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   BFH, 14.07.2010 - X R 61/08   

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https://dejure.org/2010,2335
BFH, 14.07.2010 - X R 61/08 (https://dejure.org/2010,2335)
BFH, Entscheidung vom 14.07.2010 - X R 61/08 (https://dejure.org/2010,2335)
BFH, Entscheidung vom 14. Juli 2010 - X R 61/08 (https://dejure.org/2010,2335)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Vorrangige Verrechnung des Freibetrags nach § 16 Abs. 4 EStG mit nicht tarifbegünstigten Veräußerungsgewinnen - Grundsatz der Meistbegünstigung - Ablehnung der Auffassung der Finanzverwaltung

  • openjur.de

    Vorrangige Verrechnung des Freibetrags nach § 16 Abs. 4 EStG mit nicht tarifbegünstigten Veräußerungsgewinnen; Grundsatz der Meistbegünstigung; Ablehnung der Auffassung der Finanzverwaltung

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 16 Abs 1, EStG § 16 Abs 4, EStG § 34 Abs 1, EStG § 34 Abs 2, EStG § 34 Abs 3
    Vorrangige Verrechnung des Freibetrags nach § 16 Abs. 4 EStG mit nicht tarifbegünstigten Veräußerungsgewinnen - Grundsatz der Meistbegünstigung - Ablehnung der Auffassung der Finanzverwaltung

  • Bundesfinanzhof

    Vorrangige Verrechnung des Freibetrags nach § 16 Abs. 4 EStG mit nicht tarifbegünstigten Veräußerungsgewinnen - Grundsatz der Meistbegünstigung - Ablehnung der Auffassung der Finanzverwaltung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 16 Abs 1 EStG 2002, § 16 Abs 4 EStG 2002, § 34 Abs 1 EStG 2002, § 34 Abs 2 EStG 2002, § 34 Abs 3 EStG 2002
    Vorrangige Verrechnung des Freibetrags nach § 16 Abs. 4 EStG mit nicht tarifbegünstigten Veräußerungsgewinnen - Grundsatz der Meistbegünstigung - Ablehnung der Auffassung der Finanzverwaltung

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Vorrangige Verrechnung des Freibetrags nach § 16 Abs. 4 EStG mit nicht tarifbegünstigten Veräußerungsgewinnen

  • rewis.io

    Vorrangige Verrechnung des Freibetrags nach § 16 Abs. 4 EStG mit nicht tarifbegünstigten Veräußerungsgewinnen - Grundsatz der Meistbegünstigung - Ablehnung der Auffassung der Finanzverwaltung

  • ra.de
  • rewis.io

    Vorrangige Verrechnung des Freibetrags nach § 16 Abs. 4 EStG mit nicht tarifbegünstigten Veräußerungsgewinnen - Grundsatz der Meistbegünstigung - Ablehnung der Auffassung der Finanzverwaltung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verrechnung eines Freibetrags gemäß § 16 Abs. 4 Einkommensteuergesetz ( EStG ) mit dem vom Steuerpflichtigen erzielten Veräußerungsgewinn ohne Tarifbegünstigung nach § 16 Abs. 1 EStG

  • datenbank.nwb.de

    Vorrangige Verrechnung des Freibetrags nach § 16 Abs. 4 EStG mit nicht tarifbegünstigten Veräußerungsgewinnen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vorrangige Verrechnung des Freibetrags nach § 16 Abs. 4 EStG mit nicht tarifbegünstigten Veräußerungsgewinnen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Veräußerungsgewinn, Freibetrag und das Halbeinkünfteverfahren

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verrechnung eines Freibetrags gemäß § 16 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) mit dem vom Steuerpflichtigen erzielten Veräußerungsgewinn ohne Tarifbegünstigung nach § 16 Abs. 1 EStG

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Ermittlung des tarifbegünstigten Veräußerungsgewinn

  • haas-seminare-steuern-finanzen.de (Kurzinformation)

    Verrechnung des Freibetrags nach § 16 Abs. 4 EStG

In Nachschlagewerken

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 230, 161
  • BB 2010, 2205
  • DB 2010, 1914
  • BStBl II 2010, 1011
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 29.10.1998 - XI R 63/97

    Arbeitnehmer-Pauschbetrag bei außerordentlichen Einkünften

    Auszug aus BFH, 14.07.2010 - X R 61/08
    aa) Es entspricht der ständigen BFH-Rechtsprechung, dass die nach § 34 EStG begünstigten Einkünfte innerhalb der Summe der Einkünfte bzw. der jeweiligen Einkunftsart eine "besondere Abteilung" darstellen (z.B. Urteile vom 29. Juli 1966 IV 299/65, BFHE 86, 486, BStBl III 1966, 544, und vom 29. Oktober 1998 XI R 63/97, BFHE 188, 143, BStBl II 1999, 588).

    Vielmehr ist dieser Pauschbetrag in erster Linie von den tariflich zu besteuernden Einkünften abzuziehen, soweit solche zur Verfügung stehen (BFH-Urteil in BFHE 188, 143, BStBl II 1999, 588).

  • BFH, 29.07.1966 - IV 299/65
    Auszug aus BFH, 14.07.2010 - X R 61/08
    aa) Es entspricht der ständigen BFH-Rechtsprechung, dass die nach § 34 EStG begünstigten Einkünfte innerhalb der Summe der Einkünfte bzw. der jeweiligen Einkunftsart eine "besondere Abteilung" darstellen (z.B. Urteile vom 29. Juli 1966 IV 299/65, BFHE 86, 486, BStBl III 1966, 544, und vom 29. Oktober 1998 XI R 63/97, BFHE 188, 143, BStBl II 1999, 588).
  • BFH, 13.08.2003 - XI R 27/03

    Verlustverrechnung mit außerordentlichen Einkünften

    Auszug aus BFH, 14.07.2010 - X R 61/08
    Der sachliche Umfang der außerordentlichen Einkünfte, die in § 34 Abs. 2 EStG i.V.m. den darin aufgeführten Normen definiert werden, ist für sich gesondert entsprechend den Bestimmungen des § 2 Abs. 2 EStG i.V.m. §§ 4 bis 7k bzw. §§ 8 bis 9a EStG zu berechnen (BFH-Urteil vom 13. August 2003 XI R 27/03, BFHE 204, 433, BStBl II 2004, 547).
  • BFH, 15.12.2005 - IV R 68/04

    Sog. Fünftelregelung i. S. des § 34 Abs. 1 Satz 2 EStG

    Auszug aus BFH, 14.07.2010 - X R 61/08
    Der Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG) ist ebenfalls im Wege der Meistbegünstigung vorrangig von den nicht tarifbegünstigten Einkünften abzuziehen (BFH-Urteil vom 15. Dezember 2005 IV R 68/04, BFH/NV 2006, 723).
  • BFH, 26.01.1995 - IV R 23/93

    Bei der Feststellung des verrechenbaren Verlustes eines Kommanditisten ist von

    Auszug aus BFH, 14.07.2010 - X R 61/08
    Auch ein Verlustausgleich, welcher infolge der Verrechnung von negativen Einkünften mit positiven Einkünften dazu führt, dass die positiven Einkünfte i.S. des § 34 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 EStG nur mit entsprechend verringerten Beträgen in dem zu versteuernden Einkommen enthalten sind, ist vorrangig mit tariflich zu besteuernden Einkünften vorzunehmen, soweit solche zur Verfügung stehen (ebenfalls ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BFH-Urteil vom 26. Januar 1995 IV R 23/93, BFHE 177, 71, BStBl II 1995, 467).
  • BFH, 02.09.2008 - X R 15/06

    Tarifermäßigung gem. § 34 Abs. 1 EStG - Steuerberechnung - Sonderausgaben, die

    Auszug aus BFH, 14.07.2010 - X R 61/08
    Außerordentliche Einkünfte sind nur um die mit ihnen in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten zu kürzen (zu Vorstehendem vgl. Senatsurteil vom 2. September 2008 X R 15/06, BFH/NV 2009, 138).
  • FG Niedersachsen, 12.11.2008 - 3 K 21/06

    Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Freibetrags im Zuge einer

    Auszug aus BFH, 14.07.2010 - X R 61/08
    Das Finanzgericht (FG) gab der Klage durch sein in Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 470 veröffentlichtes Urteil in vollem Umfang statt.
  • BFH, 25.07.2019 - IV R 47/16

    Anwendung von § 3 Nr. 40, § 3c Abs. 2 EStG im Feststellungsverfahren -

    Zudem ist der Freibetrag gemäß § 16 Abs. 4 EStG, über dessen Gewährung das Wohnsitzfinanzamt entscheidet (z.B. BFH-Urteil vom 26.03.2015 - IV R 3/12, BFHE 249, 233, BStBl II 2016, 553, Rz 22), zwecks Ermittlung der nach § 34 Abs. 1 und Abs. 3 EStG tarifbegünstigt zu besteuernden Gewinne im Sinne einer Meistbegünstigung vorrangig mit dem Veräußerungsgewinn zu verrechnen, der dem Teileinkünfteverfahren unterliegt (BFH-Urteil vom 14.07.2010 - X R 61/08, BFHE 230, 161, BStBl II 2010, 1011, Rz 14 ff.).
  • FG Schleswig-Holstein, 12.05.2021 - 5 K 18/19

    Günstigerprüfung gemäß § 10a Abs. 2 EStG zwischen Berücksichtigung von

    Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Meistbegünstigung ist die bei zwei möglich erscheinenden Varianten diejenige zu wählen, die dem Steuerpflichtigen die größtmögliche Steuerersparnis verschafft, sofern sie vom Gesetz gedeckt ist (vgl. zum Grundsatz der Meistbegünstigung BFH-Urteil vom 14. Juli 2010 X R 61/08, BFHE 230, 161, BStBl. II 2010, 1011).

    Vielmehr führt der Grundsatz der Meistbegünstigung lediglich dazu, dem Steuerpflichtigen, soweit wie möglich, die ihm gesetzlich zustehende Steuerermäßigung zu erhalten (vgl. zum Grundsatz der Meistbegünstigung BFH-Urteil vom 14. Juli 2010 X R 61/08, BFHE 230, 161, BStBl. II 2010, 1011).

  • FG München, 22.10.2013 - 13 K 2071/11

    Gesonderte Verlustfeststellung nach § 2a EStG für Zwecke des

    Die außerordentlichen Einkünfte werden nur dann und nur insoweit gekürzt, als für eine Kürzung die tariflich zu besteuernden Einkünfte nicht ausreichen (BFH-Urteil vom 14.7. 2010 X R 61/08, BFHE 230, 161, BStBl II 2010, 1011).

    Der Grundsatz der Meistbegünstigung führt deshalb dazu, dem Steuerpflichtigen soweit wie möglich die ihm gesetzlich zustehende Tarifermäßigung für seine in vollem Umfang der Besteuerung unterliegenden außerordentlichen Einkünfte zu erhalten (vgl. BFH-Urteil vom 14.7. 2010 X R 61/08, BFHE 230, 161, BStBl II 2010, 1011).

  • FG Niedersachsen, 24.05.2011 - 12 K 160/10

    Anwendung des sog. Meistbegünstigungsprinzips bei Ermittlung des

    e) Der BFH hat in dem Urteil vom 14. Juli 2010 (X R 61/08, BStBl II 2010, 1011) entschieden, dass ein Steuerpflichtiger, der einen Veräußerungsgewinn im Sinne des § 16 Abs. 1 EStG erzielt hat, der sowohl Gewinne enthält, die dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen als auch Gewinne, die in voller Höhe zu besteuern sind, den Freibetrag des § 16 Abs. 4 EStG nicht anteilig mit beiden Veräußerungsgewinnanteilen verrechnen muss, sondern den Freibetrag vorrangig mit dem Veräußerungsgewinn verrechnen darf, auf den das Halbeinkünfteverfahren anzuwenden ist.
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