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   BFH, 12.05.2011 - VI R 42/10   

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https://dejure.org/2011,108
BFH, 12.05.2011 - VI R 42/10 (https://dejure.org/2011,108)
BFH, Entscheidung vom 12.05.2011 - VI R 42/10 (https://dejure.org/2011,108)
BFH, Entscheidung vom 12. Mai 2011 - VI R 42/10 (https://dejure.org/2011,108)
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Volltextveröffentlichungen (19)

  • lexetius.com

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

  • openjur.de

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 33, EStG § 11
    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

  • Bundesfinanzhof

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 33 EStG 2002, § 11 EStG 2002
    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

  • IWW
  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Zivilprozesskosten - steuerliche Absetzbarkeit

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Prozesskosten - Absetzbarkeit als außergewöhnliche Belastung

  • afs-rechtsanwaelte.de

    Kosten des Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastung

  • rewis.io

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

  • ra.de
  • rewis.io

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

  • captain-huk.de

    Zivilprozesskosten können außergewöhnliche Belastungen i. S. d. Einkommensteuergesetzes sein

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 11; EStG § 33
    Abzugsfähigkeit von Zivilprozesskosten eines Klägers sowie eines Beklagten als außergewöhnliche Belastung; Hinreichende Aussichten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung auf Erfolg als Voraussetzung der Begründung der Zwangsläufigkeit außergewöhnlicher ...

  • datenbank.nwb.de

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (58)

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Zivilprozesskosten können als sog. "außergewöhnliche Belastung” steuerlich absetzbar sein

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Zivilprozesskosten sind als außergewöhnliche Belastungen abziehbar

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das Finanzamt zahlt Ihre Prozesskosten

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Zivilprozesskosten sind als außergewöhnliche Belastungen abziehbar

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zivilprozesskosten können Kläger wie Beklagtem unabhängig vom Gegenstand des Prozesses aus rechtlichen Gründen zwangsläufig erwachsen und sind somit als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig; Abzugsfähigkeit von Zivilprozesskosten eines Klägers sowie eines Beklagten als ...

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Kosten für Zivilprozesse sind künftig unter bestimmten Bedingungen von der Steuer absetzbar

  • radziwill.info (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung abziehbar - Neues Urteil des Bundesfinanzhof

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Rechtsprechungsänderung: Zivilprozesskosten sind als außergewöhnliche Belastungen abziehbar

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Zivilprozesskosten absetzbar - Rechtsprechung geändert

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Zivilprozesskosten sind als außergewöhnliche Belastungen abziehbar

  • 123recht.net (Pressemeldung, 13.07.2011)

    Kosten für Zivilprozesse sind steuerlich absetzbar

  • n-tv.de (Pressemeldung, 13.07.2011)

    Vor Gericht ziehen und Steuern sparen: Prozesskosten sind absetzbar

  • Telepolis (Pressebericht, 18.07.2011)

    Steuererleichterung für Übervorteilte

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Kosten für Zivilprozesse steuerlich absetzbar

  • schadenfixblog.de (Kurzinformation)

    Zivilprozesskosten können Steuer mindern

  • deutsche-apotheker-zeitung.de (Pressemeldung)

    Zivilprozesskosten steuerlich absetzbar

  • ra-braune.de (Kurzinformation und Leitsatz)

    Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastungen

  • steuerberaten.de (Kurzinformation)

    Kosten für einen Zivilprozess können besser von der Steuer abgesetzt werden

  • rug-anwaltsblog.de (Kurzinformation)

    Zivilprozesskosten können steuermindernd abgesetzt werden

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Prozesskosten im Kündigungsrechtsstreit als Werbungskosten absetzbar

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Zivilprozess-kosten als außerge-wöhnliche Belastung geltend machen

  • baumann-recht.de (Kurzinformation und Leitsatz)

    Zivilprozesskosten sind steuerlich abzugsfähig

  • dreher-partner.de (Kurzinformation)

    Kosten eines Gerichtsverfahrens von der Steuer abziehbar

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Prozesse von der Steuer absetzen?

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    Zivilprozesskosten - außergewöhnliche Belastung

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Zivilprozesskosten sind als außergewöhnliche Belastungen abziehbar

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung

  • kanzlei-nickert.de (Kurzinformation)

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen abziehbar

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Zivilprozesskosten steuerlich absetzbar

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Frühes Ende der Abzugsfähigkeit von Prozesskosten!

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Prozess verloren - Geld zurück vom Finanzamt

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Klagen mit Hilfe des Finanzamtes möglich

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Mediationskosten von der Steuer absetzbar

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Kosten eines Zivilprozesses können als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd angesetzt werden

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Einkommensteuer | Zivilprozesskosten absetzbar

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Abzug von Prozesskosten bei der Einkommensteuer nun grundsätzlich möglich

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung geltend machen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Klagen mit Hilfe des Finanzamtes möglich

  • schneideranwaelte.de (Kurzinformation)

    Steuerliche Absetzbarkeit von Prozesskosten

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kosten des Zivilprozesses bei ausreichenden Erfolgsaussichten steuerlich nun absetzbar

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kosten eines Zivilprozesses können als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd angesetzt werden

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung abziehbar

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Prozesskosten absetzen - Finanzministerium dagegen

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Zivilprozesskosten auch weiterhin keine außergewöhnliche Belastung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Scheidungskosten in der Regel nicht mehr steuerlich absetzbar

  • haas-seminare-steuern-finanzen.de (Kurzinformation)

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Steuerliche Berücksichtigung von Kosten eines Zivilprozesses

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Zivilprozesskosten sind als außergewöhnliche Belastungen abziehbar

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Zivilprozesskosten steuerlich absetzbar

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Steuerliche Anerkennung von Zivilprozesskosten

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Kosten für Zivilprozesse: Nur noch absetzbar bei Existenzbedrohung?

  • juraforum.de (Interview mit Bezug zur Entscheidung und Kurzinformation)

    Absetzbarkeit von Zivilprozesskosten

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Abzugsfähigkeit von Prozesskosten: Zivilprozesskosten eines Steuerpflichtigen können sich als außergewöhnliche Belastung steuermindernd auswirken

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Den Fiskus an Prozesskosten beteiligen // Kosten eines Zivilprozesses sind steuerlich absetzbar

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Kosten des Rechtsstreits nun bei der Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig! Abzug bei Klagen mit gewisser Erfolgsaussicht

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Unausweichliche Prozesskosten nun insgesamt steuerlich absetzbar! // Bisher war es lediglich möglich, die Anwalts- und Gerichtskosten steuerlich abzusetzen, die für das Ehescheidungsverfahren angefallen sind.

Besprechungen u.ä. (6)

  • lawblog.de (Kurzanmerkung)

    Prozesskosten steuerlich absetzbar

  • radziwill.info (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung abziehbar - Neues Urteil des Bundesfinanzhof

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Kosten eines Zivilprozesses als abzugsfähige außergewöhnliche Belastung (Änderung der Rechtsprechung)

  • aerztezeitung.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Wann sind Prozesskosten steuerlich absetzbar?

  • juraforum.de (Interview mit Bezug zur Entscheidung und Kurzinformation)

    Absetzbarkeit von Zivilprozesskosten

  • 123recht.net (Entscheidungsbesprechung)

    Gerichtskosten als außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) // Änderung der Rechtsprechung

In Nachschlagewerken

Sonstiges (4)

  • damm-legal.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    BMF: Zivilprozesskosten sollen von Finanzämtern entgegen BFH-Urteil nicht als "außergewöhnliche Belastung” anerkannt werden

  • n-tv.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung, 21.12.2011)

    Steuerzahler freuten sich zu früh: Prozesskosten nicht absetzbar

  • ra-braune.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    Doch keine Kosten eines Prozesses als außergewöhnliche Belastungen ?!

  • 123recht.net (Meldung mit Bezug zur Entscheidung, 02.01.2012)

    Nichtanwendungserlass: Prozesskosten können auch weiterhin nicht steuerlich geltend gemacht werden // Urteil des BFH gilt nur für den entschiedenen Einzelfall

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 234, 30
  • NJW 2011, 3055
  • FamRZ 2011, 1295
  • DB 2011, 14
  • DB 2011, 1612
  • BStBl II 2011, 1015
 
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Wird zitiert von ... (126)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 27.08.2008 - III R 50/06

    Aufteilungsmaßstab bei Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung -

    Auszug aus BFH, 12.05.2011 - VI R 42/10
    b) Bei den Kosten eines Zivilprozesses, die vorliegend von den Beteiligten zutreffend nicht als Werbungskosten der Klägerin beurteilt worden sind, spricht nach bisheriger ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) eine Vermutung gegen die Zwangsläufigkeit (BFH-Urteile vom 9. Mai 1996 III R 224/94, BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596, m.w.N.; vom 4. Dezember 2001 III R 31/00, BFHE 198, 94, BStBl II 2002, 382; vom 18. März 2004 III R 24/03, BFHE 206, 16, BStBl II 2004, 726, und vom 27. August 2008 III R 50/06, BFH/NV 2009, 553).

    Daran fehlte es nach der Rechtsprechung des BFH im Allgemeinen bei einem Zivilprozess (BFH-Urteile in BFHE 206, 16, BStBl II 2004, 726, und in BFH/NV 2009, 553).

    Es sei in der Regel der freien Entscheidung der (Vertrags)Parteien überlassen, ob sie sich zur Durchsetzung oder Abwehr eines zivilrechtlichen Anspruchs einem Prozess(kosten)risiko aussetzten (vgl. BFH-Urteile in BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596; in BFHE 206, 16, BStBl II 2004, 726, und in BFH/NV 2009, 553).

    Lasse sich der Steuerpflichtige trotz ungewissen Ausgangs auf einen Prozess ein, liege die Ursache für die Prozesskosten in seiner Entscheidung, das Prozesskostenrisiko in der Hoffnung auf ein für ihn günstiges Ergebnis in Kauf zu nehmen; es entspräche nicht Sinn und Zweck des § 33 EStG, ihm die Kostenlast zu erleichtern, wenn sich das im eigenen Interesse bewusst in Kauf genommene Risiko realisiert habe (BFH-Urteile in BFHE 206, 16, BStBl II 2004, 726, und in BFH/NV 2009, 553).

    Liefe der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, könne er trotz unsicherer Erfolgsaussichten gezwungen sein, einen Zivilprozess zu führen (BFH-Urteile in BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596; in BFH/NV 2009, 533).

  • BFH, 18.03.2004 - III R 24/03

    Kosten eines Vaterschaftsfeststellungsprozesses als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus BFH, 12.05.2011 - VI R 42/10
    b) Bei den Kosten eines Zivilprozesses, die vorliegend von den Beteiligten zutreffend nicht als Werbungskosten der Klägerin beurteilt worden sind, spricht nach bisheriger ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) eine Vermutung gegen die Zwangsläufigkeit (BFH-Urteile vom 9. Mai 1996 III R 224/94, BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596, m.w.N.; vom 4. Dezember 2001 III R 31/00, BFHE 198, 94, BStBl II 2002, 382; vom 18. März 2004 III R 24/03, BFHE 206, 16, BStBl II 2004, 726, und vom 27. August 2008 III R 50/06, BFH/NV 2009, 553).

    Daran fehlte es nach der Rechtsprechung des BFH im Allgemeinen bei einem Zivilprozess (BFH-Urteile in BFHE 206, 16, BStBl II 2004, 726, und in BFH/NV 2009, 553).

    Es sei in der Regel der freien Entscheidung der (Vertrags)Parteien überlassen, ob sie sich zur Durchsetzung oder Abwehr eines zivilrechtlichen Anspruchs einem Prozess(kosten)risiko aussetzten (vgl. BFH-Urteile in BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596; in BFHE 206, 16, BStBl II 2004, 726, und in BFH/NV 2009, 553).

    Lasse sich der Steuerpflichtige trotz ungewissen Ausgangs auf einen Prozess ein, liege die Ursache für die Prozesskosten in seiner Entscheidung, das Prozesskostenrisiko in der Hoffnung auf ein für ihn günstiges Ergebnis in Kauf zu nehmen; es entspräche nicht Sinn und Zweck des § 33 EStG, ihm die Kostenlast zu erleichtern, wenn sich das im eigenen Interesse bewusst in Kauf genommene Risiko realisiert habe (BFH-Urteile in BFHE 206, 16, BStBl II 2004, 726, und in BFH/NV 2009, 553).

  • BFH, 09.05.1996 - III R 224/94

    Die Übernahme eines Prozeßkostenrisikos kann unter engen Voraussetzungen als

    Auszug aus BFH, 12.05.2011 - VI R 42/10
    b) Bei den Kosten eines Zivilprozesses, die vorliegend von den Beteiligten zutreffend nicht als Werbungskosten der Klägerin beurteilt worden sind, spricht nach bisheriger ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) eine Vermutung gegen die Zwangsläufigkeit (BFH-Urteile vom 9. Mai 1996 III R 224/94, BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596, m.w.N.; vom 4. Dezember 2001 III R 31/00, BFHE 198, 94, BStBl II 2002, 382; vom 18. März 2004 III R 24/03, BFHE 206, 16, BStBl II 2004, 726, und vom 27. August 2008 III R 50/06, BFH/NV 2009, 553).

    Derartige Kosten wurden nur als zwangsläufig erachtet, wenn auch das die Zahlungsverpflichtung oder den Zahlungsanspruch adäquat verursachende Ereignis zwangsläufig erwachsen ist (BFH-Urteil in BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596).

    Es sei in der Regel der freien Entscheidung der (Vertrags)Parteien überlassen, ob sie sich zur Durchsetzung oder Abwehr eines zivilrechtlichen Anspruchs einem Prozess(kosten)risiko aussetzten (vgl. BFH-Urteile in BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596; in BFHE 206, 16, BStBl II 2004, 726, und in BFH/NV 2009, 553).

    Liefe der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, könne er trotz unsicherer Erfolgsaussichten gezwungen sein, einen Zivilprozess zu führen (BFH-Urteile in BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596; in BFH/NV 2009, 533).

  • BFH, 24.02.2011 - VI R 16/10

    Behinderungsbedingte Umbaukosten als außergewöhnliche Belastungen

    Auszug aus BFH, 12.05.2011 - VI R 42/10
    Gegebenenfalls erlangte Leistungen aus einer Rechtsschutzversicherung sind im Rahmen der Vorteilsanrechnung zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteil vom 24. Februar 2011 VI R 16/10, BFHE 232, 518).
  • FG Köln, 18.11.2009 - 11 K 185/09

    Prozesskosten grundsätzlich nicht zwangsläufig

    Auszug aus BFH, 12.05.2011 - VI R 42/10
    das Urteil des FG Köln vom 18. November 2009  11 K 185/09 und die Einspruchsentscheidung vom 5. Januar 2009 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 --zuletzt-- vom 6. April 2009 in der Weise zu ändern, dass Aufwendungen in Höhe von 9.906 EUR als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.
  • BFH, 13.10.2010 - VI R 38/09

    Heimkosten als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus BFH, 12.05.2011 - VI R 42/10
    Die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind, sind aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen (z.B. BFH-Urteile vom 13. Oktober 2010 VI R 38/09, BFHE 231, 158, und vom 15. April 2010 VI R 51/09, BFHE 229, 206, BStBl II 2010, 794, m.w.N.).
  • BFH, 15.04.2010 - VI R 51/09

    Heimkosten des nicht pflegebedürftigen Ehegatten keine außergewöhnlichen

    Auszug aus BFH, 12.05.2011 - VI R 42/10
    Die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind, sind aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen (z.B. BFH-Urteile vom 13. Oktober 2010 VI R 38/09, BFHE 231, 158, und vom 15. April 2010 VI R 51/09, BFHE 229, 206, BStBl II 2010, 794, m.w.N.).
  • BFH, 04.12.2001 - III R 31/00

    Außergewöhnliche Belastung; Prozesskosten für einen Familienrechtsstreit

    Auszug aus BFH, 12.05.2011 - VI R 42/10
    b) Bei den Kosten eines Zivilprozesses, die vorliegend von den Beteiligten zutreffend nicht als Werbungskosten der Klägerin beurteilt worden sind, spricht nach bisheriger ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) eine Vermutung gegen die Zwangsläufigkeit (BFH-Urteile vom 9. Mai 1996 III R 224/94, BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596, m.w.N.; vom 4. Dezember 2001 III R 31/00, BFHE 198, 94, BStBl II 2002, 382; vom 18. März 2004 III R 24/03, BFHE 206, 16, BStBl II 2004, 726, und vom 27. August 2008 III R 50/06, BFH/NV 2009, 553).
  • BVerfG, 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79

    Ablehnung der Revision

    Auszug aus BFH, 12.05.2011 - VI R 42/10
    Die Parteien werden zur gewaltfreien Lösung von Rechtsstreitigkeiten und Interessenkonflikten der Staatsbürger (Roman Herzog, a.a.O., § 72 Rz 26) vielmehr auf den Weg vor die Gerichte verwiesen (Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juni 1980  1 PBvU 1/79, BVerfGE 54, 277 ; vom 13. März 1990  2 BvR 94 u.a./88, BVerfGE 81, 347 ).
  • BVerfG, 13.03.1990 - 2 BvR 94/88

    Gleichheitssatz - Prozeßkostenhilfe - Erfolgsaussichten - Ungeklärte Rechtsfragen

    Auszug aus BFH, 12.05.2011 - VI R 42/10
    Die Parteien werden zur gewaltfreien Lösung von Rechtsstreitigkeiten und Interessenkonflikten der Staatsbürger (Roman Herzog, a.a.O., § 72 Rz 26) vielmehr auf den Weg vor die Gerichte verwiesen (Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juni 1980  1 PBvU 1/79, BVerfGE 54, 277 ; vom 13. März 1990  2 BvR 94 u.a./88, BVerfGE 81, 347 ).
  • BFH, 18.05.2017 - VI R 9/16

    Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen nach Änderung des § 33 EStG

    Zur Begründung führte der Bundesrat aus, entgegen dem Senatsurteil vom 12. Mai 2011 VI R 42/10 (BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015) entspreche die generelle steuermindernde Berücksichtigung von Prozesskosten nicht den sonst bei außergewöhnlichen Belastungen geltenden Grundsätzen.

    Sie verwies zum einen auf den Nichtanwendungserlass zum Senatsurteil in BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015 (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 20. Dezember 2011, BStBl I 2011, 1286), zum anderen auf mehrere Verfahren beim BFH, die sich mit der Berücksichtigung von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung beschäftigten; der BFH erhalte daher kurzfristig Gelegenheit, die Rechtsfrage erneut zu entscheiden.

  • FG Rheinland-Pfalz, 16.10.2014 - 4 K 1976/14

    Steuerliche Berücksichtigung von Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung

    Mit Urteil vom 12. Mai 2011 (- VI R 42/10 -) habe der BFH seine Rechtsprechung insoweit weiter entwickelt gehabt, als nunmehr Zivilprozesskosten - unabhängig vom Gegenstand des Prozesses - grundsätzlich aus rechtlichen Gründen als zwangsläufig bewertet worden seien, sofern die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg biete und nicht mutwillig erscheine.

    bb) Die Gegenmeinung in der Literatur geht davon aus, dass mit der gesetzlichen Übernahme der Formel aus dem BFH-Urteil vom 09. Mai 1996 für alle Prozesskosten im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen keine Rückkehr zum alten Rechtszustand verbunden sein könne, da die frühere BFH-Rechtsprechung bis zum Grundsatzurteil des VI. Senats des BFH vom 12. Mai 2011 (- VI R 42/10 -) einzelfallorientiert gewesen sei (vgl. Kanzler, FR 2014, 209 ).

    Vielmehr spricht die Gesetzesentstehung dafür, dass er lediglich die frühere Rechtslage - vor dem Urteil des VI. Senats des BFH vom 12. Mai 2011 (- VI R 42/10 -) - wiederherstellen wollte (so Bleschick, FR 2013, 932 ; Nieuwenhuis, DStR 2014, 1701 ; Paintner, DStR 2013, 1629 ; i.E. auch Loschelder, in: Schmidt, EStG, § 33, Rdn. 35 zum Stichwort "Prozesskosten").

    Zur Begründung führte der Bundesrat - unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom 12.05.2011 (- VI R 42/10 -) - aus:.

    302/12 (Beschluss), vom 06.07.2012, S. 34] darauf hin, dass die Berücksichtigung von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung - abweichend von dem für zu weitgehend erachteten BFH-Urteil vom 12.05.2011 (- VI R 42/10 -) - auf den "bisherigen engen Rahmen" beschränkt werden sollte.

    Mit Urteil vom 12. Mai 2011 (- VI R 42/10 -) hat der VI. Senat des BFH entschieden, dass Zivilprozesskosten mit Rücksicht auf das staatliche Gewaltmonopol unabhängig vom Gegenstand des Prozesses aus rechtlichen Gründen zwangsläufig erwachsen würden.

  • BFH, 18.06.2015 - VI R 17/14

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

    Gegen den Einkommensteuerbescheid vom 22. Juli 2011 legte die Klägerin fristgemäß Einspruch mit der Begründung ein, dass aufgrund der geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) gemäß dem Urteil vom 12. Mai 2011 VI R 42/10 (BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015) die Anwaltskosten aus dem Nachlassverfahren als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen seien.

    b) Demgegenüber nahm der Senat in seiner Entscheidung in BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015 die Unausweichlichkeit von Zivilprozesskosten unter der Voraussetzung an, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

    Das Senatsurteil in BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015 hat neben Zustimmung (z.B. FG Düsseldorf, Urteile vom 20. Februar 2013  15 K 2052/12 E, EFG 2013, 703; vom 19. Februar 2013  10 K 2392/12 E, EFG 2013, 933; vom 14. Januar 2013  11 K 1633/12 E, EFG 2013, 701; Kanzler in Herrmann/Heuer/ Raupach, § 33 EStG Rz 110; Rosenke, EFG 2013, 1668) vielfach auch Kritik erfahren (z.B. FG Hamburg, Urteil vom 24. September 2012  1 K 195/11, EFG 2013, 41; FG Düsseldorf, Urteil in EFG 2014, 850; FG des Saarlandes, Urteil vom 10. Dezember 2014  1 K 1201/13, EFG 2015, 818; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 20. Dezember 2011, BStBl I 2011, 1286; G. Kirchhof, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2013, 1867, 1871; Mellinghoff in Kirchhof, EStG, 14. Aufl., § 33 Rz 47a ff.; Steinhauff, jurisPR-SteuerR 33/2011, Rz 5).

    Nach nochmaliger Prüfung hält der Senat an seiner in dem Urteil in BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015 vertretenen Auffassung nicht mehr fest.

    Der Senat kehrt unter Aufgabe seiner in dem Urteil in BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015 vertretenen Ansicht zu der früheren Rechtsprechung des BFH zur Abziehbarkeit der Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastung zurück.

    Aus dem staatlichen Gewaltmonopol kann entgegen der in dem Senatsurteil in BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015 vertretenen Auffassung aber nicht abgeleitet werden, dass Zivilprozesskosten i.S. von § 33 EStG zwangsläufig anfielen.

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