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   BFH, 09.11.2010 - IX R 24/09   

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https://dejure.org/2010,3033
BFH, 09.11.2010 - IX R 24/09 (https://dejure.org/2010,3033)
BFH, Entscheidung vom 09.11.2010 - IX R 24/09 (https://dejure.org/2010,3033)
BFH, Entscheidung vom 09. November 2010 - IX R 24/09 (https://dejure.org/2010,3033)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • lexetius.com

    Steuerliche Konsequenzen einer nicht verhältniswahrenden Verschmelzung auf Anteilseignerebene - Keine Entstehung von Bezugsrechten infolge einer verschmelzungsdurchführenden Kapitalerhöhung - Folgen einer Kapitalerhöhung zur Durchführung der Verschmelzung

  • openjur.de

    Steuerliche Konsequenzen einer nicht verhältniswahrenden Verschmelzung auf Anteilseignerebene - Keine Entstehung von Bezugsrechten infolge einer verschmelzungsdurchführenden Kapitalerhöhung; Folgen einer Kapitalerhöhung zur Durchführung der Verschmelzung

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 17 Abs 1, EStG § ... 17 Abs 2, GmbHG §§ 55 ff, GmbHG § 55, GmbHG §§ 57cff, GmbHG § 57c, UmwG § 5, UmwG § 55, UmwStG § 11, UmwStG § 12, UmwStG § 13, KapErhStG § 1, KapErhStG § 3, HGB § 266, HGB § 272 Abs 2 Nr 1
    Steuerliche Konsequenzen einer nicht verhältniswahrenden Verschmelzung auf Anteilseignerebene - Keine Entstehung von Bezugsrechten infolge einer verschmelzungsdurchführenden Kapitalerhöhung - Folgen einer Kapitalerhöhung zur Durchführung der Verschmelzung

  • Bundesfinanzhof

    Steuerliche Konsequenzen einer nicht verhältniswahrenden Verschmelzung auf Anteilseignerebene - Keine Entstehung von Bezugsrechten infolge einer verschmelzungsdurchführenden Kapitalerhöhung - Folgen einer Kapitalerhöhung zur Durchführung der Verschmelzung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 17 Abs 1 EStG 1997, § 17 Abs 2 EStG 1997, §§ 55 ff GmbHG, § 55 GmbHG, §§ 57cff GmbHG
    Steuerliche Konsequenzen einer nicht verhältniswahrenden Verschmelzung auf Anteilseignerebene - Keine Entstehung von Bezugsrechten infolge einer verschmelzungsdurchführenden Kapitalerhöhung - Folgen einer Kapitalerhöhung zur Durchführung der Verschmelzung

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Steuerliche Konsequenzen einer nicht verhältniswahrenden Verschmelzung auf Anteilseignerebene

  • Betriebs-Berater

    Steuerliche Konsequenzen einer nicht verhältniswahrenden Verschmelzung auf Anteilseignerebene

  • rewis.io

    Steuerliche Konsequenzen einer nicht verhältniswahrenden Verschmelzung auf Anteilseignerebene - Keine Entstehung von Bezugsrechten infolge einer verschmelzungsdurchführenden Kapitalerhöhung - Folgen einer Kapitalerhöhung zur Durchführung der Verschmelzung

  • ra.de
  • rewis.io

    Steuerliche Konsequenzen einer nicht verhältniswahrenden Verschmelzung auf Anteilseignerebene - Keine Entstehung von Bezugsrechten infolge einer verschmelzungsdurchführenden Kapitalerhöhung - Folgen einer Kapitalerhöhung zur Durchführung der Verschmelzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erhöhung des Kapitals der aufnehmenden Kapitalgesellschaft um den Nominalwert der Anteile der übertragenden Kapitalgesellschaft zur Durchführung einer nicht den realen Wertverhältnissen entsprechenden Verschmelzung; Beteiligung einer steuerpflichtigen natürlichen Person ...

  • rechtsportal.de

    Erhöhung des Kapitals der aufnehmenden Kapitalgesellschaft um den Nominalwert der Anteile der übertragenden Kapitalgesellschaft zur Durchführung einer nicht den realen Wertverhältnissen entsprechenden Verschmelzung; Beteiligung einer steuerpflichtigen natürlichen Person ...

  • datenbank.nwb.de

    Steuerliche Konsequenzen einer nicht verhältniswahrenden Verschmelzung auf Anteilseignerebene

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Steuerliche Konsequenzen einer nicht verhältniswahrenden Verschmelzung auf Anteilseignerebene

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Steuerliche Konsequenzen einer nicht verhältniswahrenden Verschmelzung auf Anteilseignerebene

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Erhöhung des Kapitals der aufnehmenden Kapitalgesellschaft um den Nominalwert der Anteile der übertragenden Kapitalgesellschaft zur Durchführung einer nicht den realen Wertverhältnissen entsprechenden Verschmelzung; Beteiligung einer steuerpflichtigen natürlichen Person ...

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Steuerfolge bei nichtverhältniswahrender Verschmelzung auf Anteilseignerebene

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Nicht verhältniswahrende Verschmelzung auf Anteilseignerebene

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Steuerliche Konsequenzen einer nicht verhältniswahrenden Verschmelzung auf Anteilseignerebene

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Stille Reserven bei Anteilsveräußerungen im Rahmen einer Verschmelzung

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Verschmelzung
    Steuerrecht
    Verschmelzung von Körperschaften
    Besteuerungskonzeption

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 231, 557
  • BB 2011, 278
  • BB 2011, 552
  • DB 2011, 209
  • BStBl II 2011, 799
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 21.01.1999 - IV R 27/97

    Kapitalerhöhung gegen Einlagen bei wesentlicher Beteiligung

    Auszug aus BFH, 09.11.2010 - IX R 24/09
    Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Sinne dieser Vorschrift sind auch abspaltbare Teile des Wirtschaftsguts "Geschäftsanteil" (s. dazu eingehend BFH-Urteil vom 21. Januar 1999 IV R 27/97, BFHE 188, 27, BStBl II 1999, 638, unter II. 2.).

    Vielmehr führt die Kapitalerhöhung zur Durchführung der Verschmelzung (§ 55 UmwG) wie jede Kapitalerhöhung zu einer Abspaltung der durch den alten Geschäftsanteil verkörperten Substanz und damit zur Abspaltung eines   Teils des "Geschäftsanteils"   i.S. des § 17 Abs. 1 Satz 3 EStG  (vgl. zur Substanzabspaltung BFH-Urteile in BFHE 188, 27, BStBl II 1999, 638; vom 22. Mai 2003 IX R 9/00, BFHE 202, 309, BStBl II 2003, 712 --zur Kapitalerhöhung gegen Einlage--, und BFH-Urteil in BFHE 224, 504, BStBl II 2009, 658 - zur Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln).

    Auch die Mitgliedschaftsrechte gehen anteilsgemäß über (s. das BFH-Urteil in BFHE 188, 27, BStBl II 1999, 638).

    Bei Kapitalerhöhungen gegen Einlage gilt die Gesamtwertmethode (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil in BFHE 188, 27, BStBl II 1999, 638), denn im Streitfall ist § 20 Abs. 4 a Satz 4 EStG (noch) nicht anwendbar (vgl. dazu Meilicke, Der Betrieb 2009, 476 ff.).

  • BFH, 25.02.2009 - IX R 26/08

    Unentgeltlicher Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft gemäß § 17 Abs.

    Auszug aus BFH, 09.11.2010 - IX R 24/09
    Wenn dort im Rahmen eines Umbuchungsvorgangs offene Rücklagen in gezeichnetes Kapital umgewandelt werden, sich also nicht die Höhe, sondern nur die Zusammensetzung des Eigenkapitals ändert (vgl. dazu BFH-Urteil vom 25. Februar 2009 IX R 26/08, BFHE 224, 504, BStBl II 2009, 658, m.w.N.), so ist die Situation bei der Kapitalerhöhung zur Durchführung der Verschmelzung eine völlig andere: Das Kapital des übernehmenden Rechtsträgers wird durch Einlage (§ 56 Abs. 1 GmbHG) des gesamten Vermögens des übertragenden Rechtsträgers tatsächlich erhöht (vgl. dazu Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz, 5. Aufl., § 55 UmwG Rz 3; Winter in Lutter, a.a.O., § 55 Rz 2).

    Vielmehr führt die Kapitalerhöhung zur Durchführung der Verschmelzung (§ 55 UmwG) wie jede Kapitalerhöhung zu einer Abspaltung der durch den alten Geschäftsanteil verkörperten Substanz und damit zur Abspaltung eines   Teils des "Geschäftsanteils"   i.S. des § 17 Abs. 1 Satz 3 EStG  (vgl. zur Substanzabspaltung BFH-Urteile in BFHE 188, 27, BStBl II 1999, 638; vom 22. Mai 2003 IX R 9/00, BFHE 202, 309, BStBl II 2003, 712 --zur Kapitalerhöhung gegen Einlage--, und BFH-Urteil in BFHE 224, 504, BStBl II 2009, 658 - zur Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln).

  • BFH, 22.05.2003 - IX R 9/00

    Spekulationsgeschäft bei Veräußerung von Bezugsrechten

    Auszug aus BFH, 09.11.2010 - IX R 24/09
    Vielmehr führt die Kapitalerhöhung zur Durchführung der Verschmelzung (§ 55 UmwG) wie jede Kapitalerhöhung zu einer Abspaltung der durch den alten Geschäftsanteil verkörperten Substanz und damit zur Abspaltung eines   Teils des "Geschäftsanteils"   i.S. des § 17 Abs. 1 Satz 3 EStG  (vgl. zur Substanzabspaltung BFH-Urteile in BFHE 188, 27, BStBl II 1999, 638; vom 22. Mai 2003 IX R 9/00, BFHE 202, 309, BStBl II 2003, 712 --zur Kapitalerhöhung gegen Einlage--, und BFH-Urteil in BFHE 224, 504, BStBl II 2009, 658 - zur Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln).
  • BFH, 06.10.2009 - IX R 14/08

    Steuerliche Zurechnung eines Teilgeschäftsanteils im Rahmen einer Quotentreuhand

    Auszug aus BFH, 09.11.2010 - IX R 24/09
    Dieser Anteil an einem selbständigen Geschäftsanteil ist   steuerrechtlich   --wiederum als Geschäftsanteil-- ein Wirtschaftsgut, und zwar unabhängig davon, ob er zivilrechtlich wirksam von dem jeweiligen Geschäftsanteil abgetrennt wurde (BFH-Urteil vom 6. Oktober 2009 IX R 14/08, BFHE 228, 10, BStBl II 2010, 460).
  • BFH, 09.06.1997 - GrS 1/94

    Personengesellschaften - Verzicht des Gesellschafters auf Forderungen gegenüber

    Auszug aus BFH, 09.11.2010 - IX R 24/09
    Eine verdeckte Einlage ist --im Gegensatz zur offenen Einlage gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten-- die Zuwendung eines einlagefähigen Vermögensvorteils seitens eines Anteilseigners oder einer ihm nahe stehenden Person an seine Kapitalgesellschaft ohne wertadäquate Gegenleistung, die ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis hat (BFH-Urteil vom 14. Juli 2009 IX R 6/09, BFH/NV 2010, 397; vgl. auch BFH-Beschlüsse vom 26. Oktober 1987 GrS 2/86, BFHE 151, 523, BStBl II 1988, 348, und vom 9. Juni 1997 GrS 1/94, BFHE 183, 187, BStBl II 1998, 307).
  • BFH, 26.10.1987 - GrS 2/86

    Zur unentgeltlichen Überlassung von Nutzungsvorteilen

    Auszug aus BFH, 09.11.2010 - IX R 24/09
    Eine verdeckte Einlage ist --im Gegensatz zur offenen Einlage gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten-- die Zuwendung eines einlagefähigen Vermögensvorteils seitens eines Anteilseigners oder einer ihm nahe stehenden Person an seine Kapitalgesellschaft ohne wertadäquate Gegenleistung, die ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis hat (BFH-Urteil vom 14. Juli 2009 IX R 6/09, BFH/NV 2010, 397; vgl. auch BFH-Beschlüsse vom 26. Oktober 1987 GrS 2/86, BFHE 151, 523, BStBl II 1988, 348, und vom 9. Juni 1997 GrS 1/94, BFHE 183, 187, BStBl II 1998, 307).
  • BFH, 08.04.1992 - I R 128/88

    Keine Gewinnrealisierung bei Übergang von stillen Reserven (entgegen

    Auszug aus BFH, 09.11.2010 - IX R 24/09
    Wenn der BFH eine derartige Anwartschaft in seinem Urteil vom 8. April 1992 I R 128/88 (BFHE 167, 424, BStBl II 1992, 761) erwogen hat, so in einem Fall, in dem der Berechtigte über sein Bezugsrecht jedenfalls wirtschaftlich (durch Teilnahme am Kapitalerhöhungsbeschluss, durch Verzicht oder durch Übertragung) zugunsten eines anderen verfügt hat.
  • FG Köln, 26.05.2009 - 8 K 335/07

    Vorliegen eines Veräußerungsgewinns gem. § 17 Einkommensteuergesetz (EStG) in

    Auszug aus BFH, 09.11.2010 - IX R 24/09
    In seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 1459 veröffentlichten Urteil folgte das FG dem FA im Hinblick auf die verdeckte Einlage der Bezugsrechte, die sich hier jedenfalls aus § 57j des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) ergäben (Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln).
  • BFH, 14.07.2009 - IX R 6/09

    Gewinn aus einer verdeckten Einlage - Ableitung des gemeinen Werts von

    Auszug aus BFH, 09.11.2010 - IX R 24/09
    Eine verdeckte Einlage ist --im Gegensatz zur offenen Einlage gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten-- die Zuwendung eines einlagefähigen Vermögensvorteils seitens eines Anteilseigners oder einer ihm nahe stehenden Person an seine Kapitalgesellschaft ohne wertadäquate Gegenleistung, die ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis hat (BFH-Urteil vom 14. Juli 2009 IX R 6/09, BFH/NV 2010, 397; vgl. auch BFH-Beschlüsse vom 26. Oktober 1987 GrS 2/86, BFHE 151, 523, BStBl II 1988, 348, und vom 9. Juni 1997 GrS 1/94, BFHE 183, 187, BStBl II 1998, 307).
  • BFH, 21.09.2004 - IX R 36/01

    Ansatz des Bezugsrechts von GmbH-Gesellschaftern auf neue Gesellschaftsanteile

    Auszug aus BFH, 09.11.2010 - IX R 24/09
    Anwartschaften in diesem Sinne sind --im hier gegebenen Kontext-- Bezugsrechte, die aufgrund einer Kapitalerhöhung entstehen können (vgl. dazu eingehend Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. September 2004 IX R 36/01, BFHE 207, 543, BStBl II 2006, 12, m.w.N.).
  • BFH, 09.12.2009 - II R 28/08

    Disquotale Einlage von Vermögen in eine GmbH durch Gesellschafter keine

  • BFH, 20.01.2016 - II R 40/14

    Verhältnis der verdeckten Einlage eines Gesellschaftsanteils zur Schenkungsteuer

    b) Eine verdeckte Einlage ist --im Gegensatz zur offenen Einlage gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten-- die Zuwendung eines einlagefähigen Vermögensvorteils seitens eines Anteilseigners oder einer ihm nahe stehenden Person an seine Kapitalgesellschaft ohne wertadäquate Gegenleistung, die ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis hat (BFH-Urteil vom 9. November 2010 IX R 24/09, BFHE 231, 557, BStBl II 2011, 799, Rz 27, m.w.N.).
  • FG Münster, 14.08.2019 - 13 K 3170/17

    Körperschaftsteuer - Zum Typenvergleich bei einer ausländischen Körperschaft

    Zu den Anteilen an einer Kapitalgesellschaft gehören neben den Anteilen an einer Kapitalgesellschaft selbst auch Anwartschaften auf solche Beteiligungen (§ 17 Abs. 1 Satz 3 EStG); unter Anwartschaften in diesem Sinne sind dabei z.B. aufgrund einer Kapitalerhöhung entstehende Bezugsrechte (vgl. dazu BFH-Urteil vom 21.9.2004 IX R 36/01, BStBl II 2006, 12 m.w.N.) oder abspaltbare Teile des Wirtschaftsguts "Geschäftsanteil" (s. dazu BFH-Urteile vom 21.1.1999 IV R 27/97, BStBl II 1999, 638; vom 9.11.2010 IX R 24/09, BStBl II 2011, 799) zu verstehen.

    Nach der vom Senat für zutreffend gehaltenen Rechtsprechung des BFH ist jedoch auch dann von der Übertragung einer Anwartschaft im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 3 EStG auszugehen, wenn sich die Altgesellschafter nicht an der Kapitalerhöhung beteiligen oder das Bezugsrecht der Altgesellschafter - wie vorliegend - in dem für die Kapitalerhöhung notwendigen Gesellschafterbeschluss mit der Folge ausgeschlossen wird, dass gesellschaftsrechtlich kein Bezugsrecht entsteht (vgl. etwa BFH-Urteile vom 8.4.1992 I R 128/88, BStBl II 1992, 761; vom 13.10.1992 VIII R 3/89, BStBl II 1993, 477; vom 21.9.2004 IX R 36/01, BStBl II 2006, 12; vom 19.4.2005 VIII R 68/04, BStBl II 2005, 762; vom 4.7.2007 VIII R 68/05, BStBl II 2007, 937, jeweils m.w.N.; s.a. BFH-Urteil vom 9.11.2010 IX R 24/09, BStBl II 2011, 799: Abspaltung eines Teil des Geschäftsanteils statt Übertragung eines Bezugsrechtes).

    Unter einer verdeckten Einlage ist - im Gegensatz zur offenen Einlage gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten - die Zuwendung eines einlagefähigen Vermögensvorteils seitens eines Anteilseigners oder einer ihm nahe stehenden Person an seine Kapitalgesellschaft ohne wertadäquate Gegenleistung zu verstehen, die ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis hat (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 09.11.2010 IX R 24/09, BStBl II 2011, 799; vom 14.7.2009 IX R 6/09, BFH/NV 2010, 397, jeweils m.w.N.).

    Denn zum einen wird die Veranlassung der Vermögensverschiebung durch das Gesellschaftsverhältnis bereits dadurch indiziert, dass - wie auf der Grundlage der tatsächlichen Verständigung unter den Beteiligten unstreitig ist - sowohl nach den Wertverhältnissen des Jahres 1998 wie auch nach den Wertverhältnissen des Jahres 2001 von einer Verschiebung stiller Reserven im Umfang von 8.375.351 DM auszugehen ist (vgl. BFH-Urteile vom 9.11.2010 IX R 24/09, BStBl II 2011, 799; vom 15.12.2005 III R 35/04, BFH/NV 2006, 1262).

  • BFH, 28.05.2020 - IV R 17/17

    Gewinnrealisierung bei Abspaltung eines Teilbetriebs von einer

    Für eine Kapitalerhöhung zur Durchführung einer nicht verhältniswahrenden Verschmelzung (§ 55 UmwG) habe der BFH mit Urteil vom 09.11.2010 - IX R 24/09 (BFHE 231, 557, BStBl II 2011, 799, Rz 30) entschieden, dass es sich dabei nicht allein um einen Wertetransfer, sondern um eine Abspaltung der durch den alten Geschäftsanteil verkörperten Substanz handele.

    Die Grundsätze des BFH-Urteils in BFHE 231, 557, BStBl II 2011, 799 seien mit Schumacher in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 3. Aufl., § 15 Rz 62 auf Fälle der Spaltung entsprechend anzuwenden.

  • FG Münster, 03.06.2014 - 9 K 5/08

    Erzielung eines Veräußerungsgewinns aus der verdeckten Einlage eines

    Zu den Anteilen an einer Kapitalgesellschaft gehören neben den Anteilen an einer Kapitalgesellschaft selbst auch Anwartschaften auf solche Beteiligungen (§ 17 Abs. 1 Satz 3 EStG); unter Anwartschaften in diesem Sinne sind dabei z.B. aufgrund einer Kapitalerhöhung entstehende Bezugsrechte (vgl. dazu BFH-Urteil vom 21.09.2004 IX R 36/01, BStBl II 2006, 12 m.w.N.) oder abspaltbare Teile des Wirtschaftsguts "Geschäftsanteil" (s. dazu BFH-Urteile vom 21.01.1999 IV R 27/97, BStBl II 1999, 638; vom 09.11.2010 IX R 24/09. BStBl II 2011, 799) zu verstehen.

    Nach der vom Senat für zutreffend gehaltenen Rechtsprechung des BFH ist jedoch auch dann von der Übertragung einer Anwartschaft im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 3 EStG auszugehen, wenn sich die Altgesellschafter nicht an der Kapitalerhöhung beteiligen oder das Bezugsrecht der Altgesellschafter - wie vorliegend - in dem für die Kapitalerhöhung notwendigen Gesellschafterbeschluss mit der Folge ausgeschlossen wird, dass gesellschaftsrechtlich kein Bezugsrecht entsteht (vgl. etwa BFH-Urteile vom 08.04.1992 I R 128/88, BStBl II 1992, 761; vom 13.10.1992 VIII R 3/89, BStBl II 1993, 477; vom 21.09.2004 IX R 36/01, BStBl II 2006, 12; vom 19.04.2005 VIII R 68/04, BStBl II 2005, 762; vom 04.07.2007 VIII R 68/05, BStBl II 2007, 937, jeweils m.w.N.; s.a. BFH-Urteil vom 09.11.2010 IX R 24/09, BStBl II 2011, 799: Abspaltung eines Teil des Geschäftsanteils statt Übertragung eines Bezugsrechtes).

    (a) Unter einer verdeckten Einlage ist - im Gegensatz zur offenen Einlage gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten - die Zuwendung eines einlagefähigen Vermögensvorteils seitens eines Anteilseigners oder einer ihm nahe stehenden Person an seine Kapitalgesellschaft ohne wertadäquate Gegenleistung zu verstehen, die ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis hat (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 09.11.2010 IX R 24/09, BStBl II 2011, 799; vom 14.07.2009 IX R 6/09, BFH/NV 2010, 397, jeweils m.w.N.).

    Denn zum einen wird die Veranlassung der Vermögensverschiebung durch das Gesellschaftsverhältnis bereits dadurch indiziert, dass - wie auf der Grundlage der tatsächlichen Verständigung unter den Beteiligten unstreitig ist - sowohl nach den Wertverhältnissen des Jahres 1998 wie auch nach den Wertverhältnissen des Jahres 2001 von einer Verschiebung stiller Reserven im Umfang von 8.375.351,00 DM auszugehen ist (vgl. BFH-Urteile vom 09.11.2010 IX R 24/09, BStBl II 2011, 799; vom 15.12.2005 III R 35/04, BFH/NV 2006, 1262).

  • BFH, 14.09.2022 - I R 47/19

    Anwartschaft auf den Bezug von GmbH-Anteilen im Rahmen einer Kapitalerhöhung

    Zu den Anteilen an einer Kapitalgesellschaft gehören neben den Anteilen an einer Kapitalgesellschaft auch Anwartschaften auf solche Beteiligungen (§ 17 Abs. 1 Satz 3 EStG) - dies umfasst aufgrund einer Kapitalerhöhung entstehende Bezugsrechte (vgl. dazu Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21.09.2004 - IX R 36/01, BFHE 207, 543, BStBl II 2006, 12) oder abspaltbare Teile des Wirtschaftsguts "Geschäftsanteil" (dazu BFH-Urteile vom 21.01.1999 - IV R 27/97, BFHE 188, 27, BStBl II 1999, 638; vom 09.11.2010 - IX R 24/09, BFHE 231, 557, BStBl II 2011, 799).
  • FG München, 02.11.2017 - 13 K 1170/15

    Erhöhung der Sonderbetriebseinnahmen - Werteverschiebung aufgrund der disquotalen

    Der Wert eines Geschäftsanteils ist grundsätzlich kein selbständiges, von ihm abzusonderndes Wirtschaftsgut, sondern lediglich seine Eigenschaft (BFH-Urteil vom 9. November 2010 IX R 24/09, BStBl II 2011, 799).

    Auch die Mitgliedschaftsrechte gehen anteilsgemäß über (BFH-Urteile vom 9. November 2010 IX R 24/09, BStBl II 2011, 799).

  • FG Münster, 24.06.2021 - 10 K 2506/18

    Klassifizierung der Überlassung eines Mandantenstamms an eine Kapitalgesellschaft

    a. Verdeckte Einlagen sind - im Gegensatz zu offenen Einlagen gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten - Zuwendungen eines einlagefähigen Vermögensvorteils seitens eines Anteilseigners oder einer ihm nahe stehenden Person an seine Kapitalgesellschaft ohne wertadäquate Gegenleistung, die ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis hat (vgl. BFH-Urteile vom 9.11.2010 - IX R 24/09, BStBl. II 2011, 799; vom 20.1.2016 - II R 40/14, BStBl. II 2018, 284; vgl. auch Rengers in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 8 KStG Rz. 175, 138. EL (Aug. 2017)).
  • BFH, 31.01.2017 - IX R 40/15

    Keine Minderung des Veräußerungspreises i. S. von § 17 Abs. 2 EStG durch das

    Zwar können Teile des Geschäftsanteils i.S. des § 17 Abs. 1 EStG abgespalten werden (s. BFH-Urteil vom 9. November 2010 IX R 24/09, BFHE 231, 557, BStBl II 2011, 799, Rz 18, m.w.N), allerdings ist Gegenstand der Vereinbarungen vom 18. Oktober 2002 und 3. Mai 2004 nur der aus dem Eigentum an den Aktien abgeleitete Anspruch auf den Veräußerungserlös, nicht hingegen das in der Aktie verkörperte Gesellschaftsverhältnis oder einzelne Rechte hieraus.
  • FG Köln, 16.02.2017 - 15 K 2664/11

    Einkommensteuer/Abgabenordnung: Mittelbare verdeckte Einlage durch die

    Eine verdeckte Einlage ist - im Gegensatz zur offenen Einlage gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten - die Zuwendung eines einlagefähigen Vermögensvorteils seitens eines Anteilseigners oder einer ihm nahe stehenden Person an seine Kapitalgesellschaft ohne wertadäquate Gegenleistung, die ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis hat (vgl. BFH-Urteil vom 9. November 2010 IX R 24/09, BStBl II 2011, 799, m.w.N.).
  • FG Niedersachsen, 12.07.2012 - 5 K 200/10

    Disquotale verdeckte Einlagen in eine Kapitalgesellschaft als nachträgliche

    Die erbschaft- und schenkungssteuerliche Beurteilung disquotaler Gesellschaftereinlagen, die maßgeblich abstellt auf die zugrunde liegenden zivilrechtlichen Vereinbarungen, hat für die ertragsteuerliche Beurteilung keine Bedeutung (vgl. BFH-Urteil vom 09.11.2010 IX R 24/09, BFHE 231, 557, BStBl II 2011, 799).
  • FG Hessen, 05.03.2020 - 8 K 339/15

    Rückwirkende Besteuerung eines Einbringungsgewinns nach

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