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   BFH, 19.03.2009 - IV R 57/07   

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https://dejure.org/2009,235
BFH, 19.03.2009 - IV R 57/07 (https://dejure.org/2009,235)
BFH, Entscheidung vom 19.03.2009 - IV R 57/07 (https://dejure.org/2009,235)
BFH, Entscheidung vom 19. März 2009 - IV R 57/07 (https://dejure.org/2009,235)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    EStG § 4 Abs. 1 und Abs. 3

  • openjur.de

    Wahl der Einnahme-Überschussrechnung erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahres

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 4 Abs. 1 und Abs. 3

  • Betriebs-Berater

    EÜR auch noch nachträglich als Gewinnermittlungsmethode wählbar

  • Betriebs-Berater

    Wahl der Einnahme-Überschussrechnung erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahres

  • Judicialis

    EStG § 4 Abs. 1; ; EStG § 4 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 3
    Entfallens des Rechts zur Wahl einer Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschussrechnung mit der Erstellung eines Abschlusses; Wahlrecht zwischen einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 Einkommensteuergesetz ( EStG ) und nach § 4 Abs. 3 EStG

  • datenbank.nwb.de

    Wahl der Einnahme-Überschussrechnung erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahres

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ? Bindende Wahlrechtsausübung zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG ? Wahlrechtsausübung zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG durch Erstellung entsprechender Aufzeichnungen ? Wahlrechtsausübung bei einem Irrtum über den ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • IWW (Kurzinformation)

    Buchführung - Ausübung des Wahlrechts zur Einnahmen-Überschussrechnung

  • IWW (Kurzinformation)

    Gewinnermittlung - Änderung der Rechtsprechung: Nachträgliches Wahlrecht zur EÜR zulässig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Nachträgliche Option zur Einnahmen-Überschussrechnung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Entfallens des Rechts zur Wahl einer Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschussrechnung mit der Erstellung eines Abschlusses; Wahlrecht zwischen einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) und nach § 4 Abs. 3 EStG

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Änderung der Rechtsprechung: Nachträgliche Wahl der EÜR

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Zeitliche Grenze zur Wahl der Gewinnermittlungsart

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Zeitpunkt zur Wahl der Gewinnermittlung durch Bilanzierung oder Einnahmen-Überschussrechnung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Bilanzielle Gewinnermittlung oder Einnahmen-Überschussrechnung – Beide Gewinnermittlungsarten sind gleichwertig - Recht zur Wahl der Einnahmen-Überschussrechnung als vereinfachte Gewinnermittlung kann auch noch nachträglich ausgeübt werden

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 4 Abs 3, EStG § 4 Abs 1
    Gewerblicher Grundstückshandel; Gewinnermittlungsart; Wahlrecht

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 224, 513
  • NJW 2009, 2910
  • BB 2009, 1386
  • BB 2009, 2411
  • DB 2009, 1384
  • BStBl II 2009, 659
 
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Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (21)

  • BFH, 19.10.2005 - XI R 4/04

    Übergang auf die Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich

    Auszug aus BFH, 19.03.2009 - IV R 57/07
    Ein nicht buchführungspflichtiger Steuerpflichtiger hat sein Wahlrecht auf Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich --wie in § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG ausdrücklich angesprochen-- erst dann wirksam ausgeübt, wenn er eine Eröffnungsbilanz aufstellt, eine kaufmännische Buchführung einrichtet und aufgrund von Bestandsaufnahmen einen Abschluss macht (BFH-Urteile vom 19. Oktober 2005 XI R 4/04, BFHE 211, 262, BStBl II 2006, 509; vom 9. November 2000 IV R 18/00, BFHE 193, 436, BStBl II 2001, 102; in BFHE 125, 45, BStBl II 1978, 431, und vom 2. März 2006 IV R 32/04, BFH/NV 2006, 1457; BFH-Beschlüsse vom 9. Dezember 2003 IV B 68/02, BFH/NV 2004, 633, und vom 8. September 2005 IV B 107/04, BFH/NV 2006, 276).

    Der BFH hat in seiner neueren Rechtsprechung hervorgehoben, dass das Wahlrecht zwischen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG und § 4 Abs. 3 EStG nicht buchführungspflichtigen Steuerpflichtigen prinzipiell unbefristet zusteht (BFH-Urteil in BFHE 211, 262, BStBl II 2006, 509).

    Der erkennende Senat tritt der in dem BFH-Urteil in BFHE 211, 262, BStBl II 2006, 509 vom XI. Senat vertretenen Ansicht bei.

    Denn danach entfällt für nicht buchführungspflichtige Steuerpflichtige das Wahlrecht zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG erst mit der Erstellung des Abschlusses, nicht hingegen bereits mit der Einrichtung der Buchführung (vgl. BFH-Urteile in BFHE 125, 45, BStBl II 1978, 431; in BFHE 193, 436, BStBl II 2001, 102; in BFHE 211, 262, BStBl II 2006, 509, und in BFH/NV 2006, 1457).

    So kommt die Wahl der Überschussrechnung nach Erstellung des Abschlusses nicht mehr in Betracht (BFH-Urteile in BFHE 211, 262, BStBl II 2006, 509, und in BFHE 125, 45, BStBl II 1978, 431).

    Ebenso scheidet die Wahl der Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich aus, wenn der Steuerpflichtige nicht zeitnah zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums eine Eröffnungsbilanz aufgestellt und eine kaufmännische Buchführung eingerichtet hat (BFH-Urteile in BFHE 211, 262, BStBl II 2006, 509, und in BFHE 125, 45, BStBl II 1978, 431; HHR/Bergkemper, § 4 EStG Rz 552; Drüen, DStR 1999, 1589, 1592).

  • BFH, 02.03.1978 - IV R 45/73

    Keine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG bei nicht buchführungspflichtigem

    Auszug aus BFH, 19.03.2009 - IV R 57/07
    Aus Wortlaut und Systematik dieser gesetzlichen Regelung folgt nach ständiger Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 2. März 1978 IV R 45/73, BFHE 125, 45, BStBl II 1978, 431; vom 30. September 1980 VIII R 201/78, BFHE 132, 228, BStBl II 1981, 301; vom 8. März 1989 X R 9/86, BFHE 156, 443, BStBl II 1989, 714; vom 13. Oktober 1989 III R 31/85, BFHE 159, 123, BStBl II 1990, 287, und vom 9. Februar 1999 VIII R 49/97, BFH/NV 1999, 1195) und der im Schrifttum überwiegend vertretenen Auffassung (Bergkemper in Herrmann/Heuer/Raupach, § 4 EStG Rz 550; Weber-Grellet, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 4 Rz D 32; Steinhauff in Bordewin/Brandt, § 4 EStG Rz 1224; Frotscher in Frotscher, EStG, 6. Aufl., Freiburg 1998 ff., § 4 Rz 15; Korn in Korn, § 4 EStG Rz 493; Mathiak, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 1990, 255), dass die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG die Regel ist.

    Ein nicht buchführungspflichtiger Steuerpflichtiger hat sein Wahlrecht auf Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich --wie in § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG ausdrücklich angesprochen-- erst dann wirksam ausgeübt, wenn er eine Eröffnungsbilanz aufstellt, eine kaufmännische Buchführung einrichtet und aufgrund von Bestandsaufnahmen einen Abschluss macht (BFH-Urteile vom 19. Oktober 2005 XI R 4/04, BFHE 211, 262, BStBl II 2006, 509; vom 9. November 2000 IV R 18/00, BFHE 193, 436, BStBl II 2001, 102; in BFHE 125, 45, BStBl II 1978, 431, und vom 2. März 2006 IV R 32/04, BFH/NV 2006, 1457; BFH-Beschlüsse vom 9. Dezember 2003 IV B 68/02, BFH/NV 2004, 633, und vom 8. September 2005 IV B 107/04, BFH/NV 2006, 276).

    Hat der Steuerpflichtige demgegenüber nur die Betriebseinnahmen und die Betriebsausgaben aufgezeichnet, so hat er aufgrund dieser tatsächlichen Handhabung sein Wahlrecht im Sinne einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ausgeübt (BFH-Urteile in BFHE 125, 45, BStBl II 1978, 431, und in BFH/NV 1999, 1195).

    Denn danach entfällt für nicht buchführungspflichtige Steuerpflichtige das Wahlrecht zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG erst mit der Erstellung des Abschlusses, nicht hingegen bereits mit der Einrichtung der Buchführung (vgl. BFH-Urteile in BFHE 125, 45, BStBl II 1978, 431; in BFHE 193, 436, BStBl II 2001, 102; in BFHE 211, 262, BStBl II 2006, 509, und in BFH/NV 2006, 1457).

    So kommt die Wahl der Überschussrechnung nach Erstellung des Abschlusses nicht mehr in Betracht (BFH-Urteile in BFHE 211, 262, BStBl II 2006, 509, und in BFHE 125, 45, BStBl II 1978, 431).

    Ebenso scheidet die Wahl der Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich aus, wenn der Steuerpflichtige nicht zeitnah zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums eine Eröffnungsbilanz aufgestellt und eine kaufmännische Buchführung eingerichtet hat (BFH-Urteile in BFHE 211, 262, BStBl II 2006, 509, und in BFHE 125, 45, BStBl II 1978, 431; HHR/Bergkemper, § 4 EStG Rz 552; Drüen, DStR 1999, 1589, 1592).

  • BFH, 09.11.2000 - IV R 18/00

    Wechsel der Gewinnermittlungsart

    Auszug aus BFH, 19.03.2009 - IV R 57/07
    Ein nicht buchführungspflichtiger Steuerpflichtiger hat sein Wahlrecht auf Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich --wie in § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG ausdrücklich angesprochen-- erst dann wirksam ausgeübt, wenn er eine Eröffnungsbilanz aufstellt, eine kaufmännische Buchführung einrichtet und aufgrund von Bestandsaufnahmen einen Abschluss macht (BFH-Urteile vom 19. Oktober 2005 XI R 4/04, BFHE 211, 262, BStBl II 2006, 509; vom 9. November 2000 IV R 18/00, BFHE 193, 436, BStBl II 2001, 102; in BFHE 125, 45, BStBl II 1978, 431, und vom 2. März 2006 IV R 32/04, BFH/NV 2006, 1457; BFH-Beschlüsse vom 9. Dezember 2003 IV B 68/02, BFH/NV 2004, 633, und vom 8. September 2005 IV B 107/04, BFH/NV 2006, 276).

    Maßgeblich ist die tatsächliche Handhabung der Gewinnermittlung (BFH-Urteil in BFHE 193, 436, BStBl II 2001, 102, unter 2.a der Gründe).

    Denn danach entfällt für nicht buchführungspflichtige Steuerpflichtige das Wahlrecht zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG erst mit der Erstellung des Abschlusses, nicht hingegen bereits mit der Einrichtung der Buchführung (vgl. BFH-Urteile in BFHE 125, 45, BStBl II 1978, 431; in BFHE 193, 436, BStBl II 2001, 102; in BFHE 211, 262, BStBl II 2006, 509, und in BFH/NV 2006, 1457).

    Die Wahl zwischen den Gewinnermittlungsarten kann außerdem durch die Bindung des Steuerpflichtigen an eine für ein vorangegangenes Wirtschaftsjahr bereits getroffene Wahl ausgeschlossen sein (vgl. BFH-Urteil in BFHE 193, 436, BStBl II 2001, 102).

  • BGH, 06.09.2011 - 1 StR 633/10

    Fall Schreiber muss neu verhandelt werden

    In einem solchen Fall bleibt es bei der Grundform des § 4 Abs. 1 EStG, also bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (BFH, Urteil vom 19. März 2009 - IV R 57/07, BFHE 224, 513).
  • BFH, 02.06.2016 - IV R 39/13

    Gewinnermittlungswahlrecht; erneuter Wechsel der Gewinnermittlungsart nach

    Zwar stehe dem Steuerpflichtigen nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. März 2009 IV R 57/07 (BFHE 224, 513, BStBl II 2009, 659) das Recht, zwischen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG und nach § 4 Abs. 3 EStG zu wählen, prinzipiell unbefristet zu.

    a) Zwischen den Beteiligten ist nicht im Streit, dass der Kläger als nicht buchführungspflichtiger Steuerpflichtiger sein Recht, zwischen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG und nach § 4 Abs. 3 EStG zu wählen (näher dazu z.B. BFH-Urteil in BFHE 224, 513, BStBl II 2009, 659, m.w.N.), für die dem Wirtschaftsjahr 2007/2008 vorangegangenen Wirtschaftsjahre wirksam zugunsten der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ausgeübt hat.

    aa) Maßgeblich für die Ausübung des Wahlrechts der Gewinnermittlungsart ist die tatsächliche Handhabung der Gewinnermittlung (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 193, 436, BStBl II 2001, 102, unter 2.a; vom 2. März 2006 IV R 32/04, BFH/NV 2006, 1457, unter II.2.a aa; in BFHE 224, 513, BStBl II 2009, 659, unter II.2.b aa, und vom 5. November 2015 III R 13/13, BFHE 252, 322, BStBl II 2016, 468, Rz 16).

    Das bedeutet, dass ein nicht buchführungspflichtiger Steuerpflichtiger sein Wahlrecht auf Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich --wie in § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG ausdrücklich angesprochen-- erst dann wirksam ausgeübt hat, wenn er eine Eröffnungsbilanz aufstellt, eine kaufmännische Buchführung einrichtet und aufgrund von Bestandsaufnahmen einen Abschluss macht (z.B. BFH-Urteil in BFHE 224, 513, BStBl II 2009, 659, unter II.2.b aa, m.w.N.).

    Hat der Steuerpflichtige demgegenüber nur die Betriebseinnahmen und die Betriebsausgaben aufgezeichnet, so hat er aufgrund dieser tatsächlichen Handhabung sein Wahlrecht i.S. einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ausgeübt; dabei sind an die Dokumentation der Wahl zugunsten der Einnahmen-Überschussrechnung keine hohen Anforderungen zu stellen (z.B. BFH-Urteile in BFHE 224, 513, BStBl II 2009, 659, unter II.2.b bb, und in BFHE 252, 322, BStBl II 2016, 468, Rz 16).

    Denn für die Wirksamkeit der Wahl einer Gewinnermittlungsart kommt es auf die Kenntnis der steuerlichen Folgen dieser Wahl nicht an (BFH-Urteile in BFH/NV 2006, 1457, unter II.2.a aa, m.w.N.; in BFHE 224, 513, BStBl II 2009, 659, unter II.3.a).

    Das bedeutet allerdings nicht, dass der Steuerpflichtige die Wahl zwischen den Gewinnermittlungsarten solange treffen darf, wie sich ihr Ergebnis steuerlich auswirken kann (BFH-Urteile in BFHE 224, 513, BStBl II 2009, 659, unter II.3.c, und in BFH/NV 2010, 186, unter II.3.c).

    Nachdem es jedoch --wie oben bereits ausgeführt-- für die Wirksamkeit der Wahl einer Gewinnermittlungsart auf die Kenntnis der steuerlichen Folgen dieser Wahl nicht ankommt (BFH-Urteile in BFH/NV 2006, 1457, unter II.2.a aa, m.w.N.; in BFHE 224, 513, BStBl II 2009, 659, unter II.3.a), kann der offenkundige Irrtum des Klägers über die Zulässigkeit einer Teilwertabschreibung im Rahmen der Einnahmen-Überschussrechnung keinen erneuten Wechsel der Gewinnermittlungsart für das Wirtschaftsjahr 2007/2008 rechtfertigen.

  • BFH, 24.06.2009 - VIII R 80/06

    Finanzamt kann Zugriff auf Daten von gesetzlich nicht vorgeschriebenen

    Es kann dahinstehen, ob eine vom Steuerpflichtigen freiwillig erstellte Bestandsbuchhaltung, die auch für die Besteuerung von Bedeutung ist, weil sie der Besteuerung zugrunde zu legen ist (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG; dazu BFH-Urteil vom 24. November 1959 I 47/58 U, BFHE 70, 499, BStBl III 1960, 188; vgl. aber auch BFH-Urteil vom 19. März 2009 IV R 57/07, BFH/NV 2009, 1298), nicht der Aufbewahrungspflicht unterliegt, weil § 146 Abs. 6 AO nur auf § 146 Abs. 1 bis 5 AO verweist und nicht auf die Ordnungsvorschriften in § 147 AO (so Drüen in Tipke/Kruse, a.a.O., § 147 AO Rz 4, m.w.N.).
  • BFH, 21.07.2009 - X R 46/08

    Gleichwertigkeit der Gewinnermittlungsarten - Wahl der Gewinnermittlungsart -

    Aus Wortlaut und Systematik dieser gesetzlichen Regelung folgt nach ständiger Rechtsprechung des BFH (vgl. z.B. Urteil vom 19. März 2009 IV R 57/07, BFH/NV 2009, 1298, BFHE 224, 513, BStBl II 2009, 659 m.w.N.), dass die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG die Regel ist.

    In einem solchen Fall bleibt es bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (BFH-Urteil in BFH/NV 2009, 1298, m.w.N.).

    Ein nicht buchführungspflichtiger Steuerpflichtiger hat sein Wahlrecht auf Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich --wie in § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG ausdrücklich angesprochen-- erst dann wirksam ausgeübt, wenn er eine Eröffnungsbilanz aufstellt, eine kaufmännische Buchführung einrichtet und auf Grund von Bestandsaufnahmen einen Abschluss macht (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 2009, 1298, m.w.N.).

    Selbst wenn der Kläger --was das FG von seinem Standpunkt aus zu Recht nicht festgestellt hat-- zur Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung die Einnahmen (§ 8 EStG) und die Werbungskosten (§ 9 EStG) aufgezeichnet oder zumindest die Einnahmen- und Ausgabenbelege erstellt bzw. gesammelt hätte, reichte dies allein zur Ausübung des Wahlrechts zugunsten der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG nicht aus (BFH-Urteil in BFH/NV 2009, 1298, m.w.N.).

    Derjenige, der keinen Gewinn ermitteln will, hat nach ständiger Rechtsprechung des BFH aber auch (durch schlüssiges Verhalten) keine Wahl zwischen den Gewinnermittlungsarten getroffen (BFH-Urteil in BFH/NV 2009, 1298, m.w.N.).

    Denn danach entfällt für nicht buchführungspflichtige Steuerpflichtige das Wahlrecht zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG erst mit der Erstellung des Abschlusses, nicht hingegen bereits mit der Einrichtung der Buchführung (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2009, 1298, m.w.N.).

    So kommt die Wahl der Überschussrechnung nach Erstellung des Abschlusses nicht mehr in Betracht (BFH-Urteil Urteil in BFH/NV 2009, 1298, m.w.N.).

    Ebenso scheidet die Wahl der Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich aus, wenn der Steuerpflichtige nicht zeitnah zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums eine Eröffnungsbilanz aufgestellt und eine kaufmännische Buchführung eingerichtet hat (BFH-Urteil in BFH/NV 2009, 1298, m.w.N.).

    Denn dies beträfe nur die Ordnungsmäßigkeit der Gewinnermittlung, nicht aber die Wahl der Gewinnermittlungsart als solche (BFH-Urteil in BFH/NV 2009, 1298).

  • BGH, 28.07.2015 - 1 StR 602/14

    Revision des Angeklagten im Fall Schreiber verworfen

    Es bleibt daher bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich als Grundform der Gewinnermittlung (vgl. BFH, Urteil vom 19. März 2009 - IV R 57/07, BFHE 224, 513 mwN).
  • FG Niedersachsen, 16.10.2013 - 9 K 124/12

    Wirksamer Widerruf eines zuvor erklärten Wechsels der Gewinnermittlungsart vom

    Macht der Steuerpflichtige von seinem Wahlrecht keinen Gebrauch, bleibt es bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 19. März 2009 VI R 57/07, BFHE 224, 513, BStBl Teil II 2009, 659 m.w.N.).

    Dieser Auffassung ist der BFH beigetreten (vgl. BFH-Urteile vom 19. März 2009 IV R 57/07, BFHE 224, 513, BStBl II 2009, 659 m.w.N.; vom 21. Juli 2009 X R 46/08, BFH/NV 2010, 186).

    So sieht das Gesetz an keiner Stelle eine Frist für die Ausübung des Gewinnermittlungswahlrechtes vor (BFH-Urteil vom 19. März 2009 IV R 57/07, a.a.O.; Kanzler in HHR, EStG, § 4 Rz. 550).

    Da der Abschluss durch den Steuerpflichtigen erst nach Ablauf des Gewinnermittlungszeitraums erstellt wird, folgt hieraus, dass die Wahl zwischen den Gewinnermittlungsarten auch erst durch den Abschluss und folglich nicht bereits zu Beginn des Wirtschaftsjahres ausgeübt wird (Änderung der Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 19. März 2009 IV R 57/07, a.a.O.; mit Anmerkung Dötsch, Der Betrieb 2009, 1386, 1387 und vom 21. Juli 2009 X R 46/08, BFH/NV 2010, 186).

    Für das Finanzamt ist es insoweit nur von Bedeutung, dass es nach der Wahl der Einnahmen-/Überschussrechnung durch den Steuerpflichtigen diese auch erhält (BFH-Urteil vom 19. März 2009 IV R 57/07, a.a.O.).

    Der BFH nimmt daher nach einem Wechsel der Gewinnermittlungsart eine grundsätzliche Bindung an die für das vorangegangene Wirtschaftsjahr getroffene Wahl an (BFH-Urteile vom 19. März 2009 IV R 57/07, a.a.O. und vom 9. November 2000 IV R 18/00, a.a.O.).

    Damit unterscheidet sich der vorliegende Streitfall grundlegend von den vom BFH bisher entschiedenen Fällen (vgl. u.a. Urteile vom 19. März 2009 IV R 57/07, a.a.O.; vom 8. Oktober 2008 VIII R 74/05, BFHE 223, 261, BStBl II 2009, 238; vom 19. Oktober 2005 XI R 4/04, BFHE 211, 262, BStBl II 2006, 509; vom 21. Juli 2009 X R 46/08, BFH/NV 2010, 186; Beschluss vom 9. Dezember 2003 IV B 68/02, BFH/NV 2004, 633) und dem Sachverhalt der dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts (Urteil vom 26. Juli 2011 2 K 123/10, a.a.O.) zugrunde lag.

    Die Wahl der Gewinnermittlung nach Betriebsvermögensvergleich setzt in Abgrenzung zur Einnahmen-/Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG voraus, dass der Steuerpflichtige zeitnah zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums eine Eröffnungsbilanz aufstellt, eine kaufmännische Buchführung einrichtet und aufgrund von Bestandsaufnahmen einen Abschluss erstellt (vgl. BFH-Urteil vom 21. Juli 2009 X R 56/08, BFH/NV 2010, 186; Urteil vom 19. März 2009 IV R 57/07, a.a.O.).

  • FG Schleswig-Holstein, 26.07.2011 - 2 K 123/10

    Bindung an Wahl der Gewinnermittlungsart - Verfassungsmäßigkeit des untersagten

    Der BFH habe zuletzt mit Urteil vom 19. März 2009 (IV R 57/07, Sammlung amtlich nicht veröffentlichte Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 2009, 1298) zu den Möglichkeiten des Wechsels der Gewinnermittlungsart Stellung bezogen.

    Auch nach dem BFH-Urteil vom 19. März 2009 (IV R 57/07, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2009, 659) würden allein die technischen Voraussetzungen einer EDV-Buchführung keine kaufmännische Buchführung begründen.

    In einem solchen Fall bleibt es bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (BFH-Urteil vom 19. März 2009 IV R 57/07, BStBl II 2009, 659 m.w.N.).

    Der BFH ist diesen Auffassungen beigetreten (vgl. BFH-Urteile vom 21. Juli 2009 X R 46/08, BFH/NV 2010, 186; vom 19. März 2009 IV R 57/07, BStBl II 2009, 659 m.w.N.).

    Denn danach entfällt für nicht buchführungspflichtige Steuerpflichtige das Wahlrecht zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG erst mit der Erstellung des Abschlusses, nicht hingegen bereits mit der Einrichtung der Buchführung (BFH-Urteile vom 21. Juli 2009 X R 46/08, BFH/NV 2010, 186 und vom 19. März 2009 IV R 57/07, BStBl II 2009, 659 m.w.N.).

    Daraus folgt, dass die Wahl zwischen den Gewinnermittlungsarten auch erst durch den Abschluss und folglich nicht bereits zu Beginn des Wirtschaftsjahres ausgeübt wird (Änderung der Rechtssprechung, vgl. BFH-Urteil vom 19. März 2009 IV R 57/07, BStBl II 2009, 659 m.w.N.; Kanzler in HHR, § 4 Rz. 550).

    Für das Finanzamt ist insoweit nur von Bedeutung, dass es nach der Wahl der Einnahmen-Überschuss-Rechnung durch den Steuerpflichtigen diese auch erhält (BFH-Urteil vom 19. März 2009 IV R 57/07, BStBl II 2009, 659).

  • FG Schleswig-Holstein, 26.07.2011 - 2 K 124/10

    Streitgegenstand: Gewerbesteuer 2005-2007 - Bindung an Wahl der

    Der BFH habe zuletzt mit Urteil vom 19. März 2009 ( IV R 57/07, Sammlung amtlich nicht veröffentlichte Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 2009, 1298) zu den Möglichkeiten des Wechsels der Gewinnermittlungsart Stellung bezogen.

    Auch nach dem BFH-Urteil vom 19. März 2009 ( IV R 57/07, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2009, 659) würden allein die technischen Voraussetzungen einer EDV-Buchführung keine kaufmännische Buchführung begründen.

    In einem solchen Fall bleibt es bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (BFH-Urteil vom 19. März 2009 IV R 57/07, BStBl II 2009, 659 m.w.N.).

    Der BFH ist diesen Auffassungen beigetreten (vgl. BFH-Urteile vom 21. Juli 2009 X R 46/08, BFH/NV 2010, 186; vom 19. März 2009 IV R 57/07, BStBl II 2009, 659 m.w.N.).

    Denn danach entfällt für nicht buchführungspflichtige Steuerpflichtige das Wahlrecht zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG erst mit der Erstellung des Abschlusses, nicht hingegen bereits mit der Einrichtung der Buchführung (BFH-Urteile vom 21. Juli 2009 X R 46/08, BFH/NV 2010, 186 und vom 19. März 2009 IV R 57/07, BStBl II 2009, 659 m.w.N.).

    Daraus folgt, dass die Wahl zwischen den Gewinnermittlungsarten auch erst durch den Abschluss und folglich nicht bereits zu Beginn des Wirtschaftsjahres ausgeübt wird (Änderung der Rechtssprechung, vgl. BFH-Urteil vom 19. März 2009 IV R 57/07, BStBl II 2009, 659 m.w.N.; Kanzler in HHR, § 4 Rz. 550).

    Für das Finanzamt ist insoweit nur von Bedeutung, dass es nach der Wahl der Einnahmen-Überschuss-Rechnung durch den Steuerpflichtigen diese auch erhält (BFH-Urteil vom 19. März 2009 IV R 57/07, BStBl II 2009, 659).

  • BFH, 20.03.2013 - X R 15/11

    Einkünfte aus Gewerbebetrieb bei Pflegevereinbarung und

    Voraussetzung ist allerdings, dass der Steuerpflichtige dem FA tatsächlich eine (zumindest kursorische) Einnahmen-Überschuss-Rechnung vorlegt (Anschluss an BFH-Urteil vom 19. März 2009 IV R 57/07, BFHE 224, 513, BStBl II 2009, 659).

    Wortlaut und Systematik dieser gesetzlichen Regelungen zeigen, dass die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich die Grundregel ist, zumal die Einnahmen-Überschuss-Rechnung nur bei Erfüllung der im Gesetz bestimmten Voraussetzungen zulässig ist (BFH-Urteile vom 9. Februar 1999 VIII R 49/97, BFH/NV 1999, 1195, unter 2. vor a; vom 19. März 2009 IV R 57/07, BFHE 224, 513, BStBl II 2009, 659, unter II.2.a, und vom 21. Juli 2009 X R 28/06, BFH/NV 2009, 1979, unter II.5.a).

    Die frühere Rechtsprechung, wonach das Wahlrecht bereits zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums ausgeübt werden müsse und nur die Mitteilung bzw. Offenlegung einer bereits getroffenen Wahl im Klageverfahren noch nachgeholt werden könne (so BFH-Urteile vom 1. Oktober 1996 VIII R 40/94, BFH/NV 1997, 403, unter II.2.b, und in BFH/NV 1999, 1195) hat der IV. Senat im Urteil in BFHE 224, 513, BStBl II 2009, 659 mit Zustimmung des VIII. Senats --anders als das FA möglicherweise meint-- aufgegeben.

    Das FA muss daher, nachdem der Steuerpflichtige erklärt hat, den Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln zu wollen, eine solche (zumindest kursorische) Rechnung auch tatsächlich erhalten (zum Ganzen grundlegend BFH-Urteil in BFHE 224, 513, BStBl II 2009, 659, unter II.2.b bb; im Anschluss daran Senatsurteil vom 21. Juli 2009 X R 46/08, BFH/NV 2010, 186, unter II.2.b bb, 3.b).

  • BFH, 16.09.2009 - X R 48/07

    Einbringung eines in unbedingter Veräußerungsabsicht erworbenen Grundstücks -

    aa) Nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 19. März 2009 IV R 57/07 (BFHE 224, 513, BStBl II 2009, 659), denen sich der Senat anschließt, sind die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich gemäß § 4 Abs. 1 EStG und die Einnahmen-Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG zwei unterschiedliche, aber grundsätzlich gleichwertige Gewinnermittlungsmethoden.

    Ein nicht buchführungspflichtiger Steuerpflichtiger hat sein Wahlrecht auf Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich erst dann wirksam ausgeübt, wenn er nach der tatsächlichen Handhabung eine Eröffnungsbilanz aufstellt, eine kaufmännische Buchführung einrichtet und aufgrund von Bestandsaufnahmen einen Abschluss macht (vgl. BFH-Urteile vom 19. Oktober 2005 XI R 4/04, BFHE 211, 262, BStBl II 2006, 509; in BFHE 224, 513, BStBl II 2009, 659).

    Derjenige, der nach eigener Vorstellung keinen Gewinn ermitteln will, hat nach ständiger Rechtsprechung des BFH (durch schlüssiges Verhalten) noch keine Wahl zwischen den Gewinnermittlungsarten getroffen, wenn er lediglich Belege zu den Einnahmen und Werbungskosten bei den Überschusseinkunftsarten sammelt, zusammenstellt und hierbei die Minimalanforderungen an eine Einnahmen-Überschussrechnung nicht erfüllt (vgl. das BFH-Urteil in BFHE 224, 513, BStBl II 2009, 659, m.w.N.).

    Das Wahlrecht zwischen den Gewinnermittlungsmethoden kann nach Maßgabe der Entscheidung in BFHE 224, 513, BStBl II 2009, 659 bis zur Bestandskraft der Steuerfestsetzung unbefristet ausgeübt werden.

  • BFH, 05.11.2015 - III R 13/13

    Einnahmenüberschussrechnung: Kein der Verschmelzung vorgelagerter endgültiger

  • BFH, 20.04.2021 - IV R 3/20

    Ausübung des Wahlrechts nach § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG durch ausländische

  • FG Thüringen, 31.08.2022 - 4 K 599/21

    Abgabenordnung: Wechsel der Gewinnermittlungsart im Rahmen einer Änderung des

  • BFH, 05.11.2015 - III R 12/13

    Verfassungsmäßigkeit des § 18 Abs. 2 UmwStG 2002 (= UmwStG 1995 i. d. F. des

  • FG Baden-Württemberg, 30.06.2020 - 5 K 3305/17

    Ort der Besteuerung der gewerblichen Einkünfte einer General Partnership -

  • BFH, 20.05.2016 - III B 62/15

    Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung -

  • BFH, 20.12.2012 - III R 33/12

    Einheitliche Ausübung des Gewinnermittlungswahlrechts bei der

  • BFH, 20.04.2021 - IV R 20/17

    Ausübung des Wahlrechts nach § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG durch ausländische

  • FG Hamburg, 29.04.2015 - 2 K 4/13

    Einkommensteuer: Wahl der Gewinnermittlungsart, Umfang des Betriebsvermögens

  • FG Saarland, 21.06.2012 - 1 K 1124/10

    Zur Schätzungsbefugnis des Finanzamts bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3

  • FG Niedersachsen, 13.12.2011 - 14 K 82/11

    Entsprechen des Begriffs der Einkünfte i.S.d. § 32 Abs. 4 S. 2 EStG a.F. der

  • BFH, 23.02.2012 - IV R 31/09

    Teilanfechtung eines Gewinnfeststellungsbescheides; Gewinnermittlung nach § 4

  • FG Hessen, 15.11.2012 - 11 K 3175/09

    Anwendbarkeit der Gepräge-Regelung des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG auf ausländische

  • BGH, 22.03.2023 - 1 StR 361/22

    Umsatzsteuerhinterziehung (Kompensationsverbot: keine Berücksichtigung von

  • BFH, 14.03.2018 - IV B 46/17

    Verpflichtung des FG zur Erhebung eines Zeugenbeweises

  • FG München, 25.05.2011 - 13 K 1631/08

    Schätzung von Gewinnen aus einem Bordellbetrieb bei fehlender Buchführung -

  • BFH, 01.07.2010 - IV R 34/07

    Selbständigkeit der Feststellung eines Veräußerungsgewinns in einem

  • BFH, 21.07.2009 - X R 28/06

    Wahlrecht nach § 4 Abs. 3 EStG und Gewinnschätzung

  • BFH, 09.05.2019 - VI R 48/16

    Absehen von der Aktivierung des Feldinventars als Billigkeitsmaßnahme

  • BFH, 21.05.2013 - III B 150/12

    Anforderungen an die Darlegung der Klärungsfähigkeit einer für grundsätzlich

  • FG Düsseldorf, 09.10.2018 - 13 K 1792/17

    Rechtsstreit über das Vorliegen einer gewerblichen Tätigkeit bei dem Vertrieb von

  • FG Nürnberg, 28.02.2013 - 6 K 875/11

    Handel mit physischen Metallen als gewerbliche Tätigkeit - Wahlrecht des

  • BFH, 31.07.2009 - VIII B 28/09

    Schätzungsbefugnis bei Einnahmen-Überschuss-Rechnung - Privatnutzung von

  • FG München, 11.12.2012 - 10 K 2168/09

    Zurechnung von Einkünften aus Gewerbebetrieb - Feststellungslast

  • FG München, 27.07.2015 - 10 K 3179/13

    Einbeziehung von Provisionsforderungen in den Betriebsvermögensvergleich bei

  • BGH, 05.09.2023 - 1 StR 207/23

    Revision der Entscheidung zum Strafausspruch und zur Einziehung bei der

  • FG Rheinland-Pfalz, 26.01.2021 - 3 K 1388/19

    Abzugsberechtigung und Rücklagenbildung bei Veräußerung von land- und

  • FG Niedersachsen, 17.02.2011 - 10 K 258/10

    Erzielung von Einkünften aus Gewerbebetrieb durch Erbringung von

  • FG Hessen, 17.05.2019 - 4 K 1480/17

    1. Bei einem gemeinnützigen Sportverein, der eine Lizenzspielerabteilung als

  • FG München, 02.10.2019 - 7 K 982/17

    Gewerblicher Goldhandel einer Partnership englischen Rechts

  • FG Münster, 23.06.2009 - 1 K 4263/06

    Versteuerung zurückbehaltener Forderungen bei Praxiseinbringung

  • FG Niedersachsen, 25.03.2014 - 12 K 38/10

    Wegfall der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen bei einem Land und

  • FG München, 29.07.2014 - 7 K 3760/12

    Gewinnschätzung nach der Richtsatzmethode bei Landwirten

  • FG München, 07.04.2010 - 13 K 4404/07

    Fehlender Nachweis der betrieblichen Veranlassung von Aufwendungen für

  • FG Sachsen-Anhalt, 12.07.2013 - 5 K 766/09

    Änderung des Arbeitsvertrags: keine steuerfreie Abfindung bei nur reduziertem

  • FG München, 12.05.2016 - 2 K 1704/13

    Rehtmäßigkeit des Wechsels der steuerrechtlichen Gewinnermittlungsart

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