auf einen bestimmten Betrag begrenzt werden können, der unterhalb des Höchstbetrags liegt (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. November 2000 III R 23/98, BFHE 193, 383, BStBl II 2001, 338; vom 14. April 2005 XI R 33/03, BFHE 210, 235, BStBl II 2005, 825).

    Doch bewirkt die Begrenzung des Antrags und der Zustimmung auf einen unterhalb des Höchstbetrags des § 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG liegenden Betrag nur einen eingeschränkten Abzug beim Geber und auch der Empfänger muss nur den eingeschränkten Betrag nach § 22 Nr. 1a EStG versteuern; der verbleibende Teil der Unterhaltsleistungen kann weder als Sonderausgaben noch als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden (vgl. BFH-Urteile vom 22. September 1999 XI R 121/96, BFHE 190, 320, BStBl II 2000, 218, und in BFHE 210, 235, BStBl II 2005, 825).

    Erst die geänderte Zustimmungserklärung ermöglicht dem Unterhaltsleistenden die Erweiterung des Antrags, da das Wahlrecht auf den Sonderausgabenabzug auch der Höhe nach einvernehmlich ausgeübt werden muss (BFH-Urteil in BFHE 210, 235, BStBl II 2005, 825).

    Denn eine einmal erteilte Zustimmung bindet den Empfänger im Falle einer betragsmäßigen Begrenzung nur im Umfang desjenigen Betrags, der in der Zustimmungserklärung genannt ist (vgl. Senatsurteil in BFHE 210, 235, BStBl II 2005, 825).

  • BFH, 12.07.1989 - X R 8/84

    Antrag auf Realsplittung bei nachträglicher Zustimmung des Leistungsempfängers

    Auszug aus BFH, 28.06.2006 - XI R 32/05
    Ob ein Ereignis ausnahmsweise in die Vergangenheit zurückwirkt, richtet sich nach den Normen des materiellen Steuerrechts (vgl. z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897, unter C.II.1.c der Gründe; BFH-Urteile vom 12. Juli 1989 X R 8/84, BFHE 157, 484, BStBl II 1989, 957; vom 3. März 2005 III R 22/02, BFHE 209, 454, BStBl II 2005, 690).

    a) Nach dem BFH-Urteil in BFHE 157, 484, BStBl II 1989, 957 ist ein Einkommensteuerbescheid gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 zu ändern, wenn erst nach Eintritt der Bestandskraft sowohl die Zustimmung zur Anwendung des Realsplitting erteilt als auch der Antrag nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG gestellt wird.

    Auch das vom X. Senat in dem Urteil in BFHE 157, 484, BStBl II 1989, 957 angeführte Argument, der Unterhaltsleistende könne nicht auf die Möglichkeit verwiesen werden, beim FA einen Vorläufigkeitsvermerk nach § 165 AO 1977 anzuregen (vgl. dazu auch BFH-Urteil vom 10. November 2004 II R 24/03, BFHE 207, 364, BStBl II 2005, 182), trifft für die Erweiterung des Antrags in gleicher Weise zu wie für einen erstmaligen Antrag.

    Die Rechtsprechung des X. Senats in seinem Urteil in BFHE 157, 484, BStBl II 1989, 957, wonach ein nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids gestellter Antrag auf Sonderausgabenabzug ein rückwirkendes Ereignis ist, ist auch nicht durch die Neuregelung des § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG durch das Gesetz zur steuerlichen Förderung des Wohnungsbaus und zur Ergänzung des Steuerreformgesetzes 1990 (Wohnungsbauförderungsgesetz) vom 22. Dezember 1989 (BGBl I 1989, 2408, BStBl I 1989, 505) überholt.

  • BFH, 19.07.1993 - GrS 2/92

    Nachträgliche Änderungen des Veräußerungspreises für die Veräußerung eines

    Auszug aus BFH, 28.06.2006 - XI R 32/05
    Ein rückwirkendes Ereignis im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn sich nach Ergehen eines Steuerbescheids der rechtserhebliche Sachverhalt in der Weise ändert, dass nunmehr der veränderte anstelle des zuvor verwirklichten Sachverhalts der Besteuerung zugrunde zu legen ist (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 19. Juli 1993 GrS 2/92, BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897, unter C.II.1.b der Gründe).

    Ob ein Ereignis ausnahmsweise in die Vergangenheit zurückwirkt, richtet sich nach den Normen des materiellen Steuerrechts (vgl. z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897, unter C.II.1.c der Gründe; BFH-Urteile vom 12. Juli 1989 X R 8/84, BFHE 157, 484, BStBl II 1989, 957; vom 3. März 2005 III R 22/02, BFHE 209, 454, BStBl II 2005, 690).

  • BFH, 07.11.2000 - III R 23/98

    - für den Zeitraum 1. August 1984 bis 31. Mai 1987

    Auszug aus BFH, 28.06.2006 - XI R 32/05
    Es ist anerkannt, dass --wie zunächst im Streitfall geschehen-- der Antrag und die Zustimmung i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG auf einen bestimmten Betrag begrenzt werden können, der unterhalb des Höchstbetrags liegt (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. November 2000 III R 23/98, BFHE 193, 383, BStBl II 2001, 338; vom 14. April 2005 XI R 33/03, BFHE 210, 235, BStBl II 2005, 825).

    Zwar sind bereits durch den ursprünglichen betragsmäßig begrenzten Antrag des Unterhaltsleistenden die gesamten, also auch die den Antrag übersteigenden Unterhaltszahlungen zu Sonderausgaben umqualifiziert worden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 193, 383, BStBl II 2001, 338).

  • BFH, 22.09.1999 - XI R 121/96

    Nachträgliche Beschränkung des Realsplittings

    Auszug aus BFH, 28.06.2006 - XI R 32/05
    § 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG verbietet zwar die nachträgliche Einschränkung (vgl. BFH-Urteil vom 22. September 1999 XI R 121/96, BFHE 190, 320, BStBl II 2000, 218), nicht aber die betragsmäßige Erweiterung eines bereits vorliegenden begrenzten Antrags zum Realsplitting.

    Doch bewirkt die Begrenzung des Antrags und der Zustimmung auf einen unterhalb des Höchstbetrags des § 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG liegenden Betrag nur einen eingeschränkten Abzug beim Geber und auch der Empfänger muss nur den eingeschränkten Betrag nach § 22 Nr. 1a EStG versteuern; der verbleibende Teil der Unterhaltsleistungen kann weder als Sonderausgaben noch als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden (vgl. BFH-Urteile vom 22. September 1999 XI R 121/96, BFHE 190, 320, BStBl II 2000, 218, und in BFHE 210, 235, BStBl II 2005, 825).

  • BFH, 03.03.2005 - III R 22/02

    Wahl der getrennten Veranlagung als rückwirkendes Ereignis

    Auszug aus BFH, 28.06.2006 - XI R 32/05
    Ob ein Ereignis ausnahmsweise in die Vergangenheit zurückwirkt, richtet sich nach den Normen des materiellen Steuerrechts (vgl. z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897, unter C.II.1.c der Gründe; BFH-Urteile vom 12. Juli 1989 X R 8/84, BFHE 157, 484, BStBl II 1989, 957; vom 3. März 2005 III R 22/02, BFHE 209, 454, BStBl II 2005, 690).
  • FG Düsseldorf, 28.06.2005 - 17 K 6808/02

    Kein Verbot nachträglicher Erweiterung des Antrags auf Realsplitting -

    Auszug aus BFH, 28.06.2006 - XI R 32/05
    Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2005, 1911 veröffentlicht.
  • BFH, 10.11.2004 - II R 24/03

    Nach Eintritt der Bestandskraft abgegebene Erklärung des Schenkers nach § 13 Abs.

    Auszug aus BFH, 28.06.2006 - XI R 32/05
    Auch das vom X. Senat in dem Urteil in BFHE 157, 484, BStBl II 1989, 957 angeführte Argument, der Unterhaltsleistende könne nicht auf die Möglichkeit verwiesen werden, beim FA einen Vorläufigkeitsvermerk nach § 165 AO 1977 anzuregen (vgl. dazu auch BFH-Urteil vom 10. November 2004 II R 24/03, BFHE 207, 364, BStBl II 2005, 182), trifft für die Erweiterung des Antrags in gleicher Weise zu wie für einen erstmaligen Antrag.
  • BFH, 29.06.2022 - X R 33/20

    Trennungsunterhalt durch Naturalleistungen

    Dies gilt gleichermaßen, wenn nachträglich ein erweiterter Abzug von Unterhaltsleistungen vom Leistenden beantragt wird und eine ebenso erweiterte Zustimmung des Empfängers vorliegt (BFH-Urteil vom 28.06.2006 - XI R 32/05, BFHE 214, 314, BStBl II 2007, 5, unter II.2.).
  • BFH, 20.08.2014 - X R 33/12

    Nach Bestandskraft gestellter Antrag auf Realsplitting kein rückwirkendes

    d) Dem steht das --zu der seit 1990 geltenden Rechtslage ergangene-- BFH-Urteil vom 28. Juni 2006 XI R 32/05 (BFHE 214, 314, BStBl II 2007, 5) nicht entgegen.
  • FG Münster, 05.09.2012 - 12 K 1948/11

    Kein rückwirkendes Ereignis bei vor Bestandskraft erteilter Zustimmung zum

    Der XI. Senat des BFH urteilte am 28. Juni 2006 (XI R 32/05, BFHE 214, 314, BStBl II 2007, 5), dass nach Bestandskraft auch ein erweiterter Antrag möglich sei, welcher in Verbindung mit einer erweiterten Zustimmungserklärung der Ehefrau ein rückwirkendes Ereignis darstelle.
  • FG Düsseldorf, 16.05.2018 - 4 K 2898/16

    Aussetzungen eines Verfahrens zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen

    Ein rückwirkendes Ereignis im Sinne dieser Vorschrift liegt nur dann vor, wenn sich nach dem Ergehen eines Steuerbescheids der rechtserhebliche Sachverhalt in der Weise ändert, dass nunmehr der veränderte anstelle des zuvor verwirklichten Sachverhalts der Besteuerung zugrunde zu legen ist (BFH-Urteil vom 28.06.2006 XI R 32/05, BFHE 214, 314).
  • FG Hessen, 23.02.2017 - 11 K 1660/16

    § 35a EStG

    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - zur Regelung des § 35a EStG (vgl. Urteile vom 3. September 2015 VI R 18/14, BStBl II 2016, 272; vom 1. Februar 2007 VI R 77/05, BStBl II 2007, 760 [BFH 01.02.2007 - VI R 77/05] und VI [BFH 28.06.2006 - XI R 32/05] [BFH 28.06.2006 - XI R 32/05] R 74/05, BFH/NV 2007, 900 [BFH 01.02.2007 - VI R 74/05] ; vom 29. Januar 2009 VI R 28/08, BStBl II 2010, 166) - der sich das erkennende Gericht anschließt - ist unter dem Begriff des Haushalts die Wirtschaftsführung mehrerer (in einer Familie) zusammenlebender Personen oder einer einzelnen Person zu verstehen; das Wirtschaften im Haushalt umfasst Tätigkeiten, die für die Haushaltung oder die Haushaltsmitglieder erbracht werden.
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