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   BFH, 11.02.2009 - I R 67/07   

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https://dejure.org/2009,3517
BFH, 11.02.2009 - I R 67/07 (https://dejure.org/2009,3517)
BFH, Entscheidung vom 11.02.2009 - I R 67/07 (https://dejure.org/2009,3517)
BFH, Entscheidung vom 11. Februar 2009 - I R 67/07 (https://dejure.org/2009,3517)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    KStG 2002 § 27 Abs. 1 Satz 4, § 28 Abs. 1, § 38 Abs. 1 Satz 1 und Satz 4; KStG 1999 i. d. F. vor dem StSenkG § 28 Abs. 3, § 30

  • openjur.de

    Kein doppelter Abzug des Alt-EK 02 im Rahmen der Differenzrechnung des § 38 Abs. 1 Satz 4 KStG 2002 nach Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln; Anordnung des Ruhens des Verfahrens bei erwarteter Billigkeitsmaßnahme; Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    KStG 2002 § 27 Abs. 1 Satz 4, § 28 Abs. 1, § 38 Abs. 1 Satz 1 und Satz 4; KStG 1999 i.d.F. vor dem StSenkG § 28 Abs. 3, § 30

  • Betriebs-Berater

    Zum Abzug des Alt-EK 02

  • Judicialis

    KStG § 27 Abs. 1 S. 4; ; KStG § 38 Abs. 1 S. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KStG 2002 § 27 Abs. 1 S. 4; KStG § 38 Abs. 1 S. 1
    Ausschüttung aus dem Alt-Eigenkapital 02 bei übersteigen des Ausschüttungsbetrags um den Bestand des Alt-Eigenkapitals 02 verminderten ausschüttbaren Gewinns; Verminderung des ausschüttbaren Gewinns um den Bestand des Alt-Eigenkapitals 02 bei Nichtberücksichtigung des ...

  • datenbank.nwb.de

    Kein doppelter Abzug des Alt-EK 02 im Rahmen der Differenzrechnung des § 38 Abs. 1 Satz 4 KStG 2002 nach Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    KStG 2002 ? Herstellung der Ausschüttungsbelastung bei Umwandlung von EK 02 in Nennkapital ? Auslegung von § 38 Abs. 1 Satz 4 KStG 2002 nach seinem Wortlaut und nach seinem Sinn und Zweck ? Alt-EK 02 ist bei der Ermittlung des verminderten ausschüttbaren Gewinns nur einmal ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Eigenkapitalgliederung im Übergangszeitraum

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ausschüttung aus dem Alt-Eigenkapital 02 bei übersteigen des Ausschüttungsbetrags um den Bestand des Alt-Eigenkapitals 02 verminderten ausschüttbaren Gewinns; Verminderung des ausschüttbaren Gewinns um den Bestand des Alt-Eigenkapitals 02 bei Nichtberücksichtigung des ...

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Abzug von Alt-EK 02 nach Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Körperschaftsteuererhöhung
    Körperschaftsteuererhöhungen bis zum 31.12.2006
    Ermittlung der Körperschaftsteuererhöhung
    Prüfung einer Verwendung von Alt-EK 02

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    KStG § 30 Abs 2 Nr 2, KStG § 36 Abs 7, KStG § 38 Abs 2, KStG § 5 Abs 1 Nr 2
    Ausschüttung; Bilanzgewinn; EK 02; Endbestand; Körperschaftsteuererhöhung; Steuerbefreiung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 224, 296
  • BB 2009, 1043
  • DB 2009, 1106
  • BStBl II 2010, 57
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • FG Köln, 28.02.2007 - 13 K 4826/03

    Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals; Zurücktragen eines unter Geltung des

    Auszug aus BFH, 11.02.2009 - I R 67/07
    Der Zweck der Übergangsvorschriften besteht neben der Gewährleistung eines steuerneutralen Übergangs insbesondere darin, die praktische Handhabung des Anrechnungsverfahrens im Übergangszeitraum zu erleichtern (Senatsurteil vom 31. Mai 2005 I R 107/04, BFHE 210, 256, BStBl II 2005, 884, unter II.2.c dd der Gründe; FG Köln, Urteil vom 28. Februar 2007 13 K 4826/03, EFG 2007, 1357).
  • FG Hessen, 12.07.2007 - 4 K 3540/04

    Regelungslücke in § 38 Abs. 1 Satz 4 KStG 2002 bei Umwandlung von Alt-EK02 in

    Auszug aus BFH, 11.02.2009 - I R 67/07
    Der gegen den Körperschaftsteuerbescheid für das Streitjahr und die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 1 Satz 3, § 37 Abs. 2 und § 38 Abs. 1 KStG 2002 zum 31. Dezember 2002 erhobenen Klage gab das Hessische Finanzgericht (FG) mit Urteil vom 12. Juli 2007 4 K 3540/04, veröffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2008, 484, statt.
  • BFH, 31.05.2005 - I R 107/04

    Körperschaftsteuerrechtliche Umgliederungsvorschriften sind verfassungsgemäß

    Auszug aus BFH, 11.02.2009 - I R 67/07
    Der Zweck der Übergangsvorschriften besteht neben der Gewährleistung eines steuerneutralen Übergangs insbesondere darin, die praktische Handhabung des Anrechnungsverfahrens im Übergangszeitraum zu erleichtern (Senatsurteil vom 31. Mai 2005 I R 107/04, BFHE 210, 256, BStBl II 2005, 884, unter II.2.c dd der Gründe; FG Köln, Urteil vom 28. Februar 2007 13 K 4826/03, EFG 2007, 1357).
  • BFH, 21.10.1994 - IV B 95/93

    Pflicht zur Aussetzung des Verfahrens bei Beantragung einer Billigkeitsmaßnahme

    Auszug aus BFH, 11.02.2009 - I R 67/07
    Dies gilt jedoch nicht, wenn die Billigkeitsmaßnahme erst während oder --wie im Streitfall-- nach Schluss der mündlichen Verhandlung beantragt worden ist (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. September 1994 IV B 95/93, BFH/NV 1995, 325).
  • BFH, 29.06.2006 - VII R 50/04

    Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung

    Auszug aus BFH, 11.02.2009 - I R 67/07
    Die Wiedereröffnung liegt grundsätzlich im Ermessen des Gerichts (BFH-Urteil vom 29. Juni 2006 VII R 50/04, BFH/NV 2006, 1865, m.w.N.).
  • FG Münster, 25.07.2019 - 10 K 1583/19

    Keine verdeckte Gewinnausschüttung bei Nebeneinander von Pensionszahlungen und

    Für den größten Teil der entschiedenen Fälle hat der Senat die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. Urteile vom 18.03.2009 I R 63/08, BFH/NV 2009, 841; BFH-Urteil vom 08.10.2008 I R 61/07, BStBl II 2010, 57; vom 23.10.2013 I R 89/12, BFH/NV 2014, 797; vom 11.11.2015 I R 5/14, BStBl II 2016, 491).
  • FG Düsseldorf, 06.11.2012 - 6 K 384/10

    Verwendung bestimmter Teilbeträge des Eigenkapitals im Sinne des § 30

    Eine formale Ermittlung ohne Rücksicht auf die innere Verbindung führe zu einer doppelten Kürzung des Betrages von "K" DM, einerseits beim Ausfall des negativen EK 04 beim steuerlichen Einlagekonto, andererseits beim ungekürzten Abzug des überhöhtes Teilbetrags des EK 02. Eine doppelte Kürzung widerspreche den Grundsätzen des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11.2.2009 - I R 67/07, BStBl. II 2010, 57.

    Ist der verminderte ausschüttbare Gewinn null oder negativ, gilt für die gesamte Gewinnausschüttung das Alt-EK 02 als verwendet (BFH Urteil vom 11.2. 2009 - I R 67/07, BStBl. II 2010, 57; B. Lang, DB 2002, 1793, 1796).

    Anders als im vom BFH entschiedenen Fall einer Kapitalerhöhung aus Gewinnrücklagen des Alt-EK 02 (BFH-Urteil vom 11.2. 2009 - I R 67/07, BStBl. II 2010, 57) ist im Streitfall eine einschränkende Auslegung des § 38 Abs. 1 Satz 4 KStG zur Vermeidung einer doppelten Kürzung des Bestands des Alt-EK 02 nicht möglich.

    Mit Rücksicht auf das sowohl vom BVerfG als auch vom BFH abstrakt anerkannte Vereinfachungsziel des körperschaftsteuerrechtlichen Übergangsrechts (BVerfG-Beschluss vom 17.11.2009 - 1 BvR 2192/05, BVerfGE 125, 1 [20, 26 ff.]; BFH-Urteil vom 11.2. 2009 - I R 67/07, BStBl. II 2010, 57) war der Gesetzgeber nicht verpflichtet, eine besondere Umgliederungsvorschrift für besondere Fallgestaltungen wie der der Kl. einzuführen.

  • FG Münster, 18.08.2015 - 10 K 1712/11

    Strukturell dauerdefizitäre Eigengesellschaften und § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 10 EStG

    Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis ist anzunehmen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. Urteile vom 22.08.2007 I R 32/06, BStBl. II 2007, 961; vom 08.10.2008 I R 61/07, BStBl. II 2010, 57; vom 18.03.2009 I R 63/08, BFH/NV 2009, 841; vom 23.10.2013 I R 89/12, BFH/NV 2014, 797).

    Entscheidend ist in diesem Fall, ob die Kapitalgesellschaft dem Dritten einen Vermögensvorteil zugewendet hat, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Person, die dem betreffenden Gesellschafter nicht nahe steht, nicht gewährt hätte (BFH Urteile vom 18.03.2009 I R 63/08, BFH/NV 2009, 841; BFH-Urteil vom 08.10.2008 I R 61/07, BStBl II 2010, 57; vom 23.10.2014 I R 60/12, BFH/NV 2014, 781).

  • BFH, 11.09.2013 - I B 17/13

    Verwendbares Eigenkapital und ausschüttbarer Gewinn - Berücksichtigung des

    Allerdings hat die Klägerin insoweit darauf verwiesen, es bestehe nach den Grundsätzen des Senatsurteils vom 11. Februar 2009 I R 67/07 (BFHE 224, 296, BStBl II 2010, 57) die --im angefochtenen Urteil erörterte, aber dort mit Sachgründen abgelehnte-- Möglichkeit einer teleologischen Reduktion des Wortlauts des § 38 Abs. 1 Satz 4 KStG 1999 n.F. mit der Folge, dass die Differenzrechnung zu modifizieren sei (das FG hat insoweit allenfalls die Möglichkeit einer Billigkeitsentscheidung erwogen).

    Ein teleologisches Leitprinzip der vorrangigen Ausschüttbarkeit von neutralem Vermögen lässt sich der Senatsentscheidung in BFHE 224, 296, BStBl II 2010, 57 nicht entnehmen.

  • FG Düsseldorf, 18.03.2014 - 6 K 2087/11

    Festsetzung und Begrenzung des Körperschaftsteuererhöhungsbetrags als

    Wegen des sowohl vom BVerfG als auch vom BFH anerkannten Vereinfachungszieles des körperschaftsteuerrechtlichen Übergangsrechts (BVerfG-Beschluss vom 17.11.2009 1 BvR 2192/05, BVerfGE 125, 1, HFR 2010, 521; BFH-Urteil vom 11.2. 2009 I R 67/07, BFHE 224, 296, BStBl. II 2010, 57) war der Gesetzgeber nicht verpflichtet, im Rahmen der Regelungen in § 38 Abs. 5 und 6 KStG die Herkunft des EK 02 zu berücksichtigen.
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