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   BFH, 21.03.2007 - V R 32/05   

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https://dejure.org/2007,3946
BFH, 21.03.2007 - V R 32/05 (https://dejure.org/2007,3946)
BFH, Entscheidung vom 21.03.2007 - V R 32/05 (https://dejure.org/2007,3946)
BFH, Entscheidung vom 21. März 2007 - V R 32/05 (https://dejure.org/2007,3946)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Art. 8 Richtlinie 77/388/EWG, § 3 UStG 1993
    Umsatzsteuerpflicht für aus der Schweiz gelieferte CD's

  • Judicialis

    UStG 1993 § 3 Abs. 8; ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 8 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer i.S. des § 3 Abs. 8 UStG 1993

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Steuerschuldner bei Einfuhrumsatzsteuer

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Steuerschuldner bei Einfuhrumsatzsteuer

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Versenden bei Beförderung durch einen selbstständigen Beauftragten; Bestimmung des Schuldners einer Einfuhrumsatzsteuer; Kriterien für die Annahme einer Überraschungsklausel

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer bei steuerfreier Einfuhr

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Einfuhrumsatzsteuer
    Vorsteuerabzug der Einfuhrumsatzsteuer
    Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer in den Fällen des § 3 Abs. 8 UStG
    Regelung bis 30.6.2021
    Ort der Lieferung
    Ortsbestimmung nach § 3 Abs. 8 UStG
    Allgemeiner Überblick

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 3 Abs 8 J: 1993
    Ausland; Lieferung; Steuerbarkeit; Steuerfreiheit

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 217, 66
  • BB 2007, 1664
  • BB 2007, 713
  • BStBl II 2008, 153
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 27.06.2002 - VII ZR 272/01

    Formularmäßige Vereinbarung einer Vollmacht zur Vergabe von Bauleistungen im

    Auszug aus BFH, 21.03.2007 - V R 32/05
    Eine Klausel wird nicht Vertragsbestandteil, wenn sie von diesen Erwartungen deutlich abweicht und der Vertragspartner mit ihr den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. Juni 2002 VII ZR 272/01, Baurecht --BauR-- 2002, 1544, 1546, Neue Juristische Wochenschrift Rechtsprechungs-Report Zivilrecht --NJW-RR-- 2002, 1312, m.w.N.).
  • BFH, 09.11.2006 - V R 43/04

    Vorsteuerabzug beim sog. Sparkassenmodell oder Bankenmodell - Änderung der

    Auszug aus BFH, 21.03.2007 - V R 32/05
    Diese Vorschrift ist im Umsatzsteuerrecht anwendbar (BFH-Urteil vom 9. November 2006 V R 43/04, BFH/NV 2007, 308, unter II.3.a aa und bb).
  • BFH, 09.11.2004 - V S 21/04

    Bestimmung des zuständigen FG bei Beklagtenwechsel

    Auszug aus BFH, 21.03.2007 - V R 32/05
    Durch den Änderungsbescheid vom 8. Januar 2003 trat ein gesetzlicher Beteiligtenwechsel gemäß § 68 Satz 1 FGO ein, so dass anstelle des FA O nunmehr das FA P der Beklagte wurde (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. November 2004 V S 21/04, BFHE 207, 511, BStBl II 2005, 101) und damit Revisionsbeklagter ist (§ 122 Abs. 1 FGO).
  • FG Münster, 14.01.2014 - 15 K 2663/10

    Frage der Schuldnerschaft der EUSt; Möglichkeit der Vollmachterteilung für

    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil wies der BFH durch Urteil vom 21.03.2007 V R 32/05 (BFHE 217, 66, BStBl II 2008, 153) als unbegründet zurück.

    Bei Änderungen werden wir anfallende Steuern und sonstige Kosten natürlich für Sie übernehmen." Unter Bezug auf das BFH-Urteil vom 21.03.2007 V R 32/05 (a.a.O.) hielt der Prüfer den Versand von Büchern, CD's, etc., durch die Organtöchter der Klägerin aus dem Drittland Schweiz nach Deutschland für als im Inland umsatzsteuerpflichtige Lieferungen (Tz. 9).

    In der Einspruchsentscheidung (EE) vom 18.06.2010 führte das Finanzamt aus: Zwar hätten nach dem Erlass des Urteils des Finanzgerichts vom 15.03.2005 15 K 2194/00 U und vor dem Erlass des BFH-Urteils vom 21.03.2007 V R 32/05 die Klägerin und die Finanzverwaltung besprochen, wie die AGB der Klägerin zu formulieren seien, um mit steuerlicher Wirkung die von den Organtöchtern belieferten Warenempfänger, d.h. deren Kunden, zum Steuerschuldner der durch die aus der Schweiz erfolgte Belieferung ausgelösten Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) werden zu lassen.

    Nach Zustellung des Gerichtsbescheids des BFH vom 21.03.2007 V R 32/05 seien die Gespräche ergebnislos abgebrochen worden, da der BFH es in dieser Entscheidung nicht ausgeschlossen habe, dass die zu beurteilende Sachverhaltsgestaltung einen Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 AO darstelle.

    Das BFH-Urteil vom 21.03.2007 V R 32/05 bezweifele das Vorliegen hinreichender außersteuerlicher Gründe für die im Vorprozess streitigen Warentransporte, da es nicht einleuchte, dass die Klägerin die zur Rechtfertigung ihres Handels geltend gemachten wirtschaftlichen Vorteile nur auf Sendungen mit einem Warenwert von bis zu 22 EUR, aber nicht auch für Lieferungen mit einem diesen Grenzbetrag übersteigenden Warenwert angewendet habe.

    Soweit der BFH in seinem Urteil vom 21.03.2007 V R 32/05 entschieden habe, dass Art. 237 ZK-DVO nicht eingreife, da eine schriftliche Anmeldung nach Art. 238.3 Spiegelstrich ZK-DVO erfolgt sei, sei unklar, wie der BFH zu diesem Ergebnis gekommen sei.

    Mit Schreiben vom 01.02.2008 IV A 5 - S 7114/07/0002 (BStBl I 2008, 295) habe das BMF angewiesen, das BFH-Urteil vom 21.03.2007 V R 32/05 über den entschiedenen Einzelfall hinaus in allen vergleichbaren offenen Fällen anzuwenden, und dies insbesondere in den Fällen, in denen der leistende Schuldner die Lieferung unter Berufung auf die Steuerschuldnerschaft des Abnehmers für die EUSt als nicht im Inland steuerbar behandelt, und dies nicht mittels einer entsprechenden Klausel in den AGB des liefernden Unternehmers, sondern beispielsweise mit einem vorgedruckten Hinweis auf dem Bestellschein oder Ähnlichem begründet habe.

    In Kenntnis des BFH-Urteils vom 21.03.2007 V R 32/05 habe die C-Gruppe nach ihren Angaben erst ab dem 01.01.2010 die Auslieferung aus der Schweiz von Waren im Warenwert von bis zu 22 EUR eingestellt.

    Schuldner der EUSt im Sinne des § 3 Abs. 8 UStG ist nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 20.03.2007 V R 32/05, a.a.O.) auch derjenige, dessen Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG steuerbar, aber gemäß § 5 UStG steuerbefreit sind.

    Dementsprechend hat der BFH in seinem Urteil vom 20.03.2007 V R 32/05 (a.a.O.) auch für Recht erkannt, dass die für den VZ 1998 von der Klägerin verwandte Fassung der Steuerklausel ungewöhnlich und damit nicht als Teil des zwischen der Lieferantin und dem Endkunden abgeschlossenen Vertrages geworden war.

    Die Vorschrift des § 42 AO ist nach der Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 09.11.2006 V R 43/04, BFHE 215, 379, BStBl II 2007, 344; vom 21.03.2007 V R 32/05, a.a.O.) auch im Rahmen des Umsatzsteuerrechts anzuwenden.

  • BFH, 16.06.2015 - XI R 17/13

    Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer i. S. des § 3 Abs. 8 UStG; direkte Vertretung

    Für die Anwendbarkeit dieser Vorschrift ist nicht entscheidend, dass Einfuhrumsatzsteuer tatsächlich anfällt; Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer i.S. des § 3 Abs. 8 UStG ist auch derjenige, dessen Umsätze zwar gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG steuerbar, aber nach § 5 UStG steuerfrei sind (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. März 2007 V R 32/05, BFHE 217, 66, BStBl II 2008, 153, unter II.2.b bb; vom 29. Januar 2015 V R 5/14, BFHE 249, 283, BStBl II 2015, 567, Rz 28; a.A. Wäger in Dorsch, Zollrecht, Art. 201 ZK Rz 18).

    bb) Eine Vertretung gegenüber den Zollbehörden ist unter den Voraussetzungen des Art. 5 ZK zulässig (vgl. BFH-Urteil in BFHE 217, 66, BStBl II 2008, 153, unter II.2.b aa), der bestimmt:.

    g) Wäre entsprechend der gegenteiligen Auffassung der Klägerin im Streitfall § 3 Abs. 8 UStG mit der Verlegung des Leistungsortes ins Inland nicht anwendbar, läge die Annahme einer missbräuchlichen Gestaltung i.S. von § 42 AO nahe (vgl. BFH-Urteil in BFHE 217, 66, BStBl II 2008, 153, unter II.3.).

    § 42 AO ist im Umsatzsteuerrecht anwendbar (BFH-Urteile vom 9. November 2006 V R 43/04, BFHE 215, 379, BStBl II 2007, 344, unter II.3.a aa und bb; in BFHE 217, 66, BStBl II 2008, 153, unter II.3.).

  • BFH, 29.01.2015 - V R 5/14

    Zum Merkmal "Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer" in § 3 Abs. 8 UStG

    Mit Urteil vom 21. März 2007 V R 32/05 (BFHE 217, 66, BStBl II 2008, 153) hat der Senat über eine Revision im Verfahren wegen Umsatzsteuer 1998 über einen ähnlich gelagerten Sachverhalt entschieden.

    Richter am Bundesfinanzhof (RiBFH) A war zu diesem Zeitpunkt Angestellter der damaligen Prozessbevollmächtigten und ist im Verfahren V R 32/05 für diese aufgetreten.

    Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer i.S. des § 3 Abs. 8 UStG ist auch derjenige, dessen Umsätze zwar gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG steuerbar, aber gemäß § 5 UStG steuerfrei sind (BFH-Urteil in BFHE 217, 66, BStBl II 2008, 153).

  • FG München, 20.02.2013 - 3 K 2222/10

    Eine wirksame Vertretungsmacht zur Übertragung der Steuerschuldnerschaft auf die

    27 Dabei ist es für die Anwendung dieser Bestimmung unerheblich, ob die Einfuhren durch die Klägerin steuerfrei waren, denn Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer i.S.v. § 3 Abs. 8 UStG ist auch derjenige, dessen Umsätze zwar gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG steuerbar, aber gemäß § 5 UStG steuerfrei sind (Bundesfinanzhof - BFH-Urteil vom 21. März 2007 V R 32/05,.

    BStBl II 2008, 153).

    Eine solche Vereinbarung ist so ungewöhnlich, dass der Vertragspartner nicht mit ihr zu rechnen braucht (Nieskens in Rau/Dürrwächter, Kommentar zum UStG, § 3, Rz. 3391; so auch BFH-Urteil vom21. März 2007 V R 32/05, BStBl II 2008, 153, allerdings zu einer inhaltlich anders formulierten AGB-Klausel).

  • BFH, 16.06.2015 - XI R 18/13

    Zurückverweisung gemäß § 127 FGO bei Änderungsbescheiden vor und nach

    Bezüglich der zwischen den Beteiligten streitigen materiellen Rechtsfrage weist der Senat auf die BFH-Urteile vom 21. März 2007 V R 32/05 (BFHE 217, 66, BStBl II 2008, 153) und vom 29. Januar 2015 V R 5/14 (BStBl II 2015, 567, BFH/NV 2015, 934) sowie das anhängige Revisionsverfahren XI R 17/13, das einen ähnlichen Streitfall betrifft, hin.
  • FG München, 20.02.2013 - 3 K 3346/10

    Ort der Lieferung bei Bevollmächtigung des Lieferers zur Abgabe von

    cc) Für die Anwendung dieser Bestimmung ist es unerheblich, ob die Einfuhren durch die GmbH umsatzsteuerbefreit sind; denn Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer i.S.d. § 3 Abs. 8 UStG ist auch derjenige, dessen Umsätze zwar gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG steuerbar, aber gemäß § 5 UStG steuerfrei sind (BFH-Urteil vom 21. März 2007 V R 32/05, BStBl II 2008, 153).
  • FG Hessen, 17.05.2019 - 4 K 1480/17

    1. Bei einem gemeinnützigen Sportverein, der eine Lizenzspielerabteilung als

    Unterscheidungsmerkmale können etwa die Entgeltlichkeit oder die Höhe der verlangten Gegenleistung oder die Abgrenzung von den satzungsmäßigen Leistungen sein (BFH-Urteil vom 19. Mai 2005 V R 32/05, BStBl II 2005, 900; Urteil des FG Köln vom 18. April 2012 13 K 1075/08).
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