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   BFH, 29.07.2010 - VI R 30/07   

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https://dejure.org/2010,1730
BFH, 29.07.2010 - VI R 30/07 (https://dejure.org/2010,1730)
BFH, Entscheidung vom 29.07.2010 - VI R 30/07 (https://dejure.org/2010,1730)
BFH, Entscheidung vom 29. Juli 2010 - VI R 30/07 (https://dejure.org/2010,1730)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Der gemeine Wert der Aktien lässt sich nicht stets aus weniger als ein Jahr zurückliegenden und im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erfolgten Aktienverkäufen ableiten - Zeitpunkt des Zuflusses des geldwerten Vorteils - Bewertungsmaßstab

  • openjur.de

    Der gemeine Wert der Aktien lässt sich nicht stets aus weniger als ein Jahr zurückliegenden und im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erfolgten Aktienverkäufen ableiten; Zeitpunkt des Zuflusses des geldwerten Vorteils; Bewertungsmaßstab

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 19 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 19a Abs 8 S 1, BewG § 11 Abs 2 S 2 Alt 2, EStG § 19a Abs 3 Nr 1, BewG § 9 Abs 2 S 1, BewG § 11 Abs 2 S 2 Alt 1, AktG § 189
    Der gemeine Wert der Aktien lässt sich nicht stets aus weniger als ein Jahr zurückliegenden und im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erfolgten Aktienverkäufen ableiten - Zeitpunkt des Zuflusses des geldwerten Vorteils - Bewertungsmaßstab

  • Bundesfinanzhof

    Der gemeine Wert der Aktien lässt sich nicht stets aus weniger als ein Jahr zurückliegenden und im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erfolgten Aktienverkäufen ableiten - Zeitpunkt des Zuflusses des geldwerten Vorteils - Bewertungsmaßstab

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 19 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 1997, § 19a Abs 8 S 1 EStG 1997, § 11 Abs 2 S 2 Alt 2 BewG 1991, § 19a Abs 3 Nr 1 EStG 1997, § 9 Abs 2 S 1 BewG 1991
    Der gemeine Wert der Aktien lässt sich nicht stets aus weniger als ein Jahr zurückliegenden und im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erfolgten Aktienverkäufen ableiten - Zeitpunkt des Zuflusses des geldwerten Vorteils - Bewertungsmaßstab

  • IWW
  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io

    Der gemeine Wert der Aktien lässt sich nicht stets aus weniger als ein Jahr zurückliegenden und im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erfolgten Aktienverkäufen ableiten - Zeitpunkt des Zuflusses des geldwerten Vorteils - Bewertungsmaßstab

  • ra.de
  • rewis.io

    Der gemeine Wert der Aktien lässt sich nicht stets aus weniger als ein Jahr zurückliegenden und im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erfolgten Aktienverkäufen ableiten - Zeitpunkt des Zuflusses des geldwerten Vorteils - Bewertungsmaßstab

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berücksichtigung der Vorteile aus einer verbilligten Überlassung von Aktien an einen Arbeitnehmer für seine Arbeitsleistung bei einer Besteuerung der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit; Ermittlung des gemeinen Werts einer nicht börsennotierten Aktie über eine ...

  • datenbank.nwb.de

    Der gemeine Wert der Aktien lässt sich nicht stets aus weniger als ein Jahr zurückliegenden und im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erfolgten Aktienverkäufen ableiten

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Gemeiner Wert der Aktien lässt sich nicht stets aus weniger als ein Jahr zurückliegenden und im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erfolgten Aktienverkäufen ableiten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der gemeine Wert von Belegschaftsaktien

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Berücksichtigung der Vorteile aus einer verbilligten Überlassung von Aktien an einen Arbeitnehmer für seine Arbeitsleistung bei einer Besteuerung der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit; Ermittlung des gemeinen Werts einer nicht börsennotierten Aktie über eine ...

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Aktienbezug leitender Angestellter: Gemeiner Wert nicht notierter Anteile

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Gemeiner Wert von Aktien

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Bewertung nicht börsennotierter Aktien

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Keine Ableitung des gemeinen Werts aus Verkäufen bei geplantem Börsengang

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Aktien im Steuerrecht
    Aktien als Arbeitslohn
    Aufmerksamkeiten
    Problematische Einnahmen von Arbeitnehmern (»Aufmerksamkeiten«)
    Sonstige Fälle
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 230, 413
  • NJW 2010, 12
  • DB 2010, 2478
  • BStBl II 2011, 68
  • NZG 2011, 38
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 09.03.1994 - II R 39/90

    Ableitung des gemeinen Werts nichtnotierter Stammaktien aus dem Börsenkurs von

    Auszug aus BFH, 29.07.2010 - VI R 30/07
    bb) Der gemeine Wert der noch nicht börsennotierten Aktien ist gemäß § 11 Abs. 2 BewG in der im Streitjahr geltenden Fassung zu ermitteln (vgl. dazu Senatsurteil in BFH/NV 2007, 898, sowie BFH-Urteile vom 5. März 1986 II R 232/82, BFHE 146, 460, BStBl II 1986, 591, und vom 9. März 1994 II R 39/90, BFHE 173, 561, BStBl II 1994, 394; Thüringer FG, Urteil vom 9. April 2003 III 313/02, EFG 2004, 334).

    Ableiten bedeutet vielmehr, dass der tatsächlich erzielte Kaufpreis als Ausdruck des gemeinen Wertes zu ändern ist, wenn Umstände vorliegen, die eine Änderung gebieten (BFH-Urteile vom 23. Februar 1979 III R 44/77, BFHE 128, 254, BStBl II 1979, 618; in BFHE 173, 561, BStBl II 1994, 394).

    Solche zu berücksichtigende Umstände hatte der BFH etwa angenommen, wenn nur Kurswerte für Vorzugsaktien vorlagen, aber Stammaktien zu bewerten waren (BFH-Urteile in BFHE 173, 561, BStBl II 1994, 394; vom 21. April 1999 II R 87/97, BFHE 188, 431, BStBl II 1999, 810), wenn eine Minderheitsbeteiligung nach dem Verkaufspreis für eine Mehrheitsbeteiligung zu bewerten war (BFH-Urteil in BFHE 128, 254, BStBl II 1979, 618) oder wenn die Kapitalgesellschaft eigene Anteile hält (BFH-Urteil vom 2. November 1988 II R 52/85, BFHE 155, 121, BStBl II 1989, 80).

  • BFH, 05.03.1986 - II R 232/82

    Der gemeine Wert nichtnotierter Anteile an einer Kapitalgesellschaft kann aus

    Auszug aus BFH, 29.07.2010 - VI R 30/07
    bb) Der gemeine Wert der noch nicht börsennotierten Aktien ist gemäß § 11 Abs. 2 BewG in der im Streitjahr geltenden Fassung zu ermitteln (vgl. dazu Senatsurteil in BFH/NV 2007, 898, sowie BFH-Urteile vom 5. März 1986 II R 232/82, BFHE 146, 460, BStBl II 1986, 591, und vom 9. März 1994 II R 39/90, BFHE 173, 561, BStBl II 1994, 394; Thüringer FG, Urteil vom 9. April 2003 III 313/02, EFG 2004, 334).

    Lässt sich so der gemeine Wert der Aktien nicht feststellen, ist er nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG unter Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft zu schätzen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 146, 460, BStBl II 1986, 591).

  • BFH, 19.06.2008 - VI R 4/05

    Durch Dienstverhältnis veranlasstes Aktienankaufsrecht als lohnsteuerlicher

    Auszug aus BFH, 29.07.2010 - VI R 30/07
    Die Anwendung dieser Grundsätze war zwischen den Beteiligten zu Recht ebenso wenig streitig wie die Würdigung des FG, dass der Aktienerwerb des Klägers auf Grundlage der Kapitalerhöhung vom 30. April 1999 durch das Dienstverhältnis veranlasst war (vgl. dazu BFH-Urteil vom 19. Juni 2008 VI R 4/05, BFHE 222, 353, BStBl II 2008, 826).

    Dem entspricht es, wenn der erkennende Senat den Zufluss eines geldwerten Vorteils nicht bereits in der Einräumung eines Optionsrechts gegen den Arbeitgeber, sondern erst nach Ausübung der Option mit dem preisgünstigen Erwerb der Aktien selbst annimmt, weil der für den Zufluss von Arbeitslohn maßgebliche geldwerte Vorteil in Form eines auf die Aktien gewährten Preisnachlasses auch erst mit der Ausübung der Option in das wirtschaftliche Eigentum des Arbeitnehmers gelangt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 223, 419, BStBl II 2009, 382, sowie Senatsurteile vom 3. Mai 2007 VI R 36/05, BFHE 218, 118, BStBl II 2007, 647; in BFHE 209, 549, BStBl II 2005, 766; vom 23. Juni 2005 VI R 10/03, BFHE 209, 559, BStBl II 2005, 770), solange der Arbeitnehmer nicht anderweitig darüber verfügt und so deren Wert realisiert (BFH-Urteil in BFHE 222, 353, BStBl II 2008, 826).

  • BFH, 01.02.2007 - VI R 72/05

    Aktienoption; geldwerter Vorteil

    Auszug aus BFH, 29.07.2010 - VI R 30/07
    Zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 EStG gehört auch der Vorteil aus der verbilligten Überlassung von Aktien, wenn der Vorteil dem Arbeitnehmer "für" seine Arbeitsleistung gewährt wird (vgl. BFH-Urteile vom 1. Februar 2007 VI R 72/05, BFH/NV 2007, 898; vom 23. Juni 2005 VI R 124/99, BFHE 209, 549, BStBl II 2005, 766; jeweils m.w.N.).

    bb) Der gemeine Wert der noch nicht börsennotierten Aktien ist gemäß § 11 Abs. 2 BewG in der im Streitjahr geltenden Fassung zu ermitteln (vgl. dazu Senatsurteil in BFH/NV 2007, 898, sowie BFH-Urteile vom 5. März 1986 II R 232/82, BFHE 146, 460, BStBl II 1986, 591, und vom 9. März 1994 II R 39/90, BFHE 173, 561, BStBl II 1994, 394; Thüringer FG, Urteil vom 9. April 2003 III 313/02, EFG 2004, 334).

  • BFH, 23.02.1979 - III R 44/77

    Verkauf von Geschäftsanteilen - GmbH - Minderheitsbeteiligung -

    Auszug aus BFH, 29.07.2010 - VI R 30/07
    Ableiten bedeutet vielmehr, dass der tatsächlich erzielte Kaufpreis als Ausdruck des gemeinen Wertes zu ändern ist, wenn Umstände vorliegen, die eine Änderung gebieten (BFH-Urteile vom 23. Februar 1979 III R 44/77, BFHE 128, 254, BStBl II 1979, 618; in BFHE 173, 561, BStBl II 1994, 394).

    Solche zu berücksichtigende Umstände hatte der BFH etwa angenommen, wenn nur Kurswerte für Vorzugsaktien vorlagen, aber Stammaktien zu bewerten waren (BFH-Urteile in BFHE 173, 561, BStBl II 1994, 394; vom 21. April 1999 II R 87/97, BFHE 188, 431, BStBl II 1999, 810), wenn eine Minderheitsbeteiligung nach dem Verkaufspreis für eine Mehrheitsbeteiligung zu bewerten war (BFH-Urteil in BFHE 128, 254, BStBl II 1979, 618) oder wenn die Kapitalgesellschaft eigene Anteile hält (BFH-Urteil vom 2. November 1988 II R 52/85, BFHE 155, 121, BStBl II 1989, 80).

  • BFH, 20.11.2008 - VI R 25/05

    Bei Einräumung eines handelbaren wie nicht handelbaren Aktienoptionsrechts führt

    Auszug aus BFH, 29.07.2010 - VI R 30/07
    Arbeitslohn fließt nicht bereits mit der wirksamen Zusage, sondern erst in dem Zeitpunkt zu, in dem der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das wirtschaftliche Eigentum verschafft (vgl. Senatsurteil vom 20. November 2008 VI R 25/05, BFHE 223, 419, BStBl II 2009, 382, m.w.N.).

    Dem entspricht es, wenn der erkennende Senat den Zufluss eines geldwerten Vorteils nicht bereits in der Einräumung eines Optionsrechts gegen den Arbeitgeber, sondern erst nach Ausübung der Option mit dem preisgünstigen Erwerb der Aktien selbst annimmt, weil der für den Zufluss von Arbeitslohn maßgebliche geldwerte Vorteil in Form eines auf die Aktien gewährten Preisnachlasses auch erst mit der Ausübung der Option in das wirtschaftliche Eigentum des Arbeitnehmers gelangt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 223, 419, BStBl II 2009, 382, sowie Senatsurteile vom 3. Mai 2007 VI R 36/05, BFHE 218, 118, BStBl II 2007, 647; in BFHE 209, 549, BStBl II 2005, 766; vom 23. Juni 2005 VI R 10/03, BFHE 209, 559, BStBl II 2005, 770), solange der Arbeitnehmer nicht anderweitig darüber verfügt und so deren Wert realisiert (BFH-Urteil in BFHE 222, 353, BStBl II 2008, 826).

  • BFH, 23.06.2005 - VI R 124/99

    Zuflusszeitpunkt von Arbeitslohn bei Wandelschuldverschreibungen

    Auszug aus BFH, 29.07.2010 - VI R 30/07
    Zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 EStG gehört auch der Vorteil aus der verbilligten Überlassung von Aktien, wenn der Vorteil dem Arbeitnehmer "für" seine Arbeitsleistung gewährt wird (vgl. BFH-Urteile vom 1. Februar 2007 VI R 72/05, BFH/NV 2007, 898; vom 23. Juni 2005 VI R 124/99, BFHE 209, 549, BStBl II 2005, 766; jeweils m.w.N.).

    Dem entspricht es, wenn der erkennende Senat den Zufluss eines geldwerten Vorteils nicht bereits in der Einräumung eines Optionsrechts gegen den Arbeitgeber, sondern erst nach Ausübung der Option mit dem preisgünstigen Erwerb der Aktien selbst annimmt, weil der für den Zufluss von Arbeitslohn maßgebliche geldwerte Vorteil in Form eines auf die Aktien gewährten Preisnachlasses auch erst mit der Ausübung der Option in das wirtschaftliche Eigentum des Arbeitnehmers gelangt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 223, 419, BStBl II 2009, 382, sowie Senatsurteile vom 3. Mai 2007 VI R 36/05, BFHE 218, 118, BStBl II 2007, 647; in BFHE 209, 549, BStBl II 2005, 766; vom 23. Juni 2005 VI R 10/03, BFHE 209, 559, BStBl II 2005, 770), solange der Arbeitnehmer nicht anderweitig darüber verfügt und so deren Wert realisiert (BFH-Urteil in BFHE 222, 353, BStBl II 2008, 826).

  • BFH, 23.06.2005 - VI R 10/03

    Zuflusszeitpunkt von Arbeitslohn bei Wandeldarlehensverträgen

    Auszug aus BFH, 29.07.2010 - VI R 30/07
    Dem entspricht es, wenn der erkennende Senat den Zufluss eines geldwerten Vorteils nicht bereits in der Einräumung eines Optionsrechts gegen den Arbeitgeber, sondern erst nach Ausübung der Option mit dem preisgünstigen Erwerb der Aktien selbst annimmt, weil der für den Zufluss von Arbeitslohn maßgebliche geldwerte Vorteil in Form eines auf die Aktien gewährten Preisnachlasses auch erst mit der Ausübung der Option in das wirtschaftliche Eigentum des Arbeitnehmers gelangt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 223, 419, BStBl II 2009, 382, sowie Senatsurteile vom 3. Mai 2007 VI R 36/05, BFHE 218, 118, BStBl II 2007, 647; in BFHE 209, 549, BStBl II 2005, 766; vom 23. Juni 2005 VI R 10/03, BFHE 209, 559, BStBl II 2005, 770), solange der Arbeitnehmer nicht anderweitig darüber verfügt und so deren Wert realisiert (BFH-Urteil in BFHE 222, 353, BStBl II 2008, 826).
  • BFH, 03.05.2007 - VI R 36/05

    Optionskosten sind bei Nichtausübung des Optionsrechts als vergebliche

    Auszug aus BFH, 29.07.2010 - VI R 30/07
    Dem entspricht es, wenn der erkennende Senat den Zufluss eines geldwerten Vorteils nicht bereits in der Einräumung eines Optionsrechts gegen den Arbeitgeber, sondern erst nach Ausübung der Option mit dem preisgünstigen Erwerb der Aktien selbst annimmt, weil der für den Zufluss von Arbeitslohn maßgebliche geldwerte Vorteil in Form eines auf die Aktien gewährten Preisnachlasses auch erst mit der Ausübung der Option in das wirtschaftliche Eigentum des Arbeitnehmers gelangt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 223, 419, BStBl II 2009, 382, sowie Senatsurteile vom 3. Mai 2007 VI R 36/05, BFHE 218, 118, BStBl II 2007, 647; in BFHE 209, 549, BStBl II 2005, 766; vom 23. Juni 2005 VI R 10/03, BFHE 209, 559, BStBl II 2005, 770), solange der Arbeitnehmer nicht anderweitig darüber verfügt und so deren Wert realisiert (BFH-Urteil in BFHE 222, 353, BStBl II 2008, 826).
  • BFH, 22.01.2009 - II R 43/07

    Ableitung des gemeinen Werts nicht notierter Anteile an einer Kapitalgesellschaft

    Auszug aus BFH, 29.07.2010 - VI R 30/07
    § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG regelt das Rangverhältnis der beiden Methoden der Ermittlung des gemeinen Werts in der Weise, dass der gemeine Wert vorrangig aus der Wertbestätigung am Markt abzuleiten ist, also von dem Preis, der bei einer Veräußerung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr (§ 9 Abs. 2 Satz 1 BewG) tatsächlich erzielt wurde (vgl. BFH-Urteil vom 22. Januar 2009 II R 43/07, BFHE 224, 272, BStBl II 2009, 444, m.w.N.).
  • FG Thüringen, 09.04.2003 - III 313/02

    Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der verbilligten Überlassung von

  • BFH, 21.04.1999 - II R 87/97

    Bewertung nicht notierter Stammaktien

  • BFH, 02.11.1988 - II R 52/85

    Ableitung des gemeinen Werts aus dem Kaufpreis eines kurz nach dem

  • FG Hessen, 30.05.2007 - 2 K 841/06

    Wert einer Vermögensbeteiligung - Ermittlung des gemeinen Werts - Verkäufe im

  • BFH, 01.09.2016 - VI R 67/14

    Verbilligte Überlassung von GmbH-Anteilen als Arbeitslohn

    Lässt sich der gemeine Wert nicht aus Verkäufen ableiten, die weniger als ein Jahr zurückliegen, so ist er gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG unter Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft zu schätzen (dazu Senatsurteil vom 29. Juli 2010 VI R 30/07, BFHE 230, 413, BStBl II 2011, 68, m.w.N.).

    b) Bewertungsstichtag ist der Zeitpunkt, zu dem dem Steuerpflichtigen (Arbeitnehmer) der Vorteil zufließt (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteile in BFHE 245, 230, BStBl II 2014, 904; in BFHE 230, 413, BStBl II 2011, 68; in BFHE 223, 419, BStBl II 2009, 382; in BFHE 222, 353, BStBl II 2008, 826; in BFHE 209, 549, BStBl II 2005, 766; in BFHE 209, 559, BStBl II 2005, 770; BFH-Urteile vom 7. Dezember 2004 VIII R 70/02, BFHE 208, 546, BStBl II 2005, 468, und vom 24. Januar 2001 I R 100/98, BFHE 195, 102, BStBl II 2001, 509).

  • BFH, 15.03.2018 - VI R 8/16

    Verbilligte Überlassung von GmbH-Anteilen als Arbeitslohn

    Vermögensbeteiligungen i.S. des § 19a Abs. 3 Nr. 8 EStG sind dabei gemäß § 19a Abs. 8 Satz 8 EStG mit dem Wert anzusetzen, der vor dem Tag der Überlassung, d.h. des Zuflusses der Vermögensbeteiligung (s. z.B. Senatsurteil vom 29. Juli 2010 VI R 30/07, BFHE 230, 413, BStBl II 2011, 68), zuletzt nach § 11 Abs. 2 Satz 2 des Bewertungsgesetzes (BewG) festzustellen ist oder war.

    Ist dies nicht möglich, so ist er gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG unter Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft zu schätzen (dazu Senatsurteil in BFHE 230, 413, BStBl II 2011, 68, m.w.N.).

  • BFH, 01.09.2016 - VI R 16/15

    Bewertung des geldwerten Vorteils aus dem Erwerb von Aktien im Rahmen eines

    Wertpapiere, die nur im freien Markt gehandelt wurden, waren nicht nach § 19a Abs. 2 Sätze 2 bis 4 EStG bzw. § 11 Abs. 1 BewG, sondern nach § 11 Abs. 2 BewG zu bewerten (BFH-Urteile vom 29. Juli 2010 VI R 30/07, BFHE 230, 413, BStBl II 2011, 68; vom 9. März 1994 II R 39/90, BFHE 173, 561, BStBl II 1994, 394, und vom 25. August 1972 III R 33/71, BFHE 107, 303, BStBl II 1973, 46; Eisele in Rössler/Troll, a.a.O., § 11 Rz 6; Mannek in Gürsching/Stenger, a.a.O., § 11 Rz 46; Riedel in Daragan/Halaczinsky/Riedel, a.a.O., § 11 BewG Rz 12).

    a) Maßgeblicher Bewertungsstichtag ist nach allgemeinen Grundsätzen der Zeitpunkt, zu dem dem Steuerpflichtigen (Kläger) der Vorteil zufließt (z.B. Senatsurteile vom 7. Mai 2014 VI R 73/12, BFHE 245, 230, BStBl II 2014, 904; in BFHE 230, 413, BStBl II 2011, 68; vom 20. November 2008 VI R 25/05, BFHE 223, 419, BStBl II 2009, 382; in BFHE 222, 353, BStBl II 2008, 826; in BFHE 209, 549, BStBl II 2005, 766; vom 23. Juni 2005 VI R 10/03, BFHE 209, 559, BStBl II 2005, 770; BFH-Urteile vom 7. Dezember 2004 VIII R 70/02, BFHE 208, 546, BStBl II 2005, 468, und vom 24. Januar 2001 I R 100/98, BFHE 195, 102, BStBl II 2001, 509).

    Der gemeine Wert ist gemäß § 11 Abs. 2 BewG in der im Streitjahr geltenden Fassung zu ermitteln (dazu Senatsurteil in BFHE 230, 413, BStBl II 2011, 68, m.w.N.).

    Ableiten bedeutet vielmehr, dass der tatsächlich erzielte Kaufpreis als Ausdruck des gemeinen Werts zu ändern ist, wenn Umstände vorliegen, die eine Änderung gebieten (BFH-Urteile vom 23. Februar 1979 III R 44/77, BFHE 128, 254, BStBl II 1979, 618; in BFHE 173, 561, BStBl II 1994, 394, und in BFHE 230, 413, BStBl II 2011, 68).

    Der gemeine Wert nicht börsennotierter Aktien lässt sich allerdings auch dann nicht i.S. des § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG aus Verkäufen ableiten, wenn nach den im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erfolgten Veräußerungen aber noch vor dem Bewertungsstichtag weitere objektive Umstände hinzutreten, die dafür sprechen, dass diese Verkäufe nicht mehr den gemeinen Wert der Aktien zum Bewertungsstichtag repräsentieren, und es an objektiven Maßstäben für Zu- und Abschläge fehlt, um von den festgestellten Verkaufspreisen der Aktien auf deren gemeinen Wert schließen zu können (Senatsurteil in BFHE 230, 413, BStBl II 2011, 68).

  • BFH, 07.05.2014 - VI R 73/12

    Verbilligter Erwerb von Aktien vom Arbeitgeber als Arbeitslohn

    Danach ist der gemeine Wert von Aktien unter Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft zu schätzen (vgl. dazu Senatsurteil vom 29. Juli 2010 VI R 30/07, BFHE 230, 413, BStBl II 2011, 68, m.w.N.).
  • FG Schleswig-Holstein, 24.05.2013 - 5 K 223/09

    Gemeiner Wert als Bemessungsgrundlage für den geldwerten Vorteil verbilligter

    Zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 8 Abs. 1 EStG gehört auch der Vorteil aus der verbilligten Überlassung von Aktien, wenn der Vorteil dem Arbeitnehmer "für" seine Arbeitsleistung gewährt wird (BFH-Urteil vom 29.7. 2010 VI R 30/07, BFHE 230, 413, BStBl II 2011, 68 m. w. N.).

    Arbeitslohn fließt nicht bereits mit der wirksamen Zusage, sondern erst in dem Zeitpunkt zu, in dem der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das wirtschaftliche Eigentum verschafft (vgl. BFH-Urteil vom 29.7. 2010 VI R 30/07,BFHE 230, 413, BStBl II 2011, 68).

    Demzufolge liegt ein Zufluss eines geldwerten Vorteils nicht bereits in der Einräumung eines Optionsrechts gegen den Arbeitgeber vor, sondern erst nach Ausübung der Option mit dem preisgünstigen Erwerb der Aktien selbst, weil der für den Zufluss von Arbeitslohn maßgebliche geldwerte Vorteil in Form eines auf die Aktien gewährten Preisnachlasses auch erst mit der Ausübung der Option in das wirtschaftliche Eigentum des Arbeitnehmers gelangt (vgl. BFH-Urteil vom 29.7. 2010 VI R 30/07, BFHE 230, 413, BStBl II 2011, 68 m. w. N.).

    Der BFH führt in seinem Urteil vom 29.7.2010 VI R 30/07 (BStBl II 2011, 68) aus: "Der gemeine Wert der noch nicht börsennotierten Aktien ist gemäß § 11 Abs. 2 BewG in der im Streitjahr geltenden Fassung zu ermitteln (vgl. dazu Senatsurteil in BFH/NV 2007, 898 , sowie BFH-Urteile vom 5. März 1986 II R 232/82, BFHE 146, 460, BStBl II 1986, 591 , und vom 9. März 1994 II R 39/90, BFHE 173, 561 , BStBl II 1994, 394 ; Thüringer FG, Urteil vom 9. April 2003 III 313/02, EFG 2004, 334).

  • FG Bremen, 27.04.2022 - 1 K 259/18

    Versteuerung eines geldwerten Vorteils als Arbeitslohn beim Erwerb neuer Aktien

    Dem entspricht es, dass der BFH im Falle der Einräumung eines Aktienoptionsrechts den Zufluss eines geldwerten Vorteils nicht bereits in der Einräumung eines Optionsrechts, sondern erst nach Ausübung der Option mit dem preisgünstigen Erwerb der Aktien selbst annimmt, weil der für den Zufluss von Arbeitslohn maßgebliche geldwerte Vorteil in Form eines auf die Aktien gewährten Preisnachlasses auch erst mit der Ausübung der Option in das wirtschaftliche Eigentum des Arbeitnehmers gelangt (BFH, Urteil vom 29. Juli 2010 - VI R 30/07 -, BFHE 230, 413 , BStBl II 2011, 68 ).

    Daraus folgt, dass im Falle der Zeichnung von neuen Aktien im Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung dem Zeichnenden der Vorteil aus einem verbilligten Erwerb nicht vor dem Zeitpunkt der Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung im Handelsregister zufließt, weil erst mit der Eintragung die Kapitalerhöhung wirksam wird und die durch die Aktien verkörperten Mitgliedschaftsrechte entstehen (BFH, Urteil vom 29. Juli 2010 - VI R 30/07 -, BFHE 230, 413 , BStBl II 2011, 68 ).

    Der Tag der Eintragung ist dann auch der Bewertungsstichtag für die Frage, in welchem Umfang ein verbilligter Erwerb vorliegt (BFH, Urteil vom 29. Juli 2010 - VI R 30/07 -, BFHE 230, 413 , BStBl II 2011, 68 ).

  • BFH, 13.11.2012 - VI R 20/10

    Übertragung von Vorsorgekapital eines Grenzgängers zwischen schweizerischen

    Der Zufluss ist grundsätzlich erst mit der Erfüllung des Anspruchs gegeben (BFH-Urteil vom 29. Juli 2010 VI R 30/07, BFHE 230, 413, BStBl II 2011, 68).
  • BFH, 29.07.2010 - VI R 53/08

    Wertermittlung nicht börsennotierter Aktien vor dem Börsengang

    Erst zu diesem Zeitpunkt waren die neuen Mitgliedsrechte kraft Gesetzes entstanden und erst dann wurde die Klägerin kraft Gesetzes Aktionärin der Gesellschaft, ohne dass es dazu noch eines weiteren besonderen Rechtsaktes bedurfte; der Senat verweist insoweit zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf sein  Urteil vom 29.07.2010 VI R 30/07, BFHE 230, 413.

    Alternative BewG unter Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft zu schätzen; im Weiteren nimmt der Senat zur Begründung insoweit auf seine Entscheidung vom 29.07.2010 VI R 30/07, BFHE 230, 413, Bezug.

  • BFH, 12.11.2013 - VI B 87/13

    Zufluss und Bewertung von Aktienoptionen

    Die gerügte Divergenz zu dem Senatsurteil vom 29. Juli 2010 VI R 30/07 (BFHE 230, 413, BStBl II 2011, 68) liegt angesichts unterschiedlicher Sachverhalte nicht vor.

    Denn die Sache VI R 30/07 betraf die Rechtsfolgen der Handelsregistereintragung einer Kapitalerhöhung (Entstehung neuer Mitgliedsrechte kraft Gesetzes), während im Streitfall die Rechtswirkungen der (formwechselnden) Eintragung einer AG (Fortsetzung der Option zum Erwerb von Anteilen des neuen Rechtsträgers) in Rede stand.

  • FG Berlin-Brandenburg, 14.06.2017 - 14 K 14026/15

    Steuerliche Berücksichtigung einer zivilrechtlich nicht formwirksamen Übertragung

    § 19a Abs. 2 Sätze 2 bis 4 EStG bzw. § 11 Abs. 1 BewG, sondern nach § 11 Abs. 2 BewG zu bewerten (BFH-Urteile vom 29. Juli 2010 VI R 30/07, BFHE 230, 413, BStBl II 2011, 68; vom 9. März 1994 II R 39/90, BFHE 173, 561, BStBl II 1994, 394, und vom 25. August 1972 III R 33/71, BFHE 107, 303, BStBl II 1973, 46; Eisele in Rössler/Troll, a.a.O., § 11 Rz 6; Mannek in Gürsching/Stenger, a.a.O., § 11 Rz 46; Riedel in Daragan/Halaczinsky/Riedel, a.a.O., § 11 BewG Rz 12).

    Lässt sich der gemeine Wert nicht aus Verkäufen ableiten, die weniger als ein Jahr zurückliegen, so ist er gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG unter Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft zu schätzen (dazu BFH, Urteil vom 29.07.2010 VI R 30/07, BStBl II 2011, 68, m.w.N.).

  • FG Düsseldorf, 02.11.2022 - 4 K 1832/20

    Streit über die Höhe der Werte übertragener Anteile an einer GmbH im

  • FG Thüringen, 22.04.2023 - 3 K 778/11

    Zuflusszeitpunkt verbilligter Arbeitnehmeraktien in Form sog. "restricted-Shares"

  • FG Berlin-Brandenburg, 10.03.2011 - 9 K 7341/02

    Mitarbeiterbeteiligungsprogramm - Einkommensteuerrechtliche Auswirkung beim

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