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   BFH, 09.04.2008 - II R 24/06   

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https://dejure.org/2008,1930
BFH, 09.04.2008 - II R 24/06 (https://dejure.org/2008,1930)
BFH, Entscheidung vom 09.04.2008 - II R 24/06 (https://dejure.org/2008,1930)
BFH, Entscheidung vom 09. April 2008 - II R 24/06 (https://dejure.org/2008,1930)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    BewG § 33 Abs. 1, § 34 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 Buchst. a, § 43 Abs. 1, § 72 Abs. 1, § 138 Abs. 2 und 3, § 142 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a, § 145 Abs. 3

  • openjur.de

    Nutzungsüberlassung eines land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücks zum Abbau eines bergfreien Bodenschatzes; Bewertung des Anspruchs aus Sachvermächtnis ausnahmsweise mit Steuerwert der vermachten Sache

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons
  • Betriebs-Berater

    Bewertung eines zum Abbau eines bergfreien Bodenschatzes überlassenen land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücks

  • Judicialis

    BewG § 33 Abs. 1; ; BewG § ... 34 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a; ; BewG § 34 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. A; ; BewG § 43 Abs. 1; ; BewG § 72 Abs. 1; ; BewG § 138 Abs. 2; ; BewG § 138 Abs. 3; ; BewG § 142 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. A; ; BewG § 145 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nutzungsüberlassung eines land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücks zum Abbau eines bergfreien Bodenschatzes; Bewertung des Anspruchs aus Sachvermächtnis ausnahmsweise mit Steuerwert der vermachten Sache

  • datenbank.nwb.de

    Nutzungsüberlassung eines land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücks zum Abbau eines bergfreien Bodenschatzes

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Bodenschätze in einem LuF-Grundstück: LuF-Vermögen oder Grundvermögen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Wertung eines Grundstücks als Teil des landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Vermögens bei Einräumung eines Nutzungsrechts an einen Bergbauunternehmer; Definition des weiten Begriffs "Abbauland"; Voraussetzungen einer Grundabtretung gem. § 81 Bundesberggesetz ...

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Bedarfsbewertung von Ackerland, auf dem Braunkohle abgebaut wird

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Bewertung eines zum Abbau eines bergfreien Bodenschatzes überlassenen land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücks

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Kopie - Abbaugebiet bleibt bei fehlender Zweckveränderung Teil des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Bewertung eines unentgeltlich übertragenen landwirtschaftlichen Grundstücks

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Bewertung - Bewertung eines Sachvermächtnisses - zum Ersten, zum Zweiten, zum Dritten

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    BewG § 34 Abs 2 Nr 2 Buchst a, BewG § 43 Abs 1, BewG § 138 Abs 5, BewG § 140, BewG § 145
    Abbauland; Bedarfsbewertung; Bergbau; Land- und forstwirtschaftliches Vermögen; Unbebautes Grundstück

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 220, 508
  • DB 2008, 1472
  • BStBl II 2008, 951
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 03.06.1982 - III ZR 189/80

    Grundabtretung zur bergbaulichen Nutzung als Enteignung - Rechtsnatur der

    Auszug aus BFH, 09.04.2008 - II R 24/06
    Sollte die Nutzungsüberlassung schon vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt sein, ergäbe sich auch daraus unter dem hier maßgeblichen Gesichtspunkt der Bemessung der Entschädigung keine andere Rechtslage (vgl. zu § 137 Abs. 1 des Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865, Sammlung des in Nordrhein-Westfalen geltenden preußischen Rechts, S. 164: Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 3. Juni 1982 III ZR 189/80, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 1982, 579, unter II. 2. a).
  • BFH, 18.08.2004 - II R 22/04

    Keine einheitliche Feststellung des Grundbesitzwerts bei Schenkung von

    Auszug aus BFH, 09.04.2008 - II R 24/06
    Festzustellen sind lediglich die Werte der Miteigentumsanteile (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. August 2004 II R 22/04, BFHE 207, 48, BStBl II 2005, 19), da die Kläger nicht Gesamtrechtsnachfolger, sondern nur Vermächtnisnehmer sind.
  • BVerfG, 07.11.2006 - 1 BvL 10/02

    Erbschaftsteuerrecht in seiner derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig

    Auszug aus BFH, 09.04.2008 - II R 24/06
    Der Senat sieht aus Gründen des Vertrauensschutzes für die Dauer der Fortgeltung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes vom 17. April 1974 (BGBl I 1974, 933) in allen seinen Fassungen, die es bis zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 7. November 2006 1 BvL 10/02 (BVerfGE 117, 1) erfahren hat, von einer Änderung seiner Rechtsprechung ab.
  • BFH, 02.07.2004 - II R 9/02

    Bewertung des Sachleistungsanspruchs eines Vermächtnisnehmers auf Übertragung

    Auszug aus BFH, 09.04.2008 - II R 24/06
    Der Senat hatte allerdings mit Urteil vom 2. Juli 2004 II R 9/02 (BFHE 207, 42, BStBl II 2004, 1039 unter II. 2. b) angedeutet, an dieser Rechtsprechung nicht festhalten zu wollen.
  • BFH, 15.10.1997 - II R 68/95

    Sachleistungsverpflichtungen und -ansprüche

    Auszug aus BFH, 09.04.2008 - II R 24/06
    Dass überhaupt Grundbesitzwerte erforderlich sind, beruht auf der Rechtsprechung, wonach die Ansprüche aus Sachvermächtnissen nicht mit dem gemeinen Wert zu bewerten sind, sondern mit dem Steuerwert der Sache, auf die die vermächtnisweise erworbenen Ansprüche gerichtet sind (so BFH-Urteil vom 15. Oktober 1997 II R 68/95, BFHE 183, 248, BStBl II 1997, 820, 823).
  • FG Düsseldorf, 07.07.2005 - 11 K 6674/04

    Bedarfsbewertung; Braunkohletagebau auf früherem Ackerland; Abgrenzung von land-

    Auszug aus BFH, 09.04.2008 - II R 24/06
    Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2006, 1562 abgedruckt.
  • BFH, 22.07.2020 - II R 28/18

    Einheitsbewertung einer Kiesgrube

    Das Finanzgericht (FG) hat der Klage stattgegeben und sich wesentlich auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 09.04.2008 - II R 24/06 (BFHE 220, 508, BStBl II 2008, 951) gestützt.

    Daher seien die Rechtsgrundsätze des BFH-Urteils in BFHE 220, 508, BStBl II 2008, 951, nicht anwendbar.

    Zu dem Wirtschaftsteil gehört u.a. nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a BewG das Abbauland i.S. des § 43 BewG, bei dem jedoch der Abbau der Bodensubstanz gerade dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dienen muss (BFH-Urteil in BFHE 220, 508, BStBl II 2008, 951, unter II.1.a).

    Die Zuordnung zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bestimmt sich vielmehr nach dem allgemeinen Maßstab des § 33 Abs. 1 Satz 1 BewG für die Zurechnung einzelner Wirtschaftsgüter zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen (BFH-Urteil in BFHE 220, 508, BStBl II 2008, 951, unter II.1.a).

    Eine zum Kiesabbau genutzte Fläche kann auch dann zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehören, wenn sie nicht Abbauland i.S. des § 43 BewG ist (BFH-Urteil in BFHE 220, 508, BStBl II 2008, 951, unter II.1.a).

    Der BFH hat in seinem Urteil in BFHE 220, 508, BStBl II 2008, 951 unter II.1.b ausgeführt, dass mit dem bloßen Abbau eines bergfreien Bodenschatzes im Tagebau das davon betroffene Grundstück unabhängig von der Dauer des Abbaus noch keine andere Zweckbestimmung erfährt, wenn und solange das Eigentum an ihm nicht auf den Bergbauunternehmer übergeht und dieser verpflichtet ist, das Grundstück nach Beendigung des Abbaus in rekultiviertem Zustand zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung an denjenigen oder dessen Rechtsnachfolger zurückzugeben, der es ihm zum Abbau überlassen hat.

    Der BFH hat ausgeführt, dass der Eigentümer eines zunächst land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücks in der Zeit des Abbaus des bergfreien Bodenschatzes nicht anders stehe, als er ohne die zeitweilige Nutzungsüberlassung gestanden hätte (BFH-Urteil in BFHE 220, 508, BStBl II 2008, 951, unter II.1.c bb).

  • FG Köln, 19.06.2018 - 4 K 3583/13

    Qualifizierung von an Dritte zum Abbau von Bodenschätzen überlassene Ackerflächen

    Mit den hiergegen gerichteten Einsprüchen trug die Klägerin unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 09.04.2008 II R 24/06, BStBl. II 2008, 951, vor, dass die Grundstücksflächen trotz der vorübergehenden Nutzung zum Abbau von Bodenschätzen nach wie vor dauernd dazu bestimmt seien, dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen.

    Das BFH-Urteil vom 09.04.2008 II R 24/06 beziehe sich ausschließlich auf den Fall, dass der Inhaber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes einem Bergbauunternehmer Teile des Grund und Bodens zum Abbau des darin befindlichen bergfreien Bodenschatzes mit der Auflage überlasse, das Grundstück nach erfolgtem Abbau in rekultiviertem Zustand zur Fortsetzung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zurückzugeben.

    Wie der BFH mit Urteil vom 09. April 2008 II R 24/06, BFHE 220, 508, BStBl II 2008, 951, zutreffend entschieden hat, kann der gesetzlichen Regelung des § 34 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a i.V.m. § 43 Abs. 1 BewG hingegen nicht die Auslegung entnommen werden, dass alle Betriebsflächen, die nicht unter § 43 Abs. 1 BewG fallen, aber im Sinne des weiten Begriffs Abbauland sind, nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören.

    Mit dem Urteil vom 09. April 2008 II R 24/06, a.a.O., hat der BFH dementsprechend entschieden, dass Teile des Grund und Bodens eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft, die einem Bergbauunternehmer durch Einräumung eines Nutzungsrechts zum Abbau eines bergfreien Bodenschatzes im Tagebau überlassen werden, hierdurch unabhängig von der Dauer des Abbaus noch keine andere Zweckbestimmung erfahren, wenn und solange das Eigentum an den betroffenen Grundstücken nicht auf den Bergbauunternehmer übergeht und dieser verpflichtet ist, die Grundstücke nach Beendigung des Abbaus in rekultiviertem Zustand zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung an denjenigen oder dessen Rechtsnachfolger zurückzugeben, der es ihm zum Abbau überlassen hat.

    Im Hinblick auf die bislang noch nicht höchstrichterlich geklärte Frage, ob die Grundsätze des BFH-Urteils vom 09. April 2008 II R 24/06, a.a.O., in gleicher Weise auf grundeigene und nicht den Vorschriften des BBergG unterliegende Bodenschätze Anwendung finden, lässt der Senat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu.

  • BFH, 02.03.2011 - II R 5/09

    Einkommensteuerrechtliche Qualifikation der Tätigkeit von Erfindern; keine

    Diese Rechtsprechung ist für Sachvermächtnisse aus Gründen des Vertrauensschutzes für die Dauer der Fortgeltung des ErbStG in allen seinen Fassungen, die es bis zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 2006  1 BvL 10/02 (BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192) erfahren hat, weiterhin anwendbar (BFH-Urteile vom 9. April 2008 II R 24/06, BFHE 220, 508, BStBl II 2008, 951, unter II.2.b, und vom 13. August 2008 II R 7/07, BFHE 222, 71, BStBl II 2008, 982, unter II.A.5.).
  • BFH, 13.08.2008 - II R 7/07

    Übernahmevermächtnis als begünstigter Erwerb von Todes wegen im Sinne des § 13a

    Mit Urteil vom 9. April 2008 II R 24/06 (BFH/NV 2008, 1379) hat der Senat allerdings entschieden, aus Gründen des Vertrauensschutzes für die Dauer der Fortgeltung des ErbStG in allen seinen Fassungen, die es bis zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 2006 1 BvL 10/02 (BVerfGE 117, 1) erfahren hat, von einer Änderung seiner Rechtsprechung zu den Sachvermächtnissen abzusehen.
  • BFH, 28.03.2012 - II R 37/10

    Bewertung eines ehemals landwirtschaftlich genutzten Eindachhofs, bestehend aus

    b) Zu der Frage, ob einzelne Wirtschaftsgüter am maßgeblichen Stichtag dauernd dazu bestimmt sind, einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen, enthält R 125 Abs. 4 der Erbschaftsteuer-Richtlinien 2003 in Anlehnung an Abschn. 1.01 Abs. 3 der Richtlinien für die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zutreffende Erläuterungen (vgl. BFH-Urteil vom 9. April 2008 II R 24/06, BFHE 220, 508, BStBl II 2008, 951).
  • BFH, 18.11.2009 - II R 30/08

    Keine Grundsteuerbefreiung für eine sich selbst überlassene Waldfläche

    Anders als gemäß § 33 Abs. 1 BewG, nach dem auch dann auf die Zweckbestimmung zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung abzustellen ist, wenn das Grundstück auf bestimmte oder unbestimmte Zeit nicht bewirtschaftet wird (vgl. dazu BFH-Urteil vom 9. April 2008 II R 24/06, BFHE 220, 508, BStBl II 2008, 951), muss im Anwendungsbereich des § 6 GrStG eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung tatsächlich vorliegen (so BFH-Urteil vom 16. Oktober 1996 II R 17/96, BFHE 181, 515, BStBl II 1997, 228, sowie Urteil des FG Düsseldorf vom 1. September 2005 11 K 5169/02 Gr, BG, EFG 2006, 528, 529; vgl. auch Erlass des Niedersächsischen Finanzministeriums vom 16. März 1981 - G 1102 - 18 - 34, Der Betrieb 1981, 1164; dagegen widersprüchlich: Troll/Eisele, Grundsteuergesetz, Kommentar, 9. Aufl. 2006, § 6 Rz 2).
  • BFH, 11.06.2008 - II R 60/06

    Zuwendungsgegenstand bei einer Schenkung unter Auflage im Wege eines Vertrags

    Mit Urteil vom 9. April 2008 II R 24/06 (zur Veröffentlichung bestimmt) hat er aber entschieden, aus Gründen des Vertrauensschutzes für die Dauer der Fortgeltung des ErbStG in allen seinen Fassungen, die es bis zum BVerfG-Beschluss vom 7. November 2006 1 BvL 10/02 (BVerfGE 117, 1) erfahren hat, von einer Änderung seiner Rechtsprechung abzusehen.
  • FG Niedersachsen, 04.03.2016 - 1 K 302/14

    Steuerrechtliche Bewertung einer Reitanlage als Grundvermögen

    Zu der Frage, ob einzelne Wirtschaftsgüter am maßgeblichen Stichtag dauernd dazu bestimmt sind, einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen, enthält R 125 Abs. 4 der Erbschaftsteuer-Richtlinien (ErbStR) 2003 in Anlehnung an Abschn. 1.01 Abs. 3 der Richtlinien für die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zutreffende Erläuterungen (vgl. BFH-Urteil vom 9. April 2008 II R 24/06, BFHE 220, 508, BStBl II 2008, 951; jetzt - mit geringen Änderungen - R B 158.1 Abs. 5 ErbStR 2011).
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