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   BFH, 14.12.2006 - IV R 10/05   

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https://dejure.org/2006,3108
BFH, 14.12.2006 - IV R 10/05 (https://dejure.org/2006,3108)
BFH, Entscheidung vom 14.12.2006 - IV R 10/05 (https://dejure.org/2006,3108)
BFH, Entscheidung vom 14. Dezember 2006 - IV R 10/05 (https://dejure.org/2006,3108)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    EStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 15 Abs. 2 Satz 1; EStG a. F. § 13a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1, Abs. 8 Nr. 3; GewStG § 2 Abs. 1 Satz 2

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 15 Abs. 2 Satz 1; EStG a.F. § 13a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1, Abs. 8 Nr. 3; GewStG § 2 Abs. 1 Satz 2

  • Judicialis

    EStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1; ; EStG § 15 Abs. 2 Satz 1; ; EStG a.F. § 13a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1; ; EStG a.F. § 13a Abs. 8 Nr. 3; ; GewStG § 2 Abs. 1 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Abgrenzung der Einkünfte aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft gegenüber solchen aus Gewerbebetrieb, wenn ein Landwirt mit von ihm angeschafften Wirtschaftsgütern Dienstleistungen für Dritte erbringt

  • datenbank.nwb.de

    Zur Abgrenzung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gegenüber solchen aus Gewerbebetrieb, wenn ein Landwirt mit von ihm angeschafften Wirtschaftsgütern Dienstleistungen für Dritte erbringt

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Abgrenzung zwischen Land- und Forstwirtschaft und Gewerbebetrieb ? Geringfügigkeitsgrenze ? Beobachtungszeitraum von drei Jahren ? Gesonderte gewerbliche Tätigkeit neben der Land- und Forstwirtschaft ? Dienstleistungen für Dritte als landwirtschaftliche Nebenleistungen ? ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Landwirtschaft oder Gewerbebetrieb?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Landwirtschaft oder Gewerbebetrieb?

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gesonderte gewerbliche Tätigkeit eines Landwirtes bei Erwirtschaftung von mehr als einem Drittel des Umsatzes aus Dienstleistungen; Anschaffung von für einen landwirtschaftlichen Betrieb nicht benötigten, lediglich der Erbringung von Dienstleistung an Dritte dienenden ...

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Maschineneinsatz eines Landwirts für Dritte kann gewerbliche Tätigkeit sein

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Land- und Forstwirtschaft
    Verrichtung von Dienstleistungen ohne und mit dem Absatz von Erzeugnissen bzw. Verwendung von Wirtschaftsgütern
    Verrichtung von Dienstleistungen mit der Verwendung von Wirtschaftsgütern
    Ertragsteuerrechtliche Regelung

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 13, EStG § 13 a, EStG § 15 Abs 1
    Abgrenzung; Ehegattengesellschaft; Einkünftezurechnung; Gewerbebetrieb; Land- und Forstwirtschaft; Maschineneinsatz

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 216, 241
  • BB 2007, 1154
  • DB 2007, 1175
  • BStBl II 2007, 516
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 23.01.1992 - IV R 19/90

    Selbständiger Gewerbebetrieb durch Tätigkeit eines Landwirts als Holzrücker

    Auszug aus BFH, 14.12.2006 - IV R 10/05
    Schafft ein Landwirt Wirtschaftsgüter an, die er im eigenen Betrieb nicht benötigt, und erbringt er damit Dienstleistungen für Dritte, so wird er von Anfang an gewerblich tätig, auch wenn er die betreffenden Wirtschaftsgüter gelegentlich in der eigenen Landwirtschaft einsetzt (Anschluss an das BFH-Urteil vom 23. Januar 1992 IV R 19/90, BFHE 167, 355, BStBl II 1992, 651).

    Dagegen liegt eine gewerbliche Tätigkeit nach § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG und § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) vor, wenn ein Land- und Forstwirt eine an sich land- und forstwirtschaftliche Betätigung für andere Land- und Forstwirte ohne Beziehung zum eigenen Betrieb ausübt (Senatsurteile vom 22. Januar 2004 IV R 45/02, BFHE 205, 162, BStBl II 2004, 512; vom 23. Januar 1992 IV R 19/90, BFHE 167, 355, BStBl II 1992, 651, und vom 29. November 2001 IV R 91/99, BFHE 197, 400, BStBl II 2002, 221).

    a) Von Anfang an liegt ein Gewerbebetrieb vor, wenn der Landwirt Wirtschaftsgüter außerbetrieblich verwendet, die er eigens zu diesem Zweck angeschafft hat (Senatsurteil in BFHE 167, 355, BStBl II 1992, 651).

    So verhält es sich, wenn ein Landwirt Maschinen anschafft, die er im eigenen Betrieb nicht benötigt, auch wenn er sie gelegentlich in der eigenen Landwirtschaft einsetzt (Senatsurteil in BFHE 167, 355, BStBl II 1992, 651).

    Die fehlende betriebliche Erforderlichkeit kann sich aus der Funktion ergeben (Senatsurteil in BFHE 167, 355, BStBl II 1992, 651, betr. einen Forstspezialschlepper).

  • BFH, 22.01.2004 - IV R 45/02

    Landwirtschaftliche Dienstleistungen

    Auszug aus BFH, 14.12.2006 - IV R 10/05
    Werden diese Grenzen nicht überschritten, ist die Zuordnung zu einem gewerblichen Betriebsvermögen (erst) dann erforderlich, wenn der Einsatz für eigenbetriebliche Zwecke geringfügig ist und nachhaltig einen Umfang von 10 % unterschreitet (Anschluss an das BFH-Urteil vom 22. Januar 2004 IV R 45/02, BFHE 205, 162, BStBl II 2004, 512).

    Dagegen liegt eine gewerbliche Tätigkeit nach § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG und § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) vor, wenn ein Land- und Forstwirt eine an sich land- und forstwirtschaftliche Betätigung für andere Land- und Forstwirte ohne Beziehung zum eigenen Betrieb ausübt (Senatsurteile vom 22. Januar 2004 IV R 45/02, BFHE 205, 162, BStBl II 2004, 512; vom 23. Januar 1992 IV R 19/90, BFHE 167, 355, BStBl II 1992, 651, und vom 29. November 2001 IV R 91/99, BFHE 197, 400, BStBl II 2002, 221).

    b) Von einer gesonderten gewerblichen Tätigkeit ist darüber hinaus dann auszugehen, wenn ein Land- und Forstwirt mit Wirtschaftsgütern seines Betriebsvermögens auch Dienstleistungen für fremde land- und forstwirtschaftliche Betriebe erbringt und die dadurch erzielten Umsätze nachhaltig mehr als ein Drittel des Gesamtumsatzes oder mehr als 100 000 DM bzw. 51 500 EUR im Wirtschaftsjahr betragen (im Einzelnen s. Senatsurteil in BFHE 205, 162, BStBl II 2004, 512).

    Werden diese Grenzen nicht überschritten, hat der Senat die Zuordnung zu einem gewerblichen Betriebsvermögen bei einem landwirtschaftlichen Lohnunternehmer (erst) dann für erforderlich gehalten, wenn der Einsatz für eigenbetriebliche Zwecke geringfügig ist und nachhaltig einen zeitlichen Umfang von 10 v.H. unterschreitet (Urteil in BFHE 205, 162, BStBl II 2004, 512 unter 2.a; Giere in Felsmann, a.a.O., Rz A 349; a.A. Märkle/Hiller, Die Einkommensteuer bei Land- und Forstwirten, 9. Aufl., Rz 170).

    Denn derartige Dienstleistungen können selbst dann landwirtschaftliche Nebenleistungen sein, wenn --wie im Streitfall-- der landwirtschaftliche Hauptbetrieb ein von beiden Ehegatten gemeinsam betriebenes landwirtschaftliches Unternehmen ist (im Einzelnen s. Senatsurteil in BFHE 205, 162, BStBl II 2004, 512 unter 3.).

  • BFH, 29.11.2001 - IV R 91/99

    Für die Abgrenzung des Gewerbebetriebs von der Land- und Forstwirtschaft ist bei

    Auszug aus BFH, 14.12.2006 - IV R 10/05
    Dagegen liegt eine gewerbliche Tätigkeit nach § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG und § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) vor, wenn ein Land- und Forstwirt eine an sich land- und forstwirtschaftliche Betätigung für andere Land- und Forstwirte ohne Beziehung zum eigenen Betrieb ausübt (Senatsurteile vom 22. Januar 2004 IV R 45/02, BFHE 205, 162, BStBl II 2004, 512; vom 23. Januar 1992 IV R 19/90, BFHE 167, 355, BStBl II 1992, 651, und vom 29. November 2001 IV R 91/99, BFHE 197, 400, BStBl II 2002, 221).
  • BFH, 05.11.1974 - VIII R 254/71

    Abgrenzung Landwirtschaft/Gewerbe bei Blumengärtnerei mit Zukauf fremder Produkte

    Auszug aus BFH, 14.12.2006 - IV R 10/05
    Beruht die Über- bzw. Unterschreitung nicht auf Maßnahmen, die von Anfang an einen Gewerbebetrieb begründen (s. oben unter a), ist nach Ablauf des Beobachtungszeitraums von drei Jahren ab dem vierten Wirtschaftsjahr ein Gewerbebetrieb anzunehmen (Leingärtner/Stalbold, a.a.O., Kap. 12, Rz 20; ebenso zum Strukturwandel R 15.5 Abs. 2 Satz 3 EStR 2005; Giere in Felsmann, a.a.O., Rz A 58 f.; Blümich/Selder, § 13 EStG Rz 165; Kleeberg, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghof, EStG, § 13 Rz B 106; Märkle/Hiller, a.a.O., Rz 199b, und Altehoefer/Bauer/Eisele/ Fichtelmann/Walter, Besteuerung der Land- und Forstwirtschaft, 4. Aufl., Rz 52; a.A. Gmach in Herrmann/Heuer/Raupach --HHR--, § 13 EStG Rz 184; bei Überschreiten der Zukaufgrenze für fremde Erzeugnisse bei einer Gärtnerei Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. November 1974 VIII R 254/71, BFHE 113, 522, BStBl II 1975, 118, letzter Abs., sowie bei Überschreiten der Vieheinheitengrenze Blümich/Selder, a.a.O., § 13 EStG Rz 98, und Schmidt/Seeger, EStG, 25. Aufl., § 13 Rz 85).
  • BFH, 15.11.1956 - IV 61/55 U

    Einordnung von Transporten von Milch durch einen Landwirt für andere Landwirte

    Auszug aus BFH, 14.12.2006 - IV R 10/05
    Sie kann sich aber auch daraus ergeben, dass mit Rücksicht auf die Dienstleistungen zusätzliche Maschinen angeschafft werden, die der eigene landwirtschaftliche Betrieb wegen bereits vorhandener gleichartiger Geräte nicht erfordert (Senatsurteil vom 15. November 1956 IV 61/55 U, BFHE 64, 66, BStBl III 1957, 26, betr. Fuhrleistungen; vgl. auch Giere in Felsmann, Einkommensbesteuerung der Landwirte, Rz A 349 a.E.).
  • BFH, 02.10.2003 - IV R 13/03

    Einnahmenüberschussrechnung: Gewillkürtes Betriebsvermögen

    Auszug aus BFH, 14.12.2006 - IV R 10/05
    Die Geringfügigkeitsgrenze stimmt mit derjenigen für die Zuordnung von gemischt genutzten Wirtschaftsgütern zum gewillkürten Betriebsvermögen überein (vgl. dazu Senatsurteil vom 2. Oktober 2003 IV R 13/03, BFHE 203, 373, BStBl II 2004, 985 unter 1.b).
  • BFH, 27.11.1980 - IV R 31/76

    Lebensmittelgeschäft - Grundstücksfläche - Gärtnerei - Landwirtschaft -

    Auszug aus BFH, 14.12.2006 - IV R 10/05
    aa) Ausschlaggebend für den späteren Beginn des Gewerbebetriebes ist in dem hier maßgeblichen Zusammenhang, dass --anders als in den unter a genannten Fällen-- strukturelle, auf Dauer angelegte planmäßige Maßnahmen fehlen, die zu der wiederholten Über- bzw. Unterschreitung der entscheidenden Grenze geführt haben (vgl. zum umgekehrten Fall Senatsurteil vom 27. November 1980 IV R 31/76, BFHE 131, 555, BStBl II 1981, 518 unter 2. zu b).
  • BFH, 20.09.2007 - IV R 32/06

    Abgrenzung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gegenüber solchen aus

    a) Ein Gewerbebetrieb liegt von Anfang an vor, wenn ein Landwirt Wirtschaftsgüter außerbetrieblich verwendet, die er eigens zu diesem Zweck angeschafft hat (Senatsurteile vom 14. Dezember 2006 IV R 10/05, BFHE 216, 241, BStBl II 2007, 516, unter II.1. der Gründe, und vom 23. Januar 1992 IV R 19/90, BFHE 167, 355, BStBl II 1992, 651).

    So verhält es sich auch, wenn ein Landwirt Maschinen anschafft, die er in der eigenen Landwirtschaft nicht benötigt, auch wenn er sie dort gelegentlich einsetzt (Senatsurteil in BFHE 216, 241, BStBl II 2007, 516, unter II.1.a der Gründe, m.w.N.).

    b) Darüber hinaus liegt nach ständiger Rechtsprechung des Senats eine gesonderte gewerbliche Tätigkeit auch dann vor, wenn ein Land- und Forstwirt mit Wirtschaftsgütern seines Betriebsvermögens Dienstleistungen für fremde land- und forstwirtschaftliche Betriebe erbringt und die dadurch erzielten Umsätze nachhaltig mehr als ein Drittel des Gesamtumsatzes oder mehr als 100 000 DM bzw. 51 500 EUR im Wirtschaftsjahr betragen (Senatsurteile in BFHE 216, 241, BStBl II 2007, 516, unter II.1.b der Gründe, und vom 22. Januar 2004 IV R 45/02, BFHE 205, 162, BStBl II 2004, 512).

    Gleiches gilt, wenn der Einsatz für eigenbetriebliche Zwecke geringfügig ist und nachhaltig einen Umfang von 10 v.H. unterschreitet (Senatsurteile in BFHE 216, 241, BStBl II 2007, 516, unter II.1.b der Gründe, und in BFHE 205, 162, BStBl II 2004, 512, unter 2.a der Gründe).

    Beruht die Über- bzw. Unterschreitung dieser Grenzen nicht auf Maßnahmen, die von Anfang an einen Gewerbebetrieb begründen, ist nach Ablauf eines Beobachtungszeitraums von drei Jahren ab dem vierten Wirtschaftsjahr ein Gewerbebetrieb anzunehmen (Senatsurteil in BFHE 216, 241, BStBl II 2007, 516, unter II.1.c der Gründe).

    Dem entsprechend kann bei einer nicht geplanten Entwicklung Anlass bestehen, erst nach Ablauf eines dreijährigen Beobachtungszeitraums von einer Umstrukturierung im Sinne einer nachhaltigen Überschreitung der Grenzen zum Gewerbebetrieb auszugehen, um mögliche Reaktionen des Landwirts in die Beurteilung mit einbeziehen zu können (vgl. Senatsurteil in BFHE 216, 241, BStBl II 2007, 516, unter II.1.c der Gründe).

  • BFH, 25.03.2009 - IV R 21/06

    Hofladen als Gewerbebetrieb

    Das Vorliegen einer nachhaltigen Überschreitung der Zukaufsgrenzen beurteilt sich nach den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zum Strukturwandel im Bereich der Landwirtschaft (Senatsurteil vom 14. Dezember 2006 IV R 10/05, BFHE 216, 241, BStBl II 2007, 516).

    Ob eine nachhaltige Überschreitung der Zukaufsgrenzen vorliegt, beurteilt sich nach denselben Kriterien, die der Senat auch in anderen Fällen des Strukturwandels im Bereich der Landwirtschaft zu Grunde legt (vgl. zuletzt Senatsurteile vom 14. Dezember 2006 IV R 10/05, BFHE 216, 241, BStBl II 2007, 516, und vom 20. September 2007 IV R 32/06, BFH/NV 2008, 569).

  • BFH, 19.03.2014 - X R 46/11

    Investitionsabzugsbetrag bei Nutzung des Wirtschaftsguts sowohl in einem

    Mähdrescher; zur Beurteilung von Lohnarbeiten in Abhängigkeit von ihrer Verflechtung mit dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb vgl. auch BFH-Urteile vom 14. Dezember 2006 IV R 10/05, BFHE 216, 241, BStBl II 2007, 516, und vom 20. September 2007 IV R 32/06, BFH/NV 2008, 569; Ländererlasse vom 15. Dezember 2011, BStBl I 2011, 1213, unter II., Abs. 9, 11).
  • BFH, 24.03.2011 - IV R 46/08

    Zwangsentnahme von landwirtschaftlichen Grundstücken durch die Bestellung von

    Die Geringfügigkeitsgrenze von 10 % entspricht derjenigen, die auch sonst für die Zuordnung von gemischt genutzten Wirtschaftsgütern zum gewillkürten Betriebsvermögen maßgeblich ist (vgl. BFH-Urteile vom 14. Dezember 2006 IV R 10/05, BFHE 216, 241, BStBl II 2007, 516, unter II.1.b der Gründe; in BFHE 203, 373, BStBl II 2004, 985, unter 1.b der Gründe, m.w.N.; sowie allgemein zur 10 %-Grenze BFH-Urteil in BFHE 201, 454, unter 3.c aa aaa der Gründe).
  • BFH, 19.02.2009 - IV R 18/06

    Strukturwandel von landwirtschaftlicher zu gewerblicher Tierzucht - sofortiger

    In diesem Fall muss, ähnlich wie beim überbetrieblichen Maschineneinsatz (vgl. dazu BFH-Urteile vom 14. Dezember 2006 IV R 10/05, BFHE 216, 241, BStBl II 2007, 516, und vom 20. September 2007 IV R 32/06, BFH/NV 2008, 569), für die Entscheidung der Frage, ob die maßgebliche Vieheinheitengrenze nachhaltig überschritten wurde, mit der Folge, dass ein Gewerbebetrieb anzunehmen ist, ein Beobachtungszeitraum von drei Wirtschaftsjahren zugrunde gelegt werden.
  • BFH, 08.11.2007 - IV R 24/05

    Zur Abgrenzung zwischen Landwirtschaft und Gewerbebetrieb bei der Ausbringung von

    Dagegen liegt eine gewerbliche Tätigkeit nach § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG vor, wenn ein Land- und Forstwirt eine an sich land- und forstwirtschaftliche Betätigung ohne Beziehung zum eigenen Betrieb ausübt (ständige Rechtsprechung, vgl. aus neuerer Zeit Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Dezember 2006 IV R 10/05, BFHE 216, 241, BStBl II 2007, 516, m.w.N.).
  • FG Sachsen, 10.09.2015 - 4 K 1720/13

    Bewirtschaftung fremder land- und forstwirtschaftlicher Flächen im Auftrag ohne

    Dagegen liegt eine gewerbliche Tätigkeit nach § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG und § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes ( GewStG ) vor, wenn ein Land- und Forstwirt eine an sich land- und forstwirtschaftliche Betätigung für andere Land- und Forstwirte ohne Beziehung zum eigenen Betrieb ausübt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 14.12.2006 IV R 10/05, BStBl II 2007, 516 m.w.N.).

    Von einer gesonderten gewerblichen Tätigkeit ist darüber hinaus dann auszugehen, wenn ein Land- und Forstwirt mit Wirtschaftsgütern seines Betriebsvermögens auch Dienstleistungen für fremde land- und forstwirtschaftliche Betriebe erbringt und die dadurch erzielten Umsätze nachhaltig mehr als ein Drittel des Gesamtumsatzes oder mehr als 100 000 DM bzw. 51 500 EUR im Wirtschaftsjahr betragen (vgl. BFH-Urteil vom 14.12.2006 a.aO.).

  • LAG Hamm, 24.01.2008 - 8 Sa 1805/07

    Arbeitsvertrag; Inhaltskontrolle; Transparenzgebot; salvatorischer

    (1) Richtig ist zwar, dass ein verbindliches Vertragsversprechen nicht zugleich unter einen Freiwilligkeitsvorbehalt gestellt werden kann, weswegen das Bundesarbeitsgericht eine derartige, bislang bei Sonderzahlungen häufig verwendete allgemeine Arbeitsbedingung als unklar und damit unwirksam angesehen hat (Urteil vom 24.10.2007 - 10 AZR 825/06 - EzA-SD 2007,Nr. 22, 7-8 = AuR 2007, 387).
  • FG Sachsen-Anhalt, 20.02.2012 - 1 K 850/07

    Einkünftequalifizierung für Personengesellschaft, die eigene und fremde

    Soweit der Beklagte erwidert, dass die angeschafften Maschinen im eigenen Betrieb gar nicht ausgelastet gewesen seien und folglich von vornherein für Lohnarbeiten gedient hätten, verweist die Klägerseite darauf, dass diese für einen Einsatz im eigenen Betrieb angeschafft worden seien und folglich (nach BFH, Urt. v. 22. Januar 2004, IV R 45/02, BStBl. II 2004, 512; bzw. v. 14. Dezember 2006, IV R 10/05, BFH/ NV 2007, 1244) auch dem eigenen Betriebsvermögen zuzurechnen seien.
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