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   BFH, 08.10.2008 - V R 27/06   

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https://dejure.org/2008,2595
BFH, 08.10.2008 - V R 27/06 (https://dejure.org/2008,2595)
BFH, Entscheidung vom 08.10.2008 - V R 27/06 (https://dejure.org/2008,2595)
BFH, Entscheidung vom 08. Oktober 2008 - V R 27/06 (https://dejure.org/2008,2595)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    UStG 1993 § 12 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Nr. 34 der Anlage zum UStG; Richtlinie 77/388... /EWG Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 3 i. V. m. Anhang H Kategorie 2; BMF-Schreiben vom 27. Dezember 1983, Tz. 92 (BStBl I 1983, 567, 581); vom 4. Juli 2000 (BStBl I 2000, 1185)

  • openjur.de

    Legen eines Hausanschlusses durch ein Wasserversorgungsunternehmen

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    UStG 1993 § 12 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Nr. 34 der Anlage zum UStG; Richtlinie 77/388/EWG Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 3 i.V.m. Anhang H Kategorie 2; BMF-Schreiben vom 27. Dezembe... r 1983, Tz. 92 (BStBl I 1983, 567, 581); vom 4. Juli 2000 (BStBl I 2000, 1185)

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Ermäßigter Umsatzsteuersatz für ,,Legen von Hausanschlüssen" auch bei Anschlussleistung an Bauunternehmer oder -träger

  • Judicialis

    UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1; ; UStG Nr. 34 der Anlage; ; RL 77/388/EWG Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 3; ; RL 77/388/EWG Kategorie 2 Anhang H

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begriff und Rechtsolgen einer "Lieferung von Wasser" i.S.v. § 12 Abs. 2 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz ( UStG ) i.V.m. Nr. 34 der Anlage zum UStG bei einer Verbindung des Wasser-Verteilungsnetzes mit der Anlage des Grundstückseigentümers; Vorliegen eines Verstoßes gegen den ...

  • rechtsportal.de

    Begriff und Rechtsolgen einer "Lieferung von Wasser" i.S.v. § 12 Abs. 2 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz ( UStG ) i.V.m. Nr. 34 der Anlage zum UStG bei einer Verbindung des Wasser-Verteilungsnetzes mit der Anlage des Grundstückseigentümers; Vorliegen eines Verstoßes gegen den ...

  • datenbank.nwb.de

    Legen eines Hausanschlusses durch ein Wasserversorgungsunternehmen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Legen eines Hausanschlusses durch ein Wasserversorgungsunternehmen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Legen eines Hausanschlusses durch ein Wasserversorgungsunternehmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • IWW (Kurzinformation)

    Umsatzsteuer - Ermäßigter Steuersatz für das Legen eines Wasseranschlusses

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Wasserversorger und der Hausanschluss in der Umsatzsteuer

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Begriff und Rechtsolgen einer "Lieferung von Wasser" i.S.v. § 12 Abs. 2 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) i.V.m. Nr. 34 der Anlage zum UStG bei einer Verbindung des Wasser-Verteilungsnetzes mit der Anlage des Grundstückseigentümers; Vorliegen eines Verstoßes gegen den ...

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Wasseranschluss unterliegt generell dem ermäßigten Steuersatz

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Ermäßigter Steuersatz für das Legen von Hausanschlüssen zur Versorgung mit Wasser durch ein Wasserversorgungsunternehmen

  • gevestor.de (Kurzinformation)

    19 Prozent Mehrwertsteuer für Hauswasseranschluss

Besprechungen u.ä. (2)

  • steuer-schutzbrief.de (Entscheidungsbesprechung)

    Trinkwasseranschluss: Umsatzsteuer oder Mehrwertsteuer seit 2000 zurückholen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Halber Umsatzsteuersatz für das Legen eines Hausanschlusses! (IMR 2009, 186)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 12 Abs 1, UStG § 12 Abs 2 Nr 1
    Ermäßigter Steuersatz; Regelsteuersatz; Wasser; Wasseranschlüsse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 223, 482
  • DB 2009, 382
  • BStBl II 2009, 325
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 03.04.2008 - C-442/05

    Zweckverband zur Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung Torgau-Westelbien

    Auszug aus BFH, 08.10.2008 - V R 27/06
    Die Auffassung des FG, die streitigen Leistungen seien mit dem Regelsatz zu besteuern, kann nach dem EuGH-Urteil vom 3. April 2008 Rs. C-442/05, Zweckverband zur Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung Torgau-Westelbien (BFH/NV Beilage 2008, 212, UR 2008, 432) nicht aufrechterhalten werden.

    Der EuGH hat in dem Urteil in BFH/NV Beilage 2008, 212, UR 2008, 432 entschieden, dass Art. 12 Abs. 3 Buchst. a und Anhang H Kategorie 2 der Richtlinie 77/388/EWG dahin auszulegen sind, dass unter den Begriff "Lieferungen von Wasser" das Legen eines Hausanschlusses fällt, das wie im Streitfall in der Verlegung einer Leitung besteht, die die Verbindung des Wasserverteilungsnetzes mit der Wasseranlage eines Grundstücks ermöglicht (Leitsatz 2, Satz 1).

    Allerdings hat der EuGH in dem Urteil in BFH/NV Beilage 2008, 212, UR 2008, 432 ferner entschieden, die Mitgliedstaaten könnten konkrete und spezifische Aspekte der "Lieferungen von Wasser" --wie das im Streitfall fragliche Legen eines Hausanschlusses-- mit einem ermäßigten Mehrwertsteuersatz belegen, vorausgesetzt, sie beachteten den Grundsatz der steuerlichen Neutralität, der dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem zugrunde liege (Leitsatz 2, Satz 2).

    Zur Begründung verweist der Senat auf sein Urteil vom 8. Oktober 2008 V R 61/03 (Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil in UR 2008, 432, BFH/NV Beilage 2008, 212).

  • BFH, 08.10.2008 - V R 61/03

    UStG 1999 § 2 Abs. 3 Satz 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Nr. 34 der Anlage zum

    Auszug aus BFH, 08.10.2008 - V R 27/06
    Der BFH habe dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) durch Beschluss vom 3. November 2005 V R 61/03 (BFHE 212, 168, BStBl II 2006, 149) die Frage vorgelegt, ob das Legen von Hausanschlüssen als "Lieferungen von Wasser" im Sinne der Kategorie 2 des Anhangs H der Richtlinie 77/388/EWG zu betrachten sei.

    Zur Begründung verweist der Senat auf sein Urteil vom 8. Oktober 2008 V R 61/03 (Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil in UR 2008, 432, BFH/NV Beilage 2008, 212).

  • BFH, 03.11.2005 - V R 61/03

    Umfasst die Lieferung von Wasser auch das Legen von Leitungen unter Einschluss

    Auszug aus BFH, 08.10.2008 - V R 27/06
    Der BFH habe dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) durch Beschluss vom 3. November 2005 V R 61/03 (BFHE 212, 168, BStBl II 2006, 149) die Frage vorgelegt, ob das Legen von Hausanschlüssen als "Lieferungen von Wasser" im Sinne der Kategorie 2 des Anhangs H der Richtlinie 77/388/EWG zu betrachten sei.
  • BFH, 18.07.2002 - V R 44/01

    Vermittlungsumsätze eines Vermögensverwalters

    Auszug aus BFH, 08.10.2008 - V R 27/06
    Denn gegenüber verschiedenen Personen erbrachte Leistungen könnten zueinander generell nicht im Verhältnis von Haupt- und Nebenleistung stehen (Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Juli 2002 V R 44/01, BFHE 200, 93, BStBl II 2003, 730).
  • EuGH, 08.05.2003 - C-384/01

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus BFH, 08.10.2008 - V R 27/06
    Denn aus dem EuGH-Urteil vom 8. Mai 2003 C-384/01, Kommission/Frankreich (Slg. 2003, I-4395, BFH/NV Beilage 2003, 161, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2003, 408) ergebe sich, dass keine steuerrechtliche Abhängigkeit der Anschlussleistung von den späteren Wasserlieferungen bestehe.
  • BGH, 18.04.2012 - VIII ZR 253/11

    Umsatzsteuersatz für das Legen eines Hausanschlusses durch ein

    Der Begriff "Lieferungen von Wasser" in § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG in Verbindung mit Nr. 34 der Anlage 2 zum UStG ist gemeinschaftsrechtlich so auszulegen, dass auch das Legen des - für die Wasserbereitstellung unentbehrlichen - Hausanschlusses darunter fällt, so dass auf diese Leistung der ermäßigte Steuersatz von 7 % anzuwenden ist (Anschluss an EuGH, 3. April 2008, C-442/05, UR 2008, 432 - Zweckverband zur Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung Torgau-Westelbien; BFH, 8. Oktober 2008, V R 61/03, BFHE 222, 176 und BFH, 8. Oktober 2008, V R 27/06, BFHE 223, 482).

    b) Der Begriff der Lieferung von Wasser ist gemeinschaftsrechtlich auszulegen (BFHE 222, 176, 182; BFHE 223, 482, 486).

    Der Bundesfinanzhof ist dem gefolgt und legt den Begriff "Lieferungen von Wasser" in § 12 Abs. 2 UStG in Verbindung mit Nr. 34 der Anlage 2 zum UStG so aus, dass auch das Legen eines Hausanschlusses darunter fällt, so dass auf diese Leistung der ermäßigte Steuersatz anzuwenden ist (BFHE 222, 176, 182; BFHE 223, 482, 486).

    Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat bei seiner Entscheidung jedoch nicht darauf abgestellt, ob es sich bei dem Legen eines Hausanschlusses um eine unselbständige Nebenleistung zu der Lieferung von Wasser handelt (BFHE 222, 176, 181 f.; BFHE 223, 482, 486; Rau/Dürrwächter/Nieskens, Umsatzsteuergesetz, Stand Oktober 2011, § 3 UStG, "Hausanschluss"; Grube, jurisPR-SteuerR 4/2009, Anm. 6 C; Uhlmann, KStZ 2009, 29, 30; Klein, aaO S. 1130 f.; Korf, aaO S. 12; Wagner, aaO).

    Kommt es für die Subsumtion allein auf das Merkmal der Unentbehrlichkeit an, ist es sowohl unbeachtlich, ob der Empfänger des Hausanschlusses identisch ist mit dem Empfänger der Wasserlieferung (BFHE 223, 482, 487; Martin, BFH/PR 2009, 103), als auch, ob die Leistung von demselben Unternehmer erbracht wird, der das Wasser liefert (Wagner, aaO; Tehler, EU-UStB 2008, 38, 39; Vellen, UStB 2009, 6, 7; Küffner/Streit, NWB 2009, 1831 f.; Grube, aaO Anm. 6 D; aA Kronawitter, VersorgungsW 2009, 181, 182; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 7. April 2009, Az.: IV B 8 - S 7100/07/10024, 2009/0215132, juris).

  • BFH, 10.08.2016 - XI R 41/14

    Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Übernahme der einem kommunalen

    Unerheblich ist auch, ob der Leistungsempfänger der Verlegung des Hausanschlusses identisch ist mit dem Leistungsempfänger der Wasserlieferungen (vgl. BFH-Urteil vom 8. Oktober 2008 V R 27/06, BFHE 223, 482, BStBl II 2009, 325, unter II.3.c, Rz 39).

    Dies widerspricht der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil in BFHE 223, 482, BStBl II 2009, 325, unter II.3.c, Rz 39) und des BGH (vgl. Urteil in HFR 2012, 1110, Rz 18).

  • BFH, 07.02.2018 - XI R 17/17

    Ermäßigter Steuersatz für das Legen eines Hauswasseranschlusses

    es unerheblich ist, ob der Leistungsempfänger der Verlegung des Hausanschlusses identisch mit dem Leistungsempfänger der Wasserlieferungen ist (vgl. BFH-Urteil vom 8. Oktober 2008 V R 27/06, BFHE 223, 482, BStBl II 2009, 325, unter II.3.c, Rz 39) und.
  • FG Berlin-Brandenburg, 04.04.2017 - 2 K 2309/15

    Umsatzsteuerbegünstigte "Lieferung von Wasser" auch beim Legen des für die

    Die Klägerin erstrebt im Klageverfahren weiter die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes und bezieht sich auf die Entscheidungen des EuGH vom 03.04.2008 C-442/05 (BStBl II 2009, 328), des BFH vom 08.10.2008 zu den Aktenzeichen V R 61/03 (BStBl II 2009, 321) sowie V R 27/06 (BStBl II 2009, 325).

    Hierzu habe der BFH entschieden, dass das Legen des für die Wasserbereitstellung unentbehrlichen Hausanschlusses gemeinschaftsrechtlich als "Lieferung von Wasser" in § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 34 der Anlage 2 zum UStG auszulegen sei, auch wenn die Anschlussleistung nicht an den späteren Wasserbezieher erbracht werde, so das BFH-Urteil vom 08.10.2008 V R 27/06 (BStBl II 2009, 325).

    Deshalb hat es der BFH in seinen beiden Urteilen vom 08.10.2008 auch als unerheblich angesehen, ob bei der Herstellung eines Trinkwasser-Hausanschlusses die Voraussetzungen zur Annahme einer Nebenleistung zur Hauptleistung der Versorgung mit Trinkwasser vorliegen, und insbesondere in seiner Entscheidung V R 27/06 (BStBl II 2009, 325) insoweit auch eine Steuerermäßigung für den Fall bejaht, dass der Leistungsempfänger bei der Erstellung des Trinkwasser-Hausanschlusses eine andere Person als der spätere Wasserbezieher war.

  • VGH Bayern, 09.07.2009 - 20 BV 09.453

    Herstellungsbeitrag für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung

    Zudem seien bei unterstellter Wirksamkeit der BGS/WAS 2009 ein reduzierter Beitragssatz von 7, 25 Euro pro m² Geschossfläche anzusetzen und die Mehrwertsteuer unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 8. Oktober 2008 Az. V R 61/03 und V R 27/06 auf 7 % zu ermäßigen.

    Addiert man eine Mehrwertsteuer von 7 % hinzu (69,56 EUR; vgl. BFH vom 8.10.2008 - V R 61/03 und V R 27/06), summiert sich der von der Klägerin zu leistende Zahlbetrag auf insgesamt 1 063, 32 EUR.

  • VGH Baden-Württemberg, 15.09.2011 - 2 S 654/11

    Bestandskraft eines Bescheids über Wasserversorgungsbeitrag auch hinsichtlich

    Der Umstand, dass das Legen eines Hausanschlusses nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 8.10.2008 - V R 27/06 - (BFHE 223, 482) dem gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG in Verbindung mit Nr. 34 der Anlage 2 zum Umsatzsteuergesetz ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % (anstatt 19 %) unterliegt und der Bescheid deshalb rechtswidrig ist, soweit er die gemäß § 53 WVS zu dem Wasserversorgungsbeitrag tretende Umsatzsteuer auf mehr als 63, 31 EUR festsetzt, ändert daran nichts.
  • FG Düsseldorf, 14.07.2010 - 4 K 4234/09

    Zurechenbare Verursachung einer Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung durch ein

    Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied mit Urteilen vom 8. Oktober 2008 V R 61/03 und V R 27/06 (BStBl II, 2009, 321 und 325), dass das Verlegen eines Hausanschlusses durch ein Wasserversorgungsunternehmen gegen gesondert berechnetes Entgelt unter den Begriff der "Lieferung von Wasser" i.S. von § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) i.V.m. Nr. 34 der Anlage zum UStG falle und deshalb mit dem ermäßigten Steuersatz zu versteuern sei.
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