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   BFH, 04.08.2011 - III R 48/08   

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https://dejure.org/2011,2517
BFH, 04.08.2011 - III R 48/08 (https://dejure.org/2011,2517)
BFH, Entscheidung vom 04.08.2011 - III R 48/08 (https://dejure.org/2011,2517)
BFH, Entscheidung vom 04. August 2011 - III R 48/08 (https://dejure.org/2011,2517)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Einkünfte mindernde Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen des verheirateten Kindes an dessen Ehegatten und an dessen eigenes Kind - Zweck des Familienleistungsausgleichs - Unterhaltslastquoten der Eltern - Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 33a Abs. 1 EStG - ...

  • openjur.de

    Einkünfte mindernde Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen des verheirateten Kindes an dessen Ehegatten und an dessen eigenes Kind; Zweck des Familienleistungsausgleichs; Unterhaltslastquoten der Eltern; Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 33a Abs. 1 EStG; ...

  • Bundesfinanzhof

    BGB § 1360, BGB § ... 1360a, BGB § 1606 Abs 3, BGB § 1608 S 1, BGB § 1612 Abs 2, EStG § 32 Abs 4 S 2, EStG § 32 Abs 6, EStG § 33a Abs 1 S 1, DA-FamEStG Abschn 63.4.1.1 Abs 2, DA-FamEStG Abschn 63.4.3.4 Abs 1, EStG § 31, BGB § 1602
    Einkünfte mindernde Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen des verheirateten Kindes an dessen Ehegatten und an dessen eigenes Kind - Zweck des Familienleistungsausgleichs - Unterhaltslastquoten der Eltern - Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 33a Abs. 1 EStG - ...

  • Bundesfinanzhof

    Einkünfte mindernde Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen des verheirateten Kindes an dessen Ehegatten und an dessen eigenes Kind - Zweck des Familienleistungsausgleichs - Unterhaltslastquoten der Eltern - Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 33a Abs. 1 EStG - ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1360 BGB, § 1360a BGB, § 1606 Abs 3 BGB, § 1608 S 1 BGB, § 1612 Abs 2 BGB
    Einkünfte mindernde Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen des verheirateten Kindes an dessen Ehegatten und an dessen eigenes Kind - Zweck des Familienleistungsausgleichs - Unterhaltslastquoten der Eltern - Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 33a Abs. 1 EStG - ...

  • IWW
  • rewis.io

    Einkünfte mindernde Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen des verheirateten Kindes an dessen Ehegatten und an dessen eigenes Kind - Zweck des Familienleistungsausgleichs - Unterhaltslastquoten der Eltern - Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 33a Abs. 1 EStG - ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Einkünfte mindernde Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen des verheirateten Kindes an dessen Ehegatten und an dessen eigenes Kind - Zweck des Familienleistungsausgleichs - Unterhaltslastquoten der Eltern - Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 33a Abs. 1 EStG - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einkünfte mindernde Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen des verheirateten Kindes an dessen Ehegatten und an dessen eigenes Kind

  • datenbank.nwb.de

    Einkünfte mindernde Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen des verheirateten Kindes an dessen Ehegatten und an dessen eigenes Kind

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Einkünfte mindernde Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen des verheirateten Kindes an dessen Ehegatten und an dessen eigenes Kind

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Unterhaltsleistungen des verheirateten Kindes

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Mindernde Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen eines verheirateten Kindes an dessen eigenes Kind in hälftiger Höhe der Einkünfte bei der Jahresgrenzbetragsberechnung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Einkünfte mindernden Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen des verheirateten Kindes

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an ein verheiratetes Kind

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Keine Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen eines verheirateten Kindes

In Nachschlagewerken

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 234, 310
  • NJW 2011, 3390
  • FamRZ 2011, 1652
  • DB 2011, 2076
  • BStBl II 2011, 975
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 07.04.2011 - III R 72/07

    Kindergeld für ein verheiratetes Kind - Keine einkünftemindernde Berücksichtigung

    Auszug aus BFH, 04.08.2011 - III R 48/08
    Etwaige Unterhaltsleistungen des P an dessen Ehefrau sind --wie der Senat jüngst in seinem Urteil vom 7. April 2011 III R 72/07 (BFHE 233, 449) entschieden hat-- bei der Berechnung nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht Einkünfte mindernd zu berücksichtigen.

    Nach der jüngsten Senatsrechtsprechung sind etwaige Unterhaltsleistungen des Kindes an dessen Ehefrau nicht Einkünfte mindernd zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteil vom 7. April 2011 III R 72/07, BFHE 233, 449).

    Wegen der Einzelheiten wird auf das Senatsurteil vom 7. April 2011 III R 72/07 (BFHE 233, 449) verwiesen.

  • FG Düsseldorf, 14.06.2007 - 14 K 2833/06

    Die Klage wird abgewiesen.

    Auszug aus BFH, 04.08.2011 - III R 48/08
    Die vorstehend genannte Frage kann jedoch unbeantwortet bleiben, weil der Höhe nach --wie auch in der DA-FamEStG (Abschn. 63.4.1.1 Abs. 2 DA-FamEStG, BStBl I 2004, 742, 773; Abschn. 63.4.3.4 Abs. 1 DA-FamEStG, BStBl I 2009, 1030, 1084) geregelt und von mehreren FG (FG Düsseldorf, Urteil vom 14. Juni 2007  14 K 2833/06 Kg, EFG 2007, 1887; FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 4. Dezember 2006  4 K 1015/03, EFG 2007, 696) entschieden-- allenfalls eine Unterhaltsbelastung des P in Höhe von 1.980 EUR berücksichtigt werden könnte.

    Für Zwecke der Jahresgrenzbetragsberechnung nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ist der Unterhaltsbedarf des N (Enkel der Kläger) typisierend mit einem Betrag von 3.960 EUR anzusetzen, der sich aus der Differenz des in § 32 Abs. 6 EStG geregelten Betrags von 5.808 EUR für das Kinderexistenzminimum (Kinderfreibetrag von 3.648 EUR; Betreuungsfreibetrag von 2.160 EUR) und dem für N bezahlten Kindergeld von 1.848 EUR ergibt (FG Düsseldorf in EFG 2007, 1887).

  • BFH, 30.06.2010 - VI R 35/09

    Unterhaltszahlungen an Angehörige im Ausland - Bedürftigkeit des

    Auszug aus BFH, 04.08.2011 - III R 48/08
    Danach knüpft die gesetzliche Unterhaltsberechtigung i.S. des § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG an die zivilrechtlichen Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs --Anspruchsgrundlage, Bedürftigkeit, Leistungsfähigkeit-- an und beachtet auch die Unterhaltskonkurrenzen nach §§ 1606, 1608 BGB (BFH-Urteile vom 5. Mai 2010 VI R 29/09, BFHE 230, 12, BStBl II 2011, 116; vom 30. Juni 2010 VI R 35/09, BFHE 230, 538, BStBl II 2011, 267).
  • FG Sachsen-Anhalt, 04.12.2006 - 4 K 1015/03

    Kindergeldanspruch für den volljährigen verheirateten Sohn mit eigenem Kind (sog.

    Auszug aus BFH, 04.08.2011 - III R 48/08
    Die vorstehend genannte Frage kann jedoch unbeantwortet bleiben, weil der Höhe nach --wie auch in der DA-FamEStG (Abschn. 63.4.1.1 Abs. 2 DA-FamEStG, BStBl I 2004, 742, 773; Abschn. 63.4.3.4 Abs. 1 DA-FamEStG, BStBl I 2009, 1030, 1084) geregelt und von mehreren FG (FG Düsseldorf, Urteil vom 14. Juni 2007  14 K 2833/06 Kg, EFG 2007, 1887; FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 4. Dezember 2006  4 K 1015/03, EFG 2007, 696) entschieden-- allenfalls eine Unterhaltsbelastung des P in Höhe von 1.980 EUR berücksichtigt werden könnte.
  • BFH, 19.06.2002 - III R 28/99

    Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus BFH, 04.08.2011 - III R 48/08
    Das FG hat im Streitfall --aus seiner Sicht zu Recht-- nicht geprüft, ob die von den Klägern erbrachten Unterhaltsleistungen, soweit sie auf P entfallen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 19. Juni 2002 III R 28/99, BFHE 199, 355, BStBl II 2002, 753), gemäß § 33a Abs. 1 EStG als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können.
  • BGH, 06.12.1984 - IVb ZR 53/83

    Verwirkung rückständigen Unterhalts

    Auszug aus BFH, 04.08.2011 - III R 48/08
    Von anderer Seite gegen ein Kind gerichtete Unterhaltsforderungen --wie hier etwaige Unterhaltsansprüche des N-- erhöhen nicht den Bedarf des Kindes (P) i.S. des § 1610 BGB gegenüber seinen Eltern (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. Dezember 1984 IVb ZR 53/83, BGHZ 93, 123; Palandt/Brudermüller, Bürgerliches Gesetzbuch, 70. Aufl., § 1610 Rz 8; Mutschler in BGB-RGRK, 12. Aufl., § 1610 Rz 25).
  • BVerfG, 11.01.2005 - 2 BvR 167/02

    Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den Grenzbetrag des §

    Auszug aus BFH, 04.08.2011 - III R 48/08
    Darüber hinaus sind nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Januar 2005  2 BvR 167/02 (BVerfGE 112, 164) im Wege verfassungskonformer Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG Einkünfte --ebenso wie die Bezüge-- nur zu berücksichtigen, soweit sie zur Bestreitung des Unterhalts und der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind.
  • BFH, 21.10.2010 - III R 18/10

    Kindergeld: Kein Abzug von Beiträgen zur VBL-Pflichtversicherung sowie zu einer

    Auszug aus BFH, 04.08.2011 - III R 48/08
    Es ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, welche Teile der Einkünfte i.S. des § 2 Abs. 2 EStG wegen eines sonst vorliegenden Grundrechtsverstoßes im Wege verfassungskonformer Einschränkung nicht angesetzt werden dürfen (z.B. Senatsurteil vom 21. Oktober 2010 III R 18/10, BFH/NV 2011, 251).
  • BFH, 19.04.2007 - III R 65/06

    Anspruch auf Kindergeld für ein verheiratetes Kind

    Auszug aus BFH, 04.08.2011 - III R 48/08
    Danach ist ein solcher Fall anzunehmen, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes einschließlich der Unterhaltsleistungen des Ehepartners den Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG von 7.680 EUR nicht überschreiten (vgl. Senatsurteil vom 19. April 2007 III R 65/06, BFHE 218, 70, BStBl II 2008, 756).
  • BFH, 17.06.2010 - III R 59/09

    Kindergeld: Kein Abzug von Beiträgen zur VBL-Pflichtversicherung im Rahmen der

    Auszug aus BFH, 04.08.2011 - III R 48/08
    Erzielt das Kind --wie im Streitfall P-- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sind daher von den Bruttoeinnahmen die Werbungskosten abzuziehen (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 17. Juni 2010 III R 59/09, BFHE 230, 142, BStBl II 2011, 121).
  • BFH, 19.05.2004 - III R 30/02

    Unterhaltsleistungen für nichteheliches Kind als agw. Bel.

  • BFH, 05.05.2010 - VI R 29/09

    Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende Angehörige - geldwerter Vorteil aus

  • BFH, 23.11.2011 - III R 76/09

    Keine Minderung der als Bezüge anzusetzenden Ehegatten-Unterhaltsleistungen wegen

    a) Ist das Kind, für das Kindergeld beansprucht wird, bereits verheiratet, so besteht wegen der gesetzlichen Unterhaltspflicht des Ehepartners (§ 1608 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches --BGB-- i.V.m. §§ 1360, 1360a BGB) eine Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihrem verheirateten Kind nur dann, wenn das Einkommen des Ehepartners so gering ist, dass dieser zum vollständigen Unterhalt nicht in der Lage ist --sog. Mangelfall-- (Senatsurteile vom 19. April 2007 III R 65/06, BFHE 218, 70, BStBl II 2008, 756, und vom 4. August 2011 III R 48/08, BFHE 234, 310, BStBl II 2011, 975).

    Ein solcher Mangelfall ist anzunehmen, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes einschließlich der Unterhaltsleistungen des Ehepartners den Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht überschreiten (Senatsurteil in BFHE 234, 310, BStBl II 2011, 975).

    Haben die Ehegatten eigene Kinder, so sind die Einkünfte und Bezüge desjenigen Ehegatten, für den Kindergeld begehrt wird, allenfalls in Höhe der halben Unterhaltsbelastung gegenüber den Kindern zu mindern (Senatsurteil in BFHE 234, 310, BStBl II 2011, 975).

  • BFH, 09.02.2012 - III R 73/09

    Keine Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten bei der Prüfung der

    Die Frage, ob Unterhaltsleistungen des Kindes an sein eigenes Kind die Einkünfte i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG mindern, hat der Senat bislang offengelassen (Senatsurteil vom 4. August 2011 III R 48/08, BFHE 234, 310, BStBl II 2011, 975).

    Dieses steuergesetzliche Konzept stimmt mit der zivilrechtlichen Lage überein, wonach Großeltern wegen der vorrangigen Unterhaltspflicht der Eltern (§ 1606 Abs. 2 BGB) typischerweise ihren Enkelkindern nicht zum Unterhalt verpflichtet sind und sie im Rahmen der Unterhaltspflicht für die eigenen Kinder lediglich deren Bedarf --ohne Berücksichtigung von Unterhaltsverpflichtungen der Kinder für deren Kinder-- zu befriedigen haben, womit mittelbare Unterhaltspflichten für Enkelkinder ausgeschlossen werden (vgl. Senatsurteil in BFHE 234, 310, BStBl II 2011, 975, m.w.N.; Palandt/Brudermüller, Bürgerliches Gesetzbuch, 71. Aufl., § 1610 Rz 8; Staudinger/Engler, BGB, § 1602 Rz 140).

  • BFH, 22.12.2011 - III R 8/08

    Nicht erfüllte Unterhaltsansprüche sind kein Bezug - Unterhaltsleistungen von

    Ausnahmsweise müssen Eltern gegenüber ihrem verheirateten Kind Unterhaltsleistungen erbringen, wenn das Einkommen des Ehepartners so gering ist, dass er zum vollständigen Unterhalt nicht in der Lage ist --sog. Mangelfall-- (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. März 2000 VI R 13/99, BFHE 191, 69, BStBl II 2000, 522; Senatsurteile vom 19. April 2007 III R 65/06, BFHE 218, 70, BStBl II 2008, 756, und vom 4. August 2011 III R 48/08, BStBl II 2011, 975).
  • FG Sachsen, 29.04.2015 - 8 K 1580/14

    Abzugsfähigkeit der Unterhaltsleistungen an den in der Russischen Föderation

    Die im Jahr 2010 geänderte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes - BFH, der sich der erkennende Senat anschließt, stellt auf die konkrete Betrachtungsweise ab (vgl. BFH, Urteil vom 5.5.2010, VI R 29/09, BStBl. II 2011, 116; v. 30.6.2010 - VI 35/09, BStBl. II 2011, 267; BFH, Urteil vom 4.8.2011, III R 48/08, BStBl. II 2011, 975; BFH, Urteil vom 6.2.2014, VI R 34/12, BStBl. II 2014, 619; R 33a.1 EStR ; nach der früheren Rechtsprechung kam es auf das Bestehen einer konkreten zivilrechtlichen Unterhaltsberechtigung bzw. die Höhe des zivilrechtlichen Unterhaltsanspruchs nicht an [vgl. BFH, Urteil vom 18.5.2006, III R 26/05, BStBl. II 2007, 108; dazu Geserich, DStR 2011, 294; Greite, HFR 2007, 31]).

    Das bedeutet, dass alle zivilrechtlichen Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs (§§ 1601 bis 1603 BGB ) vorliegen müssen und die Unterhaltskonkurrenzen (§§ 1606, 1608, 1609 BGB ) zu beachten sind; insbesondere darf die Bedürftigkeit des Empfängers im Sinne des § 1602 BGB nicht unterstellt werden, sondern sie muss tatsächlich vorliegen (vgl. BFH, Urteil vom 5.5.2010, VI R 29/09, BStBl. II 2011, 116; BFH, Urteil vom 30.6.2010, VI 35/09, BStBl. II 2011, 267; BFH, Urteil vom 4.8.2011, III R 48/08, BStBl. II 2011, 975; BFH, Urteil vom 6.2.2014, VI R 34/12, BStBl. II 2014, 619).

  • BFH, 16.04.2012 - VI B 136/11

    Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen nach § 33a EStG

    Auch die Entscheidung des BFH vom 4. August 2011 III R 48/08 (BFHE 234, 310, BStBl II 2011, 975) spricht eine mögliche Berücksichtigung von tatsächlichen Unterhaltsleistungen an.
  • LSG Thüringen, 17.04.2014 - L 9 AS 1180/13

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Warmwasserabschlag von den

    Die Entscheidungen des BSG (Urteil vom 22.01.1998 - B 14/10 KG 24/96 R) und des BFH (Urteil vom 28. April 2010 - III R 48/08), in denen von einer gleichmäßigen Verteilung des Kindergelds nach Köpfen ausgegangen wird, sind auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.
  • FG Münster, 21.02.2013 - 13 K 1968/11

    Kindergeldanspruch für ein in der Ausbildung befindliches, verheiratetes Kind

    Ausnahmsweise müssen Eltern gegenüber ihrem verheirateten Kind aber Unterhaltsleistungen erbringen, wenn das Einkommen des Ehepartners so gering ist, dass er zum vollständigen Unterhalt nicht in der Lage ist - sog. Mangelfall - (BFH-Urteile vom 22.12.2011 III R 8/08, BFHE 236, 155, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2012, 340; vom 23.11.2011 III R 76/09, BFHE 236, 79, BStBl II 2012, 413; vom 04.08.2011 III R 48/08, BFHE 234, 310, BStBl II 2011, 975 und vom 19.04.2007 III R 65/06, BFHE 218, 70, BStBl II 2008, 756).

    Bei einer kinderlosen Ehe, in der ein Ehepartner allein verdient und ein durchschnittliches Nettoeinkommen erzielt, entspricht es der Lebenserfahrung, dass dem nicht verdienenden Ehepartner in etwa die Hälfte des Nettoeinkommens in Form von Geld- und Sachleistungen als Unterhalt zufließt (BFH-Urteile vom 22.12.2011 III R 8/08, BFHE 236, 155, BStBl II 2012, 340; vom 23.11.2011 III R 76/09, BFHE 236, 79, BStBl II 2012, 413 und vom 4.8.2011 III R 48/08, BFHE 234, 310, BStBl II 2011, 975).

  • FG Hamburg, 26.01.2012 - 2 K 15/12

    Zur Berechnung der abzugsfähigen Unterhaltsaufwendungen einer den

    Vielmehr führt der BFH in dem Urteil vom 04.08.2011 (III R 48/08, BStBl II 2011, 975 zu § 32 Abs. 6 EStG) aus, dass der Familienleistungsausgleich eine verminderte Leistungsfähigkeit ausgleichen bzw. steuerlich berücksichtigen soll, die auf Unterhaltspflichten der Eltern gegenüber ihren Kindern beruht.

    Würde man gleichwohl etwaige Unterhaltsleistungen des Unterhaltsberechtigten an diesem gegenüber unterhaltsberechtigte dritte Personen Einkünfte mindernd berücksichtigen, legte man im Verhältnis des Steuerpflichtigen zu dem ihm gegenüber Unterhaltsberechtigten einen über das gesetzliche Maß hinausgehenden Bedarf zu Grunde (BFH - Urteil vom 04.08.2011, III R 48/08, a. a. O. unter Bezugnahme auf Urteil des BGH vom 06.12.1984, IVb ZR 53/83, BGHZ 93, 123).

  • FG Niedersachsen, 03.12.2013 - 13 K 194/13

    Kindergeldanspruch eines verheirateten Kindes seit dem Wegfall des

    Ein Mangelfall wurde bei kinderlosen Ehen angenommen, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes einschließlich der Unterhaltsleistungen des Ehepartners den Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a.F. nicht überschritten (BFH-Urteil vom 2. März 2000 VI R 13/99, BStBl II 2000, 522; BFH-Urteil vom 23. November 2001, VI R 144/00, BFH/NV 2002, 482; BFH-Urteil vom 19. April 2007 III R 65/06, BStBl II 2008, 756; BFH-Urteil vom 4. August 2011 III R 48/08, BStBl II 2011, 975; BFH-Beschluss vom 22. Dezember 2011 III R 8/08, BStBl II 2012, 340).
  • FG Baden-Württemberg, 05.11.2009 - 4 K 4733/08

    Anrechnung von Kindergeld im Rahmen der Günstigerprüfung nach § 31 EStG auch bei

    Es ist demnach nicht mehr erheblich, ob Kindergeld beantragt wurde, in welcher Höhe, wann oder an wen es gezahlt worden ist, ob es zurückgefordert wurde und ob der Anspruch verfahrensrechtlich noch durchgesetzt werden kann (L. Schmidt/Loschelder, EStG, 28. Auflage 2009, § 31 Rn. 11; Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 15. Dezember 2006 VII B 7/06, BFH/NV 2007, 908; a.A. FG Münster, Urteil vom 29. April 2008 6 K 3889/05 E, EFG 2008, 1809 und Juris, dort unter Rn. 24 a.E., Revision eingelegt, Az. des BFH III R 48/08).
  • FG Niedersachsen, 03.09.2020 - 1 K 129/17

    Aspruch der Mutter eines behinderten Kindes auf Zahlung von Kindergeld nach

  • FG Nürnberg, 25.02.2021 - 4 K 392/19

    Kindergeld für ein behindertes Kind

  • FG Niedersachsen, 20.07.2021 - 12 K 226/20

    Aufhebung der Festsetzung von Kindergeld für ein volljähriges Kind mit einer

  • FG Baden-Württemberg, 14.11.2013 - 12 K 1256/13

    Kein Kindergeldanspruch, wenn ein lediges, sich in Ausbildung befindliches Kind

  • FG Münster, 29.01.2014 - 13 K 2658/13

    Heirat des Kindes, Mangelrechtsprechung

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