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   BFH, 20.10.2010 - IX R 56/09   

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https://dejure.org/2010,1689
BFH, 20.10.2010 - IX R 56/09 (https://dejure.org/2010,1689)
BFH, Entscheidung vom 20.10.2010 - IX R 56/09 (https://dejure.org/2010,1689)
BFH, Entscheidung vom 20. Oktober 2010 - IX R 56/09 (https://dejure.org/2010,1689)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Keine verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Zweifel an der Veräußerungsgewinnbesteuerung nach § 17 EStG im Veranlagungszeitraum 2001 - § 34 Abs. 3 EStG als Sozialzwecknorm - Zeitlicher Anwendungsbereich des Halbeinkünfteverfahrens bei Veräußerung von ...

  • openjur.de

    Keine verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Zweifel an der Veräußerungsgewinnbesteuerung nach § 17 EStG im Veranlagungszeitraum 2001; § 34 Abs. 3 EStG als Sozialzwecknorm; Zeitlicher Anwendungsbereich des Halbeinkünfteverfahrens bei Veräußerung von ...

  • Bundesfinanzhof

    EG Art 56, GG Art 3 Abs 1, EStG § 17, EStG § 34 Abs 1, EStG § 34 Abs 2 Nr 1, EStG § 34 Abs 3, EStG § 52 Abs 4a, EStG § 52 Abs 47, AEUV Art 63, GG Art 20 Abs 3, KStG § 34 Abs 1, EStG § 3 Nr 40 Buchst c
    Keine verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Zweifel an der Veräußerungsgewinnbesteuerung nach § 17 EStG im Veranlagungszeitraum 2001 - § 34 Abs. 3 EStG als Sozialzwecknorm - Zeitlicher Anwendungsbereich des Halbeinkünfteverfahrens bei Veräußerung von ...

  • Bundesfinanzhof

    Keine verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Zweifel an der Veräußerungsgewinnbesteuerung nach § 17 EStG im Veranlagungszeitraum 2001 - § 34 Abs. 3 EStG als Sozialzwecknorm - Zeitlicher Anwendungsbereich des Halbeinkünfteverfahrens bei Veräußerung von ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 56 EG, Art 3 Abs 1 GG, § 17 EStG 1997, § 34 Abs 1 EStG 1997 vom 23.10.2000, § 34 Abs 2 Nr 1 EStG 1997 vom 23.10.2000
    Keine verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Zweifel an der Veräußerungsgewinnbesteuerung nach § 17 EStG im Veranlagungszeitraum 2001 - § 34 Abs. 3 EStG als Sozialzwecknorm - Zeitlicher Anwendungsbereich des Halbeinkünfteverfahrens bei Veräußerung von ...

  • IWW
  • rewis.io

    Keine verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Zweifel an der Veräußerungsgewinnbesteuerung nach § 17 EStG im Veranlagungszeitraum 2001 - § 34 Abs. 3 EStG als Sozialzwecknorm - Zeitlicher Anwendungsbereich des Halbeinkünfteverfahrens bei Veräußerung von ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Keine verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Zweifel an der Veräußerungsgewinnbesteuerung nach § 17 EStG im Veranlagungszeitraum 2001 - § 34 Abs. 3 EStG als Sozialzwecknorm - Zeitlicher Anwendungsbereich des Halbeinkünfteverfahrens bei Veräußerung von ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 17; EStG § 34 Abs. 1
    Begünstigung eines steuerbaren, im Veranlagungszeitraum 2001 noch nicht dem Halbeinkünfteverfahren unterliegenden Veräußerungsgewinns nach der Fünftelregelung des § 34 Abs. 1 Einkommensteuer ( EStG )

  • datenbank.nwb.de

    Keine verfassungs- und europarechtlichen Zweifel an der Veräußerungsgewinnbesteuerung nach § 17 EStG im Veranlagungszeitraum 2001

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine verfassungs- und europarechtlichen Zweifel an der Veräußerungsgewinnbesteuerung nach § 17 EStG im Vz. 2001

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Veräußerungsgewinne 2001

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Begünstigung eines steuerbaren, im Veranlagungszeitraum 2001 noch nicht dem Halbeinkünfteverfahren unterliegenden Veräußerungsgewinns nach der Fünftelregelung des § 34 Abs. 1 Einkommensteuer (EStG)

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Veräußerungsgewinnbesteuerung in VZ 2001 GG -konform

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 231, 173
  • DB 2011, 147
  • BStBl II 2011, 409
  • NZG 2011, 136
  • NZG 2011, 200 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (17)

  • BFH, 01.09.2004 - VIII B 64/04

    Keine Begünstigung von Veräußerungsgewinnen i.S. des § 17 EStG gem. § 34 EStG

    Auszug aus BFH, 20.10.2010 - IX R 56/09
    Es ist verfassungsrechtlich und europarechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber einen steuerbaren, im Veranlagungszeitraum 2001 noch nicht dem Halbeinkünfteverfahren unterliegenden Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG lediglich nach der Fünftelregelung des § 34 Abs. 1 EStG, nicht aber nach § 34 Abs. 3 EStG begünstigt (Anschluss an BFH-Beschluss vom 1. September 2004 VIII B 64/04, BFH/NV 2004, 1650).

    Die dagegen gerichtete Beschwerde wies der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 1. September 2004 VIII B 64/04 (BFH/NV 2004, 1650) zurück.

    Das FG hat seine Beurteilung der verfassungsrechtlichen Zweifel an den zugrunde liegenden Anwendungsvorschriften zutreffend durch Bezugnahme auf den BFH-Beschluss in der Aussetzungssache in BFH/NV 2004, 1650 begründet.

    Ab diesem Zeitpunkt --und damit auch im Zeitpunkt der Veräußerung der wesentlichen Beteiligung durch E im Streitjahr-- war das Vertrauen der Klägerin in den Fortbestand der bisherigen Rechtslage nicht mehr geschützt (BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 1650, m.w.N.).

    b) Es verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn dem Inhaber von qualifizierten Beteiligungen im Streitjahr die Vergünstigung des § 34 Abs. 3 EStG nicht zugute kommt, er andererseits auch nicht dem Halbeinkünfteverfahren unterliegt (so bereits BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2004, 1650, und vom 19. Juni 2006 VIII B 129/05, BFH/NV 2006, 1830).

    Als Folge dieses Systemwechsels konnte der Gesetzgeber auch eine auf diesen Mittelstand beschränkte Altersvorsorgekomponente einführen; er war nicht verpflichtet, aus Gründen der steuerlichen Gleichbehandlung einen weiteren Personenkreis in diese Regelung einzubeziehen (so BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 1650).

    Im vorliegenden Verfahren ist dies nicht möglich (so schon BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 1650).

    Das konnte der Gesetzgeber zur Vermeidung fiskalisch unerwünschter Gestaltungen bereits im Streitjahr berücksichtigen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 1650).

    Vielmehr konnten bei Auslandsbeteiligungen das Halbeinkünfteverfahren   ohne Übergangsregelung sofort   in Kraft gesetzt werden (so zutreffend BFH- Beschluss in BFH/NV 2004, 1650, m.w.N.).

  • BFH, 09.03.2010 - VIII R 109/03

    Veräußerungsgewinn - Fünftelregelung - Verfassungsgemäßheit

    Auszug aus BFH, 20.10.2010 - IX R 56/09
    Ob der Gesetzgeber bei den hier zu beurteilenden Rechtsänderungen lediglich an den zurückhaltend zu kontrollierenden Anforderungen des Willkürverbots zu messen ist (in diese Richtung BFH-Urteil vom 9. März 2010 VIII R 109/03, BFH/NV 2010, 1266, m.w.N.), mag offenbleiben.

    Die vom Gesetzgeber angeführten Gründe für diese Rechtsänderung (BTDrucks 14/23, S. 183: Beseitigung der über den Zweck der Progressionsglättung hinausgehenden Begünstigung) tragen die Entscheidung in verfassungsrechtlicher Hinsicht (so BFH in BFH/NV 2010, 1266 Rz 21).

  • BFH, 27.10.2005 - IX R 15/05

    Halbeinkünfteverfahren bei privaten Veräußerungsgeschäften

    Auszug aus BFH, 20.10.2010 - IX R 56/09
    Denn § 3 Nr. 40 Buchst. c EStG unterwirft das Ergebnis aus der Veräußerung von Beteiligungen bei Kapitalgesellschaften dem Halbeinkünfteverfahren, weil die Veräußerung einer Beteiligung einer Totalausschüttung wirtschaftlich gleichkommt (BFH-Urteil vom 27. Oktober 2005 IX R 15/05, BFHE 211, 273, BStBl II 2006, 171).
  • BFH, 14.02.2006 - VIII B 107/04

    Steuerpflicht der Veräußerung einer Auslandsbeteiligung in 2001 gem. § 17 EStG

    Auszug aus BFH, 20.10.2010 - IX R 56/09
    Diese systematische Korrespondenz der Behandlung von Gewinnausschüttungen gilt auch für Veräußerungsgewinne (vgl. dazu auch BFH-Beschluss vom 14. Februar 2006 VIII B 107/04, BFHE 212, 285, BStBl II 2006, 523).
  • BFH, 26.06.2007 - IV R 9/05

    GewStG § 9 Nr. 1 Sätze 2 und 5

    Auszug aus BFH, 20.10.2010 - IX R 56/09
    Das Beispiel in BTDrucks 14/4547, S. 13 erläutert die Befürchtungen des Gesetzgebers lediglich, dokumentiert aber keinesfalls den Sinn und Zweck der Vorschrift, dessen Nichtvorliegen den Rechtsanwender z.B. berechtigen könnte, den Geltungsbereich der Vorschrift gegenüber ihrem zu weit gefassten Wortlaut teleologisch zu reduzieren (vgl. dazu z.B. BVerfG-Beschluss vom 29. Juli 2004  1 BvR 737/00, Neue Juristische Wochenschrift 2004, 2662; BFH-Urteil vom 26. Juni 2007 IV R 9/05, BFHE 219, 173, BStBl II 2007, 893).
  • BFH, 21.12.1993 - VIII R 69/88

    Rücktrittsvereinbarung als Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung auf den

    Auszug aus BFH, 20.10.2010 - IX R 56/09
    (3) Überdies beruhte die steuerrechtliche Gleichbehandlung von Veräußerungsgewinnen i.S. von § 17 EStG und insbesondere von § 16 EStG ursprünglich auf der Vorstellung, das Halten und die Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung stünde wirtschaftlich dem Einzelunternehmen und der Beteiligung an einer OHG sehr nahe; der wesentlich Beteiligte sollte einem Mitunternehmer gleichgestellt werden (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 21. Dezember 1993 VIII R 69/88, BFHE 174, 324, BStBl II 1994, 648, unter 2.a, m.w.N.).
  • BFH, 15.07.2005 - I R 21/04

    Kein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht und Verfassungsrecht durch Hinzurechnungen

    Auszug aus BFH, 20.10.2010 - IX R 56/09
    Überdies ist die Kapitalverkehrsfreiheit schon deshalb nicht betroffen, weil es im Streitfall   an dem notwendigen Auslandsbezug fehlt.   Es entspricht ständiger Rechtsprechung des EuGH und des BFH, dass die Grundfreiheiten auf rein interne Sachverhalte eines Mitgliedstaats nicht anwendbar sind (vgl. z.B. EuGH-Urteil vom 26. Januar 1993 Rs. C-112/91, Werner, Slg. 1993, I-429; BFH-Urteil vom 15. Juli 2005 I R 21/04, BFHE 210, 43, BStBl II 2005, 716, m.w.N.).
  • BFH, 09.12.2002 - X B 28/02

    Verfassungsmäßigkeit des § 34 Abs. 1 EStG , VZ 1999 und 2000

    Auszug aus BFH, 20.10.2010 - IX R 56/09
    Die Schaffung einer Mittelstandskomponente ist keine durch die Systemumstellung gebotene Regelung; als Sozialzwecknorm ist § 34 Abs. 3 EStG --bei periodenübergreifender Betrachtung-- Gegenstand des dem Gesetzgeber zuzubilligenden weitergehenden Ermessensrahmens (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 9. Dezember 2002 X B 28/02, BFH/NV 2003, 471, unter II.1.).
  • EuGH, 18.12.2007 - C-436/06

    Grønfeldt - Freier Kapitalverkehr - Steuerrecht - Einkommensteuer - Nationale

    Auszug aus BFH, 20.10.2010 - IX R 56/09
    Im Streitfall kommt eine Verletzung des Art. 56 des EG-Vertrages in der Fassung des Vertrages von Amsterdam zur Änderung des Vertrages über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1997, Nr. C-340/1 (Kapitalverkehrsfreiheit = Art. 63 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Amtsblatt der Europäischen Union 2008, Nr. C 115/47) nicht in Betracht, weil die Ungleichbehandlung von Inlandsbeteiligungen und Auslandsbeteiligungen zur Wahrung der Kohärenz des Steuersystems durch den Übergang vom Anrechnungsverfahren auf das Halbeinkünfteverfahren aus den oben (3.b, bb, ddd) dargelegten Gründen sachlich gerechtfertigt ist (vgl. dazu das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- vom 18. Dezember 2007 Rs. C-436/06, Grønfeldt und Grønfeldt, Slg. 2007, I-12357).
  • BVerfG, 06.07.2010 - 2 BvL 13/09

    Häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 20.10.2010 - IX R 56/09
    Ausnahmen von einer solchen folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes (vgl. zum Vorstehenden die ständige Rechtsprechung des BVerfG, z.B. BVerfG-Beschlüsse vom 6. Juli 2010  2 BvL 13/09, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2010, 1563, BFH/NV 2010, 1767, Rz 35 und 36, und vom 21. Juli 2010  1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07, DStR 2010, 1721, BFH/NV 2010, 1985, Rz 78 und 79, jeweils m.w.N.).
  • BVerfG, 29.07.2004 - 1 BvR 737/00

    Zur unentgeltlichen Rechtsberatung durch einen berufserfahrenen Juristen

  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 611/07

    Steuerliche Diskriminierung eingetragener Lebenspartnerschaften

  • BVerfG, 21.06.2006 - 2 BvL 2/99

    Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte bei der Einkommensteuer

  • EuGH, 26.01.1993 - C-112/91

    Werner / Finanzamt Aachen-Innenstadt

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 1/03

    Entgangene Einnahmen

  • BFH, 19.06.2006 - VIII B 129/05

    Tarifermäßigung für Gewinne aus der Veräußerung von GmbH-Anteilen;

  • BFH, 27.03.2007 - VIII R 25/05

    Einschränkende Auslegung hinsichtlich der Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens

  • FG Rheinland-Pfalz, 19.05.2015 - 5 K 1792/12

    Kapitalauszahlung der Pensionskasse darf nur ermäßigt besteuert werden

    Im Hinblick auf die Belastungsgleichheit macht es keinen Unterschied, ob Einkünfte, welche die gleiche Leistungsfähigkeit repräsentieren, in unterschiedlicher Höhe in die Bemessungsgrundlage einfließen oder ob sie einem unterschiedlichen Tarif unterworfen werden (vgl. BFH-Urteil vom 20. Oktober 2010, IX R 56/09, BStBl II 2011, 409, juris-Ausdruck Rn. 23 und 24 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen des BVerfG).
  • FG Hamburg, 18.06.2015 - 2 K 158/14

    Halbeinkünfteverfahren im Jahr 2001 auf ausländischen Veräußerungsverlust nicht

    Aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. Oktober 2010 (IX R 56/09) sei nicht anderes zu folgern.

    Die Anwendung des Halbeinkünfteverfahren auf den streitgegenständlichen Veräußerungsverlust im Jahr 2001 sei unter Berücksichtigung des BFH-Urteils vom 20. Oktober 2010 (IX R 56/09) vorgenommen worden.

    Das Körperschaftsteuergesetz gilt aber nur für inländische Körperschaften, so dass das so genannte Halbeinkünfteverfahren nur bei Beteiligungen an diesen frühestens im Jahr 2002 anzuwenden ist (vgl. BFH-Urteil vom 20. Oktober 2010 IX R 56/09, BStBl II 2011, 409; FG München, Urteil vom 30. März 2010 13 K 3609/07, EFG 2010, 1704, jeweils m. w. N.).

    (vgl. FG München, Urteil vom 30. März 2010 13 K 3609/07, EFG 2010, 1704 zu Veräußerungen von ausländischen Aktien im Betriebsvermögen; a. A. BFH v. 20. Oktober 2010 IX R 56/09, BStBl II 2011, 409 für Veräußerungen von Beteiligungen im Sinne von § 17 EStG).

    Die Ungleichbehandlung von Inlandsbeteiligungen und Auslandsbeteiligungen ist auch nicht zur Wahrung der Kohärenz des Steuersystems durch den Übergang vom Anrechnungsverfahren auf das Halbeinkünfteverfahren sachlich gerechtfertigt (a. A. BFH-Urteil vom 20. Oktober 2010 IX R 56/09, BStBl II 2011, 409).

  • BFH, 19.10.2011 - X R 48/09

    Schulgeld für nicht anerkannte Ergänzungsschulen vor 2008 nicht als Sonderausgabe

    Insofern ist es gerechtfertigt, für die EU/EWR-Privatschulen sozusagen im Vorgriff auf die ab 2008 geltende Neuregelung die künftig geforderten Voraussetzungen zugrunde zu legen und damit auf die den Status der Schule betreffenden Voraussetzungen zu verzichten, selbst wenn es hierdurch zu einer vorübergehenden steuerlichen Schlechterstellung der Steuerpflichtigen, die Schulgeld an entsprechende inländische Privatschulen zahlen, kommen sollte (vgl. auch BFH-Urteil vom 20. Oktober 2010 IX R 56/09, BFHE 231, 173, BStBl II 2011, 409, zum unterschiedlichen Anwendbarkeitszeitpunkt des Halbeinkünfteverfahrens auf Veräußerungen von Inlandsbeteiligungen --ab 2002-- und von Auslandsbeteiligungen --bereits ab 2001--, der durch den besonderen Anpassungsbedarf gerechtfertigt wurde).

    Es entspricht ständiger Rechtsprechung sowohl des EuGH als auch des BFH, dass die Grundfreiheiten auf rein innerstaatliche Sachverhalte eines Mitgliedstaats nicht anwendbar sind (vgl. z.B. EuGH-Urteil vom 26. Januar 1993 Rs. C-112/91 --Werner--, Slg. 1993, I-429; Senatsurteil vom 18. September 2003 X R 2/00, BFHE 203, 263, BStBl II 2004, 17; BFH-Entscheidungen vom 15. Juli 2005 I R 21/04, BFHE 210, 43, BStBl II 2005, 716, und in BFHE 231, 173, BStBl II 2011, 409, jeweils m.w.N.).

  • BFH, 24.02.2022 - III R 9/20

    Zum Vertrauensschutz im Steuerrecht bei unecht rückwirkenden Gesetzen

    b) Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz liegt auch nicht deshalb vor, weil bis zum Jahr 1998 eine Besteuerung mit dem halben durchschnittlichen Steuersatz möglich war (BFH-Urteil vom 20.10.2010 - IX R 56/09, BFHE 231, 173, BStBl II 2011, 409; BFH-Beschluss in BFH/NV 2021, 767, Rz 6) und ab dem Jahr 2001 --mit Einschränkungen-- wieder möglich ist.

    Eine rückwirkende Besserstellung ist --wie das FG zutreffend ausgeführt hat-- verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 201, 14, BStBl II 2003, 341, unter II.2.b; BFH-Urteile in BFHE 231, 173, BStBl II 2011, 409, Rz 27 ff.; in BFH/NV 2011, 231, und vom 21.01.2003 - X B 106/02, BFH/NV 2003, 618).

  • BFH, 19.01.2023 - III R 44/20

    Zur Aufteilung der während des laufenden Insolvenzverfahrens anfallenden

    Steuerlasten sind am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit, der Folgerichtigkeit und der steuerlichen Lastengleichheit des Steuerschuldners auszurichten (vgl. etwa BVerfG-Beschluss häusliches Arbeitszimmer vom 06.07.2010 - 2 BvL 13/09, BVerfGE 126, 268, BGBl I 2010, 1157, BStBl II 2011, 318, Rz 36; BFH-Urteil vom 20.10.2010 - IX R 56/09, BFHE 231, 173, BStBl II 2011, 409, Rz 23).
  • BFH, 19.10.2011 - X R 27/09

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 19. 10. 2011 X R 48/09 -

    Nach ständiger Rechtsprechung sowohl des EuGH als auch des BFH sind die Grundfreiheiten auf rein innerstaatliche Sachverhalte eines Mitgliedstaats nicht anwendbar (vgl. z.B. EuGH-Urteil vom 26. Januar 1993 Rs. C-112/91 --Werner--, Slg. 1993, I-429; Senatsurteil vom 18. September 2003 X R 2/00, BFHE 203, 263, BStBl II 2004, 17; BFH-Urteile vom 20. Oktober 2010 IX R 56/09, BFHE 231, 173, BStBl II 2011, 409, und vom 15. Juli 2005 I R 21/04, BFHE 210, 43, BStBl II 2005, 716, jeweils m.w.N.).

    Insofern ist es gerechtfertigt, für die EU/EWR-Privatschulen sozusagen im Vorgriff auf die ab 2008 geltende Neuregelung die künftig geforderten Voraussetzungen zugrunde zu legen und damit auf die den Status der Schule betreffenden Voraussetzungen zu verzichten, selbst wenn es hierdurch zu einer vorübergehenden steuerlichen Schlechterstellung der Steuerpflichtigen, die Schulgeld an entsprechende inländische Privatschulen zahlen, kommt (vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 231, 173, BStBl II 2011, 409, zum unterschiedlichen Anwendbarkeitszeitpunkt des Halbeinkünfteverfahrens auf Veräußerungen von Inlandsbeteiligungen --ab 2002-- und von Auslandsbeteiligungen --bereits ab 2001--, der durch den besonderen Anpassungsbedarf gerechtfertigt wurde).

  • BFH, 15.02.2012 - I B 7/11

    Abschaffung der Mehrmütterorganschaft: verfassungskonforme Auslegung der

    Die Rüge, die Revision sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2, zweiter Halbsatz der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen, weil das vorinstanzliche Urteil mit seiner Auffassung, dass im Streitfall das Vertrauen der Klägerin in den Fortbestand der früheren Rechtslage (§ 14 KStG 1999/2002), nach der die mehrheitsvermittelnden Anteile an der Organgesellschaft auch im Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter der Organträgerin (Personengesellschaft) gehalten werden konnten, bereits mit dem Kabinettsbeschluss zum StVergAbG vom 20. November 2002 entfallen sei, von dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 14. Mai 1986  2 BvL 2/83 (BVerfGE 72, 200, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1987, 1749) sowie dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. Oktober 2010 IX R 56/09 (BFHE 231, 173, BStBl II 2011, 409) abweiche, ist unschlüssig.

    Ebenso wenig ist erkennbar, dass die vorinstanzliche Entscheidung vom BFH-Urteil in BFHE 231, 173, BStBl II 2011, 409 abweicht.

  • BFH, 09.11.2011 - X R 12/10

    Schulgeldzahlungen an die deutsch-französische Schule Jean Renoir bis 2007 nur

    Insofern ist es gerechtfertigt, für die EU/EWR-Privatschulen sozusagen im Vorgriff auf die ab 2008 geltende Neuregelung die künftig geforderten Voraussetzungen zugrunde zu legen und damit auf die den Status der Schule betreffenden Voraussetzungen zu verzichten, selbst wenn es hierdurch zu einer vorübergehenden steuerlichen Schlechterstellung der Steuerpflichtigen, die Schulgeld an entsprechende inländische Privatschulen zahlen, kommen sollte (vgl. auch BFH-Urteil vom 20. Oktober 2010 IX R 56/09, BFHE 231, 173, BStBl II 2011, 409, zum unterschiedlichen Anwendbarkeitszeitpunkt des Halbeinkünfteverfahrens auf Veräußerungen von Inlandsbeteiligungen --ab 2002-- und von Auslandsbeteiligungen --bereits ab 2001--, der durch den besonderen Anpassungsbedarf gerechtfertigt wurde).

    Nach ständiger Rechtsprechung sowohl des EuGH als auch des BFH sind die Grundfreiheiten auf rein innerstaatliche Sachverhalte eines Mitgliedstaats nicht anwendbar (vgl. z.B. EuGH-Urteil vom 26. Januar 1993 Rs. C-112/91 --Werner--, Slg. 1993, I-429; Senatsurteil vom 18. September 2003 X R 2/00, BFHE 203, 263, BStBl II 2004, 17; BFH-Entscheidungen vom 15. Juli 2005 I R 21/04, BFHE 210, 43, BStBl II 2005, 716, und in BFHE 231, 173, BStBl II 2011, 409, jeweils m.w.N.).

  • FG Düsseldorf, 26.01.2022 - 2 K 2668/19

    Freibetrag oder ermäßigter Steuersatz bei Veräußerung einer privat gehaltenen

    Seit der Absenkung der Beteiligungsgrenze auf 1 % steht jedoch nunmehr die Gleichbehandlung von Veräußerungsgewinnen aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften mit den Einkünften aus Gewinnausschüttungen im Vordergrund (vgl. u.a. BT-Drucksache 14/2683, S. 96, 120; BFH, Urteil vom 20.10.2010 IX R 56/09, BStBl II 2011, 409, und BFH, Beschluss vom 26.03.2021 IX B 45/20, BFH/NV 2021, 767, Rn. 10).

    In dessen Rahmen konnte der Gesetzgeber auch davon ausgehen, dass die Altersversorgung bei (Mit-)Unternehmern typischerweise und im Rahmen der Begünstigungshöchstgrenze in größerem Umfang über den Wert des Betriebs geschaffen wird als dies bei Inhabern wesentlicher Beteiligungen der Fall ist (BFH, Urteil vom 20.10.2010 IX R 56/09, BStBl II 2011, 409, Rn. 30; zu § 34 EStG a.F.).

    Gemeinschafts- oder verfassungsrechtliche Bedenken bestehen diesbezüglich nicht (BFH, Urteil vom 20.10.2010 IX R 56/09, BStBl II 2011, 409).

  • BFH, 13.12.2012 - IV R 51/09

    Keine Kürzung von im Jahr 2000 geleisteten Aufwendungen aufgrund von erstmals

    Anders als bei Inhabern einer Beteiligung an inländischen Kapitalgesellschaften, bei denen § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. a EStG 2001 nach Maßgabe des § 52 Abs. 4a EStG 2001 anzuwenden ist, ist das Halbeinkünfteverfahren auf Inhaber einer Beteiligung an ausländischen Kapitalgesellschaften nach der allgemeinen Anwendungsregelung des § 52 Abs. 1 Satz 1 EStG 2001 (ohne Übergangsregelung) bereits mit Wirkung für den Veranlagungszeitraum 2001 anzuwenden, weil es bei Auslandsbeteiligungen keiner Abstimmung mit dem bisherigen Anrechnungssystem der Körperschaftsteuer bedurfte (näher hierzu BFH-Urteil vom 20. Oktober 2010 IX R 56/09, BFHE 231, 173, BStBl II 2011, 409; BFH-Beschluss vom 1. September 2004 VIII B 64/04, BFH/NV 2004, 1650; zur entsprechenden Regelung für Beteiligungen inländischer Kapitalgesellschaften an ausländischen Gesellschaften im Körperschaftsteuerrecht BFH-Urteil in BFHE 231, 35, BStBl II 2011, 66, und Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 28. April 2003 IV A 2 -S 2750a- 7/03, BStBl I 2003, 292, unter I.IV.).
  • BFH, 06.04.2011 - IX R 28/10

    Keine Anwendung des Halbabzugsverbots im Rahmen von § 17 EStG bei dem

  • BFH, 12.06.2018 - VIII R 46/15

    Zur Verjährungshemmung gemäß § 171 Abs. 4 AO sowie zur Anwendung des

  • FG Niedersachsen, 06.09.2022 - 13 K 39/21

    Erfassen von Mieteinnahmen, die einem Zwangsverwalter direkt zugeflossen sind,

  • FG Rheinland-Pfalz, 19.03.2013 - 3 K 2285/10

    Berechnung der unentgeltlichen Wertabgabe für die private Verwendung eines dem

  • BFH, 26.03.2021 - IX B 45/20

    Veräußerungsgewinnbesteuerung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 17 EStG,

  • FG Niedersachsen, 28.08.2013 - 2 K 35/13

    Steuermindernde Berücksichtigung der Zahlungen von Steuerpflichtigen i.R.d. sog.

  • FG München, 15.07.2020 - 7 K 498/19

    Besteuerung von Veräußerungsgewinnen

  • BFH, 08.10.2012 - IX B 83/12

    Nichtzulassungsbeschwerde: Keine verfassungsrechtlichen Zweifel an § 34 Abs. 3

  • FG Münster, 12.07.2012 - 13 K 2592/08

    Haftung nach § 48a Abs. 3 EStG , Grundfreiheiten, Gleichbehandlungsgrundsatz

  • FG Düsseldorf, 24.03.2015 - 10 K 2849/12

    Einkommensteuerliche Zurechnung des Gewinns aus der Veräußerung von Anteilen an

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