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   BFH, 12.02.2009 - V R 47/07   

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BFH, 12.02.2009 - V R 47/07 (https://dejure.org/2009,1598)
BFH, Entscheidung vom 12.02.2009 - V R 47/07 (https://dejure.org/2009,1598)
BFH, Entscheidung vom 12. Februar 2009 - V R 47/07 (https://dejure.org/2009,1598)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    UStG § 4 Nr. 23, § 4 Nr. 26; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i

  • openjur.de

    Umsätze aus der Verpflegung von Lehrern und Schülern einer Ganztagesschule durch einen privaten Förderverein nicht steuerfrei

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    UStG § 4 Nr. 23, § 4 Nr. 26; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i

  • Judicialis

    RL 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i; ; MwStSystRL Art. 132; ; MwStSystRL Art. 133; ; MwStSystRL Art. 134; ; UStG § 4 Nr. 23

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    31977L0388; 32006L0112; UStG § 4
    Steuerfreiheit von Umsätzen aus der entgeltlichen Verpflegung von Lehrern und Schülern einer Ganztagesschule durch einen privaten Förderverein; Notwendigkeit des Verfolgens von Erziehungszwecken, Ausbildungszwecken oder Fortbildungszwecken durch den Unternehmer

  • datenbank.nwb.de

    Umsätze aus der Verpflegung von Lehrern und Schülern einer Ganztagesschule durch einen privaten Förderverein nicht steuerfrei

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Umsätze aus der Verpflegung von Lehrern und Schülern einer Ganztagsschule durch einen privaten Förderverein nicht steuerfrei

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • IWW (Kurzinformation)

    Umsatzsteuer - Schülerverpflegung durch Schulförderverein nicht steuerfrei

  • IWW (Kurzinformation)

    Umsatzsteuer - Schülerverpflegung durch Schulförderverein nicht steuerfrei

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Umsatzsteuer bei entgeltlicher Schülerverpflegung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Steuerfreiheit von Umsätzen aus der entgeltlichen Verpflegung von Lehrern und Schülern einer Ganztagesschule durch einen privaten Förderverein; Notwendigkeit des Verfolgens von Erziehungszwecken, Ausbildungszwecken oder Fortbildungszwecken durch den Unternehmer

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Schülerverpflegung durch einen privaten Förderverein

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Umsätze aus der entgeltlichen Verpflegung von Lehrern und Schülern einer Ganztagsschule durch einen privaten Förderverein sind nicht steuerfrei

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Keine Umsatzsteuerfreiheit bei entgeltlicher Schülerverpflegung durch einen privaten Förderverein - Regelung aus Umsatzsteuergesetz hier nicht anwendbar, da Verein keinen Erziehungszweck oder ähnliches erfüllt

Besprechungen u.ä.

  • ra-braune.de (Entscheidungsbesprechung)

    Schulcafeteria des Fördervereins nicht umsatzsteuerfrei

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UStG 1993 § 4 Nr 23, EWGRL 388/77 Art 13 Teil A Abs 1 Buchst i, EGRL 112/2006 Art 132 Abs 1 Buchst i
    Betrieb; Cafeteria; Schule; Steuerfreiheit; Verein

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 225, 178
  • DB 2009, 1445
  • BStBl II 2009, 677
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 26.05.2005 - C-498/03

    Kingscrest Associates und Montecello - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel

    Auszug aus BFH, 12.02.2009 - V R 47/07
    Der Begriff "Einrichtung" ist zwar grundsätzlich weit genug, um auch private Einheiten mit Gewinnerzielungsabsicht zu erfassen (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften -- EuGH-- vom 26. Mai 2005 Rs. C-498/03, Kingscrest Associates Ltd. und Montecello Ltd., BFH/NV Beilage 2005, 310, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2005, 453 Rdnr. 35; BFH-Urteil vom 10. Januar 2008 V R 52/06, BFHE 221, 295, unter II.2.b aa).

    Auch setzt die Anerkennung nicht zwingend eine ausdrückliche (steuer-)gesetzliche Regelung voraus (vgl. EuGH-Urteil Kingscrest Associates Ltd. und Montecello Ltd. in BFH/NV Beilage 2005, 310, UR 2005, 453 Rdnrn. 53 ff.; BFH-Urteil vom 22. April 2004 V R 1/98, BFHE 205, 514, BStBl II 2004, 849, unter II.3.b und c).

  • BFH, 28.09.2006 - V R 57/05

    Steuerbefreiung für Umsätze aus der Abgabe von Mahlzeiten an Studenten durch ein

    Auszug aus BFH, 12.02.2009 - V R 47/07
    Er muss die Erziehungszwecke, Ausbildungszwecke oder Fortbildungszwecke zwar nicht allein verfolgen; es reicht aber auch nicht aus, dass sie lediglich von einem Dritten verfolgt werden (BFH-Urteile vom 28. September 2006 V R 57/05, BFHE 215, 351, BStBl II 2007, 846; in BFHE 210, 175, BStBl II 2005, 900; vom 28. September 2000 V R 26/99, BFHE 192, 360, BStBl II 2001, 691, jeweils m.w.N.).

    Das FG stützt sich für seine gegenteilige Auffassung zu Unrecht auf das Senatsurteil vom 28. September 2006 V R 57/05 (BFHE 215, 351, BStBl II 2007, 846), wonach Verpflegungsleistungen von Studentenwerken an Studenten zu den mit der Hochschulausbildung eng verbundenen Dienstleistungen einer Einrichtung des öffentlichen Rechts gehören (zustimmend Oelmeier in Sölch/Ringleb, UStG, § 4 Nr. 23 Rz 31; Lippross, UStG, 22. Aufl. 2008, S. 579; Büchter-Hole, Anm. zur Vorentscheidung in "Entscheidungen der Finanzgerichte" 2007, 1820; Baldauf, Steuerliche Behandlung der Schulspeisung bei öffentlich-rechtlichen Bildungsträgern, Zeitschrift für Kommunalfinanzen 2008, 248; a.A. Bundesministerium der Finanzen, Nichtanwendungserlass vom 27. September 2007, BStBl I 2007, 768, unter Berufung auf das EuGH-Urteil vom 14. Juni 2007 C-434/05, Horizon College, Slg. 2007, I-4793, UR 2007, 587).

  • BFH, 19.05.2005 - V R 32/03

    Vermietung von Wohnraum durch ein Studentenwerk an Nichtstudierende

    Auszug aus BFH, 12.02.2009 - V R 47/07
    Der Bundesfinanzhof (BFH) habe bereits entschieden, dass die Abgabe von Mahlzeiten durch ein Studentenwerk an Studenten als eng mit dem Hochschulunterricht verbundene Leistungen anzuerkennen sei (BFH-Urteil vom 19. Mai 2005 V R 32/03, BFHE 210, 175, BStBl II 2005, 900).

    Er muss die Erziehungszwecke, Ausbildungszwecke oder Fortbildungszwecke zwar nicht allein verfolgen; es reicht aber auch nicht aus, dass sie lediglich von einem Dritten verfolgt werden (BFH-Urteile vom 28. September 2006 V R 57/05, BFHE 215, 351, BStBl II 2007, 846; in BFHE 210, 175, BStBl II 2005, 900; vom 28. September 2000 V R 26/99, BFHE 192, 360, BStBl II 2001, 691, jeweils m.w.N.).

  • BFH, 30.07.2008 - V R 66/06

    Steuerbefreiung im Bereich der Jugenderziehung

    Auszug aus BFH, 12.02.2009 - V R 47/07
    Die Befreiungsvorschrift soll Einrichtungen im Bereich der Jugenderziehung und Ausbildung zugute kommen und ist dadurch gekennzeichnet, dass Jugendliche zu Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecken bei sich aufgenommen werden und im Rahmen dieses Unternehmens aufgrund der Aufnahme Leistungen der Beherbergung, Beköstigung und Naturalleistungen anfallen (vgl. BFH-Urteile vom 30. Juli 2008 V R 66/06, BFHE 223, 381, BFH/NV 2009, 516; vom 24. Mai 1989 V R 127/84, BFHE 157, 464, BStBl II 1989, 912).
  • EuGH, 14.06.2007 - C-434/05

    Horizon College - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A

    Auszug aus BFH, 12.02.2009 - V R 47/07
    Das FG stützt sich für seine gegenteilige Auffassung zu Unrecht auf das Senatsurteil vom 28. September 2006 V R 57/05 (BFHE 215, 351, BStBl II 2007, 846), wonach Verpflegungsleistungen von Studentenwerken an Studenten zu den mit der Hochschulausbildung eng verbundenen Dienstleistungen einer Einrichtung des öffentlichen Rechts gehören (zustimmend Oelmeier in Sölch/Ringleb, UStG, § 4 Nr. 23 Rz 31; Lippross, UStG, 22. Aufl. 2008, S. 579; Büchter-Hole, Anm. zur Vorentscheidung in "Entscheidungen der Finanzgerichte" 2007, 1820; Baldauf, Steuerliche Behandlung der Schulspeisung bei öffentlich-rechtlichen Bildungsträgern, Zeitschrift für Kommunalfinanzen 2008, 248; a.A. Bundesministerium der Finanzen, Nichtanwendungserlass vom 27. September 2007, BStBl I 2007, 768, unter Berufung auf das EuGH-Urteil vom 14. Juni 2007 C-434/05, Horizon College, Slg. 2007, I-4793, UR 2007, 587).
  • BFH, 22.04.2004 - V R 1/98

    Steuerbefreiung der Umsätze einer GmbH aus Behandlungspflege, Grundpflege und

    Auszug aus BFH, 12.02.2009 - V R 47/07
    Auch setzt die Anerkennung nicht zwingend eine ausdrückliche (steuer-)gesetzliche Regelung voraus (vgl. EuGH-Urteil Kingscrest Associates Ltd. und Montecello Ltd. in BFH/NV Beilage 2005, 310, UR 2005, 453 Rdnrn. 53 ff.; BFH-Urteil vom 22. April 2004 V R 1/98, BFHE 205, 514, BStBl II 2004, 849, unter II.3.b und c).
  • BFH, 10.01.2008 - V R 52/06

    Umsatzsteuerfreiheit für Kurse über "Sofortmaßnahmen am Unfallort" möglich

    Auszug aus BFH, 12.02.2009 - V R 47/07
    Der Begriff "Einrichtung" ist zwar grundsätzlich weit genug, um auch private Einheiten mit Gewinnerzielungsabsicht zu erfassen (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften -- EuGH-- vom 26. Mai 2005 Rs. C-498/03, Kingscrest Associates Ltd. und Montecello Ltd., BFH/NV Beilage 2005, 310, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2005, 453 Rdnr. 35; BFH-Urteil vom 10. Januar 2008 V R 52/06, BFHE 221, 295, unter II.2.b aa).
  • BFH, 28.09.2000 - V R 26/99

    Steuerbefreiung für Beherbergung von Jugendlichen

    Auszug aus BFH, 12.02.2009 - V R 47/07
    Er muss die Erziehungszwecke, Ausbildungszwecke oder Fortbildungszwecke zwar nicht allein verfolgen; es reicht aber auch nicht aus, dass sie lediglich von einem Dritten verfolgt werden (BFH-Urteile vom 28. September 2006 V R 57/05, BFHE 215, 351, BStBl II 2007, 846; in BFHE 210, 175, BStBl II 2005, 900; vom 28. September 2000 V R 26/99, BFHE 192, 360, BStBl II 2001, 691, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 24.05.1989 - V R 127/84

    Zum Begriff der überwiegenden Aufnahme von Jugendlichen zu Erziehungs-,

    Auszug aus BFH, 12.02.2009 - V R 47/07
    Die Befreiungsvorschrift soll Einrichtungen im Bereich der Jugenderziehung und Ausbildung zugute kommen und ist dadurch gekennzeichnet, dass Jugendliche zu Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecken bei sich aufgenommen werden und im Rahmen dieses Unternehmens aufgrund der Aufnahme Leistungen der Beherbergung, Beköstigung und Naturalleistungen anfallen (vgl. BFH-Urteile vom 30. Juli 2008 V R 66/06, BFHE 223, 381, BFH/NV 2009, 516; vom 24. Mai 1989 V R 127/84, BFHE 157, 464, BStBl II 1989, 912).
  • BFH, 29.01.2008 - V B 201/06

    Zurechnung von Umsätzen in einem Bordellbetrieb - Rüge eines Verfahrensmangels -

    Auszug aus BFH, 12.02.2009 - V R 47/07
    Wem als Unternehmer eine Leistung als eigene zuzurechnen ist, entscheidet sich grundsätzlich nach dem Auftreten nach außen (z.B. BFH-Beschluss vom 29. Januar 2008 V B 201/06, BFH/NV 2008, 827, m.w.N.).
  • FG Rheinland-Pfalz, 07.08.2014 - 6 K 1387/11

    Steuerbefreiung für Umsätze aus Mensabetrieb einer GmbH - Steuerfreiheit der

    Der Streitfall unterscheide sich von dem vom BFH mit Urteil vom 12.02.2009 - V R 47/07 (BFHE 225, 178; BStBl II 2009, 677) entschiedenen Fall der Verpflegung der Schüler einer Ganztagsschule durch einen Förderverein insoweit, als die Klägerin mit der FH Y unter der Bezeichnung Standort X mit gemeinsamem Logo auftrete.

    Wem als Unternehmer eine Leistung als eigene zuzurechnen ist, entscheidet sich grundsätzlich nach dem Auftreten nach außen (z.B. BFH Urteil vom 12.02.2009 - V R 47/07, BFHE 225, 178, BStBl II 2009, 677; zuletzt FG München Beschluss vom 18.01.2013 - 3 V 3225/12, EFG 2013, 646).

    In ähnlicher Weise hat der BFH in seinem Urteil vom 12.02.2009 - V R 47/07 (BFHE 225, 178; BStBl II 2009, 677, Rz. 26 bei Juris) ausgeführt, dass maßgebend für die Bejahung des Merkmals der Verpflegung als eng verbundener Dienstleistung war, dass es sich bei dem Studentenwerk um eine öffentlich-rechtliche Einrichtung handelt, der aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften die soziale Betreuung der Studenten obliege; für einen privaten Schul-Förderverein, der eine Cafeteria in der Ganztagsschule betreibe, treffe dies nicht zu, weshalb es für die Annahme der eng verbundenen Dienstleistung nicht ausreichend sei, dass die Schüler einer Ganztagsschule verpflegt werden müssten.

    Wendet man diese Grundsätze, die im Urteil vom 07.10.2010 in Rz. 30 zwar zur Unerlässlichkeit (Art. 134 lit. a MwStSystRL) gemacht wurden, sich unter Beachtung des Urteils des BFH vom 12.02.2009 - V R 47/07 (BFHE 225, 178; BStBl II 2009, 677, Rz. 26 bei Juris) aber auch auf die Annahme einer eng verbundenen Dienstleistung beziehen (Rz. 29), in Bezug auf die mit dem Hochschulunterricht eng verbundene Dienstleistung gemeinschaftsrechtskonform unter Beachtung des Neutralitätsgrundsatzes an, so muss die spezielle Verknüpfung des Mensa-Essens mit der Hochschulausbildung in gleicher Weise wie bei einem Studentenwerk auch dann angenommen werden, wenn eine nicht öffentlich-rechtliche Einrichtung sich vertraglich zur Erfüllung der Aufgaben eines Studentenwerks unter Anwendung der entsprechenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften verpflichtet hat.

    Der BFH hat in seinem Urteil vom 12.02.2009 - V R 47/07 festgestellt, dass daraus, dass Deutschland von der Ermächtigung in Art. 133 MwStSystRL keinen Gebrauch gemacht hat, nicht folgt, dass jede "andere Einrichtung" damit anerkannt sei.

    Der BFH hat in seinem Urteil vom 12.02.2009 - V R 47/07 jedoch ausdrücklich festgestellt, dass Deutschland von der Ermächtigung keinen Gebrauch gemacht hat.

    In seinen Urteilen vom 07.10.2010 - V R 12/10 - (BFHE 231, 349; BStBl II 2011, 303) und vom 12.02.2009 - V R 47/07 - (BFHE 225, 178; BStBl II 2009, 677) hat der BFH hingegen für die Fälle der Verpflegung der Teilnehmer an privaten Fortbildungsseminaren, sowie für die Verpflegung von Ganztagsschülern durch einen privaten Förderverein das Merkmal der Unerlässlichkeit verneint und ausgeführt, dass die Grundsätze des Urteils vom 28.09.2006 - V R 57/05 - sich nicht auf diese Fälle übertragen lassen, da es an der Erbringung von Leistungen durch eine öffentlich-rechtliche Einrichtung auf der Basis von öffentlich-rechtlichen Vorschriften fehlt.

    Das Urteil weicht möglicherweise auch ab von den Urteilen des BFH vom 12.02.2009 - V R 47/07 (Rz. 26) und vom 07.10.2010 - V R 12/10 (Rz. 29, 30).

  • BFH, 07.10.2010 - V R 12/10

    Verpflegung bei Seminaren grundsätzlich nicht steuerfrei - richtlinienkonforme

    Damit ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar, weil der Kläger --anders als das Studentenwerk-- keine Einrichtung des öffentlichen Rechts ist, die mit solchen Aufgaben betraut ist, und es an einer durch öffentlich-rechtliche Vorschriften geregelten Verbindung von Fortbildung und sozialer Betreuung (bereits BFH-Urteil vom 12. Februar 2009 V R 47/07, BFHE 225, 178, BStBl II 2009, 677) fehlt.
  • FG Berlin-Brandenburg, 05.11.2014 - 2 K 2274/10

    Beherbergungs- und Beköstigungsleistungen einer von privater, nicht

    Er muss die Erziehungszwecke, Ausbildungszwecke oder Fortbildungszwecke zwar nicht allein verfolgen; es reicht aber auch nicht aus, dass sie lediglich von einem Dritten verfolgt werden (vgl. BFH Urteil vom 12.02.2009 V R 47/07, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2009, 677; sowie BFH-Urteile vom 28.09.2006 V R 57/05, BStBl II 2007, 846 ; in BStBl II 2005, 900 ; vom 28.09.2000 V R 26/99, BStBl II 2001, 691 jeweils m.w.N.).

    Soweit sich die Klägerin auf die Entscheidung des BFH V R 47/07 hinsichtlich der Möglichkeit eines Erfüllungsgehilfen beruft, hat der BFH in diesem Urteil lediglich bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Annahme eines Erfüllungsgehilfen verneint, sich aber nicht mit der grundsätzlichen Möglichkeit eines solchen beschäftigt.

    Zudem geht der BFH in der von der Klägerin selbst zitierten Entscheidung vom 12.02.2009 V R 47/07 davon aus, dass die Bundesrepublik Deutschland von der Ermächtigung in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe i Richtlinie 77/388/EWG hinsichtlich anderer anerkannter Einrichtungen keinen Gebrauch gemacht hat.

  • FG Münster, 31.08.2015 - 9 K 2097/14

    Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 13 GewStG i.V.m. § 4 Nr. 21 UStG bei

    Die dann gebotene unmittelbare Anwendung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i der Mehrwertsteuersystemrichtlinie für Zwecke der Umsatzsteuer (eine unmittelbare Anwendung für einen bestimmten Fall in Betracht ziehend etwa Urteil des Niedersächsischen FG vom 23.5.2007 5 K 365/02, EFG 2007, 1818 --aufgehoben durch BFH-Urteil vom 12.2.2009 V R 47/07, BFHE 225, 178, BStBl. II 2009, 677--) könnte dann ggf. ebenfalls eine entsprechende Anwendung des § 3 Nr. 13 GewStG 2002 rechtfertigen, wenn es keine gewerbesteuerlich spezifischen Gründe gäbe, die eine Beschränkung auf den Tatbestand des § 4 Nr. 21 UStG 2005 gebieten würden.
  • FG Nürnberg, 22.01.2013 - 2 K 534/11

    Zur beruflichen Qualifikation für eine Heilbehandlung i.S.d. § 4 Nr. 14 UStG -

    67 Das Unternehmen der Klägerin kann nicht als eine Einrichtung angesehen werden, deren Zielrichtung auf Erziehungszwecke gerichtet ist (vgl. BFH-Urteil vom 12.02.2009 V R 47/07, BStBl II 2009, 677 Tz. 23).
  • FG Nürnberg, 13.12.2011 - 2 V 535/11

    Keine Aufhebung der Vollziehung mangels ausreichender Glaubhaftmachung

    Das Unternehmen der Klägerin kann zudem nicht als eine Einrichtung angesehen werden, deren Zielrichtung auf Erziehungszwecke gerichtet ist (vgl. BFH-Urteil vom 12.02.2009 V R 47/07, BStBl. II 2009, 677 Tz. 23).
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