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   BFH, 08.04.2008 - VIII R 61/06   

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https://dejure.org/2008,861
BFH, 08.04.2008 - VIII R 61/06 (https://dejure.org/2008,861)
BFH, Entscheidung vom 08.04.2008 - VIII R 61/06 (https://dejure.org/2008,861)
BFH, Entscheidung vom 08. April 2008 - VIII R 61/06 (https://dejure.org/2008,861)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    AO § 5, § 85, § 102 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b, § 160, § 193 Abs. 1, § 194 Abs. 3; FGO § 40 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3

  • openjur.de

    Zulässigkeit einer Außenprüfung bei zur Verschwiegenheit verpflichteten und zur Auskunftsverweigerung berechtigten Berufsträgern; Keine vorbeugende Unterlassungsklage gegen die Anfertigung von mandantenbezogenen Kontrollmitteilungen vor Beginn der Außenprüfung

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    AO § 5, § 85, § 102 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b, § 160, § 193 Abs. 1, § 194 Abs. 3; FGO § 40 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3

  • Betriebs-Berater

    Außenprüfung bei zur Verschwiegenheit verpflichteten und zur Auskunftsverweigerung berechtigten Berufsträgern

  • Betriebs-Berater

    Zulässigkeit einer Außenprüfung bei zur Verschwiegenheit verpflichteten und zur Auskunftsverweigerung berechtigten Berufsträgern

  • Betriebs-Berater

    Zulässigkeit einer Außenprüfung bei zur Verschwiegenheit verpflichteten und zur Auskunftsverweigerung berechtigten Berufsträgern

  • Judicialis

    AO § 5; ; AO § 85; ; AO § 102 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b; ; AO § 160; ; AO § 193 Abs. 1; ; AO § 194 Abs. 3; ; FGO § 40 Abs. 1; ; GG Art. 20 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit einer Außenprüfung bei zur Verschwiegenheit verpflichteten und zur Auskunftsverweigerung berechtigten Berufsträgern; Keine vorbeugende Unterlassungsklage gegen die Anfertigung von mandantenbezogenen Kontrollmitteilungen vor Beginn der Außenprüfung

  • datenbank.nwb.de

    Zulässigkeit einer Außenprüfung bei zur Verschwiegenheit verpflichteten und zur Auskunftsverweigerung berechtigten Berufsträgern; keine vorbeugende Unterlassungsklage gegen die Anfertigung von mandantenbezogenen Kontrollmitteilungen vor Beginn der Außenprüfung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Betriebsprüfung gegenüber einem Steuerberater und Wirtschaftsprüfer ? Bedeutung beruflicher Verschwiegenheitspflichten ? Rechtmäßigkeit der Anordnung einer Betriebsprüfung hängt nicht von der Rechtmäßigkeit einzelner Prüfungshandlungen ab ? Vorbeugende Unterlassungsklage ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • IWW (Kurzinformation)

    Betriebsprüfung - Außenprüfung beim Berufsträger kein Tabu

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Außenprüfung beim Steuerberater

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rechtmäßigkeit der Anordnung einer Außenprüfung gegenüber gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichteter und zur Verweigerung von Auskünften berechtigter Personen; Unterscheidung zwischen der Rechtmäßigkeit der Anordnung einer Außenprüfung und der Frage nach der ...

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Außenprüfung bei Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Außenprüfung bei zur Verschwiegenheit verpflichteten und zur Auskunftsverweigerung berechtigten Berufsträgern

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Außenprüfung beim Steuerberater

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO § 193 Abs 1, AO § 102
    Auskunftsverweigerungsrecht; Außenprüfung; Steuerberater

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 220, 313
  • NJW 2008, 2366
  • BB 2008, 1366
  • BB 2008, 1607
  • DB 2008, 1361
  • BStBl II 2009, 579
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 28.10.1997 - VII B 40/97

    Weitergabe von Zufallsfunden durch die Steuerfahndung

    Auszug aus BFH, 08.04.2008 - VIII R 61/06
    Vielmehr können diesen Gesichtspunkt betreffende Einwendungen allenfalls in der Weise geltend gemacht werden, dass -ggf. gerichtlicher- Rechtsschutz gegen die Anfertigung einer Kontrollmitteilung gesucht wird (BFH-Urteil vom 4. Oktober 2006 VIII R 53/04, BFHE 215, 12, BStBl II 2007, 227; ggf. im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 114 FGO, dazu BFH-Beschluss vom 28. Oktober 1997 VII B 40/97, BFH/NV 1998, 424; ebenso Bilsdorfer, Neue Wirtschafts-Briefe, Fach 17, S. 1655 (15/2000); Apitz, Die Steuerliche Betriebsprüfung -StBp- 2001, 57, 59; vgl. auch Gosch in Beermann/Gosch, a.a.O., § 194 Rz 266; Eckhoff in HHSp, § 194 AO Rz 266; Klein/Rüsken, 9. Aufl., § 194 Rz 33; Pahlke/Koenig/Intemann, Abgabenordnung, § 194 Rz 69).

    Die Rechte des Klägers und seiner Mandanten werden dadurch hinreichend gewahrt, dass der Kläger rechtzeitig vor der Fertigung einer Kontrollmitteilung informiert -nicht indes belehrt (vgl. v. Wedelstädt, AOStB 2005, 13, 15)- werden muss (vgl. dazu Klingelhöfer, StBp 2002, 1, 4; Eckhoff in HHSp, § 194 AO Rz 202, m.w.N.) und daraufhin die Umsetzung dieses Vorhabens mit den hierfür zur Verfügung stehenden Mitteln (vgl. dazu BFH-Beschluss in BFH/NV 1998, 424; Tipke in Tipke/Kruse, a.a.O., § 194 AO Rz 33, m.w.N.) verhindern kann.

    Die Fertigung von Kontrollmitteilungen stellt ein schlicht hoheitliches Handeln und nicht einen Verwaltungsakt dar, so dass ein Rechtsschutz dagegen durch eine allgemeine Leistungsklage gemäß § 40 Abs. 1 l. Alternative FGO in Betracht kommt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 215, 12, BStBl II 2007, 227; BFH-Beschluss in BFH/NV 1998, 424; FG Berlin, Urteil vom 18. Februar 1983 III 659, 660/81, Entscheidungen der Finanzgerichte 1984, 33; v. Wedelstädt, AOStB 2005, 238, 242; Tipke in Tipke/Kruse, a.a.O., § 194 AO Rz 33 und 34; Gosch in Beermann/Gosch, a.a.O., § 194 Rz 267; Pahlke/Koenig/Intemann, a.a.O., § 194 Rz 69).

  • BFH, 24.08.2006 - I S 4/06

    AdV: Außenprüfung bei Steuerberatungs-GmbH

    Auszug aus BFH, 08.04.2008 - VIII R 61/06
    Daran hält der erkennende Senat in Übereinstimmung mit dem I. Senat (BFH-Beschluss vom 24. August 2006 I S 4/06, BFH/NV 2006, 2034) fest.

    Der I. Senat des BFH hat im Beschluss in BFH/NV 2006, 2034 bereits zutreffend ausgeführt, zur Wahrung der Rechte des Klägers zur Auskunftsverweigerung und Verschwiegenheit sei zu verlangen, dass der geprüfte Berufsträger rechtzeitig vor der Fertigung von Kontrollmitteilungen informiert wird, damit er die Umsetzung dieses Vorhabens mit den dafür verfügbaren Rechtsbehelfen verhindern kann.

  • BFH, 11.12.1957 - II 100/53 U

    Umfang des Rechts auf Auskunftsverweigerung bei Betriebsprüfung in Arztpraxis -

    Auszug aus BFH, 08.04.2008 - VIII R 61/06
    Jedoch sind Rechtsprechung und Schrifttum in der Vergangenheit stets einhellig davon ausgegangen, dass die Anordnung einer Betriebsprüfung auch gegenüber Personen zulässig ist, die Berufsgeheimnisse wahren müssen (Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 26. Februar 2004 IV R 50/01, BFHE 205, 234, 241, BStBl II 2004, 502, 504; BFH-Beschlüsse vom 27. November 1996 IV B 5/96, BFH/NV 1997, 274; vom 11. Dezember 1957 II 100/53 U, BFHE 66, 225, BStBl III 1958, 86; Tipke in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 193 AO Rz 14; Eckhoff in Hübschmann/Hepp/Spitaler -HHSp-, § 193 AO Rz 26; Gosch in Beermann/Gosch, AO, § 193 Rz 58, m.w.N.; insoweit auch Jahn, Steueranwaltsmagazin 2007, 18; Göpfert, Der Betrieb -DB- 2006, 581).

    Richtig ist ferner, dass eine zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Person der Finanzbehörde die Einsicht in alle Daten verweigern darf, auf die sich ihr Auskunftsverweigerungsrecht nach § 102 AO erstreckt (BFH-Beschluss in BFHE 66, 225, BStBl III 1958, 86).

  • BFH, 04.10.2006 - VIII R 53/04

    Fernwirkung von qualifizierten materiell-rechtlichen Verwertungsverboten -

    Auszug aus BFH, 08.04.2008 - VIII R 61/06
    Vielmehr können diesen Gesichtspunkt betreffende Einwendungen allenfalls in der Weise geltend gemacht werden, dass -ggf. gerichtlicher- Rechtsschutz gegen die Anfertigung einer Kontrollmitteilung gesucht wird (BFH-Urteil vom 4. Oktober 2006 VIII R 53/04, BFHE 215, 12, BStBl II 2007, 227; ggf. im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 114 FGO, dazu BFH-Beschluss vom 28. Oktober 1997 VII B 40/97, BFH/NV 1998, 424; ebenso Bilsdorfer, Neue Wirtschafts-Briefe, Fach 17, S. 1655 (15/2000); Apitz, Die Steuerliche Betriebsprüfung -StBp- 2001, 57, 59; vgl. auch Gosch in Beermann/Gosch, a.a.O., § 194 Rz 266; Eckhoff in HHSp, § 194 AO Rz 266; Klein/Rüsken, 9. Aufl., § 194 Rz 33; Pahlke/Koenig/Intemann, Abgabenordnung, § 194 Rz 69).

    Die Fertigung von Kontrollmitteilungen stellt ein schlicht hoheitliches Handeln und nicht einen Verwaltungsakt dar, so dass ein Rechtsschutz dagegen durch eine allgemeine Leistungsklage gemäß § 40 Abs. 1 l. Alternative FGO in Betracht kommt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 215, 12, BStBl II 2007, 227; BFH-Beschluss in BFH/NV 1998, 424; FG Berlin, Urteil vom 18. Februar 1983 III 659, 660/81, Entscheidungen der Finanzgerichte 1984, 33; v. Wedelstädt, AOStB 2005, 238, 242; Tipke in Tipke/Kruse, a.a.O., § 194 AO Rz 33 und 34; Gosch in Beermann/Gosch, a.a.O., § 194 Rz 267; Pahlke/Koenig/Intemann, a.a.O., § 194 Rz 69).

  • BVerfG, 09.11.1976 - 2 BvL 1/76

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Nichtanrechnung vollzogener

    Auszug aus BFH, 08.04.2008 - VIII R 61/06
    Dieser Grundsatz ist mit Verfassungsrang ausgestattet und bei der Auslegung und Anwendung der Normen des einfachen Rechts zu beachten (so schon BVerfG-Beschluss vom 9. November 1976 2 BvL 1/76, BVerfGE 43, 101, 106; BFH-Beschluss vom 25. Oktober 2007 VIII B 41/07, BFH/NV 2008, 189, m.w.N.).
  • BFH, 25.10.2007 - VIII B 41/07

    Ermessensausübung unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit;

    Auszug aus BFH, 08.04.2008 - VIII R 61/06
    Dieser Grundsatz ist mit Verfassungsrang ausgestattet und bei der Auslegung und Anwendung der Normen des einfachen Rechts zu beachten (so schon BVerfG-Beschluss vom 9. November 1976 2 BvL 1/76, BVerfGE 43, 101, 106; BFH-Beschluss vom 25. Oktober 2007 VIII B 41/07, BFH/NV 2008, 189, m.w.N.).
  • BFH, 27.11.1996 - IV B 5/96

    Prüfungsanordnung bei Auskunftsverweigerungsrecht

    Auszug aus BFH, 08.04.2008 - VIII R 61/06
    Jedoch sind Rechtsprechung und Schrifttum in der Vergangenheit stets einhellig davon ausgegangen, dass die Anordnung einer Betriebsprüfung auch gegenüber Personen zulässig ist, die Berufsgeheimnisse wahren müssen (Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 26. Februar 2004 IV R 50/01, BFHE 205, 234, 241, BStBl II 2004, 502, 504; BFH-Beschlüsse vom 27. November 1996 IV B 5/96, BFH/NV 1997, 274; vom 11. Dezember 1957 II 100/53 U, BFHE 66, 225, BStBl III 1958, 86; Tipke in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 193 AO Rz 14; Eckhoff in Hübschmann/Hepp/Spitaler -HHSp-, § 193 AO Rz 26; Gosch in Beermann/Gosch, AO, § 193 Rz 58, m.w.N.; insoweit auch Jahn, Steueranwaltsmagazin 2007, 18; Göpfert, Der Betrieb -DB- 2006, 581).
  • BVerfG, 12.04.2005 - 2 BvR 1027/02

    Beschlagnahme von Datenträgern und Daten bei Rechtsanwälten und Steuerberaterern

    Auszug aus BFH, 08.04.2008 - VIII R 61/06
    Schließlich beruft sich der Kläger ohne Erfolg darauf, dass das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) den Zugriff auf Daten bei Berufsgeheimnisträgern besonderen verfassungsrechtlichen Grenzen unterworfen hat (BVerfG-Beschluss vom 12. April 2005 2 BvR 1027/02, BVerfGE 113, 29).
  • BFH, 26.02.2004 - IV R 50/01

    Angabe der Teilnehmer und des Anlasses einer Bewirtung trotz Schweigepflicht

    Auszug aus BFH, 08.04.2008 - VIII R 61/06
    Jedoch sind Rechtsprechung und Schrifttum in der Vergangenheit stets einhellig davon ausgegangen, dass die Anordnung einer Betriebsprüfung auch gegenüber Personen zulässig ist, die Berufsgeheimnisse wahren müssen (Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 26. Februar 2004 IV R 50/01, BFHE 205, 234, 241, BStBl II 2004, 502, 504; BFH-Beschlüsse vom 27. November 1996 IV B 5/96, BFH/NV 1997, 274; vom 11. Dezember 1957 II 100/53 U, BFHE 66, 225, BStBl III 1958, 86; Tipke in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 193 AO Rz 14; Eckhoff in Hübschmann/Hepp/Spitaler -HHSp-, § 193 AO Rz 26; Gosch in Beermann/Gosch, AO, § 193 Rz 58, m.w.N.; insoweit auch Jahn, Steueranwaltsmagazin 2007, 18; Göpfert, Der Betrieb -DB- 2006, 581).
  • BFH, 27.10.1993 - I R 25/92

    Aufnahme eines US-Lizenzvertrages in die Lizenzkartei des Bundesamtes für

    Auszug aus BFH, 08.04.2008 - VIII R 61/06
    Eine solche vorbeugende Unterlassungsklage ist jedoch nur -ausnahmsweise-dann zulässig, wenn substantiiert und in sich schlüssig dargetan wird, durch ein bestimmtes, künftig zu erwartendes Handeln einer Behörde in eigenen Rechten verletzt zu sein, und dass ein Abwarten der tatsächlichen Rechtsverletzung unzumutbar sei, weil die Rechtsverletzung dann nicht oder nur schwerlich wiedergutzumachen sei (BFH-Urteil vom 27. Oktober 1993 I R 25/92, BFHE 172, 488, BStBl II 1994, 210, m.w.N.).
  • BFH, 20.04.1988 - I R 67/84

    Empfängerbenennung - Verwaltungsakt - Vorbereitungshandlung - Rechtmäßigkeit -

  • BFH, 10.11.1998 - VIII R 3/98

    Schriftliche Nachweisanforderung bei Außenprüfung

  • BFH, 14.05.2002 - IX R 31/00

    Zeugnisverweigerungsrecht eines Steuerberaters

  • BFH, 28.10.2009 - VIII R 78/05

    Vorlagepflichten eines Berufsgeheimnisträgers (Rechtsanwalt, Steuerberater) im

    Die Außenprüfung ist auch bei Personen zulässig, die Berufsgeheimnisse wahren müssen (s. zuletzt Senatsurteil vom 8. April 2008 VIII R 61/06, BFHE 220, 313, BStBl II 2009, 579, m. w. N.); auch der von einer Außenprüfung betroffene Berufsgeheimnisträger muss deshalb grundsätzlich nach § 200 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AO bei der Ermittlung der für die Besteuerung erheblichen Sachverhalte mitwirken.

    Nach neuerer Rechtsprechung des BFH unterfallen auch diese Angaben dem Auskunftsverweigerungsrecht nach § 102 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b AO (BFH-Urteile vom 14. Mai 2002 IX R 31/00, BFHE 198, 319, BStBl II 2002, 712; in BFHE 220, 313, BStBl II 2009, 579; BFH-Beschluss vom 24. August 2006 I S 4/06, BFH/NV 2006, 2034; a. A. Klein/Brockmeyer, a. a. O., § 102 Rz 3, § 104 Rz 2).

    Für ein Vorlageverlangen bedeutet dies, dass trotz der dem Grunde nach bestehenden Vorlagepflicht die zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Person der Finanzbehörde grundsätzlich die Einsicht in alle Daten verweigern darf, auf die sich ihr Auskunftsverweigerungsrecht nach § 102 AO erstreckt (BFH-Urteil in BFHE 220, 313, BStBl II 2009, 579; BFH-Beschluss vom 11. Dezember 1957 II 100/53 U, BFHE 66, 225, BStBl III 1958, 86), und die mandantenbezogenen Informationen zurückhalten darf.

    Jedoch gilt das Verweigerungsrecht nicht für Mandanten, die auf eine Geheimhaltung ihrer Identität verzichtet haben; ein solcher Verzicht ist in aller Regel dort anzunehmen, wo der Berufsträger an der Erstellung von Steuererklärungen seiner Mandanten mitgewirkt und dies der Finanzbehörde gegenüber kenntlich gemacht hat (s. BFH-Urteil in BFHE 220, 313, BStBl II 2009, 579; BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 2034; Christ, Die Information über Steuer und Wirtschaft 2003, 36, 39).

  • BFH, 24.06.2009 - VIII R 80/06

    Finanzamt kann Zugriff auf Daten von gesetzlich nicht vorgeschriebenen

    a) Zu Recht hat das FG angenommen, dass die Aufforderung zur Datenüberlassung vom 2. Juni 2005 ein Verwaltungsakt ist (§ 118 Satz 1 AO), gegen den sich die Klägerin mit dem Einspruch und der Anfechtungsklage zur Wehr setzen kann (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. April 2008 VIII R 61/06, BFHE 220, 313, BStBl II 2009, 579).
  • BFH, 27.09.2017 - XI R 15/15

    Rechtsanwälte müssen mandatsbezogene Daten zu Umsatzsteuerzwecken angeben

    Dies umfasst sowohl die Identität des Mandanten als auch die Tatsache seiner Beratung (vgl. BFH-Urteile vom 14. Mai 2002 IX R 31/00, BFHE 198, 319, BStBl II 2002, 712, unter II.1.a bb, Rz 14; vom 8. April 2008 VIII R 61/06, BFHE 220, 313, BStBl II 2009, 579, unter II.4., Rz 17; BFH-Beschluss vom 24. August 2006 I S 4/06, BFH/NV 2006, 2034, unter II.5., Rz 13).

    Jedoch gilt das Verweigerungsrecht nicht für Mandanten, die auf eine Geheimhaltung ihrer Identität verzichtet haben (BFH-Urteile in BFHE 220, 313, BStBl II 2009, 579, unter II.4., Rz 17; in BFHE 227, 338, BStBl II 2010, 455, Rz 46; BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 2034, unter II.5., Rz 13).

  • BFH, 30.06.2023 - VIII B 13/22

    Zur Rechtmäßigkeit des Erlasses einer Prüfungsanordnung gegenüber einem

    Die Anordnung einer Außenprüfung gegenüber einem Berufsgeheimnisträger ist daher per se weder unverhältnismäßig noch willkürlich (BFH-Urteil vom 08.04.2008 - VIII R 61/06, BFHE 220, 313, BStBl II 2009, 579, Rz 15, 17; ebenso BFH-Beschluss vom 24.08.2006 - I S 4/06, BFH/NV 2006, 2034, unter II.3.

    Dies wird vom BFH insbesondere mit dem Gebot einer gleichmäßigen Besteuerung (§ 85 AO) begründet, dessen Befolgung beeinträchtigt werden könnte, wenn sich Angehörige bestimmter in § 193 Abs. 1 AO benannter Berufsgruppen unter Berufung auf eine Verschwiegenheitspflicht der Überprüfung ihrer im Besteuerungsverfahren gemachten Angaben generell entziehen könnten (BFH-Urteile in BFHE 220, 313, BStBl II 2009, 579, Rz 13 und in BFH/NV 2006, 2034, Rz 9).

    Indem sie ausschließlich sachverhaltsbezogene Besonderheiten des Streitfalls zu dem BFH-Urteil in BFHE 220, 313, BStBl II 2009, 579 und dem BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 2034 beschreibt, legt sie keine neuen abstrakten Gesichtspunkte dar, die es nahelegen könnten, die bisherige Rechtsprechung erneut zu hinterfragen.

    Wie oben dargelegt, hat der BFH in dem Urteil in BFHE 220, 313, BStBl II 2009, 579 und dem Beschluss in BFH/NV 2006, 2034 die Zulässigkeit einer Außenprüfung auch bei Berufsgeheimnisträgern unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten insbesondere mit dem Gebot einer gleichmäßigen Besteuerung (§ 85 AO) gerechtfertigt.

    Wie bereits dargelegt, hält der BFH unter Anwendung dieser Grundsätze und einer hierzu gefestigten Rechtsprechung die Anordnung einer Außenprüfung gegenüber einem Berufsgeheimnisträger auch im Hinblick auf dessen Verschwiegenheitspflicht und den damit verbundenen Schwärzungs- und Anonymisierungsaufwand ohne eine besondere Begründung für zulässig (BFH-Urteil in BFHE 220, 313, BStBl II 2009, 579; BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 2034).

    Es legt ab Seite 21 ff. des Urteils ausführlich dar, dass die Klägerin zu dem Personenkreis des § 193 Abs. 1 AO gehört, ist der Sichtweise der Klägerin entgegen getreten, es habe keinen Prüfungsanlass gegeben, und hat sich auf die Grundsätze des BFH-Urteils in BFHE 220, 313, BStBl II 2009, 579 gestützt.

    Die sachkundige Klägerin musste sich darauf einstellen, dass das FG mit dem BFH-Urteil in BFHE 220, 313, BStBl II 2009, 579 von einer generellen Zulässigkeit der Anordnung einer Außenprüfung gegenüber der Klägerin als Berufsgeheimnisträgerin ausgehen und die Ermessensentscheidung des FA im Rahmen der ohnehin eingeschränkten gerichtlichen Überprüfungsbefugnis (§ 102 FGO) nur im Hinblick auf das Verhältnismäßigkeitsprinzip und das Schikaneverbot überprüft werden könnte.

  • BFH, 16.12.2014 - VIII R 52/12

    Grenzen der Speicherung digitalisierter Steuerdaten aufgrund einer Außenprüfung -

    Dies steht mit der Entscheidung des BVerfG in BVerfGE 113, 29 in Einklang, weil der Zugriff auf anonymisierte Daten nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit das legitime Interesse der Finanzverwaltung an der Verifikation des Sachverhalts umsetzt und nicht übermäßig in Rechte des Steuerpflichtigen eingreift (BFH-Urteil vom 8. April 2008 VIII R 61/06, BFHE 220, 313, BStBl II 2009, 579).

    Auf der Grundlage der Ausführungen unter II.2.c war der Kläger zwar nach den Grundsätzen der Senatsrechtsprechung (BFH-Urteile in BFHE 220, 313, BStBl II 2009, 579, sowie in BFHE 227, 338, BStBl II 2010, 455) und auch vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss in BVerfGE 113, 29) zur Mitwirkung durch Überlassung der Datenträger verpflichtet.

  • BFH, 04.12.2014 - V R 16/12

    Steuerfreie Heilbehandlungsleistungen

    Das Auskunftsverweigerungsrecht erstreckt sich nach der BFH-Rechtsprechung bei Rechtsanwälten und Steuerberatern auf Identität des Mandanten und die Tatsache seiner Beratung (BFH-Urteile vom 14. Mai 2002 IX R 31/00, BFHE 198, 319, BStBl II 2002, 712, und vom 8. April 2008 VIII R 61/06, BFHE 220, 313, BStBl II 2009, 579) und dementsprechend bei Ärzten auf die Identität des Patienten und die Tatsache seiner Behandlung (vgl. auch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. Februar 1985  2 StR 561/84, BGHSt 33, 148).
  • FG Berlin-Brandenburg, 27.02.2023 - 7 K 7160/21

    Verwertungsverbot bei Kontrollmaterial, welches entgegen Ziff. 7 zu § 194 AEAO

    Rechtsfehlerhaft erscheint noch nicht die Tatsache, dass die Personenmehrheit, die seinerzeit eine Rechtsanwaltskanzlei betrieb, einer Außenprüfung unterzogen wurde (vgl. Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 08.04.2008 - VIII R 61/06, Bundessteuerblatt -BStBl.- II 2009, 579) und dabei auch die Belege zu Fremdgeldkonten gesichtet wurden.

    In der Literatur überwiegen wohl die Stimmen, die die Frage verneinen (vgl. die Nachweise bei Klein/Rüsken, AO, 16. Aufl. 2022, § 194 Rn. 80; Koenig/Intemann, AO, 4. Aufl. 2021, § 194 Rn. 61; Hannig in Pfirrmann/Rosenke/Wagner, BeckOK AO, Stand: 22. Edition 01.10.2022, § 194 Rn. 118 f.; offen gelassen von BFH, Urteil vom 08.04.2008 - VIII R 61/06, BStBl. II 2009, 579).

    aa) Den Rechtsanwälten stand nicht die Möglichkeit offen, durch eine vorbeugende Unterlassungsklage nach Anordnung der Betriebsprüfung auszuschließen, dass das FA E... aus nach § 104 Abs. 1 AO geschützten Unterlagen Informationen für Kontrollmitteilungen entnahm und diese an die zuständigen Finanzämter übersandte (BFH, Urteil vom 08.04.2008 - VIII R 61/06, BStBl. II 2009, 579 unter II. 7.).

    Dem Steuerpflichtigen werde dadurch die Möglichkeit eröffnet, sich mit den gesetzlich eingeräumten Rechtsbehelfen im konkreten Fall gegen die Umsetzung zur Wehr zu setzen (BFH, Urteil vom 08.04.2008 - VIII R 61/06, BStBl. II 2009, 579 unter II. 3. a.E., 7.).

    Denn mit der Veröffentlichung des Urteils vom 08.04.2008 - VIII R 61/06 in BStBl. II 2009, 579 hat das Bundesfinanzministerium die Länder angewiesen, dieses Urteil anzuwenden (vgl. https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/anwendung-neuer-bfh-entscheidungen.html, abgerufen am 27.02.2023).

    Die letztgenannten Konsequenzen (die wohl Klein/Rüsken, AO, 16. Aufl. 2022, § 194 Rn. 80 ziehen will), stehen nach der Auffassung des erkennenden Senats nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des BFH, die einerseits auf eine effektive Sachverhaltsermittlung der Finanzbehörden zwecks Festsetzung der zutreffenden (also auch: nicht zu hohen) Steuer bei den Berufsträgern und andererseits auf die Wahrung der strafbewehrten Verschwiegenheitspflicht ausgerichtet ist (vgl. z.B. BFH, Urteile vom 26.02.2004 - IV R 50/01, BStBl. II 2004, 502; vom 08.04.2008 - VIII R 61/06, BStBl. II 2009, 579; vom 28.10.2009 - VIII R 78/05, BStBl. II 2010, 455).

  • FG Berlin-Brandenburg, 04.04.2022 - 7 V 7031/22

    Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 FGO) - Umsatzsteuer 2015

    bb) Rechtsfehlerhaft erscheint noch nicht die Tatsache, dass eine eingetragene Partnerschaft, die eine Rechtsanwaltskanzlei betreibt, nach Aktenlage einer Außenprüfung unterzogen wurde (vgl. BFH, Urteil vom 08.04.2008 - VIII R 61/06, BStBl. II 2009, 579) und dabei auch die Belege zu Fremdgeldkonten gesichtet wurden.

    In der Literatur überwiegen wohl die Stimmen, die die Frage verneinen (vgl. die Nachweise bei Klein/Rüsken, AO, 15. Aufl. 2020, § 194 Rn. 60; Koenig/Intemann, AO, 4. Aufl. 2021, § 194 Rn. 61; Hannig in Pfirrmann/Rosenke/Wagner, BeckOK AO, Stand: 19. Edition 01.01.2022, § 194 Rn. 118 f.; offen gelassen von BFH, Urteil vom 08.04.2008 - VIII R 61/06, BStBl. II 2009, 579).

    (a) Der Prozessbevollmächtigten stand nicht die Möglichkeit offen, durch eine vorbeugende Unterlassungsklage nach Anordnung der Betriebsprüfung auszuschließen, dass das FA E... aus nach § 104 Abs. 1 AO geschützten Unterlagen Informationen für Kontrollmitteilungen entnahm und diese an die zuständigen Finanzämter übersandte (BFH, Urteil vom 08.04.2008 - VIII R 61/06, BStBl. II 2009, 579 unter II. 7.).

    Dem Steuerpflichtigen werde dadurch die Möglichkeit eröffnet, sich mit den gesetzlich eingeräumten Rechtsbehelfen im konkreten Fall gegen die Umsetzung zur Wehr zu setzen (BFH, Urteil vom 08.04.2008 - VIII R 61/06, BStBl. II 2009, 579 unter II. 3. a.E., 7.).

    Denn mit der Veröffentlichung des Urteils vom 08.04.2008 - VIII R 61/06 in BStBl. II 2009, 579 hat das Bundesfinanzministerium - BMF - die Länder angewiesen, dieses Urteil anzuwenden (vgl. https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/anwendung-neuer-bfh-entscheidungen.html, abgerufen am 30.03.2022).

    Die letztgenannten Konsequenzen (die wohl Klein/Rüsken, AO, 15. Aufl. 2020, § 194 Rn. 60 ziehen will), stehen nach der Auffassung des erkennenden Senats nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des BFH, die einerseits auf eine effektive Sachverhaltsermittlung der Finanzbehörden zwecks Festsetzung der zutreffenden (also auch: nicht zu hohen) Steuer bei den Berufsträgern und andererseits auf die Wahrung der strafbewehrten Verschwiegenheitspflicht ausgerichtet ist (vgl. z.B. BFH, Urteile vom 26.02.2004 - IV R 50/01, BStBl. II 2004, 502; vom 08.04.2008 - VIII R 61/06, BStBl. II 2009, 579; vom 28.10.2009 - VIII R 78/05, BStBl. II 2010, 455).

  • BFH, 07.06.2021 - VIII R 24/18

    Aufforderung zur Überlassung eines Datenträgers nach "GDPdU" zur Betriebsprüfung

    a) Die Aufforderung des FA an den Steuerpflichtigen, Unterlagen und Aufzeichnungen auf einem maschinell verwertbaren Datenträger für eine Außenprüfung zur Verfügung zu stellen, ist ein anfechtbarer Verwaltungsakt (Senatsurteil vom 08.04.2008 - VIII R 61/06, BFHE 220, 313, BStBl II 2009, 579, unter II.7. [Rz 27]).

    b) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet, dass die Finanzverwaltung in Ausübung ihres legitimen Interesses an einer Überlassung digitalisierter Daten im Rahmen der Außenprüfung nicht übermäßig in Rechte des Steuerpflichtigen eingreift und deshalb ihre Befugnisse aus § 147 Abs. 6 AO nur in dem durch die Zwecke der Außenprüfung gebotenen zeitlichen und sachlichen Umfang unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Steuerpflichtigen am Schutz ihrer persönlichen Daten ausübt (Senatsurteile in BFHE 250, 1, Rz 26; in BFHE 220, 313, BStBl II 2009, 579, unter II.7. [Rz 27]).

  • FG Schleswig-Holstein, 12.10.2015 - 2 V 95/15

    Ein Steuerberater ist nach §§ 147 Abs. 6, 97, 104 Abs. 2 AO zur Überlassung eines

    Diese Grundsätze würde jedoch nicht im Hinblick auf diejenigen Mandanten greifen, die auf eine Geheimhaltung ihrer Identität verzichtet hätten; ein solcher Verzicht werde in aller Regel dort angenommen werden können, wo ein Berufsgeheimnisträger an der Erstellung von Steuererklärungen seiner Mandanten mitgewirkt und dies der Finanzbehörde gegenüber kenntlich gemacht habe (BFH-Urteil vom 8. April 2008, BStBl. II 2009, 579).
  • BFH, 11.01.2018 - VIII B 67/17

    Außenprüfung nach § 193 Abs. 1 AO i.V.m. § 147a AO - Berechnung des

  • FG München, 18.01.2018 - 10 K 3036/16

    Reichweite der Verpflichtung zur Vorlage von elektronischen Aufzeichnungen bei

  • FG Münster, 10.10.2013 - 2 K 4112/12

    Pflicht zur Vorlage elektronischer Aufzeichnungen über den Warenausgang einer

  • FG Hessen, 24.04.2013 - 4 K 422/12

    Keine Pflicht zur Vorlage von freiwillig geführten Kasseneinzelaufzeichnungen der

  • FG Baden-Württemberg, 08.05.2019 - 4 K 3176/16

    Offenbarung von in einer Außenprüfung ermittelten Geschäftsdaten für Bestimmung

  • BFH, 28.11.2017 - VII R 30/15

    Zum Rechtsschutz im Fall eines Beitreibungsersuchens

  • FG Hessen, 24.11.2021 - 10 K 403/20

    Zur Außenprüfung und Datenträgerüberlassung bei Freiberuflern mit

  • FG Baden-Württemberg, 20.11.2019 - 4 K 2226/17

    Offenbarung von in einer Außenprüfung ermittelten Geschäftsdaten an die anderen

  • FG Köln, 15.04.2015 - 2 K 3593/11

    Frage der Verpflichtung zur Abgabe einer zusammenfassenden Meldung durch einen

  • FG Baden-Württemberg, 20.11.2019 - 4 K 2227/17

    Offenbarung von in einer Außenprüfung ermittelten Geschäftsdaten an die anderen

  • FG Baden-Württemberg, 20.11.2019 - 4 K 2229/17

    Offenbarung von in einer Außenprüfung ermittelten Geschäftsdaten an die anderen

  • FG Baden-Württemberg, 20.11.2019 - 4 K 2228/17

    Offenbarung von in einer Außenprüfung ermittelten Geschäftsdaten an die anderen

  • VGH Bayern, 23.01.2024 - 4 ZB 21.168

    Fremdenverkehrsbeitrag, gemeindlicher Eigenanteil, Kostenkalkulation, mittelbarer

  • BFH, 19.08.2009 - I R 106/08

    Verwertungsverbot von Prüfungsfeststellungen

  • FG Hamburg, 23.03.2023 - 2 K 172/19

    Reichweite des Datenzugriffsrechts der Finanzverwaltung im Rahmen einer

  • FG Niedersachsen, 10.05.2012 - 6 K 27/12

    Schriftliche Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen und Erteilung von Auskünften

  • FG Baden-Württemberg, 11.12.2018 - 4 K 3174/16

    Gesonderte Feststellung nach § 180 Abs. 2 AO: Unterlassen der eine Erkennbarkeit

  • FG Baden-Württemberg, 25.06.2015 - 3 K 2419/14

    Zur Zulässigkeit eines Vorlageersuchens und einer Anfertigung von

  • FG Nürnberg, 30.07.2009 - 6 K 1286/08

    Aufforderung zur Datenträgerüberlassung

  • FG Köln, 10.09.2008 - 13 K 1915/08

    Erweiterung einer Prüfungsanordnung auf die Prüfungszeiträume 1995 bis 1999 durch

  • VGH Bayern, 10.12.2019 - 4 CS 19.712

    Fremdenverkehrsbeitragspflicht einer Steuerberaterkanzlei

  • FG Sachsen, 17.07.2008 - 2 K 23/07

    Berechtigung der Finanzbehörde zur Ermittlung von Geschäftsdaten eines Bauträgers

  • FG Berlin-Brandenburg, 11.09.2019 - 3 K 3090/19

    Einspruchsentscheidung bestimmt Prüfungszeitraum

  • FG Baden-Württemberg, 01.07.2014 - 4 K 1995/12

    Gesonderte Feststellung nach § 180 Abs. 2 AO: Unterlassen der eine Erkennbarkeit

  • FG Düsseldorf, 27.03.2015 - 1 K 4001/13

    Unterbrechung des Rechtsbehelfsverfahren gegen einen Umsatzsteuerbescheid mit der

  • FG Hessen, 19.10.2009 - 1 K 2022/08

    Zufluss von geldwerten Vorteilen bei der Veräußerung von vom Arbeitgeber

  • FG Münster, 14.09.2022 - 13 K 3154/21

    Zulässigkeit der Klage auf Feststellung der Nichtigkeit einer Außenprüfung oder

  • FG Köln, 21.03.2011 - 7 K 4596/07

    Das angekündigte Nichterscheinen und der neue Prozessbevollmächtigte

  • FG Sachsen, 16.04.2015 - 6 K 843/14

    Anordnung einer Außenprüfung gegenüber einer zur Verschwiegenheit verpflichteten

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