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   BFH, 08.10.2008 - VIII R 53/07   

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https://dejure.org/2008,1221
BFH, 08.10.2008 - VIII R 53/07 (https://dejure.org/2008,1221)
BFH, Entscheidung vom 08.10.2008 - VIII R 53/07 (https://dejure.org/2008,1221)
BFH, Entscheidung vom 08. Oktober 2008 - VIII R 53/07 (https://dejure.org/2008,1221)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    GewStG § 2 Abs. 1 Satz 1, § 7; EStG § 15 Abs. 2, § 18 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 2 und 3; GewStDV § 1 Abs. 1

  • openjur.de

    Aufteilung in freiberufliche und gewerbliche Einkünfte bei gleichartiger Tätigkeit nach Aufträgen und Projekten

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    GewStG § 2 Abs. 1 Satz 1, § 7; EStG § 15 Abs. 2, § 18 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 2 und 3; GewStDV § 1 Abs. 1

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Trennung von freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit eines im eigenen Büro arbeitenden Bauingenieurs und entsprechende steuerrechtliche Aufteilung der Einkünfte

  • Judicialis

    GewStG § 2 Abs. 1 Satz 1; ; GewStG § 7; ; EStG § 15 Abs. 2; ; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2; ; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3; ; GewStDV § 1 Abs. 1

  • BRAK-Mitteilungen (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Keine Umqualifizierung in gewerbliche Einkünfte durch angestellte Rechtsanwälte bei eindeutiger Trennbarkeit der Tätigkeitsbereiche

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 40 (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    GewStG § 2 Abs. 1 Satz 1, § 7; EStG § 15 Abs. 2, § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 und 3; GewStDV § 1 Abs. 1
    Keine Umqualifizierung in gewerbliche Einkünfte durch angestellte Rechtsanwälte bei eindeutiger Trennbarkeit der Tätigkeitsbereiche

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufteilung der Tätigkeit eines Statikers in freiberufliche und gewerbliche Einkünfte nach Aufträgen und Projekten

  • datenbank.nwb.de

    Aufteilung in freiberufliche und gewerbliche Einkünfte bei gleichartiger Tätigkeit nach Aufträgen und Projekten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Statiker: Trennung zw. freiberuflichen und gewerblichen Einkünften

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Aufteilung von Einkünften in solche aus selbstständiger Arbeit und solche aus Gewerbebetrieb ? Erfordernis einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit aufgrund eigener Fachkenntnisse ? Abzustellen ist auf die jeweils geschuldete Tätigkeit ? Möglichkeit der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Der Statiker - gewerblich oder freiberuflich?

  • meyer-koering.de (Kurzinformation)

    Einkünfte von Ingenieuren: Aufteilung in freiberufliche und gewerbliche Tätigkeiten zulässig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Statiker - gewerblich oder freiberuflich?

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Freiberuflichkeit eines Berufsträgers bei Mithilfe qualifizierten Personals in seinem Ingenieurbüro; Voraussetzungen einer freiberuflichen Mitunternehmerschaft; Gebot einer getrennten Beurteilung bei wesensmäßig verschiedenen Tätigkeiten trotz Vorliegens sachlicher und ...

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Statikerbüro: Aufteilung in freiberufliche und gewerbliche Einkünfte

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Unterschiedliche Einkommensarten bei freiberuflichem und angestelltem Ingenieur

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Gewinne aus gemischter Tätigkeit eines selbstständigen Ingenieurs können in freiberufliche und gewerbliche Einkünfte aufgeteilt werden

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Einnahmen aus Ingenieur-Tätigkeit können projektbezogen in freiberufliche und gewerbliche Einkünfte aufzuteilen sein

  • steuerberaten.de (Kurzinformation)

    Aufteilung von Ingenieurleistungen in freiberufliche und gewerbliche Einkünfte

Besprechungen u.ä. (6)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Planungsbüros mit eigenverantwortlichen Projektleitern droht die Gewerbesteuer

  • haufe.de (Entscheidungsanmerkung)

    Statikerbüro: Aufteilung in freiberufliche und gewerbliche Einkünfte

  • BRAK-Mitteilungen (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Keine Umqualifizierung in gewerbliche Einkünfte durch angestellte Rechtsanwälte bei eindeutiger Trennbarkeit der Tätigkeitsbereiche

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 40 (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    GewStG § 2 Abs. 1 Satz 1, § 7; EStG § 15 Abs. 2, § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 und 3; GewStDV § 1 Abs. 1
    Keine Umqualifizierung in gewerbliche Einkünfte durch angestellte Rechtsanwälte bei eindeutiger Trennbarkeit der Tätigkeitsbereiche

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Einkünfte von Ingenieuren: Aufteilung in freiberufliche und gewerbliche Tätigkeiten zulässig

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Einkünfte aus Ingenieurstätigkeit: Aufteilung in gewerbesteuerpflichtige und gewerbesteuerfreie Einkünfte! (IBR 2009, 239)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    GewStG § 2 Abs 1, EStG § 15 Abs 2 S 1, EStG § 18 Abs 1 Nr 1 S 3, EStG § 18 Abs 1 Nr 1 S 2
    Freiberufler; Gewerbebetrieb; Gewerbesteuer; Ingenieur; Trennung; Verfassung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 223, 272
  • NJW 2009, 462
  • DB 2008, 2684
  • BStBl II 2009, 143
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (26)

  • FG Köln, 08.06.2006 - 3 K 4744/02

    Zivilrechtliche Innengesellschaft als Mitunternehmerschaft bei Tragung eines

    Auszug aus BFH, 08.10.2008 - VIII R 53/07
    Diese Bescheide sind vom Finanzgericht (FG) Köln mit Urteil vom 8. Juni 2006 3 K 4744/02 (juris) bestätigt worden.

    Zur Begründung hat das FG auf sein Urteil vom gleichen Tage zum Parallelverfahren 3 K 4744/02 (juris) vollinhaltlich Bezug genommen.

    Der Kläger greift die vom FG im rechtskräftig gewordenen Urteil des FG Köln vom 8. Juni 2006 3 K 4744/02 (juris) wegen negativer Feststellungen ergangene Entscheidung und im angefochtenen Urteil zur Begründung in Bezug genommene Würdigung nicht mehr an, dass zwischen ihm und B in den Streitjahren keine steuerrechtlich anzuerkennende Mitunternehmerschaft vorgelegen hat.

  • BFH, 25.10.1963 - IV 373/60 U

    Der Begriff der "leitenden" bzw. "eigenverantwortlichen" Tätigkeit -

    Auszug aus BFH, 08.10.2008 - VIII R 53/07
    Der BFH hat indes eine Aufteilung auch für möglich erachtet, wenn eine gleichartige (ärztliche) Tätigkeit vorliegt, die lediglich in verschiedenen örtlichen Bereichen entfaltet worden ist (dazu grundlegend BFH-Urteil vom 25. Oktober 1963 IV 373/60 U, BFHE 77, 750, BStBl III 1963, 595, m.w.N.).

    d) Der Senat hält die grundsätzlichen Ausführungen im Urteil in BFHE 77, 750, BStBl III 1963, 595 unverändert für zutreffend.

  • BFH, 04.07.2007 - VIII R 77/05

    Freiberufliche Tätigkeit bei Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte;

    Auszug aus BFH, 08.10.2008 - VIII R 53/07
    In welchem Umfang der Berufsträger allerdings selbst tätig sein muss, hängt vom jeweiligen Berufsbild ab (BFH-Urteile vom 4. Juli 2007 VIII R 77/05, BFH/NV 2008, 53, m.umf.N.; vom 22. Januar 2004 IV R 51/01, BFHE 205, 151, BStBl II 2004, 509, m.w.N.; grundlegend BFH-Urteil vom 21. März 1995 XI R 85/93, BFHE 177, 377, BStBl II 1995, 732; BFH-Beschluss vom 7. Juli 2005 XI B 227/03, BFH/NV 2006, 55).

    b) Gelangt das FG zu dem Ergebnis, dass eine Aufteilung an sich vorzunehmen ist, so wird es des Weiteren Feststellungen zu treffen haben, ob und ggf. welche der in den Verantwortungsbereich des Klägers fallenden Aufträge ausnahmsweise im Hinblick auf die Zahl der für ihre Durchführung jeweils eingesetzten Mitarbeiter und des Umfangs der Aufträge gleichwohl der Annahme einer freiberuflichen Tätigkeit entgegenstehen (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2008, 53; in BFHE 177, 377, BStBl II 1995, 732; in BFHE 159, 535, BStBl II 1990, 507; ferner HHR/Brandt, § 18 EStG Rz 234).

  • BFH, 21.03.1995 - XI R 85/93

    Zur Abgrenzung zwischen freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit bei einem Arzt

    Auszug aus BFH, 08.10.2008 - VIII R 53/07
    In welchem Umfang der Berufsträger allerdings selbst tätig sein muss, hängt vom jeweiligen Berufsbild ab (BFH-Urteile vom 4. Juli 2007 VIII R 77/05, BFH/NV 2008, 53, m.umf.N.; vom 22. Januar 2004 IV R 51/01, BFHE 205, 151, BStBl II 2004, 509, m.w.N.; grundlegend BFH-Urteil vom 21. März 1995 XI R 85/93, BFHE 177, 377, BStBl II 1995, 732; BFH-Beschluss vom 7. Juli 2005 XI B 227/03, BFH/NV 2006, 55).

    b) Gelangt das FG zu dem Ergebnis, dass eine Aufteilung an sich vorzunehmen ist, so wird es des Weiteren Feststellungen zu treffen haben, ob und ggf. welche der in den Verantwortungsbereich des Klägers fallenden Aufträge ausnahmsweise im Hinblick auf die Zahl der für ihre Durchführung jeweils eingesetzten Mitarbeiter und des Umfangs der Aufträge gleichwohl der Annahme einer freiberuflichen Tätigkeit entgegenstehen (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2008, 53; in BFHE 177, 377, BStBl II 1995, 732; in BFHE 159, 535, BStBl II 1990, 507; ferner HHR/Brandt, § 18 EStG Rz 234).

  • BFH, 07.07.2005 - XI B 227/03

    Eigenverantwortliche Tätigkeit i. S. des § 18 EStG; Festsetzungsfrist für GewSt

    Auszug aus BFH, 08.10.2008 - VIII R 53/07
    In welchem Umfang der Berufsträger allerdings selbst tätig sein muss, hängt vom jeweiligen Berufsbild ab (BFH-Urteile vom 4. Juli 2007 VIII R 77/05, BFH/NV 2008, 53, m.umf.N.; vom 22. Januar 2004 IV R 51/01, BFHE 205, 151, BStBl II 2004, 509, m.w.N.; grundlegend BFH-Urteil vom 21. März 1995 XI R 85/93, BFHE 177, 377, BStBl II 1995, 732; BFH-Beschluss vom 7. Juli 2005 XI B 227/03, BFH/NV 2006, 55).

    Allgemein gültige Vorgaben, insbesondere auch in zeitlicher Hinsicht, für eine eigenverantwortliche fachliche Leistung gibt es nicht (BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 55, m.w.N.).

  • BFH, 01.02.1990 - IV R 140/88

    Umfang der Praxis eines Arztes für Laboratoriumsmedizin kann Freiberuflichkeit in

    Auszug aus BFH, 08.10.2008 - VIII R 53/07
    Wesentliches Merkmal der freiberuflichen Tätigkeit zur Abgrenzung gegenüber der gewerblichen Tätigkeit ist die unmittelbare, persönliche und individuelle Arbeitsleistung des Freiberuflers (BFH-Urteil vom 1. Februar 1990 IV R 140/88, BFHE 159, 535, BStBl II 1990, 507, ständige Rechtsprechung).

    b) Gelangt das FG zu dem Ergebnis, dass eine Aufteilung an sich vorzunehmen ist, so wird es des Weiteren Feststellungen zu treffen haben, ob und ggf. welche der in den Verantwortungsbereich des Klägers fallenden Aufträge ausnahmsweise im Hinblick auf die Zahl der für ihre Durchführung jeweils eingesetzten Mitarbeiter und des Umfangs der Aufträge gleichwohl der Annahme einer freiberuflichen Tätigkeit entgegenstehen (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2008, 53; in BFHE 177, 377, BStBl II 1995, 732; in BFHE 159, 535, BStBl II 1990, 507; ferner HHR/Brandt, § 18 EStG Rz 234).

  • BFH, 07.11.1991 - IV R 17/90

    EDV-Beratung im Bereich der Systemtechnik durch Autodidakten kann

    Auszug aus BFH, 08.10.2008 - VIII R 53/07
    Der BFH hat indes z.B. eine getrennte Betrachtung auch zugelassen, wenn ein EDV-Berater, der sowohl System- als auch Anwendungssoftware entwickelt, verschiedene Aufträge erhält, die sich jeweils nur auf einen dieser Bereiche beziehen (BFH-Urteil vom 7. November 1991 IV R 17/90, BFHE 166, 443, BStBl II 1993, 324).

    Dabei hat der BFH (vgl. Urteil in BFHE 166, 443, BStBl II 1993, 324) lediglich auf die einzelnen Tätigkeiten abgestellt, hingegen nicht den Umstand als ein der Trennung entgegenstehendes Moment angesehen, dass die Tätigkeiten in demselben Betrieb entfaltet worden sind, mithin die für den Betrieb anfallenden Gemeinkosten nicht von vornherein den einzelnen Tätigkeitsbereichen zugeordnet werden konnten, sondern ggf. im Schätzungswege aufzuteilen sind.

  • BFH, 05.06.1997 - IV R 43/96

    Gewerblichkeit eines Krankenpflegers

    Auszug aus BFH, 08.10.2008 - VIII R 53/07
    Arbeitskräfte sind nicht nur im Betrieb des Freiberuflers abhängig Beschäftigte, sondern auch Subunternehmer oder freie Mitarbeiter (BFH-Urteil vom 14. März 2007 XI R 59/05, BFH/NV 2007, 1319; BFH-Beschlüsse vom 30. August 2007 XI B 1/07, BFH/NV 2007, 2280 zur Eigenverantwortlichkeit; vom 31. August 2005 IV B 205/03, BFH/NV 2006, 48; BFH-Urteil vom 5. Juni 1997 IV R 43/96, BFHE 183, 424, BStBl II 1997, 681).

    Dabei sind die Anforderungen an eine eigenverantwortliche Tätigkeit --wie ausgeführt-- nach der Art der Tätigkeit und des Berufsbildes unterschiedlich (BFH-Urteil in BFHE 183, 424, BStBl II 1997, 681; Schmidt/Wacker, a.a.O., § 18 Rz 27, m.w.N.; HHR/Brandt, § 18 EStG Rz 235 "Ingenieur").

  • BFH, 19.10.1995 - IV R 11/95

    Masseur und medizinischer Bademeister mit zwei Betriebsstätten

    Auszug aus BFH, 08.10.2008 - VIII R 53/07
    Im Urteil vom 19. Oktober 1995 IV R 11/95 (BFH/NV 1996, 464) hat der BFH allerdings ohne Auseinandersetzung mit seiner früheren Entscheidung angenommen, der Senat sei wegen des Verböserungsverbots daran gehindert, dazu Stellung zu nehmen, ob die Einkünfte aus der zweiten Betriebsstätte zu Recht isoliert als freiberuflich angesehen werden könnten.
  • BFH, 01.02.1990 - IV R 42/89

    Zur Abgrenzung der Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit und aus selbständiger

    Auszug aus BFH, 08.10.2008 - VIII R 53/07
    In ständiger Rechtsprechung hat der BFH nicht nur eine getrennte Beurteilung bei wesensmäßig verschiedenen Tätigkeiten für geboten erachtet, sondern sie auch gerade dann für erforderlich angesehen, wenn zwischen den verschiedenen Tätigkeiten gewisse sachliche und wirtschaftliche Berührungspunkte vorliegen, mithin eine "gemischte Tätigkeit" gegeben ist, und nur ausnahmsweise eine einheitliche Beurteilung der Tätigkeit für unerlässlich angesehen, wenn die Tätigkeitsmerkmale so miteinander verflochten sind und die Tätigkeiten sich gegenseitig so unlösbar bedingen, dass eine Trennung gegen die Verkehrsauffassung verstieße (BFH-Urteil vom 1. Februar 1990 IV R 42/89, BFHE 160, 21, BStBl II 1990, 534; ferner BFH-Beschluss vom 5. Mai 1999 IV B 35/98, BFH/NV 1999, 1328, m.w.N.), wobei der Grad der Verknüpfung beider Tätigkeiten jeweils im Einzelfall vom FG als Tatfrage zu untersuchen ist (ferner zur grundsätzlichen Trennung Schmidt/Wacker, EStG, 27. Aufl., § 18 Rz 50; Korn, § 18 EStG Rz 11 und 13; HHR/Brandt, § 18 EStG Rz 75 und 76; Brandt, Die Information für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer --INF-- 2003, 57, 58).
  • BFH, 04.11.2004 - IV R 63/02

    Restauratorentätigkeit als wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit i.S.

  • BFH, 22.01.2004 - IV R 51/01

    Krankenpfleger als Freiberufler

  • FG Niedersachsen, 21.04.2004 - 4 K 317/91

    Vereinbarkeit der Gewerbeertragsteuer und der Abfärberegelung in § 15 Abs. 3 Nr.

  • BVerfG, 15.01.2008 - 1 BvL 2/04

    Abfärberegelung

  • BFH, 05.05.1999 - IV B 35/98

    Freiberufler; Entwicklung von Software

  • BFH, 18.10.2006 - XI R 10/06

    Ein schlüsselfertige Gebäude errichtender Ingenieur ist gewerblich tätig

  • BFH, 08.04.2008 - VIII R 73/05

    Umqualifizierung der Einkünfte einer freiberuflichen Personengesellschaft infolge

  • BFH, 30.08.2007 - XI B 1/07

    Krankenpflegerabgrenzung freiberufliche; gewerbliche Tätigkeit

  • BFH, 20.12.2000 - XI R 8/00

    Einkunftsart bei Herstellung von Filmreportagen

  • BFH, 09.08.1983 - VIII R 92/83

    Zur Abgrenzung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb von Einkünften aus

  • BFH, 02.10.2003 - IV R 48/01

    Einkünfte eines Arztes aus Privatklinik

  • BFH, 14.03.2007 - XI R 59/05

    Krankengymnast: Abgrenzung selbstständige Tätigkeit/gewerbliche Tätigkeit

  • BFH, 11.07.1991 - IV R 15/90

    1. Zur künstlerischen Tätigkeit bei einander widersprechenden Gutachten - 2.

  • BFH, 31.08.2005 - IV B 205/03

    Eigenverantwortliche Tätigkeit eines Krankengymnasten

  • BFH, 24.04.1997 - IV R 60/95

    1. Keine Umqualifizierung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 bei einheitlicher

  • BFH, 05.12.2007 - XI B 134/06

    Vorliegen einer Mitunternehmerschaft - grundsätzliche Bedeutung - Divergenz -

  • BFH, 27.08.2014 - VIII R 6/12

    Bagatellgrenze für die Nichtanwendung der Abfärberegelung in § 15 Abs. 3 Nr. 1

    Eine Trennung der beiden Tätigkeiten ist im Streitfall möglich, da die Mitunternehmer der Klägerin nur im Hinblick auf die von Y ausgeübte Tätigkeit als Insolvenzverwalter und Treuhänder nicht leitend und eigenverantwortlich tätig gewesen sind und die darauf entfallenden Umsätze auch von den Umsätzen aus selbständiger Arbeit getrennt ermittelt werden konnten (vgl. zur Trennbarkeit bei einem Einzelunternehmen BFH-Urteil vom 8. Oktober 2008 VIII R 53/07, BFHE 223, 272, BStBl II 2009, 143).
  • BFH, 14.05.2019 - VIII R 35/16

    Prüfingenieure üben eine freiberufliche Tätigkeit aus

    In welchem Umfang der Berufsträger selbst tätig sein muss, hängt vom jeweiligen Berufsbild ab (vgl. Senatsurteil vom 8. Oktober 2008 - VIII R 53/07, BFHE 223, 272, BStBl II 2009, 143, m.w.N.).
  • BFH, 25.03.2009 - IV R 21/06

    Hofladen als Gewerbebetrieb

    Diese Auffassung werde auch durch das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 8. Oktober 2008 VIII R 53/07 (BStBl II 2009, 143) bestätigt.

    Eine einheitliche Beurteilung der Tätigkeiten wird lediglich ausnahmsweise dann bejaht, wenn die Tätigkeitsmerkmale derart miteinander verflochten sind und die Tätigkeiten sich gegenseitig unlösbar bedingen, dass eine Trennung gegen die Verkehrsauffassung verstieße (zuletzt BFH-Urteil in BStBl II 2009, 143, mit umfangreichen Nachweisen zur Rechtsprechung).

    Für die Trennbarkeit der Tätigkeiten ist daher ebenso wenig eine getrennte Buchführung erforderlich (BFH-Urteil in BStBl II 2009, 143).

  • FG Hamburg, 10.09.2013 - 3 K 80/13

    Gewerbesteuer/Einkommensteuer: Nebeneinander ausgeübte gewerbliche und

    Die Klägerin ist unter Bezugnahme auf das Urteil des BFH vom 08.10.2008 VIII R 53/07 (BFHE 223, 272, BStBl II 2009, 143), wonach die Aufteilung in freiberufliche und gewerbliche Einkünfte bei gleichartiger Tätigkeit nicht ausgeschlossen sei, der Meinung, dass zumindest die von ihr persönlich erzielten Gewinne nicht gewerbesteuerpflichtig seien.

    Dies gilt auch dann, wenn sachliche und wirtschaftliche Bezugspunkte zwischen den verschiedenen Tätigkeiten bestehen (BFH-Urteil vom 08.10.2008 VIII R 53/07, BFHE 223, 272, BStBl II 2009, 143).

    Eine leichte und einwandfreie Trennbarkeit erfordert nicht eine getrennte Buchführung (BFH-Urteile vom 25.03.2009 IV R 21/06, BFHE 224, 522, BStBl II 2010, 113; vom 08.10.2008 VIII R 53/07, BFHE 223, 272, BStBl II 2009, 143).

  • BGH, 03.02.2015 - II ZR 335/13

    Atypische stille Gesellschaft: Isolierte Geltendmachung von Gewinnansprüchen nach

    Dies gilt auch dann, wenn sachliche und wirtschaftliche Bezugspunkte zwischen den verschiedenen Tätigkeiten bestehen (vgl. BFHE 223, 272, 276; Blümich/Bode, EStG, KStG, GewStG, 126. Aufl., § 15 EStG Rn. 95 ff.; Schmidt/Wacker, Einkommensteuergesetz, 34. Aufl., § 18 Rn. 50).
  • BFH, 21.11.2017 - VIII R 17/15

    Begründung und Beendigung einer Betriebsaufspaltung bei Verpachtung des

    Das gilt selbst dann, wenn zwischen den Tätigkeiten sachliche und wirtschaftliche Bezugspunkte bestehen, sofern die Verflechtung nicht so eng ist, dass sich die Tätigkeiten gegenseitig unlösbar bedingen (s. zu diesen Kriterien der ständigen Rechtsprechung z.B. Senatsurteil vom 8. Oktober 2008 VIII R 53/07, BFHE 223, 272, BStBl II 2009, 143).
  • FG Rheinland-Pfalz, 16.09.2021 - 4 K 1270/19

    Gewerbliche Infizierung einer zahnärztlich tätigen Partnerschaftsgesellschaft

    In welchem Umfang der Berufsträger selbst tätig sein muss, hängt vom jeweiligen Berufsbild ab (BFH, Urteil vom 8. Oktober 2008 - VIII R 53/07 -, BFHE 223, 272, BStBl II 2009, 143; BFH, Urteil vom 14. Mai 2019 - VIII R 35/16 -, BFHE 264, 505, BStBl II ?2019, 580).

    Allerdings gibt es keine allgemein gültigen zeitlichen Vorgaben für eine eigenverantwortliche fachliche Leistung (BFH, Urteil vom 8. Oktober 2008 - VIII R 53/07 -, BFHE 223, 272, BStBl II 2009, 143 mit weiteren Nachweisen).

  • FG Niedersachsen, 15.09.2011 - 14 K 312/09

    Außergerichtliche Inkassotätigkeit eines Rechtsanwalts als Gewerbebetrieb

    Übt ein Steuerpflichtiger sowohl eine freiberufliche als auch eine gewerbliche Tätigkeit aus, so sind diese zu trennen, sofern dies nach der Verkehrsauffassung möglich ist (BFH-Urteile vom 18. Oktober 2006 XI R 10/06, BFHE 216, 518, [BFH 18.10.2006 - XI R 10/06] BStBl II 2008, 54, [BFH 18.10.2006 - XI R 10/06] und vom 8. Oktober 2008 VIII R 53/07, BFHE 223, 272, [BFH 08.10.2008 - VIII R 53/07] BStBl II 2009, 143 [BFH 08.10.2008 - VIII R 53/07] ).

    Bei unterschiedlichen Aufträgen (oder Projekten) liegt eine Trennung erkennbar nahe (BFH-Urteil in BFHE 223, 272, [BFH 08.10.2008 - VIII R 53/07] BStBl II 2009, 143, [BFH 08.10.2008 - VIII R 53/07] unter II.4.a. der Gründe).

    Sofern die Trennung der Einkünfte nur durch Schätzung erfolgen kann, muss diese grundsätzlich auch durchgeführt werden (BFH-Urteil in BFHE 223, 272, [BFH 08.10.2008 - VIII R 53/07] BStBl II 2009, 143, [BFH 08.10.2008 - VIII R 53/07] unter II.3.d. der Gründe).

  • BFH, 22.01.2009 - VIII B 153/07

    Qualifikation gemischter Tätigkeiten - Fehlende Auseinandersetzung des FG mit

    Sind allerdings bei einer Tätigkeit beide Tätigkeitsarten derart miteinander verflochten, dass sie sich gegenseitig unlösbar bedingen, so liegt eine einheitliche Tätigkeit (gemischte Tätigkeit ohne Trennungsmöglichkeit) vor, die steuerlich danach zu qualifizieren ist, ob das freiberufliche oder das gewerbliche Element vorherrscht (BFH-Urteile vom 24. April 1997 IV R 60/95, BFHE 183, 150, BStBl II 1997, 567; vom 10. Juni 2008 VIII R 101/04, BFH/NV 2008, 1824; vom 8. Oktober 2008 VIII R 53/07, BFH/NV 2009, 80).
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