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   BFH, 26.06.2007 - IV R 49/04   

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https://dejure.org/2007,428
BFH, 26.06.2007 - IV R 49/04 (https://dejure.org/2007,428)
BFH, Entscheidung vom 26.06.2007 - IV R 49/04 (https://dejure.org/2007,428)
BFH, Entscheidung vom 26. Juni 2007 - IV R 49/04 (https://dejure.org/2007,428)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2, § 21 Abs. 1 Nr. 1; GewStG § 2 Abs. 1, § 7

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2, § 21 Abs. 1 Nr. 1; GewStG § 2 Abs. 1, § 7

  • Judicialis

    EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; ; EStG § 15 Abs. 2; ; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1; ; GewStG § 2 Abs. 1; ; GewStG § 7

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erwerb, Vermietung und Veräußerung von in die Luftfahrzeugrolle eingetragenen Flugzeugen sind bei planmäßiger Verknüpfung gewerbliche Tätigkeiten; zur Abgrenzung des durch den laufenden Gewerbebetrieb anfallenden Gewinns vom nicht gewerbesteuerbaren Aufgabegewinn bei ...

  • datenbank.nwb.de

    Erwerb, Vermietung und Veräußerung von in die Luftfahrzeugrolle eingetragenen Flugzeugen sind bei planmäßiger Verknüpfung gewerbliche Tätigkeiten; zur Abgrenzung des durch den laufenden Gewerbebetrieb anfallenden Gewinns vom nicht gewerbesteuerbaren Aufgabegewinn bei ...

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Veräußerung von Flugzeugen und Komponenten kann Gewerbebetrieb sein ? Abgrenzung zur Vermögensverwaltung ? Verklammerung aufgrund eines einheitlichen Geschäftgskonzepts ? Gepräge einer gewerblichen Betätigung ? Erfassung beim Gewerbeertrag ? Abgrenzung zwischen laufendem ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Flugzeugleasing und Gewerbesteuer

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Flugzeugleasing und Gewerbesteuer

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Erwerb, Vermietung und Veräußerung von in die Luftfahrzeugrolle eingetragenen Flugzeugen als gewerbliche Tätigkeiten; Verklammerung von Vermietung mit einem Ankauf und Verkauf aufgrund eines einheitlichen Geschäftskonzepts als Voraussetzung für deren Einordnung als ...

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Gewerbesteuerpflicht für Gewinne aus der Veräußerung von Anlagevermögen anlässlich einer Betriebsaufgabe

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Gewinne aus Vermietung und Veräußerung der Flugzeuge sind regelmäßig gewerbesteuerpflichtig

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Flugzeugleasing und Gewerbesteuer

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Keine Steuervorteile beim Leasing mehr

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 15 Abs 2, EStG § 21 Abs 1 Nr 1, EStG § 16 Abs 3, GewStG § 2, GewStG § 7
    Aufgabegewinn; Betriebsaufgabe; Flugzeug; Gewerbebetrieb; Vermögensverwaltung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 217, 150
  • BB 2007, 1997
  • DB 2007, 1957
  • BStBl II 2009, 289
 
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Wird zitiert von ... (64)Neu Zitiert selbst (44)

  • BFH, 10.12.2001 - GrS 1/98

    gewerblicher Grundstückshandel

    Auszug aus BFH, 26.06.2007 - IV R 49/04
    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH wird die Grenze von der privaten Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb überschritten, wenn nach dem Gesamtbild der Betätigung und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung der Vermögenswerte im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten (z.B. durch Selbstnutzung oder Vermietung) entscheidend in den Vordergrund tritt (Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 3. Juli 1995 GrS 1/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, und vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291).

    In Zweifelsfällen ist die gerichtsbekannte und nicht beweisbedürftige Auffassung darüber maßgebend, ob die Tätigkeit, soll sie in den gewerblichen Bereich fallen, dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsanschauung einen Gewerbebetrieb ausmacht und einer privaten Vermögensverwaltung fremd ist (Beschlüsse des Großen Senats des BFH in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, und in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291).

    cc) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es nicht gerechtfertigt, die von der Rechtsprechung zur Abgrenzung des gewerblichen Grundstückshandels von der Vermögensverwaltung aufgestellte sog. Drei-Objekt-Grenze (vgl. z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291) undifferenziert auf die Fälle des (Flugzeug-)Leasings zu übertragen (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 1559).

    Zudem haben auch beim Grundstückshandel die Zahl der Objekte und der zeitliche Abstand der maßgeblichen Tätigkeiten für die Beurteilung, ob eine gewerbliche Betätigung gegeben ist oder nicht, nur indizielle Bedeutung (Beschlüsse des Großen Senats des BFH in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, und in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291).

  • BFH, 05.07.2005 - VIII R 65/02

    Veräußerung des zum Umlaufvermögen eines gewerblichen Grundstückshändlers

    Auszug aus BFH, 26.06.2007 - IV R 49/04
    cc) Nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung sind auch Gewinne aus der Veräußerung des zum Umlaufvermögen eines gewerblichen Grundstückshändlers gehörenden Grundbesitzes selbst dann der laufenden unternehmerischen Tätigkeit zuzurechnen, wenn es sich um die Veräußerung des letzten zum Betriebsvermögen gehörenden Grundstücks an nur einen Abnehmer handelt (z.B. BFH-Urteile vom 14. Dezember 2006 IV R 35/05, BFH/NV 2007, 692; vom 5. Juli 2005 VIII R 65/02, BFHE 211, 100, BStBl II 2006, 160, und in BFHE 172, 344, BStBl II 1994, 105, jeweils m.w.N.).

    Beim gewerblichen Grundstückshandel ist der einzelne Geschäftsvorfall immer dann Teil des laufenden Geschäftsbetriebs, wenn der Veräußerungsvorgang dem durch das Gesamtspektrum des gewerblichen Grundstückshandels geprägten Tätigkeitsfeld zugeordnet werden kann (BFH-Urteil in BFHE 211, 100, BStBl II 2006, 160).

    Dementsprechend hat die Rechtsprechung des BFH die Gewinne aus der Veräußerung der letzten zum Betriebsvermögen eines gewerblichen Grundstückshändlers gehörenden Grundstücke nur dann der laufenden --d.h. nicht nach §§ 16, 34 EStG begünstigten-- Tätigkeit zugeordnet, wenn es sich bei den Grundstücken um Umlaufvermögen gehandelt hat (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 211, 100, BStBl II 2006, 160, und vom 14. Dezember 2006 IV R 3/05, BFH/NV 2007, 601, jeweils m.w.N.).

  • BFH, 03.02.1994 - III R 23/89

    Veräußert und verpachtet ein Einzelunternehmer die wesentlichen

    Auszug aus BFH, 26.06.2007 - IV R 49/04
    a) Als eine auf den tätigen Gewerbebetrieb bezogene Sachsteuer erfasst die Gewerbesteuer bei natürlichen Personen und Personengesellschaften, sofern bei letzteren keine --im Streitfall nicht in Betracht kommenden-- Sonderregelungen eingreifen, jedoch nur die durch den laufenden Betrieb anfallenden Gewinne (vgl. Urteil des Großen Senats des BFH vom 13. November 1963 GrS 1/63, BFHE 78, 315, BStBl III 1964, 124; BFH-Urteile vom 24. April 1980 IV R 68/77, BFHE 131, 70, BStBl II 1980, 658; vom 3. Februar 1994 III R 23/89, BFHE 174, 372, BStBl II 1994, 709; vom 10. Dezember 1998 III R 62/97, BFH/NV 1999, 1067, und vom 25. Juli 2001 X R 55/97, BFHE 195, 402, BStBl II 2001, 809).

    Dies ist im Charakter der Gewerbeertragsteuer als Objektsteuer begründet, die an das Ergebnis des lebenden Betriebs anknüpft (vgl. BFH-Urteil in BFHE 174, 372, BStBl II 1994, 709).

    aa) In der Regel gehören zum Aufgabegewinn die aus der Auflösung der stillen Reserven des Anlagevermögens resultierenden Gewinne (z.B. BFH-Urteile vom 10. März 1998 VIII R 62/96, BFH/NV 1998, 1211, und in BFHE 174, 372, BStBl II 1994, 709).

  • BFH, 09.09.1993 - IV R 30/92

    Gewerblicher Grundstückshandel: Begünstigter Veräußerungsgewinn?

    Auszug aus BFH, 26.06.2007 - IV R 49/04
    Gewinne aus betriebsgewöhnlichen Geschäftsvorfällen, die auf der im Wesentlichen unveränderten Fortführung der bisherigen unternehmerischen Tätigkeit beruhen, unterliegen im Regelfall der Gewerbesteuer (vgl. BFH-Urteil vom 9. September 1993 IV R 30/92, BFHE 172, 344, BStBl II 1994, 105, m.w.N.).

    cc) Nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung sind auch Gewinne aus der Veräußerung des zum Umlaufvermögen eines gewerblichen Grundstückshändlers gehörenden Grundbesitzes selbst dann der laufenden unternehmerischen Tätigkeit zuzurechnen, wenn es sich um die Veräußerung des letzten zum Betriebsvermögen gehörenden Grundstücks an nur einen Abnehmer handelt (z.B. BFH-Urteile vom 14. Dezember 2006 IV R 35/05, BFH/NV 2007, 692; vom 5. Juli 2005 VIII R 65/02, BFHE 211, 100, BStBl II 2006, 160, und in BFHE 172, 344, BStBl II 1994, 105, jeweils m.w.N.).

    Eine Betriebsaufgabe liegt vor, wenn aufgrund eines Entschlusses des Steuerpflichtigen, den Betrieb aufzugeben, die bisher in diesem Betrieb entfaltete betriebliche Tätigkeit endgültig eingestellt wird, alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang, d.h. innerhalb kurzer Zeit entweder insgesamt klar und eindeutig, äußerlich erkennbar in das Privatvermögen überführt bzw. anderen betriebsfremden Zwecken zugeführt oder insgesamt einzeln an verschiedene Erwerber veräußert oder teilweise veräußert und teilweise in das Privatvermögen überführt werden und dadurch der Betrieb aufhört, als selbständiger Organismus des Wirtschaftslebens zu bestehen (BFH-Urteile vom 15. November 2005 XI R 6/06, BFH/NV 2007, 436; vom 19. Mai 2005 IV R 17/02, BFHE 209, 384, BStBl II 2005, 637; vom 19. Februar 2004 III R 1/03, BFH/NV 2004, 1231; vom 26. April 2001 IV R 14/00, BFHE 195, 290, BStBl II 2001, 798, und in BFHE 172, 344, BStBl II 1994, 105, m.w.N.).

  • BFH, 03.07.1995 - GrS 1/93

    Gewerblicher Grundstückshandel des Gesellschafters einer GbR

    Auszug aus BFH, 26.06.2007 - IV R 49/04
    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH wird die Grenze von der privaten Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb überschritten, wenn nach dem Gesamtbild der Betätigung und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung der Vermögenswerte im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten (z.B. durch Selbstnutzung oder Vermietung) entscheidend in den Vordergrund tritt (Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 3. Juli 1995 GrS 1/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, und vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291).

    In Zweifelsfällen ist die gerichtsbekannte und nicht beweisbedürftige Auffassung darüber maßgebend, ob die Tätigkeit, soll sie in den gewerblichen Bereich fallen, dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsanschauung einen Gewerbebetrieb ausmacht und einer privaten Vermögensverwaltung fremd ist (Beschlüsse des Großen Senats des BFH in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, und in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291).

    Zudem haben auch beim Grundstückshandel die Zahl der Objekte und der zeitliche Abstand der maßgeblichen Tätigkeiten für die Beurteilung, ob eine gewerbliche Betätigung gegeben ist oder nicht, nur indizielle Bedeutung (Beschlüsse des Großen Senats des BFH in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, und in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291).

  • BFH, 10.12.1998 - III R 62/97

    Drei-Objekt-Grenze bei Anteilsveräußerungen

    Auszug aus BFH, 26.06.2007 - IV R 49/04
    a) Als eine auf den tätigen Gewerbebetrieb bezogene Sachsteuer erfasst die Gewerbesteuer bei natürlichen Personen und Personengesellschaften, sofern bei letzteren keine --im Streitfall nicht in Betracht kommenden-- Sonderregelungen eingreifen, jedoch nur die durch den laufenden Betrieb anfallenden Gewinne (vgl. Urteil des Großen Senats des BFH vom 13. November 1963 GrS 1/63, BFHE 78, 315, BStBl III 1964, 124; BFH-Urteile vom 24. April 1980 IV R 68/77, BFHE 131, 70, BStBl II 1980, 658; vom 3. Februar 1994 III R 23/89, BFHE 174, 372, BStBl II 1994, 709; vom 10. Dezember 1998 III R 62/97, BFH/NV 1999, 1067, und vom 25. Juli 2001 X R 55/97, BFHE 195, 402, BStBl II 2001, 809).

    Es widerspräche diesem Charakter der Gewerbesteuer, auch die sich aus der Beendigung der gewerblichen Betätigung ergebenden Gewinne als Gewerbeerträge zu erfassen, da sie in keinem stehenden Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG) erwirtschaftet wurden (BFH-Urteile in BFH/NV 1999, 1067, und in BFHE 195, 402, BStBl II 2001, 809).

  • BFH, 25.07.2001 - X R 55/97

    Der Handel mit GmbH-Geschäftsanteilen unterliegt der Gewerbesteuer

    Auszug aus BFH, 26.06.2007 - IV R 49/04
    a) Als eine auf den tätigen Gewerbebetrieb bezogene Sachsteuer erfasst die Gewerbesteuer bei natürlichen Personen und Personengesellschaften, sofern bei letzteren keine --im Streitfall nicht in Betracht kommenden-- Sonderregelungen eingreifen, jedoch nur die durch den laufenden Betrieb anfallenden Gewinne (vgl. Urteil des Großen Senats des BFH vom 13. November 1963 GrS 1/63, BFHE 78, 315, BStBl III 1964, 124; BFH-Urteile vom 24. April 1980 IV R 68/77, BFHE 131, 70, BStBl II 1980, 658; vom 3. Februar 1994 III R 23/89, BFHE 174, 372, BStBl II 1994, 709; vom 10. Dezember 1998 III R 62/97, BFH/NV 1999, 1067, und vom 25. Juli 2001 X R 55/97, BFHE 195, 402, BStBl II 2001, 809).

    Es widerspräche diesem Charakter der Gewerbesteuer, auch die sich aus der Beendigung der gewerblichen Betätigung ergebenden Gewinne als Gewerbeerträge zu erfassen, da sie in keinem stehenden Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG) erwirtschaftet wurden (BFH-Urteile in BFH/NV 1999, 1067, und in BFHE 195, 402, BStBl II 2001, 809).

  • BFH, 24.04.1980 - IV R 68/77

    GmbH - Einstellung der werbenden Tätigkeit - Liquidation - Gewerbesteuerpflicht

    Auszug aus BFH, 26.06.2007 - IV R 49/04
    a) Als eine auf den tätigen Gewerbebetrieb bezogene Sachsteuer erfasst die Gewerbesteuer bei natürlichen Personen und Personengesellschaften, sofern bei letzteren keine --im Streitfall nicht in Betracht kommenden-- Sonderregelungen eingreifen, jedoch nur die durch den laufenden Betrieb anfallenden Gewinne (vgl. Urteil des Großen Senats des BFH vom 13. November 1963 GrS 1/63, BFHE 78, 315, BStBl III 1964, 124; BFH-Urteile vom 24. April 1980 IV R 68/77, BFHE 131, 70, BStBl II 1980, 658; vom 3. Februar 1994 III R 23/89, BFHE 174, 372, BStBl II 1994, 709; vom 10. Dezember 1998 III R 62/97, BFH/NV 1999, 1067, und vom 25. Juli 2001 X R 55/97, BFHE 195, 402, BStBl II 2001, 809).

    Denn auch eine nach Einkommensteuerrecht nicht begünstigte "allmähliche Abwicklung" eines Gewerbebetriebs kann im Gewerbesteuerrecht --wie oben bereits dargelegt wurde-- zu nicht gewerbesteuerbaren Gewinnen führen, wenn sie auf Maßnahmen zur Vermögensverwertung nach Einstellung der werbenden Tätigkeit des Betriebs beruht (vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 131, 70, BStBl II 1980, 658).

  • BFH, 29.11.1988 - VIII R 316/82

    Gewinn aus einem Räumungsverkauf kein Aufgabegewinn

    Auszug aus BFH, 26.06.2007 - IV R 49/04
    Da es für die Zuordnung zum laufenden bzw. zum Aufgabegewinn auf den wirtschaftlichen Zusammenhang ankommt (vgl. BFH-Urteil vom 19. Mai 1971 I R 46/70, BFHE 102, 380, BStBl II 1971, 688), können Geschäfte, mit denen die bisherige unternehmerische Tätigkeit im Wesentlichen unverändert fortgeführt wird, nicht dem Aufgabevorgang zugerechnet werden (BFH-Urteil vom 29. November 1988 VIII R 316/82, BFHE 156, 408, BStBl II 1989, 602).

    Es macht diese Einbeziehung nur davon abhängig, dass die Veräußerung im Rahmen der Aufgabe des Betriebs erfolgt (z.B. BFH-Urteile in BFHE 156, 408, BStBl II 1989, 602, und vom 14. November 1990 X R 145/87, BFH/NV 1991, 373).

  • BFH, 04.07.2002 - IV B 44/02

    Vermietung von Flugzeugen; Abgrenzung Vermögensverwaltung - Gewerbebetrieb

    Auszug aus BFH, 26.06.2007 - IV R 49/04
    Eine gewerbliche Vermietungstätigkeit ist erst dann anzunehmen, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten, die der Tätigkeit als Ganzes das Gepräge einer gewerblichen Betätigung geben, hinter der die eigentliche Gebrauchsüberlassung des Gegenstandes in den Hintergrund tritt (vgl. BFH-Urteile vom 18. Mai 1999 III R 65/97, BFHE 188, 490, BStBl II 1999, 619, m.w.N., und vom 2. Mai 2000 IX R 71/96, BFHE 192, 84, BStBl II 2000, 467; BFH-Beschluss vom 4. Juli 2002 IV B 44/02, BFH/NV 2002, 1559).

    cc) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es nicht gerechtfertigt, die von der Rechtsprechung zur Abgrenzung des gewerblichen Grundstückshandels von der Vermögensverwaltung aufgestellte sog. Drei-Objekt-Grenze (vgl. z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291) undifferenziert auf die Fälle des (Flugzeug-)Leasings zu übertragen (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 1559).

  • BFH, 02.05.2000 - IX R 71/96

    Einkunftsart bei Flugzeugvermietung

  • BFH, 02.05.2000 - IX R 99/97

    Einkünfte aus der Vermietung von Flugzeugen

  • BFH, 10.12.1998 - III R 61/97

    Gewerblicher Grundstückshandel: Veräußerung von Anteilen

  • BFH, 22.01.2003 - X R 37/00

    Vermietung und Verkauf von Wohnmobilen als Gewerbebetrieb

  • BFH, 19.05.2005 - IV R 17/02

    Zum Zeitpunkt der Aufstellung einer Aufgabebilanz und Gewinnrealisierung im

  • BFH, 14.11.1990 - X R 145/87

    Besteuerung des Aufgabegewinns aus einem Räumungsverkauf

  • BFH, 14.12.2006 - IV R 3/05

    Gewerbesteuerpflicht des Gewinns aus der Veräußerung von Anteilen an einer

  • BFH, 09.02.2006 - IV R 15/04

    AfA für vermietetes Flugzeug

  • BFH, 07.02.1995 - VIII R 36/93

    Kein Übernahmegewinn, sondern Annahme einer Einlage in Höhe der Differenz

  • BFH, 13.11.1963 - GrS 1/63

    Wahlrecht des Verpächters zur Bewertung der Verpachtung des Gewerbetriebs als

  • BFH, 19.05.1971 - I R 46/70

    Buchverluste - Betriebsaufgabe - Entschädigungslose Überlassung -

  • BFH, 18.08.1992 - VIII R 22/91

    Veräußerungsgewinn im Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe als laufender und

  • BFH, 24.11.1982 - I R 60/79

    Ausgleichszahlungen nach § 89b HGB im Zusammenhang mit der Aufgabe des Betriebs

  • BFH, 28.02.1990 - I R 92/86

    Gewerbesteuerliche Behandlung eines Übertragungsgewinns bei Umwandlung einer

  • BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 802/90

    Verfassungswidrigkeit der Nichtanerkennung eines Ehegattenarbeitsverhältnisses

  • BFH, 15.11.2006 - XI R 6/06

    Verhältnis Betriebsvermögen/Privatvermögen bei Tod eines Selbstständigen;

  • BFH, 10.03.1998 - VIII R 62/96

    Beginn der Betriebsaufgabe

  • BFH, 14.12.2006 - IV R 35/05

    Anteile an Grundstückshandelsgesellschaft; Veräußerungsgewinn

  • BFH, 09.04.1981 - IV R 24/78

    Kredite zur Beschaffung von dem Leasinggeber zuzurechnenden Leasinggegenständen

  • BFH, 25.06.1970 - IV 350/64

    Tarifbegünstigte Betriebsaufgabe - Liquidation des Unternehmens - Tatsächliche

  • BFH, 12.12.2000 - VIII R 10/99

    Bilanzänderung - Reinvestitionsrücklage

  • BFH, 05.02.1987 - IV R 105/84

    Ein Fahrzeughersteller, der selbst hergestellte Fahrzeuge durch langfristige

  • BFH, 17.02.1994 - VIII R 13/94

    Die Zahlung eines Spitzenausgleichs bei der Realteilung einer

  • BFH, 26.04.2001 - IV R 14/00

    GmbH-Beteiligung eines Mediziners

  • BFH, 19.02.2004 - III R 1/03

    Abgrenzung Betriebsaufgabe - Fortführung

  • BFH, 29.10.1987 - IV R 93/85

    Zur gewerbesteuerlichen Behandlung von Entnahmevorgängen bei Umwandlung in eine

  • BFH, 06.03.1991 - X R 39/88

    An- und Verkauf von Wertpapieren in banktypischer Form als Gewerbebetrieb

  • BFH, 30.07.1985 - VIII R 263/81

    Keine Betriebsaufspaltung beim sog. "Wiesbadener Modell"

  • BFH, 17.03.1981 - VIII R 149/78

    Zur Abgrenzung des Gewerbebetriebes von der Vermögensverwaltung und zum Beginn

  • BFH, 18.05.1999 - III R 65/97

    Segelyacht nicht zulagenbegünstigt

  • BFH, 07.03.1996 - IV R 2/92

    1. Einbeziehung der Grundstücksverkäufe einer personenidentischen

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

  • FG Berlin, 21.07.2004 - 6 K 6078/02

    Einordnung der Vermietung eines in die Luftfahrzeugrolle eingetragenen Flugzeugs

  • BFH, 30.06.1993 - XI R 38/91

    Nachhaltigkeit beim gewerblichen Grundstückshandel (§ 15 EStG )

  • BFH, 14.07.2016 - IV R 34/13

    Vermietung eines Einkaufszentrums kein Gewerbebetrieb - Berücksichtigung

    Da kein Streit darüber besteht, dass die KG selbständig gehandelt hat, sich nachhaltig und mit Gewinnerzielungsabsicht am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt hat und ihre Tätigkeit weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als freier Beruf oder andere selbständige Arbeit zu qualifizieren ist (vgl. zu diesen Voraussetzungen des Gewerbebetriebs etwa BFH-Urteil vom 26. Juni 2007 IV R 49/04, BFHE 217, 150, BStBl II 2009, 289), sieht der Senat insoweit von weiteren Ausführungen ab.

    In Zweifelsfällen ist die gerichtsbekannte und nicht beweisbedürftige Auffassung darüber maßgebend, ob die Tätigkeit, soll sie in den gewerblichen Bereich fallen, dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsanschauung einen Gewerbebetrieb ausmacht und einer privaten Vermögensverwaltung fremd ist (vgl. Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 3. Juli 1995 GrS 1/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, unter C.I., und vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C.III.1., sowie BFH-Urteil in BFHE 217, 150, BStBl II 2009, 289).

    Eine gewerbliche Vermietungstätigkeit ist erst dann anzunehmen, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten, die der Tätigkeit als Ganzes das Gepräge einer gewerblichen Betätigung geben, hinter der die eigentliche Gebrauchsüberlassung des Gegenstandes in den Hintergrund tritt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 217, 150, BStBl II 2009, 289, m.w.N.).

  • BFH, 19.01.2017 - IV R 50/14

    Abgrenzung des physischen Goldhandels von privater Vermögensverwaltung - keine

    Der Handel beschreibt ein planmäßiges und dauerhaftes, auf Güterumschlag gerichtetes Tätigwerden (BFH-Urteil vom 26. Juni 2007 IV R 49/04, BFHE 217, 150, BStBl II 2009, 289).
  • BFH, 24.08.2011 - I R 46/10

    Gewerblichkeit eines (englischen, gewerblich geprägten) Private Equity Fonds -

    So gesehen lässt sich das Geschäftsmodell der Private Equity Fonds durchaus mit demjenigen von Flugzeugleasingmodellen vergleichen, für welche der BFH in seinem Urteil vom 26. Juni 2007 IV R 49/04 (BFHE 217, 150, BStBl II 2009, 289) ebenfalls einen Gewerbebetrieb angenommen hat; die Finanzverwaltung ist dem gefolgt (BMF-Schreiben vom 1. April 2009, BStBl I 2009, 515; s. auch --abgrenzend zu dem BMF-Schreiben in BStBl I 2004, 40-- Anzinger/Voelskow, FR 2009, 1089; Klass/Süß, FR 2009, 653, 658; Reiß in Kirchhof, ebenda [Rz 132a]).
  • FG München, 18.03.2010 - 1 V 3932/09

    Zuordnung eines Veräußerungsgewinns zum laufenden oder zum privilegierten

    Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass unter Berücksichtigung der sich aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. Juni 2007 IV R 49/04 (BFHE 217, 150, BStBl II 2009, 289) ergebenden Grundsätze auch die Veräußerung des Flugzeugs Bestandteil des ursprünglich betriebenen einheitlichen Geschäftsmodells sei.

    Das Finanzamt folgte den Feststellungen des Berichts; nach dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums der Finanzen vom 1. April 2009 IV C 6-S 2240/08/10008, 2009/0208434 (BStBl I 2009, 515; - BMF-Schreiben -) waren die Grundsätze des BFH-Urteils in BFHE 217, 150, BStBl II 2009, 289 auf alle noch offenen Fälle anzuwenden, in denen das Geschäftskonzept eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft den Ankauf, die Vermietung und den Verkauf von nur einem Wirtschaftsgut beinhaltet, also auf sog. Einzelobjekt- oder auch Ein-Objekt-Gesellschaften.

    Die sich aus dem im Bericht genannten Urteil des BFH in BFHE 217, 150, BStBl II 2009, 289 ergebenden Grundsätze seien auf den Streitfall wegen diverser Unterschiede in den jeweils zu Grunde liegenden Sachverhalten nicht anwendbar.

    Für die Zuordnung eines Veräußerungsgewinns zum laufenden oder zum privilegierten Aufgabegewinn ist vielmehr der wirtschaftliche Zusammenhang mit der ursprünglichen Unternehmenstätigkeit oder mit der Betriebsaufgabe maßgeblich (BFH-Urteil in BFHE 217, 150, BStBl II 2009, 289; Hessisches Finanzgericht, Beschluss vom 21. Januar 2010 5 V 2478/09, juris).

    Gleiches gilt für ihren Hinweis darauf, dass sie sich beim Verkauf des Flugzeugs nicht händlertypisch verhalten habe, da es sich bei der Klägerin in der von ihr insoweit herangezogenen Entscheidung des BFH in BFHE 217, 150, BStBl II 2009, 289 gerade nicht um eine gewerblich geprägte Personengesellschaft gehandelt hat.

    Aus diesen Grundsätzen folgert die Antragstellerin sinngemäß, dass die dargelegte Rechtsprechung des BFH in BFHE 217, 150, BStBl II 2009, 289 im Hinblick auf den vorliegenden Streitfall als "Altfall" unanwendbar sei mit der Folge, dass hinsichtlich ihres streitigen Buchgewinnes die Regelungen in § 34 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 16 EStG anwendbar seien.

    Im Gegensatz zu den sinngemäßen Ausführungen der Antragstellerin und im Unterschied zu der Entscheidung des BFH im Beschluss in BFHE 220, 129, BStBl II 2008, 608 ergibt sich aus dem Urteil des BFH in BFHE 217, 150, BStBl II 2009, 289 (der im Streitfall ersichtlich einzigen in diesem Zusammenhang in Betracht kommenden Entscheidung des BFH) jedenfalls keine Änderung einer langjährigen gefestigten Rechtsprechung des BFH oder auch Abweichung von einer allgemein geübten Verwaltungspraxis, bei deren jeweiliger Berücksichtigung der im Streitfall zu beurteilende Buchgewinn der Antragstellerin lediglich gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 16 EStG zu versteuern wäre.

    Vielmehr verwies der BFH in der Entscheidung in BFHE 217, 150, BStBl II 2009, 289 u.a. im Zusammenhang mit der auch vorliegend streitentscheidenden Rechtsfrage der Zuordnung von Veräußerungsgewinnen zum laufenden bzw. zum Aufgabegewinn unzweifelhaft ohne Rechtsprechungsänderung auf bereits in früheren Entscheidungen enthaltene Grundsätze; so etwa u.a. auf die insoweit bestätigten Ausführungen im BFH-Urteil vom 19. Mai 1971 I R 46/70 (BFHE 102, 380, BStBl II 1971, 688), wonach es für diese Zuordnung auf den jeweiligen wirtschaftlichen Zusammenhang ankommt.

    44 Im Streitfall sind folglich keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die von der Antragstellerin im Hinblick auf die Versteuerung des von ihr im Streitjahr erzielten Buchgewinnes aus der Veräußerung des Flugzeugs vertretene Rechtsauffassung vor Ergehen des Urteils des BFH in BFHE 217, 150, BStBl II 2009, 289 bzw. des Erlasses des geänderten Feststellungsbescheids für 2003 vom ... einer gesicherten Rechtsprechung des BFH und/oder dieser folgenden eindeutigen Verwaltungsregelungen der Finanzverwaltung entsprochen hätte.

    (2) Im Streitfall ergibt sich weder aus dem Antragsvorbringen noch aus der sonstigen Aktenlage, dass für das Finanzamt im Veranlagungszeitraum 1994 bzw. vor Ergehen des BFH-Urteils in BFHE 217, 150, BStBl II 2009, 289 oder des Erlasses des BMF-Schreibens die allgemeine Verwaltungsanweisung gegolten hätte, Buchgewinne von Ein-Objekt-Gesellschaften aus der Veräußerung ihres einzigen wesentlichen Wirtschaftsgutes im zeitlichen Zusammenhang mit ihrer Betriebsaufgabe lediglich ermäßigt gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 16 EStG zu besteuern.

    (3) Selbst wenn, wie die Antragstellerin jedenfalls sinngemäß vorträgt, die Finanzverwaltung in den Jahren bis 1994 als dem Zeitpunkt der hier fraglichen wirtschaftlichen Dispositionen der Antragstellerin bzw. vor Ergehen des BFH-Urteils in BFHE 217, 150, BStBl II 2009, 289 oder des Erlasses des BMF-Schreibens gegenüber anderen Steuerpflichtigen (u. U. sogar anderen Personengesellschaften unter Beteiligung der Komplementärin der Antragstellerin) die von ihr vorliegend vertretene Rechtsauffassung zur Besteuerung ihres fraglichen Buchgewinnes zumindest nicht in Frage gestellt haben sollte, ergäbe sich hieraus noch keine aus dem Grundsatz von Treu und Glauben folgende Bindung des Finanzamts entsprechend dem Antragsvorbringen.

  • FG Nürnberg, 30.03.2011 - 3 K 275/10

    Kein tarifbegünstigter Aufgabegewinn nach § 34 EStG bei Verkauf eines Flugzeugs

    Der Verweis des Finanzamts auf das BFH-Urteil vom 26.06.2007 (IV R 49/04, BStBl II 2009, 289) gehe fehl, da der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt vom Streitfall erheblich abweiche.

    In der Regel gehören zum Aufgabegewinn die aus der Auflösung der stillen Reserven des Anlagevermögens resultierenden Gewinne (vgl. BFH-Urteil vom 26.06.2007 IV R 49/04, BStBl II 2009, 289).

    Gewinne aus ihrer Natur nach laufenden Geschäftsbeziehungen gehören auch dann zum regulären Gewinn, wenn sie im Zusammenhang mit einer Betriebsaufgabe erzielt werden (vgl. BFH-Urteil vom 26.06.2007 IV R 49/04, BStBl II 2009, 289).

    Der Gewinn aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gehört zum laufenden Gewinn, wenn die Veräußerung Bestandteil eines einheitlichen Geschäftskonzepts der unternehmerischen Tätigkeit in Form von Ankauf, Vermietung und Verkauf ist (vgl. BFH-Urteile vom 26. Juni 2007 IV R 49/04, BStBl II 2009, 289; vom 25. Juni 1970 IV 350/64, BFHE 99, 479, BStBl II 1970, 719; BFH-Beschlüsse vom 24. September 2010 IV B 34/10, BFH/NV 2011, 241; und vom 11. August 2010 IV B 17/10, BFH/NV 2010, 2268; Schmidt/Wacker, EStG, § 16 Rz. 342; Fischer in Praxisreport Steuerrecht 40/2007).

    Dies gilt auch dann, wenn das Wirtschaftsgut zu der Zeit seiner Vermietung zum Anlagevermögen gehört hat und die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft mit der Veräußerung beendet worden ist (vgl. BFH-Beschluss vom 11. August 2010 IV B 17/10, BFH/NV 2010, 2268; BFH-Urteil vom 26. Juni 2007 IV R 49/04, BStBl II 2009, 289 jeweils zu Flugzeugen).

    Eine Verklammerung von Vermietung sowie An- und Verkauf des Flugzeugs aufgrund eines einheitlichen Geschäftskonzepts liegt nach dem BFH-Urteil vom 26. Juni 2007 (IV R 49/04) in einem Ankaufsrecht des Mieters zu einem von einem unabhängigen Gutachter zu ermittelnden Marktwert.

    Zwar betrifft das BFH-Urteil vom 26. Juni 2007 (IV R 49/04), wie der Prozessbevollmächtigte im Schriftsatz vom 31.03.2011 vorträgt, nur den Bereich der Gewerbesteuer.

    Jedoch sind die BFH-Beschlüsse vom 11. August 2010 und 24. September 2010 zur Frage, ob die Voraussetzungen eines tarifbegünstigten Aufgabegewinns nach §§ 16, 34 EStG vorliegen, ergangen und greifen die Rechtsprechung zur Verklammerung aufgrund eines einheitlichen Geschäftskonzepts im BFH-Urteil vom 26. Juni 2007 (IV R 49/04) auf.

  • BFH, 20.09.2012 - IV R 36/10

    Gewerbesteuerliche Mindestbesteuerung verfassungsgemäß - Zuordnung des Gewinns

    Die sachliche Gewerbesteuerpflicht endet deshalb mit der dauerhaften Einstellung der werbenden Tätigkeit (ständige Rechtsprechung, u.a. BFH-Urteile vom 24. April 1980 IV R 68/77, BFHE 131, 70, BStBl II 1980, 658, unter 1. der Gründe; vom 20. März 1990 VIII R 47/86, BFH/NV 1990, 799, unter 1.a der Gründe; vom 26. Juni 2007 IV R 49/04, BFHE 217, 150, BStBl II 2009, 289, unter II.2.a der Gründe).

    Maßgeblich ist, ob mit der Veräußerung die bisherige normale Geschäftstätigkeit fortgesetzt wird oder ob die Veräußerung im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Aufgabe des Betriebs erfolgt (BFH-Urteil in BFHE 217, 150, BStBl II 2009, 289, unter II.2.c cc der Gründe).

    Nicht zu berücksichtigen sind daher Verluste, die vor Aufnahme der werbenden Tätigkeit entstanden sind, oder die nicht dem laufenden Betrieb, sondern dessen Aufgabe oder Veräußerung zuzuordnen sind (u.a. BFH-Urteil in BFHE 217, 150, BStBl II 2009, 289, unter II.2. der Gründe), auch wenn sie die Leistungsfähigkeit des Gewerbetreibenden vermindern.

  • FG Hamburg, 14.08.2013 - 2 K 242/12

    Einkommensteuer, Gewerbesteuer: Abgrenzung gewerblicher Vermietung von privater

    Sie habe - anders als in dem vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fall (IV R 49/04) - nach den Container-Andienungsverträgen die volle Dispositionsfreiheit gehabt, d. h. das Recht, die Container der A-Gesellschaft anzudienen, sie an einen Dritten zu verkaufen oder auch auf einen Verkauf zu verzichten.

    Auch eine Personengesellschaft kann gewerbliche Einkünfte erzielen, wenn die Gesellschafter in ihrer Verbundenheit als Personengesellschaft ein gewerbliches Unternehmen betreiben (BFH-Urteile vom 26.06.2007 IV R 49/04, BStBl II 2009, 289; vom 11.10.2012 IV R 32/10, BFHE 239, 248, BFH/NV 2013, 443).

    Eine Tätigkeit ist nachhaltig, wenn sie auf Wiederholung angelegt ist (BFH-Urt. vom 26.06.2007 IV R 49/04, BStBl II 2009, 289; vom 19.02.2009 IV R 10/06, BStBl II 2009, 533).

  • BFH, 08.06.2017 - IV R 30/14

    Fondsgesellschaften - Verklammerung der Teilakte zu einer einheitlichen Tätigkeit

    Das Geschäftskonzept muss darauf gerichtet sein, dass sich erst durch die Erzielung eines Veräußerungserlöses bei Verkauf der vermieteten Wirtschaftsgüter der angestrebte Totalgewinn erzielen lässt (BFH-Urteil vom 26. Juni 2007 IV R 49/04, BFHE 217, 150, BStBl II 2009, 289, unter II.1.f bb).
  • BFH, 03.04.2014 - IV R 12/10

    Abgrenzung der nicht gewerbesteuerbaren Abwicklung eines nicht begonnenen

    Daher kann auch eine nach Einkommensteuerrecht nicht begünstigte "allmähliche Abwicklung" eines Gewerbebetriebs im Gewerbesteuerrecht zu nicht gewerbesteuerbaren Gewinnen führen, wenn sie auf Maßnahmen zur Vermögensverwertung nach Einstellung der werbenden Tätigkeit des Betriebs beruht (z.B. BFH-Urteile vom 26. Juni 2007 IV R 49/04, BFHE 217, 150, BStBl II 2009, 239, und vom 17. März 2010 IV R 41/07, BFHE 228, 381, BStBl II 2010, 977).

    In einem solchen Fall unterliegt grundsätzlich der gesamte aus der Veräußerung erzielte Erlös der Gewerbesteuer, denn die Veräußerung stellt sich dann als betriebsgewöhnlicher Geschäftsvorfall dar, der auf der im Wesentlichen unveränderten Fortführung der (neuen) unternehmerischen Tätigkeit und nicht auf deren Einstellung beruht (vgl. BFH-Urteil in BFHE 217, 150, BStBl II 2009, 289).

  • BFH, 24.09.2010 - IV B 34/10

    Leasingfonds - Abgrenzung von Veräußerungsgewinnen und laufenden Gewinnen -

    Das FG hat sich im Wesentlichen auf die Rechtsprechung des beschließenden Senats (Urteil vom 26. Juni 2007 IV R 49/04, BFHE 217, 150, BStBl II 2009, 289) sowie das hierzu ergangene Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 1. April 2009 IV C 6-S 2240/08/10008, 2009/0208434 (BStBl I 2009, 515) gestützt.

    cc) Der von der Fonds-KG erzielte Veräußerungsgewinn ist deshalb nach den Grundsätzen des Senatsurteils in BFHE 217, 150, BStBl II 2009, 289 als Bestandteil der einheitlichen unternehmerischen Tätigkeit (Ankauf, Vermietung und Verkauf) und damit zugleich ungeachtet dessen als laufender und nicht nach den §§ 16, 34 EStG begünstigter Gewinn zu qualifizieren, dass das Flugzeug in der Zeit seiner Vermietung zum Anlagevermögen gehört hat.

    Letztere Vorschrift ist nicht einschlägig, weil der BFH mit seinem Urteil in BFHE 217, 150, BStBl II 2009, 289 nicht von den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 21. November 1989 VIII R 19/85 (BFH/NV 1990, 625) abgewichen ist und damit auch nicht die Rechtsprechung i.S. von § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO geändert hat.

    Kennzeichen der vorliegenden Gestaltung sowie des dem Senatsurteil in BFHE 217, 150, BStBl II 2009, 289 zugrunde liegenden Sachverhalts ist hingegen, dass --wie erläutert-- die Vermietung sowie der An- und Verkauf des Flugzeugs Gegenstand eines von Anfang an bestehenden und später auch durchgeführten unternehmerischen Konzepts waren.

    Demgemäß verbietet sich auch die Annahme, der Senat habe mit seiner Entscheidung in BFHE 217, 150, BStBl II 2009, 289 die bisherige Rechtsprechung geändert (vgl. zu allem auch Senatsbeschluss vom 11. August 2010 IV B 17/10, juris).

  • BFH, 08.06.2017 - IV R 6/14

    Fondsgesellschaften - Verklammerung der Teilakte zu einer einheitlichen Tätigkeit

  • BFH, 15.07.2014 - X R 41/12

    Einkommensbesteuerung der auf einem Vermächtnis beruhenden Leistungen einer

  • BFH, 01.07.2010 - IV R 34/07

    Selbständigkeit der Feststellung eines Veräußerungsgewinns in einem

  • BFH, 22.02.2023 - X R 8/21

    Besteuerung von Gewinnen aus Online-Poker

  • FG Münster, 10.03.2021 - 11 K 3030/15

    Gewinne aus Online-Pokerspielen können der Einkommen- und Gewerbesteuer

  • BFH, 14.04.2011 - IV R 8/10

    Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer Schiffsfonds-GmbH & Co.

  • FG Münster, 18.07.2016 - 14 K 1370/12

    Turnierpokerspieler erzielt gewerbliche Einkünfte

  • BFH, 11.08.2010 - IV B 17/10

    Leasingfonds - Laufender Veräußerungsgewinn

  • BFH, 03.12.2015 - IV R 4/13

    Anwendung des § 16 Abs. 3 Satz 5 EStG auch für die Gewerbesteuer

  • FG Düsseldorf, 06.06.2013 - 12 K 2665/12

    Veräußerung von Leasingobjekten als Teil des einheitlichen Geschäftskonzeptes

  • BFH, 19.01.2017 - IV R 50/13

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 19. 1. 2017 IV R 50/14 - Klagebefugnis

  • FG Schleswig-Holstein, 21.03.2018 - 1 K 1/16

    Gewerbesteuerpflicht des Einbringungsgewinns II gemäß § 22 Abs. 2 UmwStG

  • BFH, 17.03.2010 - IV R 41/07

    Keine Gewerbesteuerfreiheit des Veräußerungsgewinns einer GmbH & Co. KG bei

  • FG Niedersachsen, 06.10.2015 - 16 K 10021/14

    Nichtvorliegen gewerblicher Einkünfte bei der Vermietung von für jeweils 20 Jahre

  • BFH, 22.01.2015 - IV R 10/12

    Gewerbesteuerpflichtige Tätigkeit einer Einschiffsgesellschaft nach Aufgabe der

  • BFH, 10.02.2022 - IV R 6/19

    Gewerbesteuerrechtliche Nichterfassung des Veräußerungsgewinns einer GmbH & Co.

  • FG Berlin-Brandenburg, 29.08.2007 - 3 K 5109/03

    Gewerblichkeit eines Wertpapierhandels bei der Tätigung sog. Leerverkäufe

  • FG Hamburg, 29.10.2008 - 1 K 192/08

    Gewerbesteuerpflichtiger Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf des einzigen

  • FG Hamburg, 29.10.2008 - 1 K 263/06

    Teilbestandskraft eines Feststellungsbescheides - Grundstück eines Bauträgers als

  • FG Hamburg, 18.09.2012 - 6 V 102/12

    Gewerbesteuer: Abgrenzung zwischen der Abwicklung eines - nicht aufgenommenen -

  • BFH, 26.11.2009 - III R 110/07

    Gewerbesteuerpflicht einer Handelsvertreterausgleichszahlung

  • BFH, 01.08.2013 - IV R 18/11

    Keine Tarifbegünstigung des Aufgabegewinns, soweit er auf Verkauf eines

  • FG Hamburg, 06.02.2014 - 2 K 129/13

    Gewerbesteuer: Abgrenzung laufender Gewinn - Betriebsaufgabegewinn

  • FG Düsseldorf, 05.12.2013 - 12 K 948/12

    Veräußerung von Leasingobjekten als Teil des einheitlichen Geschäftskonzeptes -

  • BFH, 01.08.2013 - IV R 19/11

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 01. 08. 2013 IV R 18/11 - Keine

  • FG Hessen, 19.01.2021 - 8 K 1612/17

    Ablaufhemmung bei Verfahrensfehlern in der Außenprüfung

  • FG Köln, 19.07.2018 - 6 K 2507/16

    Gewerbesteuer/Umwandlungssteuer: Keine rückwirkende Gewerbesteuerpflicht bei

  • FG Hamburg, 15.11.2010 - 2 K 209/09

    Einkommensteuer: Bilanzierung eines Seeschiffes als Umlaufvermögen / Kein

  • FG München, 17.06.2016 - 1 K 266/12

    Bilanzielle Behandlung der Schlusszahlung im Rahmen eines Medienfonds

  • BFH, 24.09.2015 - IV R 30/13

    Gewinne aus der Fortführung der bisherigen unternehmerischen Tätigkeit

  • FG Hamburg, 11.04.2013 - 6 K 185/11

    Gewerbesteuer: Abgrenzung zwischen der "Abwicklung" eines nicht begonnenen,

  • FG Baden-Württemberg, 28.11.2023 - 8 K 2173/21

    Zur einkommensteuerlichen Beurteilung von Kauf- und Verwertungsverträgen über

  • FG Düsseldorf, 03.08.2022 - 7 K 2498/18

    Streit über das Vorliegen eines Betriebes gewerblicher Art und die einer

  • FG Baden-Württemberg, 09.05.2012 - 14 K 2035/09

    Verkauf eines GmbH-Geschäftsanteils aus dem Umlaufvermögen einer KG kein Aufgabe-

  • BFH, 25.08.2010 - I R 21/10

    Einbringung von Mitunternehmeranteilen in eine GmbH - Gewerbesteuerbarkeit des

  • FG Rheinland-Pfalz, 17.01.2008 - 4 K 1347/03

    Wegfall der Hemmungswirkung wegen Prüfungsunterbrechung und spätere

  • FG Hessen, 06.10.2008 - 8 K 266/07

    Keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb bei der Vermietung von Containern

  • BFH, 20.09.2012 - IV R 60/11

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 20. 09. 2012 IV R 36/10 - Sachliche

  • FG Hessen, 01.09.2010 - 10 K 1913/09

    Kein Gewerbebetrieb durch den einmaligen Erwerb und die Veräußerung von Rundholz

  • FG München, 30.04.2009 - 5 K 1656/07

    Veräußerung eines Grundstücks als einzigem Gegenstand des Betriebsvermögens 9

  • FG München, 30.04.2009 - 5 K 1657/07

    Gewinn aus Veräußerung eines Grundstücks als einzigem wesentlichem Wirtschaftsgut

  • FG Baden-Württemberg, 15.03.2013 - 10 V 2056/12

    Gewinn aus der Veräußerung des Unternehmensgegenstandes als laufender Gewinn -

  • FG Münster, 30.05.2008 - 12 K 3905/05

    Ankauf, Vermietung und Verkauf von Wohnmobilen; Gewinnermittlung

  • FG Düsseldorf, 04.06.2019 - 10 K 34/15

    Ablehnung der Gewährung von AfA (Absetzungen für Abnutzungen) bei errichteten

  • FG Rheinland-Pfalz, 23.05.2023 - 3 K 2108/18

    Gewerbliche Einkünfte aus der Überlassung von Domain-Namen - Grenze zur privaten

  • FG Hessen, 21.01.2010 - 5 V 2478/09

    Zuordnung eines Veräußerungsgewinns zum laufenden oder zum privilegierten

  • FG Niedersachsen, 30.07.2015 - 14 K 32/13

    Gewerbesteuerrechtliche Einordnung von Ausgleichszahlungen nach einer

  • FG Münster, 12.09.2008 - 6 K 6639/04

    Gewerbesteuerpflichtigkeit einer Ausgleichszahlung nach gekündigtem

  • FG Hamburg, 23.02.2012 - 3 K 216/11

    Gewerblicher Einzug von Forderungen aus Leasinggeschäften - Abgrenzung zwischen

  • FG München, 17.05.2023 - 1 K 478/18

    Erfassung der Lizenzraten für die Verwertung eines Films in einer Bilanz

  • FG München, 08.07.2010 - 11 K 844/07

    Abfindung als gewerbesteuerpflichtiger Aussgleichsbetrag nach § 89b HGB

  • FG Münster, 25.10.2007 - 3 K 3664/05

    Ausgleichszahlungen gemäß § 89b Handelsgesetzbuch (HGB) als Erträge des werbenden

  • FG München, 04.02.2014 - 5 V 3586/13

    Antragsbefugnis, tarifbegünstigter Aufgabegewinn

  • FG Düsseldorf, 02.12.2010 - 8 K 797/10
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