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   BFH, 26.09.2007 - I R 43/06   

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https://dejure.org/2007,2480
BFH, 26.09.2007 - I R 43/06 (https://dejure.org/2007,2480)
BFH, Entscheidung vom 26.09.2007 - I R 43/06 (https://dejure.org/2007,2480)
BFH, Entscheidung vom 26. September 2007 - I R 43/06 (https://dejure.org/2007,2480)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    FGO § 100 Abs. 1 Satz 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 100 Abs. 1 S. 4
    Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage; Berechtigtes Interesse an der Feststellung; Erledigung eines Verwaltungsaktes; Einlegung einer Anschlussrevision

  • datenbank.nwb.de

    Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Fortsetzungsfeststellungsklage ? Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts ? Interesse an der Verhinderung der Festsetzung von Aussetzungszinsen ? Erledigung der Hauptsache vor Klageerhebung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage bei Erledigung des angegriffenen Verwaltungsaktes vor Klageerhebung; Erledigung einer Aufhebungsverfügung; Voraussetzungen für die Annahme eines "berechtigten Interesses" an der Feststellung der Rechtswidrigkeit; ...

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Fortsetzungsfeststellungsklage bei vorprozessualer Erledigung

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    FGO § 100 Abs 1 S 4, AO 1977 § 361 Abs 2, AO 1977 § 5, FGO § 102
    Ermessen; Fortsetzungsfeststellungsklage; Zulässigkeit

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 219, 13
  • NVwZ 2008, 351
  • BB 2008, 150
  • DB 2008, 390
  • BStBl II 2008, 134
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (24)

  • BFH, 09.11.1994 - XI R 33/93

    Ablehnung des Antrags auf Durchführung der Betriebsprüfung in den Geschäftsräumen

    Auszug aus BFH, 26.09.2007 - I R 43/06
    c) "Berechtigtes Interesse" i.S. des § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO ist jedes konkrete, vernünftigerweise anzuerkennende Interesse rechtlicher, tatsächlicher oder wirtschaftlicher Art (BFH-Urteil vom 9. November 1994 XI R 33/93, BFH/NV 1995, 621).

    Dieses kann sich zum einen daraus ergeben, dass die Feststellung der Rechtswidrigkeit die Voraussetzung für den Eintritt einer vom Kläger erstrebten weiteren Rechtsfolge ist (BFH-Urteile vom 12. Januar 1995 IV R 83/92, BFHE 177, 4, BStBl II 1995, 488; in BFH/NV 1995, 621; Schmidt-Troje in Beermann/ Gosch, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 100 FGO Rz 49, m.w.N.).

  • BVerwG, 20.01.1989 - 8 C 30.87

    Fehlendes Fortsetzungsfeststellungsinteresse bei Erledigung des Verwaltungsakts

    Auszug aus BFH, 26.09.2007 - I R 43/06
    Vielmehr ist der Streitfall insoweit mit Gestaltungen vergleichbar, bei denen eine Fortsetzungsfeststellungsklage der Vorbereitung eines zivilgerichtlichen Schadensersatzprozesses dient: Ebenso wie dieses Ziel zwar die Fortsetzung eines vor der Erledigung des Verwaltungsakts begonnenen Verfahrens, nicht aber die erstmalige Erhebung einer Klage gegen einen bereits erledigten Verwaltungsakt rechtfertigen kann (vgl. dazu BVerwG-Urteil vom 20. Januar 1989 8 C 30.87, BVerwGE 81, 226, Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 113 Rz 136, m.w.N.), gilt dies für einen etwa bestehenden Zusammenhang zwischen der rechtlichen Beurteilung einer Aufhebung der Vollziehung und einem späteren Verzicht auf Aussetzungszinsen.
  • BFH, 25.10.1994 - VII R 14/94

    Tätigkeiten auf dem Gebiet der Betriebswirtschaft oder als Buchhalter reichen für

    Auszug aus BFH, 26.09.2007 - I R 43/06
    Schließlich kann es unter dem Gesichtspunkt der Rehabilitierung (BFH-Urteil vom 25. Oktober 1994 VII R 14/94, BFHE 176, 201, BStBl II 1995, 210) sowie deshalb bestehen, weil die begehrte Feststellung voraussichtlich in einem beabsichtigten und nicht völlig aussichtslosen Schadensersatzprozess erheblich sein wird (vgl. dazu BFH-Urteil vom 18. Mai 1976 VII R 108/73, BFHE 119, 26, BStBl II 1976, 566; BFH-Beschluss vom 15. Mai 2002 I B 8/02, I S 13/01, BFH/NV 2002, 1317; Tipke in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 100 FGO Rz 57, m.w.N.); beide Gestaltungen liegen jedoch im Streitfall ersichtlich nicht vor.
  • BFH, 07.11.1985 - IV R 6/85

    Zur Durchführung von Außenprüfungen bei Ehegatten sowie nach § 193 Abs. 2 Nr. 2

    Auszug aus BFH, 26.09.2007 - I R 43/06
    Diese Regelung ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) entsprechend anzuwenden, wenn ein Verwaltungsakt sich schon vor der Klageerhebung erledigt hat (BFH-Urteile vom 7. November 1985 IV R 6/85, BFHE 145, 23, BStBl II 1986, 435; vom 10. April 1990 VIII R 415/83, BFHE 160, 409, 411, BStBl II 1990, 721, 722; vom 2. Juni 1987 VIII R 192/83, BFH/NV 1988, 104).
  • BFH, 29.04.1980 - VII K 5/77

    Feststellungsinteresse - Materielle Rechtsänderung - Tarifstelle -

    Auszug aus BFH, 26.09.2007 - I R 43/06
    Zum anderen kann es daraus abzuleiten sein, dass ein konkreter Anlass für die Annahme besteht, das FA werde die vom Kläger für rechtswidrig erachtete Maßnahme in absehbarer Zukunft wiederholen (BFH-Urteile vom 29. April 1980 VII K 5/77, BFHE 130, 568, BStBl II 1980, 593; vom 28. Juni 2000 X R 24/95, BFHE 192, 32, 40, BStBl II 2000, 514, 518; vom 20. April 2004 VIII R 88/00, BFH/NV 2004, 1103; Schmidt-Troje in Beermann/Gosch, a.a.O., § 100 FGO Rz 48, m.w.N.).
  • BFH, 14.08.1985 - I R 188/82

    Anfechtungsklage gegen Änderungsbescheid bei Prüfungserweiterung ohne

    Auszug aus BFH, 26.09.2007 - I R 43/06
    Die Rechtslage unterscheidet sich insoweit von derjenigen, die im Zusammenhang mit einer erledigten Prüfungsanordnung besteht, da dort die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Prüfungsanordnung Voraussetzung für das Eingreifen eines Verwertungsverbots ist (BFH-Urteile vom 14. August 1985 I R 188/82, BFHE 144, 329, BStBl II 1986, 2; vom 21. April 1993 X R 112/91, BFHE 171, 15, BStBl II 1993, 649, m.w.N.); ein solcher unmittelbarer Zusammenhang zwischen der von der Klägerin begehrten Feststellung und einer ihr günstigen Rechtsfolge besteht hier nicht.
  • BVerwG, 27.03.1998 - 4 C 14.96

    Bauvorbescheid.

    Auszug aus BFH, 26.09.2007 - I R 43/06
    Dieser Umstand würde der Annahme eines Feststellungsinteresses i.S. des § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO zwar nicht notwendig entgegenstehen, wenn die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache erst im Verlauf des Klageverfahrens eingetreten wäre; dann könnte unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie möglicherweise ein solches Interesse daraus abgeleitet werden, dass die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme in dem bereits eingeleiteten gerichtlichen Verfahren abschließend geklärt werden kann und dazu nicht ein weiteres Verfahren benötigt wird (vgl. Bundesverwaltungsgericht --BVerwG--, Urteile vom 29. April 1992 4 C 29/90, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht --NVwZ-- 1992, 1092; vom 27. März 1998 4 C 14/96, NVwZ 1998, 1295; BVerwG-Beschluss vom 8. Mai 2001 1 WB 15/01, Neue Zeitschrift für Wehrrecht 2001, 1654; jeweils zu dem mit § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO wortgleichen § 113 Abs. 1 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung --VwGO--).
  • FG Düsseldorf, 04.04.2006 - 6 K 121/06

    Aufhebung der Vollziehung; Begünstigender Verwaltungsakt; Beschwer;

    Auszug aus BFH, 26.09.2007 - I R 43/06
    Diesem Begehren folgte das FG mit dem angefochtenen Urteil (FG Düsseldorf, Urteil vom 4. April 2006 6 K 121/06 KA); die Urteilsgründe sind in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2006, 1225 abgedruckt.
  • BFH, 20.09.1999 - III R 33/97

    Investitionszulage bei Mischbetrieben

    Auszug aus BFH, 26.09.2007 - I R 43/06
    Dies war zulässig, da die Einlegung einer Anschlussrevision von einem "innerprozessualen Vorgang" abhängig gemacht werden darf (BFH-Urteil vom 20. September 1999 III R 33/97, BFHE 190, 266, BStBl II 2000, 208; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., § 115 FGO Rz 230) und die Beurteilung einer Rechtsfrage durch das Gericht jedenfalls dann ein solcher "innerprozessualer Vorgang" ist, wenn auf ihr eine Sachentscheidung beruht (Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. November 1983 VII ZR 72/83, Neue Juristische Wochenschrift 1984, 1240).
  • BFH, 21.07.1993 - X R 104/91

    Voraussetzung für den Erlaß von Aussetzungszinsen bei der

    Auszug aus BFH, 26.09.2007 - I R 43/06
    Denn wie auch das FG nicht verkannt hat, hängt die Festsetzung von Zinsen nach § 237 AO nicht davon ab, ob die Vollziehung zu Recht oder zu Unrecht ausgesetzt oder aufgehoben wurde (BFH-Urteile vom 9. Dezember 1998 XI R 24/98, BFHE 187, 400, BStBl II 1999, 201; vom 21. Juli 1993 X R 104/91, BFH/NV 1994, 597).
  • BVerwG, 08.05.2001 - 1 WB 15.01

    Verhängen einer Disziplinarmaßnahme - Entzug eines

  • BFH, 20.04.2004 - VIII R 88/00

    Gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft: kein Kinderfreibetrag für Kind der

  • BFH, 02.06.1987 - VIII R 192/83

    Feststellung der Rechtswidrigkeit von Prüfungsanordnungen - Voraussetzungen einer

  • BFH, 24.06.1982 - IV B 3/82

    Vollzugsaussetzung - Außenprüfung - Rechtswidrigkeit

  • BFH, 17.07.1985 - I R 205/80

    Verkürzung von Steueransprüchen - Tilgung im selben Verhältnis - Würdigung des

  • BGH, 10.11.1983 - VII ZR 72/83

    Zulässigkeit einer bedingten unselbstständigen Anschlussberufung

  • BFH, 18.07.1994 - X R 33/91

    Entstehung von Aussetzungszinsen nach - 1. Vollziehungsaussetzung sowohl des

  • BFH, 28.06.2000 - X R 24/95

    Ablehnung eines Antrags auf Fristverlängerung

  • BFH, 18.05.1976 - VII R 108/73

    Berechtigtes Interesse an der gerichtlichen Feststellung - Begründung - Hinweis

  • BFH, 09.12.1998 - XI R 24/98

    Berechnung von Aussetzungszinsen

  • BFH, 15.05.2002 - I B 8/02

    Fortsetzungsfeststellungsklage

  • BFH, 12.01.1995 - IV R 83/92

    Keine Änderung des Einkommensteuerbescheides erforderlich, wenn der

  • BFH, 21.04.1993 - X R 112/91

    Die FÄ des Landes Nordrhein-Westfalen durften die einer OFD eingegliederten

  • BFH, 10.04.1990 - VIII R 415/83

    1. Übergang von der Anfechtungs- zur Fortsetzungsfeststellungsklage im

  • BFH, 09.05.2012 - I R 91/10

    Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage - Berechtigtes Interesse nach

    Demnach ist --worauf der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 26. September 2007 I R 43/06 (BFHE 219, 13, BStBl II 2008, 134, zu II.1.f) hingewiesen hat --dem Steuerpflichtigen zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes --GG--) die Möglichkeit einzuräumen, diese Bindungswirkung im Wege einer Anfechtungsklage zu beseitigen.

    Wie der erkennende Senat mit Urteil in BFHE 219, 13, BStBl II 2008, 134 erläutert hat, ergibt sich die Erledigung allein daraus, dass der Regelungsgehalt einer Aussetzungsverfügung, der darin besteht, dass die angefochtenen Bescheide nicht mehr vollstreckt werden können, mit der Aufhebungsverfügung endet, und deshalb auch der Umstand, dass der Zinsanspruch gemäß § 237 AO an die in der Vergangenheit gewährte AdV anknüpft (Tatbestandswirkung), die Erledigung nicht hindert.

    Zwar kann sich --worauf der Senat in seinem Urteil in BFHE 219, 13, BStBl II 2008, 134 hingewiesen hat-- ein solches Interesse in einem bereits eingeleiteten Klageverfahren mit Rücksicht darauf ergeben, dass auch ein Feststellungsausspruch zwischen den Beteiligten Bindungswirkung entfalten kann und hierdurch die Rechtsposition des Betroffenen in einem Zinsfestsetzungsverfahren gemäß § 237 AO verbessert würde.

    Hierauf ist im anhängigen Verfahren deshalb nicht einzugehen, weil die Frage des berechtigten Interesses i.S. von § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO auch unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie zu beurteilen ist (vgl. allgemein z.B. Senatsurteil in BFHE 219, 13, BStBl II 2008, 134; Gräber/von Groll, a.a.O., § 100 Rz 60, jeweils m.w.N.).

    cc) Im Streitfall kann hiernach nicht angenommen werden, dass die Klägerin ein berechtigtes Interesse i.S. von § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Aussetzungsverfügung vom 10. Mai 2007 hat; die Prüfung der Rechtmäßigkeit dieser Verfügung muss vielmehr einem etwaigen Zinsfestsetzungsverfahren vorbehalten bleiben (vgl. Senatsurteil in BFHE 219, 13, BStBl II 2008, 134).

    bbb) Ferner erfordert der Anspruch der Klägerin auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) keinen gerichtlichen Feststellungsausspruch zur Rechtswidrigkeit der Aussetzungsanordnung vom 10. Mai 2007; er wird vielmehr --in gleichem Maße-- dadurch gesichert, dass in dem gegen eine Zinsfestsetzung (§ 237 AO) gerichteten Einspruchs- und Klageverfahren die Rechtmäßigkeit der der Klägerin aufgedrängten Vollziehungsaussetzung in vollem Umfang zu überprüfen wäre und --sollte sich im Rahmen dieser Prüfung die Rechtswidrigkeit der Aussetzungsverfügung ergeben-- hierin nicht nur eine bei der Ermessensentscheidung des FA über einen Zinsverzicht (§ 237 Abs. 4 i.V.m. § 234 Abs. 2 AO) zu berücksichtigende Vorfrage (so bisher Senatsurteil in BFHE 219, 13, BStBl II 2008, 134), sondern auch ein Umstand zu sehen wäre, der das FA in der Sache dazu verpflichten würde, von einer die Klägerin belastenden Zinserhebung abzusehen.

  • BFH, 17.01.2017 - VIII R 52/14

    Heilung eines nicht ausreichend begründeten Ermessensverwaltungsakts nach

    Diese Regelung ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) entsprechend anzuwenden, wenn ein Verwaltungsakt sich schon vor der Klageerhebung erledigt hat (BFH-Urteil vom 26. September 2007 I R 43/06, BFHE 219, 13, BStBl II 2008, 134, m.w.N.).
  • BFH, 20.11.2018 - VIII R 45/15

    Keine Anfechtung der Kapitalertragsteuer- Anmeldung nach

    Diese Regelung ist nach der Rechtsprechung des BFH entsprechend anzuwenden, wenn ein Verwaltungsakt sich schon vor der Klageerhebung erledigt hat (BFH-Urteil vom 26. September 2007 I R 43/06, BFHE 219, 13, BStBl II 2008, 134, m.w.N.).

    Schließlich kann es unter dem Gesichtspunkt der Rehabilitierung sowie deshalb bestehen, weil die begehrte Feststellung voraussichtlich in einem beabsichtigten und nicht völlig aussichtslosen Schadensersatzprozess erheblich sein wird (BFH-Urteil in BFHE 219, 13, BStBl II 2008, 134, m.w.N.).

  • FG Köln, 08.09.2010 - 13 K 960/08

    Finanzamt darf Steuerpflichtigen die Aussetzung der Vollziehung eines

    Nach Überzeugung der Klägerin besteht auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des BFH vom 26. September 2007 I R 43/06, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2008, 134 ein Rechtsschutzinteresse, da Ihr mit der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Aussetzung der Vollziehung von Amts wegen die Durchsetzung eines Anspruchs auf Erlass der Aussetzungszinsen eröffnet werde.

    Nach der Rechtsprechung des BFH ist ein berechtigtes Interesse i. S. d. § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO jedes konkrete, vernünftigerweise anzuerkennende Interesse rechtlicher, tatsächlicher oder wirtschaftlicher Art (BFH-Urteile vom 10. Februar 2010 XI R 3/09, BFH/NV 2010, 1450 mit Anm. von Steinhauff in juris Praxisreport; vom 26. September 2007 I R 43/06, BStBl II 2008, 134; vom 9. November 1994 XI R 33/93, BFH/NV 1995, 621; Lange in Hübschmann/ Hepp/ Spitaler, AO/FGO, § 100 FGO Rdnr. 172, 176 m.w.N.; Tipke in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 100 FGO Rdnr. 54 m.w.N.).

    Der BFH hat aber auch in einem dem Streitfall vergleichbaren Verfahren bzgl. der Rechtmäßigkeit der Verfügung einer Aussetzung der Vollziehung die Annahme eines berechtigten Interesses i. S. d. § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für möglich gehalten (vgl. BFH vom 26. September 2007 I R 43/06, BStBl II 2008, 134 unter II. 1. e).

    Anders als in dem von den Beteiligten im Rahmen der mündlichen Verhandlung diskutierten vergleichbaren Verfahren vor dem Finanzgericht Düsseldorf (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 4. April 2006 6 K 121/06 KA, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2006, 1225; nachfolgend BFH, BStBl II 2008, 134), ist vorliegend auch hinreichend sicher, dass sich die Frage des Zinsverzichtes im Sinne des § 237 Abs. 4 AO i.V.m. § 234 Abs. 2 AO stellen wird.

    Der Senat sieht sich mit dieser Auffassung in Übereinstimmung mit der Revisionsentscheidung des BFH zu dem vergleichbaren Verfahren vor dem Finanzgericht Düsseldorf, da der BFH insoweit ausdrücklich auf die Möglichkeit der Erhebung einer Klage hingewiesen hat (vgl. BFH, BStBl II 2008, 134 unter II. 1.f).

  • BFH, 04.12.2012 - VIII R 5/10

    Verwertungsverbot - Rehabilitationsinteresse des Steuerpflichtigen -

    Diese Regelung ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) entsprechend anzuwenden, wenn ein Verwaltungsakt sich schon vor der Klageerhebung erledigt hat (BFH-Urteil vom 26. September 2007 I R 43/06, BFHE 219, 13, BStBl II 2008, 134, m.w.N.).
  • BFH, 28.10.2020 - X R 36/19

    Keine Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Steuererklärungen bei

    Ob eine Erledigung eingetreten ist, ist ausschließlich danach zu beurteilen, ob der Regelungsgehalt des zu beurteilenden Verwaltungsakts fortwirkt (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26.09.2007 - I R 43/06, BFHE 219, 13, BStBl II 2008, 134, unter II.1.d).

    Ein solches berechtigtes Interesse ist u.a. gegeben, wenn ein konkreter Anlass für die Annahme besteht, das FA werde die von den Klägern für rechtswidrig erachtete Maßnahme in absehbarer Zukunft wiederholen (BFH-Urteil in BFHE 219, 13, BStBl II 2008, 134, unter II.1.c, m.w.N.).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 11.06.2020 - L 15 AS 255/18

    Rechtmäßigkeit eines befristeten Bewilligungsbescheides nach dem SGB II;

    Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag ist auch zulässig, sofern sich der Verwaltungsakt bereits vor Klageerhebung erledigt hat (st. Rspr., u.a. BSG, Urteil vom 14. November 2013 - B 9 SB 5/12 R - NJW 2014, 4; Bundesfinanzhof , Urteil vom 26. September 2007 - I R 43/06 - NVwZ 2008, 351).
  • BFH, 15.10.2019 - VII R 6/18

    Aufhebung des Durchsuchungsbeschlusses macht Sachpfändung rechtswidrig

    Diese Regelung ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) entsprechend anzuwenden, wenn ein Verwaltungsakt sich schon vor der Klageerhebung --im Streitfall durch Aufhebung der Pfändungen am 12.05.2016-- erledigt hat (vgl. etwa BFH-Urteile vom 04.12.2012 - VIII R 5/10, BFHE 239, 19, BStBl II 2014, 220, und vom 26.09.2007 - I R 43/06, BFHE 219, 13, BStBl II 2008, 134, m.w.N.).
  • BFH, 17.10.2018 - XI R 35/16

    Fortsetzungsfeststellungsklage nach erledigter Arrestanordnung

    Diese Regelung ist nach der Rechtsprechung des BFH entsprechend anzuwenden, wenn ein Verwaltungsakt sich schon vor der Klageerhebung erledigt hat (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 26. September 2007 I R 43/06, BFHE 219, 13, BStBl II 2008, 134; vom 4. Dezember 2012 VIII R 5/10, BFHE 239, 19, BStBl II 2014, 220, Rz 15).

    b) "Berechtigtes Interesse" an der Feststellung der Rechtswidrigkeit i.S. des § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO ist jedes konkrete, vernünftigerweise anzuerkennende Interesse rechtlicher, tatsächlicher oder wirtschaftlicher Art. Die begehrte Feststellung muss geeignet sein, in einem dieser Bereiche zu einer Positionsverbesserung des Klägers zu führen (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 219, 13, BStBl II 2008, 134, unter II.1.c, Rz 12; vom 10. Februar 2010 XI R 3/09, BFH/NV 2010, 1450, Rz 21; BFH-Beschluss vom 19. April 2016 II B 66/15, BFH/NV 2016, 1059, Rz 5; jeweils m.w.N.).

  • FG Niedersachsen, 26.09.2017 - 15 K 307/15

    Pfändungs- und Einziehungsverfügung; Zulässigkeit eines Einspruchs vor

    Zwar hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass es in solchen Fällen nicht zulässig ist, unmittelbar Fortsetzungsfeststellungsklage zum Finanzgericht zu erheben, falls sich der angefochtene Verwaltungsakt bereits vor der Klageerhebung erledigt (BFH-Urteil vom 26. September 2007 I R 43/06, BStBl. II 2008, 134; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts -BVerwG- vom 27. März 1998 4 C 14/96, NVwZ 1998, 1295).
  • FG Münster, 07.03.2014 - 11 K 1725/12

    Fortsetzungsfeststellungsklage -- Erledigungseintritt durch rückwirkende

  • FG Sachsen-Anhalt, 13.03.2013 - 3 K 34/09

    Anfechtbarkeit und Rechtmäßigkeit eines Auskunftsersuchens an fremde Dritte

  • FG Hamburg, 11.04.2018 - 6 K 44/17

    Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage - Anforderungen an die

  • BFH, 09.05.2023 - VI R 38/20

    Unterverpachtung landwirtschaftlicher Flächen führt regelmäßig zu Einkünften aus

  • FG Düsseldorf, 23.06.2021 - 7 K 656/18

    Teilnahme eines Gemeindebediensteten an einer durch den Beklagten angeordneten

  • FG Köln, 22.09.2016 - 13 K 66/13

    Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Herausgabeverlangens im Hinblick auf

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.12.2009 - 1 S 213.08

    Verbot des Anbietens von Sportwetten über das Internet

  • FG Köln, 25.10.2016 - 3 K 887/16

    Feststellungsbegehren betreffend die Rechtswidrigkeit der Ablehnung des

  • FG Düsseldorf, 15.05.2013 - 4 K 2021/12

    Schwedischer Snus-Tabak unterliegt Vertriebsverbot

  • FG Münster, 31.10.2018 - 7 K 2396/16
  • BFH, 12.03.2009 - X B 265/07

    Entsprechende Anwendung des § 126 Abs. 4 FGO bei Abweisung einer unzulässigen

  • BFH, 08.11.2013 - X B 58/13

    Fortsetzungsfeststellungsklage bei erledigtem Vorauszahlungsbescheid - Prüfung

  • FG Niedersachsen, 23.08.2022 - 13 K 18/21

    Erlass eines Duldungsbescheids aufgrund einer Zwangssicherungshypothek

  • BFH, 05.02.2013 - VII R 23/12

    Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage

  • FG Münster, 07.06.2011 - 1 K 3800/09

    Einkünfte als Chefarzt

  • FG Köln, 01.10.2014 - 2 K 2175/12

    Unzulässige Klage nach Ablauf des Freistellungszeitraums

  • FG Münster, 04.07.2008 - 11 K 387/07

    Auskunftsersuchen, Verfahrensrecht - Befangenheitsantrag,

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.12.2009 - 1 S 215.08

    Beschwerde; öffentliches Glücksspiel (Sportwetten); Untersagungsverfügung;

  • FG München, 04.02.2010 - 14 K 1163/09

    Ermessen bei der Auswahl der Vollstreckungsmaßnahme

  • FG München, 28.04.2015 - 10 K 2902/13

    Ausdehnung einer Betriebsprüfung wegen zu erwartender nicht unerheblicher

  • FG München, 21.02.2018 - 4 K 1477/17

    Aussetzung der Vollziehung, Pflichtteilsanspruch, Vorläufiger Rechtsschutz,

  • BSG, 23.08.2010 - B 11 AL 5/10 BH
  • FG Sachsen-Anhalt, 02.06.2021 - 3 K 482/17

    Heilung eines nicht ausreichend begründeten Ermessensverwaltungsakts nach

  • SG Aachen, 30.08.2016 - S 14 AS 751/15
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