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   BFH, 17.03.2010 - IV R 54/07   

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BFH, 17.03.2010 - IV R 54/07 (https://dejure.org/2010,1604)
BFH, Entscheidung vom 17.03.2010 - IV R 54/07 (https://dejure.org/2010,1604)
BFH, Entscheidung vom 17. März 2010 - IV R 54/07 (https://dejure.org/2010,1604)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Ablaufhemmung nach Antrag auf befristetes Hinausschieben des Beginns der Außenprüfung - Zeitpunkt des Eintritts der Ablaufhemmung

  • openjur.de

    Ablaufhemmung nach Antrag auf befristetes Hinausschieben des Beginns der Außenprüfung; Zeitpunkt des Eintritts der Ablaufhemmung

  • Bundesfinanzhof

    AO § 171 Abs 4 S 1, AO § 171 Abs 8 S 2, AO § 171 Abs 10, AO § 181 Abs 1 S 1, AO § 171 Abs 4 S 2
    Ablaufhemmung nach Antrag auf befristetes Hinausschieben des Beginns der Außenprüfung - Zeitpunkt des Eintritts der Ablaufhemmung

  • Bundesfinanzhof

    Ablaufhemmung nach Antrag auf befristetes Hinausschieben des Beginns der Außenprüfung - Zeitpunkt des Eintritts der Ablaufhemmung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 171 Abs 4 S 1 AO, § 171 Abs 8 S 2 AO, § 171 Abs 10 AO, § 181 Abs 1 S 1 AO, § 171 Abs 4 S 2 AO
    Ablaufhemmung nach Antrag auf befristetes Hinausschieben des Beginns der Außenprüfung - Zeitpunkt des Eintritts der Ablaufhemmung

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Ablaufhemmung nach Antrag auf befristetes Hinausschieben des Beginns der Außenprüfung - Zeitpunkt des Eintritts der Ablaufhemmung

  • rewis.io

    Ablaufhemmung nach Antrag auf befristetes Hinausschieben des Beginns der Außenprüfung - Zeitpunkt des Eintritts der Ablaufhemmung

  • ra.de
  • rewis.io

    Ablaufhemmung nach Antrag auf befristetes Hinausschieben des Beginns der Außenprüfung - Zeitpunkt des Eintritts der Ablaufhemmung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 171 Abs. 4 S. 1 Alt. 2; AO § 171 Abs. 8
    Auswirkung eines Antrags auf befristetes Hinausschieben des Beginns einer Außenprüfung auf die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 S. 1 Alt. 2 Abgabenordnung ( AO )

  • datenbank.nwb.de

    Ablaufhemmung nach Antrag auf befristetes Hinausschieben des Beginns der Außenprüfung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ablaufhemmung nach Antrag auf befristetes Hinausschieben des Beginns der Außenprüfung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • IWW (Leitsatz)

    Befristete Ablaufhemmung der Festsetzungsverjährung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Auswirkung eines Antrags auf befristetes Hinausschieben des Beginns einer Außenprüfung auf die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 S. 1 Alt. 2 Abgabenordnung (AO)

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Verjährung trotz Hinausschiebung einer Betriebsprüfung

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Ablaufhemmung nach Antrag auf Hinausschieben des Prüfungsbeginns

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Ablaufhemmung nach Antrag auf befristetes Hinausschieben des Beginns der Außenprüfung

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Festsetzungsverjährung
    Dauer der Festsetzungsfrist
    Ablaufhemmung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 229, 20
  • NJW 2010, 3056 (Ls.)
  • BB 2010, 1757
  • DB 2010, 1571
  • BStBl II 2011, 7
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 30.03.1999 - I B 139/98

    Ablaufhemmung: Verlegung des Prüfungsbeginns

    Auszug aus BFH, 17.03.2010 - IV R 54/07
    Unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30. März 1999 I B 139/98 (BFHE 188, 131) vertrat die Klägerin die Auffassung, das FA sei wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung nicht zum Erlass der angefochtenen Feststellungsbescheide berechtigt gewesen.

    aa) Soweit § 171 Abs. 4 Satz 1 AO in seiner 2. Alternative dem Antrag des Steuerpflichtigen auf Hinausschieben des Beginns der Außenprüfung die gleiche Rechtsfolge (Hemmung des Ablaufs der Festsetzungs- bzw. Feststellungsfrist) wie dem Beginn der Außenprüfung zuordnet, gilt dies nur, soweit ein entsprechender Antrag auch ursächlich für das Hinausschieben des Prüfungsbeginns ist (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 188, 131; FG Münster, Urteil vom 19. März 1996  15 K 5602/94 U, EFG 1996, 630, m.w.N.; Frotscher in Schwarz, AO, § 171 Rz 37; Hartmann in Beermann/Gosch, AO § 171 Rz 41; Pahlke/Koenig/Cöster, Abgabenordnung, 2. Aufl., § 171 Rz 77).

    Wird der Beginn der Außenprüfung nicht maßgeblich aufgrund des Antrags, sondern aufgrund der eigenen Belange der Finanzbehörde bzw. aus innerhalb deren Sphäre liegenden Gründen hinausgeschoben, so läuft die Frist ungeachtet des Antrags ab (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 188, 131; Frotscher in Schwarz, a.a.O., § 171 Rz 37; Gosch, Die steuerliche Betriebsprüfung 1999, 192; Klein/ Rüsken, AO, 10. Aufl., § 171 Rz 66; Kruse in Tipke/Kruse, a.a.O., § 171 AO Rz 41; Pahlke/Koenig/Cöster, a.a.O., § 171 Rz 77); dabei ist auch die beantragte Zeitdauer des Verschiebens bedeutungslos (vgl. Klein/Rüsken, a.a.O., § 171 Rz 66).

    Danach tritt die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 Satz 1 AO nicht ein, wenn eine Außenprüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die Finanzbehörde zu vertreten hat; diese Rechtsfolge wird --im Ergebnis gleich-- auch damit umschrieben, dass die Ablaufhemmung rückwirkend entfällt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 17. Juni 1998 IX R 65/95, BFHE 186, 485, BStBl II 1999, 4; BFH-Beschluss in BFHE 188, 131; Klein/ Rüsken, a.a.O., § 171 Rz 68; Kruse in Tipke/Kruse, a.a.O., § 171 AO Rz 47).

    Eine sog. "überholende Kausalität", wie sie der I. Senat des BFH erwogen hat (BFH-Beschluss in BFHE 188, 131), scheidet regelmäßig schon deshalb aus, weil nach den zuvor genannten Maßstäben bereits im Zeitpunkt der Antragstellung vorliegende, in der Sphäre der Finanzverwaltung liegende maßgebliche Gründe für den Prüfungsaufschub den Eintritt der Ablaufhemmung meist schon von vorneherein --d.h. bereits im Zeitpunkt der Antragstellung-- ausschließen.

    Entfaltet auch ein befristeter Antrag hinsichtlich des Eintritts der Ablaufhemmung uneingeschränkte Wirkung, so bedarf es keiner Entscheidung, ob bzw. inwieweit der Steuerpflichtige nach Ablauf der von ihm beantragten Aufschubfrist auf den Beginn der Außenprüfung zu drängen hat (vgl. --ohne generelle Festlegung-- BFH-Beschluss in BFHE 188, 131, unter II.2.b cc der Gründe; für ein Drängen als allgemeine Voraussetzung für das Entfallen der Ablaufhemmung Klein/ Rüsken, a.a.O., § 171 Rz 66; Kruse in Tipke/Kruse, a.a.O., § 171 AO Rz 43; kritisch dazu Frotscher in Schwarz, AO, § 171 Rz. 39).

  • BFH, 17.06.1998 - IX R 65/95

    Ablaufhemmung nach Außenprüfung

    Auszug aus BFH, 17.03.2010 - IV R 54/07
    Danach tritt die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 Satz 1 AO nicht ein, wenn eine Außenprüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die Finanzbehörde zu vertreten hat; diese Rechtsfolge wird --im Ergebnis gleich-- auch damit umschrieben, dass die Ablaufhemmung rückwirkend entfällt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 17. Juni 1998 IX R 65/95, BFHE 186, 485, BStBl II 1999, 4; BFH-Beschluss in BFHE 188, 131; Klein/ Rüsken, a.a.O., § 171 Rz 68; Kruse in Tipke/Kruse, a.a.O., § 171 AO Rz 47).
  • BFH, 16.12.2003 - VIII R 67/00

    Kindergeld: mehrere Berechtigte

    Auszug aus BFH, 17.03.2010 - IV R 54/07
    Zur Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) hält es der Senat gleichwohl für zweckmäßig, durch Gerichtsbescheid zu erkennen (§§ 121, 90a FGO; vgl. z.B. auch BFH-Urteil vom 16. Dezember 2003 VIII R 67/00, BFH/NV 2004, 934, unter 5. der Gründe).
  • FG Münster, 19.03.1996 - 15 K 5602/94
    Auszug aus BFH, 17.03.2010 - IV R 54/07
    aa) Soweit § 171 Abs. 4 Satz 1 AO in seiner 2. Alternative dem Antrag des Steuerpflichtigen auf Hinausschieben des Beginns der Außenprüfung die gleiche Rechtsfolge (Hemmung des Ablaufs der Festsetzungs- bzw. Feststellungsfrist) wie dem Beginn der Außenprüfung zuordnet, gilt dies nur, soweit ein entsprechender Antrag auch ursächlich für das Hinausschieben des Prüfungsbeginns ist (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 188, 131; FG Münster, Urteil vom 19. März 1996  15 K 5602/94 U, EFG 1996, 630, m.w.N.; Frotscher in Schwarz, AO, § 171 Rz 37; Hartmann in Beermann/Gosch, AO § 171 Rz 41; Pahlke/Koenig/Cöster, Abgabenordnung, 2. Aufl., § 171 Rz 77).
  • FG Niedersachsen, 17.07.2007 - 15 K 443/02

    Gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Jahre

    Auszug aus BFH, 17.03.2010 - IV R 54/07
    Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2007, 1567 veröffentlichten Gründen statt.
  • BFH, 22.10.2013 - X R 26/11

    Darlehensverträge zwischen nahen Angehörigen: Differenzierung nach dem Anlass der

    Dies setzt allerdings nach der neueren --im Zeitpunkt der Entscheidung des FG noch nicht veröffentlichten-- Rechtsprechung des BFH voraus, dass die Finanzbehörde vor Ablauf von zwei Jahren nach Eingang des Verschiebungsantrags mit der Außenprüfung beginnt (BFH-Urteil vom 17. März 2010 IV R 54/07, BFHE 229, 20, BStBl II 2011, 7).

    Im gegenwärtigen Verfahrensstadium kann der Senat offenlassen, ob jeder weitere Verschiebungsantrag dazu führt, dass eine bereits teilweise abgelaufene Zwei-Jahres-Frist vollständig neu beginnt (ohne abschließende Entscheidung dieser Frage auch BFH-Urteil in BFHE 229, 20, BStBl II 2011, 7, unter II.2.b).

  • FG Baden-Württemberg, 17.02.2011 - 3 K 3289/08

    Rückwirkender Wegfall der Ablaufhemmung i.S. des § 171 Abs. 4 AO, wenn mit der

    Nach Veröffentlichung des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17. März 2010 IV R 54/07 (BFHE 229, 20, BStBl II 2011, 7) bringt die Klägerin ergänzend vor, nach den dort wiedergegebenen Rechtsgrundsätzen habe im Streitfall --selbst bei Annahme einer von der Klägerin verneinten-- Ablaufhemmung diese jedenfalls spätestens nach zwei Jahren geendet.

    Das BFH-Urteil in BFHE 229, 20, BStBl II 2011, 7 sei im Streitfall nicht anwendbar; denn nach Auffassung des BMF (Nr. 3 AEAO zu § 171 AO i.d.F. des BMF-Schreibens vom 21. Dezember 2010, BStBl I 2011, 2), an die das FA gebunden sei, entfalle die Ablaufhemmung nicht, wenn der Steuerpflichtige --wie hier die Klägerin-- einen unbefristeten oder zeitlich unbestimmten Antrag gestellt habe, also z.B. beantragt habe, wegen einer noch andauernden Vor-Bp zunächst deren Abschluss abzuwarten.

    Dies gilt insbesondere für in der Sphäre der Finanzverwaltung liegende Umstände, die nach Antragstellung neu entstanden sind (BFH-Urteil vom 17. März 2010 IV R 54/07, BFHE 229, 20, BStBl II 2011, 7).

    Eine sog. "überholende Kausalität", wie sie der I. Senat des BFH erwogen hat (BFH-Beschluss in BFHE 188, 131), scheidet nach Auffassung des IV. Senats des BFH (BFH-Urteil in BFHE 229, 20, BStBl II 2011, 7) regelmäßig schon deshalb aus, weil bereits im Zeitpunkt der Antragstellung vorliegende, in der Sphäre des FA liegende Gründe für den Prüfungsaufschub den Eintritt der Ablaufhemmung von vorneherein --d.h. bereits im Zeitpunkt der Antragstellung- ausschließen.

    Jedoch ist nach der neueren Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteil in BFHE 229, 20, BStBl II 2011, 7) die Ablaufhemmung Ende 1998 rückwirkend wieder entfallen.

    bb) Weitere Anforderungen an den Wegfall der Ablaufhemmung --wie etwa das zusätzliche Erfordernis, dass nicht (wie übrigens im Streitfall, vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 2195) zusätzlich ein Grund in der Sphäre des Steuerpflichtigen vorliegt, der nach der Rechtsprechung des BFH sogar die Unterbrechung einer begonnenen Prüfung rechtfertigen würde-- hat der BFH in BFHE 229, 20, BStBl II 2011, 7 nicht aufgestellt.

    Der BFH hat zwar im Fall eines befristeten Antrags entschieden; er wollte aber befristeten Antrag und unbefristeten Antrag insoweit gleich behandelt wissen bzw. gleichstellen (BFH-Urteil in BFHE 229, 20, BStBl II 2011, 7, unter II.2.a.cc; siehe auch Bode, Der Betrieb 2010, 1572; Wendt, BFH-PR 2010, 344).

    Davon geht der Senat aus, da es sich bei Nr. 3 AEAO zu § 171 AO i.d.F. des BMF-Schreibens vom 21. Dezember 2010 (BStBl I 2011, 2) wohl um einen teilweisen Nichtanwendungserlass zum BFH-Urteil in BFHE 229, 20, BStBl II 2011, 7 handelt.

  • BFH, 19.05.2016 - X R 14/15

    Ablaufhemmung nach Antrag auf Hinausschieben des Beginns einer Außenprüfung

    Die Ablaufhemmung, die durch die Stellung eines (befristeten) Antrags des Steuerpflichtigen auf Hinausschieben des Beginns einer Außenprüfung eintritt, endet, wenn der Prüfer auch zwei Jahre nach dem Verschiebungsantrag nicht mit tatsächlichen Prüfungshandlungen begonnen hat (Anschluss an das BFH-Urteil vom 17. März 2010 IV R 54/07, BFHE 229, 20, BStBl II 2011, 7).

    Es genügt nicht, wenn der --vom Steuerpflichtigen tatsächlich gestellte-- Antrag hierfür keine Rolle spielt, sondern die Behörde den Prüfungsbeginn aus Gründen hinausschiebt, die in ihrer Sphäre liegen (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. März 2010 IV R 54/07, BFHE 229, 20, BStBl II 2011, 7, Rz 17, und vom 1. Februar 2012 I R 18/11, BFHE 236, 195, BStBl II 2012, 400, Rz 15).

    b) Zum anderen endet die Wirkung der Ablaufhemmung, wenn der Prüfer auch zwei Jahre nach einer --mit einer konkreten Befristung beantragten-- Verschiebung des Prüfungsbeginns noch nicht mit tatsächlichen Prüfungshandlungen begonnen hat (BFH-Urteile in BFHE 229, 20, BStBl II 2011, 7, Rz 20, und in BFHE 242, 516, BStBl II 2014, 374, Rz 28; angedeutet bereits im BFH-Beschluss vom 30. März 1999 I B 139/98, BFHE 188, 131, unter II.2.b cc; zustimmend Banniza in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 171 AO Rz 97; Drüen in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 171 AO Rz 43; Paetsch in Beermann/Gosch, AO § 171 Rz 99).

  • BFH, 01.02.2012 - I R 18/11

    Ablaufhemmung bei Antrag auf unbefristetes Hinausschieben des Beginns der

    Ist ein Antrag auf (befristetes) Hinausschieben des Beginns der Außenprüfung ursächlich für das Hinausschieben des Prüfungsbeginns, entfällt die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 Satz 1 2. Alternative AO nur, wenn die Finanzbehörde nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Eingang des Antrags mit der Prüfung beginnt (Anschluss an BFH-Urteil vom 17. März 2010 IV R 54/07, BFHE 229, 20, BStBl II 2011, 7).

    Die nach § 171 Abs. 4 AO im Jahr 1996 zunächst eingetretene Ablaufhemmung sei im Jahr 1998 rückwirkend wieder entfallen, weil das FA nicht innerhalb der von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Urteil vom 17. März 2010 IV R 54/07 (BFHE 229, 20, BStBl II 2011, 7) geforderten Frist von zwei Jahren nach Eingang des Antrags auf Verschiebung des Prüfungsbeginns mit der Prüfung begonnen habe.

    aa) Soweit § 171 Abs. 4 Satz 1 AO in seiner 2. Alternative dem Antrag des Steuerpflichtigen auf Hinausschieben des Beginns der Außenprüfung (vgl. § 197 Abs. 2 AO) die gleiche Rechtsfolge (Hemmung des Ablaufs der Festsetzungs- bzw. Feststellungsfrist) wie dem Beginn der Außenprüfung zuordnet, gilt dies nur, soweit ein entsprechender Antrag auch ursächlich für das Hinausschieben des Prüfungsbeginns ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 229, 20, BStBl II 2011, 7, m.w.N.).

    Entscheidend ist allein, ob bereits im Zeitpunkt der Antragstellung Gründe für den Prüfungsaufschub gegeben sind, die in der Sphäre der Finanzverwaltung liegen und den Eintritt der Ablaufhemmung ausschließen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 229, 20, BStBl II 2011, 7).

    Alternative AO führt, verbleibt der Finanzbehörde allerdings nach Auffassung des IV. Senats des BFH (im Urteil in BFHE 229, 20, BStBl II 2011, 7) nicht unbegrenzte Zeit, mit der Außenprüfung zu beginnen.

    Denn die Finanzbehörde hat bei einem zeitlich befristeten Antrag auf Aufschub des Prüfungsbeginns die Möglichkeit, auf die zeitliche Dauer ihrer Untätigkeit Einfluss zu nehmen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 229, 20, BStBl II 2011, 7).

  • FG Hamburg, 18.06.2015 - 2 K 158/14

    Halbeinkünfteverfahren im Jahr 2001 auf ausländischen Veräußerungsverlust nicht

    Die beiden Anträge weisen auch die erforderliche Ursächlichkeit für das Hinausschieben der Außenprüfung auf (vgl. BFH-Urteil vom 17. März 2010 IV R 54/07, BStBl II 2011, 7; FG Münster, Urteil vom 19. März 1996 15 K 5602/94 U, EFG 1996, 630; Paetsch in Beermann/Gosch, § 171 AO Rz. 77).

    Nicht erheblich ist es, ob nach Antragseingang in der Sphäre der Finanzverwaltung liegende Gründe für den Prüfungsaufschub - überlagernd - maßgeblich ursächlich werden (vgl. BFH-Urteil vom 17. März 2010 IV R 54/07, BStBl II 2011, 7; Paetsch in Beermann/Gosch, § 171 AO Rz. 77, jeweils m. w. N.).

    Bei - wie hier-befristeten Anträgen auf Verschiebung des Beginns der Außenprüfung, entfällt die zunächst mit dem Antrag herbeigeführte Ablaufhemmung allerdings nach dem Rechtsgedanken des § 171 Abs. 8 Satz 3 AO rückwirkend dann, wenn die Finanzbehörde nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Eingang des Antrags mit der Prüfung beginnt (vgl. BFH-Urteile vom 17. März 2010 IV R 54/07, BStBl II 2011, 7; vom 1. Februar 2012 I R 18/11, BStBl II 2012, 400).

    Nach § 171 Abs. 4 Satz 2 AO tritt die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 Satz 1 AO nicht ein, wenn eine Außenprüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die Finanzbehörde zu vertreten hat; diese Rechtsfolge wird - im Ergebnis gleich - auch damit umschrieben, dass die Ablaufhemmung rückwirkend entfällt (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 17. März 2010 IV R 54/07, BStBl II 2011, 7; vom 17. Juni 1998 IX R 65/95, BStBl II 1999, 4; Kruse in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 171 AO Rz 47).

    Diese Bestimmung will einer missbräuchlichen Ausnutzung der Möglichkeit der Ablaufhemmung durch die Finanzverwaltung entgegentreten; Außenprüfungen sollen nicht "pro forma" begonnen werden, um den Ablauf der Festsetzungsfrist hinauszuschieben (vgl. BFH-Urteil vom 17. März 2010 IV R 54/07, BStBl II 2011, 7; BT-Drucks 7/4292, S. 33).

    Steuerpflichtiger und Finanzbehörde sollen demnach die in § 171 Abs. 4 Satz 1 1. Alternative AO bestimmte Rechtsfolge weder verhindern noch durch lediglich formelle Prüfungshandlungen oder Scheinhandlungen, die zu keinem ernsthaften tatsächlichen Beginn einer Außenprüfung führen, eintreten lassen können (vgl. BFH-Urteil vom 17. März 2010 IV R 54/07, BStBl II 2011, 7).

    Die Rechtsprechung des BFH zur Verpflichtung der Finanzbehörde zum Beginn der Außenprüfung innerhalb von zwei Jahren nach Antragstellung auf ein Verschieben der Prüfung stammt erst aus dem März 2010 (BFH-Urteil vom 17. März 2010 IV R 54/07, BStBl II 2011, 7) und konnte bereits deshalb nicht in die Überlegungen des Zeugen einfließen.

  • FG Baden-Württemberg, 22.07.2014 - 8 K 1456/12

    Keine Gewinnerzielungabsicht bei Verlustzuweisungsgesellschaft - Sechsjährige

    Zudem lasse sich den Urteilen des I. Senats des BFH vom 01.02.2012 I R 18/11 (BStBl II 2012, 400) und des IV. Senats des BFH vom 17.03.2010 IV R 54/07 (BStBl II 2011, 7) eine vom X. Senat des BFH abweichende Rechtsauffassung entnehmen.

    Allein die der Regelung des § 171 AO allgemein zu entnehmende Vorstellung des Gesetzgebers, dass die Finanzbehörde den Steuerfall in angemessener Frist abschließend beurteilen soll (vgl. hierzu BHF-Urteile vom 17.03.2010 IV R 54/07, BStBl II 2011, 7 und vom 01.02.2012 I R 18/11, BStBl II 2012, 400), ist zu wenig präzise und der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers zu groß, um zu Gunsten der Klägerin im vorliegenden, durch außergewöhnliche Umstände geprägten Einzelfall eine Entscheidung gegen den klaren und unmissverständlichen Wortlaut des § 171 Abs. 4 Satz 3 AO treffen zu können.

    Nach einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BFH durch den IV. Senat (Urteil vom 17.03.2010 IV R 54/07, BStBl II 2011, 7) und später auch des I. Senats (Urteil vom 01.02.2012 I R 18/11, BStBl II 2012, 400), der der Beklagte folgte, trat dann in der Tat Feststellungsverjährung ein.

  • BFH, 26.06.2014 - IV R 51/11

    Ablaufhemmung aufgrund einer Außenprüfung - Anwendung des § 68 FGO auf

    Der Ablauf der Festsetzungsfrist für die Umsatzsteuer 1989 und der Feststellungsfrist für die Gewinnfeststellung 1989, die regulär bereits mit Ablauf des Jahres 1995 endeten, wurde mit Eingang des Antrags der Klägerin auf Verlegung der Außenprüfung gemäß § 171 Abs. 4 Satz 1 Alternative 2 AO gehemmt (vgl. BFH-Urteil vom 17. März 2010 IV R 54/07, BFHE 229, 20, BStBl II 2011, 7, m.w.N.), da die Außenprüfung im Jahr 1995 beginnen sollte und der Prüfungsbeginn nur auf Veranlassung der Klägerin in das Jahr 1996 hinausgeschoben wurde.

    Auch hat das FA vor Ablauf von zwei Jahren nach Eingang des Antrags mit der Prüfung begonnen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 229, 20, BStBl II 2011, 7).

  • BFH, 12.06.2018 - VIII R 46/15

    Zur Verjährungshemmung gemäß § 171 Abs. 4 AO sowie zur Anwendung des

    Die Ablaufhemmung, die infolge der Stellung eines (befristeten) Antrags des Steuerpflichtigen auf Hinausschieben des Beginns einer Außenprüfung fortbesteht, endet, wenn der Prüfer auch zwei Jahre nach dem Verschiebungsantrag nicht mit tatsächlichen Prüfungshandlungen begonnen hat (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. März 2010 IV R 54/07, BFHE 229, 20, BStBl II 2011, 7; vom 19. Mai 2016 X R 14/15, BFHE 254, 193, BStBl II 2017, 97).

    § 171 Abs. 4 Satz 2 AO will einer missbräuchlichen Ausnutzung der Möglichkeit der Ablaufhemmung durch die Finanzverwaltung entgegentreten; Außenprüfungen sollen nicht pro forma begonnen werden, um den Ablauf der Festsetzungsfrist hinauszuschieben (BTDrucks 7/4292, S. 33; BFH-Urteil in BFHE 229, 20, BStBl II 2011, 7).

    Gleiches gilt in Bezug auf den --nach Maßgabe der Rechtsprechung (BFH-Urteil in BFHE 229, 20, BStBl II 2011, 7)-- drohenden Wegfall einer zunächst eingetretenen Ablaufhemmung für den Fall, dass das FA nicht innerhalb von zwei Jahren nach Eingang der Verschiebungsanträge tatsächlich mit der Prüfung begonnen hätte.

  • BFH, 12.12.2017 - VIII R 6/14

    Rechtmäßigkeit eines Unsicherheitsabschlags von den geltend gemachten

    cc) Wird ein Antrag auf Aufschub des Prüfungsbeginns ohne zeitliche Vorgaben gestellt, endet die Festsetzungsfrist zwei Jahre nach Wegfall des geltend gemachten Hinderungsgrundes für die Durchführung der Prüfung (BFH-Urteil vom 1. Februar 2012 I R 18/11, BFHE 236, 195, BStBl II 2012, 400; zur Zweijahresfrist s.a. BFH-Urteil vom 17. März 2010 IV R 54/07, BFHE 229, 20, BStBl II 2011, 7).
  • FG München, 01.08.2023 - 12 K 1177/23

    Gewinnfeststellungsbescheid, Feststellungsverjährung, Bilanzzusammenhang,

    Die Bestimmung will einer missbräuchlichen Ausnutzung der Möglichkeit der Ablaufhemmung durch die Finanzverwaltung entgegentreten; Außenprüfungen sollen nicht pro forma begonnen werden, um den Ablauf der Festsetzungsfrist hinauszuschieben (BTDrucks 7/4292, S. 33; BFH-Urteil vom 17. März 2010 IV R 54/07, BFHE 229, 20, BStBl II 2011, 7; BFH-Beschluss vom 4. März 2020 VIII B 140/19, BFH/NV 2020, 753).

    Die Finanzbehörde soll demnach die in § 171 Abs. 4 Satz 1 AO bestimmte Rechtsfolge nicht durch lediglich formelle Prüfungshandlungen oder Scheinhandlungen, die zu keinem ernsthaften tatsächlichen Beginn einer Außenprüfung führen, eintreten lassen können (BFH-Urteil in BStBl II 2011, 7).

    Insoweit ist die Regelung das Gegenstück zum Hinausschieben des Prüfungsbeginns auf Antrag des Steuerpflichtigen (BFH-Urteil in BStBl II 2011, 7; Banniza in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, AO/FGO, § 171 AO Rz. 102 [April 2018]).

    Steuerpflichtiger und Finanzbehörde sollen demnach die in § 171 Abs. 4 Satz 1, 1. Alt. AO bestimmte Rechtsfolge weder verhindern noch durch lediglich formelle Prüfungshandlungen oder Scheinhandlungen, die zu keinem ernsthaften tatsächlichen Beginn einer Außenprüfung führen, eintreten lassen können (BFH-Urteil in BStBl II 2011, 7).

  • BFH, 25.02.2015 - I B 66/14

    Ablaufhemmung bei einer Auftragsprüfung - Folgen des Antrags auf Aussetzung der

  • BFH, 04.03.2020 - VIII B 140/19

    Grundsätzliche Bedeutung - Ablaufhemmung - Außenprüfung

  • FG Niedersachsen, 23.06.2017 - 13 K 145/11

    Liebhaberei bei Sportanlage

  • FG Münster, 09.07.2010 - 9 K 3143/09

    Wesentliche Betriebsgrundlage, Anteil an Komplementär-GmbH, einbringungsgeborene

  • FG Münster, 06.06.2016 - 13 K 460/14

    Eintritt der Festsetzungsverjährung bei einem Einkommensteuer-Änderungsbescheid

  • FG Hamburg, 16.05.2017 - 2 K 118/16

    Einkommensteuer: Zuordnung von Aufwendungen bei Beteiligungsgesellschaften -

  • FG Rheinland-Pfalz, 12.06.2019 - 2 K 1277/18

    Mindestvoraussetzungen für den Beginn einer Außenprüfung - Rückwirkender

  • FG München, 10.10.2018 - 3 K 1983/17

    Vorliegen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung

  • BFH, 11.05.2011 - VIII B 70/10

    Nichtzulassungsbeschwerde - Antrag auf Prüfungsaufschub

  • BFH, 31.08.2011 - I B 9/11

    Außenprüfung - Ablaufhemmung - Prüfungsunterbrechung - überlange Verfahrensdauer

  • FG Niedersachsen, 14.01.2015 - 4 K 26/15

    Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen Eltern und Kindern; Hemmung des

  • FG Düsseldorf, 07.05.2019 - 6 K 2302/15

    Zur Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 S. 1 AO, hier: Darlegungs- und Beweislast für

  • BFH, 26.06.2012 - IX B 129/11

    NZB: fehlerhafte Rechtsanwendung keine Divergenz; Ablaufhemmung bei

  • FG Baden-Württemberg, 27.01.2011 - 13 K 5726/08

    Steuerhinterziehung Verwertung einer CD-ROM mit Daten über Stiftungen nach

  • FG Düsseldorf, 08.07.2022 - 1 K 472/22

    Hemmung des Ablaufs der Festsetzungsfrist für die Umsatzsteuer durch eine

  • FG Baden-Württemberg, 21.06.2011 - 4 K 576/10

    Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung - Ablaufhemmung durch AdV-Antrag gegen

  • FG Berlin-Brandenburg, 24.11.2016 - 9 K 9292/13

    Gewerbesteuermessbeträge 2002 bis 2004 und gesonderter Feststellung des

  • FG München, 29.10.2009 - 5 K 3075/06

    Umfang der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 Satz 1 AO aufgrund eines befristeten

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