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   BFH, 21.07.2009 - X R 2/09   

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BFH, 21.07.2009 - X R 2/09 (https://dejure.org/2009,1992)
BFH, Entscheidung vom 21.07.2009 - X R 2/09 (https://dejure.org/2009,1992)
BFH, Entscheidung vom 21. Juli 2009 - X R 2/09 (https://dejure.org/2009,1992)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    EStG § 16 Abs. 4

  • openjur.de

    Einkünfteübergreifender Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG; Verbrauch des einmaligen Freibetrags auch durch zu Unrecht erfolgende Gewährung; Treu und Glauben

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons
  • Judicialis

    EStG § 14 S. 2; ; EStG § 16 Abs. 4; ; EStG § 18 Abs. 3 S. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Personenbezogene Gewährung eines Freibetrags nach § 16 Abs. 4 Einkommenssteuergesetz ( EStG ) für eine selbstständige Tätigkeit eines Arztes und den Veräußerungsgewinn einer Praxisgemeinschaft; Einkünfteübergreifende Gewährung eines Freibetrags

  • datenbank.nwb.de

    Einkünfteübergreifender Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG; Verbrauch des einmaligen Freibetrags auch durch zu Unrecht erfolgende Gewährung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Grundsatz der Einmalgewährung des Freibetrags für Veräußerungsgewinne ? Freibetrag personen-, nicht einkunftsartbezogen ? Verbrauch des Freibetrags auch bei rechtswidriger, da nicht beantragter Gewährung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • IWW (Kurzinformation)

    Betriebsveräußerung - Freibetrag auch bei ungerechtfertigter Gewährung verbraucht

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Altersfreibetrag bei der Betriebsveräußerung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Personenbezogene Gewährung eines Freibetrags nach § 16 Abs. 4 Einkommenssteuergesetz (EStG) für eine selbstständige Tätigkeit eines Arztes und den Veräußerungsgewinn einer Praxisgemeinschaft; Einkünfteübergreifende Gewährung eines Freibetrags

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    § 16 EStG -Freibetrag gilt einkünfteübergreifend

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Steuerrecht: Betriebsaufgabe: Freibetrag gibt es nur einmal im Leben

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Freibetrag für Veräußerungsgewinne gilt einkünfteübergreifend

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Betriebsveräußerung
    Freibetrag

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 16 Abs 4
    Beteiligung; Freibetrag; Veräußerungsgewinn

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 226, 72
  • NJW 2009, 3679
  • DB 2009, 2243
  • BStBl II 2009, 963
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 15.05.2002 - X R 97/98

    Wohneigentumsförderung; Objektverbrauch, § 10 e EStG

    Auszug aus BFH, 21.07.2009 - X R 2/09
    Entscheidend ist allein, dass sich der Freibetrag auf die Steuerfestsetzung ausgewirkt hat und die Steuervergünstigung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (vgl. hierzu auch die BFH-Urteile vom 8. März 1994 IX R 12/90, BFH/NV 1994, 785, bzw. vom 15. Mai 2002 X R 97/98, BFH/NV 2002, 1428, zur vergleichbaren Problematik bei § 7b EStG bzw. § 10e Abs. 4 EStG).

    Nach Treu und Glauben könnte sich der Steuerpflichtige den Verbrauch des Freibetrags nach § 16 Abs. 4 EStG allenfalls dann nicht entgegenhalten lassen müssen, wenn für ihn angesichts der geringen Höhe des Freibetrags und des fehlenden Hinweises in den Erläuterungen nicht erkennbar gewesen wäre, dass das FA den Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG ohne Antrag angesetzt hat (vgl. hierzu auch Senatsurteil in BFH/NV 2002, 1428).

  • BFH, 08.03.1994 - IX R 12/90

    Eintritt eines Objektsverbrauchs durch die Gewährung von erhöhten Absetzungen für

    Auszug aus BFH, 21.07.2009 - X R 2/09
    Entscheidend ist allein, dass sich der Freibetrag auf die Steuerfestsetzung ausgewirkt hat und die Steuervergünstigung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (vgl. hierzu auch die BFH-Urteile vom 8. März 1994 IX R 12/90, BFH/NV 1994, 785, bzw. vom 15. Mai 2002 X R 97/98, BFH/NV 2002, 1428, zur vergleichbaren Problematik bei § 7b EStG bzw. § 10e Abs. 4 EStG).
  • FG Düsseldorf, 16.12.2008 - 8 K 4495/07

    Freibetrag für Veräußerungsgewinne; Verbrauch bei endgültiger rechtswidriger

    Auszug aus BFH, 21.07.2009 - X R 2/09
    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit in Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 469 veröffentlichtem Urteil ab.
  • FG Schleswig-Holstein, 28.11.2018 - 2 K 205/17

    Kein Verbrauch der nur einmal zu gewährenden Ermäßigung nach § 34 Abs. 3 Satz 1

    c) Das BFH-Urteil vom 21. Juli 2009 (X R 2/09) sei auf den hier vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil der Arzt in dem dortigen Urteil im Jahre 1997 tatsächlich einen Veräußerungsgewinn von 50.000 DM erzielt gehabt habe.

    Wenn der Steuerpflichtige sich die Möglichkeit vorbehalten wolle, die Vergünstigung in einem späteren Jahr in Anspruch zu nehmen, müsse er die Steuerfestsetzung anfechten, in der ihm die Vergünstigung zu Unrecht gewährt worden sei (BFH-Urteil vom 8. März 1994, IX R 12/90, BFH/NV 1994, 785 m.w.N. betreffend erhöhte Absetzungen nach § 7b EStG; BFH-Urteil vom 21. Juli 2009, X R 2/09, BStBl II 2009, 963 betreffend Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG).

    Der BFH sei von seiner Linie auch nicht abgewichen, wenn -unabhängig vom fehlenden Antrag- auch die weiteren materiellen Voraussetzungen der Vergünstigung nicht vorgelegen hätten: So sei er in seinem Urteil vom 21. Juli 2009 (X R 2/09, BStBl II 2009, 963) ebenso von einem Verbrauch der Vergünstigung -dort nach § 16 Abs. 4 EStG- ausgegangen, obwohl es nicht nur an einem Antrag gefehlt habe, sondern der Steuerpflichtige auch das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet gehabt habe.

    b) Der BFH hat entschieden, dass eine antragsgebundene Steuervergünstigung, die dem Steuerpflichtigen nur einmal gewährt werden kann, für die Zukunft auch dann "verbraucht" ist, wenn die Vergünstigung vom Finanzamt zu Unrecht gewährt worden ist, insbesondere ein erforderlicher Antrag vom Steuerpflichtigen nicht gestellt worden ist (BFH-Beschluss vom 1. Dezember 2015 X B 111/15, BFH/NV 2016, 199 zu § 34 Abs. 3 EStG) und der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte (BFH-Urteil vom 21. Juli 2009 X R 2/09, BStBl II 2009, 963 zu § 16 Abs. 4 EStG).

    Nach der Begründung des BFH kommt es nach dem eindeutigen Wortlaut von § 16 Abs. 4 EStG nicht darauf an, ob der Freibetrag zu Recht gewährt worden ist oder nicht (Urteil vom 21. Juli 2009 X R 2/09, BStBl II 2009, 963 - vorgehend Finanzgericht -FG- Düsseldorf, Urteil vom 29. Mai 2009 8 K 4495/07 E, Der Betrieb -DB- 2009, 1156; Schleswig-Holsteinisches FG, Beschluss vom 2. Juni 2008 5 V 61/08, Entscheidungen der FG -EFG- 2008, 1294).

    Wenn der Steuerpflichtige sich die Möglichkeit vorbehalten will, die Vergünstigung in einem späteren Jahr in Anspruch zu nehmen, muss er die Steuerfestsetzung anfechten, in der ihm die Vergünstigung zu Unrecht gewährt worden ist (BFH-Beschluss vom 1. Dezember 2015 X B 111/15, BFH/NV 2016, 199; BFH-Urteile vom 8. März 1994 IX R 12/90, BFH/NV 1994, 785 betreffend erhöhte Absetzungen nach § 7b EStG; vom 21. Juli 2009 X R 2/09, BFHE 226, 72, BStBl II 2009, 963, Schleswig-Holsteinisches FG, Beschluss vom 2. Juni 2008 5 V 61/08, EFG 2008, 1294; FG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 29. April 2009 3 V 30/09, Juris; jeweils zu § 16 Abs. 4 EStG).

    aa) Zum einen hat der BFH in den Gründen (Urteil vom 21. Juli 2009 X R 2/09, BStBl II 2009, 963) weiter ausgeführt, dass wenn der Freibetrag erst für einen späteren Veräußerungsgewinn in Anspruch genommen werden soll, der Steuerpflichtige die Steuerfestsetzung anfechten muss, in dem ihm die Steuervergünstigung trotz Fehlens eines entsprechenden Antrags (bzw. weiterer gesetzlicher Voraussetzungen) gewährt wurde.

    Auch wenn der Wortlaut des § 34 Abs. 3 Satz 4 EStG, dass der Steuerpflichtige die Vergünstigung nur einmal in seinem Leben (§ 34 Abs. 3 Sätze 4 EStG) in Anspruch nehmen kann, nach der BFH-Rechtsprechung (Urteil vom 1. Dezember 2015 X B 111/15, BFH/NV 2016, 199; vom 21. Juli 2009 X R 2/09, BStBl II 2009, 963) auch für die unberechtigte Inanspruchnahme gelten soll, kann dieses aber nicht für Steuerpflichtige gelten, die mangels Veräußerungsgewinn nicht "Steuerpflichtige" im Sinne des § 34 Abs. 3 Satz 1 EStG waren und die Ermäßigung daher auch nicht "in Anspruch" nehmen können.

  • BFH, 03.05.2017 - X R 12/14

    Berücksichtigung der Beiträge anderer Versorgungseinrichtungen bei der Anwendung

    Der erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil vom 21. Juli 2009 X R 2/09 (BFHE 226, 72, BStBl II 2009, 963) darauf hingewiesen, der Gesetzgeber habe bei Einführung von § 16 Abs. 4 Satz 2 EStG durch das Jahressteuergesetz 1996 vom 11. Oktober 1995 (BGBl I 1995, 1250) offensichtlich berücksichtigt, dass eine mehrfache Gewährung des Freibetrags nach § 16 Abs. 4 EStG aufgrund der vor der Rechtsänderung bestehenden früheren Rechtslage Inhaber mehrerer Betriebe oder betrieblicher Teileinheiten gegenüber solchen Betriebsinhabern privilegierte, die ihre betrieblichen Aktivitäten in einer betrieblichen Einheit bündelten.
  • BFH, 28.09.2021 - VIII R 2/19

    Zum Verbrauch der antragsgebundenen Steuervergünstigung des § 34 Abs. 3 EStG

    Der Steuerpflichtige braucht sich die rechtswidrige Gewährung der Vergünstigung in einem Vorjahr nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nur dann nicht entgegenhalten zu lassen, wenn für ihn angesichts der geringen Höhe der Vergünstigung und des Fehlens eines Hinweises im Bescheid nicht erkennbar gewesen ist, dass das FA die Vergünstigung ohne den erforderlichen Antrag gewährt hat (z.B. BFH-Beschluss vom 01.12.2015 - X B 111/15, BFH/NV 2016, 199, zu § 34 Abs. 3 EStG; BFH-Urteile vom 21.07.2009 - X R 2/09, BFHE 226, 72, BStBl II 2009, 963, zum Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG; vom 08.03.1994 - IX R 12/90, BFH/NV 1994, 785, m.w.N., zu erhöhten Absetzungen nach § 7b EStG a.F., und vom 15.05.2002 - X R 97/98, BFH/NV 2002, 1428).

    b) Dass die Entscheidungen des BFH zum Verbrauch einer antragsgebundenen Steuervergünstigung, die dem Steuerpflichtigen nur einmal gewährt werden kann (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2016, 199; BFH-Urteil in BFHE 226, 72, BStBl II 2009, 963, zum Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG), anders als die Urteile zum sog. Objektverbrauch (vgl. zu § 7b EStG a.F. BFH-Urteile vom 12.10.2005 - IX R 58/04, BFH/NV 2006, 258; vom 10.10.1989 - IX R 184/85, BFH/NV 1990, 287; vom 08.12.1992 - IX R 137/88, BFH/NV 1993, 361; in BFH/NV 1994, 785; vom 22.04.1980 - VIII R 202/78, BFHE 131, 204, BStBl II 1980, 689; zu § 10e EStG a.F. BFH-Urteil in BFH/NV 2002, 1428), erst nach der Veranlagung der Kläger für das Jahr 2006 ergangen sind, führt zu keinem anderen Ergebnis.

  • BFH, 14.12.2022 - X R 10/21

    Nachweis der dauernden Berufsunfähigkeit i.S. des § 16 Abs. 4 EStG

    Da der Gesetzgeber den Freibetrag bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen (Vollendung des 55. Lebensjahres bzw. dauernde Berufsunfähigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinn) auf Antrag nur noch "einmal im Leben", und zwar in Bezug auf die gesamte betriebliche Sphäre des Steuerpflichtigen (Senatsurteil vom 21.07.2009 - X R 2/09, BFHE 226, 72, BStBl II 2009, 963, unter II.3.) gewährt, werden die Gestaltungsmöglichkeiten des Steuerpflichtigen begrenzt.
  • BFH, 01.12.2015 - X B 111/15

    Verbrauch des Antragsrechts nach § 34 Abs. 3 EStG trotz unberechtigter Gewährung

    Wenn der Steuerpflichtige sich die Möglichkeit vorbehalten will, die Vergünstigung in einem späteren Jahr in Anspruch zu nehmen, muss er die Steuerfestsetzung anfechten, in der ihm die Vergünstigung zu Unrecht gewährt worden ist (zum Ganzen BFH-Urteil vom 8. März 1994 IX R 12/90, BFH/NV 1994, 785, mit zahlreichen Nachweisen, betreffend erhöhte Absetzungen nach § 7b EStG; Senatsurteil vom 21. Juli 2009 X R 2/09, BFHE 226, 72, BStBl II 2009, 963, unter II.2., betreffend Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG).
  • FG München, 25.06.2013 - 15 K 3015/10

    Einkünfte aus Kapitalvermögen bei Spin-off, Zusammentreffen von Renten aus der

    Soll der Freibetrag erst für einen späteren Veräußerungsgewinn in Anspruch genommen werden, muss der Steuerpflichtige die Steuerfestsetzung anfechten, in dem ihm die Steuervergünstigung trotz Fehlens eines entsprechenden Antrags (bzw. weiterer gesetzlicher Voraussetzungen) gewährt wurde (BFH-Urteil vom 21. September 2009 X R 2/09, BStBl II 2009, 963).
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