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   BFH, 29.04.2008 - VIII R 62/06   

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BFH, 29.04.2008 - VIII R 62/06 (https://dejure.org/2008,1794)
BFH, Entscheidung vom 29.04.2008 - VIII R 62/06 (https://dejure.org/2008,1794)
BFH, Entscheidung vom 29. April 2008 - VIII R 62/06 (https://dejure.org/2008,1794)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    EStG § 4, § 7g Abs. 3 und Abs. 6

  • openjur.de

    Erweiterung der Ansparrücklage nach § 7g EStG für bereits angeschaffte Wirtschaftsgüter; Zweck der Ansparrücklage

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 4, § 7g Abs. 3 und Abs. 6

  • Betriebs-Berater

    Erweiterung der Ansparrücklage nach § 7g EStG für bereits angeschaffte Wirtschaftsgüter - Zweck der Ansparrücklage

  • Judicialis

    EStG § 4; ; EStG § 7g Abs. 3; ; EStG § 7g Abs. 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 § 7g Abs. 3, 6
    Erweiterung der Ansparrücklage nach § 7g EStG für bereits angeschaffte Wirtschaftsgüter; Zweck der Ansparrücklage

  • datenbank.nwb.de

    Erweiterung der Ansparrücklage für bereits angeschaffte Wirtschaftsgüter

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Bildung einer Ansparrücklage setzt einen Finanzierungszusammenhang zwischen Rücklage und Investition voraus ? Keine Erhöhung der Ansparrücklage nach Ablauf des Investitionszeitraums bei fehlendem Finanzierungszusammenhang

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Ansparrücklage für bereits angeschaffte Wirtschaftsgüter?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ansparrücklage für bereits angeschaffte Wirtschaftsgüter?

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Bildung einer Ansparrücklage für bereits angeschaffte Wirtschaftsgüter bei Rücklagenbildung erst nach dem Anschaffungsjahr infolge einer Änderung des Einkommensteuerbescheids für das Investitionsjahr; Anforderungen an das Vorliegen eines Finanzierungszusammenhangs ...

  • BRZ (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Erweiterung der Ansparrücklage für bereits angeschaffte Wirtschaftsgüter

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Keine Erweiterung der Ansparrücklage nach § 7g EStG für bereits angeschaffte Wirtschaftsgüter

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Keine rückwirkende Erhöhung der Ansparrücklage nach Ablauf des Anschaffungsjahrs

Besprechungen u.ä. (2)

  • haufe.de (Entscheidungsanmerkung)

    Finanzierungszusammenhang zwischenInvestition und Ansparabschreibung

  • BRZ (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Erweiterung der Ansparrücklage für bereits angeschaffte Wirtschaftsgüter

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 7g Abs 3, EStG § 7g Abs 6, EStG § 4 Abs 3
    Ansparabschreibung; Erhöhung; Investitionsabsicht

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 221, 211
  • BB 2008, 1839
  • DB 2008, 1833
  • BStBl II 2008, 747
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 14.08.2001 - XI R 18/01

    Ansparrücklage - Finanzierungszusammenhang zwischen Rücklagenbildung und

    Auszug aus BFH, 29.04.2008 - VIII R 62/06
    Diese hat den Zweck, die Wettbewerbssituation kleiner und mittlerer Betriebe dadurch zu verbessern, dass deren Liquidität und Eigenkapitalbildung unterstützt und deren Investitions- und Innovationskraft gestärkt werden (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. August 2001 XI R 18/01, BFHE 198, 415, BStBl II 2004, 181; vom 27. Oktober 2004 VIII R 35/04, BFHE 207, 318; vgl. auch BTDrucks 10/336, S. 13, 25/26; BTDrucks 11/257, S. 8 f.).

    Während der Steuerstundung können die liquiden Mittel produktiv verwendet oder zur Tilgung von Verbindlichkeiten eingesetzt werden (BFH-Urteil in BFHE 198, 415, BStBl II 2004, 181).

    Zwischen der Bildung der Rücklage und der Investition muss ein "Finanzierungszusammenhang" bestehen (BFH-Urteile in BFHE 198, 415, BStBl II 2004, 181; vom 29. November 2007 IV R 82/05, BStBl II 2008, 471).

    Voraussetzung dafür ist aber, dass auch diese nach der Anschaffung gebildete Rücklage der Investitionserleichterung dient (BFH-Urteil in BFHE 198, 415, BStBl II 2004, 181).

    a) Dieser Zusammenhang fehlt nach der Rechtsprechung des BFH bei typisierender Betrachtung unter anderem, wenn die Bildung der Rücklage --im Streitfall der Betriebsausgabenabzug-- erstmals später als zwei Jahre nach Anschaffung der Wirtschaftsgüter geltend gemacht wird (BFH-Urteil in BFHE 198, 415, BStBl II 2004, 181).

    Aber auch dann, wenn --wie im Streitfall nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des FG und der Revisionsbegründung-- die Entscheidung für die Bildung der Rücklage erst nach der Anschaffung getroffen wird und dafür nach dem Anschaffungszeitpunkt entstandene und nicht investitionsbezogene Gründe maßgeblich sind, kann der erforderliche Finanzierungszusammenhang nicht bejaht werden; denn auch in diesem Fall beruht die Investition nicht --wie von § 7g EStG vorausgesetzt-- auf dem Zweck der Ansparabschreibung, diese Investition zu erleichtern (vgl. dazu BFH-Urteile in BFHE 198, 415, BStBl II 2004, 181; in BFHE 207, 318).

    b) Diese Beurteilung beruht auf den materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 7g EStG und wird deshalb durch den Grundsatz, dass verfahrensrechtlich Wahlrechte bis zur Bestandskraft der jeweiligen Bescheide ausgeübt werden können (BFH-Urteile vom 6. September 2000 XI R 18/00, BFHE 193, 279, BStBl II 2001, 106; in BFHE 198, 415, BStBl II 2004, 181) nicht berührt.

  • BFH, 27.10.2004 - VIII R 35/04

    Kindergeld: Einkünfte, Bezüge, Ansparrücklage

    Auszug aus BFH, 29.04.2008 - VIII R 62/06
    Diese hat den Zweck, die Wettbewerbssituation kleiner und mittlerer Betriebe dadurch zu verbessern, dass deren Liquidität und Eigenkapitalbildung unterstützt und deren Investitions- und Innovationskraft gestärkt werden (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. August 2001 XI R 18/01, BFHE 198, 415, BStBl II 2004, 181; vom 27. Oktober 2004 VIII R 35/04, BFHE 207, 318; vgl. auch BTDrucks 10/336, S. 13, 25/26; BTDrucks 11/257, S. 8 f.).

    Aber auch dann, wenn --wie im Streitfall nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des FG und der Revisionsbegründung-- die Entscheidung für die Bildung der Rücklage erst nach der Anschaffung getroffen wird und dafür nach dem Anschaffungszeitpunkt entstandene und nicht investitionsbezogene Gründe maßgeblich sind, kann der erforderliche Finanzierungszusammenhang nicht bejaht werden; denn auch in diesem Fall beruht die Investition nicht --wie von § 7g EStG vorausgesetzt-- auf dem Zweck der Ansparabschreibung, diese Investition zu erleichtern (vgl. dazu BFH-Urteile in BFHE 198, 415, BStBl II 2004, 181; in BFHE 207, 318).

  • BFH, 06.09.2000 - XI R 18/00

    Bilanzberichtigung: Nachholung bei bestandskräftigen Feststellungebescheiden in

    Auszug aus BFH, 29.04.2008 - VIII R 62/06
    b) Diese Beurteilung beruht auf den materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 7g EStG und wird deshalb durch den Grundsatz, dass verfahrensrechtlich Wahlrechte bis zur Bestandskraft der jeweiligen Bescheide ausgeübt werden können (BFH-Urteile vom 6. September 2000 XI R 18/00, BFHE 193, 279, BStBl II 2001, 106; in BFHE 198, 415, BStBl II 2004, 181) nicht berührt.
  • BFH, 29.11.2007 - IV R 82/05

    Anforderungen an die Bildung einer Ansparrücklage

    Auszug aus BFH, 29.04.2008 - VIII R 62/06
    Zwischen der Bildung der Rücklage und der Investition muss ein "Finanzierungszusammenhang" bestehen (BFH-Urteile in BFHE 198, 415, BStBl II 2004, 181; vom 29. November 2007 IV R 82/05, BStBl II 2008, 471).
  • FG Thüringen, 10.05.2006 - IV 984/02

    (Erhöhung einer Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3 EStG)

    Auszug aus BFH, 29.04.2008 - VIII R 62/06
    Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2007, 913 veröffentlichten Urteil ab.
  • BFH, 23.03.2016 - IV R 9/14

    Geltendmachung eines Investitionsabzugsbetrags im Anschluss an eine Außenprüfung

    Insbesondere lässt sich --entgegen der Auffassung des FA-- aus dem BFH-Urteil vom 29. April 2008 VIII R 62/06 (BFHE 221, 211, BStBl II 2008, 747, zu § 7g EStG a.F.) nichts Abweichendes entnehmen.
  • BFH, 20.06.2012 - X R 42/11

    Nachweis der Investitionsabsicht bei neugegründeten Betrieben - Berücksichtigung

    (1) § 7g EStG n.F. soll durch die Vorverlagerung von Abschreibungspotenzial in ein Wirtschaftsjahr, das vor der Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsguts liegt, die Wettbewerbssituation kleiner und mittlerer Betriebe verbessern, deren Liquidität und Eigenkapitalbildung unterstützen und ihre Investitions- und Innovationskraft stärken (Fraktionsentwurf des UntStRefG vom 27. März 2007, BTDrucks 16/4841, 51; ebenso zum Zweck des § 7g EStG a.F. mit Nachweisen der dortigen Gesetzesmaterialien BFH-Urteile vom 14. August 2001 XI R 18/01, BFHE 198, 415, BStBl II 2004, 181, unter II.1.; vom 8. November 2006 I R 89/05, BFH/NV 2007, 671, unter II.2., und vom 29. April 2008 VIII R 62/06, BFHE 221, 211, BStBl II 2008, 747, unter II.1.b).

    oder die Nachholung erkennbar dem Ausgleich einer durch das FA vorgenommenen nachträglichen Einkommenserhöhung --also einem nicht investitionsbezogenen Grund-- dienen sollte (BFH-Beschluss vom 29. September 2006 XI B 136/05, BFH/NV 2007, 40, unter 2.b: Bildung fünf Jahre nach Ablauf des maßgeblichen Veranlagungszeitraums zum Ausgleich einer Einkommenserhöhung nach einer Außenprüfung; BFH-Urteil in BFHE 221, 211, BStBl II 2008, 747, unter II.2.: Bildung zum Ausgleich höherer Beteiligungseinkünfte, die zum Übersteigen der Einkommensgrenze nach § 10e EStG führten).

  • BFH, 28.04.2016 - I R 31/15

    Investitionsabzugsbetrag - nachträgliche Glättung von BP-Mehrergebnissen -

    Zu diesen Fallgruppen (Überblick z.B. im BFH-Urteil in BFH/NV 2012, 933) gehörten neben Sachverhalten, bei denen das Investitionsgut erst nach Ablauf der (damals zweijährigen, heute dreijährigen) Investitionsfrist erworben oder hergestellt wurde, auch die Konstellation, dass die Förderung nachträglich aus nicht investitionsbezogenen Gründen --z.B. als Reaktion auf eine höhere Steuerfestsetzung zur Wahrung der Einkunftsgrenzen für die Inanspruchnahme des Sonderausgabenabzugs nach § 10e EStG a.F.-- beantragt wird (dazu BFH-Urteil vom 29. April 2008 VIII R 62/06, BFHE 221, 211, BStBl II 2008, 747).

    Zwar gehörte --wie angesprochen-- zu den Fallgruppen des fehlenden Finanzierungszusammenhangs auch die Konstellation, dass die Rücklage nach Durchführung der Investition erst im Folgejahr und allein im Hinblick auf die zwischenzeitliche Änderung des Einkommensteuerbescheids für das Streitjahr gebildet wurde, um die Einkommensgrenze für die Begünstigung nach § 10e EStG (a.F.) zu wahren, nachdem diese Grenze aufgrund der geänderten Steuerfestsetzung überschritten worden war (BFH-Urteil in BFHE 221, 211, BStBl II 2008, 747; ebenso zu § 7g EStG 2002 n.F. BMF-Schreiben in BStBl I 2013, 1493, Rz 26; vom 15. Januar 2016, BStBl I 2016, 83 zu 3.).

  • BFH, 06.04.2016 - X R 15/14

    § 7g EStG i. d. F. des UntStRefG: Investitionsabsicht - Finanzierungszusammenhang

    aaa) Bereits im Geltungsbereich des § 7g Abs. 1, Abs. 3 EStG a.F. hatte es der BFH trotz der in der Vorschrift enthaltenen Wendungen "künftig" sowie "voraussichtlich" grundsätzlich nicht beanstandet, wenn die die Rücklage enthaltende Bilanz erst nach der Investition aufgestellt wurde und damit die Rücklage erst nach Durchführung der Investition geltend gemacht wurde (vgl. BFH-Urteile vom 14. August 2001 XI R 18/01, BFHE 198, 415, BStBl II 2004, 181, unter II.2.; vom 29. April 2008 VIII R 62/06, BFHE 221, 211, BStBl II 2008, 747, unter II.1.c).

    Bereits zu § 7g Abs. 3 EStG a.F. hatte es der BFH zugelassen, wenn die Rücklage später zum Zwecke der Bescheidänderung gebildet wurde, etwa durch gegenläufige Bilanzänderung im Rahmen einer Bilanzberichtigung (BFH-Urteil vom 24. Oktober 2012 I R 13/12, BFH/NV 2013, 520, unter II.2.a), im Einspruchsverfahren nach einer nicht erklärungsgemäßen Steuerfestsetzung (BFH-Urteil vom 17. Januar 2012 VIII R 23/09, BFH/NV 2012, 933, unter II.2.b) oder sogar nach einer Betriebsprüfung zur Abwendung drohender Mehrergebnisse, es sei denn, es waren nicht investitionsbezogene Gründe ausschlaggebend (so ausdrücklich in dem Urteil vom 17. Juni 2010 III R 43/06, BFHE 230, 517, BStBl II 2013, 8, unter II.2.c, unter Hinweis auf das Urteil in BFHE 221, 211, BStBl II 2008, 747).

    Dies wird typisierend und unwiderleglich vermutet, wenn die Rücklage später als zwei bzw. drei Jahre nach der Investition geltend gemacht wird (vgl. zu der für § 7g EStG a.F. entwickelten Zwei-Jahresfrist BFH-Urteile in BFHE 198, 415, BStBl II 2004, 181; vom 8. November 2006 I R 89/05, BFH/NV 2007, 671, unter II.3.; in BFHE 230, 517, BStBl II 2013, 8, unter II.2.d; das BMF geht von drei Jahren aus), aber auch dann angenommen, wenn die Entscheidung für die Bildung der Rücklage von nach dem Anschaffungszeitpunkt entstandenen und nicht investitionsbezogenen Gründen getragen ist, namentlich dann, wenn sie dem Ausgleich von nachträglichen Einkommenserhöhungen dient (vgl. zur Unterschreitung einer Einkommensgrenze BFH-Urteil in BFHE 221, 211, BStBl II 2008, 747, unter II.2.a; zu alledem BMF-Schreiben in BStBl I 2013, 1493, Rz 20, 22, 25 und 26).

  • BFH, 17.01.2012 - VIII R 23/09

    Erst im Einspruchsverfahren geltend gemachte Ansparabschreibung - Keine

    Die betreffende Investition muss zudem schlüssig und plausibel sein (vgl. BFH-Urteile in BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184; vom 29. April 2008 VIII R 62/06, BFHE 221, 211, BStBl II 2008, 747; BFH-Beschlüsse in BFHE 226, 541, 546, BFH/NV 2010, 331, 333; vom 25. September 2002 IV B 55/02, BFH/NV 2003, 159).

    Nach dem Sinn und Zweck der Ansparrücklage, Investitionen für kleine und mittlere Betriebe mithilfe eines Steuerstundungseffekts zu erleichtern, ist zu prüfen, ob der Ansparrücklage eine (noch) durchführbare, objektiv mögliche Investition zugrunde liegt (vgl. im Einzelnen dazu BFH-Urteile in BFH/NV 2005, 848, m.w.N.; in BFHE 221, 211, BStBl II 2008, 747).

    dd) Schließlich ist nach ständiger Rechtsprechung zu § 7g EStG a.F. erforderlich, dass zwischen der Bildung der Rücklage und der Investition ein "Finanzierungszusammenhang" besteht (vgl. BFH-Urteile in BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184; in BFHE 220, 98, BStBl II 2008, 471, m.w.N.; in BFHE 221, 211, BStBl II 2008, 747), d.h., dass die konkrete Rücklagenbildung die Finanzierung der beabsichtigten Investition erleichtert (BFH-Urteil in BFHE 221, 211, BStBl II 2008, 747; vgl. BTDrucks 12/4487, S. 33).

    Schließlich liegt der erforderliche Finanzierungszusammenhang auch dann nicht vor, wenn die Entscheidung für die Bildung der Rücklage erst nach der Anschaffung getroffen wird und dafür nach dem Anschaffungszeitpunkt entstandene und nicht investitionsbezogene Gründe maßgeblich sind (BFH-Urteil in BFHE 221, 211, BStBl II 2008, 747, m.w.N.).

  • BFH, 06.04.2016 - X R 28/14

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 06. 04. 2016 X R 15/14 - § 7g

    aaa) Bereits im Geltungsbereich des § 7g Abs. 1, Abs. 3 EStG a.F. hatte es der BFH trotz der in der Vorschrift enthaltenen Wendungen "künftig" sowie "voraussichtlich" grundsätzlich nicht beanstandet, wenn die die Rücklage enthaltende Bilanz erst nach der Investition aufgestellt wurde und damit die Rücklage erst nach Durchführung der Investition geltend gemacht wurde (vgl. BFH-Urteile vom 14. August 2001 XI R 18/01, BFHE 198, 415, BStBl II 2004, 181, unter II.2.; vom 29. April 2008 VIII R 62/06, BFHE 221, 211, BStBl II 2008, 747, unter II.1.c).

    Bereits zu § 7g Abs. 3 EStG a.F. hatte es der BFH zugelassen, wenn die Rücklage später zum Zwecke der Bescheidänderung gebildet wurde, etwa durch gegenläufige Bilanzänderung im Rahmen einer Bilanzberichtigung (BFH-Urteil vom 24. Oktober 2012 I R 13/12, BFH/NV 2013, 520, unter II.2.a), im Einspruchsverfahren nach einer nicht erklärungsgemäßen Steuerfestsetzung (BFH-Urteil vom 17. Januar 2012 VIII R 23/09, BFH/NV 2012, 933, unter II.2.b) oder sogar nach einer Betriebsprüfung zur Abwendung drohender Mehrergebnisse, es sei denn, es waren nicht investitionsbezogene Gründe ausschlaggebend (so ausdrücklich in dem Urteil vom 17. Juni 2010 III R 43/06, BFHE 230, 517, BStBl II 2013, 8, unter II.2.c, unter Hinweis auf das Urteil in BFHE 221, 211, BStBl II 2008, 747).

    Dies wird typisierend und unwiderleglich vermutet, wenn die Rücklage später als zwei bzw. drei Jahre nach der Investition geltend gemacht wird (vgl. zu der für § 7g EStG a.F. entwickelten Zwei-Jahres-Frist BFH-Urteile in BFHE 198, 415, BStBl II 2004, 181; vom 8. November 2006 I R 89/05, BFH/NV 2007, 671, unter II.3.; in BFHE 230, 517, BStBl II 2013, 8, unter II.2.d; das BMF geht von drei Jahren aus), aber auch dann angenommen, wenn die Entscheidung für die Bildung der Rücklage von nach dem Anschaffungszeitpunkt entstandenen und nicht investitionsbezogenen Gründen getragen ist, namentlich dann, wenn sie dem Ausgleich von nachträglichen Einkommenserhöhungen dient (vgl. zur Unterschreitung einer Einkommensgrenze BFH-Urteil in BFHE 221, 211, BStBl II 2008, 747, unter II.2.a; zu alledem BMF-Schreiben in BStBl I 2013, 1493, Rz 20, 22, 25 und 26).

  • FG Niedersachsen, 18.12.2013 - 4 K 159/13

    Nachträgliche Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags bei bereits erfolgter

    Das Urteil des BFH vom 29. April 2008 VIII R 62/06 (BFHE 221, 211, BStBl. II 2008, 747), auf das diese Ansicht gestützt werde, sei aber noch zu der früheren Fassung des § 7g EStG ergangen und durch das BFH-Urteil in BFHE 236, 341, BStBl. II 2013, 952 überholt.

    In seinem Urteil in BFHE 221, 211, BStBl. II 2008, 747 hat der BFH zwar die Auffassung vertreten, dass die Bildung einer Ansparrücklage nach bereits erfolgter Anschaffung des begünstigten Wirtschaftsguts mangels Finanzierungszusammenhangs unzulässig sei, wenn sie allein zu dem Zweck erfolge, die aufgrund eines zwischenzeitlichen Änderungsbescheids eingetretene Überschreitung der Einkommensgrenze für die Begünstigung nach § 10e EStG a.F. rückgängig zu machen.

    Darin wird zwar unter II. 3. der Entscheidungsgründe auch das BFH-Urteil in BFHE 221, 211, BStBl. II 2008, 747 zitiert.

  • BFH, 17.01.2012 - VIII R 48/10

    Geltendmachung eines Investitionsabzugsbetrags nach Abschluss der begünstigten

    § 7g EStG verfolgt --wie schon die früher in der für Jahre vor 2007 geltenden Gesetzesfassung geregelte Ansparrücklage-- den Zweck, die Wettbewerbssituation kleiner und mittlerer Betriebe dadurch zu verbessern, dass deren Liquidität und Eigenkapitalbildung unterstützt und ihre Investitions- und Innovationskraft gestärkt werden (vgl. dazu BFH-Urteile vom 29. April 2008 VIII R 62/06, BFHE 221, 211, BStBl II 2008, 747; vom 27. Oktober 2004 VIII R 35/04, BFHE 207, 318, BStBl II 2008, 737; vom 14. August 2001 XI R 18/01, BFHE 198, 415, BStBl II 2004, 181; vgl. auch BTDrucks 10/336, S. 13, 25 f.; BTDrucks 11/257, S. 8 f.; Schmidt/Kulosa, a.a.O., § 7g Rz 1; BMF-Schreiben in BStBl I 2009, 633, 635, Rz 19: "Funktion der Finanzierungserleichterung").
  • BFH, 17.06.2010 - III R 43/06

    Bildung einer Ansparabschreibung zur Kompensation eines

    Dazu verwies es auf das BFH-Urteil vom 29. April 2008 VIII R 62/06 (BFHE 221, 211, BStBl II 2008, 747).

    c) Eine Rücklage gemäß § 7g Abs. 3 EStG muss nicht bereits bei erstmaliger Einreichung der Steuererklärung, sondern kann auch später im Rahmen einer Bescheidänderung --auch nach einer Betriebsprüfung-- gebildet werden (BFH-Urteil vom 29. November 2007 IV R 82/05, BFHE 220, 98, BStBl II 2008, 471; Wendt, Finanz-Rundschau --FR-- 2009, 88; zweifelnd BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 671), es sei denn, dass dafür nicht investitionsbezogene Gründe ausschlaggebend sind, sondern z.B. lediglich die Einkünftegrenze für die Begünstigung gemäß § 10e EStG a.F. wieder unterschritten werden soll (BFH-Urteil in BFHE 221, 211, BStBl II 2008, 747).

  • FG Köln, 24.09.2008 - 7 K 1431/07

    Keine Inanspruchnahme von Abschreibungsbeträgen nach § 7g EStG beim Verpächter im

    Die Wettbewerbssituation der begünstigten Betriebe sollte verbessert, die Eigenkapitalbildung und die Liquiditätssituation dieser Betriebe unterstützt und deren Investitions- und Innovationskraft gestärkt werden (vgl. BT-DS 11/257, S. 8 f.; BT-DS 11/285, S. 45 und 48; Lambrecht, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG-Kommentar, § 7g Rn A1 und A 19 ff.; BFH-Urteile vom 27.9.2001 X R 4/99, BStBl. II 2002, 136; vom 17.5.2006 X R 43/03, BStBl. II 2006, 868; BFHE 213, 494 und vom 29.4.2008 VIII R 62/06, BFH/NV 2008, 1588 [dort zu § 7g Abs. 3 EStG], jeweils m.w.N.; FG Nürnberg, Urteil vom 28.2.2008 IV 94/2006, DStRE 2008, 1116).

    Auch mit der Ansparabschreibung soll die Wettbewerbssituation kleiner und mittlerer Betriebe durch die Unterstützung der Liquidität und Eigenkapitalbildung sowie die Stärkung der Investitions- und Innovationskraft verbessert werden (vgl. BFH-Urteile vom 29.4.2008 VIII R 62/06, BFH/NV 2008, 1588 und vom 14.8.2001 XI R 18/01, BStBl. II 2004, 181, BFHE 198, 415 jeweils m.w.N.).

    Dabei bewirkt die Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG eine wirtschaftliche Vorverlagerung des Abschreibungspotentials und fördert dadurch die Innenfinanzierung einer Investition durch eine Verringerung des Kreditbedarfs (vgl. BFH-Urteil vom 29.4.2008 VIII R 62/06, BFH/NV 2008, 1588; Lambrecht, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 7g Rz A1).

    Der durch die Vorverlagerung des Aufwands entstehende Steuerstundungseffekt (vgl. dazu etwa Bartone, in: Korn, EStG-Kommentar, § 7g Rn 2) erhöht die Liquidität und den finanziellen Spielraum des die Rücklage in Anspruch nehmenden Unternehmens; die dadurch entstehenden liquiden Mittel können bereits während der Steuerstundung produktiv verwendet oder zur Tilgung von Verbindlichkeiten eingesetzt werden (vgl. BFH-Urteile vom 29.4.2008 VIII R 62/06, BFH/NV 2008, 1588 undvom 14.8.2001 XI R 18/01, BStBl. II 2004, 181, BFHE 198, 415 jeweils m.w.N).

  • FG Sachsen-Anhalt, 26.03.2013 - 4 K 1244/09

    Ansatz pauschaler Nutzungswerte bei mehreren Kraftfahrzeugen im Betriebsvermögen

  • FG Nürnberg, 28.07.2011 - 7 K 655/10

    Investitionsabzugsbetrag für Photovoltaikanlage: verbindliche Bestellung zum

  • BFH, 24.10.2012 - I R 13/12

    Finanzierungszusammenhang bei der Ansparabschreibung

  • FG Niedersachsen, 02.04.2014 - 9 K 308/12

    Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrags für ein bestimmtes

  • FG Berlin-Brandenburg, 25.05.2016 - 11 K 11050/14

    Relevanz des Finanzierungszusammenhangs für Investitionsabzugsbetrag nach § 7g

  • BFH, 12.12.2011 - VIII B 83/11

    Keine die Bestandskraft durchbrechende rückwirkende Auflösung einer

  • FG Berlin-Brandenburg, 20.08.2009 - 11 K 636/05

    Keine Sonderabschreibungen für Mietereinbauten und Erhaltungsaufwendungen

  • FG Saarland, 09.07.2014 - 1 K 1290/12

    Nachträgliches Geltendmachen eines Investitionsabzugsbetrags

  • FG Düsseldorf, 14.02.2012 - 13 K 5851/03

    Begrenzung des Verlustrücktrags auf ein Jahr durch das StEntlG verstößt für im

  • FG Düsseldorf, 17.07.2013 - 15 K 4719/12

    Investitionsabzugsbetrag nach § 7 g Abs. 1 EStG : Antragstellung bis zum Eintritt

  • FG Berlin-Brandenburg, 16.09.2010 - 12 K 12197/09

    Nachträgliche Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages nach § 7g EStG n.F.

  • FG München, 11.03.2009 - 1 K 3814/07

    Steuerliche Berücksichtigung einer Ansparabschreibung für eine versehentlich erst

  • FG Sachsen, 29.11.2012 - 6 K 1804/11

    Finanzierungszusammenhang und verbindliche Bestellung als Voraussetzungen für die

  • FG Berlin-Brandenburg, 16.09.2010 - 12 K 12163/10

    Investitionsabzugsbetrag: Anforderungen an die Form und den Zeitpunkt der Angaben

  • FG Baden-Württemberg, 16.01.2012 - 6 K 1078/10

    Bildung einer Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG a.F. auch im Rahmen einer

  • FG Sachsen, 03.12.2013 - 8 K 738/12

    Zulässigkeit der nachträglichen Erhöhung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g

  • FG Niedersachsen, 22.10.2008 - 2 K 5/06

    Auflösung einer Ansparabschreibung durch das Finanzamt; Entgegenstehen von

  • FG Köln, 23.03.2023 - 11 K 1095/20

    Abgabenordnung/Einkommensteuer: Änderungsmöglichkeiten des

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