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   BFH, 08.09.2010 - XI R 31/08   

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https://dejure.org/2010,1392
BFH, 08.09.2010 - XI R 31/08 (https://dejure.org/2010,1392)
BFH, Entscheidung vom 08.09.2010 - XI R 31/08 (https://dejure.org/2010,1392)
BFH, Entscheidung vom 08. September 2010 - XI R 31/08 (https://dejure.org/2010,1392)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Kein Vorsteuerabzug aus Rechnungen für Dienstleistungen zur Erfüllung einkommensteuerrechtlicher Pflichten der Gesellschafter

  • openjur.de

    Kein Vorsteuerabzug aus Rechnungen für Dienstleistungen zur Erfüllung einkommensteuerrechtlicher Pflichten der Gesellschafter

  • Bundesfinanzhof

    UStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 1, UStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 1, EWGRL 388/77 Art 17, AO § 180 Abs 1 Nr 2 Buchst a, AO § 181 Abs 2 Nr 1
    Kein Vorsteuerabzug aus Rechnungen für Dienstleistungen zur Erfüllung einkommensteuerrechtlicher Pflichten der Gesellschafter

  • Bundesfinanzhof

    Kein Vorsteuerabzug aus Rechnungen für Dienstleistungen zur Erfüllung einkommensteuerrechtlicher Pflichten der Gesellschafter

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 UStG 1993, § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 UStG 1999, Art 17 EWGRL 388/77, § 180 Abs 1 Nr 2 Buchst a AO, § 181 Abs 2 Nr 1 AO
    Kein Vorsteuerabzug aus Rechnungen für Dienstleistungen zur Erfüllung einkommensteuerrechtlicher Pflichten der Gesellschafter

  • IWW
  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Richtlinie 77/388/EWG Art. 17; UStG 1993/1999 § 15
    Kein Vorsteuerabzug aus Rechnungen für Dienstleistungen zur Erfüllung einkommensteuerrechtlicher Pflichten der Gesellschafter

  • Betriebs-Berater

    Kein Vorsteuerabzug aus Rechnungen für Dienstleistungen zur Erfüllung einkommensteuerrechtlicher Pflichten der Gesellschafter

  • rewis.io

    Kein Vorsteuerabzug aus Rechnungen für Dienstleistungen zur Erfüllung einkommensteuerrechtlicher Pflichten der Gesellschafter

  • ra.de
  • rewis.io

    Kein Vorsteuerabzug aus Rechnungen für Dienstleistungen zur Erfüllung einkommensteuerrechtlicher Pflichten der Gesellschafter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorsteuerabzug aus Rechnungen für Dienstleistungen zur Erfüllung einkommensteuerrechtlicher Pflichten der Gesellschafter einer Personengesellschaft

  • datenbank.nwb.de

    Kein Vorsteuerabzug aus Rechnungen für Dienstleistungen zur Erfüllung einkommensteuerrechtlicher Pflichten der Gesellschafter

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kein Vorsteuerabzug aus Rechnungen für Dienstleistungen zur Erfüllung einkommensteuerrechtlicher Pflichten der Gesellschafter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Gesellschafter und der Steuerberater der Gesellschaft

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vorsteuerabzug aus Rechnungen für Dienstleistungen zur Erfüllung einkommensteuerrechtlicher Pflichten der Gesellschafter einer Personengesellschaft

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Kein Vorsteuerabzug für gesonderte und einheitliche Feststellung

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Vorsteuerabzug einer Personengesellschaft aus Steuerberatungskosten

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Zum Vorsteuerbezug einer Personengesellschaft aus Steuerberaterkosten

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Kein Vorsteuerabzug für Leistungen zur Erfüllung steuerlicher Plichten der Gesellschafter

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Kein Vorsteuerabzug aus Rechnungen über Dienstleistungen zur Erfüllung einkommensteuerrechtlicher Pflichten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 231, 335
  • NJW 2010, 10
  • BB 2010, 2853
  • BB 2011, 26
  • DB 2010, 2483
  • BStBl II 2011, 197
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 01.07.2004 - V R 32/00

    Umsatzsteuer - Vorsteuerabzug aus Kosten des Gesellschafterwechsels

    Auszug aus BFH, 08.09.2010 - XI R 31/08
    aa) Zu Unrecht meint das FG unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 1. Juli 2004 V R 32/00 (BFHE 205, 555, BStBl II 2004, 1022), es sei nicht einzusehen, warum die Kosten für die laufende "Betreuung" der Gesellschafter anders zu beurteilen sein sollten als Kosten, die mit deren Aufnahme zusammenhingen.

    Maßgeblich ist vielmehr, ob die Kosten der bezogenen Leistungen allgemeine Kosten des Unternehmens sind und deshalb grundsätzlich direkt und unmittelbar mit seiner wirtschaftlichen Tätigkeit zusammenhängen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 205, 555, BStBl II 2004, 1022).

  • EuGH, 29.10.2009 - C-29/08

    AB SKF - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2, 4, 13 Teil B Buchst. d Nr. 5

    Auszug aus BFH, 08.09.2010 - XI R 31/08
    Nichts anderes ergibt sich aus der von der Klägerin angeführten neueren Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 29. Oktober 2009 Rs. C-29/08 --AB SKF--, BFH/NV 2009, 2099).

    Denn es obliegt dem nationalen Gericht, das Kriterium des direkten und unmittelbaren Zusammenhangs auf den Sachverhalt unter Berücksichtigung aller Umstände anzuwenden, unter denen die fraglichen Umsätze getätigt wurden (vgl. EuGH-Urteil --AB SKF-- in BFH/NV 2009, 2099, Rz 63).

  • BFH, 22.04.1998 - XI R 61/97

    Vorsteuerabzug aus Treuhandgebühren

    Auszug aus BFH, 08.09.2010 - XI R 31/08
    Nach dem Senatsurteil vom 22. April 1998 XI R 61/97 (BFHE 185, 547, BStBl II 1998, 586) kann eine Personengesellschaft die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer für die entgeltliche Übernahme von Verwaltungsaufgaben durch einen Treuhand-Kommanditisten insoweit als Vorsteuer abziehen, als die Verwaltungsaufgaben zum Geschäftsführungsbereich der Gesellschaft gehören.

    Andere Aufgaben (wie etwa die Mitteilung der einkommen- und vermögensteuerrechtlichen Ergebnisanteile, die Prüfung der auf die Gesellschafter entfallenden Vergütungen, die Vertretung der Gesellschafter im Außenverhältnis) werden eher dem Gesellschafterbereich zuzuordnen sein (vgl. BFH-Urteil in BFHE 185, 547, BStBl II 1998, 586).

  • BFH, 13.07.1994 - XI R 55/93

    1. Vorsteuerabzug aus Steuerberatungskosten für Vermögensaufstellung einer

    Auszug aus BFH, 08.09.2010 - XI R 31/08
    aa) Der Senat hat mit Urteil vom 13. Juli 1994 XI R 55/93 (BFHE 175, 160, BStBl II 1994, 907) entschieden, dass eine Personengesellschaft, die von einem Steuerberater Erklärungen zur einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung und die Vermögensaufstellungen auf ihre Kosten erstellen lässt, nur hinsichtlich der Vermögensaufstellungen zum Abzug der in Rechnung gestellten Vorsteuern berechtigt ist.

    Da die Einkommensteuer keine Betriebssteuer ist, muss auch die Verpflichtung zur Erstellung der Erklärung über die einheitliche und gesonderte Feststellung von gewerblichen Einkünften als eine den persönlichen Bereich betreffende Verpflichtung angesehen werden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 175, 160, BStBl II 1994, 907, m.w.N.).

  • EuGH, 22.02.2001 - C-408/98

    Abbey National

    Auszug aus BFH, 08.09.2010 - XI R 31/08
    Nach der Rechtsprechung des EuGH erfordert das Recht auf Vorsteuerabzug gemäß Art. 17 der Richtlinie 77/388/EWG, "dass grundsätzlich ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Umsätzen der nachfolgenden Stufe, die zum Vorsteuerabzug berechtigen ...", besteht (vgl. EuGH-Urteile vom 8. Juni 2000 Rs. C-98/98 --Midland Bank plc--, Slg. 2000, I-4177, Rz 24; vom 22. Februar 2001 Rs. C-408/98 --Abbey National--, Slg. 2001, I-1361, BFH/NV Beilage 2001, 48, Rz 26; vom 3. März 2005 Rs. C-32/03 --Fini H--, Slg. 2005, I-1599, BFH/NV Beilage 2005, 179, Rz 26).

    Dies hat der EuGH bejaht für die allgemeinen Kosten der wirtschaftlichen Tätigkeit eines Steuerpflichtigen (vgl. EuGH-Urteil --Abbey National-- in Slg. 2001, I-1361, BFH/NV Beilage 2001, 48, Rz 39).

  • EuGH, 08.06.2000 - C-98/98

    Midland Bank

    Auszug aus BFH, 08.09.2010 - XI R 31/08
    Nach der Rechtsprechung des EuGH erfordert das Recht auf Vorsteuerabzug gemäß Art. 17 der Richtlinie 77/388/EWG, "dass grundsätzlich ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Umsätzen der nachfolgenden Stufe, die zum Vorsteuerabzug berechtigen ...", besteht (vgl. EuGH-Urteile vom 8. Juni 2000 Rs. C-98/98 --Midland Bank plc--, Slg. 2000, I-4177, Rz 24; vom 22. Februar 2001 Rs. C-408/98 --Abbey National--, Slg. 2001, I-1361, BFH/NV Beilage 2001, 48, Rz 26; vom 3. März 2005 Rs. C-32/03 --Fini H--, Slg. 2005, I-1599, BFH/NV Beilage 2005, 179, Rz 26).

    Die Aufwendungen müssen somit Teil der Kosten der Ausgangsumsätze sein, für die die Gegenstände und Dienstleistungen verwendet werden (vgl. EuGH-Urteil --Midland Bank plc-- in Slg. 2000, I-4177, Rz 30).

  • EuGH, 13.03.2008 - C-437/06

    Securenta - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Steuerpflichtiger, der zugleich

    Auszug aus BFH, 08.09.2010 - XI R 31/08
    dd) Sofern eine einheitliche Leistung sowohl für unternehmerische als auch für nichtunternehmerische Zwecke verwendet wird, sind die Vorsteuern nach der Rechtsprechung des EuGH entsprechend dem Verhältnis der unternehmerischen bzw. nichtunternehmerischen Verwendung in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Teil aufzuteilen (vgl. Urteil vom 13. März 2008 Rs. C-437/06 --Securenta--, Slg. 2008, I-1597, BFH/NV Beilage, 2008, 207, Rz 31).
  • EuGH, 08.02.2007 - C-435/05

    Investrand - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 2 - Recht auf

    Auszug aus BFH, 08.09.2010 - XI R 31/08
    Zu diesen Kosten zählen Aufwendungen aber nur, soweit sie ihren ausschließlichen Entstehungsgrund in den steuerpflichtigen Tätigkeiten haben (EuGH-Urteil vom 8. Februar 2007 Rs. C-435/05 --Investrand BV--, Slg. 2007, I-1315, BFH/NV Beilage 2007, 289, Rz 33).
  • BFH, 18.02.2009 - V R 82/07

    Vorsteuerabzug bei Treuhand - widerstreitende Steuerfestsetzung - Ablaufhemmung:

    Auszug aus BFH, 08.09.2010 - XI R 31/08
    Denn die Person des Leistungsempfängers bestimmt sich nach ständiger Rechtsprechung des BFH nach dem der Leistung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis (vgl. BFH-Urteil vom 18. Februar 2009 V R 82/07, BFHE 225, 198, BStBl II 2009, 876, m.w.N.).
  • BFH, 03.07.2008 - V R 51/06

    Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts - Recht

    Auszug aus BFH, 08.09.2010 - XI R 31/08
    § 15 UStG beruht auf Art. 17 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG) und ist nach den gleichen Grundsätzen auszulegen (BFH-Urteil vom 3. Juli 2008 V R 51/06, BFHE 222, 128, BStBl II 2009, 213, m.w.N.).
  • FG Düsseldorf, 09.04.2008 - 5 K 3229/06

    Versagung des Vorsteuerabzugs bei Erbringung der Eingangsleistungen gegenüber den

  • EuGH, 27.11.2003 - C-497/01

    Zita Modes

  • EuGH, 03.03.2005 - C-32/03

    Fini H

  • BFH, 18.09.2019 - XI R 19/17

    Vorsteuerabzug aus Rechtsanwaltskosten zur Prüfung von Haftungsansprüchen in der

    a) Dabei teilen Prozesskosten grundsätzlich die Qualifikation der Aufwendungen, die Gegenstand des Prozesses waren (vgl. zur betrieblichen Veranlassung i.S. des § 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes BFH-Urteile vom 13.07.1994 - XI R 55/93, BFHE 175, 160, BStBl II 1994, 907, unter II.2., Rz 16; vom 08.09.2010 - XI R 31/08, BFHE 231, 335, BStBl II 2011, 197, Rz 18; Stadie in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 15 Rz 509, 608).
  • BFH, 14.03.2012 - XI R 8/10

    Zum Vorsteuerabzug einer Gemeinde aus der Errichtung einer Stromleitung - Keine

    aa) Nach der Rechtsprechung des EuGH erfordert das Recht auf Vorsteuerabzug gemäß Art. 17 der Richtlinie 77/388/EWG, "dass grundsätzlich ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Umsätzen der nachfolgenden Stufe, die zum Vorsteuerabzug berechtigen ...", besteht (vgl. EuGH-Urteile vom 8. Juni 2000 C-98/98 --Midland Bank--, Slg. 2000, I-4177, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2000, 342, Rz 24; vom 22. Februar 2001 C-408/98 --Abbey National--, Slg. 2001, I-1361, BFH/NV Beilage 2001, 48, Rz 26; vom 3. März 2005 C-32/03 --Fini H--, Slg. 2005, I-1599, BFH/NV Beilage 2005, 179, Rz 26; ferner Senatsurteil vom 8. September 2010 XI R 31/08, BFHE 231, 335, BStBl II 2011, 197, unter II.1.b bb).

    Denn trotz der kalkulatorischen Berücksichtigung von Aufwendungen ist für den Bezug von Leistungen zu untersuchen, ob diese zu den allgemeinen Aufwendungen gehören, die mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen zusammenhängen (vgl. EuGH-Urteil vom 29. Oktober 2009 C-29/08 --AB SKF--, Slg. 2009, I-10413, BFH/NV 2009, 2099, Rz 60; ferner Senatsurteil in BFHE 231, 335, BStBl II 2011, 197, unter II.1.b bb).

  • BFH, 22.12.2011 - V R 29/10

    EuGH-Vorlage zum Vorsteuerabzug aus Strafverteidigerkosten und zum Leistungsbezug

    Dementsprechend darf nach der BFH-Rechtsprechung eine wirtschaftlich tätige Personengesellschaft die ihr in Rechnung gestellte Umsatzsteuer für von ihr bezogene Dienstleistungen nicht als Vorsteuer abziehen, wenn diese Dienstleistungen der Erfüllung der persönlichen einkommensteuerrechtlichen Verpflichtungen ihrer Gesellschafter dienen (BFH-Urteil vom 8. September 2010 XI R 31/08, BFHE 231, 335, BStBl II 2011, 197).
  • FG Baden-Württemberg, 19.02.2020 - 12 K 418/18

    Vorsteuerabzug bei Anschaffung eines Stromspeichers - Stromspeicher ist keine

    Gemessen an diesen Maßstäben steht der Klägerin kein Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der DD zu, da eine Verwendung des gelieferten Batteriespeichersystems nicht für Zwecke der besteuerten Umsätze der Klägerin erfolgen sollte, sondern ausschließlich den privaten Belangen ihrer Gesellschafter dient (vgl. z.B. zu Dienstleistungen, die der Erfüllung einkommensteuerrechtlicher Verpflichtungen der Gesellschafter dienen BFH- vom 8. September 2010 XI R 31/08, BStBl. II 2011, 197).
  • FG Berlin-Brandenburg, 26.10.2011 - 7 K 7313/10

    Umsatzsteuer 2008

    Es kann dahingestellt bleiben, ob K 1 und K 2 Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG waren, da sie jedenfalls Dritte waren, denen die streitbefangenen Leistungen in erster Linie dienten (vgl. das Urteil des BFH vom 08.09.2010 XI R 31/08, BFHE 231, 335, BStBl II 2011, 197 zur Übernahme von Aufwendungen für Dienstleistungen zur Erfüllung einkommensteuerrechtlicher Pflichten der Gesellschafter, das erkennen lässt, dass die Tatsache, dass es sich bei dem begünstigten Dritten nicht um Unternehmer handelte, zu keiner anderen Sichtweise führt).

    Damit in Einklang steht, dass die Vorsteuer aus Dienstleistungen zur Erfüllung einkommensteuerrechtlicher Pflichten der Gesellschafter einer Personengesellschaft nicht abzugsfähig ist, obwohl Serviceleistungen für Gesellschafter auch mittelbar geeignet sind, die Finanzierung einer Gesellschaft sicherzustellen (vgl. BFH, Urteil vom 08.09.2010 XI R 31/08, BFHE 231, 335, BStBl II 2011, 197).

  • FG Köln, 15.12.2011 - 10 K 2013/10

    Frage der Erfassung von Aufwendungen für Feierlichkeiten anlässlich einer

    Der Steuerpflichtige ist nach Art. 17 Abs. 2 der vorgenannten Richtlinie zum Vorsteuerabzug befugt, "soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden" (BFH vom 8. September 2010 XI R 31/08, BFHE 231, 335, BStBl II 2011, 197).
  • FG Niedersachsen, 08.05.2012 - 3 KO 1/12

    Erstattungsfähigkeit der vom Prozessbevollmächtigten in Rechnung gestellten

    Der BFH knüpft jedoch für die Einordnung von Aufwendungen für Beratungsleistungen zum unternehmerischen oder außerunternehmerischen Bereich daran an, ob die Aufwendungen auf die Ermittlung des Gewinns entfallen oder ob sie für die Erstellung der Einkommensteuererklärung in Rechnung gestellt werden (BFH, Urteile vom 13. Juli 1994 - XI R 55/93, BStBl. II 1994, 907 und vom 8. September 2010 - XI R 31/08, BStBl. II 2011, 197).
  • FG Nürnberg, 23.01.2012 - 2 K 1563/09

    Keine Betriebsprüfung im Ausland - Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten bei

    Diese sind entsprechend dem Verhältnis der unternehmerischen bzw. nichtunternehmerischen Verwendung in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Teil aufzuteilen (vgl. BFH-Urteil vom 08.09.2010 XI R 31/08, BStBl. II 2011, 197 Tz. 24).
  • FG Münster, 26.05.2011 - 5 K 1388/09

    Vorsteuerabzug für Beratungsleistungen ist bei fehlendem direkten und

    Danach ist der Vorsteuerabzug für Leistungen, die die privaten einkommensteuerlichen Belange des Unternehmers betreffen, nicht zulässig (BFH-Urteil vom 8.9.2010 XI R 31/08, BStBl II 2011, 197).
  • FG Düsseldorf, 17.10.2022 - 11 Ko 1819/22

    Erstattungsfähigkeit von den Erinnerungsführern in Rechnung gestellter

    Während die zum Zweck der zutreffenden Ermittlung des Gewinns aufgewendeten Kosten betrieblich veranlasst sind, sind Kosten, die in Zusammenhang mit der Erstellung der Einkommensteuererklärung und auch mit der Erstellung der Erklärung über die einheitliche und gesonderte Feststellung von gewerblichen Einkünften entstehen, nicht dem betrieblichen Bereich zuzuordnen (BFH-Urteile vom 13.07.1994 XI R 55/93, BStBl II 1994, 907 und vom 08.09.2010 XI R 31/08, BStBl II 2011, 197).
  • FG München, 21.03.2013 - 14 K 2862/10

    Vorsteuerabzug

  • FG Düsseldorf, 16.05.2012 - 5 K 3311/10

    Berechtigung zum Vorsteuerabzug nach einer Beurteilung der Ausgangsumsätze aus

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