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   BFH, 25.08.2009 - IX R 11/09   

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https://dejure.org/2009,945
BFH, 25.08.2009 - IX R 11/09 (https://dejure.org/2009,945)
BFH, Entscheidung vom 25.08.2009 - IX R 11/09 (https://dejure.org/2009,945)
BFH, Entscheidung vom 25. August 2009 - IX R 11/09 (https://dejure.org/2009,945)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    EStG § 24 Nr. 1, § 34 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 2

  • openjur.de

    Zusammenballung, Teilleistung, Abfindung, ermäßigter Steuersatz

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Zusammenballung von Einkünften bei Zufluss einer Teilleistung in einem anderen VZ

  • Judicialis

    EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a; ; EStG § 34 Abs. 1; ; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2

  • streifler.de (Kurzinformation und Volltext)

    Steuerrecht: Zusammenballung, Teilleistung, Abfindung, ermäßigter Steuersatz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zusammenballung von Einkünften bei Hinzukommen einer in einem anderen Veranlagungszeitraum zufließenden minimalen Teilleistung zu einer Hauptentschädigungsleistung; Zusammenballung einer Entschädigungszahlung in einem Veranlagungszeitraum

  • datenbank.nwb.de

    Zusammenballung von Leistungen; Abfindung; ermäßigter Steuersatz

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zusammenballung von Einkünften

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • IWW (Kurzinformation)

    Steuerzahlerfreundliche Entscheidung - Geringe Teilabfindung in einem anderen Jahr gefährdet Tarifermäßigung nicht

  • IWW (Kurzinformation)

    Abfindungen - Tarifbegünstigung auch bei gesplitteter Zahlung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Abfindung - Zahlung in zwei Raten

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zusammenballung von Einkünften bei Hinzukommen einer in einem anderen Veranlagungszeitraum zufließenden minimalen Teilleistung zu einer Hauptentschädigungsleistung; Zusammenballung einer Entschädigungszahlung in einem Veranlagungszeitraum

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Ermäßigter Steuersatz auch bei Abfindungen in 2 Raten möglich

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Zusammenballung von Einkünften bei Zufluss einer Teilleistung in einem anderen VZ

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Zusammenballung von Einkünften

  • wgk.eu (Kurzinformation)

    Tarifbegünstigung einer Abfindung / Zusammenballung von Einkünften

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Ermäßigter Steuersatz bei Abfindungszahlungen in Teilbeträgen

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Steuerliche Behandlung von Entlassungsentschädigungen

Besprechungen u.ä.

  • anwalt.de (Entscheidungsbesprechung)

    Tarifbegünstigung einer Abfindung: Zusammenballung von Einkünften

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 34 Abs 2 Nr 2
    Abfindung; Bagatellgrenze; Teilleistung; Zusammenballung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 226, 265
  • NJW 2010, 1024
  • BB 2009, 2339
  • DB 2009, 2410
  • BStBl II 2011, 27
  • NZA-RR 2010, 153
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 28.06.2006 - XI R 58/05

    Berücksichtigung des Freibetrags nach § 3 Nr. 9 EStG bei der ersten Teilzahlung

    Auszug aus BFH, 25.08.2009 - IX R 11/09
    Keine Zusammenballung in diesem Sinne liegt typischerweise vor, wenn eine Entschädigung in zwei oder mehreren verschiedenen Veranlagungszeiträumen gezahlt wird, auch wenn die Zahlungen jeweils mit anderen laufenden Einkünften zusammentreffen und sich ein Progressionsnachteil ergibt (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 28. Juni 2006 XI R 58/05, BFHE 214, 319, BStBl II 2006, 835, m.w.N.).
  • BFH, 09.10.2008 - IX R 85/07

    Zusammenballung von Einkünften - Berechnungsjahr

    Auszug aus BFH, 25.08.2009 - IX R 11/09
    Außerordentliche Einkünfte i.S. des § 34 Abs. 1 und 2 EStG werden in ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur bejaht, wenn die zu begünstigenden Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen sind und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen entstehen (BFH-Urteil vom 9. Oktober 2008 IX R 85/07, BFH/NV 2009, 558).
  • BFH, 10.09.2003 - XI R 9/02

    Abfindung bei befristetem Arbeitsvertrag

    Auszug aus BFH, 25.08.2009 - IX R 11/09
    Eine Entschädigung liegt vor, wenn die bisherige Grundlage für den Erfüllungsanspruch weggefallen ist und der an die Stelle der bisherigen Einnahmen getretene Ersatzanspruch auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage beruht (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. September 2003 XI R 9/02, BFHE 204, 65, BStBl II 2004, 349, m.w.N.).
  • LAG Baden-Württemberg, 05.11.2020 - 17 Sa 12/20

    Schadensersatzanspruch - Auskunftspflicht - steuerrechtliche Frage - Abfindung -

    Keine Zusammenballung in diesem Sinne liegt typischerweise vor, wenn eine Entschädigung in zwei oder mehreren Veranlagungszeiträumen gezahlt wird, auch wenn die Zahlungen jeweils mit anderen laufenden Einkünften zusammentreffen und sich ein Progressionsnachteil ergibt (vgl. BFH 14. April 2015 - IX R 29/14 - Rn. 13, HFR 2015, 938; 8. April 2014 - IX R 28/13 - Rn. 12, HFR 2014, 994; 25. August 2009 - IX R 11/09 - Rn. 12, BFHE 226, 265) .

    Wollte man in derartigen Fällen an einem ausnahmslosen Erfordernis eines zusammengeballten Zuflusses der außerordentlichen Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum festhalten, so würden über den Gesetzeswortlaut des § 34 Abs. 1 EStG hinaus die Voraussetzungen der Tarifermäßigung ohne sachlichen Grund verschärft und die ratio legis verfehlt (vgl. BFH 2. August 2016 - VIII R 37/14 - Rn. 12, BFHE 254, 573; 14. April 2015 - IX R 29/14 - Rn. 15, aaO; 25. August 2009 - IX R 11/09 - Rn. 13, aaO) .

  • FG Köln, 20.11.2013 - 3 K 2762/10

    Nachzahlung der Kassenärztlichen Vereinigungen über zwei Kalenderjahre nicht

    Lediglich in dem BFH-Urteil vom 25.08.2009, IX R 11/09, habe der BFH eine Zusammenballung nach § 34 EStG bei einer in zwei Veranlagungszeiträumen ausgezahlten Entschädigungsleistung bejaht, da der Steuerpflichtige nur eine geringfügige Teilleistung erhalten habe und die ganz überwiegende Hauptleistung in einem Betrag ausgezahlt worden sei.

    Deshalb sind außerordentliche Einkünfte grundsätzlich nur gegeben, wenn die zu begünstigenden Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen sind und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen entstehen (BFH v. 26.01.2011, IX R 20/10, BStBl. II 2012, 659; BFH v. 25.08.2009, IX R 11/09, BStBl. II 2011, 27; BFH v. 21.04.2009, VIII R 65/06, BFH/NV 2009, 1973; BFH v. 28.07.1993, XI R 74/92, BFH/NV 1994, 368; BFH v. 02.09.1992, XI R 63/89, BStBl. II 1993, 831).

    Keine Zusammenballung in diesem Sinne liegt typischerweise vor, wenn außerordentliche Einkünfte in zwei oder mehreren verschiedenen Veranlagungszeiträumen gezahlt werden, auch wenn die Zahlungen jeweils mit anderen laufenden Einkünften zusammentreffen und sich ein Progressionsnachteil ergibt (vgl. BFH v. 26.01.2011, IX R 20/10, BStBl. II 2012, 659; BFH v. 25.08.2009, IX R 11/09, BStBl. II 2011, 27; BFH v. 28.06.2006, XI R 58/05, BStBl. II 2006, 835).

    Zwar ergibt sich, wie die Klägerin zutreffend ausführt, das Erfordernis der Zusammenballung in einem Veranlagungszeitraum nicht unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut (vgl. BFH v. 26.01.2011, IX R 20/10, BStBl. II 2012, 659; BFH v. 25.08.2009, IX R 11/09, BStBl. II 2011, 27; BFH v. 16.09.1966, VI 381/65, BStBl. III 1967, 2).

    d) Soweit die Rechtsprechung des BFH noch entgegen den obigen Ausführungen darauf verweist, dass eine Abweichung von dem Grundsatz, dass eine tatbestandsrelevante Zusammenballung von Einkünften nur bei Zufluss in einem einzigen Veranlagungszeitraum gegeben ist, nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich sei (vgl. BFH v. 21.04.2009, VIII R 65/06, BFH/NV 2009, 1973; BFH v. 02.09.1992, XI R 63/89, BStBl. II 1993, 831), hält der Senat eine solche allenfalls dann für denkbar, wenn dem Steuerpflichtigen lediglich ein Minimalbetrag in einem weiteren Veranlagungszeitraum zufließt, weil hierdurch der Gesetzeszweck nicht verfehlt wird (vgl. BFH v. 26.01.2011, IX R 20/10, BStBl. II 2012, 659; BFH v. 25.08.2009, IX R 11/09, BStBl. II 2011, 27).

  • BFH, 13.10.2015 - IX R 46/14

    Abfindung - Ermäßigte Besteuerung - Geringfügigkeit einer Teilauszahlung

    Die Auszahlung einer einheitlichen Abfindung in zwei Teilbeträgen steht danach der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ausnahmsweise nicht entgegen, wenn sich die Teilzahlungen im Verhältnis zueinander eindeutig als Haupt- und Nebenleistung darstellen und wenn die Nebenleistung geringfügig ist (grundlegend BFH-Urteil vom 25. August 2009 IX R 11/09, BFHE 226, 265, BStBl II 2011, 27).
  • BFH, 25.03.2010 - X B 142/09

    Schweizer Teil-Vorbezug aus Wohneigentumsförderung als Altersrente aus

    Abgesehen davon ist nach der Rechtsprechung des BFH eine Zusammenballung notwendig; das ist bei einer Teilauszahlung nicht der Fall (vgl. BFH-Urteil vom 25. August 2009 IX R 11/09, BFHE 226, 265).
  • BFH, 08.04.2014 - IX R 28/13

    Außerordentliche Einkünfte aus Entschädigungen

    Wollte man in derartigen Fällen an einem ausnahmslosen Erfordernis eines zusammengeballten Zuflusses der außerordentlichen Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum festhalten, so würden über den Gesetzeswortlaut des § 34 Abs. 1 EStG hinaus die Voraussetzungen der Tarifermäßigung ohne sachlichen Grund verschärft und die ratio legis verfehlt (BFH-Urteil vom 25. August 2009 IX R 11/09, BFHE 226, 265, BStBl II 2011, 27).
  • BFH, 11.05.2010 - IX R 39/09

    Ermäßigte Besteuerung von aus Anlass der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses

    a) Außerordentliche Einkünfte i.S. des § 34 Abs. 1 und Abs. 2 EStG, zu denen u.a. Entschädigungen als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen i.S. des § 24 Nr. 1 EStG zählen, sind entsprechend dem Sinn und Zweck der Vorschrift (Ausgleich von Progressionsnachteilen) grundsätzlich nur gegeben, wenn die zu begünstigenden Einkünfte zusammengeballt in   einem Veranlagungszeitraum zu erfassen sind; wird eine Entschädigung in zwei oder mehr Veranlagungszeiträumen ausgezahlt, scheidet grundsätzlich in sämtlichen Veranlagungszeiträumen eine Steuerermäßigung nach § 34 EStG aus, auch wenn sich ein Progressionsnachteil ergibt (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 25. August 2009 IX R 11/09, BFHE 226, 265, BFH/NV 2009, 2034, unter II.1.b, m.w.N.).

    Dessen Zweck wird trotz Zuflusses in zwei Veranlagungszeiträumen nicht verfehlt, wenn der Steuerpflichtige nur eine geringfügige Teilleistung erhalten hat und die ganz überwiegende Hauptentschädigungsleistung in einem Betrag ausgezahlt wird (BFH-Urteil in BFHE 226, 265, BFH/NV 2009, 2034).

  • BFH, 14.04.2015 - IX R 29/14

    Keine Tarifbegünstigung bei Teilzahlung

    Wollte man in derartigen Fällen an einem ausnahmslosen Erfordernis eines zusammengeballten Zuflusses der außerordentlichen Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum festhalten, so würden über den Gesetzeswortlaut des § 34 Abs. 1 EStG hinaus die Voraussetzungen der Tarifermäßigung ohne sachlichen Grund verschärft und die ratio legis verfehlt (BFH-Urteil vom 25. August 2009 IX R 11/09, BFHE 226, 265, BStBl II 2011, 27).
  • BFH, 26.01.2011 - IX R 20/10

    Außerordentliche Einkünfte aus Entschädigungen

    Wollte man in derartigen Fällen an einem ausnahmslosen Erfordernis eines zusammengeballten Zuflusses der außerordentlichen Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum festhalten, so würden über den Gesetzeswortlaut des § 34 Abs. 1 EStG hinaus die Voraussetzungen der Tarifermäßigung ohne sachlichen Grund verschärft und die ratio legis verfehlt (BFH-Urteil vom 25. August 2009 IX R 11/09, BFHE 226, 265, BStBl II 2011, 27).
  • BFH, 15.12.2022 - VI R 19/21

    Zu den Voraussetzungen der Tarifermäßigung nach § 34 EStG

    So ist nach der Rechtsprechung des BFH § 34 Abs. 1 EStG trotz des Zuflusses in zwei Veranlagungszeiträumen ausnahmsweise auch dann anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige nur eine geringfügige Teilleistung erhält und die ganz überwiegende Leistung in einem Betrag ausgezahlt wird, wobei sich die Teilzahlungen im Verhältnis zueinander eindeutig als Haupt- und Nebenleistung darstellen müssen und die Nebenleistung nur geringfügig sein darf (z.B. BFH-Urteile vom 25.08.2009 - IX R 11/09, BFHE 226, 265, BStBl II 2011, 27; vom 26.01.2011 - IX R 20/10, BFHE 232, 471, BStBl II 2012, 659, und vom 13.10.2015 - IX R 46/14, BFHE 251, 331, BStBl II 2016, 214).
  • FG Niedersachsen, 01.02.2011 - 8 K 343/10

    Entgegenstehen von zwei in den Vorjahren erhaltenen weiteren Leistungen der

    Hielte man in derartigen Fällen ausnahmslos an dem Erfordernis eines zusammengeballten Zuflusses der außerordentlichen Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum fest, würden über den Gesetzeswortlaut des § 34 Abs. 1 EStG hinaus die Voraussetzungen der Tarifermäßigung ohne sachlichen Grund verschärft und die ratio legis verfehlt (BFH-Urteil vom 25. August 2009 IX R 11/09, BFH/NV 2009, 2034).

    Zudem liegt der anteilig gezahlte Betrag mit über 10 % deutlich über dem Betrag, für den der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 25.8.2009 IX R 11/09 (BFHE 226, 265) noch eine minimale Teilleistung angenommen hat, denn hier betrug die unschädliche Teilleistung nur 1, 3 %.

  • FG Köln, 09.03.2010 - 8 K 972/08

    Geringfügigkeit für gesplittete Abfindungszahlungen bei 5%

  • FG Baden-Württemberg, 22.02.2021 - 8 K 3125/18

    Einheitlichkeit von Abfindungsleistungen für den Verlust des Arbeitsplatzes bei

  • FG München, 15.04.2014 - 12 K 2449/12

    Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG für eine in mehreren Veranlagungszeiträumen

  • FG München, 30.04.2013 - 13 K 1953/10

    EWIV, gesonderte Feststellung der Vergütungen eines

  • FG Baden-Württemberg, 03.11.2014 - 10 K 2655/13

    Ermäßigter Steuersatz bei einer Entschädigungsleistung in Form einer Haupt- und

  • FG Rheinland-Pfalz, 24.01.2013 - 6 K 2670/10

    Keine Steuerbegünstigung bei Abfindung in mehreren Teilbeträgen

  • BFH, 20.06.2011 - IX B 59/11

    Außerordentliche Einkünfte aus Entschädigungen - geringfügige oder schädliche

  • FG Thüringen, 07.12.2011 - 1 K 578/10

    Besteuerung von Abfindungen aus der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses -

  • FG Köln, 14.07.2010 - 10 K 4061/09

    Abfindungszahlungen über mehrere Veranlagungszeiträume

  • FG München, 30.05.2016 - 2 K 1846/13

    Einkünfte aus dem Wettbewerbsverbot

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