Rechtsprechung
BFH, 02.07.2008 - IX B 46/08 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- lexetius.com
EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
- openjur.de
Zur Einkünfteerzielungsabsicht auf Anteilseignerebene bei geschlossenem Immobilienfonds
- IWW
- Simons & Moll-Simons
- zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Keine auf Dauer ausgerichtete Vermietung bei Vermietertätigkeit eines geschlossenen Immoblienfonds auf 20Jahre - Judicialis
EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Zur Einkünfteerzielungsabsicht auf Anteilseignerebene bei geschlossenem Immobilienfonds - datenbank.nwb.de
Zur Einkünfteerzielungsabsicht auf Anteilseignerebene bei geschlossenem Immobilienfonds
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Einkünfteerzielungsabsicht bei geschlossenem Immobilienfonds
- Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)
Liebhaberei bei Beteiligung an geschlossenem Immobilienfonds mit (auf 20 Jahre) befristeter Grundstücksvermietung ? Wegen dieser Befristung Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht ? Deren Verneinung mangels erzielbaren Totalüberschusses aufgrund völliger Fremdfinanzierung ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (7)
- raschlosser.com (Kurzinformation)
Einkünfteerzielungsabsicht bei geschlossenem Immobilienfonds
- IWW (Kurzinformation)
Anlagevermittlung - Auf 20 Jahre angelegte Vermietung steuerlich maßgeblich
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Einkünfteerzielungsabsicht bei geschlossenem Immobilienfonds
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Steuerrechtliche Bewertung eines auf eine Dauer von 20 Jahren ausgerichteten geschlossenen Immobilienfonds; Erforderlichkeit der Überprüfung einer Einkünfteerzielungsabsicht auf der Ebene der Personengesellschaft und der Ebene eines Gesellschafters
- ebnerstolz.de (Kurzinformation)
Immobilienfonds: Anleger erzielen bei befristeter Vermietungstätigkeit und dauerhaften Verlusten keine Vermietungseinkünfte
- ebnerstolz.de (Kurzinformation)
Verluste aus 20 Jahre laufendem geschlossenen Immobilienfonds nur bei voraussichtlichem Gesamtüberschuss abzugsfähig
- kanzlei-klumpe.de , S. 7 (Kurzinformation)
Keine auf Dauer ausgerichtete Vermietung bei Vermietertätigkeit eines geschlossenen Immobilienfonds auf die Dauer von (nur) 20 Jahren
Besprechungen u.ä. (2)
- haufe.de (Entscheidungsanmerkung)
Einkünfteerzielungsabsicht bei geschlossenemImmobilienfonds
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Einkünfteerzielung bei geschlossenen Immobilienfonds (IMR 2008, 364)
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Einkünfteerzielungsabsicht
- Überschusseinkünfterzielungsabsicht
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
- Die Tatbestände des § 21 EStG
- Unbewegliches Vermögen
- Nutzungsüberlassung einer Wohnung
- Die Fremdüberlassung
Verfahrensgang
- FG Düsseldorf, 09.01.2008 - 3 V 3187/07
- BFH, 02.07.2008 - IX B 46/08
Papierfundstellen
- BFHE 222, 387
- NJW 2008, 3024 (Ls.)
- NZM 2008, 780
- DB 2008, 2171
- BStBl II 2008, 815
Wird zitiert von ... (9) Neu Zitiert selbst (7)
- BFH, 19.04.2005 - IX R 15/04
Einkünfteerzielungsabsicht bei Fremdfinanzierung unter dem Einsatz von …
Auszug aus BFH, 02.07.2008 - IX B 46/08
Bei einem Finanzierungskonzept, das anfängliche Verluste auch über einen längeren Zeitraum bedinge, aber nach planmäßiger vollständiger Tilgung des Darlehens eine Kompensationswirkung erwarten lasse, könne ein besonderer Umstand gegen die Einkünfteerzielungsabsicht nicht gegeben sein (Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. April 2005 IX R 15/04, BFHE 210, 24, BStBl II 2005, 754).Nach dem Regelungszweck des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist nur bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich und typisierend --wenn also keine besonderen Umstände dagegen sprechen-- davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, letztlich einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften, auch wenn sich über längere Zeiträume Werbungskostenüberschüsse ergeben (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 10. Mai 2007 IX R 7/07, BFHE 218, 160, BStBl II 2007, 873, und in BFHE 210, 24, BStBl II 2005, 754, m.w.N. insbesondere zu Ausnahmefällen).
Der BFH hat ein derartiges Konzept in einem --hier nicht vorliegenden-- Fall als notwendige Ergänzung eines wirtschaftlichen Verhaltens herausgestellt, das zunächst darauf abzielt, auch die anfallenden Schuldzinsen fremd zu finanzieren und somit Zinsen auflaufen zu lassen und das --wenn nicht durch ein Finanzierungskonzept von vornherein eine Kompensation durch spätere positive Ergebnisse vorgesehen ist-- auch bei auf einem auf Dauer angelegten Vermieten gegen die Einkünfteerzielungsabsicht spricht (BFH-Urteile in BFHE 218, 160, BStBl II 2007, 873, und in BFHE 210, 24, BStBl II 2005, 754).
- BFH, 10.05.2007 - IX R 7/07
Einkünfteerzielungsabsicht aus Vermietung und Verpachtung
Auszug aus BFH, 02.07.2008 - IX B 46/08
Nach dem Regelungszweck des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist nur bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich und typisierend --wenn also keine besonderen Umstände dagegen sprechen-- davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, letztlich einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften, auch wenn sich über längere Zeiträume Werbungskostenüberschüsse ergeben (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 10. Mai 2007 IX R 7/07, BFHE 218, 160, BStBl II 2007, 873, und in BFHE 210, 24, BStBl II 2005, 754, m.w.N. insbesondere zu Ausnahmefällen).Der BFH hat ein derartiges Konzept in einem --hier nicht vorliegenden-- Fall als notwendige Ergänzung eines wirtschaftlichen Verhaltens herausgestellt, das zunächst darauf abzielt, auch die anfallenden Schuldzinsen fremd zu finanzieren und somit Zinsen auflaufen zu lassen und das --wenn nicht durch ein Finanzierungskonzept von vornherein eine Kompensation durch spätere positive Ergebnisse vorgesehen ist-- auch bei auf einem auf Dauer angelegten Vermieten gegen die Einkünfteerzielungsabsicht spricht (BFH-Urteile in BFHE 218, 160, BStBl II 2007, 873, und in BFHE 210, 24, BStBl II 2005, 754).
- BFH, 16.09.2004 - X R 25/01
Überschussprognose bei den Einkünften aus einer fremdfinanzierten sofort …
Auszug aus BFH, 02.07.2008 - IX B 46/08
Das FG ist dabei zutreffend von den Darlehensbedingungen ausgegangen, wie sie der Antragsteller und seine Bank im Streitjahr 1998 vereinbart haben (vgl. dazu auch BFH-Urteil vom 16. September 2004 X R 25/01, BFHE 207, 515, BStBl II 2006, 228).
- BFH, 22.02.2006 - I B 145/05
Gewerbesteuerliche Mehrmütterorganschaft verfassungsgemäß
Auszug aus BFH, 02.07.2008 - IX B 46/08
Das ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH der Fall, wenn bei summarischer Prüfung des Verwaltungsakts gewichtige Umstände zutage treten, die Unentschiedenheit in der Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 22. Februar 2006 I B 145/05, BFHE 213, 29, BStBl II 2006, 546, und vom 3. Februar 2005 I B 208/04, BFHE 209, 204, BStBl II 2005, 351, m.w.N.). - BFH, 09.07.2002 - IX R 57/00
Einkunftserzielungsabsicht bei befristeter Vermietung
Auszug aus BFH, 02.07.2008 - IX B 46/08
Von einer auf Dauer ausgerichteten Vermietung ist nur auszugehen, wenn sie nach den bei ihrem Beginn ersichtlichen Umständen keiner Befristung unterliegt (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 9. Juli 2002 IX R 57/00, BFHE 199, 422, BStBl II 2003, 695, …und vom 29. März 2007 IX R 7/06, BFH/NV 2007, 1847). - BFH, 03.02.2005 - I B 208/04
Ausschluss des Ausgleichs von Verlusten aus stillen Beteiligungen an …
Auszug aus BFH, 02.07.2008 - IX B 46/08
Das ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH der Fall, wenn bei summarischer Prüfung des Verwaltungsakts gewichtige Umstände zutage treten, die Unentschiedenheit in der Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 22. Februar 2006 I B 145/05, BFHE 213, 29, BStBl II 2006, 546, und vom 3. Februar 2005 I B 208/04, BFHE 209, 204, BStBl II 2005, 351, m.w.N.). - BFH, 29.03.2007 - IX R 7/06
Kurzfristige Fremdvermietung wegen geplanter Eigennutzung
Auszug aus BFH, 02.07.2008 - IX B 46/08
Von einer auf Dauer ausgerichteten Vermietung ist nur auszugehen, wenn sie nach den bei ihrem Beginn ersichtlichen Umständen keiner Befristung unterliegt (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 9. Juli 2002 IX R 57/00, BFHE 199, 422, BStBl II 2003, 695, und vom 29. März 2007 IX R 7/06, BFH/NV 2007, 1847).
- BFH, 28.09.2017 - IV R 50/15
Überschreiten privater Vermögensverwaltung - Verklammerung auch bei unbeweglichen …
Denn die nach einem Konzept --wie hier-- nur 20 Jahre umfassende Vermietungsdauer ist keine auf Dauer angelegte Vermietungstätigkeit (vgl. BFH-Beschluss vom 2. Juli 2008 IX B 46/08, BFHE 222, 387, BStBl II 2008, 815, unter II.2.a). - BFH, 16.09.2015 - IX R 31/14
Einkünfteerzielungabsicht bei Gewerbeimmobilien
Eine nach Beginn der Vermietungstätigkeit vorgenommene Darlehenstilgung --wie sie vom Kläger angeführt wird-- ist jedoch zu berücksichtigen, wenn der Kläger in den Streitjahren bereits eine (teilweise) Tilgung des Darlehens beispielsweise durch den Einsatz von Eigenmitteln beabsichtigt hatte (vgl. BFH-Beschluss vom 2. Juli 2008 IX B 46/08, BFHE 222, 387, BStBl II 2008, 815). - BFH, 20.01.2009 - IX R 49/07
Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht bei einer auf 11 Jahre ausgerichteten …
Denn es kommt nur auf die Vermietertätigkeit der GbR an, die hier übereinstimmt mit dem Bestehen dieses Steuerrechtsubjekts (vgl. BFH-Beschluss vom 2. Juli 2008 IX B 46/08, BStBl II 2008, 815).Legt man aber, wie dies geboten ist, den Zeitraum zugrunde, welcher dem konzipierten und auch tatsächlich vollzogenen zeitlichen Umfang der Vermietungstätigkeit entspricht --hier also 11 Jahre-- (vgl. auch BFH-Beschluss in BStBl II 2008, 815, zu einem Immobilienfonds mit konzipierter zwanzigjähriger Vermietungstätigkeit), so ergibt sich schon nach der Prognoserechnung der Kläger, die sich das FG im Übrigen zu Eigen gemacht hat, kein Totalüberschuss.
- BFH, 11.05.2010 - IX R 28/09
Widerruf eines Verzichts auf mündliche Verhandlung
Auch wenn es eines von vornherein geschaffenen Finanzierungskonzepts nicht bedarf, ist es dem Tatsachengericht im Einzelfall nicht verwehrt, aufgrund des tatsächlichen Einsatzes von Fremdmitteln bei Beginn des Investments und dem gleichzeitigen Fehlen einer damit im Zusammenhang stehenden bindenden Vereinbarung über den späteren Einsatz von Eigenmitteln (zur Ablösung der Fremdmittel) zu dem Schluss zu gelangen, dass es dem Steuerpflichtigen in erster Linie darauf ankam, aufgrund der zu erwartenden langjährigen Verlustzuweisungen Steuerersparnisse zu erzielen (vgl. BFH-Beschluss vom 2. Juli 2008 IX B 46/08, BFHE 222, 387, BStBl II 2008, 815, m.w.N.). - BFH, 28.10.2008 - IX R 51/07
Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung von Sachinbegriffen - Keine …
bb) Bezogen auf Überschusseinkünfte i.S. des § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG erfordert eine steuerbare Tätigkeit die Absicht, auf die voraussichtliche Dauer der Betätigung oder Vermögensnutzung einen Totalüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erwirtschaften, wobei bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften --wie hier die Klägerin zu 3.-- diese Absicht sowohl auf der Ebene der Gesellschaft --hier der Klägerin zu 3.-- als auch auf der Ebene des einzelnen Gesellschafters --hier der Kläger zu 1. und 2.-- gegeben sein muss (ständige Rechtsprechung, grundlegend BFH-Urteil vom 21. November 2000 IX R 2/96, BFHE 193, 460, BStBl II 2001, 789; BFH-Beschluss vom 2. Juli 2008 IX B 46/08, BStBl II 2008, 815). - FG Hamburg, 15.12.2009 - 2 K 247/08
Einnahmeerzielungsabsicht bei Beteiligung an Immobilienfonds
Von einer auf Dauer ausgerichteten Vermietung ist nur auszugehen, wenn sie nach den bei ihrem Beginn ersichtlichen Umständen keiner Befristung unterliegt (st. Rspr., BFH, Beschluss vom 02.07.2008 - IX B 46/08, BStBl II 2008, 815;… Urteil vom 29.03.2007 - IX R 7/06, BFH/NV 2007, 1847; Urteil vom 09.07.2002 - IX R 57/00, BStBl II 2003, 695).Anders als in den bislang entschiedenen Fällen (vgl. Beschluss vom 02.08.2008 - IX B 46/08, BStBl 2008 11, 815;… Beschluss vom 27.08.2008 - IX B 33/08, BFH/NV 2008, 1841;… Urteil vom 08.03.2006 - IX R 19/04, BFH/NV 2006, 1637) ergibt sich aus dem Konzept des Immobilienfonds keinerlei Hinweis darauf, dass die Beigeladene zu 1) zum 31.12.2017 tatsächlich beendet werden wird.
- FG München, 22.04.2009 - 9 K 162/07
Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht durch Totalüberschussprognose bei …
29 c) Im Rahmen der Überschussprognose ist grundsätzlich von den Darlehensbedingungen auszugehen, die im Streitjahr galten (vgl. BFH-Beschlüsse vom 2. Juli 2008 IX B 46/08, BStBl II 2008, 815;… vom 16. September 2002 IX B 70/02, BFH/NV 2003, 40).Dabei sind für die Prognose für das Jahr 2004 die damals geltenden Darlehensbedingungen zugrunde zu legen, da im Jahr 2004 keine erkennbaren Indizien für zinsgünstigere Kondition vorlagen (vgl. BFH-Beschluss vom 2. Juli 2008 IX B 46/08, BStBl II 2008, 815).
- FG München, 26.08.2009 - 3 V 1503/09
Voraussetzungen des Nachweises eines Reihengeschäftes bei innergemeinschaftlichen …
Das ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) der Fall, wenn bei summarischer Prüfung des Verwaltungsakts gewichtige Umstände zutage treten, die Unentschiedenheit in der Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken (vgl. BFH-Beschluss vom 2. Juli 2008 IX B 46/08, BFH/NV 2008, 1615, m.w.N.). - FG Saarland, 07.06.2022 - 2 V 1379/21
(Einstweiliger Rechtsschutz bei Antrag auf Steuerfreistellung von …
Letzterer erschöpft sich nicht in einer bloßen Negation, sondern beinhaltet die Feststellung, dass ein Anspruch auf Zurechnung der geltend gemachten Besteuerungsgrundlage (Gewinn- oder Verlustanteil) nicht besteht (grundlegend BFH vom 14. April 1987 GrS 2/85, BStBl II 1987, 637; seitdem st. Rspr., vgl. BFH vom 29. Oktober 1987 VIII R 413/83, BStBl II 1988, 240; vom 3. März 1998 VIII B 62/97, BStBl II 1998, 401; vom 2. Juli 2008 IX B 46/08, BStBl II 2008, 815).