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   BFH, 05.06.2008 - IV R 81/06   

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https://dejure.org/2008,719
BFH, 05.06.2008 - IV R 81/06 (https://dejure.org/2008,719)
BFH, Entscheidung vom 05.06.2008 - IV R 81/06 (https://dejure.org/2008,719)
BFH, Entscheidung vom 05. Juni 2008 - IV R 81/06 (https://dejure.org/2008,719)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    AO § 39 Abs. 2 Nr. 2; EStG § 15 Abs. 2; GewStG § 7, § 9 Nr. 2

  • openjur.de

    Gewerblicher Grundstückshandel infolge der kurzfristigen Veräußerung von mehr als drei Anteilen an gewerblich geprägten Objektgesellschaften; Bindungswirkung der Feststellung dieser Veräußerungsgewinne als außerordentliche Einkünfte bei der Untergesellschaft im ...

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    AO § 39 Abs. 2 Nr. 2; EStG § 15 Abs. 2; GewStG § 7, § 9 Nr. 2
    Gewerblicher Grundstückshandel bei Abtretung von Mitunternehmeranteilen an Grundstücksgesellschaften; Drei-Objekte-Grenze

  • Judicialis

    AO § 39 Abs. 2 Nr. 2; ; EStG § 15 Abs. 2; ; GewStG § 7; ; GewStG § 9 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gewerblicher Grundstückshandel infolge der kurzfristigen Veräußerung von mehr als drei Anteilen an gewerblich geprägten Objektgesellschaften; Bindungswirkung der Feststellung dieser Veräußerungsgewinne als außerordentliche Einkünfte bei der Untergesellschaft im ...

  • datenbank.nwb.de

    Gewerblicher Grundstückshandel infolge der kurzfristigen Veräußerung von mehr als drei Anteilen an gewerblich geprägten Objektgesellschaften

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verkauf von GbR-Anteilen als gewerblicher Grundstückshandel?

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Gewerblicher Grundstückshandel ? Personenobergesellschaft mit Beteiligung an mehreren Personenuntergesellschaften ? Personenuntergesellschaften unterhalten je eine Immobilie ? Personenobergesellschaft veräußert die Anteile an sechs Personenuntergesellschaften ? Kein ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Gewerblicher Grundstückshandel bei kurzfristigen Veräußerungen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gewerblicher Grundstückshandel bei kurzfristigen Veräußerungen

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gleichstellung der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen an mehr als drei am Grundstücksmarkt tätigen Gesellschaften bürgerlichen Rechts mit einer Veräußerung der zu den jeweiligen Gesamthandsvermögen gehörenden Grundstücke; Erfassung der Gewinne aus den ...

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Veräußerung von Anteilsrechten als gewerblicher Grundstückshandel

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Gewerblicher Grundstückshandel: Anteilsverkauf an Personengesellschaft

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Gewerblicher Grundstückshandel: Anteilsverkauf an Personengesellschaft

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Aktuelles zum gewerblichen Grundstückshandel

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Gewerblicher Grundstückshandel durch Verkauf von mehr als drei Anteilen an gewerblich geprägten Grundstücksgesellschaften

  • kanzlei-klumpe.de PDF, S. 16 (Kurzinformation)

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Veräußerung von mehr als drei Anteilen an gewerblich geprägten Grundstücksgesellschaften

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Gewerblicher Grundstückshandel

Besprechungen u.ä.

  • haufe.de (Entscheidungsanmerkung)

    Veräußerung von Anteilsrechten als gewerblicher Grundstückshandel

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG 1990 § 16 Abs 1 Nr 2, EStG 1990 § 34 Abs 2 Nr 1, EStG 1990 § 15, GewStG § 7
    Gewerblicher Grundstückshandel; Laufender Gewinn; Mitunternehmeranteil; Veräußerung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 222, 295
  • BB 2008, 2332
  • DB 2008, 1946
  • BStBl II 2010, 974
  • NZG 2008, 798
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 03.07.1995 - GrS 1/93

    Gewerblicher Grundstückshandel des Gesellschafters einer GbR

    Auszug aus BFH, 05.06.2008 - IV R 81/06
    cc) Der BFH gelangt mithin nicht zu den Schlussfolgerungen, die die Klägerin aus dem Beschluss des Großen Senats des BFH vom 3. Juli 1995 GrS 1/93 (BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617) ziehen will.

    Das ergibt sich aus den Erwägungen, die bereits dem Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617 zugrunde gelegen haben.

    Ist nämlich auf der Ebene der Gesellschaft der Ausschnitt der Gesamtaktivität, der die Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes erfüllt, steuerrechtlich nicht von Bedeutung, ist dieser beim Beteiligten selbst in die steuerrechtliche Beurteilung nach dem Maßstab des für diesen jeweils in Betracht kommenden Steuertatbestandes einzubeziehen (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, unter C.IV.3.c der Gründe).

    Die eigene Tätigkeit des Beteiligten, soweit sie für die subjektive Anknüpfung des Steuertatbestandes maßgebend ist, ist in beiden Fällen steuerrechtlich gleichwertig (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, unter C.IV.3.c der Gründe).

  • BFH, 25.05.1962 - I 78/61 S

    Steuerrechtliche Bewertung von Gewinnen aus der Veräußerung eines

    Auszug aus BFH, 05.06.2008 - IV R 81/06
    Er geht grundsätzlich weder in den Gewerbeertrag der Personengesellschaft (Untergesellschaft) noch in den des Gesellschafters (der Obergesellschaft) ein, wird daher auch nicht von der Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 2 GewStG erfasst (BFH-Urteil vom 25. Mai 1962 I 78/61 S, BFHE 75, 467, BStBl III 1962, 438; Güroff in Glanegger/Güroff, a.a.O., § 9 Nr. 2 Rz 5; Blümich/Gosch, § 9 GewStG Rz 149, jeweils m.w.N.).

    Durch die Besonderheiten auf der Ebene des Gesellschafters unterscheidet sich der Streitfall von dem, der dem BFH-Urteil in BFHE 75, 467, BStBl III 1962, 438 zugrunde lag, so dass der Senat auch nicht von diesem Urteil abweicht.

  • BFH, 14.12.2006 - IV R 35/05

    Anteile an Grundstückshandelsgesellschaft; Veräußerungsgewinn

    Auszug aus BFH, 05.06.2008 - IV R 81/06
    aa) Allerdings hat der Senat entschieden, dass der Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils an einer Grundstücksgesellschaft, die zwar lediglich vermögensverwaltend tätig ist, jedoch wegen ihrer gewerblichen Prägung nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gleichwohl gewerbliche Einkünfte erzielt, nach §§ 16, 34 EStG tarifbegünstigt ist (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Dezember 2006 IV R 35/05, BFH/NV 2007, 692, unter II.3. der Gründe).

    Der Streitfall weist gegenüber dem Fall des Senatsurteils in BFH/NV 2007, 692 jedoch die Besonderheit auf, dass die Klägerin mehr als drei solcher Gesellschaftsanteile veräußert hat.

  • BFH, 10.12.1998 - III R 62/97

    Drei-Objekt-Grenze bei Anteilsveräußerungen

    Auszug aus BFH, 05.06.2008 - IV R 81/06
    c) Es gilt mithin das, was die Rechtsprechung schon bisher bei der Veräußerung von mehr als drei Anteilen an rein vermögensverwaltenden --also nicht gewerblich geprägten-- Grundstücksgesellschaften angenommen hat (BFH-Urteil vom 10. Dezember 1998 III R 62/97, BFH/NV 1999, 1067, unter II.4.b der Gründe; FG München, Beschluss vom 12. November 2001 1 V 1228/01, EFG 2002, 420; Schmidt/Weber-Grellet, a.a.O., § 15 Rz 74).
  • BFH, 14.12.2006 - IV R 3/05

    Gewerbesteuerpflicht des Gewinns aus der Veräußerung von Anteilen an einer

    Auszug aus BFH, 05.06.2008 - IV R 81/06
    In seinem Urteil vom 14. Dezember 2006 IV R 3/05 (BFHE 216, 233, BStBl II 2007, 777, unter II.4. der Gründe) hat der Senat die Frage, ob diese Rechtsprechung auf Fälle wie den Streitfall anwendbar sei, noch offengelassen.
  • FG München, 12.11.2001 - 1 V 1228/01

    Gewerbesteuerpflicht des Gewinns eines Grundstückshändlers aus der Veräußerung

    Auszug aus BFH, 05.06.2008 - IV R 81/06
    c) Es gilt mithin das, was die Rechtsprechung schon bisher bei der Veräußerung von mehr als drei Anteilen an rein vermögensverwaltenden --also nicht gewerblich geprägten-- Grundstücksgesellschaften angenommen hat (BFH-Urteil vom 10. Dezember 1998 III R 62/97, BFH/NV 1999, 1067, unter II.4.b der Gründe; FG München, Beschluss vom 12. November 2001 1 V 1228/01, EFG 2002, 420; Schmidt/Weber-Grellet, a.a.O., § 15 Rz 74).
  • BFH, 21.02.1991 - IV R 93/89

    Umfang der Steuerermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG bei Veräußerung eines

    Auszug aus BFH, 05.06.2008 - IV R 81/06
    Etwas anderes kommt zum Beispiel dann in Betracht, wenn an der Obergesellschaft als Gesellschafter eine körperschaftsteuerpflichtige Person beteiligt ist, für die die Tarifermäßigung der §§ 16, 34 EStG nicht gilt (Senatsurteil vom 21. Februar 1991 IV R 93/89, BFHE 163, 554, BStBl II 1991, 455, unter 2. der Gründe; Schmidt/Seeger, a.a.O., § 34 Rz 5).
  • BFH, 07.03.1996 - IV R 2/92

    1. Einbeziehung der Grundstücksverkäufe einer personenidentischen

    Auszug aus BFH, 05.06.2008 - IV R 81/06
    Die Anteile sind Objekte im Sinne der sog. Drei-Objekt-Grenze (BFH-Urteile vom 7. März 1996 IV R 2/92, BFHE 180, 121, BStBl II 1996, 369, und vom 10. Dezember 1998 III R 61/97, BFHE 187, 526, BStBl II 1999, 390; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 26. März 2004 IV A 6 -S 2240- 46/04, BStBl I 2004, 434 Rz 18 bei einer Beteiligung von mindestens 10 v.H.; Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 27. Aufl., § 15 Rz 74, m.w.N.).
  • FG Berlin, 21.03.2006 - 7 K 4006/03

    Veräußerung von Anteilsrechten an Objektgesellschaften auch im Rahmen einer

    Auszug aus BFH, 05.06.2008 - IV R 81/06
    Das Urteil des Finanzgerichts (FG) Berlin vom 21. März 2006 7 K 4006/03 ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2006, 1069 veröffentlicht.
  • BFH, 10.12.1998 - III R 61/97

    Gewerblicher Grundstückshandel: Veräußerung von Anteilen

    Auszug aus BFH, 05.06.2008 - IV R 81/06
    Die Anteile sind Objekte im Sinne der sog. Drei-Objekt-Grenze (BFH-Urteile vom 7. März 1996 IV R 2/92, BFHE 180, 121, BStBl II 1996, 369, und vom 10. Dezember 1998 III R 61/97, BFHE 187, 526, BStBl II 1999, 390; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 26. März 2004 IV A 6 -S 2240- 46/04, BStBl I 2004, 434 Rz 18 bei einer Beteiligung von mindestens 10 v.H.; Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 27. Aufl., § 15 Rz 74, m.w.N.).
  • BFH, 26.01.1995 - IV R 23/93

    Bei der Feststellung des verrechenbaren Verlustes eines Kommanditisten ist von

  • BFH, 03.02.2010 - IV R 26/07

    Treuhandmodell - Keine Gewerbesteuerpflicht sog.

    und C.3.b aa; BFH-Urteil vom 11. Dezember 1997 III R 14/96, BFHE 185, 177, BStBl II 1999, 401, zu II.1.b cc; zur Veräußerung von Anteilen an gewerblich geprägten Objektgesellschaften s. Senatsurteil vom 5. Juni 2008 IV R 81/06, BFHE 222, 295).
  • BFH, 18.04.2012 - X R 34/10

    Umqualifizierung eines als Veräußerungsgewinn festgestellten Gewinns in laufenden

    (1) Zum einen sind hier die Fälle zu nennen, in denen die Vorschriften über die Tarifbegünstigung beim Gesellschafter schon deshalb keine Anwendung finden können, weil dieser seiner Rechtsform nach nicht in den Anwendungsbereich der § 16 Abs. 4, § 34 EStG fällt (z.B. Körperschaftsteuersubjekte; auf diese Fallgruppe weist --für Zwecke der Umqualifizierung der Einkunftsart-- auch das BFH-Urteil vom 5. Juni 2008 IV R 81/06, BFHE 222, 295, BStBl II 2010, 974, unter II.1.b bb hin).

    Bei diesen ist eine Anteilsveräußerung grundsätzlich tarifbegünstigt, weil die Grundstücke einer solchen Gesellschaft nicht zum Umlaufvermögen gehören (BFH-Urteil in BFHE 222, 295, BStBl II 2010, 974, unter II.1.a aa, m.w.N.).

    Denn der Umstand, dass dieser Steuerpflichtige mehr als drei Anteile an derartigen Gesellschaften in engem zeitlichen Zusammenhang zu ihrem Erwerb veräußert hat, ist zwar auf der Ebene der einzelnen Gesellschaft nicht von Bedeutung, wohl aber für die Besteuerung des Gesellschafters (ausführlich zum Ganzen BFH-Urteil in BFHE 222, 295, BStBl II 2010, 974, unter II.1.a dd).

    b) Sollte das FG hingegen aufgrund einer eigenen Würdigung der Gesamtumstände zu der Auffassung kommen, dass die Rechtsauffassung des FA S zum Tätigkeitsumfang und zur Gewerblichkeit der ABC-GbR materiell-rechtlich zutreffend ist, weist der Senat für die gewerbesteuerrechtliche Würdigung auf die Ausführungen im BFH-Urteil in BFHE 222, 295, BStBl II 2010, 974 (unter II.2.) hin.

  • FG Baden-Württemberg, 13.04.2010 - 4 K 379/09

    Aussetzung des Verfahrens zur materiell-rechtlich eigenständigen

    Für die Besteuerung des gewerblichen Unternehmens "Grundstückshandel" mache es keinen Unterscheid, ob die unter Beteiligung Dritter abgewickelten Grundstücksgeschäfte auf der Gesellschaftsebene gewerblich oder lediglich vermögensverwaltend seien (Urteil des BFH vom 05. Juni 2008 IV R 81/06, BFH/NV 2008, 1751).

    Dieser gehe grundsätzlich weder in den Gewerbeertrag der Personengesellschaft noch in den des Gesellschafters ein und werde daher auch nicht von der Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 2 GewStG erfasst (Urteil des BFH vom 05. Juni 2008 IV R 81/06, a.a.O.).

    Die Umqualifizierung des streitbefangenen Veräußerungsgewinns lässt sich deshalb auch nicht auf die Urteile des BFH vom 14. Dezember 2006 IV R 3/05 (a.a.O.), 10. Mai 2007 IV R 69/04 (a.a.O.) und 05. Juni 2008 IV R 81/06 (a.a.O.) stützen.

    Das Urteil des BFH vom 05. Juni 2008 IV R 81/06 (a.a.O.) zeigt zwar, dass entgegen der Auffassung des Kl bzw. seiner Vertreterin eine Umqualifizierung außerordentlicher Einkünfte i.S. des § 34 Abs. 2 EStG in nicht begünstigt zu besteuernde Einkünfte keineswegs prinzipiell ausgeschlossen ist.

    Der BFH konnte deshalb in seinem Urteil vom 05. Juni 2008 IV R 81/06 (a.a.O.) die von ihm befürwortete Umqualifizierung (zutreffenderweise) darauf stützen, dass erst die Betrachtung der Gesamtumstände auf der Ebene der damaligen Klägerin erkennen lasse, dass (wegen der Vielzahl der Anteilsveräußerungen durch die damalige Klägerin) im Rahmen des sie betreffenden Gewinnfeststellungsverfahrens tarifbegünstigte Einkünfte nicht festzustellen seien.

  • BFH, 26.11.2008 - X R 23/05

    Erstmalige Bilanzaufstellung für einen "nicht erkannten Gewerbebetrieb" in einem

    Die Anteile sind Objekte im Sinne der sog. Drei-Objekt-Grenze (BFH-Urteile vom 7. März 1996 IV R 2/92, BFHE 180, 121, BStBl II 1996, 369; vom 10. Dezember 1998 III R 61/97, BFHE 187, 526, BStBl II 1999, 390, und vom 5. Juni 2008 IV R 81/06, BFHE 222, 295, BFH/NV 2008, 1751, m.w.N.; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 26. März 2004 IV A 6 -S 2240- 46/04, BStBl I 2004, 434 Rz 18 bei einer Beteiligung von mindestens 10%; Schmidt/Weber-Grellet, a.a.O., § 15 Rz 74, m.w.N.).

    Ein Gesellschafter, der demnach innerhalb von fünf Jahren mehr als drei solcher Gesellschaftsanteile erwirbt und verkauft, überschreitet regelmäßig die Grenzen der privaten Vermögensverwaltung und wird damit zum gewerblichen Grundstückshändler, wie wenn er mehr als drei Grundstücke (oder z.B. zwei Grundstücke und zwei Gesellschaftsanteile) veräußert (BFH-Urteil in BFHE 222, 295, BFH/NV 2008, 1751).

    Ergibt sich die gewerbliche Betätigung erst aus einer Gesamtschau der Anteilsveräußerungen eines Steuerpflichtigen, sind die Gewinne aus den Anteilsveräußerungen als laufende Gewinne des gewerblichen Grundstückshandels des Steuerpflichtigen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zu erfassen (vgl. zu dieser "Gesamtbildbetrachtung" BFH-Entscheidungen vom 3. Juli 1995 GrS 1/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, und in BFHE 222, 295, BFH/NV 2008, 1751).

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH zählen bei Vorliegen eines gewerblichen Grundstückhandels die zur Veräußerung bestimmten Grundstücke oder die Anteile an Grundstücksgesellschaften zum Umlaufvermögen (BFH-Urteile vom 21. Juni 2001 III R 27/98, BFHE 196, 59, BStBl II 2002, 537; vom 14. Dezember 2006 IV R 3/05, BFHE 216, 233, BStBl II 2007, 777; in BFHE 222, 295, BFH/NV 2008, 1751; BMF-Schreiben in BStBl I 2004, 434).

  • BFH, 22.08.2012 - X R 24/11

    Gewerblicher Grundstückshandel allein durch Zurechnung der Verkäufe von

    -der Gesellschafter veräußert mehr als drei Anteile an gewerblich geprägten Personengesellschaften, tätigt aber in eigener Person keine Grundstücksgeschäfte (BFH-Urteil vom 5. Juni 2008 IV R 81/06, BFHE 222, 295, BStBl II 2010, 974, unter II.1.a bb).

    Ferner ist entschieden, dass im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung weder zwischen vermögensverwaltenden und gewerblich tätigen Personengesellschaften (BFH-Entscheidungen in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, unter C.IV.3.c; vom 28. November 2002 III R 1/01, BFHE 201, 133, BStBl II 2003, 250, unter II.1.c, und in BFHE 222, 295, BStBl II 2010, 974, unter II.1.a ee) noch zwischen Gesamthands-Personengesellschaften und Bruchteilsgemeinschaften zu differenzieren ist (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, unter C.IV.2.b aa).

  • BFH, 29.06.2011 - X R 39/07

    Grundsätzlich kein gewerbesteuerbarer Gewinn bei Veräußerung eines Anteils an

    NV: Bei einem gewerblichen Grundstückshändler ist die Veräußerung eines Anteils an einer gewerblich geprägten vermögensverwaltenden Grundstücksgesellschaft der Veräußerung eines Grundstücks gleichzustellen (Anschluss an das BFH-Urteil vom 5. Juni 2008 IV R 81/06, BFHE 222, 295, BStBl II 2010, 974).

    Im Urteil vom 5. Juni 2008 IV R 81/06 (BFHE 222, 295, BStBl II 2010, 974) hat der IV. Senat dieses Ergebnis in Übereinstimmung mit der Auffassung der Verwaltung (vgl. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 26. März 2004 IV A 6 -S 2240- 46/04, BStBl I 2004, 434, Rz 18) aus § 39 Abs. 2 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) hergeleitet.

    Zutreffend weist der IV. Senat des BFH im Urteil in BFHE 222, 295, BStBl II 2010, 974 darauf hin, der Große Senat des BFH habe mit den Ausführungen unter C.IV.4.

    Bei der Veräußerung von Anteilen an gewerblich geprägten Personengesellschaften gelten mithin die gleichen Grundsätze wie bei der Veräußerung von Anteilen an rein vermögensverwaltenden Grundstücksgesellschaften (vgl. BFH-Urteil in BFHE 222, 295, BStBl II 2010, 974, m.w.N.).

  • BFH, 18.12.2014 - IV R 59/11

    Gewerbesteuerpflicht eines nach § 16 Abs. 2 Satz 3 EStG als laufender Gewinn zu

    Zur Begründung verweist sie auf die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 5. Juni 2008 IV R 81/06 (BFHE 222, 295, BStBl II 2010, 974) und vom 29. Juni 2011 X R 39/07 (BFH/NV 2012, 16).

    d) Anders als die Klägerin meint, lässt sich auch den BFH-Urteilen in BFHE 222, 295, BStBl II 2010, 974 und in BFH/NV 2012, 16 nichts Abweichendes entnehmen.

    Die Veräußerungsgewinne unterlagen daher auf Ebene der Personengesellschaft nicht der Gewerbesteuer (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2012, 16, unter II.2., und in BFHE 222, 295, BStBl II 2010, 974, unter II.2.a).

    Die den Urteilen zugrunde liegenden Fälle wiesen insofern die Besonderheit auf, dass sich die Gewinne aus der Veräußerung der Anteile an den Objektgesellschaften erst bei der Gesamtbetrachtung auf der Ebene des Gesellschafters (Obergesellschaft) als laufende gewerbliche Einkünfte erwiesen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 222, 295, BStBl II 2010, 974).

  • BFH, 24.06.2009 - X R 36/06

    Begründung eines gewerblichen Grundstückshandels durch Einbringung eines

    Der VIII. und der IV. Senat des BFH haben die vorstehenden Grundsätze auf die Veräußerung und Aufgabe von Anteilen an (vermögensverwaltenden und gewerblich geprägten) grundstückshandelnden Personengesellschaften übertragen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 211, 100, BStBl II 2006, 160; vom 14. Dezember 2006 IV R 3/05, BFHE 216, 233, BStBl II 2007, 777; vom 14. Dezember 2006 IV R 35/05, BFH/NV 2007, 692; vom 10. Mai 2007 IV R 69/04, BFHE 217, 147, BFH/NV 2007, 2023, und vom 5. Juni 2008 IV R 81/06, BFHE 222, 295, BFH/NV 2008, 1751).
  • BFH, 30.08.2012 - X B 97/11

    Bindungswirkung eines Grundlagenbescheides - Anpassung des Folgebescheides -

    Der BFH in dem Urteil vom 5. Juni 2008 IV R 81/06 (BFHE 222, 295, BStBl II 2010, 974) habe jedoch ebenso wie das FG Baden-Württemberg in EFG 2011, 1044 entschieden, das Wohnsitz-FA sei an den gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheid des Betriebsstätten-FA gebunden, selbst wenn dieser Bescheid rechtswidrig sei.

    Die Kläger behaupten, diese Rechtsauffassung stehe im Widerspruch zu den Urteilen des FG Baden-Württemberg in EFG 2011, 1044 sowie des BFH in BFHE 222, 295, BStBl II 2010, 974, wonach das Wohnsitz-FA verpflichtet sei, den im Feststellungsbescheid ausgewiesenen Gewinn in gleicher Höhe zu übernehmen.

    Zwar kann ein solches Vorbringen dem BFH-Urteil in BFHE 222, 295, BStBl II 2010, 974 nicht zweifelsfrei entnommen werden; nach ständiger Rechtsprechung fordert jedoch die Bindungswirkung des Grundlagenbescheides, dass der Folgebescheid vollständig und zutreffend an den Regelungsgehalt des Grundlagenbescheides angepasst wird (z.B. BFH-Urteile vom 4. September 1996 XI R 50/96, BFHE 181, 388, BStBl II 1997, 261; vom 14. April 1988 IV R 219/85, BFHE 153, 285, BStBl II 1988, 711; vom 17. Februar 1993 II R 15/91, BFH/NV 1994, 1).

  • FG Bremen, 15.09.2022 - 1 K 20/20

    Unterliegen des durch die Veräußerung eines Kommanditanteils einer als GmbH & Co.

    Auch die von der Betriebsprüfung herangezogenen Urteile des BFH vom 5. Juni 2008 ( IV R 81/06, BStBl. II 2010, 974) und vom 29. Juni 2011 ( X R 39/07, BFH/NV 2012, 16 ) bezögen sich auf mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbare Fälle.

    In dem Urteil vom 5. Juni 2008 ( IV R 81/06, a.a.O.) gehe es - im Gegensatz zum vorliegenden Fall - um Mitunternehmeranteile an Gesellschaften, zu deren Vermögen jeweils Grundstücke gehörten.

    Nach dem BFH-Urteil vom 5. Juni 2008 ( IV R 81/06, BFHE 222, 295 , BStBl. II 2010, 974) ist, soweit auf der Ebene der Gesellschaft der Ausschnitt der Gesamtaktivität, der die Merkmale des gesetzlichen Tatbestands erfüllt, steuerrechtlich nicht von Bedeutung ist, dieser bei dem Beteiligten selbst in die steuerliche Beurteilung nach dem Maßstab des für diesen jeweils in Betracht kommenden Steuertatbestands einzubeziehen.

  • FG Sachsen, 01.02.2017 - 2 K 1059/16

    Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen; Bestimmung der Höhe des

  • FG Berlin-Brandenburg, 25.10.2011 - 6 K 6183/08

    Gewerbesteuerpflicht des Gewinns aus der Veräußerung einer Kommanditbeteiligung

  • BFH, 08.10.2010 - IV B 46/10

    Personengesellschaft als Steuerrechtssubjekt - Zuordnung eines Grundstücks zum

  • FG Köln, 14.01.2010 - 13 K 3157/05

    Steuerliches Einlagekonto bei Körperschaften im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG

  • FG Münster, 30.03.2011 - 1 K 446/03

    Doppelte Gewerbesteuerrückstellung

  • BFH, 25.08.2010 - I R 21/10

    Einbringung von Mitunternehmeranteilen in eine GmbH - Gewerbesteuerbarkeit des

  • FG Nürnberg, 14.04.2010 - 5 K 568/07

    Gewinn eines Kommanditisten einer KG aus der Veräußerung der Gesellschaftsanteile

  • FG Münster, 30.01.2013 - 9 K 27/11

    Verluste vor Systemumstellung bei BgA nicht im Einlagekonto zu erfassen

  • FG Nürnberg, 14.04.2010 - 5 K 681/07

    Gewinn aus Veräußerung von Kommanditanteilen an einer vermögensverwaltenden KG

  • FG Köln, 18.05.2010 - 1 K 3094/09

    Umqualifizierung der Einkünfte auf Gesellschafterebene

  • FG Nürnberg, 10.03.2009 - I 305/06

    Übergang vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren im

  • FG München, 07.10.2008 - 6 K 3945/06

    Zur Frage, ob eine Mitunternehmerschaft vorliegt, wenn der Gesellschafter seine

  • FG Nürnberg, 28.02.2013 - 4 K 125/12

    Verwertung von Prüfungsfeststellungen auch ohne Prüfungsanordnung -

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