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   EuGH, 27.09.2007 - C-146/05   

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https://dejure.org/2007,167
EuGH, 27.09.2007 - C-146/05 (https://dejure.org/2007,167)
EuGH, Entscheidung vom 27.09.2007 - C-146/05 (https://dejure.org/2007,167)
EuGH, Entscheidung vom 27. September 2007 - C-146/05 (https://dejure.org/2007,167)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1 - Innergemeinschaftliche Lieferung - Versagung der Befreiung - Verspätet erbrachter Nachweis der Lieferung

  • Europäischer Gerichtshof

    Collée

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1 - Innergemeinschaftliche Lieferung - Versagung der Befreiung - Verspätet erbrachter Nachweis der Lieferung

  • EU-Kommission PDF

    Collée

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1 - Innergemeinschaftliche Lieferung - Versagung der Befreiung - Verspätet erbrachter Nachweis der Lieferung

  • EU-Kommission

    Collée

    Abgaben , Mehrwertsteuer

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons
  • Wolters Kluwer

    Befreiung einer ausgeführten innergemeinschaftlichen Lieferung von der Mehrwertsteuer durch die Finanzbehörden bei einem nicht rechtzeitig erbrachten Nachweis über die Lieferung; Berücksichtigung der bewussten Verschleierung einer innergemeinschaftlichen Lieferung durch ...

  • Judicialis

    Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1 - Innergemeinschaftliche Lieferung - Versagung der Befreiung - Verspätet erbrachter Nachweis der Lieferung; Steuerrecht

  • datenbank.nwb.de

    Versagung der Umsatzsteuerbefreiung bei verspätet erbrachtem Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Nicht rechtzeitiger Buchnachweis führt nicht zwangsläufig zur Versagung der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Versand und innergemeinschaftliche Lieferung II

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Collée

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1 - Innergemeinschaftliche Lieferung - Versagung der Befreiung - Verspätet erbrachter Nachweis der Lieferung

  • IWW (Kurzinformation)

    Innergemeinschaftlicher Handel - EuGH: Steuerfreiheit trotz verspätetem Buchnachweis

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Versand und innergemeinschaftliche Lieferung II

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Nachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung: EuGH vs. Finanzverwaltung

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Verspätet erbrachter Buchnachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung schließt Steuerbefreiung nicht aus

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Grundsatzfragen zum] Buch- und Belegnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

In Nachschlagewerken

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Bundesfinanzhofes vom 10. Februar 2005 in Sachen Albert Collée als Gesamtrechtsnachfolger der Collée KG gegen Finanzamt Limburg a.d. Lahn.

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 4 Nr 1 Buchst b, UStG § 6a Abs 1, UStG § 6a Abs 3, UStDV § 17a Abs 1, UStDV § 17a Abs 3, EWGRL 388/77 Art 28c Teil A Buchst a, Richtlinie 77/388/EWG Teil A Buchst a
    Buchnachweis; innergemeinschaftliche Lieferung; Steuerbefreiung; Umsatzsteuer; Zeitpunkt

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs - Auslegung von Artikel 28 Teil A Buchstabe a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2007, 669
  • DB 2007, 2570
  • BStBl II 2009, 78
 
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Wird zitiert von ... (163)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 06.07.2006 - C-439/04

    Kittel - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Vorsteuerabzug - Karussellbetrug -

    Auszug aus EuGH, 27.09.2007 - C-146/05
    Als Abweichung vom Grundprinzip des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems, nach dem die Mehrwertsteuer auf jeden Produktions- oder Vertriebsvorgang erhoben wird (vgl. u. a. Urteile vom 6. Juli 1995, BP Soupergaz, C-62/93, Slg. 1995, I-1883, Randnr. 16, vom 12. Januar 2006, 0ptigen u. a., C-354/03, C-355/03 und C-484/03, Slg. 2006, I-483, Randnr. 54, sowie vom 6. Juli 2006, Kittel und Recolta Recycling, C-439/04 und C-440/04, Slg. 2006, I-6161, Randnr. 49), findet die Befreiung ihre Grundlage in der Mehrwertsteuerübergangsregelung für den innergemeinschaftlichen Handel, in deren Rahmen die Besteuerung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten auf dem Grundsatz beruht, dass die Steuereinnahmen dem Mitgliedstaat zustehen, in dem der Endverbrauch erfolgt (vgl. Urteil vom 27. September 2007, Twoh International, C-184/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 22).

    Die Umsätze sind nämlich unter Berücksichtigung ihrer objektiven Merkmale zu besteuern (vgl. u. a. Urteile Optigen u. a., Randnr. 44, sowie Kittel und Recolta Recycling, Randnr. 41).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist eine betrügerische oder missbräuchliche Berufung auf das Gemeinschaftsrecht nicht erlaubt (vgl. u. a. Urteil Kittel und Recolta Recycling, Randnr. 54).

  • EuGH, 19.09.2000 - C-454/98

    Schmeink & Cofreth und Strobel

    Auszug aus EuGH, 27.09.2007 - C-146/05
    Sie dürfen daher nicht so eingesetzt werden, dass sie die Neutralität der Mehrwertsteuer in Frage stellen, die ein Grundprinzip des durch das einschlägige Gemeinschaftsrecht geschaffenen gemeinsamen Mehrwertsteuersystems ist (vgl. Urteile vom 19. September 2000, Schmeink & Cofreth und Strobel, C-454/98, Slg. 2000, I-6973, Randnr. 59, sowie vom 21. Februar 2006, Halifax u. a., C-255/02, Slg. 2006, I-1609, Randnr. 92).

    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass das Gemeinschaftsrecht die Mitgliedstaaten nicht daran hindert, die Verschleierung des Vorliegens eines innergemeinschaftlichen Umsatzes unter bestimmten Voraussetzungen als versuchte Mehrwertsteuerhinterziehung zu behandeln und in einem solchen Fall die nach ihrem nationalen Recht vorgesehenen Sanktionen wie Geldstrafe oder Geldbuße zu verhängen (vgl. in diesem Sinne Urteil Schmeink & Cofreth und Strobel, Randnr. 62).

  • EuGH, 21.02.2006 - C-255/02

    DIE SECHSTE MEHRWERTSTEUERRICHTLINIE LÄSST EINEN VORSTEUERABZUG NICHT ZU, WENN

    Auszug aus EuGH, 27.09.2007 - C-146/05
    Sie dürfen daher nicht so eingesetzt werden, dass sie die Neutralität der Mehrwertsteuer in Frage stellen, die ein Grundprinzip des durch das einschlägige Gemeinschaftsrecht geschaffenen gemeinsamen Mehrwertsteuersystems ist (vgl. Urteile vom 19. September 2000, Schmeink & Cofreth und Strobel, C-454/98, Slg. 2000, I-6973, Randnr. 59, sowie vom 21. Februar 2006, Halifax u. a., C-255/02, Slg. 2006, I-1609, Randnr. 92).

    Ebenso kann die Anwendung des Gemeinschaftsrechts nicht so weit gehen, dass Umsätze gedeckt werden, die zu dem Zweck getätigt wurden, missbräuchlich in den Genuss von im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Vorteilen zu kommen (vgl. in diesem Sinne Urteil Halifax u. a., Randnr. 69).

  • EuGH, 03.03.2004 - C-395/02

    Transport Service

    Auszug aus EuGH, 27.09.2007 - C-146/05
    Aus der ständigen Rechtsprechung ergibt sich, dass die Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten nach Art. 22 Abs. 8 der Sechsten Richtlinie erlassen dürfen, um eine genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und Steuerhinterziehungen zu verhindern, nicht über das hinausgehen dürfen, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist (vgl. Urteil vom 21. März 2000, Gabalfrisa u. a., C-110/98 bis C-147/98, Slg. 2000, I-1577, Randnr. 52, und Beschluss vom 3. März 2004, Transport Service, C-395/02, Slg. 2004, I-1991, Randnr. 29).

    Hinsichtlich der Feststellung des innergemeinschaftlichen Charakters einer Lieferung folgt aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass für eine Lieferung keine Mehrwertsteuer geschuldet wird, wenn sie die Voraussetzungen des Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1 der Sechsten Richtlinie erfüllt (Beschluss Transport Service, Randnrn. 18 und 19).

  • EuGH, 27.09.2007 - C-184/05

    Twoh International - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 28c Teil A Buchst. a

    Auszug aus EuGH, 27.09.2007 - C-146/05
    Als Abweichung vom Grundprinzip des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems, nach dem die Mehrwertsteuer auf jeden Produktions- oder Vertriebsvorgang erhoben wird (vgl. u. a. Urteile vom 6. Juli 1995, BP Soupergaz, C-62/93, Slg. 1995, I-1883, Randnr. 16, vom 12. Januar 2006, 0ptigen u. a., C-354/03, C-355/03 und C-484/03, Slg. 2006, I-483, Randnr. 54, sowie vom 6. Juli 2006, Kittel und Recolta Recycling, C-439/04 und C-440/04, Slg. 2006, I-6161, Randnr. 49), findet die Befreiung ihre Grundlage in der Mehrwertsteuerübergangsregelung für den innergemeinschaftlichen Handel, in deren Rahmen die Besteuerung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten auf dem Grundsatz beruht, dass die Steuereinnahmen dem Mitgliedstaat zustehen, in dem der Endverbrauch erfolgt (vgl. Urteil vom 27. September 2007, Twoh International, C-184/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 22).

    Sie bestimmt lediglich in Art. 28c Teil A erster Halbsatz, dass die Mitgliedstaaten die Bedingungen für die Befreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen von Gegenständen festlegen (Urteil Twoh International, Randnr. 25).

  • EuGH, 13.12.1989 - 342/87

    Genius Holding / Staatssecretaris van Financiën

    Auszug aus EuGH, 27.09.2007 - C-146/05
    Der Gerichtshof hat in Randnr. 18 des Urteils vom 13. Dezember 1989, Genius Holding (C-342/87, Slg. 1989, 4227), festgestellt, dass es Aufgabe der Mitgliedstaaten ist, zur Gewährleistung der Neutralität der Mehrwertsteuer in ihrem innerstaatlichen Recht die Möglichkeit vorzusehen, jede zu Unrecht in Rechnung gestellte Steuer zu berichtigen, wenn der Rechnungsaussteller seinen guten Glauben nachweist.
  • EuGH, 06.11.2003 - C-78/02

    Karageorgou

    Auszug aus EuGH, 27.09.2007 - C-146/05
    60 und 63 des Urteils Schmeink & Cofreth und Strobel jedoch ausgeführt hat, verlangt der Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer, wenn der Rechnungsaussteller die Gefährdung des Steueraufkommens rechtzeitig und vollständig beseitigt hat, dass die zu Unrecht in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer berichtigt werden kann, ohne dass eine solche Berichtigung vom guten Glauben des Rechnungsausstellers abhängig gemacht werden darf (vgl. Urteil vom 6. November 2003, Karageorgou u. a., C-78/02 bis C-80/02, Slg. 2003, I-13295, Randnr. 50).
  • EuGH, 27.09.2007 - C-409/04

    Teleos u.a. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 28a Abs. 3 Unterabs. 1 und

    Auszug aus EuGH, 27.09.2007 - C-146/05
    Auf diese Weise kann durch die Befreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung im Mitgliedstaat des Beginns der innergemeinschaftlichen Versendung oder Beförderung von Gegenständen, welcher ein innergemeinschaftlicher Erwerb entspricht, der im Mitgliedstaat der Beendigung dieser Versendung oder Beförderung besteuert wird, die Doppelbesteuerung und damit eine Verletzung des dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem innewohnenden Grundsatzes der steuerlichen Neutralität vermieden werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. September 2007, Teleos u. a., C-409/04, Slg. 2007, I-0000, Randnrn.
  • EuGH, 21.03.2000 - C-110/98

    Gabalfrisa

    Auszug aus EuGH, 27.09.2007 - C-146/05
    Aus der ständigen Rechtsprechung ergibt sich, dass die Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten nach Art. 22 Abs. 8 der Sechsten Richtlinie erlassen dürfen, um eine genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und Steuerhinterziehungen zu verhindern, nicht über das hinausgehen dürfen, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist (vgl. Urteil vom 21. März 2000, Gabalfrisa u. a., C-110/98 bis C-147/98, Slg. 2000, I-1577, Randnr. 52, und Beschluss vom 3. März 2004, Transport Service, C-395/02, Slg. 2004, I-1991, Randnr. 29).
  • EuGH, 06.07.1995 - C-62/93

    BP Soupergaz / Griechischer Staat

    Auszug aus EuGH, 27.09.2007 - C-146/05
    Als Abweichung vom Grundprinzip des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems, nach dem die Mehrwertsteuer auf jeden Produktions- oder Vertriebsvorgang erhoben wird (vgl. u. a. Urteile vom 6. Juli 1995, BP Soupergaz, C-62/93, Slg. 1995, I-1883, Randnr. 16, vom 12. Januar 2006, 0ptigen u. a., C-354/03, C-355/03 und C-484/03, Slg. 2006, I-483, Randnr. 54, sowie vom 6. Juli 2006, Kittel und Recolta Recycling, C-439/04 und C-440/04, Slg. 2006, I-6161, Randnr. 49), findet die Befreiung ihre Grundlage in der Mehrwertsteuerübergangsregelung für den innergemeinschaftlichen Handel, in deren Rahmen die Besteuerung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten auf dem Grundsatz beruht, dass die Steuereinnahmen dem Mitgliedstaat zustehen, in dem der Endverbrauch erfolgt (vgl. Urteil vom 27. September 2007, Twoh International, C-184/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 22).
  • EuGH, 11.05.2006 - C-384/04

    Federation of Technological Industries u.a. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie -

  • EuGH, 12.01.2006 - C-354/03

    GESELLSCHAFTEN, DIE OHNE IHR WISSEN IN EINEN "KARUSSELLBETRUG" VERWICKELT WAREN,

  • BFH, 25.02.2015 - XI R 15/14

    Innergemeinschaftliches Reihengeschäft: Zuordnung der Warenbewegung,

    Während bei Vorliegen der objektiven Voraussetzungen der innergemeinschaftlichen Lieferung als logische Folge ein innergemeinschaftlicher Erwerb durch den Erwerber im Bestimmungsmitgliedstaat erfolgt (EuGH-Urteile Teleos u.a. in Slg. 2007, I-7797, BStBl II 2009, 70, Rz 24, 26 f., 36 f., 41 f.; vom 27. September 2007 C-146/05, Collée, Slg. 2007, I-7861, BStBl II 2009, 78, Rz 23; vom 18. November 2010 C-84/09, X, Slg. 2010, I-11645, UR 2011, 103, Rz 28; vom 6. September 2012 C-273/11, Mecsek-Gabona, HFR 2012, 1121, UR 2012, 796, Rz 29) und zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung der Umsatz des Lieferers steuerfrei zu belassen ist, ist in dem Fall, dass dem Lieferer trotz Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG Vertrauensschutz zu gewähren ist, der Erwerber (hier: B) im Liefermitgliedstaat zur Umsatzsteuer heranzuziehen (EuGH-Urteil Teleos u.a. in Slg. 2007, I-7797, BStBl II 2009, 70, Rz 67; in Deutschland umgesetzt durch § 6a Abs. 4 Satz 2 UStG; insoweit zutreffend aus österreichischer Sicht Schwab, Österreichische Steuerzeitung 2014, 32, 35).

    Insbesondere sind in dem vom FG in Rz 38 (in EFG 2014, 682) geschilderten Fall, wenn im Ursprungsmitgliedstaat dem zweiten Erwerber noch keine Verfügungsmacht verschafft worden ist, die objektiven Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 Nr. 1 UStG trotz Mitteilung des Weiterverkaufs gegeben und der Umsatz des ersten Lieferers ist --bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG-- im Ursprungsmitgliedstaat steuerfrei zu belassen (vgl. EuGH-Urteil Collée in Slg. 2007, I-7861, BStBl II 2009, 78, Rz 30).

  • EuGH, 27.09.2012 - C-587/10

    VSTR - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Lieferung von Gegenständen - Besteuerung

    Durch diesen Mechanismus wird somit eine klare Abgrenzung der Steuerhoheit der betroffenen Mitgliedstaaten gewährleistet (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil R, Randnr. 38) und die Doppelbesteuerung und damit eine Verletzung des dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem innewohnenden Grundsatzes der steuerlichen Neutralität vermieden (vgl. u. a. Urteile vom 27. September 2007, Teleos u. a., C-409/04, Slg. 2007, I-7797, Randnr. 25, und Collée, C-146/05, Slg. 2007, I-7861, Randnr. 23).
  • EuGH, 18.12.2014 - C-131/13

    Schoenimport "Italmoda" Mariano Previti - Vorlagen zur Vorabentscheidung -

    Vielmehr entspricht diese Versagung, wie in den Rn. 43 und 46 des vorliegenden Urteils ausgeführt, dem Grundsatz, wonach sich niemand in betrügerischer oder missbräuchlicher Weise auf Vorschriften des Unionsrechts berufen darf, da die Anwendung dieser Vorschriften nicht so weit gehen kann, dass missbräuchliche oder gar betrügerische Praktiken gedeckt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Halifax u. a., EU:C:2006:121, Rn. 68 und 69, sowie Collée, C-146/05, EU:C:2007:549, Rn. 38).
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