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Rechtsprechung
   BFH, 14.04.2011 - VI R 53/10   

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BFH, 14.04.2011 - VI R 53/10 (https://dejure.org/2011,5588)
BFH, Entscheidung vom 14.04.2011 - VI R 53/10 (https://dejure.org/2011,5588)
BFH, Entscheidung vom 14. April 2011 - VI R 53/10 (https://dejure.org/2011,5588)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Keine Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung

  • openjur.de

    Keine Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 46 Abs 2 Nr 8, EStG § 52 Abs 55j S 2, EStG § 25 Abs 3, EStDV § 56, AO § 169, AO § 170 Abs 1, AO § 170 Abs 2 S 1 Nr 1
    Keine Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung

  • Bundesfinanzhof

    Keine Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 46 Abs 2 Nr 8 EStG 2002 vom 20.12.2007, § 52 Abs 55j S 2 EStG 2002 vom 20.12.2007, § 25 Abs 3 EStG 2002 vom 20.12.2007, § 56 EStDV, § 169 AO
    Keine Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung

  • IWW
  • rewis.io

    Keine Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung

  • rewis.io

    Keine Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anlaufhemmung in den Fällen einer Antragsveranlagung

  • datenbank.nwb.de

    Keine Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Eine Anlaufhemmung kommt bei einer Antragsveranlagung nicht in Betracht; Anlaufhemmung in den Fällen einer Antragsveranlagung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Anlaufhemmung kommt bei Antragsveranlagung nicht in Betracht

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Keine Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 233, 311
  • DB 2011, 1616
  • BStBl II 2011, 746
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 15.01.2009 - VI R 23/08

    Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG n.F. betreffend

    Auszug aus BFH, 14.04.2011 - VI R 53/10
    Dies gilt auch bei Anwendung der Übergangsregelung des § 52 Abs. 55j Satz 2 EStG i.d.F. des JStG 2008 (Abgrenzung zur Senatsentscheidung vom 15. Januar 2009 VI R 23/08, BFH/NV 2009, 755).

    e) Der Senat hat zwar in seinem Urteil vom 15. Januar 2009 VI R 23/08 (BFH/NV 2009, 755) entschieden, dass der Anwendung des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG n.F. für Veranlagungszeiträume vor 2005 auch eine Verjährungsfrist nicht entgegensteht.

  • BFH, 12.11.2009 - VI R 1/09

    Fortgeltung der Antragsveranlagung ungeachtet der Antragsfrist

    Auszug aus BFH, 14.04.2011 - VI R 53/10
    Nach der Rechtsprechung des Senats ist es nicht erforderlich, dass der Antrag auf Veranlagung für Veranlagungszeiträume vor 2005 bereits vor dem 28. Dezember 2007 bei den Finanzbehörden eingegangen ist (Urteil vom 12. November 2009 VI R 1/09, BFHE 227, 97, BStBl II 2010, 406).

    b) Im Streitfall steht der Veranlagung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 i.V.m. § 52 Abs. 55j Satz 2 EStG n.F. jedoch der Eintritt der Festsetzungsverjährung entgegen (vgl. Senatsurteil in BFHE 227, 97, BStBl II 2010, 406, II. b).

  • BFH, 06.06.2007 - II R 54/05

    Beginn der Festsetzungsfrist bei Kenntniserlangung des FA von vollzogener

    Auszug aus BFH, 14.04.2011 - VI R 53/10
    Denn die Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO soll nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) verhindern, dass durch eine späte Einreichung der Steuererklärung die der Finanzbehörde zur Verfügung stehende Bearbeitungszeit verkürzt wird (BFH-Urteil vom 6. Juni 2007 II R 54/05, BFHE 217, 393, BStBl II 2007, 954, m.w.N.).
  • BFH, 21.09.2006 - VI R 52/04

    Durchführung einer Amtsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG, wenn die positive

    Auszug aus BFH, 14.04.2011 - VI R 53/10
    Dies betraf allerdings den hier nicht gegebenen besonderen Fall, dass die Klage ohnehin auf Grundlage der Rechtsprechung des Senats (vgl. BFH-Urteil vom 21. September 2006 VI R 52/04, BFHE 215, 144, BStBl II 2007, 45) zu § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG a.F. erfolgreich gewesen wäre.
  • FG Baden-Württemberg, 04.05.2010 - 4 K 478/10

    Keine Anlaufhemmung bei der Antragsveranlagung zur Einkommensteuer

    Auszug aus BFH, 14.04.2011 - VI R 53/10
    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 1611 veröffentlichten Gründen ab.
  • BFH, 30.03.2017 - VI R 43/15

    Verpflichtung des Steuerpflichtigen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung

    Die --frühere zusätzliche-- Voraussetzung, dass der Antrag bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahres zu stellen war, ist ab dem Veranlagungszeitraum 2005 entfallen (dazu Senatsurteil vom 14. April 2011 VI R 53/10, BFHE 233, 311, BStBl II 2011, 746).

    In einem solchen Fall ist der Steuerpflichtige nicht verpflichtet (§ 25 Abs. 3 EStG i.V.m. § 56 EStDV), sondern lediglich berechtigt, eine Steuererklärung einzureichen (Senatsurteil in BFHE 233, 311, BStBl II 2011, 746).

    Da für diese Jahre eine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung gerade nicht aus § 25 Abs. 3 EStG i.V.m. § 56 Satz 2 EStDV abgeleitet werden kann, kommt die Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO nicht zur Anwendung (vgl. Senatsurteile in BFHE 233, 311, BStBl II 2011, 746; vom 14. April 2011 VI R 77/10, nicht veröffentlicht; VI R 86/10, BFH/NV 2011, 1515; vom 6. Oktober 2011 VI R 17/11, BFH/NV 2012, 551; vom 18. Oktober 2012 VI R 16/11, BFH/NV 2013, 340; Senatsbeschlüsse vom 17. Juli 2014 VI R 3/13, BFH/NV 2014, 1739, und VI R 4/13, BFH/NV 2014, 1740).

  • BFH, 20.01.2016 - VI R 14/15

    Ablauf der Festsetzungsfrist - Antragsveranlagung

    In einem solchen Fall ist der Steuerpflichtige nicht verpflichtet (§ 25 Abs. 3 EStG i.V.m. § 56 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung), sondern lediglich berechtigt, eine Steuererklärung einzureichen (Senatsurteil vom 14. April 2011 VI R 53/10, BFHE 233, 311, BStBl II 2011, 746).
  • FG Köln, 12.10.2011 - 10 K 1349/10

    Antragsveranlagung, Anlaufhemmung, Verfassungsmäßigkeit

    Das Gericht hatte das Verfahren mit Beschluss vom 23. August 2010 bis zum rechtskräftigen Abschluss des damals beim BFH anhängigen Verfahrens VI R 53/10 ausgesetzt.

    Nach ergehen der Entscheidung des BFH im Verfahren VI R 53/10 am 14. April 2011 und Hinweis des Gerichts auf die sich daraus ergebenden Bedenken gegen die Erfolgsaussichten der Klage mit Schreiben vom 1. August 2011 beantragte der Bevollmächtigte, mit der Entscheidung zuzuwarten, weil möglicherweise Verfassungsbeschwerde gegen das o.a. BFH-Urteil eingelegt werde.

    Denn die Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO soll nach der Rechtsprechung des BFH lediglich verhindern, dass durch eine späte Einreichung der Steuererklärung die der Finanzbehörde zur Verfügung stehende Bearbeitungszeit verkürzt wird (BFH-Urteil vom 14. April 2011 VI R 53/10, BStBl II 2011, 746, BFH/NV 2011, 1410 unter Hinweis auf BFH-Urteil vom 6. Juni 2007 II R 54/05, BFHE 217, 393, BStBl II 2007, 954, m.w.N.).

    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist es nicht erforderlich, dass der Antrag auf Veranlagung für Veranlagungszeiträume vor 2005 bereits vor dem 28. Dezember 2007 bei den Finanzbehörden eingegangen ist (BFH-Urteile vom 14. April 2011 VI R 53/10, BStBl II 2011, 746, BFH/NV 2011, 1410, vom 12. November 2009 VI R 1/09, BFHE 227, 97, BStBl II 2010, 406).

    Im Fall einer Antragsveranlagung ohne Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung kommt daher § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO nicht zur Anwendung (BFH-Urteil vom 14. April 2011 VI R 53/10, BStBl II 2011, 746, BFH/NV 2011, 1410 für die Streitjahre 2002 und 2003 bei Erklärungsabgabe in 2008, in Abgrenzung zur Senatsentscheidung vom 15. Januar 2009 VI R 23/08, BFH/NV 2009, 755; vgl. ferner Schmidt/Kulosa, EStG, 30. Aufl., § 46 Rz 34; Tillmann in Herrmann/Heuer/ Raupach, § 46 EStG Rz 67; Paetsch in Frotscher, EStG, 6. Aufl., Freiburg 1998 ff., § 46 Rz 65 ff.; Banniza in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 170 AO Rz 24).

    Der BFH hatte dabei insbesondere berücksichtigt, dass aufgrund seiner 2005 geänderten Rechtsprechung zu § 46 Abs. 2 EStG und der darauf folgenden Reaktionen des Gesetzgebers vielfach zeitliche Zufälligkeiten darüber mitentscheidend gewesen waren, ob Anträge und Klagen auf Durchführung der Einkommensteuer-Veranlagungen erfolgreich sein konnten (vgl. BFH-Urteil vom 14. April 2011 VI R 53/10, BStBl II 2011, 746, BFH/NV 2011, 1410).

    Die Revision war nicht zuzulassen, weil die zu entscheidenden Rechtsfragen durch den BFH in seinem Urteil vom 14. April 2011 VI R 53/10 (BStBl II 2011, 746, BFH/NV 2011, 1410) geklärt sind.

  • BFH, 23.02.2012 - VI B 118/11

    Keine Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung; grundsätzliche Bedeutung; Divergenz

    NV: Durch die Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass der Anlauf der Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO grundsätzlich nicht gehemmt ist, wenn keine Steuererklärung einzureichen ist (BFH, Urteil vom 14. April 2011 VI R 53/10, BFHE 233, 311, BStBl II 2011, 746).

    Unter Hinweis auf die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. November 2009 VI R 1/09 (BFHE 227, 97, BStBl II 2010, 406) sowie vom 14. April 2011 VI R 53/10 (BFHE 233, 311, BStBl II 2011, 746) führte es aus, dass im Falle einer Antragsveranlagung ohne Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO nicht zur Anwendung komme.

    Die Revision wurde unter Hinweis auf die entschiedenen Rechtsfragen durch das Urteil des BFH in BFHE 233, 311, BStBl II 2011, 746 nicht zugelassen.

    Denn mit der vom FG in Bezug genommenen Rechtsprechung des BFH (Urteil in BFHE 233, 311, BStBl II 2011, 746) ist die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage geklärt.

    Dieser in der Kommentarliteratur ganz überwiegend vertretenen Auffassung (Schmidt/Kulosa, EStG, 30. Aufl., § 46 Rz 34; Tillmann in Herrmann/Heuer/Raupach, § 46 EStG Rz 67; Paetsch in Frotscher, EStG, 6. Aufl., Freiburg 1998 ff., § 46 Rz 65 ff.; Banniza in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 170 AO Rz 24) hat sich der Senat in der vorgenannten Entscheidung in BFHE 233, 311, BStBl II 2011, 746 angeschlossen.

    Denn über die dazu anhängige Revision VI R 17/11 hat der Senat mit Urteil vom 6. Oktober 2011 (juris) unter Bezugnahme auf die amtlich veröffentlichte Senatsentscheidung in BFHE 233, 311, BStBl II 2011, 746 dahingehend entschieden, dass eine Anlaufhemmung gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO auch in den Fällen des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG i.d.F. des JStG 2008 nicht in Betracht kommt und dies auch bei Anwendung der Übergangsregelung des § 52 Abs. 55j Satz 2 EStG i.d.F. des JStG 2008 gilt.

  • BFH, 13.02.2020 - VI R 37/17

    Keine fristwahrende Einreichung der Steuererklärung beim örtlich unzuständigen

    Der Beginn der Frist wird im Fall der Antragsveranlagung (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG) nicht gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO auf den Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung eingereicht wird, bzw. spätestens auf den Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr der Steuerentstehung folgt, hinausgeschoben (Senatsurteil vom 14.04.2011 - VI R 53/10, BFHE 233, 311, BStBl II 2011, 746).
  • FG Köln, 23.05.2017 - 1 K 1637/14

    Steuererklärung kann auch beim unzuständigen Finanzamt fristwahrend eingereicht

    In einem solchen Fall ist der Steuerpflichtige nicht verpflichtet (§ 25 Abs. 3 EStG i.V.m. § 56 EStDV), sondern lediglich berechtigt, eine Steuererklärung einzureichen (BFH-Urteile vom 14.04.2011 VI R 53/10, BFHE 233, 311, BStBl II 2011, 746; vom 30.03.2017 VI R 43/15, StE 2017, 330).
  • BGH, 20.10.2011 - 1 StR 41/09

    Versagung der Befreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung von der

    Dieses Ergebnis steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, die in Umsetzung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 7. Dezember 2010 (Rechtssache R, C-285/09, NJW 2011, 203) ergangen ist (vgl. BFH, Urteile vom 11. August 2011 - V R 50/09, DStR 2011, 1901, vom 17. Februar 2011 - V R 28/10 - BFHE 233, 311 und vom 17. Februar 2011 - V R 30/10, wistra 2011, 354).
  • BFH, 28.07.2021 - X R 35/20

    Einreichung einer Steuererklärung unmittelbar vor Ablauf der Festsetzungsfrist

    Da der Kläger in diesem Fall nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet gewesen wäre, würde sich der Beginn der Festsetzungsfrist nicht nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO, sondern nach § 170 Abs. 1 AO richten (BFH-Urteile vom 14.04.2011 - VI R 53/10, BFHE 233, 311, BStBl II 2011, 746, und vom 17.01.2013 - VI R 32/12, BFHE 240, 131, BStBl II 2013, 439, Rz 17).
  • FG Niedersachsen, 30.01.2015 - 2 K 113/14

    Auslösung der Anlaufhemmung für eine Einkommensteuererklärung durch zum Schluss

    Da § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG in der seit dem Veranlagungszeitraum 2005 geltenden Fassung keine Frist für den Antrag auf Veranlagung mehr vorsieht (§ 52 Abs. 55j Satz 2 EStG in der Fassung des JStG 2008), ist die Frage, ob noch eine Veranlagung beantragt werden kann, mit der Frage, ob bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist, identisch (vgl. etwa BFH-Urteil vom 14. April 2011, VI R 53/10, BFHE 233, 311, BStBl II 2011, 746, in welchem im Rahmen der Antragsveranlagung der Ablauf der Festsetzungsfrist geprüft wird).

    Denn die Entscheidungen verweisen auf das schon genannte BFH-Urteil vom 14. April 2011, VI R 53/10, BFHE 233, 311 BStBl II 2011, 746, in welchem der BFH gerade die hier in Streit stehende Anlaufhemmung prüft und - angesichts des dort nicht einschlägigen § 56 Satz 1 EStDV und des mangels Relevanz nicht erwähnten § 56 Satz 2 EStDV - ausführt, es sei im dort entschiedenen Fall keine Steuererklärung einzureichen gewesen.

  • BFH, 17.01.2013 - VI R 32/12

    Rückwirkende Anwendung des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG i. d. F. des JStG 2007

    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zur Begründung auf die Senatsentscheidung vom 14. April 2011 VI R 53/10 (BFHE 233, 311, BStBl II 2011, 746) verwiesen.
  • BFH, 18.10.2012 - VI R 16/11

    Keine Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung

  • BVerfG, 18.09.2013 - 1 BvR 924/12

    Art 3 Abs 1 GG gebietet keine Anwendung des § 170 Abs 2 S 1 Nr 1 AO

  • BFH, 28.03.2012 - VI R 68/10

    Anlaufhemmung bei Abgabe einer die Pflichtveranlagung begründenden

  • BFH, 12.08.2015 - I R 63/14

    Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist durch Antrag des Steuerpflichtigen

  • FG Baden-Württemberg, 28.02.2011 - 10 K 3092/08

    Anlaufhemmung bei der Antragsveranlagung zur Einkommensteuer -

  • BFH, 17.07.2014 - VI R 3/13

    Rückwirkende Anwendung des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG i. d. F. des JStG 2007; keine

  • BFH, 06.10.2011 - VI R 17/11

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 14. 04. 2011 VI R 53/10 - Keine

  • FG Münster, 10.04.2013 - 13 K 2389/10

    Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO in Fällen der Antragsveranlagung

  • BFH, 17.07.2014 - VI R 4/13

    Rückwirkende Anwendung des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG i. d. F. des JStG 2007; keine

  • BFH, 13.02.2020 - VI R 38/17

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 13.02.2020 VI R 37/17 - Keine fristwahrende

  • FG Köln, 23.05.2017 - 1 K 1638/14

    Steuererklärung kann auch beim unzuständigen Finanzamt fristwahrend eingereicht

  • FG Rheinland-Pfalz, 29.07.2011 - 1 V 1151/11

    Androhung von Verzögerungsgeld kein Verwaltungsakt - Unterschied zwischen

  • BFH, 24.01.2012 - IX R 20/11

    Keine gesonderte Feststellung eines Verlustvortrags nach Ablauf der

  • FG Hessen, 18.12.2012 - 10 K 3166/09

    Rückwirkende Anwendung des § 46 Abs. 2 Nr. 1 i.d.F. des JStG 2007 gemäß § 52 Abs.

  • FG Hessen, 18.12.2012 - 10 K 3167/09

    Rückwirkende Anwendung des § 46 Abs. 2 Nr. 1 i.d.F. des JStG 2007 gemäß § 52 Abs.

  • FG Nürnberg, 17.09.2021 - 7 K 313/19

    Pflichtveranlagung zur Einkommensteuer

  • FG Düsseldorf, 04.11.2010 - 16 K 4643/09

    Nach Ablauf der Feststellungsverjährungsfrist finden Werbungskostenüberschüsse

  • FG Münster, 28.02.2011 - 11 K 3311/10

    Anlaufhemmung i.R.d. Antragsveranlagung nach dem 28.12.2007

  • FG Nürnberg, 20.07.2023 - 8 K 1062/22

    Einkommensteuererklärungen für eine Erblasserin

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Rechtsprechung
   BFH, 17.02.2011 - V R 28/10   

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https://dejure.org/2011,2422
BFH, 17.02.2011 - V R 28/10 (https://dejure.org/2011,2422)
BFH, Entscheidung vom 17.02.2011 - V R 28/10 (https://dejure.org/2011,2422)
BFH, Entscheidung vom 17. Februar 2011 - V R 28/10 (https://dejure.org/2011,2422)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Innergemeinschaftliche Lieferung: Anforderungen an Versendungsbeleg - Bedeutung der Person des Abnehmers - Ausschluss der Steuerbefreiung bei Verschleierung der Identität des Abnehmers - Angabe des Bestimmungsorts im Beförderungsfall - Zuordnung der steuerbefreiten ...

  • openjur.de

    Innergemeinschaftliche Lieferung: Anforderungen an Versendungsbeleg; Bedeutung der Person des Abnehmers; Ausschluss der Steuerbefreiung bei Verschleierung der Identität des Abnehmers; Angabe des Bestimmungsorts im Beförderungsfall; Zuordnung der steuerbefreiten Lieferung ...

  • Bundesfinanzhof

    UStG § 3 Abs 1, UStG § 4 Nr 1 Buchst b, UStG § 6a Abs 1 S 1 Nr 1, UStDV § 17a Abs 4 S 1, UStDV § 10 Abs 1 Nr 2, AO § 41, EWGRL 388/77 Art 28c Teil A Buchst a UAbs 1, UStAE Abschn 6a.4 Abs 3 S 5
    Innergemeinschaftliche Lieferung: Anforderungen an Versendungsbeleg - Bedeutung der Person des Abnehmers - Ausschluss der Steuerbefreiung bei Verschleierung der Identität des Abnehmers - Angabe des Bestimmungsorts im Beförderungsfall - Zuordnung der steuerbefreiten ...

  • Bundesfinanzhof

    Innergemeinschaftliche Lieferung: Anforderungen an Versendungsbeleg - Bedeutung der Person des Abnehmers - Ausschluss der Steuerbefreiung bei Verschleierung der Identität des Abnehmers - Angabe des Bestimmungsorts im Beförderungsfall - Zuordnung der steuerbefreiten ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 3 Abs 1 UStG 1999, § 4 Nr 1 Buchst b UStG 1999, § 6a Abs 1 S 1 Nr 1 UStG 1999, § 17a Abs 4 S 1 UStDV 1999, § 10 Abs 1 Nr 2 UStDV 1999
    Innergemeinschaftliche Lieferung: Anforderungen an Versendungsbeleg - Bedeutung der Person des Abnehmers - Ausschluss der Steuerbefreiung bei Verschleierung der Identität des Abnehmers - Angabe des Bestimmungsorts im Beförderungsfall - Zuordnung der steuerbefreiten ...

  • IWW
  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Richtlinie 77/388/EWG Art. 28 c; UStG 1999 §§ 3, 4, 6 a
    Innergemeinschaftliche Lieferung: Anforderungen an den Versendungsbeleg - CMR-Frachtbrief

  • Betriebs-Berater

    Anerkennung von Versendungsbelegen auch ohne Unterschrift des Auftraggebers des Spediteurs

  • rewis.io

    Innergemeinschaftliche Lieferung: Anforderungen an Versendungsbeleg - Bedeutung der Person des Abnehmers - Ausschluss der Steuerbefreiung bei Verschleierung der Identität des Abnehmers - Angabe des Bestimmungsorts im Beförderungsfall - Zuordnung der steuerbefreiten ...

  • ra.de
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    Innergemeinschaftliche Lieferung: Anforderungen an Versendungsbeleg - Bedeutung der Person des Abnehmers - Ausschluss der Steuerbefreiung bei Verschleierung der Identität des Abnehmers - Angabe des Bestimmungsorts im Beförderungsfall - Zuordnung der steuerbefreiten ...

  • rechtsportal.de

    Innergemeinschaftliche Lieferungen im Binnenmarkt

  • datenbank.nwb.de

    Innergemeinschaftliche Lieferung: Anforderungen an Versendungsbeleg

  • Der Betrieb

    Innergemeinschaftliche Lieferung: Anforderungen an Versendungsbeleg

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Umsatzsteuer bei innergemeinschaftlichen Lieferungen im Binnenmarkt

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Umsatzsteuer bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Auch ohne die Unterzeichnung eines CMR-Frachtbriefs durch den Auftraggeber des Frachtführers handelt es sich hierbei um einen tauglichen Versendungsbeleg im umsatzsteuerrechtlichen Sinn; Tauglichkeit eines CMR-Frachtbriefs ohne Unterzeichnung durch den Auftraggeber des ...

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Versendungsbeleg bei innergemeinschaftlicher Lieferung

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Umsatzsteuer bei innergemeinschaftlichen Lieferungen im Binnenmarkt

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    USt bei innergemeinschaftlichen Lieferungen im Binnenmarkt

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Nachweispflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Keine generelle Versagung der Steuerfreiheit bei Karussellgeschäften

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Anerkennung von Versendungsbelegen auch ohne Unterschrift

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Umsatzsteuer: Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen und Belegnachweis

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 233, 331
  • BB 2011, 2088
  • DB 2011, 14
  • DB 2011, 1671
  • BStBl II 2011, 746
 
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 12.05.2009 - V R 65/06

    BFH klärt umsatzsteuerliche Zweifelsfragen bei Ausfuhrlieferungen und

    Auszug aus BFH, 17.02.2011 - V R 28/10
    Diese Bedingungen ergeben sich im nationalen Recht aus § 6a Abs. 3 UStG i.V.m. §§ 17a ff. der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung 1999 --UStDV-- (BFH-Urteil vom 12. Mai 2009 V R 65/06, BFHE 225, 264, BStBl II 2010, 511, unter II.B.1.b).

    Der Unternehmer kann grundsätzlich die innergemeinschaftliche Lieferung als steuerfrei erfassen, wenn er die nach § 6a Abs. 3 UStG i.V.m. §§ 17a ff. UStDV bestehenden Nachweispflichten erfüllt (BFH-Urteil in BFHE 225, 264, BStBl II 2010, 511, unter II.B.2.b).

    Kommt der Unternehmer demgegenüber den Nachweispflichten nicht oder nur unvollständig nach, erweisen sich die Nachweisangaben bei einer Überprüfung als unzutreffend oder bestehen zumindest berechtigte Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Angaben, die der Unternehmer nicht ausräumt, ist von der Steuerpflicht der Lieferung auszugehen; trotz derartiger Mängel ist die Lieferung aber steuerfrei, wenn objektiv zweifelsfrei feststeht, dass die Voraussetzungen der Steuerfreiheit erfüllt sind (BFH-Urteil in BFHE 225, 264, BStBl II 2010, 511, unter II.B.2.b), es sei denn, der Verstoß gegen die Nachweispflichten (die formellen Anforderungen) verhinderte den sicheren Nachweis, dass die materiellen Anforderungen der Steuerfreiheit erfüllt werden (EuGH-Urteil Collée in Slg. 2007, I-7861, zweiter Leitsatz).

    Nach dem Senatsurteil in BFHE 225, 264, BStBl II 2010, 511, unter II.B.3.

    Der Senat hat dies insbesondere auf einen Vergleich mit den Angaben gestützt, die bei der Erstellung einer steuerrechtlichen Versandbestätigung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 UStDV zu machen sind (BFH-Urteil in BFHE 225, 264, BStBl II 2010, 511, unter II.B.3.c aa).

    c) Soweit das FG im zweiten Rechtgang feststellen sollte, dass der Kläger den Beleg- und Buchnachweis zwar vollständig erbracht hat, wozu auch Angaben zur Identität und Anschrift des Abholers gehören (Senatsurteil in BFHE 225, 264, BStBl II 2010, 511, Leitsatz 1), die Beleg- und Buchangaben aber z.B. hinsichtlich des Bestimmungsorts der Lieferungen inhaltlich unzutreffend sind (s. oben II.3.b und c) und darüber hinaus auch das objektive Vorliegen der Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 Satz 1 UStG nicht feststellbar ist (s. oben II.2.c), kann die Lieferung gleichwohl nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG steuerfrei sein, wenn die Inanspruchnahme der Steuerfreiheit auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben nicht erkennen konnte.

  • EuGH, 07.12.2010 - C-285/09

    R. - Sechste Richtlinie - Art. 28c Teil A Buchst. a - Hinterziehung von

    Auszug aus BFH, 17.02.2011 - V R 28/10
    a) Der Person des Abnehmers und seiner Identität kommt für die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung entscheidende Bedeutung zu, da innergemeinschaftliche Lieferung und innergemeinschaftlicher Erwerb "ein und derselbe wirtschaftliche Vorgang" (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- vom 27. September 2007 C-409/04, Teleos, Slg. 2007, I-7797 Rdnrn. 23 f.) und dabei Teil eines "innergemeinschaftlichen Umsatzes" sind (EuGH-Urteil Teleos in Slg. 2007, I-7797 Rdnrn. 37 und 41), der bezweckt, die "Steuereinnahmen auf den Mitgliedstaat zu verlagern, in dem der Endverbrauch der gelieferten Gegenstände erfolgt" (EuGH-Urteile Teleos in Slg. 2007, I-7797 Rdnr. 36; vom 27. September 2009 C-146/05, Collée, Slg. 2007, I-7861 Rdnr. 22; vom 27. September 2009 C-184/05, Twoh International, Slg. 2007, I-7897 Rdnr. 22; vom 22. April 2010 C-536/08, C-539/08, X und Facet Trading, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2010, 418 Rdnr. 30, und vom 7. Dezember 2010 C-285/09, R, UR 2011, 15 Rdnr. 37).

    c) Der Unternehmer (Steuerpflichtige) hat die Voraussetzungen der innergemeinschaftlichen Lieferung unter Berücksichtigung der von den Mitgliedstaaten nach dem Einleitungssatz in Art. 28c Teil A der Richtlinie 77/388/EWG festgelegten Bedingungen nachzuweisen (EuGH-Urteil R in UR 2011, 15 Rdnrn. 43 und 46).

    Dient der Verstoß gegen die Nachweispflichten nach § 6a Abs. 3 UStG i.V.m. §§ 17a ff. UStDV aber dazu, die Identität des Erwerbers zu verschleiern, um diesem im Bestimmungsmitgliedstaat eine Mehrwertsteuerhinterziehung zu ermöglichen, kann der Unternehmer die Steuerfreiheit für die innergemeinschaftliche Lieferung auch nicht aufgrund des objektiven Nachweises ihrer Voraussetzungen in Anspruch nehmen (EuGH-Urteil R in UR 2011, 15, Leitsatz).

    Einer Steuerfreiheit nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG stehen dann auch nicht die Grundsätze des EuGH-Urteils R in UR 2011, 15 entgegen.

    Zwar ist danach auch eine tatsächlich stattgefundene innergemeinschaftliche Lieferung steuerpflichtig, wenn der Lieferer "die Identität des wahren Erwerbers verschleiert hat, um diesem zu ermöglichen, die Mehrwertsteuer zu hinterziehen" (EuGH-Urteil R in UR 2011, 15, Leitsatz).

  • EuGH, 16.12.2010 - C-430/09

    Euro Tyre Holding - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 8 Abs. 1 Buchst. a

    Auszug aus BFH, 17.02.2011 - V R 28/10
    Erklärt der Ersterwerber gegenüber dem ersten Lieferer, den Gegenstand der Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat als den Liefermitgliedstaat zu befördern, handelt er weiter dabei unter seiner Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und holt er den gelieferten Gegenstand beim ersten Lieferer mit einem LKW und Fahrer des Zweiterwerbers ab, ist die Beförderung der ersten Lieferung zuzuordnen, so dass der Erstlieferer die innergemeinschaftliche Lieferung ausführt (EuGH-Urteil vom 16. Dezember 2010 C-430/09, Euro Tyre Holding in UR 2011, 176 Rdnrn. 15 und 35).

    Weder die Beteiligung des Zweiterwerbers an der Beförderung noch die Beförderung zu einer anderen Adresse als der des Ersterwerbers führen zu einer Zuordnung der Beförderung zur zweiten Lieferung (EuGH-Urteil Euro Tyre Holding in UR 2011, 176 Rdnrn. 41 f.).

  • BFH, 18.02.2009 - V R 82/07

    Vorsteuerabzug bei Treuhand - widerstreitende Steuerfestsetzung - Ablaufhemmung:

    Auszug aus BFH, 17.02.2011 - V R 28/10
    Maßgeblich ist, wer nach dem der Leistung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis als Auftraggeber berechtigt und verpflichtet ist (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. September 2009 XI R 14/08, BFHE 227, 218, BStBl II 2010, 243, unter II.2.a; vom 18. Februar 2009 V R 82/07, BFHE 225, 198, BStBl II 2009, 876, unter II.2.a aa, und vom 24. August 2006 V R 16/05, BFHE 215, 311, BStBl II 2007, 340, unter II.2.b).

    Handelt z.B. ein Strohmann oder Treuhänder im eigenen Namen, aber auf fremde Rechnung, ist daher er, nicht aber sein Auftraggeber Abnehmer (BFH-Urteil in BFHE 225, 198, BStBl II 2009, 876, unter II.2.a cc und dd).

  • BFH, 24.08.2006 - V R 16/05

    Leistungsempfänger bei der Lieferung von Waren gegen Vorlage eines

    Auszug aus BFH, 17.02.2011 - V R 28/10
    Maßgeblich ist, wer nach dem der Leistung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis als Auftraggeber berechtigt und verpflichtet ist (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. September 2009 XI R 14/08, BFHE 227, 218, BStBl II 2010, 243, unter II.2.a; vom 18. Februar 2009 V R 82/07, BFHE 225, 198, BStBl II 2009, 876, unter II.2.a aa, und vom 24. August 2006 V R 16/05, BFHE 215, 311, BStBl II 2007, 340, unter II.2.b).
  • BFH, 07.12.2006 - V R 52/03

    Buchnachweis und Belegnachweis innergemeinschaftlicher Lieferungen in sog.

    Auszug aus BFH, 17.02.2011 - V R 28/10
    Zwar kann sich die gemäß § 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV erforderliche Angabe des Bestimmungsorts nach dem Senatsurteil vom 7. Dezember 2006 V R 52/03 (BFHE 216, 367, BStBl II 2007, 420, unter II.2.c) aus der Rechnungsanschrift des Abnehmers ergeben.
  • EuGH, 22.04.2010 - C-536/08

    X - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 2 und 3 - Art. 28b Teil A

    Auszug aus BFH, 17.02.2011 - V R 28/10
    a) Der Person des Abnehmers und seiner Identität kommt für die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung entscheidende Bedeutung zu, da innergemeinschaftliche Lieferung und innergemeinschaftlicher Erwerb "ein und derselbe wirtschaftliche Vorgang" (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- vom 27. September 2007 C-409/04, Teleos, Slg. 2007, I-7797 Rdnrn. 23 f.) und dabei Teil eines "innergemeinschaftlichen Umsatzes" sind (EuGH-Urteil Teleos in Slg. 2007, I-7797 Rdnrn. 37 und 41), der bezweckt, die "Steuereinnahmen auf den Mitgliedstaat zu verlagern, in dem der Endverbrauch der gelieferten Gegenstände erfolgt" (EuGH-Urteile Teleos in Slg. 2007, I-7797 Rdnr. 36; vom 27. September 2009 C-146/05, Collée, Slg. 2007, I-7861 Rdnr. 22; vom 27. September 2009 C-184/05, Twoh International, Slg. 2007, I-7897 Rdnr. 22; vom 22. April 2010 C-536/08, C-539/08, X und Facet Trading, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2010, 418 Rdnr. 30, und vom 7. Dezember 2010 C-285/09, R, UR 2011, 15 Rdnr. 37).
  • BFH, 31.01.2002 - V B 108/01

    Strohmann - Leistender Unternehmer - Hintermann - Subunternehmer - Vorgeschobenes

    Auszug aus BFH, 17.02.2011 - V R 28/10
    Ein Scheingeschäft liegt insbesondere vor, wenn die Parteien eines Rechtsgeschäfts einverständlich oder stillschweigend davon ausgehen, dass die Rechtswirkungen des Geschäftes nicht zwischen ihnen, sondern zwischen nur einer Vertragspartei und einem Dritten eintreten sollen (BFH-Urteil vom 7. Juli 2005 V R 60/03, BFH/NV 2006, 139, unter II.1.b bb; BFH-Beschluss vom 31. Januar 2002 V B 108/01, BFHE 198, 208, BStBl II 2004, 622, unter II.4.c).
  • BFH, 07.07.2005 - V R 60/03

    Vorsteuerabzug: Leistender bei Bauleistungen

    Auszug aus BFH, 17.02.2011 - V R 28/10
    Ein Scheingeschäft liegt insbesondere vor, wenn die Parteien eines Rechtsgeschäfts einverständlich oder stillschweigend davon ausgehen, dass die Rechtswirkungen des Geschäftes nicht zwischen ihnen, sondern zwischen nur einer Vertragspartei und einem Dritten eintreten sollen (BFH-Urteil vom 7. Juli 2005 V R 60/03, BFH/NV 2006, 139, unter II.1.b bb; BFH-Beschluss vom 31. Januar 2002 V B 108/01, BFHE 198, 208, BStBl II 2004, 622, unter II.4.c).
  • BFH, 23.09.2009 - XI R 14/08

    Kein Vorsteuerabzug einer Grundstücksgemeinschaft, wenn nur einer ihrer

    Auszug aus BFH, 17.02.2011 - V R 28/10
    Maßgeblich ist, wer nach dem der Leistung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis als Auftraggeber berechtigt und verpflichtet ist (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. September 2009 XI R 14/08, BFHE 227, 218, BStBl II 2010, 243, unter II.2.a; vom 18. Februar 2009 V R 82/07, BFHE 225, 198, BStBl II 2009, 876, unter II.2.a aa, und vom 24. August 2006 V R 16/05, BFHE 215, 311, BStBl II 2007, 340, unter II.2.b).
  • EuGH, 06.04.2006 - C-245/04

    EMAG Handel Eder - Vorabentscheidungsersuchen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie

  • EuGH, 27.09.2007 - C-409/04

    Teleos u.a. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 28a Abs. 3 Unterabs. 1 und

  • FG Nürnberg, 03.07.2019 - 5 K 827/16

    Haftungsbescheid für Umsatzsteuer - persönliche Haftung des Geschäftsführers für

    b) Entgegen dem BMF-Schreiben vom 05.05.2010 Rd. 36 setzt die Beurteilung als Versendungsbeleg i.S.d. § 10 Abs. 1 UStDV ferner nicht voraus, dass der Auftraggeber des Frachtführers (Versender) den Frachtbrief unterzeichnet hat (BFH-Urteil vom 17.02.2011 V R 28/10, BFH/NV 2011, 1448 Rd. 25).

    CMR-Frachtbriefe stellen keine ausreichenden Versendungsbelege dar, wenn sie z.B. keine Angaben zum Auslieferungsort, zum Ausstellungstag oder als Auslieferungsort einen Ort im Inland enthalten (BFH-Urteil vom 17.02.2011 V R 28/10, BFH/NV 2011, 1448).

    Unschädlich ist auch, wenn der CMR-Brief nicht vom Auftraggeber des Frachtführers unterzeichnet ist (BFH-Urteil vom 17.02.2011 V R 28/10, BFH/NV 2011, 1448).

    In Anlehnung an die neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum Belegnachweis steuerfreier innergemeinschaftlicher Lieferungen durch CMR-Frachtbriefe, die unter anderem Angaben zum Auslieferungsort und zum Ausstellungstag erfordern (BFH-Urteil vom 17.02.2011 V R 28/10, BFH/NV 2011, 1448 unter II.3.b), erachtet der Senat die vorliegenden Angaben im CMR-Frachtbrief als nicht ausreichend zum Nachweis der steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung, weil die nach Art. 6 Abs. 1 des CMR-Übereinkommens erforderlichen zwingenden Angaben nicht vorliegen.

    Ein CMR-Frachtbrief muss aber für einen ordnungsgemäßen Belegnachweis die in § 10 Abs. 1 Nr. 2 UStDV bezeichneten Angaben enthalten (BFH-Urteile vom 17.02.2011, V R 28/10 BFH/NV 2011, 1448 und vom 14.12.2011 XI R 18/10, BFH/NV 2012, 1006).

    (1) Ein CMR-Frachtbrief i.S. von Art. 6 des Übereinkommens vom 19. Mai 1956 über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (BGBl II 1961, 1120) kann zwar in Versendungsfällen - wie hier - als geeigneter Beleg für den geforderten Nachweis der Steuerbefreiung einer inner-gemeinschaftlichen Lieferung anzuerkennen sein (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 225, 264, BStBl II 2010, 511, unter II.B.3.; in BFHE 233, 331, BFH/NV 2011, 1448, Rz 23 ff., und in BFHE 233, 374, BStBl II 2011, 797, Rz 17).

    Dies setzt aber voraus, dass derartige Belege die in § 10 Abs. 1 Nr. 2 UStDV erforderlichen Angaben enthalten (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 233, 331, BFH/NV 2011, 1448, Rz 24; vom 14. Dezember 2011 XI R 18/10, BFH/NV 2012, 1006, Rz 26 ff.).

    Außerdem ist es auch nicht erforderlich, dass der CMR-Frachtbrief vom Auftraggeber des Frachtführers unterzeichnet wurde (BFH-Urteile in BFHE 233, 331, BFH/NV 2011, 1448, Rz 25, und in BFH/NV 2012, 1006, Rz 24 f.).

    Dies hat der BFH bereits geklärt (vgl. Urteil in BFH/NV 2012, 1006, Rz 24, 26 ff.; vgl. allgemein zu § 10 Abs. 1 Nr. 2 UStDV BFH-Urteil in BFHE 233, 331, BFH/NV 2011, 1448, Rz 24; so auch FG München, Urteil in EFG 2012, 886), so dass sich die Antragstellerin auch nicht mit Erfolg darauf stützen kann, das FG habe im Hinblick auf diese Rechtsfrage die Revision wegen grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

    Denn die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung setzt nach der Rechtsprechung des BFH ferner voraus, dass aufgrund der zutreffenden Angaben des leistenden Unternehmers die Person des Abnehmers ("Erwerbers") der Lieferung bekannt ist, da sonst das Ziel, Steuereinnahmen dadurch auf den Bestimmungsmitgliedstaat zu verlagern, dass der Erwerber der innergemeinschaftlichen Lieferung in diesem Mitgliedstaat Steuerschuldner ist, nicht erreicht werden kann (BFH-Urteile in BFHE 233, 331, BFH/NV 2011, 1448, Rz 17, und in BfH/NV 2012, 1006).

    Ein CMR-Frachtbrief i.S. von Art. 6 des Übereinkommens vom 19. Mai 1956 über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (BGBl II 1961, 1120) konnte in Versendungsfällen (wie im Streitfall) als geeigneter Beleg für den geforderten Nachweis der Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung anzuerkennen sein (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 225, 264, BStBl. II 2010, 511, unter II.B.3.; in BFHE 233, 331, BFH/NV 2011, 1448, Rz 23 ff., vom 14. Dezember 2011 XI R 18/10, BFH/NV 2012, 1006, Rz 26 ff und in BFHE 233, 374, BStBl. II 2011, 797, Rz 17).

  • BFH, 22.07.2015 - V R 23/14

    Kein Gutglaubensschutz an das Vorliegen der Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs

    Das gilt jedoch im Grundsatz nur, wenn davon auszugehen ist, dass der Gegenstand der Lieferung auch zum Unternehmenssitz des Abnehmers versendet oder befördert wird (vgl. BFH-Urteile vom 17. Februar 2011 V R 28/10, BFHE 233, 331; in BFHE 239, 516, BStBl II 2013, 407).
  • BFH, 14.12.2011 - XI R 18/10

    Belegnachweis bei innergemeinschaftlicher Lieferung

    Somit setzt die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung voraus, dass aufgrund der zutreffenden Angaben des leistenden Unternehmers die Person des Abnehmers ("Erwerbers") dieser Lieferung bekannt ist, da sonst das Ziel, Steuereinnahmen dadurch auf den Bestimmungsmitgliedstaat zu verlagern, dass der Erwerber der innergemeinschaftlichen Lieferung in diesem Mitgliedstaat Steuerschuldner ist, nicht erreicht werden kann (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Februar 2011 V R 28/10, BFHE 233, 331, BFH/NV 2011, 1448, unter II.2.a).

    Handelt z.B. ein Strohmann oder Treuhänder im eigenen Namen, aber auf fremde Rechnung, ist daher er, nicht aber sein Auftraggeber Abnehmer (BFH-Urteile in BFHE 225, 198, BStBl II 2009, 876, unter II.2.a cc und dd; in BFHE 233, 331, BFH/NV 2011, 1448, unter II.2.b).

    Der Unternehmer kann grundsätzlich die innergemeinschaftliche Lieferung als steuerfrei erfassen, wenn er die nach § 6a Abs. 3 UStG i.V.m. §§ 17a ff. UStDV bestehenden Nachweispflichten erfüllt (BFH-Urteile in BFHE 225, 264, BStBl II 2010, 511, unter II.B.2.b; in BFHE 233, 331, BFH/NV 2011, 1448, unter II.2.c).

    Dient der Verstoß gegen die Nachweispflichten nach § 6a Abs. 3 UStG i.V.m. §§ 17a ff. UStDV aber dazu, die Identität des Erwerbers zu verschleiern, um diesem im Bestimmungsmitgliedstaat eine Mehrwertsteuerhinterziehung zu ermöglichen, kann der Unternehmer die Steuerfreiheit für die innergemeinschaftliche Lieferung auch nicht aufgrund des objektiven Nachweises ihrer Voraussetzungen in Anspruch nehmen (EuGH-Urteil in UR 2011, 15, DStR 2010, 2572, Leitsatz; BFH-Urteil in BFHE 233, 331, BFH/NV 2011, 1448, unter II.2.c).

    Nicht beachtet hat das FG aber, dass derartige Frachtbriefe nur als Versendungsbeleg anzuerkennen sind, wenn sie die in § 10 Abs. 1 Nr. 2 UStDV bezeichneten Angaben enthalten (BFH-Urteil in BFHE 233, 331, BFH/NV 2011, 1448, unter II.3.a).

    Die Annahme des BMF, ohne Unterschrift des Auftraggebers des Frachtführers läge entgegen § 17a Abs. 1 Satz 2 UStDV kein eindeutig und leicht nachprüfbarer Beleg vor, überzeugt nicht, da auch § 8 Abs. 1 Satz 2 UStDV auf eine eindeutige und leichte Nachprüfbarkeit abstellt, zugleich aber in § 10 Abs. 1 Nr. 2 UStDV für die Versendung durch einen Spediteur auf eine Unterschrift durch den Auftraggeber des Spediteurs auf den Versendungsbeleg verzichtet (BFH-Urteil in BFHE 233, 331, BFH/NV 2011, 1448, unter II.3.a).

    Die Sache ist nicht spruchreif (vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 233, 331, BFH/NV 2011, 1448).

    Soweit das FG im zweiten Rechtsgang feststellen sollte, dass der Kläger den Beleg- und Buchnachweis zwar vollständig erbracht hat, die Beleg- und Buchangaben aber inhaltlich unzutreffend sind und darüber hinaus auch das objektive Vorliegen der Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 Satz 1 UStG nicht feststellbar ist, kann die Lieferung gleichwohl nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG steuerfrei sein, wenn die Inanspruchnahme der Steuerfreiheit auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben nicht erkennen konnte (vgl. dazu BFH-Urteile in BFHE 233, 331, BFH/NV 2011, 1448, unter II.4.c; vom 12. Mai 2011 V R 46/10, BStBl II 2011, 957, BFH/NV 2011, 1801, unter II.4.).

  • FG Baden-Württemberg, 20.07.2011 - 14 K 4282/09

    Innergemeinschaftliche Lieferung: Nachweis des Verbringens in das EU-Ausland

    Es sei denn, der Verstoß gegen die Nachweispflichten (die formellen Anforderungen) verhindert den sicheren Nachweis, dass die materiellen Anforderungen der Steuerfreiheit erfüllt werden (BFH-Urteil vom 17. Februar 2011 V R 28/10, BFH/NV 2011, 1448).

    Ein Beleg dafür, dass das Fahrzeug physisch im Streitfall nach Spanien verbracht worden ist, kann eine Zulassung des Fahrzeugs in Spanien sein (vgl. BFH-Urteil vom 17. Februar 2011 V R 28/10, BFH/NV 2011, 1448, wonach Feststellungen zur Zulassung der Fahrzeuge im EU-Ausland fehlten).

    Dies gilt im Grundsatz dann, wenn davon auszugehen ist, dass der Gegenstand der Lieferung zum Unternehmenssitz des Abnehmers versendet oder befördert wird (BFH-Urteil vom 17. Februar 2011 V R 28/10, BFH/NV 2011, 1448 mit Zweifeln beim Reihengeschäft).

    Ob diese Person auch auf eigene Rechnung tätig ist, spielt keine Rolle (BFH-Urteil vom 17. Februar 2011 V R 28/10, BFH/NV 2011, 1448).

    Damit kann es sich bei den streitgegenständlichen Lieferungen der Klägerin auch dann um innergemeinschaftliche Lieferungen handeln, wenn die Fahrzeuge nicht zu ihrem Abnehmer, die dann als Zwischenhändler anzusehen sind, sondern zu den Abnehmern der Zwischenhändler befördert oder versendet worden sein sollten (vgl. BFH-Urteil vom 17. Februar 2011 V R 28/10, BFH/NV 2011, 1448).

    Beruht nämlich die Inanspruchnahme der Steuerfreiheit auf unrichtigen Angaben des Abnehmers und konnte der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben nicht erkennen, war z.B. für die Klägerin auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennbar, dass Reihengeschäfte vorliegen und die gelieferten Fahrzeuge entgegen den Angaben der Abnehmer nicht zum Unternehmensort der Abnehmer befördert oder versendet werden, kann eine Steuerbefreiung aus Gründen des Vertrauensschutzes zu gewähren sein (BFH-Urteil vom 17. Februar 2011 V R 28/10, BFH/NV 2011, 1448).

    Aufgrund der personenbezogenen Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a und b, Nr. 3 UStG setzt die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferungen voraus, dass der Unternehmer nachweist, wer Abnehmer seiner Lieferung ist (BFH-Urteil vom 17. Februar 2011 V R 28/10, BFH/NV 2011, 1448; BFH-Urteil vom 17. Februar 2011 V R 30/10, BFH/NV 2011, 1451).

  • BFH, 11.08.2011 - V R 50/09

    Innergemeinschaftliche Lieferung: Steuerpflicht bei Täuschung über Abnehmer -

    c) Erbringt der Unternehmer den Beleg- und Buchnachweis nicht vollständig, erweisen sich Nachweisangaben als unzutreffend oder bestehen berechtigte und nicht durch den Unternehmer ausgeräumte Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Angaben (vgl. BFH-Urteile in BFHE 225, 264, BStBl II 2010, 511, unter II.B.2.b; vom 17. Februar 2011 V R 28/10, BFH/NV 2011, 1448, unter II.2.c), ist die Lieferung steuerpflichtig, wenn diese Mängel den "sicheren Nachweis" der materiellen Anforderungen verhindern (EuGH-Urteil vom 27. September 2009 C-146/05, Collée, Slg. 2007, I-7861 Rdnr. 31).

    Darüber hinaus ist die Lieferung auch steuerpflichtig, wenn --obwohl die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung objektiv vorliegen-- der Steuerpflichtige unter Verstoß gegen die auf dem ersten Satzteil des Art. 28c Teil A der Richtlinie 77/388/EWG beruhenden Pflichten zum Beleg- und Buchnachweis die Identität des Erwerbers verschleiert, um diesem im Bestimmungsmitgliedstaat eine Mehrwertsteuerhinterziehung zu ermöglichen (EuGH-Urteil R in UR 2011, 15 Rdnr. 51 und Leitsatz; BFH-Urteile in BFH/NV 2011, 1448 und vom 17. Februar 2011 V R 30/10, BFH/NV 2011, 1451, jeweils unter II.2.c).

    Maßgeblich ist insoweit der zwischen innergemeinschaftlicher Lieferung und innergemeinschaftlichem Erwerb bestehende Besteuerungszusammenhang und die damit bezweckte Verlagerung des Steueraufkommens auf den Bestimmungsmitgliedstaat durch die dort beim Abnehmer als Steuerschuldner vorzunehmende Besteuerung, die es nicht zulässt, die Steuerfreiheit nach § 6a UStG trotz absichtlicher Täuschung über die Person des Abnehmers (Erwerbers) in Anspruch zu nehmen (BFH-Urteile in BFH/NV 2011, 1448, und in BFH/NV 2011, 1451, jeweils unter II.2.).

    Die Feststellungen des FG rechtfertigen insoweit die Annahme, dass es sich bei diesen Vertragsabschlüssen allenfalls um Scheingeschäfte i.S. von § 41 der Abgabenordnung (AO) handelte (vgl. hierzu BFH-Urteile in BFH/NV 2011, 1448, und in 2011, 1451, jeweils unter II.2.b).

  • BFH, 22.07.2015 - V R 38/14

    Anforderung an den Buch- und Belegnachweis bei innergemeinschaftlichen

    b) Auch ein nach dem Übereinkommen vom 19. Mai 1956 über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (Convention on the Contract for the International Carriage of Goods by Road --CMR-Übereinkommen--, BGBl II 1961, 1120) ausgestellter Frachtbrief (CMR-Frachtbrief) ist als Frachtbrief i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 1 UStDV anzusehen (BFH-Urteile vom 12. Mai 2009 V R 65/06, BFHE 225, 264, BStBl II 2010, 511, Rz 48; vom 14. Dezember 2011 XI R 18/10, BFH/NV 2012, 1006; vom 17. Februar 2011 V R 28/10, BFH/NV 2011, 1448).

    CMR-Frachtbriefe sind nur als Versendungsbeleg anzuerkennen, wenn sie die in § 10 Abs. 1 Nr. 2 UStDV bezeichneten Angaben enthalten (BFH-Urteile vom 14. November 2012 XI R 8/11, BFH/NV 2013, 596, Rz 49; in BFH/NV 2012, 1006, Rz 24; vom 17. Februar 2011 V R 28/10, BFHE 233, 331, BFH/NV 2011, 1448, Rz 23).

  • FG Schleswig-Holstein, 09.12.2015 - 4 K 133/10

    Keine steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung

    CMR-Frachtbriefe sind jedoch nur als Versendungsbeleg anzuerkennen, wenn sie die in § 10 Abs. 1 Nr. 2 UStDV bezeichneten Angaben enthalten (vgl. BFH-Urteile vom 22. Juli 2015, V R 38/14; DStR 2015, 2069 m.w.N.; vom 17. Februar 2011, V R 28/10, BFH/NV 2011, 1448).

    Denn diese Bestätigung ist - da nicht in § 10 Abs. 1 Nr. 2 a) bis g) UStDV a.F. genannt - für einen Belegnachweis nicht erforderlich (BFH-Urteil vom 17. Februar 2011, V R 28/10, BFHE 233, 331 m.w.N.).

    Auch die Unterschrift des Auftraggebers des Frachtführers ist nach der Rechtsprechung des BFH nicht vonnöten (BFH-Urteil vom 17. Februar 2011, V R 28/10, BFHE 233, 331 m.w.N.).

    Dabei muss - neben der physischen Verbringung in einen anderen Mitgliedsstaat - die Befugnis, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, auch tatsächlich auf den (vom Lieferanten angegebenen) "Erwerber" übergegangen sein (FG Hamburg, Urteil vom 5. Februar 2015, 3 K 46/14, EFG 2015, 1872 m. w. N.; vgl. auch BFH-Urteil vom 17. Februar 2011, V R 28/10, BFHE 233, 331, BFH/NV 2011, 1448 m. w. N.).

    Verdeckt das Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft, ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Besteuerung maßgeblich (BFH-Urteil vom 17. Februar 2011, V R 28/10, BFHE 233, 331 m.w.N.).

  • BFH, 26.11.2014 - XI R 37/12

    Belegnachweis: Hinweis auf die Steuerbefreiung einer Lieferung als

    Denn die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung setzt voraus, dass aufgrund der zutreffenden Angaben des leistenden Unternehmers die Person des Abnehmers ("Erwerbers") dieser Lieferung bekannt ist, da sonst das Ziel nicht erreicht werden kann, Steuereinnahmen dadurch auf den Bestimmungsmitgliedstaat zu verlagern, dass der Erwerber der innergemeinschaftlichen Lieferung in diesem Mitgliedstaat Steuerschuldner ist (vgl. BFH-Urteile vom 17. Februar 2011 V R 28/10, BFHE 233, 331, BFH/NV 2011, 1448, Rz 17; V R 30/10, BFHE 233, 341, BStBl II 2011, 769, Rz 15, jeweils m.w.N.).

    CMR-Frachtbriefe sind nur als Versendungsbeleg anzuerkennen, wenn sie die in § 10 Abs. 1 Nr. 2 UStDV bezeichneten Angaben enthalten (vgl. BFH-Urteil in BFHE 233, 331, BFH/NV 2011, 1448, Rz 23).

    Die vollständige Erbringung des Beleg- und Buchnachweises verlangt jedoch auch Angaben zur Identität des Abholers (vgl. BFH-Urteile vom 12. Mai 2009 V R 65/06, BFHE 225, 264, BStBl II 2010, 511, Leitsatz 1; in BFHE 233, 331, BFH/NV 2011, 1448, Rz 37).

  • BFH, 11.08.2011 - V R 19/10

    Innergemeinschaftliche Lieferung: Beteiligung an Steuerhinterziehung - Bindung

    c) Erbringt der Unternehmer den Beleg- und Buchnachweis nicht vollständig, erweisen sich Nachweisangaben als unzutreffend oder bestehen berechtigte und nicht durch den Unternehmer ausgeräumte Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Angaben (vgl. BFH-Urteile in BFHE 225, 264, BStBl II 2010, 511, unter II.B.2.b; vom 17. Februar 2011 V R 28/10, BFH/NV 2011, 1448, unter II.2.c), ist die Lieferung steuerpflichtig, wenn diese Mängel den "sicheren Nachweis" der materiellen Anforderungen verhindern (EuGH-Urteil vom 27. September 2007 C-146/05, Collée, Slg. 2007, I-7861 Rdnr. 31).

    Darüber hinaus ist die Lieferung auch steuerpflichtig, wenn --obwohl die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung objektiv vorliegen-- der Steuerpflichtige unter Verstoß gegen die auf dem ersten Satzteil des Art. 28c Teil A der Richtlinie 77/388/EWG beruhenden Pflichten zum Beleg- und Buchnachweis die Identität des Erwerbers verschleiert, um diesem im Bestimmungsmitgliedstaat eine Mehrwertsteuerhinterziehung zu ermöglichen (EuGH-Urteil R in UR 2011, 15 Rdnr. 51 und Leitsatz; BFH-Urteile in BFH/NV 2011, 1448, und vom 17. Februar 2011 V R 30/10, BFH/NV 2011, 1451, jeweils unter II.2.c).

    Selbst wenn zugunsten der Klägerin davon ausgegangen wird, dass --unter Berücksichtigung der BFH-Rechtsprechung zur Bestimmung des Abnehmers (BFH-Urteile in BFH/NV 2011, 1448, und in BFH/NV 2011, 1451, jeweils unter II.2.b)-- im Streitfall V Abnehmer der Lieferungen der Klägerin war, sind die Lieferungen der Klägerin aufgrund ihrer Beteiligung an einer Umsatzsteuerhinterziehung steuerpflichtig.

    Maßgeblich ist insoweit der zwischen innergemeinschaftlicher Lieferung und innergemeinschaftlichem Erwerb bestehende Besteuerungszusammenhang und die damit bezweckte Verlagerung des Steueraufkommens auf den Bestimmungsmitgliedstaat durch die dort beim Abnehmer als Steuerschuldner vorzunehmende Besteuerung (BFH-Urteile in BFH/NV 2011, 1448, und in BFH/NV 2011, 1451, jeweils unter II.2.a und 3.).

  • FG Nürnberg, 28.05.2013 - 2 K 417/11

    Keine steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung bei unzutreffender

    Somit setzt die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung voraus, dass aufgrund der zutreffenden Angaben des leistenden Unternehmers die Person des Abnehmers ("Erwerbers") dieser Lieferung bekannt ist, da sonst das Ziel, Steuereinnahmen dadurch auf den Bestimmungsmitgliedstaat zu verlagern, dass der Erwerber der innergemeinschaftlichen Lieferung in diesem Mitgliedstaat Steuerschuldner ist, nicht erreicht werden kann (BFH-Urteil vom 17.02.2011 V R 28/10, BFH/NV 2011, 1448 m.w.N.).

    CMR-Frachtbriefe stellen keine ausreichenden Versendungsbelege dar, wenn sie z.B. keine Angaben zum Auslieferungsort, zum Ausstellungstag oder als Auslieferungsort einen Ort im Inland enthalten (BFH-Urteil vom 17.02.2011 V R 28/10, BFH/NV 2011, 1448).

    Unschädlich ist auch, wenn der CMR-Brief nicht vom Auftraggeber des Frachtführers unterzeichnet ist (BFH-Urteil vom 17.02.2011 V R 28/10, BFH/NV 2011, 1448).

    In Anlehnung an die neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum Belegnachweis steuerfreier innergemeinschaftlicher Lieferungen durch CMR-Frachtbriefe, die unter anderem Angaben zum Auslieferungsort und zum Ausstellungstag erfordern (BFH-Urteil vom 17.02.2011 V R 28/10, BFH/NV 2011, 1448 unter II.3.b), erachtet der Senat die vorliegenden Angaben im CMR-Frachtbrief als nicht ausreichend zum Nachweis der steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung, weil die nach Art. 6 Abs. 1 des CMR-Übereinkommens erforderlichen zwingenden Angaben nicht vorliegen.

    Ein CMR-Frachtbrief muss aber für einen ordnungsgemäßen Belegnachweis die in § 10 Abs. 1 Nr. 2 UStDV bezeichneten Angaben enthalten (BFH-Urteile vom 17.02.2011, V R 28/10 BFH/NV 2011, 1448 und vom 14.12.2011 XI R 18/10, BFH/NV 2012, 1006).

  • BFH, 14.11.2012 - XI R 8/11

    Belegnachweis bei innergemeinschaftlicher Lieferung - Keine Anwendung des § 6a

  • BGH, 20.10.2011 - 1 StR 41/09

    Versagung der Befreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung von der

  • FG Nürnberg, 16.07.2013 - 2 K 1943/10

    Fehlerhafte Angaben in Feld 1 des CMR-Briefs führen zur Unvollständigkeit des

  • BFH, 14.11.2012 - XI R 17/12

    Vertrauensschutz bei innergemeinschaftlichen Lieferungen - Umfang der

  • FG Baden-Württemberg, 28.03.2012 - 12 K 3943/08

    Steuerhinterziehung: Keine Steuerbefreiung ohne Nachweis des Abnehmers einer

  • BFH, 24.06.2014 - XI B 45/13

    Keine Bindung des Finanzgerichts an die Erstellung eines Strafverfahrens

  • BFH, 14.12.2011 - XI R 32/09

    Belegnachweis bei innergemeinschaftlicher Lieferung - Unternehmereigenschaft -

  • BFH, 10.08.2016 - V R 45/15

    Innergemeinschaftliche Lieferungen

  • BFH, 19.03.2015 - V R 14/14

    Kein Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung durch Zeugen

  • FG Nürnberg, 16.07.2013 - 2 K 854/11

    Fehlerhafte Angaben in Feld 1 des CMR-Briefs führen zur Unvollständigkeit des

  • FG Hamburg, 28.02.2012 - 5 K 10/10

    Umsatzsteuer: Anforderungen an den Belegnachweis für eine innergemeinschaftliche

  • BFH, 21.01.2015 - XI R 5/13

    Innergemeinschaftliche Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren

  • FG München, 28.01.2021 - 3 K 1983/17

    Feststellungslast des Finanzamt für das Vorliegen der Voraussetzungen von

  • FG München, 10.10.2018 - 3 K 1983/17

    Vorliegen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung

  • FG Sachsen-Anhalt, 30.06.2017 - 3 V 506/17

    Rechtmäßigkeit einer Arrestanordnung zur Sicherung von noch nicht festgesetzter

  • BFH, 26.09.2019 - V R 38/18

    Innergemeinschaftliche Lieferungen

  • BFH, 18.02.2015 - V S 19/14

    Gutglaubensschutz beim Vorsteuerabzug - Vertrauensschutz bei

  • FG Düsseldorf, 14.03.2014 - 1 K 4566/10

    Vorsteuerabzug: Scheinsitz als Anschrift des leistenden Unternehmers

  • BFH, 26.09.2014 - XI S 14/14

    AdV bei Vertrauen des vorsteuerabzugsberechtigten Leistungsempfängers auf die vom

  • FG Hamburg, 23.09.2011 - 5 K 310/09

    Steuerfreie Ausfuhrlieferung

  • BFH, 14.12.2011 - XI R 33/10

    Innergemeinschaftliche Lieferung: Steuerpflicht bei Täuschung über Abnehmer

  • FG München, 09.11.2011 - 3 K 2748/09

    Ein dem Belegnachweis dienender inhaltlich unrichtiger CMR-Frachtbrief stellt

  • FG Hessen, 10.12.2020 - 1 K 1263/17

    Herabsetzung der Umsatzsteuerbescheide wegen Vorsteuerabzugs

  • FG Niedersachsen, 26.01.2012 - 5 K 167/10

    Voraussetzungen der Steuerfreiheit von Ausfuhrlieferungen und von

  • FG Schleswig-Holstein, 23.02.2022 - 4 V 90/21

    Innergemeinschaftliche Lieferung von Kraftfahrzeugen: Kein hinreichender

  • FG Düsseldorf, 14.03.2014 - 1 K 4567/10

    Vorsteuerabzug: Scheinsitz als Anschrift des leistenden Unternehmers -

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 06.02.2013 - 2 K 180/11

    Keine steuerfreie Ausfuhrlieferung bei Nichtvorlage einer Ausfuhrbestätigung der

  • FG Düsseldorf, 31.01.2014 - 1 K 3117/12

    Belegnachweis für innergemeinschaftliche Lieferung

  • FG München, 30.07.2013 - 2 K 155/12

    Umsatzsteuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Kfz-Lieferungen

  • FG Hamburg, 07.06.2013 - 5 K 190/10

    Umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferung: Statistikdokument keine Ausfuhrbestätigung,

  • FG München, 08.02.2012 - 3 K 1296/11

    Zuordnung der steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung in einem

  • FG Rheinland-Pfalz, 28.06.2012 - 6 K 2615/09

    Nachweis der Verbringung eines Fahrzeugs in einen anderen EU-Staat durch zeitnahe

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