Rechtsprechung
BFH, 15.01.2009 - VI R 37/06 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- lexetius.com
- openjur.de
Anwendungsbereich des § 12 Nr. 4 EStG; Geldauflage zur Schadenswiedergutmachung; Abzugsfähigkeit von Ausgleichszahlungen an das geschädigte Tatopfer
- IWW
- Simons & Moll-Simons
EStG § 12 Nr. 4; StGB § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
- Betriebs-Berater
Werbungskostenabzug von Wiedergutmachungszahlungen als Bewährungsauflage
- Betriebs-Berater
Anwendungsbereich des § 12 Nr. 4 EStG - Geldauflage zur Schadenswiedergutmachung - Abzugsfähigkeit von Ausgleichszahlungen an das geschädigte Tatopfer
- Judicialis
- streifler.de
Wiedergutmachungszahlungen als Bewährungsauflage sind als Werbungskosten abzugsfähig
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 12; StGB § 56b Abs. 2
Betriebsausgabenabzug oder Werbungskostenabzug strafgerichtlich auferlegter Schadensersatzzahlungen; Anwendungsbereich des § 12 Nr. 4 Einkommensteuergesetz ( EStG ) - datenbank.nwb.de
Anwendungsbereich des § 12 Nr. 4 EStG; Geldauflage zur Schadenswiedergutmachung
- Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)
Bewährungsauflagen zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens können als Werbungskosten abgezogen werden
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (14)
- IWW (Kurzinformation)
Werbungskosten - Zahlungen zur Wiedergutmachung können abgezogen werden
- IWW (Kurzinformation)
Werbungskosten - Zahlungen zur Wiedergutmachung können abgezogen werden
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Bewährungsauflagen als Werbungskosten
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Betriebsausgabenabzug oder Werbungskostenabzug strafgerichtlich auferlegter Schadensersatzzahlungen; Anwendungsbereich des § 12 Nr. 4 Einkommensteuergesetz (EStG)
- gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)
Abziehbarkeit von Ausgleichszahlungen zur Wiedergutmachung
- nwb.de (Kurzmitteilung)
Geldauflage zur Schadenswiedergutmachung
- heuking.de , S. 6 (Kurzinformation)
Auflagen zur Wiedergutmachung können als Werbungskosten abgezogen werden
- lempe-kessler.com (Kurzinformation)
Bewährungsauflagen zur Wiedergutmachung als Werbungskosten absetzbar
- ebnerstolz.de (Kurzinformation)
Bewährungsauflagen zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens können als Werbungskosten abgezogen werden
- steuerberaten.de (Kurzinformation)
Absetzbarkeit von Bewährungsauflagen
- rechtsanwaelte-klose.com (Kurzinformation)
Ausgleichszahlungen an geschädigtes Tatopfer als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig
- anwalt24.de (Kurzinformation)
Geldauflagen, die zur Wiedergutmachung eines Schadens in einem strafgerichtlichen Urteil verhängt und vom Verurteilten bezahlt werden, können als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abgezogen werden
- anwalt.de (Kurzinformation)
Werbungskosten: Geldauflage zur Schadenswiedergutmachung
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Bewährungsauflagen zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens können als Werbungskosten abgezogen werden - BFH unterscheidet, ob die Zahlung strafähnliche Sanktion hat oder der Wiedergutmachung dient
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Werbungskosten
- Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit
- Strafen und Bußgelder
Sonstiges
Verfahrensgang
- FG München, 18.10.2005 - 13 K 1078/03
- BFH, 15.01.2009 - VI R 37/06
Papierfundstellen
- BFHE 224, 140
- NJW 2009, 2079
- BB 2009, 1059
- BB 2009, 859
- DB 2009, 938
- BStBl II 2010, 111
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (4)
- BFH, 19.06.2008 - VI R 12/07
Sinngemäße Anwendung der Abzugsbeschränkung des § 4 EStG auf Werbungskosten von …
Auszug aus BFH, 15.01.2009 - VI R 37/06
Sie verstößt weder gegen Denkgesetze noch Erfahrungssätze, so dass der Senat hieran mangels zulässiger und begründeter Revisionsrügen gemäß § 118 Abs. 2 FGO gebunden ist (BFH-Urteil vom 19. Juni 2008 VI R 12/07, BFH/NV 2008, 1997, m.w.N.). - BFH, 18.10.2007 - VI R 42/04
Strafverteidigungskosten als Erwerbsaufwendungen und als außergewöhnliche …
Auszug aus BFH, 15.01.2009 - VI R 37/06
Das FG ging --wie zwischen den Beteiligten auch nicht streitig ist-- zutreffend davon aus, dass die dem Kläger vom LG erteilte Auflage Folge schuldhafter Handlungen ist, die im Rahmen der beruflichen Aufgabenerfüllung des Klägers liegen (vgl. dazu Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Oktober 2007 VI R 42/04, BFHE 219, 197, BStBl II 2008, 223, unter B.II.1.), und damit als durch den Beruf des Klägers veranlasst (§ 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) anzusehen ist. - BFH, 05.03.2008 - X R 48/06
Gewerblicher Grundstückshandel - vorweggenommene Werbungskosten - Verletzung der …
Auszug aus BFH, 15.01.2009 - VI R 37/06
Die Rüge des FA, die Vorinstanz habe den Sachverhalt mangelhaft aufgeklärt, wurde nicht schlüssig erhoben (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 5. März 2008 X R 48/06, BFH/NV 2008, 1463, unter II. 2. der Gründe). - FG München, 18.10.2005 - 13 K 1078/03
Werbungskostenabzug für Auflage zur Schadenswiedergutachtung bei Verurteilung …
Auszug aus BFH, 15.01.2009 - VI R 37/06
Das Finanzgericht (FG) gab der nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2006, 1666 veröffentlichten Gründen statt.
- FG Münster, 18.12.2023 - 4 K 1382/20
Gewinnabschöpfung - Abziehbarkeit von Gewinnabschöpfungen
Solche Zahlungen seien nach den allgemeinen Grundsätzen als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abzugsfähig (BFH-Urteil vom 15.01.2009 VI R 37/06, BFHE 224, 140).In dem BFH-Urteil vom 15.01.2009 VI R 37/06, BFHE 224, 140 wird ausgeführt, dass Auflagen, die im strafgerichtlichen Verfahren zur Wiedergutmachung von verursachten Schäden gemäß § 56b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB, § 59a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB, § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StPO und § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 JGG auferlegt würden, auch nach den allgemeinen Grundsätzen als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abzugsfähig seien.
In der steuerrechtlichen Literatur wird das BFH-Urteil vom 15.01.2009 VI R 37/06, BFHE 224, 140 dahin verstanden, dass es für ein Abzugsverbot nicht ausreiche, dass sich die gerichtliche Auflage, den Schaden wieder gut zu machen, in der bloßen Erfüllung zivilrechtlicher Ersatzpflichten erschöpfe, wie sie jeder mit Strafe bewehrten Schadenswiedergutmachung immanent sei.
Ausnahmsweise seien Leistungen zur Erfüllung von Auflagen und Weisungen abziehbar bei Ausgleichszahlungen an das geschädigte Tatopfer zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens auf Grund einer Auflage nach § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB (unter Verweis auf BFH-Urteil vom 15.01.2009 VI R 37/06, BFHE 224, 140; H 12.3 Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen Einkommensteuer-Hinweise 2022).
Zwar mag es sein, dass Auflagen, die im strafgerichtlichen Verfahren zur Wiedergutmachung von verursachten Schäden gemäß § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB, § 59a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB, § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StPO und § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 JGG auferlegt werden können, nur angeordnet werden dürfen, sofern das unmittelbar geschädigte Tatopfer dem Grunde und der Höhe nach einen entsprechenden zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch hat (BFH-Urteil vom 15.01.2009 VI R 37/06, BFHE 224, 140 Rz. 14).
Jedoch ist für den vorliegenden Streitfall entscheidend, dass das Abzugsverbot des § 12 Nr. 4 EStG nur bei Auflagen und Weisungen greift, die als strafähnliche Sanktionen die Aufgabe haben, Genugtuung für das begangene Unrecht zu schaffen (BFH-Urteil vom 15.01.2009 VI R 37/06, BFHE 224, 140 Rz. 14).
- BFH, 17.08.2011 - VI R 75/10
Anwaltskosten im Zusammenhang mit einem Strafverfahren als Werbungskosten
Der Gesetzgeber hat bei der Einführung dieser Vorschrift, die --wie § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG-- als Reaktion auf die Beschlüsse des Großen Senats des BFH in BFHE 140, 50, BStBl II 1984, 160, und vom 21. November 1983 GrS 3/82 (BFHE 140, 62, BStBl II 1984, 166) zu verstehen ist (Fissenewert in Herrmann/ Heuer/Raupach --HHR--, § 12 EStG Rz 141; HHR/Hildesheim, § 4 EStG Rz 1700 Gff.), bewusst davon abgesehen, auch die Verfahrenskosten in das Verbot eines Abzugs als Werbungskosten einzubeziehen (Fischer in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 40 AO Rz 62; zum Anwendungsbereich des § 12 Nr. 4 EStG s. Senatsentscheidungen vom 15. Januar 2009 VI R 37/06, BFHE 224, 140, BStBl II 2010, 111; vom 22. Juli 2008 VI R 47/06, BFHE 222, 448, BStBl II 2009, 151). - BFH, 16.09.2014 - VIII R 21/11
Zahlung der gegen einen Gesellschafter im Steuerstrafverfahren festgesetzten …
Diese Zahlungen haben im Gegensatz zu schadenswiedergutmachenden Auflagen i.S. des § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StPO, die lediglich eine zivilrechtliche Schadensersatzpflicht nachzeichnen, finalen Sanktionscharakter (BFH-Urteil vom 15. Januar 2009 VI R 37/06, BFHE 224, 140, BStBl II 2010, 111, unter II.2.c) und sind ein der Geldstrafe vergleichbares Übel, bei dem die Beziehung zur Person des Täters im Vordergrund steht (BFH-Urteile in BFHE 147, 346, BStBl II 1986, 845, mit weiteren Ausführungen; vom 14. April 1986 IV R 260/84, BFHE 146, 411, BStBl II 1986, 518). - FG Sachsen, 29.02.2012 - 8 K 959/06
Bei Verrat von Betriebsgeheimnissen durch einen leitenden Angestellten an einen …
Zuletzt haben die Kläger unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 15. Januar 2009 VI R 37/06 geltend gemacht, dass das Abzugsverbot nach § 12 Nr. 4 EStG dann nicht bestehe, wenn die streitigen Zahlungen zum Ausgleich von Schäden geleistet worden seien.Betrieblich oder beruflich veranlasster Schadensersatz ist Erwerbsaufwand, der Einkünfte mindernd zu berücksichtigen ist (BFH-Urteil vom 15. Januar 2009 VI R 37/062, BStBl II 2010, 111).