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   BFH, 21.04.2009 - II R 26/07   

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BFH, 21.04.2009 - II R 26/07 (https://dejure.org/2009,2588)
BFH, Entscheidung vom 21.04.2009 - II R 26/07 (https://dejure.org/2009,2588)
BFH, Entscheidung vom 21. April 2009 - II R 26/07 (https://dejure.org/2009,2588)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    ErbStG § 13a Abs. 2 und 4 Nr. 1; EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

  • openjur.de

    Keine verdeckte Mitunternehmerschaft bei fehlender Beteiligung am laufenden Gewinn und an den stillen Reserven; verdeckte Mitunternehmerschaft als Innengesellschaft; Gesellschaftsverhältnis; Mitunternehmer; keine erbschaftsteuerliche Begünstigung des isolierten Erwerbs ...

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    ErbStG § 13a Abs. 2 und 4 Nr. 1; EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

  • Betriebs-Berater

    Keine verdeckte Mitunternehmerschaft bei fehlender Beteiligung am laufenden Gewinn und an den stillen Reserven

  • Judicialis

    EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; ; EStG § 18 Abs. 4; ; ErbStG § 13a Abs. 2; ; ErbStG § 13a Abs. 4 Nr. 1

  • streifler.de (Kurzinformation und Volltext)

    Steuerrecht: Keine verdeckte Mitunternehmerschaft bei fehlender Beteiligung am laufenden Gewinn und an den stillen Reserven

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Versagung des Bewertungsabschlags gem. § 13a Abs. 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes ( ErbStG ); Vorliegen der für den gemilderten Steuerzugriff erforderlichen Mitunternehmerstellung

  • datenbank.nwb.de

    Keine verdeckte Mitunternehmerschaft bei fehlender Beteiligung am laufenden Gewinn und an den stillen Reserven; verdeckte Mitunternehmerschaft als Innengesellschaft

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine verdeckte Mitunternehmerschaft bei fehlender Beteiligung am laufenden Gewinn und an den stillen Reserven ? Verdeckte Mitunternehmerschaft als Innengesellschaft ? Keine erbschaftsteuerliche Begünstigung des isolierten Erwerbs von Einzelwirtschaftsgütern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Keine verdeckte Mitunternehmerschaft ohne Gewinnbeteiligung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Versagung des Bewertungsabschlags gem. § 13a Abs. 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG); Vorliegen der für den gemilderten Steuerzugriff erforderlichen Mitunternehmerstellung

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Schrittweise Übertragung der Anteile an einer GmbH & Co KG

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    GmbH & Co. KG - Mangels verdeckter Mitunternehmerschaft wird Begünstigung nach § 13a ErbStG nicht gewährt

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    ErbStG § 13a Abs 4 Nr 1, ErbStG § 13a Abs 2, EStG § 15 Abs 1 Nr 2, EStG § 15 Abs 3
    Bewertungsabschlag; Erbschaftsteuer; Erwerb; Mitunternehmer; Sonderbetriebsvermögen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 225, 94
  • BB 2009, 1499
  • DB 2009, 2418
  • BStBl II 2009, 602
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 16.12.1997 - VIII R 32/90

    Verdeckte Mitunternehmerschaft bei Familien-GmbH & Co. KG

    Auszug aus BFH, 21.04.2009 - II R 26/07
    Auch eine verdeckte Mitunternehmerschaft setzt gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG regelmäßig das Vorliegen eines Gesellschaftsverhältnisses voraus (so BFH-Urteil vom 16. Dezember 1997 VIII R 32/90, BFHE 185, 190, BStBl II 1998, 480, m.w.N.).

    Eine solche liegt nur vor, wenn zwischen den Beteiligten --nämlich der nach außen auftretenden Personengesellschaft oder deren Gesellschaftern einerseits und dem möglichen verdeckten Mitunternehmer andererseits-- (vgl. BFH-Urteile vom 1. August 1996 VIII R 12/94, BFHE 181, 423, BStBl II 1997, 272, sowie in BFHE 185, 190, BStBl II 1998, 480) ein Gesellschaftsverhältnis zustande gekommen ist, wonach sie sich einig waren, einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen und diesen durch vermögenswerte Leistungen zu fördern (so Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 20. Oktober 2008 II ZR 207/07, Eildienst: Bundesgerichtliche Entscheidungen 2008, 404).

    Fehlt es am ausdrücklichen oder gar schriftlichen Abschluss eines Vertrages über eine solche Innengesellschaft, muss sich das Vorliegen einer derartigen Gesellschaft aus dem tatsächlichen Verhalten gegebenenfalls unter Einschluss ausdrücklich eingegangener Rechtsbeziehungen wie Anstellungs-, Darlehens-, Miet- oder Pachtverträgen und deren Handhabung ergeben (vgl. BFH-Urteil in BFHE 185, 190, BStBl II 1998, 480, unter II. a; Priester, Die faktische Mitunternehmerschaft - ein gesellschaftsrechtliches Problem, Festschrift für Ludwig Schmidt, 1993, S. 331, 348).

    Das derartigen Verträgen --so vorhanden-- an sich innewohnende Element von Leistung und Gegenleistung muss dabei in der Gesamtbetrachtung einem Zusammenwirken zu gemeinsamem Zweck gewichen sein (so BFH-Urteil in BFHE 185, 190, BStBl II 1998, 480, unter 2. a, sowie Priester, a.a.O., S. 349).

    Mitunternehmerrisiko bedeutet die Teilhabe am Erfolg und Misserfolg des gewerblichen Unternehmens/Gewerbebetriebs (BFH-Urteile vom 18. April 2000 VIII R 68/98, BFHE 192, 100, BStBl II 2001, 359, unter II. 5. b, sowie in BFHE 185, 190, BStBl II 1998, 480, unter 2. c).

  • BFH, 10.05.2007 - IV R 2/05

    (Mit-)Unternehmereigenschaft des Betriebsinhabers bei stiller Beteiligung an

    Auszug aus BFH, 21.04.2009 - II R 26/07
    Die Beteiligten an einer solchermaßen als Innengesellschaft zu beurteilenden Personenvereinigung müssen darüber hinaus als Mitunternehmer anzusehen sein, um eine verdeckte Mitunternehmerschaft annehmen zu können (BFH-Urteil vom 10. Mai 2007 IV R 2/05, BFHE 218, 152, BStBl II 2007, 927, unter II. B. 3. a).

    Wer Mitunternehmer sein will, muss am laufenden Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven und am Geschäftswert beteiligt sein (BFH-Urteile vom 27. Mai 1993 IV R 1/92, BFHE 171, 510, BStBl II 1994, 700, unter II. 3. a, sowie in BFHE 181, 423, BStBl II 1997, 272, unter II. 1. a, und in BFHE 218, 152, BStBl II 2007, 927, unter II. B. 3. a).

    Die Voraussetzungen, unter denen nach dem BFH-Urteil in BFHE 218, 152, BStBl II 2007, 927 (unter II. B. 3. b) ausnahmsweise auf eine Gewinnbeteiligung verzichtet werden kann, liegen im Streitfall nicht vor.

  • BFH, 01.08.1996 - VIII R 12/94

    1. Keine verdeckte Mitunternehmerstellung bei der KG durch bloßen Abschluß eines

    Auszug aus BFH, 21.04.2009 - II R 26/07
    Eine solche liegt nur vor, wenn zwischen den Beteiligten --nämlich der nach außen auftretenden Personengesellschaft oder deren Gesellschaftern einerseits und dem möglichen verdeckten Mitunternehmer andererseits-- (vgl. BFH-Urteile vom 1. August 1996 VIII R 12/94, BFHE 181, 423, BStBl II 1997, 272, sowie in BFHE 185, 190, BStBl II 1998, 480) ein Gesellschaftsverhältnis zustande gekommen ist, wonach sie sich einig waren, einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen und diesen durch vermögenswerte Leistungen zu fördern (so Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 20. Oktober 2008 II ZR 207/07, Eildienst: Bundesgerichtliche Entscheidungen 2008, 404).

    Wer Mitunternehmer sein will, muss am laufenden Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven und am Geschäftswert beteiligt sein (BFH-Urteile vom 27. Mai 1993 IV R 1/92, BFHE 171, 510, BStBl II 1994, 700, unter II. 3. a, sowie in BFHE 181, 423, BStBl II 1997, 272, unter II. 1. a, und in BFHE 218, 152, BStBl II 2007, 927, unter II. B. 3. a).

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus BFH, 21.04.2009 - II R 26/07
    Angesichts dieses Defizits beim erforderlichen Mitunternehmerrisiko kann auf sich beruhen, ob die geltend gemachte Innengesellschaft vorgelegen hat und was unter einem gesellschaftsähnlichen Gemeinschaftsverhältnis zu verstehen ist, das nach dem Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82 (BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751) ebenfalls eine Mitunternehmerschaft ermöglichen soll.
  • BGH, 12.11.2007 - II ZR 183/06

    Anforderungen an die BGB-Innengesellschaft und Wirkung der Durchsetzungssperre

    Auszug aus BFH, 21.04.2009 - II R 26/07
    Die Beteiligten müssen sich mit gesellschaftsrechtlicher Bindung zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks verpflichtet haben (so BGH-Urteil vom 12. November 2007 II ZR 183/06, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht und Insolvenzpraxis 2008, 24).
  • BFH, 18.04.2000 - VIII R 68/98

    Erweiterte Gewerbesteuerkürzung bei Grundstücksunternehmen

    Auszug aus BFH, 21.04.2009 - II R 26/07
    Mitunternehmerrisiko bedeutet die Teilhabe am Erfolg und Misserfolg des gewerblichen Unternehmens/Gewerbebetriebs (BFH-Urteile vom 18. April 2000 VIII R 68/98, BFHE 192, 100, BStBl II 2001, 359, unter II. 5. b, sowie in BFHE 185, 190, BStBl II 1998, 480, unter 2. c).
  • BFH, 10.12.2008 - II R 34/07

    Schenkungsteuer - Mitunternehmerinitiative nach Anteilsschenkung unter

    Auszug aus BFH, 21.04.2009 - II R 26/07
    Die genannten Steuervergünstigungen sind dabei nur zu gewähren, wenn das von Todes wegen oder durch Schenkung unter Lebenden erworbene Vermögen durchgehend sowohl beim bisherigen Rechtsträger als auch beim neuen Rechtsträger (Erwerber) den Tatbestand des § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG erfüllt (so Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Februar 2007 II R 69/05, BFHE 215, 533, BStBl II 2007, 443, sowie vom 10. Dezember 2008 II R 34/07, BFH/NV 2009, 491, BStBl II 2009, 312).
  • BFH, 27.05.1993 - IV R 1/92

    Zur Beteiligung des stillen Gesellschafters am laufenden Gewinn und an den

    Auszug aus BFH, 21.04.2009 - II R 26/07
    Wer Mitunternehmer sein will, muss am laufenden Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven und am Geschäftswert beteiligt sein (BFH-Urteile vom 27. Mai 1993 IV R 1/92, BFHE 171, 510, BStBl II 1994, 700, unter II. 3. a, sowie in BFHE 181, 423, BStBl II 1997, 272, unter II. 1. a, und in BFHE 218, 152, BStBl II 2007, 927, unter II. B. 3. a).
  • BFH, 14.02.2007 - II R 69/05

    Steuervergünstigung bei Erbschaft oder Schenkung von Betriebsvermögen: Gegenstand

    Auszug aus BFH, 21.04.2009 - II R 26/07
    Die genannten Steuervergünstigungen sind dabei nur zu gewähren, wenn das von Todes wegen oder durch Schenkung unter Lebenden erworbene Vermögen durchgehend sowohl beim bisherigen Rechtsträger als auch beim neuen Rechtsträger (Erwerber) den Tatbestand des § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG erfüllt (so Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Februar 2007 II R 69/05, BFHE 215, 533, BStBl II 2007, 443, sowie vom 10. Dezember 2008 II R 34/07, BFH/NV 2009, 491, BStBl II 2009, 312).
  • FG Münster, 19.04.2007 - 3 K 3249/04

    Anspruch auf Gewährung eines Bewertungsabschlages nach § 13a Abs. 2 und Abs. 4

    Auszug aus BFH, 21.04.2009 - II R 26/07
    Das Finanzgericht (FG) war mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 1705 veröffentlichten Urteil der Ansicht, die Mitunternehmerstellung des V in der KG habe die Aufgabe seiner Kommanditbeteiligung nicht überdauert, und zwar weder in Form einer verdeckten Mitunternehmerschaft noch nach den Grundsätzen zur Betriebsunterbrechung.
  • BFH, 21.09.1995 - IV R 65/94

    Mitunternehmerstellung des alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführers einer

  • BGH, 20.10.2008 - II ZR 207/07

    Vorliegen einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts

  • BFH, 01.09.2011 - II R 67/09

    Unentgeltlich erworbener Nießbrauch an einem Anteil an einer Personengesellschaft

    Der BFH hat demgemäß bereits im Urteil vom 21. April 2009 II R 26/07 (BFHE 225, 94, BStBl II 2009, 602) die Gewährung des Wertabschlags nach § 13a Abs. 2 ErbStG für den durch Erbanfall erfolgten Erwerb einer Forderung gegen eine KG, an der die Erbin als Kommanditistin beteiligt war, davon abhängig gemacht, dass der Erblasser bis zu seinem Tod Mitunternehmer der KG gewesen war, und es als unerheblich angesehen, dass der Erblasser nach der bereits Jahre vorher erfolgten Übertragung seiner Beteiligung an der KG auf die Erbin nicht mehr zivilrechtlich Gesellschafter der KG gewesen war.
  • FG Niedersachsen, 19.11.2015 - 5 K 286/12

    Einkommensteuerliche Zurechnung von Anteilen einer GmbH zum

    Dazu muss jedenfalls eine Gewinnbeteiligung (BFH BStBl. II 2009, 602) vorliegen und auch ein Verlustrisiko bestehen.
  • FG München, 17.03.2014 - 7 K 897/10

    Mitunternehmereigenschaft der im Betrieb mitarbeitende Lebensgefährtin

    Das derartigen Verträgen - so vorhanden - an sich innewohnende Element von Leistung und Gegenleistung muss dabei in der Gesamtbetrachtung einem Zusammenwirken zu gemeinsamen Zweck gewichen sein (BFH-Urteil vom 21. April 2009 II R 26/07, BStBl II 2009, 602 und BFH-Urteil vom 16. Dezember 1997 VIII R 32/90, BStBl II 1998, 480 unter 2.a).

    Mitunternehmer kann nicht sein, wer nicht zumindest am Gewinn beteiligt ist (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 28. Oktober 1999, BStBl II 2000, 183; BFH-Urteil vom 21. April 2009 II R 26/07, BStBl II 2009, 602).

    Es ist - auch angesichts der Höhe der in den Streitjahren erzielten Gewinne aus dem landwirtschaftlichen Betrieb - nicht ersichtlich, dass die Beigeladene über die von ihr bezogenen Bezüge (Festgehalt von 790 Euro) einen Großteil oder den überwiegenden Teil des Gewinns aus dem landwirtschaftlichen Betrieb "abgesaugt" hat (vgl. hierzu z.B. BFH-Urteil vom 21. April 2009 II R 26/07, BStBl II 2009, 602).

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