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   BFH, 29.05.2008 - V R 7/06   

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https://dejure.org/2008,674
BFH, 29.05.2008 - V R 7/06 (https://dejure.org/2008,674)
BFH, Entscheidung vom 29.05.2008 - V R 7/06 (https://dejure.org/2008,674)
BFH, Entscheidung vom 29. Mai 2008 - V R 7/06 (https://dejure.org/2008,674)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    UStG 1999 § 4 Nr. 9 Buchst. b; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. f; FGO § 99 Abs. 2

  • openjur.de

    Steuerbefreiung von Glücksspielen mit Geldeinsatz nach Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG; Revisionszulassung bei Erlass eines Zwischenurteils

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    UStG 1999 § 4 Nr. 9 Buchst. b; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. f; FGO § 99 Abs. 2

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an das Vorliegen eines "Glücksspiels mit Geldeinsatz" gem. Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie (RL) 77/388/EWG; Rechtliche Qualifizierung von Fun-Games; Anforderungen an das Vorliegen eines Glüchsspiels mit einer in einem Geldgewinn bestehenden ...

  • Betriebs-Berater

    Betreiben von "Fun-Games" nicht umsatzsteuerfrei

  • Judicialis

    UStG 1999 § 4 Nr. 9 Buchst. b; ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. f; ; FGO § 99 Abs. 2

  • vdai.de PDF

    Sog. "Fun-Games" (lediglich Möglichkeit der Wiedererlangung des Geldeinsatzes) sind keine "Glücksspiele mit Geldeinsatz" i.S.d. Art. 13 Teil B lit. f) Richtlinie 77/388/EWG.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuerbefreiung von Glücksspielen mit Geldeinsatz nach Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG; Revisionszulassung bei Erlass eines Zwischenurteils

  • datenbank.nwb.de

    Steuerbefreiung von Glücksspielen mit Geldeinsatz nach Art. 13 Teil B Buchst. f der 6. EG-RL

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Steuerbefreiung von Glücksspielen mit Geldeinsatz ? Gewinnchance auf Geldgewinn erforderlich ? Fun-Games kein Glücksspiel in diesem Sinn

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    "Fun-Games" in der Umsatzsteuer

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Fun-Games in der Umsatzsteuer

  • dr-bahr.com (Pressemitteilung)

    Keine Umsatzsteuerfreiheit für das Betreiben von sog. "Fun-Games"

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Keine Umsatzsteuerfreiheit für das Betreiben von Fun-Games

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Umsätze aus dem Betrieb von "Fun-Games" sind steuerpflichtig

  • rechtmedial.de (Kurzinformation)

    Keine Umsatzsteuerfreiheit für den Betrieb von Fun-Games

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Keine Umsatzsteuerfreiheit für das Betreiben von "Fun-Games"

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Keine Umsatzsteuerfreiheit für das Betreiben von sog. "Fun-Games"

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Steuerbefreiung für Glücksspielumsätze nur bei "echter Geldgewinnchance"

  • haufe.de (Entscheidungsanmerkung)

    Keine Umsatzsteuerfreiheit für das Betreiben von sog. "Fun-Games"

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 13 Teil B Buchst f, Richtlinie 77/388/EWG Art 13 Teil B Buchst f, UStG 1999 § 4 Nr 9 Buchst b
    Fun-Games; Glücksspiel; Steuerfreiheit; Unterhaltungsgeräte

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 221, 528
  • DB 2008, 2063
  • BStBl II 2009, 64
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 21.09.1999 - C-124/97

    Läärä u.a.

    Auszug aus BFH, 29.05.2008 - V R 7/06
    Das ergibt sich aus den Urteilen des EuGH vom 21. September 1999 Rs. C-124/97, Läärä (Slg. 1999, I-6067, Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht --EuZW-- 2000, 148 Randnr. 17) und vom 26. Oktober 2006 Rs. C-65/05, Kommission/Hellenische Republik (Slg. 2006, I-10341, Europäisches Wirtschafts- und Steuerrecht --EWS-- 2006, 560 Randnr. 36).

    aa) Der EuGH führt in Randnr. 17 des Urteils Läärä (in Slg. 1999, I-6067, EuZW 2000, 148) aus:.

    Die Spiele, die Gegenstand des in Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 3037/2002 ausgesprochenen Verbotes sind, sind ihrer Natur nach keine Glücksspiele, denn sie bieten keine Chance auf einen Geldgewinn (vgl. im Umkehrschluss Urteil Läärä u.a., Randnr. 17).".

    Zum einen verweist das Urteil in Randnr. 46 auf die Randnr. 18 in dem EuGH-Urteil Läärä (in Slg. 1999, I-6067, EuZW 2000, 148), nach dessen Randnr. 17 ein Glücksspiel die Chance eines Geldgewinns voraussetzt.

  • EuGH, 17.02.2005 - C-453/02

    DIE VERANSTALTUNG ODER DER BETRIEB VON GLÜCKSSPIELEN ODER GLÜCKSSPIELGERÄTEN

    Auszug aus BFH, 29.05.2008 - V R 7/06
    Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind nicht erfüllt, da die streitigen Umsätze zum einen nicht unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen und die Klägerin zum anderen auch keine öffentliche Spielbank betreibt (vgl. hierzu bereits BFH-Urteile vom 12. Mai 2005 V R 7/02, BFHE 210, 164, BStBl II 2005, 617, und vom 19. Mai 2005 V R 50/01, BFH/NV 2005, 1881: Nachfolgeentscheidungen zum EuGH-Urteil vom 17. Februar 2005 in den verbundenen Rs. C-453/02 und C-462/02, Linneweber und Akritidis, Slg. 2005, I-1131, BFH/NV Beilage 2005, 94, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2005, 194).

    Zwar kann sich ein Veranstalter oder Betreiber von "Glücksspielen mit Geldeinsatz" auf die Steuerfreiheit seiner Umsätze nach Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG in dem Sinn berufen, dass die Vorschrift des § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG 1999 keine Anwendung findet (vgl. EuGH-Urteil, Linneweber und Akritidis, in Slg. 2005, I-1131, BFH/NV Beilage 2005, 94, UR 2005, 194, Randnr. 30, und BFH-Urteile in BFHE 210, 164, BStBl II 2005, 617, und in BFH/NV 2005, 1881).

    cc) Die Grundsätze der genannten Urteile lassen sich auch für die Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Glücksspiel" in Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG heranziehen, denn auch diese Bestimmung erfasst aufgrund ihres Wortlauts "Glücksspiele mit Geldeinsatz" (vgl. EuGH-Urteil, Linneweber, Akritidis, in Slg. 2005, I-1131, BFH/NV Beilage 2005, 94, UR 2005, 194).

  • EuGH, 11.09.2003 - C-6/01

    DIE PORTUGIESISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN, DURCH DIE GLÜCKS- ODER GELDSPIELE AUF

    Auszug aus BFH, 29.05.2008 - V R 7/06
    ee) Dem von der Klägerin ferner genannten EuGH-Urteil vom 11. September 2003 Rs. C-6/01, Anomar (Slg. 2003, I-8621, Gewerbearchiv --GewArch-- 2004, 26) kann nicht entnommen werden, dass bei Geldspielautomaten nicht auf die Möglichkeit eines Geldgewinns abzustellen sei, um sie als Glücksspiel im Sinne des Gemeinschaftsrechts zu qualifizieren.

    Zum anderen führt das EuGH-Urteil, Anomar, in Slg. 2003, I-8621, GewArch 2004, 26 Randnr. 47 aus:.

  • EuGH, 14.06.2007 - C-445/05

    Haderer - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A Abs. 1

    Auszug aus BFH, 29.05.2008 - V R 7/06
    bb) Ob ein bestimmter Umsatz der Mehrwertsteuer zu unterwerfen oder von ihr zu befreien ist, kann aber nicht davon abhängen, wie er nach nationalem Recht (hier: § 33c GewO) qualifiziert wird (vgl. EuGH-Urteile vom 26. Mai 2005 Rs. C-498/03, Kingscrest Associates und Montecello, Slg. 2005, I-4427, BFH/NV Beilage 2005, 310 Randnr. 25, und vom 14. Juni 2007 Rs. C-445/05, Haderer, BFH/NV Beilage 2007, 394, UR 2007, 592 Randnr. 25).

    Denn nach der Rechtsprechung des EuGH sind die Steuerbefreiungen des Art. 13 der Richtlinie 77/388/EWG autonome gemeinschaftsrechtliche Begriffe, die eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems vermeiden sollen (vgl. z.B. EuGH-Urteile vom 8. März 2001 Rs. C-240/99, Skandia, Slg. 2001, I-1951, BFH/NV Beilage 2001, 130 Randnr. 23, und Haderer, in BFH/NV Beilage 2007, 394, UR 2007, 592 Randnr. 17).

  • BVerwG, 23.11.2005 - 6 C 8.05

    Fun Game, Geldgewinnspiel, Unterhaltungsspielgerät, PEP-System.

    Auszug aus BFH, 29.05.2008 - V R 7/06
    c) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 23. November 2005 6 C 8.05 (Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts --Buchholz-- 451.20, § 33c der Gewerbeordnung (GewO) Nr. 6, Deutsches Verwaltungsblatt --DVBl-- 2006, 519) für die Auslegung des gemeinschaftsrechtlichen Begriffs des "Glücksspiels" nicht maßgeblich.

    cc) Im Übrigen führt das BVerwG in seinem Urteil (in Buchholz 451.20, § 33c GewO Nr. 6, DVBl 2006, 519, unter II.4. der Entscheidungsgründe) aus, dass die Frage der Besteuerung der Umsätze von gewerblichen Geräteaufstellern durch Geldspielgeräte für die gewerberechtliche Beurteilung "keine Bedeutung" hat.

  • BFH, 19.05.2005 - V R 50/01

    USt-Befreiung; Veranstaltung von Kartenspielen

    Auszug aus BFH, 29.05.2008 - V R 7/06
    Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind nicht erfüllt, da die streitigen Umsätze zum einen nicht unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen und die Klägerin zum anderen auch keine öffentliche Spielbank betreibt (vgl. hierzu bereits BFH-Urteile vom 12. Mai 2005 V R 7/02, BFHE 210, 164, BStBl II 2005, 617, und vom 19. Mai 2005 V R 50/01, BFH/NV 2005, 1881: Nachfolgeentscheidungen zum EuGH-Urteil vom 17. Februar 2005 in den verbundenen Rs. C-453/02 und C-462/02, Linneweber und Akritidis, Slg. 2005, I-1131, BFH/NV Beilage 2005, 94, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2005, 194).

    Zwar kann sich ein Veranstalter oder Betreiber von "Glücksspielen mit Geldeinsatz" auf die Steuerfreiheit seiner Umsätze nach Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG in dem Sinn berufen, dass die Vorschrift des § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG 1999 keine Anwendung findet (vgl. EuGH-Urteil, Linneweber und Akritidis, in Slg. 2005, I-1131, BFH/NV Beilage 2005, 94, UR 2005, 194, Randnr. 30, und BFH-Urteile in BFHE 210, 164, BStBl II 2005, 617, und in BFH/NV 2005, 1881).

  • EuGH, 26.10.2006 - C-65/05

    Generelles Verbot von elektronischen Spielen eines EU-Mitglieds-Staates

    Auszug aus BFH, 29.05.2008 - V R 7/06
    Das ergibt sich aus den Urteilen des EuGH vom 21. September 1999 Rs. C-124/97, Läärä (Slg. 1999, I-6067, Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht --EuZW-- 2000, 148 Randnr. 17) und vom 26. Oktober 2006 Rs. C-65/05, Kommission/Hellenische Republik (Slg. 2006, I-10341, Europäisches Wirtschafts- und Steuerrecht --EWS-- 2006, 560 Randnr. 36).

    bb) Die dort getroffene Auslegung des Begriffs "Glücksspiel" bestätigte der EuGH in seinem Urteil Kommission/Hellenische Republik, in Slg. 2006, I-10341, EWS 2006, 560 Randnr. 36).

  • BFH, 12.05.2005 - V R 7/02

    Umsatzsteuerbefreiung für Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten

    Auszug aus BFH, 29.05.2008 - V R 7/06
    Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind nicht erfüllt, da die streitigen Umsätze zum einen nicht unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen und die Klägerin zum anderen auch keine öffentliche Spielbank betreibt (vgl. hierzu bereits BFH-Urteile vom 12. Mai 2005 V R 7/02, BFHE 210, 164, BStBl II 2005, 617, und vom 19. Mai 2005 V R 50/01, BFH/NV 2005, 1881: Nachfolgeentscheidungen zum EuGH-Urteil vom 17. Februar 2005 in den verbundenen Rs. C-453/02 und C-462/02, Linneweber und Akritidis, Slg. 2005, I-1131, BFH/NV Beilage 2005, 94, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2005, 194).

    Zwar kann sich ein Veranstalter oder Betreiber von "Glücksspielen mit Geldeinsatz" auf die Steuerfreiheit seiner Umsätze nach Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG in dem Sinn berufen, dass die Vorschrift des § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG 1999 keine Anwendung findet (vgl. EuGH-Urteil, Linneweber und Akritidis, in Slg. 2005, I-1131, BFH/NV Beilage 2005, 94, UR 2005, 194, Randnr. 30, und BFH-Urteile in BFHE 210, 164, BStBl II 2005, 617, und in BFH/NV 2005, 1881).

  • BayObLG, 12.12.2002 - 5St RR 296/02

    Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels - Regeländerung bei

    Auszug aus BFH, 29.05.2008 - V R 7/06
    Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn entsprechend der Gestaltung des Spielvertrages dem jeweiligen Spieler von vornherein die Möglichkeit eingeräumt wird, die Token gegen Geld oder andere Gegenleistungen als die bloße Weiterspielmöglichkeit zu tauschen (vgl. dazu Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 12. Dezember 2002 5St RR 296/02, GewArch 2003, 119, Juristische Rundschau 2003, 386).
  • EuGH, 12.05.2005 - C-452/03

    RAL (Channel Islands) u.a. - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Artikel 9

    Auszug aus BFH, 29.05.2008 - V R 7/06
    ff) Der Aussage des EuGH zur Bestimmung des Ortes der Dienstleistung i.S. des Art. 9 Abs. 2 Buchst. c erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG in seinem Urteil vom 12. Mai 2005 Rs. C-452/03, RAL (Channel Islands Ltd.) u.a. (Slg. 2005, I-3947, BFH/NV Beilage 2005, 302 Randnr. 31) dass das Hauptziel der Tätigkeit in der Unterhaltung der Benutzer der Geldspielautomaten besteht und nicht darin, ihnen einen Gewinn zu verschaffen, kann --entgegen der Ansicht der Klägerin-- nicht entnommen werden, dass ein Glücksspiel i.S. des Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG dann vorliegt, "wenn Gewinnen und Verlieren, sei es auch nur in Form von Punkten, einen überwiegenden Teil des Spielprinzips ausmacht".
  • EuGH, 08.03.2001 - C-240/99

    Skandia

  • EuGH, 26.05.2005 - C-498/03

    Kingscrest Associates und Montecello - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel

  • EuGH, 18.10.2007 - C-195/06

    Österreichischer Rundfunk - Freier Dienstleistungsverkehr - Ausstrahlung von

  • BFH, 04.02.1999 - IV R 54/97

    Rückstellung für bedingt rückzahlbare Zuschüsse

  • EuGH, 13.07.2006 - C-89/05

    United Utilities - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil B Buchstabe

  • BFH, 25.11.2004 - IV R 51/03

    LuF: Bebauung mit ETW;- Entnahme

  • BFH, 17.12.2008 - XI R 79/07

    EuGH-Vorlage zur Umsatzsteuerpflicht von sonstigen Glücksspielen mit Geldeinsatz

    Dem Leistungsempfänger (Spieler) wird eine Chance auf einen Geldgewinn eingeräumt, der seinen Geldeinsatz übersteigt, und im Gegenzug trägt der Leistende (Geräteaufsteller) das Risiko, die Gewinne auszahlen zu müssen (vgl. EuGH-Urteil vom 13. Juli 2006 Rs. C-89/05 --United Utilities--, Slg. 2006, I-6813, Randnr. 26; Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. Mai 2008 V R 7/06, BFH/NV 2008, 1780).
  • BFH, 02.06.2016 - IV R 23/13

    Wirtschaftliches Eigentum bei Teilamortisationsleasing einer Immobilie -

    Entscheidungserheblich sind danach nur solche Vorfragen, ohne deren Beantwortung ein Urteil über die geltend gemachte Rechtsbeeinträchtigung nicht möglich ist (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. Februar 1999 IV R 54/97, BFHE 187, 418, BStBl II 2000, 139; vom 29. Mai 2008 V R 7/06, BFHE 221, 528, BStBl II 2009, 64).
  • OVG Niedersachsen, 03.04.2009 - 11 ME 399/08

    Rechtmäßigkeit einer Untersagung des Vertriebs von Online-Glücksspielen; Zweifel

    Weiter wird in der Rechtsprechung teilweise die Auffassung vertreten, es könne offenbleiben, ob eine auf ein Bundesland bezogene Untersagungsverfügung technisch durchsetzbar sei, der Verfügung könne zumindest in "rechtlicher Hinsicht" dadurch entsprochen werden, dass die Antragstellerin Willenserklärungen, die auf den Abschluss von Wettverträgen mit Personen gerichtet seien, die sich in Niedersachsen aufhielten, ausdrücklich ablehne, darauf im Eingangsportal ihrer Internetseite deutlich hinweise und zu erkennen gebe, dass ein rechtswirksamer Vertrag nicht zustande komme, sollte die abgefragte Versicherung des Wettinteressenten hinsichtlich seines Aufenthaltsortes nicht zutreffen; entsprechende Disclaimer seien auch bereits auf der Webseite www.bwin.de für Hamburg und Baden-Württemberg eingerichtet, die Aufgabe einer derartigen Erschwerung des Abschlusses von Sportwetten sei als Minus in der verlangten Sperrung enthalten (vgl. hierzu OVG Sachsen, Beschl. v. 12.12.2007 - 3 BS 311/06 - ZfWG 2008, 442 und - 3 BS 286/06 - ZfWG 2008, 118; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 5.11 2007 - 6 S 2223/07 - u. v. 19.8.2008 - 6 S 108/08 - jeweils juris).
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