Weitere Entscheidung unten: BFH, 21.07.2009

Rechtsprechung
   BFH, 30.09.2008 - VII R 18/08   

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https://dejure.org/2008,521
BFH, 30.09.2008 - VII R 18/08 (https://dejure.org/2008,521)
BFH, Entscheidung vom 30.09.2008 - VII R 18/08 (https://dejure.org/2008,521)
BFH, Entscheidung vom 30. September 2008 - VII R 18/08 (https://dejure.org/2008,521)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    AO § 44 Abs. 1, § 37 Abs. 2; EStG § 26, § 26b

  • openjur.de

    Erstattungsanspruch bei zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Eheleuten; Personelle Zuordnung geleisteter Vorauszahlungen

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    AO § 44 Abs. 1, § 37 Abs. 2; EStG § 26, § 26b

  • zvi-online.de

    AO § 44 Abs. 1, § 37 Abs. 2; EStG §§ 26, 26b
    Erstattung von Einkommensteuervorauszahlungen gemeinsam veranlagter Eheleute bei Insolvenz eines Ehegatten

  • Betriebs-Berater

    Erstattungsanspruch bei zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Eheleuten - Personelle Zuordnung geleisteter Vorauszahlungen

  • Judicialis

    AO § 44 Abs. 1; ; AO § 37 Abs. 2; ; EStG § 26; ; EStG § 26b

  • streifler.de

    Auch bei Insolvenz des einen Ehegatten hälftiger ESt-Erstattungsanspruch bei Zusammenveranlagung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 44 Abs. 1 § 37 Abs. 2; EStG § 26 § 26b
    Erstattungsanspruch bei zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Eheleuten; Personelle Zuordnung geleisteter Vorauszahlungen

  • datenbank.nwb.de

    Erstattungsanspruch bei zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Eheleuten

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Erstattungsanspruch bei zusammen veranlagten Eheleuten ? Personelle Zuordnung geleisteter Vorauszahlungen bei Insolvenzverfahren über das Vermögen des anderen Ehegatten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • IWW (Kurzinformation)

    Umgang mit dem Finanzamt - Aufteilung einer Einkommensteuererstattung bei Ehegatten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Steuererstattung und der insolvente Ehegatte

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Einkommensteuer-Erstattungsanspruch und Insolvenz eines Ehegatten

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Erstattung einer Überzahlung an beide Ehegatten bei Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer von zusammen veranlagten Ehegatten ohne ausdrückliche Leistungsbestimmung; Erstattung einer Überzahlung von Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer bei Eröffnung des ...

  • advogarant.de (Kurzinformation)

    Einkommensteuererstattung bei insolventem Ehepartner

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Einkommensteuer-Erstattungsanspruch bei Insolvenz

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Verlorengegangene Steuerrückerstattung

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Einkommensteuer-Erstattung eines zusammen veranlagten Ehepaars landet zur Hälfte beim Insolvenzverwalter

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Einkommensteuer-Erstattungsanspruch zusammen veranlagter Eheleute wird auch bei Insolvenz eines Ehegatten hälftig geteilt

  • steuerberaten.de (Kurzinformation)

    Einkommenssteuererstattung und insolventer Ehegatte

  • rechtsanwaelte-klose.com (Kurzinformation)

    Hälftige Teilung von Einkommensteuererstattungsansprüchen zusammen veranlagter Ehegatten

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Einkommensteuer-Erstattungsanspruch zusammen veranlagter Eheleute

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Einkommensteuer-Erstattungsanspruch zusammen veranlagter Eheleute wird auch bei Insolvenz eines Ehegatten hälftig geteilt

Besprechungen u.ä.

  • haufe.de (Entscheidungsanmerkung)

    Zusammenveranlagte Eheleute - Steuererstattung bei Insolvenz eines Ehegatten

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO § 218, AO § 37 Abs 2
    Abrechnungsbescheid; Aufteilung; Einkommensteuer; Erstattung; Vorauszahlung; Zusammenveranlagung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 222, 235
  • FamRZ 2008, 2277 (Ls.)
  • DB 2008, 2633
  • BStBl II 2009, 38
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 15.11.2005 - VII R 16/05

    Erstattungsanspruch bei zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Eheleuten

    Auszug aus BFH, 30.09.2008 - VII R 18/08
    In Ermangelung entgegenstehender ausdrücklicher Absichtsbekundungen kann allerdings das FA als Zahlungsempfänger, solange die Ehe besteht und die Eheleute nicht dauernd getrennt leben, was nach § 26 Abs. 1 EStG Voraussetzung für die Zusammenveranlagung ist, davon ausgehen, dass derjenige Ehegatte, der die Zahlung auf die gemeinsame Steuerschuld bewirkt, mit seiner Zahlung auch die Steuerschuld des anderen mit ihm zusammen veranlagten Ehegatten begleichen will (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt: Senatsurteil vom 15. November 2005 VII R 16/05, BFHE 211, 396, BStBl II 2006, 453, m.w.N.).

    Der Senat hat bereits mit Urteil in BFHE 211, 396, BStBl II 2006, 453 entschieden, dass das FA in dem --insoweit allein maßgeblichen-- Zeitpunkt der Vorauszahlung Vermutungen über eine bestimmte wirtschaftliche Interessenlage auf Seiten der steuerpflichtigen Eheleute für den Fall, dass die Vorauszahlungen zu einem späteren Zeitpunkt die festgesetzte Steuer übersteigen und damit zu einem Erstattungsanspruch führen, weder anstellen kann noch muss.

    Nach alledem ist es --ebenso wie in einem Fall, der dem Senatsurteil in BFHE 211, 396, BStBl II 2006, 453 zugrunde lag-- auch in einem Fall der Insolvenz eines Ehegatten in erster Linie Sache der betroffenen Eheleute zu entscheiden, ob sich die hälftige Aufteilung eines möglichen künftigen Erstattungsanspruchs wirtschaftlich nachteilig auf einen der Ehegatten auswirken könnte, und es ist ihre Sache, Steuervorauszahlungen auf die Gesamtschuld ggf. nur auf Rechnung eines der Ehegatten zu leisten, wofür es lediglich eines entsprechenden Hinweises an das FA im Zeitpunkt der Leistung der Steuervorauszahlung bedarf.

  • BFH, 03.02.2004 - VII R 1/03

    Befangenheit eines Prüfers; Begründung der Entsch. im Überdenkungsverfahren

    Auszug aus BFH, 30.09.2008 - VII R 18/08
    Soweit das FG erkannt hat, dass nach Auswertung aller zur Verfügung stehenden Indizien davon auszugehen sei, dass das FA zu den Zeitpunkten, als die Vorauszahlungen für das Jahr 2004 geleistet wurden, nach dem objektiven Empfängerhorizont keine zureichenden Anhaltspunkte dafür gehabt habe, dass die Klägerin ausschließlich auf eigene Rechnung habe leisten wollen, handelt es sich um eine im Wesentlichen auf dem Gebiet der Tatsachenwürdigung liegende Beurteilung, an die der Senat nur dann nicht gebunden wäre (§ 118 Abs. 2 FGO), wenn diese Würdigung gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstieße oder nicht nachvollziehbar begründet wäre (vgl. Senatsurteile vom 3. Februar 2004 VII R 1/03, BFHE 204, 546, BStBl II 2004, 842; vom 17. Mai 2005 VII R 76/04, BFHE 210, 70).

    Zur schlüssigen Darlegung des Verfahrensmangels eines vom FG übergangenen Beweisantrags gehört nach ständiger Rechtsprechung (u.a.) auch der Vortrag, dass die Nichterhebung des angebotenen Beweises in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb diese Rüge nicht möglich war (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteil in BFHE 204, 546, BStBl II 2004, 842, m.w.N.).

    Zur schlüssigen Darlegung des Verfahrensmangels einer Verletzung der dem FG von Amts wegen obliegender Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) gehören Angaben, welche Tatsachen das FG mit welchen Beweismitteln noch hätte aufklären sollen und weshalb sich dem FG auf der Grundlage seines materiell-rechtlichen Standpunkts eine Aufklärung hätte aufdrängen müssen, obwohl der Kläger selbst keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat; schließlich, welches genaue Ergebnis die Beweiserhebung hätte erwarten lassen und inwiefern dieses zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können (vgl. Senatsurteil in BFHE 204, 546, BStBl II 2004, 842, m.w.N.).

  • BFH, 17.05.2005 - VII R 76/04

    Bindung des Revisionsgerichts an die tatsächlichen Feststellungen des FG -

    Auszug aus BFH, 30.09.2008 - VII R 18/08
    Soweit das FG erkannt hat, dass nach Auswertung aller zur Verfügung stehenden Indizien davon auszugehen sei, dass das FA zu den Zeitpunkten, als die Vorauszahlungen für das Jahr 2004 geleistet wurden, nach dem objektiven Empfängerhorizont keine zureichenden Anhaltspunkte dafür gehabt habe, dass die Klägerin ausschließlich auf eigene Rechnung habe leisten wollen, handelt es sich um eine im Wesentlichen auf dem Gebiet der Tatsachenwürdigung liegende Beurteilung, an die der Senat nur dann nicht gebunden wäre (§ 118 Abs. 2 FGO), wenn diese Würdigung gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstieße oder nicht nachvollziehbar begründet wäre (vgl. Senatsurteile vom 3. Februar 2004 VII R 1/03, BFHE 204, 546, BStBl II 2004, 842; vom 17. Mai 2005 VII R 76/04, BFHE 210, 70).
  • FG Schleswig-Holstein, 21.02.2008 - 1 K 75/07

    Personelle Zuordnung von Vorauszahlungen zur Einkommensteuer

    Auszug aus BFH, 30.09.2008 - VII R 18/08
    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 914 veröffentlichten Gründen ab.
  • BFH, 22.03.2011 - VII R 42/10

    Anrechnung der Vorauszahlungen eines Ehegatten auf die Steuerschulden beider

    Es kommt also nicht darauf an, von wem und mit wessen Mitteln gezahlt worden ist, sondern nur darauf, wessen Steuerschuld nach dem Willen des Zahlenden, wie er im Zeitpunkt der Zahlung dem FA gegenüber erkennbar hervorgetreten ist, getilgt werden sollte (Senatsurteil vom 30. September 2008 VII R 18/08, BFHE 222, 235, BStBl II 2009, 38).

    Vielmehr steht der Erstattungsanspruch demjenigen Ehegatten zu, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist (vgl. Senatsurteile in BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 41; vom 26. Juni 2007 VII R 35/06, BFHE 218, 10, BStBl II 2007, 742, und in BFHE 222, 235, BStBl II 2009, 38; Senatsbeschluss vom 10. Februar 2000 VII B 152/99, BFH/NV 2000, 940).

    Liegen keine Anhaltspunkte oder ausdrücklichen Absichtsbekundungen vor, kann das FA als Zahlungsempfänger, solange die Ehe besteht und die Eheleute nicht dauernd getrennt leben (§ 26 Abs. 1 EStG), aufgrund der zwischen ihnen bestehenden Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft davon ausgehen, dass derjenige Ehegatte, der auf die gemeinsame Steuerschuld zahlt, mit seiner Zahlung auch die Steuerschuld des anderen mit ihm zusammen veranlagten Ehegatten begleichen will (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteile in BFHE 222, 235, BStBl II 2009, 38; vom 15. November 2005 VII R 16/05, BFHE 211, 396, BStBl II 2006, 453, m.w.N.).

    Der Erstattungsbetrag ist zwischen ihnen nach Köpfen aufzuteilen (Senatsurteil in BFHE 222, 235, BStBl II 2009, 38).

    (2) Ein --nach Verrechnung der für beide Ehegatten festgesetzten Einkommensteuer mit den Vorauszahlungen verbleibender-- Betrag ist nach Maßgabe der bisherigen Rechtsprechung (z.B. in BFHE 222, 235, BStBl II 2009, 38) nach Kopfteilen zu erstatten, wenn die Eheleute für die Vorauszahlungen keine abweichende Tilgungsbestimmung getroffen haben.

  • BFH, 26.02.2014 - I R 12/14

    Bilanzierung einer Forderung - Wertbegründende Wirkung rechtskräftiger Urteile -

    Ein etwaiger Erstattungsanspruch steht dann nicht dem Leistenden, sondern dem Steuerpflichtigen zu (z.B. BFH-Urteil vom 30. September 2008 VII R 18/08, BFHE 222, 235, BStBl II 2009, 38).
  • FG Niedersachsen, 17.06.2015 - 4 K 50/13

    Anrechnung von Einkommensteuervorauszahlungen auf die Einkommensteuerschuld eines

    Dies gelte nach dem Urteil des BFH vom 30. September 2008 (VII R 18/08, BFHE 222, 235, BStBl II 2009, 38) auch dann, wenn über das Vermögen des anderen Ehegatten das Insolvenzverfahren eröffnet sei.

    Damit ist damit notwendig verbunden, dass der Insolvenzverwalter Kenntnis von den für die Einkommensteuer relevanten Verhältnissen erhält (Frotscher, a.a.O. S. 132 unter Hinweis auf BFH-Urteil vom 30. September 2008, VII R 18/08, BStBl II 2009, 38).

    Liegen keine gegenteiligen Anhaltspunkte oder anderslautenden Absichtsbekundungen vor, kann das FA als Zahlungsempfänger, solange die Ehe besteht und die Eheleute nicht dauernd getrennt leben, aufgrund der zwischen ihnen bestehenden Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft davon ausgehen, dass derjenige Ehegatte, der auf die gemeinsame Steuerschuld zahlt, mit seiner Zahlung auch die Steuerschuld des anderen mit ihm zusammen veranlagten Ehegatten begleichen will (ständige Rechtsprechung des BFH: vgl. Urteile vom 15. November 2005 VII R 16/05, BFHE 211, 396, BStBl II 2006, 453, m.w.N.; vom 30. September 2008 VII R 18/08, BFHE 222, 235, BStBl II 2009, 38; vom 22. März 2011 VII R 42/10, BFHE 233, 10, BStBl II 2011, 607).

    Der BFH hat bereits mehrfach entschieden, dass allein der Umstand, dass über das Vermögen eines der Ehegatten das Insolvenzverfahren eröffnet ist, keinen zwingenden Hinweis auf eine anderweitige Tilgungsabsicht zu lässt und das FA in dem --insoweit allein maßgeblichen-- Zeitpunkt der Vorauszahlung keine Vermutungen über eine bestimmte wirtschaftliche Interessenlage auf Seiten der steuerpflichtigen Eheleute für den Fall, dass die Vorauszahlungen zu einem späteren Zeitpunkt die festgesetzte Steuer übersteigen und damit zu einem Erstattungsanspruch führen, anstellen kann oder muss (BFH-Urteil vom 30. September 2008, VII R 18/08, BFHE 222, 235, BStBl II 2009, 38 m.w.N.).

    Er hat hierzu ausgeführt, dass im Zeitpunkt der Zahlung der Vorauszahlungen nicht abgeschätzt werden kann, ob die spätere Steuerveranlagung überhaupt einen auf Vorauszahlungen beruhenden Erstattungsanspruch ergibt, ob das Insolvenzverfahren weiter andauert oder ob der Anspruch ggf. nachträglich der Insolvenzmasse zugeführt wird (BFH-Urteil vom 30. September 2008, VII R 18/08, BFHE 222, 235, BStBl II 2009, 38 m.w.N.).

    Abgesehen davon kann auch bei einem laufenden Insolvenzverfahren eines der Ehegatten nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass der andere Ehegatte Gründe hat, Steuervorauszahlungen auf Rechnung beider Eheleute zu bewirken, weil z.B. der Antrag auf Zusammenveranlagung der Eheleute der Zustimmung des Insolvenzverwalters bedarf und deshalb möglicherweise Absprachen mit diesem über eine teilweise Auskehrung des Erstattungsanspruchs an die Insolvenzmasse bestehen, oder gerade die Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft der Grund für den nicht insolventen Ehepartner ist, auch auf die Schuld des jeweils anderen zu leisten, um diesen bei der Befriedigung der Gläubiger zu unterstützen (BFH-Urteil vom 30. September 2008, VII R 18/08, BFHE 222, 235, BStBl II 2009, 38 m.w.N).

    Die von ihm geleisteten Zahlungen wurden damit für Rechnung beider Gesamtschuldner entrichtet und sind deshalb nach Köpfen zwischen ihnen aufzuteilen (BFH-Urteil vom 30. September 2008, VII R 18/08, BFHE 222, 235, BStBl II 2009, 38).

  • BFH, 20.02.2017 - VII R 22/15

    Aufteilung eines Erstattungsbetrages auf zusammenveranlagte Ehegatten -

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (vgl. Senatsurteile in BFHE 211, 396, BStBl II 2006, 453; vom 30. September 2008 VII R 18/08, BFHE 222, 235, BStBl II 2009, 38; vom 22. März 2011 VII R 42/10, BFHE 233, 10, BStBl II 2011, 607; in BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 41; vom 4. April 1995 VII R 82/94, BFHE 177, 224, BStBl II 1995, 492; vom 18. Februar 1997 VII R 117/95, BFH/NV 1997, 482) kann das FA als Zahlungsempfänger in Ermangelung entgegenstehender ausdrücklicher Absichtsbekundungen, solange die Ehe besteht und die Eheleute nicht dauernd getrennt leben, davon ausgehen, dass derjenige Ehegatte, der die Zahlung auf die gemeinsame Steuerschuld bewirkt, mit seiner Zahlung auch die Steuerschuld des mit ihm zusammen veranlagten Ehegatten begleichen will und dass die Zahlung der Einkommensteuer auf Rechnung beider Ehegatten als Gesamtschuldner bewirkt worden ist.

    Wie der erkennende Senat entschieden hat (Senatsurteil in BFHE 222, 235, BStBl II 2009, 38), gibt allein die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Ehegatten keinen zwingenden Hinweis auf eine bestimmte Tilgungsabsicht, so dass im Zeitpunkt der Bewirkung der Vorauszahlungen nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass die Vorauszahlungen allein auf Rechnung des vom Insolvenzverfahren nicht betroffenen Ehegatten bewirkt werden sollten.

    Bei der rechtlichen Beurteilung hat sich der Senat bei seiner Entscheidung in BFHE 222, 235, BStBl II 2009, 38 von den Überlegungen leiten lassen, dass es auch während eines Insolvenzverfahrens eines der Ehegatten durchaus Gründe für den anderen Ehegatten geben kann, Steuervorauszahlungen auf Rechnung beider Ehegatten zu bewirken und dass gerade bei nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten die noch bestehende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft der Grund für den nicht insolventen Ehepartner sein kann, bei einer bestehenden Gesamtschuld auch auf die Schuld des jeweils anderen Ehegatten zu leisten, um diesen zu unterstützen, seine Gläubiger zu befriedigen und somit zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens beizutragen, zu der es im Streitfall auch gekommen ist.

  • BFH, 30.08.2012 - III R 40/10

    Veranlagungswahlrecht von Ehegatten und Missbrauch von rechtlichen

    aa) Nach der von der Klägerin in Bezug genommenen ständigen Rechtsprechung des VII. Senats des BFH kann das FA als Zahlungsempfänger, solange die Ehe besteht und die Eheleute nicht dauernd getrennt leben (§ 26 Abs. 1 EStG), aufgrund der zwischen ihnen bestehenden Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft davon ausgehen, dass derjenige Ehegatte, der auf die gemeinsame Steuerschuld zahlt, mit seiner Zahlung auch die Steuerschuld des anderen mit ihm zusammen veranlagten Ehegatten begleichen will (vgl. BFH-Urteile vom 30. September 2008 VII R 18/08, BFHE 222, 235, BStBl II 2009, 38; vom 15. November 2005 VII R 16/05, BFHE 211, 396, BStBl II 2006, 453, m.w.N.).

    (1) Die danach von der Rechtsprechung des VII. Senats des BFH unterstellte Tilgungsabsicht hat nach bisheriger Sichtweise zur Folge, dass im Fall einer --durch die Anrechnung der Vorauszahlungen auf die gegen die zusammen veranlagten Eheleute festgesetzte Steuer entstandenen-- Überzahlung beide Ehegatten nach § 37 Abs. 2 AO erstattungsberechtigt sind und der Erstattungsbetrag zwischen ihnen nach Köpfen aufzuteilen ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 222, 235, BStBl II 2009, 38).

  • FG Baden-Württemberg, 29.01.2010 - 10 K 1804/08

    Erstattungsanspruch bei Eheleuten, die das dauernde Getrenntleben zunächst nicht

    Die Anrechnung bzw. Erstattung hat demnach nach Köpfen zu erfolgen (vgl. Urteile des BFH vom 30. September 2008 VII R 18/08, BStBl II 2009, 38; vom 26. Juni 2007 VII R 35/06, BStBl II 2007, 742; vom 15. November 2005 VII R 16/05, BStBl II 2006, 435).

    Im Urteil vom 30. September 2008 VII R 18/08, a.a.O. hat der BFH zudem erklärt, dass er keinen Anlass sehe, diese ständige Rechtsprechung aufzugeben.

    Die Anrechnung bzw. Erstattung hat demnach nach Köpfen zu erfolgen (vgl. Urteile des BFH vom 30. September 2008 VII R 18/08, BStBl II 2009, 38; vom 26. Juni 2007 VII R 35/06, BStBl II 2007, 742; vom 15. November 2005 VII R 16/05, BStBl II 2006, 435).

    Im Urteil vom 30. September 2008, a.a.O. hat der BFH zudem erklärt, dass er keinen Anlass sehe, diese ständige Rechtsprechung aufzugeben.

  • FG Düsseldorf, 05.05.2010 - 4 K 3880/09

    Keine schuldbefreiende Wirkung bei fehlerhafter Auszahlung auf ein nicht

    Es kommt daher nicht darauf an, von wem und mit wessen Mitteln gezahlt worden ist, sondern nur darauf, wessen Steuerschuld nach dem Willen des Zahlenden, wie er im Zeitpunkt der Zahlung der Behörde gegenüber erkennbar hervorgetreten ist, getilgt werden sollte (Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 30. September 2008 VII R 18/08, BStBl II 2009, 38, 39).

    In Ermangelung entgegenstehender ausdrücklicher Absichtsbekundungen kann die Finanzbehörde als Zahlungsempfänger, solange die Ehe besteht und die Ehegatten nicht dauernd getrennt leben, davon ausgehen, dass derjenige Ehegatte, der die Zahlung auf die gemeinsame Steuerschuld bewirkt, mit seiner Zahlung auch die Steuerschuld des anderen mit ihm zusammen veranlagten Ehegatten begleichen will (BFH-Urteil in BStBl II 2009, 38, 39).

    Der Erstattungsbetrag ist dann zwischen ihnen nach Köpfen aufzuteilen (BFH-Urteil in BStBl II 2009, 38, 39).

  • FG Köln, 11.04.2013 - 11 K 2623/09

    Steuererstattungsanspruch bei Abschlusszahlung ohne Tilgungsbestimmung bei

    Es kommt also nicht darauf an, von wem und mit wessen Mitteln gezahlt worden ist, sondern nur darauf, wessen Steuerschuld nach dem Willen des Zahlenden, wie er im Zeitpunkt der Zahlung dem FA gegenüber erkennbar hervorgetreten ist, getilgt werden sollte (BFH-Urteil vom 30.09.2008 VII R 18/08, BStBl. II 2009, 38; BFH-Urteil vom 22.03.2011 VII R 42/10, BStBl. II 2011, 607).

    Soweit also im Zeitpunkt der Zahlung Anhaltspunkte für eine bestimmte andere Tilgungsabsicht des zahlenden Ehegatten fehlen, ist davon auszugehen, dass die Zahlung der Einkommensteuer auf Rechnung beider Ehegatten als Gesamtschuldner bewirkt worden ist (BFH-Urteil vom 15.11.2005 VII R 16/05, BStBl. II 2006, 453; BFH-Urteil vom 30.09.2008 VII R 18/08, BStBl. II 2009, 38; BFH-Urteil vom 22.03.2011 VII R 42/10, BStBl. II 2011, 607).

    b) Der bei einer im Fall von Ehegatten auf Grund fehlender ausdrücklicher Absichtsbekundungen sowie sonstiger Anhaltspunkte unterstellte sog. doppelte Tilgungswille hatte nach ständiger Rechtsprechung des BFH zur Folge, dass im Fall einer Überzahlung beide Ehegatten nach § 37 Abs. 2 AO erstattungsberechtigt waren und der Erstattungsbetrag zwischen ihnen nach Köpfen aufzuteilen war (BFH-Urteil vom 15.11.2005 VII R 16/05, BStBl. II 2006, 453; BFH-Urteil vom 30.09.2008 VII R 18/08, BStBl. II 2009, 38).

  • BFH, 30.03.2010 - VII R 17/09

    Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheids über einen aufgrund Bescheidaufhebung

    Insoweit ist das FG --wiederum in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats-- davon ausgegangen, dass eine Zahlung auf Rechnung desjenigen bewirkt worden ist, dessen Steuerschuld nach dem Willen des Zahlenden, wie er im Zeitpunkt der Zahlung dem FA gegenüber erkennbar hervorgetreten ist, getilgt werden sollte (Senatsurteile vom 4. April 1995 VII R 82/94, BFHE 177, 224, BStBl II 1995, 492; in BFHE 196, 18, BStBl II 2002, 330; vom 30. September 2008 VII R 18/08, BFHE 222, 235, BStBl II 2009, 38), und hat für den Streitfall angenommen, dass in Anbetracht der unter der Firma und der Steuernummer der Klägerin abgegebenen Steuer-Voranmeldungen bzw. Jahres-Steuererklärung sowie des dementsprechend gegenüber der Klägerin ergangenen Umsatzsteuerbescheids 1993 die darauf geleisteten Zahlungen als auf Rechnung der Klägerin bewirkt anzusehen seien.

    An diese festgestellten Tatsachen und die darauf beruhende Tatsachenwürdigung des FG ist der erkennende Senat mangels zulässiger und begründeter Revisionsgründe gebunden (§ 118 Abs. 2 FGO; vgl. dazu Senatsurteil in BFHE 222, 235, BStBl II 2009, 38).

  • BFH, 17.02.2010 - VII R 37/08

    Aufteilung des Rückzahlungsbetrags bei rechtsgrundloser Steuererstattung an

    Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats gilt dies auch für den Fall, dass mehrere Personen als Gesamtschuldner die überzahlte Steuer schuldeten, wie es bei zusammen veranlagten Ehegatten hinsichtlich der Einkommensteuer und der daran anknüpfenden Steuern der Fall ist (§ 26b des Einkommensteuergesetzes, § 44 Abs. 1 AO); auch hier steht der Erstattungsanspruch demjenigen Ehegatten zu, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist (vgl. zuletzt: Senatsurteil vom 30. September 2008 VII R 18/08, BFHE 222, 235, BStBl II 2009, 38, m.w.N.).
  • BFH, 18.08.2020 - VII R 39/19

    Anfechtungsklage gegen einen Abrechnungsbescheid

  • BFH, 09.06.2011 - VII B 199/10

    Hälftige Erstattung von Überzahlungen bei Eheleuten - Vermutung eines doppelten

  • FG Niedersachsen, 12.02.2014 - 4 K 261/13

    Tilgung der Steuerschuld des anderen Ehegatten durch Zahlungen eines Ehegatten

  • FG Niedersachsen, 28.08.2014 - 5 K 193/12

    Anrechnung von Einkommensteuervorauszahlungen unter Ehegatten nach dem

  • FG Baden-Württemberg, 25.09.2013 - 7 K 159/11

    Erstattungsberechtigung bei Gesamtschuldnerschaft

  • FG Berlin-Brandenburg, 18.12.2008 - 13 K 2633/03

    Anrechnung von für das Jahr der Trennung geleisteten

  • BFH, 18.04.2013 - VII B 66/12

    Erstattungsberechtigter bei zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Eheleuten

  • FG Baden-Württemberg, 06.05.2010 - 3 K 839/09

    Gestaltungsmissbrauch i.S. des § 42 AO bei erstmaliger Wahl der getrennten

  • BFH, 02.07.2009 - X S 4/08

    PKH-Gewährung für einen Insolvenzverwalter in der Revisionsinstanz bei

  • FG Baden-Württemberg, 04.12.2018 - 11 K 1210/16

    Keine wirksame Bekanntgabe nach § 122 Abs. 7 AO an die gemeinsame Anschrift der

  • VG Cottbus, 17.03.2022 - 6 K 1617/18

    Eigentumswechsel und die Erstattung eines Kanalanschlussbeitrages

  • VG Cottbus, 31.03.2022 - 6 K 341/19
  • FG Köln, 31.08.2009 - 11 K 4162/07

    Rückforderung von Einkommensteuererstattungen an einen lohnsteuerpflichtigen

  • VG Cottbus, 27.01.2022 - 6 K 1723/18
  • VG Cottbus, 27.01.2022 - 6 K 1722/18
  • FG Baden-Württemberg, 22.04.2009 - 2 K 567/07

    Erstattungsberechtigung bei Überzahlung von Einkommensteuer für ehemals

  • FG Berlin-Brandenburg, 31.03.2009 - 5 K 5064/08

    Anrechnung von Vorauszahlungen und Abschlusszahlungen bei getrennter Veranlagung

  • VG Cottbus, 16.03.2023 - 6 K 659/20
  • VG Cottbus, 16.03.2023 - 6 K 1723/20
  • VG Cottbus, 25.03.2021 - 6 K 1112/18

    Schmutzwasserbeitrag

  • VG Cottbus, 25.03.2021 - 6 K 1511/18
  • VG Cottbus, 11.03.2021 - 6 K 1105/18

    Schmutzwasserbeitrag

  • VG Cottbus, 10.08.2021 - 6 K 169/19
  • VG Cottbus, 11.03.2021 - 6 K 1103/18

    Schmutzwasserbeitrag

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Rechtsprechung
   BFH, 21.07.2009 - X R 32/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,2190
BFH, 21.07.2009 - X R 32/07 (https://dejure.org/2009,2190)
BFH, Entscheidung vom 21.07.2009 - X R 32/07 (https://dejure.org/2009,2190)
BFH, Entscheidung vom 21. Juli 2009 - X R 32/07 (https://dejure.org/2009,2190)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG 2002 § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 9

  • Judicialis

    EStG § 10 Abs. 1 S. 1; ; EStG § 10 Abs. 3 a.F.; ; EStG § 10 Abs. 5; ; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2

  • rechtsportal.de

    Gleichartigkeitserfordernis bzgl. der Verrechnung von erstatteten oder zurückgezahlten Sonderausgaben mit gezahlten Sonderausgaben; Sinn und Zweck von Sonderausgaben sowie deren wirtschaftliche Bedeutung und Auswirkung für den Steuerpflichtigen als Kriterien zur ...

  • datenbank.nwb.de

    Verrechnung von Sonderausgaben; Gleichartigkeit der Sonderausgaben

  • Der Betrieb

    Verrechnung von gezahlten und erstatteten Sonderausgaben nur bei Gleichartigkeit

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Sonderausgabenabzug und Verrechnung bei den Krankenversicherungsbeiträgen

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gleichartigkeitserfordernis bzgl. der Verrechnung von erstatteten oder zurückgezahlten Sonderausgaben mit gezahlten Sonderausgaben; Sinn und Zweck von Sonderausgaben sowie deren wirtschaftliche Bedeutung und Auswirkung für den Steuerpflichtigen als Kriterien zur ...

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Erstattung von Sonderausgaben: Verrechnung nur bei Gleichartigkeit

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Verrechnung nach Erstattung von Versicherungsbeiträgen

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Verrechnung erstatteter Vorsorgeaufwendungen

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 10 Abs 1, EStG § 11 Abs 1, EStG § 12
    Erstattung; Sonderausgabe; Verrechnung; Versicherung; Vorsorgeaufwendungen; Zufluss

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 226, 67
  • NJW 2010, 463
  • DB 2009, 2694
  • BStBl II 2009, 38
  • BStBl II 2010, 38
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvL 1/06

    Sonderausgabenabzug von Krankenversicherungsbeiträgen muss existenznotwendigen

    Auszug aus BFH, 21.07.2009 - X R 32/07
    Auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) geht in seinem Beschluss vom 13. Februar 2008 2 BvL 1/06 (BVerfGE 120, 125, unter D.III.1.) von der Unterschiedlichkeit der verschiedenen Versicherungen aus.

    Eine weitere Bestätigung dieser Betrachtungsweise liefern die Überlegungen der Bundesregierung zu der vom BVerfG im Beschluss in BVerfGE 120, 125 aufgegebenen Neuregelung der steuerlichen Berücksichtigung der Aufwendungen für die Kranken- und die Pflegeversicherung.

  • BFH, 23.02.2005 - XI R 68/03

    Rückwirkendes Ereignis; Erstattung von KiSt

    Auszug aus BFH, 21.07.2009 - X R 32/07
    Dies gilt auch, wenn der sog. Erstattungsüberhang daraus resultiert, dass die im Veranlagungszeitraum erstatteten Sonderausgaben die im Veranlagungszeitraum gezahlten übersteigen (vgl. für die Kirchensteuer: BFH-Urteile vom 7. Juli 2004 XI R 10/04, BFHE 207, 28, BStBl II 2004, 1058, und vom 23. Februar 2005 XI R 68/03, BFH/NV 2005, 1304).
  • BFH, 26.11.2008 - X R 24/08

    Verrechnung von erstatteter Kirchensteuer mit gezahlter Kirchensteuer -

    Auszug aus BFH, 21.07.2009 - X R 32/07
    An der Rechtsprechung, wonach die Verrechnung erstatteter Sonderausgaben mit im Erstattungsjahr gezahlten gleichartigen Sonderausgaben zulässig ist, hat der erkennende Senat in Kenntnis der systematischen Bedenken und der Kritik im Schrifttum noch in jüngster Zeit festgehalten (vgl. Senatsurteile vom 26. November 2008 X R 24/08, BFH/NV 2009, 568; vom 2. September 2008 X R 46/07, BFHE 222, 215, BStBl II 2009, 229).
  • BFH, 07.07.2004 - XI R 10/04

    Minderung des Sonderausgabenabzugs des Jahres der Verausgabung der Kirchensteuer

    Auszug aus BFH, 21.07.2009 - X R 32/07
    Dies gilt auch, wenn der sog. Erstattungsüberhang daraus resultiert, dass die im Veranlagungszeitraum erstatteten Sonderausgaben die im Veranlagungszeitraum gezahlten übersteigen (vgl. für die Kirchensteuer: BFH-Urteile vom 7. Juli 2004 XI R 10/04, BFHE 207, 28, BStBl II 2004, 1058, und vom 23. Februar 2005 XI R 68/03, BFH/NV 2005, 1304).
  • BFH, 02.09.2008 - X R 46/07

    Kirchensteuer als Sonderausgabe - Kirchensteuerabzug vom Arbeitslohn ohne

    Auszug aus BFH, 21.07.2009 - X R 32/07
    An der Rechtsprechung, wonach die Verrechnung erstatteter Sonderausgaben mit im Erstattungsjahr gezahlten gleichartigen Sonderausgaben zulässig ist, hat der erkennende Senat in Kenntnis der systematischen Bedenken und der Kritik im Schrifttum noch in jüngster Zeit festgehalten (vgl. Senatsurteile vom 26. November 2008 X R 24/08, BFH/NV 2009, 568; vom 2. September 2008 X R 46/07, BFHE 222, 215, BStBl II 2009, 229).
  • FG Schleswig-Holstein, 10.07.2007 - 5 K 358/04

    Höhe der Verrechenbarkeit erstatteter Versicherungsbeiträge mit geleisteten

    Auszug aus BFH, 21.07.2009 - X R 32/07
    Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 1590 veröffentlichten Urteil statt.
  • FG Rheinland-Pfalz, 28.04.2015 - 3 K 1387/14

    Bonuszahlungen der Krankenkasse mindern den Sonderausgabenabzug für

    Da Sonderausgaben als "Aufwendungen" definiert werden (§ 10 Abs. 1 Satz 1 EStG am Anfang) und weil der Zweck des § 10 EStG darin gesehen wird, bestimmte, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen mindernde Privatausgaben vom Abzugsverbot des § 12 EStG auszunehmen, folgert der BFH in ständiger Rechtsprechung, dass nur solche Ausgaben als Sonderausgaben berücksichtigt werden dürfen, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet ist (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 21. Juli 2009 X R 32/07, BFHE 226, 67 ; BStBl II 2010, 38 ).

    Eine Verrechnung geleisteter Ausgaben mit Erstattungen setzt allerdings deren "Gleichartigkeit" voraus (BFH-Urteil vom 21. Juli 2009 X R 32/07, a.a.O.).

  • BFH, 06.07.2016 - X R 6/14

    Verrechnung der erstatteten lediglich begrenzt abziehbaren

    Bei Versicherungsbeiträgen kommt es dabei auf die Funktion der Versicherung und das abgesicherte Risiko an (Urteil vom 21. Juli 2009 X R 32/07, BFHE 226, 67, BStBl II 2010, 38).

    aa) Bereits in seinem Urteil in BFHE 226, 67, BStBl II 2010, 38 hat der erkennende Senat bei der Prüfung der Gleichartigkeit der Sonderausgaben die steuerlichen Auswirkungen unberücksichtigt gelassen.

  • FG Düsseldorf, 22.11.2018 - 14 K 1629/18

    Steuerliche Behandlung der Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen bei der

    Soweit der BFH sich dahingehend geäußert hat, dass die Erstattung von Sonderausgaben nicht zu steuerbaren Einnahmen führe, betraf dies keine Erstattungen der Rentenversicherungsträger (vgl. etwa BFH, Urteil v. 21.7.2009 X R 32/07, juris Rz. 22 zu erstatteten Beiträgen einer Krankentagegeldversicherung).
  • FG Münster, 06.04.2016 - 13 K 136/15

    Versicherungsleistung mindert abzugsfähige Aufwendungen für haushaltsnahe

    Daraus folgert der BFH in ständiger Rechtsprechung, dass nur solche Ausgaben als Sonderausgaben berücksichtigt werden dürfen, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet ist (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 21.7.2009 X R 32/07, BFHE 226, 67; BStBl II 2010, 38).
  • FG Düsseldorf, 19.11.2013 - 13 K 3456/12

    Sonderausgabenabzug, Kürzung der Vorsorgeaufwendungen um Beitragsrückerstattung -

    Es fehle an der Gleichartigkeit der Aufwendungen, wie sie der Bundesfinanzhof (BFH) im Falle einer Verrechnung verlange (Hinweis auf BFH-Urteil vom 21.7.2009 X R 32/07, Sammlung der Entscheidungen des BFH --BFHE-- 226, 67, Bundessteuerblatt --BStBl-- 2010, 38).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH können aber nur solche Aufwendungen als Sonderausgaben berücksichtigt werden, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet ist (vgl. etwa BFH-Urteile vom 27.2.1970 VI R 314/67, BFHE 98, 412, BStBl II 1970, 422; vom 26.6.1996 X R 73/94, BFHE 181, 144, BStBl II 1996, 646; vom 21.7.2009 X R 32/07, BFHE 226, 67, BStBl II 2010, 38).

    In den Fällen einer Erstattung von Kirchensteuer oder von Beiträgen zu einer Krankentagegeldversicherung hat sich der BFH daher für eine Verrechnung erstatteter Sonderausgaben mit den im Erstattungsjahr gezahlten gleichartigen Sonderausgaben ausgesprochen (vgl. BFH-Urteil vom 26.11.2008 X R 24/08, BFH/NV 2009, 568 zur Kirchensteuer und BFH-Urteil vom 21.7.2009 X R 32/07, BFHE 226, 67, BStBl II 2010, 38 zur Krankentagegeldversicherung).

    Für die Bestimmung der Gleichartigkeit hat der BFH auf die Ähnlichkeit bzw. Unterschiedlichkeit des Sinn und Zwecks sowie der wirtschaftlichen Bedeutung und Auswirkung der Sonderausgabe für den Steuerpflichtigen abgestellt (eingehend BFH-Urteil vom 21.7.2009 X R 32/07, BFHE 226, 67, BStBl II 2010, 38).

    Bei verschiedenen Versicherungsbeiträgen ist vielmehr danach zu unterscheiden, welche Funktion die jeweilige Versicherung für den Steuerpflichtigen hat und welches Risiko sie absichert (BFH-Urteil vom 21.7.2009 X R 32/07, BFHE 226, 67, BStBl II 2010, 38; vgl. ferner Urteil des FG Baden-Württemberg vom 16.8.2012 3 K 1651/10, abrufbar in juris).

  • BFH, 14.04.2021 - III R 30/20

    Kein Abzug von Kinderbetreuungskosten in Höhe steuerfrei gezahlter

    a) Aus der Verwendung des Begriffs "Aufwendungen" und aus dem Zweck des § 10 EStG, bestimmte, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen mindernde Privatausgaben vom Abzugsverbot des § 12 EStG auszunehmen, folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), dass nur solche Ausgaben als Sonderausgaben berücksichtigt werden dürfen, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet ist (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z.B. Urteile vom 06.06.2018 - X R 41/17, BFHE 261, 524, BStBl II 2018, 648, Rz 12; vom 03.08.2016 - X R 35/15, BFH/NV 2016, 1704, Rz 14; vom 21.07.2009 - X R 32/07, BFHE 226, 67, BStBl II 2010, 38, Rz 20; vom 28.05.1998 - X R 7/96, BFHE 186, 521, BStBl II 1999, 95, unter II.3.a, m.w.N.; vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 18.02.1988 - 1 BvR 930/86, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1989, 271, unter 1.b).
  • FG Rheinland-Pfalz, 16.10.2015 - 3 K 1087/14

    Verrechnung der als Sonderausgaben abzugsfähigen Krankenversicherungsbeiträge der

    Die Gleichartigkeit der Aufwendungen sei nach den Grundsätzen der Rechtsprechung im Streitfall zu bejahen (vgl. FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.07.2007 5 K 358/04, EFG 2007, 1590 bestätigt durch BFH, Urteil vom 21.07.2009 X R 32/07, BStBl II 2010, 38).

    Aus der Verwendung des Begriffs "Aufwendungen" im Einleitungssatz des § 10 Abs. 1 Satz 1 EStG und dem Sinn und Zweck des § 10 EStG, bestimmte, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen mindernde Privatausgaben vom Abzugsverbot des § 12 EStG auszunehmen, folgt, dass nur solche Ausgaben als Sonderausgaben berücksichtigt werden dürfen, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet wird (st. Rspr.; vgl. BFH, Urteile vom 20.02.1970 VI R 11/68, BStBl II 1970, 314: zur Erstattung von Beiträgen zur Lebensversicherung; vom 26.06.1996 X R 73/94, BStBl II 1996, 646: zur Erstattung von Kirchensteuern; vom 21.07.2009 X R 32/07, BStBl II 2010, 38).

    In diesen Fällen sind nach ständiger Rechtsprechung und Verwaltungspraxis die erstatteten Beträge mit den im Jahr der Erstattung gezahlten gleichartigen Sonderausgaben zu verrechnen, so dass nur der Saldo zum Abzug als Sonderausgaben verbleibt ( vgl. z.B.: BFH, Urteile vom 27.09.1963 VI 123/62 U, BStBl III 1963, 536; vom 20.02.1970 VI R 11/68, BStBl II 1970, 314; vom 27.02.1970 VI R 314/67, BStBl II 1970, 422; vom 26.06.1996 X R 73/94, BStBl II 1996, 646 ; vom 21.07.2009 X R 32/07, BStBl II 2010, 38).

    Ob erstattete oder geleistete Sonderausgaben gleichartig sind, richtet sich bei Versicherungsbeiträgen nach der Funktion der Versicherung und nach dem abgesicherten Risiko (BFH-Urteil vom 21.07.2009 X R 32/07, BStBl II 2010, 38).

  • BFH, 03.08.2016 - X R 35/15

    Sonderausgabenabzug bei Verrechnung erstatteter nur begrenzt abziehbarer

    Bei Versicherungsbeiträgen kommt es dabei auf die Funktion der Versicherung und das abgesicherte Risiko an (Urteil vom 21. Juli 2009 X R 32/07, BFHE 226, 67, BStBl II 2010, 38).

    (1) Bereits in seinem Urteil in BFHE 226, 67, BStBl II 2010, 38 hat der erkennende Senat bei der Prüfung der Gleichartigkeit der Sonderausgaben die steuerlichen Auswirkungen unberücksichtigt gelassen.

  • BFH, 06.07.2016 - X R 22/14

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 6.7.2016 X R 6/14 - Verrechnung der erstatteten

    Bei Versicherungsbeiträgen kommt es dabei auf die Funktion der Versicherung und das abgesicherte Risiko an (Urteil vom 21. Juli 2009 X R 32/07, BFHE 226, 67, BStBl II 2010, 38).

    aa) Bereits in seinem Urteil in BFHE 226, 67, BStBl II 2010, 38 hat der erkennende Senat bei der Prüfung der Gleichartigkeit der Sonderausgaben die steuerlichen Auswirkungen unberücksichtigt gelassen.

  • FG Baden-Württemberg, 16.08.2012 - 3 K 1651/10

    Die im Jahr 2005 gewährte Beitragsrückerstattung einer berufsständischen

    Aus der Verwendung des Begriffs "Aufwendungen" und aus dem Zweck des § 10 EStG, bestimmte, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen mindernde Privatausgaben vom Abzugsverbot des § 12 EStG auszunehmen, folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), dass nur solche Ausgaben als Sonderausgaben berücksichtigt werden dürfen, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet ist (BFH-Urteil vom 21. Juli 2009 X R 32/07, BStBl II 2010, 38; vgl. im Übrigen: Kulosa in: Herrmann/Heuer/Raupach, a.a.O., § 10 EStG Rn. 42, jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Eine Verrechnung/Gegenrechnung ist jedoch nur zulässig, wenn den Sonderausgabenerstattungen im selben Veranlagungszeitraum Abflüsse (§ 11 Abs. 2 EStG 2006) von gleichartigen Sonderausgaben gegenüberstehen (BFH-Urteil in BStBl II 2010, 38; Verfügung der OFD Magdeburg vom 18. Januar 2010 S 2221 A - 8 - St 218, juris).

    b) Da die Beitragsrückerstattung des Versorgungswerks B nicht zu einer Minderung der (beschränkt abziehbaren) Sonderausgaben im Streitjahr führt, wäre es möglich, gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO den -durch die im Streitjahr nicht zulässige bzw. nicht mögliche Verrechnung- sich ergebenden (Sonderausgaben)Erstattungsüberhang von 145.518,97 EUR mit den -dem Vorsorgeverhältnis zum Versorgungswerk B- gleichartigen Sonderausgaben in den jeweiligen Zahlungsjahren 1968-2004 zu verrechnen (BFH-Urteil in BStBl II 2010, 38, Entscheidungsgründe zu II.1.b).

    3.a) Der hier vorliegende Sonderausgaben-Erstattungsüberhang in Höhe der gesamten Beitragsrückgewähr des Versorgungswerks B führt nach der ständigen Rechtsprechung des BFH, der sich der erkennende Senat anschließt, nicht zu steuerbaren Einnahmen (BFH-Urteile in BStBl II 2010, 38, Entscheidungsgründe zu II.1.c; vom 20. Januar 1970 VI R 11/68, BStBl II 1970, 275).

  • FG Niedersachsen, 18.12.2013 - 4 K 139/13

    Kürzung der als Sonderausgaben abziehbaren Beiträge zu Krankenversicherungen um

  • BFH, 01.09.2021 - III R 54/20

    Kein Sonderausgabenabzug von Kinderbetreuungskosten in Höhe steuerfreier

  • FG Düsseldorf, 11.06.2021 - 1 K 292/19

    Als beschränkt abziehbare Sonderausgaben steuermindernd berücksichtigte Beiträge

  • FG Düsseldorf, 06.06.2014 - 1 K 2873/13

    Sonderausgabenabzug von Beiträgen zur privaten Krankenversicherung - Kürzung um

  • FG Köln, 06.02.2014 - 10 K 2042/12

    Unbeachtlichkeit von Beitragserstattungen in 2010 zur Kranken- und

  • FG Hessen, 22.02.2018 - 4 K 174/17

    § 10 EStG

  • FG Thüringen, 01.07.2015 - 4 K 568/14

    Minderung der als Sonderausgaben zu berücksichtigenden

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