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   BFH, 07.04.2009 - IV B 109/08   

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BFH, 07.04.2009 - IV B 109/08 (https://dejure.org/2009,2056)
BFH, Entscheidung vom 07.04.2009 - IV B 109/08 (https://dejure.org/2009,2056)
BFH, Entscheidung vom 07. April 2009 - IV B 109/08 (https://dejure.org/2009,2056)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    EStG § 35 Abs. 2 Satz 2; EStG 2003 § 35 Abs. 3 Satz 2; FGO § 69 Abs. 3

  • openjur.de

    Vorabgewinnanteile bei Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags einer Mitunternehmerschaft nicht zu berücksichtigen

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 35 Abs. 2 Satz 2; EStG 2003 § 35 Abs. 3 Satz 2; FGO § 69 Abs. 3

  • Betriebs-Berater

    Vorabgewinnanteile bei Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags einer Mitunternehmerschaft

  • Judicialis

    EStG § 35 Abs. 2 Satz 2; ; EStG 2003 § 35 Abs. 3 Satz 2; ; FGO § 69 Abs. 3

  • streifler.de (Kurzinformation und Volltext)

    Steuerrecht: Vorabgewinnanteile bei Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags einer Mitunternehmerschaft nicht zu berücksichtigen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berücksichtigung der Vorabgewinnanteile für die Bemessung des Anteils eines Mitunternehmers am Gewerbesteuermessbetrag; Bestimmung des Anteils eines Mitunternehmers am Gewerbesteuermessbetrag nach seinem Anteil am Gewinn der Mitunternehmerschaft nach Maßgabe des ...

  • datenbank.nwb.de

    Vorabgewinnanteile bei Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags einer Mitunternehmerschaft nicht zu berücksichtigen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb ? Berechnung des Ermäßigungsbetrags bei Beteiligung an einer atypisch stillen Gesellschaft ? Ermittlung des auf den Mitunternehmer entfallenden Anteils am GewSt-Messbetrag ? Keine Berücksichtigung von Vorabgewinnanteilen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vorabgewinnanteile und die Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Berücksichtigung der Vorabgewinnanteile für die Bemessung des Anteils eines Mitunternehmers am Gewerbesteuermessbetrag; Bestimmung des Anteils eines Mitunternehmers am Gewerbesteuermessbetrag nach seinem Anteil am Gewinn der Mitunternehmerschaft nach Maßgabe des ...

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Anrechnung der Gewerbesteuer bei Mitunternehmerschaft

In Nachschlagewerken

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 224, 548
  • BB 2009, 1443
  • DB 2009, 1330
  • BStBl II 2010, 116
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 23.04.2008 - X R 32/06

    Der Verfall von Anrechnungsüberhängen bei der Gewerbesteueranrechnung gemäß § 35

    Auszug aus BFH, 07.04.2009 - IV B 109/08
    Es bestünden keine durchgreifenden Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 35 Abs. 3 Satz 2 EStG a.F. bzw. § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG n.F. Insoweit könne an die Ausführungen des Bundesfinanzhofs (BFH) in seinem Urteil vom 23. April 2008 X R 32/06 (BFHE 221, 102, BStBl II 2009, 7) angeknüpft werden.

    Das FG berufe sich für die Verfassungskonformität auf das BFH-Urteil in BFHE 221, 102, BStBl II 2009, 7.

    Für diesen Fall gilt nichts anderes als bei dem Verfall von Anrechnungsüberhängen infolge eines Verlustabzugs (BFH-Urteil in BFHE 221, 102, BStBl II 2009, 7).

  • FG Berlin-Brandenburg, 23.10.2007 - 6 K 1332/03

    Verteilung des Gewerbesteuermessbetrages der atypisch stillen Gesellschaft für

    Auszug aus BFH, 07.04.2009 - IV B 109/08
    Insoweit sei die vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) in seinem Schreiben vom 19. September 2007 IV B 2 -S 2296- a/0, 2007/0220243 (BStBl I 2007, 701) vertretene Auslegung des § 35 EStG entgegen der Auffassung des FG Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 23. Oktober 2007 6 K 1332/03 B (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2008, 219) und der überwiegenden Meinung im Schrifttum zutreffend.

    Die Auffassung der Finanzverwaltung, gewinnabhängige Vorabgewinnanteile seien Bestandteil des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels (BMF-Schreiben in BStBl I 2007, 701, Rz 21), deckt sich insoweit nicht mit dem gesetzgeberischen Willen (gl.A. FG Berlin-Brandenburg, Urteil in EFG 2008, 219, aufgehoben wegen unterlassener Beiladung durch BFH-Beschluss vom 14. November 2008 IV B 136/07, BFH/NV 2009, 597; Gosch in Kirchhof, EStG, 8. Aufl., § 35 Rz 37; Kaeser/Maunz, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 35 Rz E 25; Korn/Schiffers, § 35 EStG Rz 75; Levedag in Herrmann/Heuer/Raupach, § 35 EStG Rz 63; Neu, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2002, 1078; Schaumburg in Schaumburg/Rödder, Unternehmenssteuerreform 2001, München 2000, S. 356; Schmidt/Glanegger, EStG, 27. Aufl., § 35 Rz 23; Steiner/Wichert in Lademann, EStG, § 35 EStG Rz 54; Wendt, Finanz-Rundschau --FR-- 2000, 1173, 1179; a.A. Horlemann, Deutsche Steuerjuristische Gesellschaft --DStJG-- Sonderband --2001-- Unternehmenssteuerreform, S. 39, 46 f.; Korezkij, Betriebs-Berater --BB-- 2002, 2099, 2100 f.; Neufang, BB 2000, 1913, 1917; Ritzer/Stangl in Frotscher, EStG, 6. Aufl., Freiburg 1998 ff., § 35 Rz 108b f.; dies., DStR 2002, 1785, 1786 f.).

  • BFH, 19.04.2007 - IV R 4/06

    BFH ruft BVerfG an: Rückwirkende Einschränkung des gewerbesteuerrechtlichen

    Auszug aus BFH, 07.04.2009 - IV B 109/08
    Diese Problematik habe den beschließenden Senat veranlasst, die Regelung in § 35 Abs. 2 EStG als nicht sachgerecht zu beurteilen (Beschluss vom 19. April 2007 IV R 4/06, BFHE 217, 117, BStBl II 2008, 140).
  • BFH, 10.02.1967 - III B 9/66

    Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheids

    Auszug aus BFH, 07.04.2009 - IV B 109/08
    Ernstliche Zweifel i.S. des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO sind zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Steuerbescheides neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (vgl. BFH-Beschluss vom 10. Februar 1967 III B 9/66, BFHE 87, 447, BStBl III 1967, 182, seitdem ständige Rechtsprechung).
  • BFH, 20.05.1997 - VIII B 108/96

    Verdeckte wesentliche Beteiligung - Bewertung

    Auszug aus BFH, 07.04.2009 - IV B 109/08
    Die AdV setzt nicht voraus, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe überwiegen (vgl. BFH-Beschluss vom 20. Mai 1997 VIII B 108/96, BFHE 183, 174, m.w.N.).
  • BFH, 18.08.1987 - VII B 97/87

    Antrag auf Aufhebung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung - Heilung der

    Auszug aus BFH, 07.04.2009 - IV B 109/08
    Im Beschwerdeverfahren hat der BFH das Begehren auf AdV eigenständig zu prüfen und dabei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung zugrunde zu legen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 18. August 1987 VII B 97/87, BFH/NV 1988, 374).
  • BFH, 14.11.2008 - IV B 136/07

    Rechtsfehlerhaft unterlassene Beiladung als Verfahrensfehler

    Auszug aus BFH, 07.04.2009 - IV B 109/08
    Die Auffassung der Finanzverwaltung, gewinnabhängige Vorabgewinnanteile seien Bestandteil des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels (BMF-Schreiben in BStBl I 2007, 701, Rz 21), deckt sich insoweit nicht mit dem gesetzgeberischen Willen (gl.A. FG Berlin-Brandenburg, Urteil in EFG 2008, 219, aufgehoben wegen unterlassener Beiladung durch BFH-Beschluss vom 14. November 2008 IV B 136/07, BFH/NV 2009, 597; Gosch in Kirchhof, EStG, 8. Aufl., § 35 Rz 37; Kaeser/Maunz, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 35 Rz E 25; Korn/Schiffers, § 35 EStG Rz 75; Levedag in Herrmann/Heuer/Raupach, § 35 EStG Rz 63; Neu, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2002, 1078; Schaumburg in Schaumburg/Rödder, Unternehmenssteuerreform 2001, München 2000, S. 356; Schmidt/Glanegger, EStG, 27. Aufl., § 35 Rz 23; Steiner/Wichert in Lademann, EStG, § 35 EStG Rz 54; Wendt, Finanz-Rundschau --FR-- 2000, 1173, 1179; a.A. Horlemann, Deutsche Steuerjuristische Gesellschaft --DStJG-- Sonderband --2001-- Unternehmenssteuerreform, S. 39, 46 f.; Korezkij, Betriebs-Berater --BB-- 2002, 2099, 2100 f.; Neufang, BB 2000, 1913, 1917; Ritzer/Stangl in Frotscher, EStG, 6. Aufl., Freiburg 1998 ff., § 35 Rz 108b f.; dies., DStR 2002, 1785, 1786 f.).
  • BVerfG, 15.01.2008 - 1 BvL 2/04

    Abfärberegelung

    Auszug aus BFH, 07.04.2009 - IV B 109/08
    Die insoweit eintretende definitive Doppelbelastung mit Einkommen- und Gewerbesteuer ist für sich genommen mit dem GG vereinbar (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Januar 2008 1 BvL 2/04, BVerfGE 120, 1, unter C.I.1.a der Gründe).
  • Drs-Bund, 15.02.2000 - BT-Drs 14/2683
    Auszug aus BFH, 07.04.2009 - IV B 109/08
    Denn der Gesetzentwurf zu § 35 EStG hatte zunächst vorgesehen, dass sich der anteilige Gewerbesteuermessbetrag aus dem "Verhältnis des dem Mitunternehmer zuzurechnenden Gewinnanteils zuzüglich der von ihm erzielten Vergütungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 zur Summe aller Gewinnanteile und aller Vergütungen der Mitunternehmerschaft" ergeben sollte (BTDrucks 14/2683, S. 6).
  • BFH, 14.01.2016 - IV R 5/14

    Anwendung des § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG bei unterjährigem Gesellschafterwechsel

    Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23. April 2008 X R 32/06 (BFHE 221, 102, BStBl II 2009, 7) und dem BFH-Beschluss vom 7. April 2009 IV B 109/08 (BFHE 224, 548, BStBl II 2010, 116) sei das Entstehen von Anrechnungsüberhängen nicht zu beanstanden.

    Er hat sich schließlich jedoch --auf Empfehlung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages (BTDrucks 14/3366, S. 19 f. und S. 119)-- ausdrücklich für den allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel (ohne Berücksichtigung von gesellschaftsvertraglich vereinbarten Vorabgewinnen) entschieden (vgl. auch BFH-Urteil vom 9. Februar 2011 IV R 37/08, BFH/NV 2011, 1120; BFH-Beschluss in BFHE 224, 548, BStBl II 2010, 116).

    bb) Zum anderen sind --worauf der erkennende Senat bereits in seinem Beschluss in BFHE 224, 548, BStBl II 2010, 116 hingewiesen hat-- abgesehen davon, dass Einzelunternehmer und Mitunternehmer nur unter Berücksichtigung ihrer unterschiedlichen zivilrechtlichen Stellung gleich behandelt werden müssen, für eine typisierte Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer die Abweichungen zwischen beiden Steuerarten zu berücksichtigen.

    cc) Es kommt hinzu, dass Mehr- und Minderbeträge bei der Einkommensteuer, die durch Anrechnungsüberhänge als Folge der vom Gesetzgeber gewählten Anrechnungstechnik entstehen, durch gesellschaftsrechtliche Vereinbarungen zwischen den Mitunternehmern weitgehend ausgeglichen werden können (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 224, 548, BStBl II 2010, 116; BFH-Urteil vom 22. Juli 2010 IV R 29/07, BFHE 230, 215, BStBl II 2011, 511, Rz 61).

    Auch in seinem Urteil in BFHE 230, 215, BStBl II 2011, 511 (Rz 61) ist der erkennende Senat deshalb für die dem § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG entsprechende Regelung des § 35 Abs. 3 Satz 2 EStG in der im dortigen Streitjahr (2002) geltenden Fassung unter Hinweis auf seinen Beschluss in BFHE 224, 548, BStBl II 2010, 116 davon ausgegangen, dass das aus dem Verteilungsmaßstab des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels folgende Entstehen von Anrechnungsüberhängen wegen der fehlenden Abstimmung des Anteils am Gewerbesteuermessbetrag mit dem Anteil an den steuerlichen Einkünften verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.

  • BFH, 22.07.2010 - IV R 29/07

    § 7 Satz 2 GewStG verfassungsgemäß - Vermeidung von Steuerumgehungen -

    Im Übrigen können durch Anrechnungsüberhänge entstehende Mehr- oder Minderbeträge bei der Einkommensteuer gesellschaftsrechtlich durch Vereinbarungen zwischen den Mitunternehmern weitgehend ausgeglichen werden (BFH-Beschluss vom 7. April 2009 IV B 109/08, BFHE 224, 548, BStBl II 2010, 116).
  • BFH, 05.06.2014 - IV R 43/11

    Begriff des Vorabgewinnanteils i. S. des § 35 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 EStG 2002

    Das FG lege demgegenüber den gesetzlich nicht definierten Begriff des Vorabgewinns zu eng aus und berufe sich dabei zu Unrecht auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 7. April 2009 IV B 109/08 (BFHE 224, 548, BStBl II 2010, 116) und auf das BFH-Urteil vom 9. Februar 2011 IV R 37/08 (BFH/NV 2011, 1120), die dazu keine tragenden Ausführungen enthielten.

    a) Der Wortlaut des § 35 Abs. 3 Satz 2 EStG lässt zunächst keinen Zweifel daran, dass sich zwar der Anteil eines Mitunternehmers am Gewerbesteuermessbetrag nach seinem Anteil am Gewinn der Mitunternehmerschaft nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels richtet, dass dabei aber Vorabgewinnanteile nicht berücksichtigt werden dürfen (vgl. bereits BFH-Beschluss in BFHE 224, 548, BStBl II 2010, 116, unter II.2.a).

    b) Während der ursprüngliche Gesetzentwurf zu § 35 EStG vorsah, dass sich der anteilige Gewerbesteuermessbetrag aus dem "Verhältnis des dem Mitunternehmer zuzurechnenden Gewinnanteils zuzüglich der von ihm erzielten Vergütungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 zur Summe aller Gewinnanteile und aller Vergütungen der Mitunternehmerschaft" ergeben sollte (BTDrucks 14/2683, S. 6), beruht allerdings die später Gesetz gewordene und für die Entscheidung dieses Rechtsstreits maßgebliche Fassung des § 35 EStG auf einem Vorschlag des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags (BTDrucks 14/3366, S. 19 f. und S. 119), der zur Begründung der Abweichung vom ursprünglichen Entwurf die Aussage enthält, dass die "Festlegung, dass bei Mitunternehmerschaften für die Aufteilung des Gewerbesteuer-Messbetrags der Gewinnverteilungsschlüssel (ohne Berücksichtigung [von] gesellschaftsvertraglich vereinbarter Vorabgewinne) maßgebend ist" (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 224, 548, BStBl II 2010, 116, unter II.2.a).

    Dies findet wiederum im Wortlaut der Regelung dadurch seinen Niederschlag, dass der "allgemeine Gewinnverteilungsschlüssel" maßgebend sein soll (BFH-Beschluss in BFHE 224, 548, BStBl II 2010, 116, unter II.2.a).

    Abgesehen davon, dass sich diese Aussage aber erkennbar nur auf den der Typisierung als Regelfall zugrunde gelegten Fall einer Gewinnverteilung nach Maßgabe der Festkapitaleinlagen bezieht, hat der Senat weiterführend --wie auch bereits im BFH-Beschluss in BFHE 224, 548, BStBl II 2010, 116, unter II.2.b-- deutlich gemacht, dass für eine typisierte Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer die Abweichungen zwischen beiden Steuerarten, insbesondere bei der Bestimmung des Steuersubjekts und der Bemessungsgrundlage, zu berücksichtigen sind und schon deshalb gerade keine punktgenaue Anrechnung der auf den einzelnen Mitunternehmer entfallenden Gewerbesteuer möglich ist.

    Der allgemeine Gewinnverteilungsschlüssel erscheint insoweit als Aufteilungskriterium nicht sachwidrig (BFH-Beschluss in BFHE 224, 548, BStBl II 2010, 116, unter II.2.b; BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 1120).

  • FG Baden-Württemberg, 10.12.2013 - 5 K 1181/10

    Aufteilung des anteiligen Gewerbesteuermessbetrags gemäß § 35 Abs. 2 EStG bei

    Der Beschluss des BFH vom 7. April 2009 IV B 109/08 betreffe einen zum Streitfall vergleichbaren Sachverhalt.

    Jedoch hat sich der BFH der Auffassung der Finanzverwaltung nicht angeschlossen und in seinem Beschluss vom 07.04.2009 IV B 109/08 (BStBl II 2010, 116) ausgeführt, dass sich eine Differenzierung von gewinnabhängigen und gewinnunabhängigen Vorabgewinnanteilen nicht mit dem gesetzgeberischen Willen decke.

    Der BFH hält eine unzureichende einkommensteuerliche Kompensation der Gewerbesteuer über § 35 EStG jedoch für verfassungsrechtlich unbedenklich (BFH-Urteil vom 23.04.2008 X R 32/06, BStBl II 2009, 7; BFH-Beschluss vom 07.04.2009 IV B 109/08, a.a.O.).

    Im Übrigen können durch Anrechnungsüberhänge entstehende Mehr- oder Minderbeträge bei der Einkommensteuer gesellschaftsrechtlich durch Vereinbarungen zwischen den Mitunternehmern weitgehend ausgeglichen werden (vgl. BFH, Beschluss vom 07.04.2009 IV B 109/08 aaO).

    Der allgemeine Gewinnverteilungsschlüssel erscheint in diesem Zusammenhang als Aufteilungskriterium nicht sachwidrig (vgl. BFH-Urteil vom 09.02.2011 IV R 37/08, BFH/NV 2011, 1120; BFH-Beschluss vom 07.04.2009 IV B 109/08, a.a.O).

    Schließlich hat der BFH in seiner Entscheidung vom 07.04.2009 IV B 109/08 (a.a.O.) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass wirtschaftlich nicht sachgerechte Ergebnisse aufgrund der Verteilungsanordnung des § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG auch durch entsprechende Vertragsgestaltungen vermieden werden können.

  • BFH, 09.02.2011 - IV R 37/08

    Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB nicht als Veräußerungsgewinn steuerbegünstigt -

    Zum anderen sind --worauf der erkennende Senat bereits in seinem Beschluss vom 7. April 2009 IV B 109/08 (BFHE 224, 548, BStBl II 2010, 116) hingewiesen hat-- abgesehen davon, dass Einzelunternehmer und Mitunternehmer nur unter Berücksichtigung ihrer unterschiedlichen zivilrechtlichen Stellung gleich behandelt werden müssen, für eine typisierte Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer die Abweichungen zwischen beiden Steuerarten zu berücksichtigen.

    Der allgemeine Gewinnverteilungsschlüssel erscheint in diesem Zusammenhang als Aufteilungskriterium nicht sachwidrig (BFH-Beschluss in BFHE 224, 548, BStBl II 2010, 116).

  • BFH, 14.01.2016 - IV R 48/12

    In Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 14. Januar 2016 IV R 5/14 -

    Er hat sich schließlich jedoch --auf Empfehlung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages (BTDrucks 14/3366, S. 19 f. und S. 119)-- ausdrücklich für den allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel (ohne Berücksichtigung von gesellschaftsvertraglich vereinbarten Vorabgewinnen) entschieden (vgl. auch BFH-Urteil vom 9. Februar 2011 IV R 37/08, BFH/NV 2011, 1120; BFH-Beschluss vom 7. April 2009 IV B 109/08, BFHE 224, 548, BStBl II 2010, 116).

    bb) Zum anderen sind --worauf der erkennende Senat bereits in seinem Beschluss in BFHE 224, 548, BStBl II 2010, 116 hingewiesen hat-- abgesehen davon, dass Einzelunternehmer und Mitunternehmer nur unter Berücksichtigung ihrer unterschiedlichen zivilrechtlichen Stellung gleich behandelt werden müssen, für eine typisierte Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer die Abweichungen zwischen beiden Steuerarten zu berücksichtigen.

    cc) Es kommt hinzu, dass Mehr- und Minderbeträge bei der Einkommensteuer, die durch Anrechnungsüberhänge als Folge der vom Gesetzgeber gewählten Anrechnungstechnik entstehen, durch gesellschaftsrechtliche Vereinbarungen zwischen den Mitunternehmern weitgehend ausgeglichen werden können (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 224, 548, BStBl II 2010, 116; BFH-Urteil vom 22. Juli 2010 IV R 29/07, BFHE 230, 215, BStBl II 2011, 511, Rz 61).

    Auch in seinem Urteil in BFHE 230, 215, BStBl II 2011, 511, Rz 61 ist der erkennende Senat deshalb für die dem § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG entsprechende Regelung des § 35 Abs. 3 Satz 2 EStG in der im dortigen Streitjahr (2002) geltenden Fassung unter Hinweis auf seinen Beschluss in BFHE 224, 548, BStBl II 2010, 116 davon ausgegangen, dass das aus dem Verteilungsmaßstab des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels folgende Entstehen von Anrechnungsüberhängen wegen der fehlenden Abstimmung des Anteils am Gewerbesteuermessbetrag mit dem Anteil an den steuerlichen Einkünften verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.

  • FG Rheinland-Pfalz, 16.11.2012 - 3 K 2305/10

    Keine separate Ermittlung des Anteils am Gewerbesteuermessbetrag nach § 35 EStG

    Denn der BFH hat sich der Auffassung der Finanzverwaltung nicht angeschlossen und in seinem Beschluss vom 07.04.2009 (IV B 109/08, BStBl II 2010, 116) ausgeführt, dass sich eine Differenzierung von gewinnabhängigen und gewinnunabhängigen Vorabgewinnanteilen nicht mit dem gesetzgeberischen Willen decke.

    Der BFH hält eine unzureichende einkommensteuerliche Kompensation der Gewerbesteuer über § 35 EStG jedoch für verfassungsrechtlich unbedenklich (BFH, Urteil vom 23.04.2008 X R 32/06, BStBl II 2009, 7; BFH, Beschluss vom 07.04.2009 IV B 109/08 aaO).

    Im Übrigen können durch Anrechnungsüberhänge entstehende Mehr- oder Minderbeträge bei der Einkommensteuer gesellschaftsrechtlich durch Vereinbarungen zwischen den Mitunternehmern weitgehend ausgeglichen werden (vgl. BFH, Beschluss vom 07.04.2009 IV B 109/08 aaO).

    Der allgemeine Gewinnverteilungsschlüssel erscheint in diesem Zusammenhang als Aufteilungskriterium nicht sachwidrig (vgl. BFH, Urteil vom 09.02.2011 IV R 37/08, BFH/NV 2011, 1120; BFH, Beschluss vom 07.04.2009 IV B 109/08 aaO).

    Schließlich weist der BFH in seiner Entscheidung vom 07.04.2009 (IV B 109/08 aaO) darauf hin, dass wirtschaftlich nicht sachgerechte Ergebnisse aufgrund der Verteilungsanordnung des § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG auch durch entsprechende Vertragsgestaltungen vermieden werden können.

  • FG Saarland, 21.07.2011 - 1 K 1150/11

    Feststellung des Anteils des Mitunternehmers am Gewerbemessbetrag gem. § 35 Abs.

    Vorabgewinnanteile seien nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Norm sowie nach der Rechtsprechung des BFH (BFH vom 7. April 2009 IV B 109/08, BStBl II 2010, 116) bei der Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags nicht berücksichtigen.

    Er hat in seinem Beschluss vom 7. April 2009 (IV B 109/08, BStBl II 2010, 116) ausgeführt, eine Differenzierung von gewinnabhängigen und gewinnunabhängigen Vorabgewinnanteilen decke sich nicht mit dem gesetzgeberischen Willen.

    Im Rahmen seiner Typisierungsbefugnis dürfe der Gesetzgeber deshalb einen einfach zu handhabenden, sachgerechten Aufteilungsschlüssel wählen (BFH vom 9. Februar 2011 IV R 37/08, juris; vom 7. April 2009 IV B 109/08, BStBl II 2010, 116).

    Der Senat hat an dem Umstand, dass der sog. Anrechnungsüberhang endgültig nicht genutzt werden kann, weil dieser auf eine Kapitalgesellschaft entfällt, auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. auch BFH vom 7. April 2009 IV B 109/08, BStBl II 2010, 116).

  • BFH, 30.05.2012 - IV B 114/11

    Gewinnverteilungsschlüssel nach § 35 Abs. 2 EStG verfassungsgemäß

    Zum anderen sind --worauf der erkennende Senat bereits in seinem Beschluss vom 7. April 2009 IV B 109/08 (BFHE 224, 548, BStBl II 2010, 116) hingewiesen hat-- abgesehen davon, dass Einzelunternehmer und Mitunternehmer nur unter Berücksichtigung ihrer unterschiedlichen zivilrechtlichen Stellung gleich behandelt werden müssen, für eine typisierte Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer die Abweichungen zwischen beiden Steuerarten zu berücksichtigen.

    Der allgemeine Gewinnverteilungsschlüssel erscheint in diesem Zusammenhang als Aufteilungskriterium nicht sachwidrig (BFH-Beschluss in BFHE 224, 548, BStBl II 2010, 116).".

  • FG Köln, 13.10.2010 - 9 V 2566/10

    Keine Aussetzung der Vollziehung von Erbschaftsteuerbescheiden wegen möglicher

    Ist die Rechtslage nicht eindeutig, ist im Regelfall die Vollziehung auszusetzen (ständige Rechtsprechung aller Senate des BFH, vgl. aus neuerer Zeit etwa Beschlüsse vom 07.04.2009 IV B 109/08, BStBl II 2010, 116; vom 16.07.2009 VIII B 64/09, BStBl II BStBl 2009 II S. 2010, BStBl 2009 II S. 8; vom 13.10.2009 VIII B 62/09, BStBl II 2010, 80).

    Ist die Rechtslage nicht eindeutig, ist im Regelfall die Vollziehung auszusetzen (ständige Rechtsprechung aller Senate des BFH, vgl. aus neuerer Zeit etwa Beschlüsse vom 07.04.2009 IV B 109/08, BStBl II 2010, 116; vom 16.07.2009 VIII B 64/09, BStBl II BStBl 2009 II S. 2010, BStBl 2009 II S. 8; vom 13.10.2009 VIII B 62/09, BStBl II 2010, 80).

  • FG Düsseldorf, 26.09.2023 - 10 K 1404/19

    Aufteilung des Gewerbesteuer-Messbetrags bei Mitunternehmerschaften

  • FG Münster, 04.12.2019 - 9 K 149/17

    Einkommensteuer - Ist die Verteilung der Steuerermäßigungsbeträge nach § 35 EStG

  • FG Köln, 13.10.2010 - 9 V 2648/10

    Keine Aussetzung der Vollziehung von Erbschaftsteuerbescheiden wegen möglicher

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