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   BFH, 17.12.2008 - IV R 85/06   

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https://dejure.org/2008,593
BFH, 17.12.2008 - IV R 85/06 (https://dejure.org/2008,593)
BFH, Entscheidung vom 17.12.2008 - IV R 85/06 (https://dejure.org/2008,593)
BFH, Entscheidung vom 17. Dezember 2008 - IV R 85/06 (https://dejure.org/2008,593)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    EStG § 15 Abs. 2

  • openjur.de

    Gewerblicher Grundstückshandel: Grundsätzlich keine Zusammenrechnung der von Schwesterpersonengesellschaften verkauften Grundstücke; Drei-Objekt-Grenze; Branchennähe der Gesellschafter; Nachhaltigkeit bei nur einem einzigen Grundstücksgeschäft; Klagebefugnis einer ...

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 15 Abs. 2

  • Betriebs-Berater

    Betriebsverpachtujg bei Liquidation einer Personengesellschaft

  • Betriebs-Berater

    Keine Zusammenrechnung der von Schwesterpersonengesellschaften verkauften Grundstücke

  • Judicialis

    FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1; ; EStG § 15 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 48 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 2
    Verlassen des Bereichs der privaten Vermögensverwaltung durch eine Personengesellschaft wegen Überschreitung der sog. Drei-Objekt-Grenze; Befugnis einer noch nicht vollbeendeten Personengesellschaft zur Erhebung von Klagen gegen Gewinnfeststellungsbescheide als ...

  • datenbank.nwb.de

    Gewerblicher Grundstückshandel: grundsätzlich keine Zusammenrechnung der von Schwesterpersonengesellschaften verkauften Grundstücke

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Berechnung der Drei-Objekt-Grenze

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb und Vermögensverwaltung ? Überschreitung der sog. Drei-Objekt-Grenze ? Zu berücksichtigende Grundstücksaktivitäten ? Einbeziehung von Tätigkeiten einzelner Gesellschafter und von personenidentischen Schwestergesellschaften ? Nicht ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Schwesterpersonengesellschaften

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verlassen des Bereichs der privaten Vermögensverwaltung durch eine Personengesellschaft wegen Überschreitung der sog. Drei-Objekt-Grenze; Befugnis einer noch nicht vollbeendeten Personengesellschaft zur Erhebung von Klagen gegen Gewinnfeststellungsbescheide als ...

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Gewerblicher Grundstückshandel: "Drei-Objekt-Grenze"

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Keine Zusammenrechnung der von Schwesterpersonengesellschaften verkauften Grundstücke

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Beurteilung eines gewerblichen Grundstückshandels ist gesellschaftsbezogen zu betrachten

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Gewerblicher Grundstückshandel einer GbR

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Drei-Objekt-Grenze: Grundstücksaktivitäten einer Personengesellschaft sind isoliert zu bewerten! (IMR 2009, 148)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 15 Abs 2, EStG § 15 Abs 3, EStG § 15 Abs 1 Nr 2, GewStG § 2 Abs 1 S 1, GewStG § 2 Abs 1 S 2
    Abfärbewirkung; Gewerblicher Grundstückshandel; Personengesellschaft

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 224, 84
  • NJW 2009, 2624
  • NZM 2009, 371
  • BB 2009, 355
  • BB 2009, 594
  • DB 2008, 372
  • DB 2009, 372
  • BStBl II 2009, 795
  • BStBl II 2010, 795
  • BauR 2009, 704
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (21)

  • BFH, 15.04.2004 - IV R 54/02

    Grundstückshandel mit schadstoffbelastetem Grundstück?

    Auszug aus BFH, 17.12.2008 - IV R 85/06
    Eine bedingte Veräußerungsabsicht genügt hierzu nicht (Senatsurteil vom 15. April 2004 IV R 54/02, BFHE 206, 90, BStBl II 2004, 868, unter II.1.b bb der Gründe).

    Allerdings kann auch ein Grundstück, bei dessen Erwerb die Verkaufsabsicht noch nicht feststeht und das auch nicht vom Veräußerer bebaut worden ist, Gegenstand eines gewerblichen Grundstückshandels sein, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass der Steuerpflichtige mit unbedingter Veräußerungsabsicht ein Wirtschaftsgut anderer Marktgängigkeit geschaffen hat (vgl. z.B. Senatsurteile in BFHE 206, 90, BStBl II 2004, 868; vom 27. September 2006 IV R 39, 40/05, BFH/NV 2007, 221; vom 8. November 2007 IV R 34/05, BFHE 219, 306, BStBl II 2008, 231).

    Eine Tätigkeit ist in der Regel dann nachhaltig, wenn sie auf Wiederholung angelegt ist, also eine Wiederholungsabsicht in der Weise besteht, dass weitere Geschäfte geplant sind (vgl. Senatsurteil in BFHE 206, 90, BStBl II 2004, 868, unter II.2. der Gründe).

    Der BFH hat außerdem das Erfordernis aufgestellt, dass die maßgeblichen Aktivitäten mit dem Ziel entfaltet wurden, den Verkaufspreis zu erhöhen, was bedeutet, dass sie in unbedingter Veräußerungsabsicht vorgenommen worden sein müssen (Senatsurteil in BFHE 206, 90, BStBl II 2004, 868, unter II.1.a bb und 2. der Gründe a.E.).

  • BFH, 03.07.1995 - GrS 1/93

    Gewerblicher Grundstückshandel des Gesellschafters einer GbR

    Auszug aus BFH, 17.12.2008 - IV R 85/06
    Das FA missversteht den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 3. Juli 1995 GrS 1/93 (BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617) sowie das Senatsurteil vom 7. März 1996 IV R 2/92 (BFHE 180, 121, BStBl II 1996, 369), wenn es aus diesen Entscheidungen herleiten will, für die Frage, ob eine Personengesellschaft, die selbst weniger als vier Objekte veräußert, den Bereich der privaten Vermögensverwaltung verlassen hat, seien auch Grundstücksverkäufe seitens einer gesellschafteridentischen Grundstückshandelsgesellschaft heranzuziehen.

    In seinem Beschluss in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617 hat der Große Senat des BFH lediglich erkannt, dass Grundstücksveräußerungen einer Personengesellschaft (Gemeinschaft) bei der Frage, ob einer ihrer Gesellschafter die Drei-Objekt-Grenze überschritten hat, mitzuzählen sind.

    Vielmehr beruhte die Anrufung des Großen Senats gerade darauf, dass der BFH eine solche Hinzurechnung auf der Ebene der Gesellschaft wegen des Grundsatzes der Einheit der Gesellschaft (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751) als unzulässig angesehen hat (BFH-Urteil vom 20. November 1990 VIII R 15/87, BFHE 163, 66, BStBl II 1991, 345) und dass der IV. Senat des BFH in seinem Urteil vom 25. April 1991 IV R 111/90 (BFHE 165, 188, BStBl II 1992, 283) --weiter gehend-- es sogar für denkbar gehalten hat, dass derselbe Grundsatz auch eine Zurechnung der von der Gesellschaft veräußerten Objekte beim Gesellschafter verbiete, was der Große Senat des BFH sodann verneinte (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, unter C.III.3. der Gründe einerseits, sowie unter C.IV. der Gründe andererseits).

    Der Umstand, dass die Verkäufe der beiden Gesellschaften nach den vom Großen Senat des BFH im Beschluss in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617 aufgestellten Grundsätzen bei der Veranlagung der Gesellschafter selbst zusammenzuzählen sind, ist für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren, in dem es um die Gewerbesteuer und Gewinnfeststellung einer der Gesellschaften geht, ohne Bedeutung.

  • BFH, 07.03.1996 - IV R 2/92

    1. Einbeziehung der Grundstücksverkäufe einer personenidentischen

    Auszug aus BFH, 17.12.2008 - IV R 85/06
    Das FA missversteht den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 3. Juli 1995 GrS 1/93 (BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617) sowie das Senatsurteil vom 7. März 1996 IV R 2/92 (BFHE 180, 121, BStBl II 1996, 369), wenn es aus diesen Entscheidungen herleiten will, für die Frage, ob eine Personengesellschaft, die selbst weniger als vier Objekte veräußert, den Bereich der privaten Vermögensverwaltung verlassen hat, seien auch Grundstücksverkäufe seitens einer gesellschafteridentischen Grundstückshandelsgesellschaft heranzuziehen.

    Hiervon ist auch der erkennende Senat in seinem Urteil in BFHE 180, 121, BStBl II 1996, 369 ausgegangen.

    Es kann daher dahinstehen, ob die im Senatsurteil in BFHE 180, 121, BStBl II 1996, 369 aufgestellten Grundsätze nach der Entscheidung des Großen Senats des BFH vom 11. April 2004 GrS 2/02 (BFHE 209, 399, BStBl II 2005, 679) insoweit überholt sind, als ein einheitliches Feststellungsverfahren für sämtliche (vermögensverwaltenden) Objektgesellschaften nur (noch) dann in Betracht kommen kann, wenn die Beteiligungen an diesen Gesellschaften durch einen gemeinsamen Zweck verbunden sind (BFH-Beschluss vom 29. September 2005 VIII B 301/04, BFH/NV 2006, 14).

  • BFH, 01.12.2005 - IV R 65/04

    Gewerblicher Grundstückshandel: Nachhaltigkeit in "Ein-Objekt-Fällen", Verkauf

    Auszug aus BFH, 17.12.2008 - IV R 85/06
    Darüber hinaus hat die Rechtsprechung das negative Erfordernis aufgestellt, dass es sich bei der Tätigkeit nicht um private Vermögensverwaltung handeln darf (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 1. Dezember 2005 IV R 65/04, BFHE 212, 106, BStBl II 2006, 259).

    Es liegt auch keiner der Ausnahmefälle vor, in denen ein gewerblicher Grundstückshandel bereits bei Veräußerung von weniger als vier Objekten in Betracht kommt, weil aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass die Objekte mit unbedingter Veräußerungsabsicht erworben oder bebaut worden sind (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C.III.5. der Gründe; Senatsurteil in BFHE 212, 106, BStBl II 2006, 259, unter I.1.b der Gründe).

  • BFH, 10.12.2001 - GrS 1/98

    gewerblicher Grundstückshandel

    Auszug aus BFH, 17.12.2008 - IV R 85/06
    Entgegen der Auffassung des FA hat die Klägerin den Bereich der privaten Vermögensverwaltung nicht bereits deswegen verlassen, weil ihre Gesellschafter --wenn auch zum Teil im Rahmen einer anderen GbR-- mehr als drei Objekte veräußert und somit die vom BFH für die Beurteilung der Gewerblichkeit von Grundstücksverkäufen aufgestellte sog. Drei-Objekt-Grenze (vgl. im Einzelnen Beschluss des Großen Senats des BFH vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C.III.1. und 2. der Gründe) überschritten hätten.

    Es liegt auch keiner der Ausnahmefälle vor, in denen ein gewerblicher Grundstückshandel bereits bei Veräußerung von weniger als vier Objekten in Betracht kommt, weil aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass die Objekte mit unbedingter Veräußerungsabsicht erworben oder bebaut worden sind (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C.III.5. der Gründe; Senatsurteil in BFHE 212, 106, BStBl II 2006, 259, unter I.1.b der Gründe).

  • BFH, 13.10.1993 - X R 81/91

    Ablösung eines Nutzungsrechts aus einem Gebäude (§ 9 EStG )

    Auszug aus BFH, 17.12.2008 - IV R 85/06
    Selbst wenn man entgegen der Rechtsprechung zur Beleihung eines Wirtschaftsgutes für betriebliche Zwecke (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 13. Oktober 1993 X R 81/91, BFH/NV 1994, 620; Schmidt/Heinicke, a.a.O., § 4 Rz 145) davon ausgehen wollte, das streitige Objekt sei wegen der geplanten Verwendung des Verkaufserlöses Betriebsvermögen geworden, so könnte es sich doch allenfalls um Sonderbetriebsvermögen bei der gewerblich tätigen anderen GbR handeln.
  • BFH, 09.12.2002 - VIII R 40/01

    Gewerblicher Grundstückshandel bei nur einem Verkaufsgeschäft

    Auszug aus BFH, 17.12.2008 - IV R 85/06
    Dies ist dann der Fall, wenn die Erfüllung dieses Geschäftes oder Vertrages eine Vielzahl von unterschiedlichen Einzeltätigkeiten erfordert (vgl. BFH-Urteil vom 9. Dezember 2002 VIII R 40/01, BFHE 201, 180, BStBl II 2003, 294).
  • BFH, 08.11.2007 - IV R 34/05

    Verkäufe landwirtschaftlich genutzter Grundstücke als gewerblicher

    Auszug aus BFH, 17.12.2008 - IV R 85/06
    Allerdings kann auch ein Grundstück, bei dessen Erwerb die Verkaufsabsicht noch nicht feststeht und das auch nicht vom Veräußerer bebaut worden ist, Gegenstand eines gewerblichen Grundstückshandels sein, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass der Steuerpflichtige mit unbedingter Veräußerungsabsicht ein Wirtschaftsgut anderer Marktgängigkeit geschaffen hat (vgl. z.B. Senatsurteile in BFHE 206, 90, BStBl II 2004, 868; vom 27. September 2006 IV R 39, 40/05, BFH/NV 2007, 221; vom 8. November 2007 IV R 34/05, BFHE 219, 306, BStBl II 2008, 231).
  • BFH, 23.07.2002 - VIII R 19/01

    Gewerblicher Grundstückshandel: Teilentgeltliche Veräußerung

    Auszug aus BFH, 17.12.2008 - IV R 85/06
    Denn die Drei-Objekt-Grenze zur Abgrenzung von gewerblichem Grundstückshandel und privater Vermögensverwaltung ist für die Qualifikation der Einkünfte einer Personengesellschaft auch in Fällen der sog. Branchennähe der Gesellschafter zu beachten (BFH-Urteil vom 23. Juli 2002 VIII R 19/01, BFH/NV 2002, 1571).
  • BFH, 14.11.1995 - VIII R 16/93

    Fünf-Jahres-Zeitraum beim gewerblichen Grundstückshandel

    Auszug aus BFH, 17.12.2008 - IV R 85/06
    Ein anderes Ergebnis folgt schließlich nicht daraus, dass sich im Rahmen eines von einer Mitunternehmerschaft ausgeübten gewerblichen Grundstückshandels die übrigen Gesellschafter die Branchenkenntnisse und Geschäftsbeziehungen auch nur eines Gesellschafters als Vertretungsorgan zurechnen lassen müssen (BFH-Urteil vom 14. November 1995 VIII R 16/93, BFH/NV 1996, 466).
  • BFH, 29.09.2005 - VIII B 301/04

    Feststellungsverfahren bei verschiedenen aber gesellschaftsrechtlich verbundenen

  • BFH, 25.04.1991 - IV R 111/90

    Gewerblicher Grundstückshandel bei GbR-Beteiligungen

  • BFH, 13.10.1998 - VIII R 35/95

    Steuererklärung; Abgabe

  • BFH, 11.04.2005 - GrS 2/02

    Gesonderte und einheitliche Feststellung bei Beteiligung an einer sog.

  • BFH, 05.06.2008 - IV R 79/05

    Wegfall der Prozessstandschaft nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO - Beiladung einer

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

  • BFH, 19.04.2005 - VIII R 6/04

    Mehrheit von Personen und Gesellschaften

  • BFH, 12.04.2007 - IV B 69/05

    Personengesellschaft in Liquidation nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO klagebefugt

  • BFH, 20.11.1990 - VIII R 15/87

    Abgrenzung privater Vermögensverwaltung von gewerblichem Grundstückshandel bei

  • BFH, 21.01.1982 - IV R 146/78

    Gewinnfeststellungsverfahren - Liquidation - Klagebefugnis - Beiladung

  • FG Hamburg, 29.05.2006 - 5 K 120/03

    Gewerbesteuer: Keine Infektionswirkung durch eine im Grundstückshandel gewerblich

  • FG Berlin-Brandenburg, 14.12.2010 - 6 K 2428/04

    Aufwendungen für die Grundsteinlegung sind Herstellungskosten - Abfindung an

    Steht auf Grund objektiver Umstände fest, dass der Grundbesitz mit der unbedingten Absicht erworben oder bebaut worden ist, ihn innerhalb kurzer Zeit zu verkaufen, ist ein gewerblicher Grundstückshandel selbst dann zu bejahen, wenn weniger als vier Objekte veräußert werden (BFH, Urteile vom 18. September 2002 X R 183/96, BStBl. II 2003, 238; vom 09. Dezember 2002 VIII R 40/01, BStBl. II 2003, 294; vom 27. November 2008 IV R 38/06, BStBl. II 2009, 278; vom 17. Dezember 2008 IV R 85/06, BFH/NV 2009, 477).
  • BFH, 17.03.2010 - IV R 25/08

    Gewerblicher Grundstückshandel: Zwischenschaltung einer nicht funktionslosen GmbH

    Allerdings kann auch ein Grundstück, bei dessen Erwerb die Verkaufsabsicht noch nicht feststeht und das auch nicht vom Veräußerer bebaut worden ist, Gegenstand eines gewerblichen Grundstückshandels sein, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass der Steuerpflichtige mit unbedingter Veräußerungsabsicht ein Wirtschaftsgut anderer Marktgängigkeit geschaffen hat (BFH-Urteil vom 17. Dezember 2008 IV R 85/06, BFHE 224, 84, BStBl II 2009, 795, unter II.2.b bb der Gründe, m.w.N.).
  • BFH, 24.06.2009 - X R 36/06

    Begründung eines gewerblichen Grundstückshandels durch Einbringung eines

    Steht aufgrund objektiver Umstände fest, dass der Grundbesitz mit der unbedingten Absicht erworben oder bebaut worden ist, ihn innerhalb kurzer Zeit zu verkaufen, ist ein gewerblicher Grundstückshandel selbst dann zu bejahen, wenn weniger als vier Objekte veräußert werden (BFH-Urteile vom 18. September 2002 X R 183/96, BFHE 200, 293, BStBl II 2003, 238; vom 9. Dezember 2002 VIII R 40/01, BFHE 201, 180, BStBl II 2003, 294; vom 27. November 2008 IV R 38/06, BFHE 223, 476, BStBl II 2009, 278; vom 17. Dezember 2008 IV R 85/06, BFHE 224, 84, BFH/NV 2009, 477).
  • BFH, 22.08.2012 - X R 24/11

    Gewerblicher Grundstückshandel allein durch Zurechnung der Verkäufe von

    Die im vorliegenden Verfahren entscheidungserhebliche Frage, ob Grundstücksgeschäfte einer als solcher vermögensverwaltenden Gesellschaft auf der Ebene des Gesellschafters auch dann im Wege der Umqualifizierung als Teil eines gewerblichen Grundstückshandels anzusehen sein können, wenn der Gesellschafter in eigener Person keine Grundstücksgeschäfte tätigt, jedoch an einer den gewerblichen Grundstückshandel betreibenden Mitunternehmerschaft beteiligt ist, ist --wie dargestellt-- in der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung nur in obiter dicta behandelt worden (vgl. --jeweils mit der Tendenz, eine Zusammenrechnung vorzunehmen-- BFH-Urteile vom 10. Dezember 1998 III R 61/97, BFHE 187, 526, BStBl II 1999, 390, unter II.1.b; in BFHE 224, 96, BStBl II 2009, 529, unter II.a ff, und vom 17. Dezember 2008 IV R 85/06, BFHE 224, 84, BStBl II 2009, 795, unter II.2.a gg).
  • FG Rheinland-Pfalz, 26.09.2017 - 3 K 1461/16

    Gestaltungsmissbrauch bei Kleinunternehmerregelung - Umsatzsteuersatz für die

    Eine Ausnahme ist für den Fall zugelassen, dass beide Gesellschaften nicht nur personenidentisch, sondern auch -jeweils für sich genommen- lediglich vermögensverwaltend tätig sind (vgl. BFH-Urteil vom 17.12.2008 IV R 85/06, BStBl II 2009, 795).
  • BFH, 03.03.2011 - IV R 10/08

    Gewerblicher Grundstückshandel: Bedingte Veräußerungsabsicht in

    Ein gewerblicher Grundstückshandel kann auch dann zu bejahen sein, wenn --wie im Streitfall-- weniger als vier Objekte veräußert werden, aber aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass der Grundbesitz mit der unbedingten Absicht erworben oder bebaut worden ist, ihn innerhalb kurzer Zeit wieder zu verkaufen (BFH-Urteile vom 18. September 2002 X R 183/96, BFHE 200, 293, BStBl II 2003, 238; vom 9. Dezember 2002 VIII R 40/01, BFHE 201, 180, BStBl II 2003, 294; vom 27. November 2008 IV R 38/06, BFHE 223, 476, BStBl II 2009, 278; vom 17. Dezember 2008 IV R 85/06, BFHE 224, 84, BStBl II 2009, 795).
  • BFH, 16.09.2009 - X R 48/07

    Einbringung eines in unbedingter Veräußerungsabsicht erworbenen Grundstücks -

    Steht aufgrund objektiver Umstände fest, dass der Grundbesitz mit der unbedingten Absicht erworben oder bebaut worden ist, ihn innerhalb kurzer Zeit zu verkaufen, ist ein gewerblicher Grundstückshandel selbst dann zu bejahen, wenn weniger als vier Objekte veräußert werden (BFH-Urteile vom 18. September 2002 X R 183/96, BFHE 200, 293, BStBl II 2003, 238; vom 9. Dezember 2002 VIII R 40/01, BFHE 201, 180, BStBl II 2003, 294; vom 27. November 2008 IV R 38/06, BFHE 223, 476, BStBl II 2009, 278; vom 17. Dezember 2008 IV R 85/06, BFHE 224, 84, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2009, 311).
  • FG Baden-Württemberg, 28.04.2015 - 8 K 2129/13

    Kostenbeitrag zur Änderung des Bebauungsplans und Entschädigung für die Löschung

    Für die Dauer des Rechtsstreits über diesen Bescheid gilt sie weiter als steuerrechtlich existent (BFH-Urteil vom 17.12.2008 IV R 85/06, BFHE 224, 84, BStBl II 2009, 795).

    Es ist kein Grund dafür ersichtlich, die Personengesellschaft in eigenen Angelegenheiten für klagebefugt zu halten, ihr die Eigenschaft, nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO als Prozessstandschafterin für die Gesellschafter aufzutreten, aber nicht zuzuerkennen (BFH-Urteile in BFH/NV 2007, 1923, und in BFHE 224, 84, BStBl II 2009, 795; kritisch aber die Literatur, z.B. Steinhauff in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 48 FGO Rz 111a ff.).

  • BFH, 18.08.2009 - X R 47/06

    Gewerblicher Grundstückshandel

    aa) Entgegen der Auffassung des FG kann nicht allein aus der Branchennähe des Klägers beim Verkauf von weniger als vier Objekten auf eine von Anfang an bestehende bedingte Veräußerungsabsicht geschlossen werden (BFH-Urteil vom 17. Dezember 2008 IV R 85/06, BFHE 224, 84).
  • BFH, 19.02.2009 - IV R 12/07

    Gewerblicher Grundstückshandel: Bedingte Veräußerungsabsicht in

    Insbesondere hätte die Klägerin den Bereich der privaten Vermögensverwaltung nicht bereits dann verlassen, wenn ihre Gesellschafter --wenn auch zum Teil im Rahmen anderer Gesellschaften-- mehr als drei Objekte veräußert und somit die vom BFH für die Beurteilung der Gewerblichkeit von Grundstücksverkäufen aufgestellte sog. Drei-Objekt-Grenze (vgl. im Einzelnen Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C.III.1. und 2. der Gründe) überschritten haben sollten (vgl. Senatsurteil vom 17. Dezember 2008 IV R 85/06, BFH/NV 2009, 477).
  • FG Münster, 17.08.2009 - 10 K 3918/05

    Verspekuliert: Rückwirkende Einbeziehung von Gebäuden in Spekulationsgewinn

  • FG Hessen, 24.02.2010 - 8 K 833/10

    Vorliegen der Voraussetzungen eines gewerblichen Grundstückshandels bei

  • FG Hessen, 24.02.2010 - 8 K 3380/07

    Gewerblicher Grundstückshandel: Zusammenrechnung der Objekte verschiedener

  • FG Münster, 17.09.2010 - 4 K 1412/07

    Verwertbarkeit von Testkäufen

  • BFH, 18.08.2009 - X R 41/06

    Gewerblicher Grundstückshandel

  • BFH, 14.12.2011 - X B 116/10

    Gewerblicher Grundstückshandel - Revisionszulassung zur Fortbildung des Rechts

  • FG Berlin-Brandenburg, 10.09.2009 - 1 K 3292/02

    Gewerblicher Grundstückshandel: Zusammenschau der Aktivitäten

  • FG Baden-Württemberg, 19.12.2014 - 13 K 3148/11

    Gewerblicher Grundstückshandel durch ein einziges Objekt trotz langjähriger

  • FG Sachsen, 03.11.2011 - 6 K 1507/07

    Inanspruchnahme des Vergütungsschuldners durch Nacherhebungsbescheid bei

  • FG München, 18.05.2010 - 13 K 2532/07

    Abfindung für die Auflösung des Dienstverhältnisses - gewerblicher

  • FG Nürnberg, 30.03.2011 - 3 K 275/10

    Kein tarifbegünstigter Aufgabegewinn nach § 34 EStG bei Verkauf eines Flugzeugs

  • FG Sachsen, 03.11.2011 - 6 K 1503/07

    Inanspruchnahme des Vergütungsschuldners durch Nacherhebungsbescheid bei

  • FG München, 18.04.2023 - 12 K 977/20

    Teilweise unzulässige Wiederaufnahmeklage - unbegründete Nichtigkeitsklage

  • FG München, 28.10.2014 - 2 K 1965/11

    Gewerblicher Grundstückshandel, privater Veräußerungsverlust i.S. des § 23 EStG,

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