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   BFH, 22.11.2007 - V R 5/06   

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https://dejure.org/2007,2852
BFH, 22.11.2007 - V R 5/06 (https://dejure.org/2007,2852)
BFH, Entscheidung vom 22.11.2007 - V R 5/06 (https://dejure.org/2007,2852)
BFH, Entscheidung vom 22. November 2007 - V R 5/06 (https://dejure.org/2007,2852)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    UStG 1993 § 1 Abs. 1a, § 15a; RL 77/388/EWG Art. 5 Abs. 8, Art. 20
    Beurteilung der Vorsteuerberichtigung bei Einräumung eines Miteigentumsanteils an vom bisherigen Eigentümer teilweise vermietetem und für eigenunternehmerische Zwecke genutztem Grundstück

  • Betriebs-Berater

    Geschäftsveräußerung bei Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem teils vermieteten, teils eigenunternehmerisch genutzten Grundstück an den Sohn - keine Vorsteuerberichtigung aufgrund Einräumung eines Miteigentumsanteils

  • Judicialis

    UStG 1993 § 1 Abs. 1a; ; UStG 1993 § 15a; ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 8; ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 20

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Geschäftsveräußerung bei Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem teils vermieteten bzw. teils eigenunternehmerisch genutzten Grundstück an den Sohn; Gegenstand der Geschäftsveräußerung; keine Vorsteuerberichtigung aufgrund der Einräumung eines Miteigentumsanteils

  • datenbank.nwb.de

    Geschäftsveräußerung i.S. von § 1 Abs. 1a UStG bei Übertragung eines Miteigentumsanteils an den Sohn; keine Vorsteuerberichtigung aufgrund der Einräumung eines Miteigentumsanteils

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Geschäftsveräußerung bei Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem teils vermieteten bzw. teils eigenunternehmerisch genutzten Grundstück an den Sohn ? Gegenstand der Geschäftsveräußerung ? Keine Vorsteuerberichtigung aufgrund der Einräumung eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ansehung der Übertragung eines Miteigentumsanteils auf den Sohn als Geschäftsveräußerung i.S.v. § 1 Abs. 1a Umsatzsteuergesetz (UStG) 1993; Berechtigung eines bisherigen Alleineigentümers zum Vorsteuerabzug als Miteigentümer in einer Bruchteilsgemeinschaft; Übertragung ...

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Geschäftsveräußerung bei Übertragung von Miteigentumsanteilen

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Umsatzsteuer - Grundstücks(anteils)übertragungen als "Geschäftsveräußerung im Ganzen"

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 15 a, UStG § 1 Abs 1 a
    Bruchteilsgemeinschaft; Entnahme; Grundstück; Vorsteuerberichtigung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 219, 442
  • BB 2008, 471
  • DB 2008, 560
  • BStBl II 2008, 448
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 06.09.2007 - V R 41/05

    Keine Vorsteuerkorrektur gemäß § 15a UStG bei Übertragung eines Hälfteanteils an

    Auszug aus BFH, 22.11.2007 - V R 5/06
    Eine Geschäftsveräußerung i.S. von § 1 Abs. 1a UStG 1993 liegt auch dann vor, wenn der bisherige Alleineigentümer eines Grundstücks, das er bisher teilweise steuerpflichtig vermietete und teilweise für eigenunternehmerische Zwecke nutzte, einen Miteigentumsanteil auf seinen Sohn überträgt (Fortführung von BFH-Urteil vom 6. September 2007 V R 41/05, BFH/NV 2007, 2436).

    Entsteht eine Bruchteilsgemeinschaft durch Einräumung eines Miteigentumsanteils an einem durch den bisherigen Alleineigentümer in vollem Umfang vermieteten Grundstück, liegt nach dem Senatsurteil vom 6. September 2007 V R 41/05 (BFH/NV 2007, 2436) eine Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs. 1a UStG 1993 vor.

    Auf die Bildung einer gesonderten GbR kommt es dabei nach dem Senatsurteil in BFH/NV 2007, 2436 nicht an.

    Der Senat hat insoweit im Urteil in BFH/NV 2007, 2436 die gegenteilige Rechtsprechung des XI. Senats des BFH (vgl. BFH-Urteile in BFHE 175, 460, BStBl II 1995, 30, unter II. 2. b, und vom 27. April 1994 XI R 91, 92/92, BFHE 174, 559, BStBl II 1994, 826, unter II. 2. a) aufgegeben.

    a) Unter Fortführung der Grundsätze des Senatsurteils in BFH/NV 2007, 2436 liegt eine die Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 6a UStG 1993 ausschließende Geschäftsveräußerung i.S. von § 1 Abs. 1a UStG 1993 auch dann vor, wenn das Grundstück, an dem der Miteigentumsanteil eingeräumt wird, durch den bisherigen Alleineigentümer nicht in vollem Umfang, sondern nur teilweise vermietet und im Übrigen anderweitig genutzt wird.

    Im Hinblick auf den vermieteten Grundstücksteil rechtfertigt sich das Vorliegen der Geschäftsveräußerung aus den im Senatsurteil in BFH/NV 2007, 2436 dargelegten Gründen.

  • BFH, 27.04.1994 - XI R 85/92

    Eigenverbrauch und Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG bei der

    Auszug aus BFH, 22.11.2007 - V R 5/06
    Nach den Grundsätzen des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. April 1994 XI R 85/92 (BFHE 175, 460, BStBl II 1995, 30) fehle es dann bereits an einer Änderung der Verhältnisse nach § 15a UStG 1993.

    Vermietungsunternehmer i.S. des § 2 UStG 1993 ist dann die neu entstandene Bruchteilsgemeinschaft (vgl. insoweit BFH-Urteile in BFHE 175, 460, BStBl II 1995, 30, unter II. 2. b; vom 16. Mai 2002 V R 4/01, BFH/NV 2002, 1347).

    Der Senat hat insoweit im Urteil in BFH/NV 2007, 2436 die gegenteilige Rechtsprechung des XI. Senats des BFH (vgl. BFH-Urteile in BFHE 175, 460, BStBl II 1995, 30, unter II. 2. b, und vom 27. April 1994 XI R 91, 92/92, BFHE 174, 559, BStBl II 1994, 826, unter II. 2. a) aufgegeben.

  • BFH, 06.10.2005 - V R 40/01

    Errichtung eines Einfamilienhauses durch Ehegattengemeinschaft ohne

    Auszug aus BFH, 22.11.2007 - V R 5/06
    Der bisherige Alleineigentümer bleibt auch als Miteigentümer in Bruchteilsgemeinschaft insoweit zum Vorsteuerabzug berechtigt, als seine eigenunternehmerische Nutzung seinen quotalen Miteigentumsanteil am Grundstück nicht übersteigt (Fortführung von BFH-Urteil vom 6. Oktober 2005 V R 40/01, BStBl II 2007, 13, BFH/NV 2006, 219).

    bb) Nutzte der bisherige Alleineigentümer --wie im Streitfall-- den nicht vermieteten Grundstücksteil für unternehmerische Zwecke, bleibt er auch als Miteigentümer in Bruchsteilsgemeinschaft insoweit zum Vorsteuerabzug berechtigt, als er den Gemeinschaftsgegenstand im Rahmen der Zuordnung zu seinem Unternehmen für eigene unternehmerische Zwecke nutzt und diese Nutzung seinen quotalen Miteigentumsanteil am Grundstück nicht übersteigt (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 6. Oktober 2005 V R 40/01, BStBl II 2007, 13, BFH/NV 2006, 219).

  • EuGH, 27.11.2003 - C-497/01

    Zita Modes

    Auszug aus BFH, 22.11.2007 - V R 5/06
    Nach dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 27. November 2003 Rs. C-497/01 --Zita Modes-- (Slg. 2003, I-14393, BFH/NV Beilage 2004, 128, Umsatzsteuer-Rundschau ---UR-- 2004, 19 Randnr. 40) gilt dies für die Übertragung eines Geschäftsbetriebs oder eines selbständigen Unternehmens, die jeweils materielle und ggf. immaterielle Bestandteile umfassen, die zusammengenommen ein Unternehmen oder einen Unternehmensteil bilden, mit dem eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit fortgeführt werden kann.

    Der durch die Übertragung Begünstigte muss dabei beabsichtigen, den übertragenen Geschäftsbetrieb oder Unternehmensteil zu betreiben und nicht nur die betreffende Geschäftstätigkeit sofort abzuwickeln sowie ggf. den Warenbestand zu verkaufen (EuGH-Urteil Zita Modes in Slg. 2003, I-14393, BFH/NV Beilage 2004, 128, UR 2004, 19 Randnr. 46).

  • BFH, 18.01.2005 - V R 53/02

    Keine Geschäftsveräußerung bei Veräußerung eines im Besitzunternehmen nicht mehr

    Auszug aus BFH, 22.11.2007 - V R 5/06
    Nach dieser Rechtsprechung ist die Übertragung verpachteter oder vermieteter Immobilien unter Fortführung des Pacht- oder Mietvertrages durch den Erwerber eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung i.S. des § 1 Abs. 1a UStG 1993 (vgl. BFH-Beschluss vom 1. April 2004 V B 112/03, BFHE 205, 511, BStBl II 2004, 802, und BFH-Urteile vom 18. Januar 2005 V R 53/02, BFHE 208, 491, BStBl II 2007, 730; vom 24. Februar 2005 V R 45/02, BFHE 210, 146, BStBl II 2007, 61).
  • BFH, 16.05.2002 - V R 4/01

    Überlassung von Teileigentum an eine Gemeinschaft zur Vermietung

    Auszug aus BFH, 22.11.2007 - V R 5/06
    Vermietungsunternehmer i.S. des § 2 UStG 1993 ist dann die neu entstandene Bruchteilsgemeinschaft (vgl. insoweit BFH-Urteile in BFHE 175, 460, BStBl II 1995, 30, unter II. 2. b; vom 16. Mai 2002 V R 4/01, BFH/NV 2002, 1347).
  • BFH, 24.02.2005 - V R 45/02

    Keine Geschäftsveräußerung mangels Fortführung der wirtschaftliche Tätigkeit des

    Auszug aus BFH, 22.11.2007 - V R 5/06
    Nach dieser Rechtsprechung ist die Übertragung verpachteter oder vermieteter Immobilien unter Fortführung des Pacht- oder Mietvertrages durch den Erwerber eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung i.S. des § 1 Abs. 1a UStG 1993 (vgl. BFH-Beschluss vom 1. April 2004 V B 112/03, BFHE 205, 511, BStBl II 2004, 802, und BFH-Urteile vom 18. Januar 2005 V R 53/02, BFHE 208, 491, BStBl II 2007, 730; vom 24. Februar 2005 V R 45/02, BFHE 210, 146, BStBl II 2007, 61).
  • BFH, 25.03.1993 - V R 42/89

    Unternehmereigenschaft bei Verwaltung gemeinschaftlichen Eigentums durch

    Auszug aus BFH, 22.11.2007 - V R 5/06
    Denn die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums kann nach den Regeln der Gemeinschaft erfolgen, so dass, wenn nichts anderes vereinbart ist, es sich bei der Vermietung von Miteigentum durch die Bruchteilsgemeinschaft um eine Verwaltungsmaßnahme nach §§ 744, 745 BGB handelt (vgl. BFH-Urteil vom 25. März 1993 V R 42/89, BFHE 172, 134, BStBl II 1993, 729, m.w.N.).
  • BFH, 01.04.2004 - V B 112/03

    Grundstücksverkauf als nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung

    Auszug aus BFH, 22.11.2007 - V R 5/06
    Nach dieser Rechtsprechung ist die Übertragung verpachteter oder vermieteter Immobilien unter Fortführung des Pacht- oder Mietvertrages durch den Erwerber eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung i.S. des § 1 Abs. 1a UStG 1993 (vgl. BFH-Beschluss vom 1. April 2004 V B 112/03, BFHE 205, 511, BStBl II 2004, 802, und BFH-Urteile vom 18. Januar 2005 V R 53/02, BFHE 208, 491, BStBl II 2007, 730; vom 24. Februar 2005 V R 45/02, BFHE 210, 146, BStBl II 2007, 61).
  • BFH, 06.07.2016 - XI R 1/15

    Zur Geschäftsveräußerung bei einem Geschäftshaus, das vom Veräußerer vollständig

    cc) Nur diese Auslegung steht zudem im Einklang mit der Rechtsprechung des BFH, wonach bei Begründung von Miteigentum an einem teilweise vermieteten Grundstück die unternehmerische Vermietungstätigkeit auf die Bruchteilsgemeinschaft übergeht, aber die Geschäftsveräußerung sich dem Umfang nach auf den vermieteten Grundstücksteil beschränkt (BFH-Urteil vom 22. November 2007 V R 5/06, BFHE 219, 442, BStBl II 2008, 448, unter II.4.a, 5.a aa, Rz 20 f., 30).
  • BFH, 22.10.2009 - V R 14/08

    Uneinbringliche Entgelte in der Insolvenz

    Die zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau bestehende Vermietergemeinschaft ist, soweit sie Vermietungsleistungen gegen Entgelt erbringt, ein vom Kläger unabhängiger selbständiger Unternehmer, dessen Leistungen keine Eingliederung der H-GmbH in das von der Vermietergesellschaft zu unterscheidende Unternehmen des Klägers bewirken kann (vgl. BFH-Urteil vom 22. November 2007 V R 5/06, BFHE 219, 442, BStBl II 2008, 448, unter II. 3.).
  • BFH, 30.04.2009 - V R 4/07

    Geschäftsveräußerung i.S. des § 1 Abs. 1a UStG bei nur teilweiser Übernahme der

    Vielmehr führt der Erwerber den bisherigen Berichtigungszeitraum fort (BFH-Urteil vom 22. November 2007 V R 5/06, BFHE 219, 442, BStBl II 2008, 448).
  • BFH, 19.12.2012 - XI R 38/10

    Veräußerung eines Erbbaurechts mit aufstehendem, verpachtetem

    Vielmehr führt der Erwerber den bisherigen Berichtigungszeitraum fort (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. November 2007 V R 5/06, BFHE 219, 442, BStBl II 2008, 448; vom 30. April 2009 V R 4/07, BFHE 226, 138, BStBl II 2009, 863).
  • BFH, 26.06.2019 - XI R 3/17

    Übertragung des Betriebsgrundstücks auf die bisherige Organgesellschaft im Rahmen

    a) In diesem Zusammenhang trifft es zwar an sich zu, dass --wie das FG angenommen hat-- die Voraussetzungen einer Geschäftsveräußerung nicht vorliegen, soweit die Erwerberin eines Verpachtungsunternehmens das erworbene Gesamt- oder Teilvermögen nicht weiterhin verpachtet, sondern für ihre eigene unternehmerische Tätigkeit selbst nutzt (vgl. BFH-Urteile vom 24.09.2009 - V R 6/08, BFHE 227, 506, BStBl II 2010, 315, Rz 24; vom 06.07.2016 - XI R 1/15, BFHE 254, 283, BStBl II 2016, 909, Rz 33; s.a. BFH-Urteil vom 22.11.2007 - V R 5/06, BFHE 219, 442, BStBl II 2008, 448, unter II.3., Rz 17 ff., bei Geschäftsveräußerung an eine Bruchteilsgemeinschaft), weil sich ein Verpachtungsunternehmen und ein Produktionsunternehmen nicht hinreichend ähneln (vgl. BFH-Beschluss vom 15.04.2016 - XI B 109/15, BFH/NV 2016, 1306, Rz 29).
  • FG Hessen, 12.11.2014 - 6 K 2574/11

    Keine (partielle) Geschäftsveräußerung im Ganzen bei nur teilweiser Fortführung

    Zu deren Begründung trägt sie vor, der BFH habe bereits die Möglichkeit einer partiellen Geschäftsveräußerung in seinem Urteil vom 22.11.2007 (BStBl II 2008, 448) bejaht.

    c) Eine Vorsteuerberichtigung unterbliebe zwar, falls es sich um eine Grundstücksveräußerung im Rahmen einer Geschäftsveräußerung i.S. des § 1 Abs. 1a UStG gehandelt hätte, weil gemäß § 15a Abs. 6a UStG der maßgebliche Berichtigungszeitraum nicht unterbrochen worden wäre, sondern der Erwerber den bisherigen Berichtigungszeitraum fortgeführt hätte (vgl. Urteil des BFH vom 22.11.2007 V R 5/06, BFHE 219, 442, BStBl II 2008, 448).

    Entgegen der Ansicht der Klägerin stehen einer solchen rechtlichen Würdigung auch nicht die Grundsätze des Urteils des BFH vom 22.11.2007, V R 5/06, BStBl II 2008, 448 entgegen.

  • BFH, 04.09.2008 - V R 23/06

    Geschäftsveräußerung im Ganzen: Fortführung des Unternehmens erforderlich -

    Vielmehr führt der Erwerber den bisherigen Berichtigungszeitraum fort (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. November 2007 V R 5/06, BFHE 219, 442, BStBl II 2008, 448).

    Insbesondere liegt bei der Veräußerung verpachteter oder vermieteter Immobilien unter Fortführung der Pacht- oder Mietverträge durch den Erwerber eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung i.S. des § 1 Abs. 1a UStG vor (BFH-Urteile in BFHE 219, 442, BStBl II 2008, 448; vom 24. Februar 2005 V R 45/02, BFHE 210, 146, BStBl II 2007, 61; in BFHE 208, 491, BStBl II 2007, 730; BFH-Beschluss vom 1. April 2004 V B 112/03, BFHE 205, 111, BStBl II 2004, 802).

  • BFH, 02.07.2014 - XI R 4/13

    Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz bei Übertragung eines Miteigentumsanteils an

    Entgegen der Vorentscheidung ergebe sich weder aus der eine Geschäftsveräußerung im Ganzen betreffenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) in seinen Urteilen vom 6. September 2007 V R 41/05 (BFHE 217, 338, BStBl II 2008, 65) sowie vom 22. November 2007 V R 5/06 (BFHE 219, 442, BStBl II 2008, 448) noch aus der die Auslegung des Art. 20 Abs. 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG) --nunmehr Art. 188 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL)-- betreffenden Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) im Urteil vom 15. Dezember 2005 C-63/04 --Centralan Property-- (Slg. 2005, I-11087, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2006, 418) etwas Abweichendes.

    Abs. 3 Nr. 2 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses; offen gelassen in den BFH-Urteilen in BFHE 217, 338, BStBl II 2008, 65; in BFHE 219, 442, BStBl II 2008, 448).

  • FG Berlin-Brandenburg, 12.11.2014 - 7 K 7283/12

    Abgrenzung Grundstücklieferung/Geschäftsveräußerung im Ganzen

    Vielmehr führt der Erwerber den bisherigen Berichtigungszeitraum fort (Bundesfinanzhof -BFH- Urteile vom 22.11.2007 V R 5/06, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFHE- 219, 442, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2008, 448; vom 30.04.2009 V R 4/07, BFHE 226, 138, BStBl II 2009, 863; vom 19.12.2012 XI R 38/10, BFHE 240, 366, BStBl II 2013, 1053).
  • FG München, 02.02.2023 - 14 K 2328/20

    Anwendbarkeit der Grundsätze der Kettenübertragung bei Betriebsfortführung durch

    Hierauf kommt es nach der Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteile vom 22. November 2018 - V R 65/17, BFHE 263, 90, Rn. 27, und vom 7. Mai 2020 - V R 1/18, BFHE 270, 146, Rn. 29; vgl. zum erforderlichen Außenauftritt der Gemeinschaft: EuGH-Urteil Valstybine mokesci?³ inspekcija (Contrat d'activité commune) vom 16. September 2020 - C-312/19, ECLI:EU:C:2020:711) jedoch an, da - anders als noch nach früherer Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 22. November 2007 - V R 5/06, BFHE 219, 442, BStBl II 2008, 448, Rn. 17 ff, m.w.N.) - nicht auf die Bildung und den Außenauftritt einer gesonderten GbR verzichtet werden kann, wenn statt dem Miteigentümer die Gemeinschaft als solche als Unternehmer (als Erwerber einer Geschäftsveräußerung im Ganzen) Beachtung finden soll.

    Dieser kann gesondert entgeltlich überlassen werden und ist insofern tauglicher Gegenstand einer Geschäftsveräußerung im Ganzen (vgl. BFH-Urteile vom 6. Juli 2016 - XI R 1/15, BFHE 254, 283, BStBl II 2016, 909, Rn. 40 und vom 22. November 2007 V R 5/06, BFHE 219, 442, BStBl II 2008, 448, Rn. 20, vgl. auch BFH-Urteil vom 25. November 2015 - V R 66/14, BFHE 251, 526, BStBl II 2020, 793).

  • FG Berlin-Brandenburg, 16.09.2009 - 7 K 3062/06

    Festsetzungsverjährung bei Änderung nach § 174 Abs. 4 AO

  • FG Berlin-Brandenburg, 09.10.2014 - 5 K 5225/12

    Umsatzsteuer 2008

  • FG Niedersachsen, 13.12.2012 - 16 K 305/12

    Übertragung eines Miteigentumanteils an einem Pferd als Lieferung; Übertragung

  • FG Köln, 01.10.2010 - 5 K 2567/06

    Vorsteuerberichtigung; GiG

  • FG Hamburg, 11.02.2014 - 3 V 247/13

    Umsatzsteuer: Rechnungsberichtigung nach bestandskräftiger, materiell-rechtlich

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