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   BFH, 20.09.2007 - IV R 70/05   

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https://dejure.org/2007,2252
BFH, 20.09.2007 - IV R 70/05 (https://dejure.org/2007,2252)
BFH, Entscheidung vom 20.09.2007 - IV R 70/05 (https://dejure.org/2007,2252)
BFH, Entscheidung vom 20. September 2007 - IV R 70/05 (https://dejure.org/2007,2252)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Simons & Moll-Simons

    UmwStG 1977 § 24

  • Betriebs-Berater

    Eintritt einer GmbH in eine Kommanditgesellschaft - Wertaufstockung gemäß § 24 UmwStG - Grundsätzlich keine Anknüpfung der Besteuerung an lediglich gedachte Sachverhalte

  • Judicialis

    UmwStG 1977 § 24

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UmwStG (1977) § 24
    Eintritt einer GmbH in eine Kommanditgesellschaft; Wertaufstockung gemäß § 24 UmwStG; Grundsätzlich keine Anknüpfung der Besteuerung an lediglich gedachte Sachverhalte

  • datenbank.nwb.de

    Eintritt einer GmbH in eine KG als Komplementärin; Wertaufstockung gemäß § 24 UmwStG

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zum Anwendungsbereich des § 24 UmwStG 1977 ? Beitritt in eine Personengesellschaft mit und ohne Einlage ? Entgeltliche oder unentgeltliche Abtretung von Mitunternehmeranteilen ? Erfordernis einer Beteiligung am Gewinn und Verlust ? Identitätswahrender Formwechsel einer KG ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Eintritt einer GmbH in eine Kommanditgesellschaft

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Eintritt einer GmbH in eine Kommanditgesellschaft

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ansehung einer Einlage gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten als tauschähnliches Rechtsgeschäft; Behandlung des Beitritts gegen Leistung einer Einlage in das Gesellschaftsvermögen wie die Gründung einer neuen Personengesellschaft; Wahlrecht zur Aufdeckung der stillen ...

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Kein Bewertungswahlrecht bei Eintritt einer Komplementär GmbH in eine KG ohne Gesellschafter Einlage

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UmwStG § 24
    Einbringung; Personengesellschaft; Teilwert

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 219, 86
  • BB 2008, 148
  • DB 2008, 35
  • BStBl II 2008, 265
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 07.11.2006 - VIII R 13/04

    Sonderabschreibungen nach § 82f EStDV bei Gesellschafterwechsel

    Auszug aus BFH, 20.09.2007 - IV R 70/05
    a) Nach ständiger Rechtsprechung ist Gegenstand der Regelung des § 24 UmwStG 1977 ein veräußerungsähnlicher Tatbestand, der dadurch gekennzeichnet ist, dass der Einbringende aufgrund des Einbringungsvorgangs die Stellung eines Mitunternehmers erlangt (BFH-Urteil vom 7. November 2006 VIII R 13/04, BFHE 215, 260).

    Zwar ist mit diesem Vorgang kein Zwang zur Gewinnrealisierung aufgrund eines veräußerungsähnlichen Vorgangs im Verhältnis der Gesellschafter zueinander verbunden (grundlegend BFH-Urteil in BFHE 119, 285, BStBl II 1976, 748, unter I.2.e der Gründe; gl.A. BFH-Urteil in BFHE 215, 260, m.w.N.; offen Senatsurteil vom 18. März 1999 IV R 26/98, BFHE 188, 307, BStBl II 1999, 604).

    Unberührt hiervon bleibt jedoch, dass die Einlage gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten ein tauschähnliches Rechtsgeschäft im Verhältnis von Einbringendem zur Personengesellschaft (d.h. den Gesellschaftern in ihrer mitunternehmerschaftlichen Verbundenheit) begründet und es deshalb nach dem dargelegten Zweck des § 24 UmwStG 1977, d.h. dem Gedanken der gewinnneutralen Fortsetzung des bisherigen unternehmerischen Engagements gerechtfertigt ist, den Beitritt gegen Leistung einer Einlage in das Gesellschaftsvermögen wie die Gründung einer neuen Personengesellschaft zu behandeln (BFH-Urteile in BFHE 215, 260, und vom 23. Mai 1985 IV R 210/83, BFHE 144, 220, BStBl II 1985, 695).

    c) Andererseits hat die Rechtsprechung aufgrund dieser Regelungszusammenhänge --d.h. mit Rücksicht auf die Einbindung des § 24 UmwStG 1977 in den Tatbestand der Einlage gegen Gewährung von Mitunternehmeranteilen-- nicht nur angenommen, dass --mangels Einlage in das Gesellschaftsvermögen-- weder die entgeltliche oder unentgeltliche Abtretung von Mitunternehmeranteilen (s. dazu z.B. BFH-Urteil vom 12. Oktober 2005 X R 35/04, BFH/NV 2006, 521) noch der Beitritt von weiteren Mitunternehmern gegen Ausgleichsleistungen in das Eigenvermögen der Altgesellschafter (z.B. Geldzahlungen, Übernahme von privaten Verbindlichkeiten) den Wahlrechten des § 24 UmwStG 1977 untersteht (vgl. BFH-Urteile in BFHE 215, 260, und vom 8. Dezember 1994 IV R 82/92, BFHE 176, 392, BStBl II 1995, 599).

  • BFH, 06.07.1999 - VIII R 17/95

    Auflösung einer negativen Ergänzungsbilanz

    Auszug aus BFH, 20.09.2007 - IV R 70/05
    Zum einen sei die Aufnahme eines weiteren Gesellschafters in eine bestehende Gesellschaft nach der Rechtsprechung des BFH der Neugründung einer Personengesellschaft wirtschaftlich gleichzustellen (Hinweis u.a. auf BFH-Urteil vom 6. Juli 1999 VIII R 17/95, BFH/NV 2000, 34).

    e) Abweichendes ergibt sich schließlich nicht aus dem Urteil des BFH in BFH/NV 2000, 34.

    Hinzu kommt vor allem, dass die vom VIII. Senat zum Beleg zitierte BFH-Rechtsprechung die Wahlrechte des § 24 UmwStG 1977 --wie dargelegt-- davon abhängig gemacht hat, dass der Eintretende eine Sach- oder Geldeinlage in das Betriebsvermögen der Gesellschaft erbringt, und dass von diesem Erfordernis nunmehr auch der VIII. Senat ausgeht (vgl. --in diesem Sinne unmissverständlich-- BFH-Urteil in BFHE 214, 40, BStBl II 2006, 847, das seinerseits auf die Entscheidung in BFH/NV 2000, 34 Bezug nimmt).

  • BFH, 18.03.1999 - IV R 26/98

    Änderung der Beteiligungsverhältnisse: Bewertungswahlrecht

    Auszug aus BFH, 20.09.2007 - IV R 70/05
    Zwar ist mit diesem Vorgang kein Zwang zur Gewinnrealisierung aufgrund eines veräußerungsähnlichen Vorgangs im Verhältnis der Gesellschafter zueinander verbunden (grundlegend BFH-Urteil in BFHE 119, 285, BStBl II 1976, 748, unter I.2.e der Gründe; gl.A. BFH-Urteil in BFHE 215, 260, m.w.N.; offen Senatsurteil vom 18. März 1999 IV R 26/98, BFHE 188, 307, BStBl II 1999, 604).

    Gleiches gilt darüber hinaus, wenn die Beteiligungsquote eines Gesellschafters beispielsweise wegen eines gestiegenen Arbeitseinsatzes und damit nicht aufgrund von Einlagen erhöht wird (Senatsurteil in BFHE 188, 307, BStBl II 1999, 604).

  • BFH, 25.04.2006 - VIII R 52/04

    Anwendung des § 24 UmwStG 1977 auf einseitige Kapitalerhöhungen im Rahmen von

    Auszug aus BFH, 20.09.2007 - IV R 70/05
    Ebenso ist zu entscheiden, wenn ein Gesellschafter im Rahmen einer einseitigen Kapitalerhöhung angemessene Einlagen leistet und sich hierdurch die Beteiligungsverhältnisse ändern (BFH-Urteil vom 25. April 2006 VIII R 52/04, BFHE 214, 40, BStBl II 2006, 847).

    Hinzu kommt vor allem, dass die vom VIII. Senat zum Beleg zitierte BFH-Rechtsprechung die Wahlrechte des § 24 UmwStG 1977 --wie dargelegt-- davon abhängig gemacht hat, dass der Eintretende eine Sach- oder Geldeinlage in das Betriebsvermögen der Gesellschaft erbringt, und dass von diesem Erfordernis nunmehr auch der VIII. Senat ausgeht (vgl. --in diesem Sinne unmissverständlich-- BFH-Urteil in BFHE 214, 40, BStBl II 2006, 847, das seinerseits auf die Entscheidung in BFH/NV 2000, 34 Bezug nimmt).

  • BFH, 21.06.1994 - VIII R 5/92

    Identität erhaltende Umwandlung - Sonderbetriebsvermögen

    Auszug aus BFH, 20.09.2007 - IV R 70/05
    Im Übrigen habe die Vorinstanz verkannt, dass nach dem Urteil des BFH vom 21. Juni 1994 VIII R 5/92 (BFHE 174, 451, BStBl II 1994, 856) die Beteiligten ein Wahlrecht zwischen der identitätswahrenden Fortführung der bisherigen Gesellschaft und der identitätsaufhebenden Umwandlung hätten.

    Entgegen den Ausführungen der Revision ergibt sich Abweichendes nicht daraus, dass es den Beteiligten im Falle der Erweiterung des Gesellschafterkreises freisteht, das Vermögen der bisherigen Gesellschaft auf eine neue (oder andere) Personengesellschaft zu übertragen (s. dazu BFH-Urteil in BFHE 174, 451, BStBl II 1994, 856, m.w.N.).

  • BFH, 15.07.1976 - I R 17/74

    Einbringung eines Wirtschaftsguts - Betriebsvermögen des Gesellschafters -

    Auszug aus BFH, 20.09.2007 - IV R 70/05
    Demgemäß zielt die Vorschrift darauf, die Regelfolgen dieses Vorgangs --d.h. die Realisierung eines Einbringungsgewinns-- zu vermeiden; dem liegt die Erwägung zugrunde, dass auf den Ansatz eines solchen Veräußerungsgewinns deshalb verzichtet werden kann, weil die Sachherrschaft über das eingebrachte Wirtschaftsgut in Form einer gesamthänderischen Berechtigung fortgesetzt wird (grundlegend BFH-Urteil vom 15. Juli 1976 I R 17/74, BFHE 119, 285, BStBl II 1976, 748).

    Zwar ist mit diesem Vorgang kein Zwang zur Gewinnrealisierung aufgrund eines veräußerungsähnlichen Vorgangs im Verhältnis der Gesellschafter zueinander verbunden (grundlegend BFH-Urteil in BFHE 119, 285, BStBl II 1976, 748, unter I.2.e der Gründe; gl.A. BFH-Urteil in BFHE 215, 260, m.w.N.; offen Senatsurteil vom 18. März 1999 IV R 26/98, BFHE 188, 307, BStBl II 1999, 604).

  • BFH, 14.10.2003 - VIII R 81/02

    Verrechenbar Verlust bei Wechsel der Gesellschafterstellung

    Auszug aus BFH, 20.09.2007 - IV R 70/05
    Die Vorschrift ist im Streitfall bereits nach ihrem Wortlaut nicht einschlägig, da weder aufgrund des Wechsels des Klägers zu 2. (J.) in die Rechtsstellung eines Kommanditisten (s. dazu BFH-Urteil vom 14. Oktober 2003 VIII R 81/02, BFHE 203, 484, BStBl II 2004, 118) noch aufgrund des Beitritts der R-GmbH als Komplementärin Betriebsvermögen in die KG eingebracht wurde.
  • BFH, 25.04.2006 - VIII R 74/03

    Mitunternehmerstellung des Gesellschafters einer GbR

    Auszug aus BFH, 20.09.2007 - IV R 70/05
    Zwar hat die R-GmbH die Stellung einer Mitunternehmerin erlangt (s. dazu BFH-Urteil vom 25. April 2006 VIII R 74/03, BFHE 213, 358, BStBl II 2006, 595), sie hatte aber in das Vermögen keine Einlage zu leisten und war deshalb weder am Gewinn und Verlust noch am Kapital der KG beteiligt.
  • BFH, 23.05.1985 - IV R 210/83

    Zur Anwendung des § 24 UmwStG bei Aufnahme weiterer Gesellschafter in eine

    Auszug aus BFH, 20.09.2007 - IV R 70/05
    Unberührt hiervon bleibt jedoch, dass die Einlage gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten ein tauschähnliches Rechtsgeschäft im Verhältnis von Einbringendem zur Personengesellschaft (d.h. den Gesellschaftern in ihrer mitunternehmerschaftlichen Verbundenheit) begründet und es deshalb nach dem dargelegten Zweck des § 24 UmwStG 1977, d.h. dem Gedanken der gewinnneutralen Fortsetzung des bisherigen unternehmerischen Engagements gerechtfertigt ist, den Beitritt gegen Leistung einer Einlage in das Gesellschaftsvermögen wie die Gründung einer neuen Personengesellschaft zu behandeln (BFH-Urteile in BFHE 215, 260, und vom 23. Mai 1985 IV R 210/83, BFHE 144, 220, BStBl II 1985, 695).
  • BFH, 08.12.1994 - IV R 82/92

    Mitunternehmeranteil

    Auszug aus BFH, 20.09.2007 - IV R 70/05
    c) Andererseits hat die Rechtsprechung aufgrund dieser Regelungszusammenhänge --d.h. mit Rücksicht auf die Einbindung des § 24 UmwStG 1977 in den Tatbestand der Einlage gegen Gewährung von Mitunternehmeranteilen-- nicht nur angenommen, dass --mangels Einlage in das Gesellschaftsvermögen-- weder die entgeltliche oder unentgeltliche Abtretung von Mitunternehmeranteilen (s. dazu z.B. BFH-Urteil vom 12. Oktober 2005 X R 35/04, BFH/NV 2006, 521) noch der Beitritt von weiteren Mitunternehmern gegen Ausgleichsleistungen in das Eigenvermögen der Altgesellschafter (z.B. Geldzahlungen, Übernahme von privaten Verbindlichkeiten) den Wahlrechten des § 24 UmwStG 1977 untersteht (vgl. BFH-Urteile in BFHE 215, 260, und vom 8. Dezember 1994 IV R 82/92, BFHE 176, 392, BStBl II 1995, 599).
  • BFH, 12.10.2005 - X R 35/04

    Personengesellschaft zwischen nahen Angehörigen; Einbringung Einzelunternehmen

  • FG Münster, 09.04.2003 - 7 K 3775/00

    Aufstockung der Buchwerte nur bei Sach- oder Geldleistung des neuen

  • BFH, 18.07.1967 - GrS 5/66

    Kostenentscheidung nach der notwendigen Zuziehung eines Bevollmächtigten oder

  • BFH, 17.04.2019 - IV R 12/16

    Verpächterwahlrecht bei Beendigung unechter Betriebsaufspaltung - Bedeutung des

    Abzugrenzen ist dies von einer rein formwechselnden Umwandlung einer Personengesellschaft in eine andere Personengesellschaft, bei der die bisherige Mitunternehmerschaft --identitätswahrend-- in neuer Rechtsform weitergeführt wird (vgl. BFH-Urteil vom 28. November 1989 - VIII R 40/84, BFHE 159, 410, BStBl II 1990, 561, unter III.1.; BFH-Beschluss vom 20. September 2007 - IV R 70/05, BFHE 219, 86, BStBl II 2008, 265, unter III.2.; vgl. BMF-Schreiben in BStBl I 2011, 1314, Rz 01.47, am Ende).
  • BFH, 18.09.2013 - X R 42/10

    Einbringung eines Betriebs in eine Personengesellschaft gegen ein sog.

    Dem in § 24 Abs. 2 UmwStG 2002 enthaltenen Bewertungswahlrecht liegt der Gedanke zu Grunde, dass in der Personengesellschaft das unternehmerische Engagement in mitunternehmerischer Form fortgesetzt wird (vgl. BFH-Entscheidungen in BFHE 197, 411, BStBl II 2002, 420, und vom 20. September 2007 IV R 70/05, BFHE 219, 86, BStBl II 2008, 265).

    aa) Wird ein Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil gemäß § 24 Abs. 1 UmwStG 2002 in eine Personengesellschaft eingebracht und wird der Einbringende Mitunternehmer der Gesellschaft, liegt darin ein tauschähnlicher Vorgang, der den Tatbestand einer Betriebs-, Teilbetriebs- oder Anteilsveräußerung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 EStG erfüllt (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Entscheidungen vom 21. Juni 1994 VIII R 5/92, BFHE 174, 451, BStBl II 1994, 856, und in BFHE 219, 86, BStBl II 2008, 265).

  • BFH, 17.09.2014 - IV R 33/11

    Aufnahme neuer Gesellschafter in eine Personengesellschaft gegen Zuzahlung an

    Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass auf den Ansatz eines Veräußerungsgewinns verzichtet werden kann, weil die Sachherrschaft über das eingebrachte Wirtschaftsgut in Form einer gesamthänderischen Berechtigung fortgesetzt wird (BFH-Beschluss vom 20. September 2007 IV R 70/05, BFHE 219, 86, BStBl II 2008, 265, unter III.3.a der Gründe; BFH-Urteil in BFHE 242, 489, beide m.w.N.).
  • BFH, 23.03.2023 - IV R 27/19

    Keine Auflösung der für die Altgesellschafter anlässlich des Eintritts eines

    aa) Wird ein neuer Gesellschafter in eine bestehende Personengesellschaft aufgenommen und leistet dieser Gesellschafter für die Übernahme der Gesellschafterstellung eine Zahlung in das Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft (Bareinlage), dann bringen steuerrechtlich die bisherigen Gesellschafter (Altgesellschafter) ihre Mitunternehmeranteile an der bisherigen Personengesellschaft nach § 24 UmwStG in eine um den eintretenden Gesellschafter erweiterte neue Mitunternehmerschaft ein (z.B. BFH-Urteil vom 25.04.2006 - VIII R 52/04, BFHE 214, 40, BStBl II 2006, 847, unter II.B.2.a; BFH-Beschluss vom 20.09.2007 - IV R 70/05, BFHE 219, 86, BStBl II 2008, 265, unter III.3.b).
  • FG Hamburg, 15.10.2008 - 2 K 216/07

    Steuerabzugsfähigkeit der von einer deutschen Konzertagentur für ausländische

    Dies deutet darauf hin, dass er den durch diese Richtlinie ermöglichten Informationen allein keine maßgebliche Bedeutung beimisst (vgl. a. Anm. zum Beschluss des BFH vom 29.11.2007 I B 181/07 in DStR 2008, 44; Gosch in: Kirchhof EStG 8. Aufl. § 50 a, 2).

    Danach griff die präventive Abzugspflicht vom Arbeitsentgelt (15%) unabhängig vom Bestehen einer Steuerschuld des Leistungserbringers (Tz. 29; vgl. a. Anm. DStR 2008, 44) und neben einer hiervon unabhängigen gesamtschuldnerischen Haftung bis zur Höhe von 35% aller Steuerschulden des Beauftragten auch aus der Zeit der den Arbeiten vorangegangenen Besteuerungszeiträume und damit für Verträge, an denen der Auftraggeber möglicherweise nicht beteiligt war (Tz. 28).

  • FG Hamburg, 15.10.2008 - 2 K 218/07

    Rechtmäßigkeit eines Steuerabzugs gem. § 50a Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG)

    Dies deutet darauf hin, dass er den durch diese Richtlinie ermöglichten Informationen allein keine maßgebliche Bedeutung beimisst (vgl. a. Anm. zum Beschluss des BFH vom 29.11.2007 I B 181/07 in DStR 2008, 44; Gosch in: Kirchhof EStG 8. Aufl. § 50 a, 2).

    Danach griff die präventive Abzugspflicht vom Arbeitsentgelt (15%) unabhängig vom Bestehen einer Steuerschuld des Leistungserbringers (Tz. 29; vgl. a. Anm. DStR 2008, 44) und neben einer hiervon unabhängigen gesamtschuldnerischen Haftung bis zur Höhe von 35% aller Steuerschulden des Beauftragten auch aus der Zeit der den Arbeiten vorangegangenen Besteuerungszeiträume und damit für Verträge, an denen der Auftraggeber möglicherweise nicht beteiligt war (Tz. 28).

  • BFH, 03.08.2022 - IV R 16/19

    Verstoß gegen Grundordnung des Verfahrens - teilentgeltliche Übertragung eines

    Allerdings kommt es bei einer rein formwechselnden Umwandlung einer Personengesellschaft in eine andere Personengesellschaft, bei der die bisherige Mitunternehmerschaft --identitätswahrend-- in neuer Rechtsform weitergeführt wird, nicht zu einer Vollbeendigung (vgl. BFH-Urteile in BFHE 264, 306, BStBl II 2019, 745, Rz 28; vom 28.11.1989 - VIII R 40/84, BFHE 159, 410, BStBl II 1990, 561, unter III.1.; BFH-Beschluss vom 20.09.2007 - IV R 70/05, BFHE 219, 86, BStBl II 2008, 265, unter III.2.; BFH-Urteil vom 18.12.1990 - VIII R 138/85, BFHE 163, 431, BStBl II 1991, 581, unter I., zum Formwechsel einer OHG in eine GmbH & Co. KG).
  • BFH, 06.12.2022 - IV R 22/19

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 06.12.2022 IV R 21/19 - Befugnis zur

    Die Rechtsprechung, dass es bei einer rein formwechselnden Umwandlung einer Personengesellschaft in eine andere Personengesellschaft zu keiner Vollbeendigung kommt (vgl. dazu BFH-Urteile vom 28.11.1989 - VIII R 40/84, BFHE 159, 410, BStBl II 1990, 561, unter III.1.; vom 18.12.1990 - VIII R 138/85, BFHE 163, 431, BStBl II 1991, 581, unter I.; vom 17.04.2019 - IV R 12/16, BFHE 264, 306, BStBl II 2019, 745, Rz 28; vom 03.08.2022 - IV R 16/19, Rz 34; BFH-Beschluss vom 20.09.2007 - IV R 70/05, BFHE 219, 86, BStBl II 2008, 265, unter III.2.), ist auf den Fall der formwechselnden Umwandlung einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft nicht übertragbar.
  • BFH, 12.12.2011 - IX B 3/11

    NZB: Einzelrichter als gesetzlicher Richter; Steuerfestsetzung und

    Im Übrigen wird im Einkommensteuerrecht der tatsächlich verwirklichte Sachverhalt der Besteuerung unterworfen, nicht der gedachte, aber unterlassene Sachverhalt (vgl. § 38, § 41 AO; z.B. BFH-Beschluss vom 20. September 2007 IV R 70/05, BFHE 219, 86, BStBl II 2008, 265; BFH-Urteil vom 13. April 2011 X R 1/10, BFHE 233, 497, BStBl II 2011, 915).
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