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   BFH, 16.11.2011 - X R 15/09   

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https://dejure.org/2011,4169
BFH, 16.11.2011 - X R 15/09 (https://dejure.org/2011,4169)
BFH, Entscheidung vom 16.11.2011 - X R 15/09 (https://dejure.org/2011,4169)
BFH, Entscheidung vom 16. November 2011 - X R 15/09 (https://dejure.org/2011,4169)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Abzug von Beiträgen zur Krankenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung; Weitergeltungsanordnung des BVerfG kein Verstoß gegen GG oder EMRK - Keine Verfahrensaussetzung wegen Verfahren beim BVerfG und EGMR - Reichweite der Entscheidungsbefugnis des BVerfG und des ...

  • openjur.de

    Abzug von Beiträgen zur Krankenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung; Weitergeltungsanordnung des BVerfG kein Verstoß gegen GG oder EMRK; Keine Verfahrensaussetzung wegen Verfahren beim BVerfG und EGMR; Reichweite der Entscheidungsbefugnis des BVerfG und des EGMR

  • Bundesfinanzhof

    GG Art 3 Abs 1, EStG § 10 Ab... s 3, EStG § 10 Abs 3, EStG § 32b Abs 1 S 1 Nr 1, BVerfGG § 31 Abs 2, BVerfGG § 35, MRK Art 5, MRK Art 6, MRK Art 8, MRK Art 14, EStG § 32b Abs 1 S 1 Nr 1, FGO § 74, GG Art 100 Abs 1
    Abzug von Beiträgen zur Krankenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung; Weitergeltungsanordnung des BVerfG kein Verstoß gegen GG oder EMRK - Keine Verfahrensaussetzung wegen Verfahren beim BVerfG und EGMR - Reichweite der Entscheidungsbefugnis des BVerfG und des ...

  • Bundesfinanzhof

    Abzug von Beiträgen zur Krankenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung; Weitergeltungsanordnung des BVerfG kein Verstoß gegen GG oder EMRK - Keine Verfahrensaussetzung wegen Verfahren beim BVerfG und EGMR - Reichweite der Entscheidungsbefugnis des BVerfG und des ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, § 10 Abs 3 EStG 1990, § 10 Abs 3 EStG 1997, § 32b Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 1997, § 31 Abs 2 BVerfGG
    Abzug von Beiträgen zur Krankenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung; Weitergeltungsanordnung des BVerfG kein Verstoß gegen GG oder EMRK - Keine Verfahrensaussetzung wegen Verfahren beim BVerfG und EGMR - Reichweite der Entscheidungsbefugnis des BVerfG und des ...

  • IWW
  • rewis.io

    Abzug von Beiträgen zur Krankenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung; Weitergeltungsanordnung des BVerfG kein Verstoß gegen GG oder EMRK - Keine Verfahrensaussetzung wegen Verfahren beim BVerfG und EGMR - Reichweite der Entscheidungsbefugnis des BVerfG und des ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Abzug von Beiträgen zur Krankenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung; Weitergeltungsanordnung des BVerfG kein Verstoß gegen GG oder EMRK - Keine Verfahrensaussetzung wegen Verfahren beim BVerfG und EGMR - Reichweite der Entscheidungsbefugnis des BVerfG und des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 10 Abs. 3
    Verfassungsmäßigkeit der Anordnung des BVerfG der Weitergeltung der für mit dem GG unvereinbar erklärten Regelungen über die Abziehbarkeit von Beiträgen zur Krankenversicherung; Verfassungsrechtlicher Anspruch auf einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung von Beiträgen ...

  • datenbank.nwb.de

    Abzug von Beiträgen zur Krankenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung; Weitergeltungsanordnung des BVerfG kein Verstoß gegen GG oder EMRK

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Abzug von Beiträgen zur Krankenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Abzug von Beiträgen zur Krankenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Beiträge zur Kranken- und Arbeitslosenversicherung bis zum VZ 2009

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Begrenzter Abzug von Beiträgen zur Kranken- und Arbeitslosenversicherung vor 2010

In Nachschlagewerken

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 236, 69
  • FamRZ 2012, 634
  • DB 2012, 437
  • BStBl II 2012, 325
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (32)

  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvL 1/06

    Sonderausgabenabzug von Krankenversicherungsbeiträgen muss existenznotwendigen

    Auszug aus BFH, 16.11.2011 - X R 15/09
    Die durch das BVerfG (Beschluss vom 13. Februar 2008  2 BvL 1/06, BVerfGE 120, 125, unter E.II.2.) mit Wirkung bis zum 31. Dezember 2009 ausgesprochene Anordnung der Weitergeltung der für mit dem GG unvereinbar erklärten Regelungen über die Abziehbarkeit von Beiträgen zur Krankenversicherung ist weder verfassungswidrig noch liegt darin ein Verstoß gegen die EMRK.

    Sie sind der Auffassung, die im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 13. Februar 2008  2 BvL 1/06 (BVerfGE 120, 125) ausgesprochene Weitergeltungsanordnung hinsichtlich der Beiträge zur Krankenversicherung verletze ihrerseits Verfassungsrecht (Art. 1, 2, 3, 6, 14, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes --GG--).

    Die verfassungsrechtlichen Fragen hinsichtlich der begrenzten Abziehbarkeit von Beiträgen zu Krankenversicherungen sind durch den Beschluss des BVerfG in BVerfGE 120, 125 geklärt.

    Bis zu diesem Zeitpunkt blieben sowohl die für das seinerzeitige Streitjahr 1997 beanstandete Fassung des § 10 Abs. 3 EStG als auch sämtliche Nachfolgeregelungen weiter anwendbar (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 120, 125, unter Nr. 2 des Tenors sowie unter E.II.2. der Gründe).

    Denn das Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums gewährleiste dem Steuerpflichtigen lediglich den Schutz des Lebensstandards auf Sozialhilfeniveau, nicht aber auf dem Niveau, das durch die Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherung erreicht werden könne (zum Ganzen BVerfG-Beschluss in BVerfGE 120, 125, unter D.II.3.).

  • BFH, 18.11.2009 - X R 6/08

    Beschränkte Abziehbarkeit von Altersvorsorgeaufwendungen und von sonstigen

    Auszug aus BFH, 16.11.2011 - X R 15/09
    a) Der Gesetzgeber ist verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, Beiträge an die Bundesanstalt für Arbeit bzw. zu Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit einkommensteuerlich in vollem Umfang zum Abzug zuzulassen (ebenso im Ergebnis bereits Senatsurteil vom 18. November 2009 X R 6/08, BFHE 227, 137, BStBl II 2010, 282, unter B.II.3.b cc).

    Zur näheren Begründung verweist der Senat auf seine --zu Altersvorsorgeaufwendungen ergangenen-- Entscheidungen vom 1. Februar 2006 X B 166/05, BFHE 212, 242, BStBl II 2006, 420, unter II.5., und in BFHE 227, 137, BStBl II 2010, 282, unter B.I.2.b bb).

  • EGMR, 29.05.1986 - 9384/81

    Deumeland ./. Deutschland

    Auszug aus BFH, 16.11.2011 - X R 15/09
    Dem steht das von den Klägern angeführte EGMR-Urteil vom 29. Mai 1986  9/1984/81/128 (NJW 1989, 652) nicht entgegen.

    Er hat zugleich aber festgestellt, dass es sich bei den Leistungsansprüchen von Arbeitnehmern gegen die gesetzliche Unfallversicherung um "zivilrechtliche Ansprüche" im Sinne der genannten Konventionsvorschrift handelt (EGMR-Urteil in NJW 1989, 652, Rz 71 ff.: Unfallrente als Verlängerung des dem Arbeitnehmer entgehenden zivilrechtlichen Anspruchs auf Vergütung).

  • BFH, 18.11.2009 - X R 34/07

    Beschränkte Abziehbarkeit von Altersvorsorgeaufwendungen verfassungsgemäß -

    Auszug aus BFH, 16.11.2011 - X R 15/09
    Das dadurch quantifizierte Existenzminimum wird einkommensteuerrechtlich indes --in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise (Senatsurteil vom 18. November 2009 X R 34/07, BFHE 227, 99, BStBl II 2010, 414, unter B.III.)-- durch den Grundfreibetrag steuerfrei gestellt.

    Mit dem Argument, der Senat weiche von der Rechtsprechung des IX. Senats zu Versorgungsausgleichszahlungen zwischen Ehegatten ab (z.B. BFH-Urteil vom 8. März 2006 IX R 107/00, BFHE 212, 511, BStBl II 2006, 446), hat sich der Senat bereits in seinem Urteil in BFHE 227, 99, BStBl II 2010, 414 (unter B.I.2.b bb ddd) auseinandergesetzt.

  • BFH, 01.02.2006 - X B 166/05

    Ab 1.1.2005 geleistete Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung

    Auszug aus BFH, 16.11.2011 - X R 15/09
    Zur näheren Begründung verweist der Senat auf seine --zu Altersvorsorgeaufwendungen ergangenen-- Entscheidungen vom 1. Februar 2006 X B 166/05, BFHE 212, 242, BStBl II 2006, 420, unter II.5., und in BFHE 227, 137, BStBl II 2010, 282, unter B.I.2.b bb).

    Eine solche Auslegung würde aber den klaren Willen des historischen Gesetzgebers missachten (so bereits Senatsbeschluss in BFHE 212, 242, BStBl II 2006, 420, unter II.5.b).

  • BFH, 13.11.2002 - I R 13/02

    Verlustausgleich bei Auslandsimmobilien?

    Auszug aus BFH, 16.11.2011 - X R 15/09
    aa) Anders als das Finanzgericht offenbar meint, kennt das Einkommensteuerrecht auch einen negativen Progressionsvorbehalt (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 13. November 2002 I R 13/02, BFHE 201, 73, BStBl II 2003, 795; zuletzt BFH-Urteil vom 9. Juni 2010 I R 107/09, BFHE 230, 35, unter B.I.4.).
  • BFH, 17.12.2002 - VI R 137/01

    Werbungskostenabzug für erstmaliges Hochschulstudium und Umschulungsmaßnahme

    Auszug aus BFH, 16.11.2011 - X R 15/09
    So weist der VI. Senat ausdrücklich darauf hin, dass der Gesetzgeber durch die Einfügung des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG Abzugsmöglichkeiten habe schaffen wollen, die nach der seinerzeitigen Rechtslage im Bereich der Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten nicht bestanden hätten (BFH-Urteil vom 17. Dezember 2002 VI R 137/01, BFHE 201, 211, BStBl II 2003, 407, unter II.3.c).
  • BFH, 07.02.1992 - III B 24/91

    Aussetzung des Klageverfahrens bei laufenden Parallelverfahren

    Auszug aus BFH, 16.11.2011 - X R 15/09
    Die analoge Anwendung des § 74 FGO in Fällen anhängiger Musterverfahren vor dem BVerfG ist damit begründet worden, dass allein das BVerfG "verbindlich über die umstrittene Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung entscheiden kann" (BFH-Beschluss vom 7. Februar 1992 III B 24, 25/91, BFHE 166, 418, BStBl II 1992, 408, unter 2.b).
  • BFH, 23.07.2003 - I R 80/02

    VGA: Nicht erdienbare Pensionszusage

    Auszug aus BFH, 16.11.2011 - X R 15/09
    Fehlt den Entscheidungen eines Obergerichts hingegen diese "Inter-omnes-Wirkung", kommt eine auf eine analoge Anwendung des § 74 FGO gestützte Aussetzung des Verfahrens nicht in Betracht (vgl. --zur Berufung auf Musterverfahren, die vor dem BFH anhängig sind-- BFH-Entscheidungen vom 18. September 2002 XI B 126/01, BFH/NV 2003, 189, und vom 23. Juli 2003 I R 80/02, BFHE 203, 114, BStBl II 2003, 926, unter II.1.).
  • BFH, 08.11.2007 - VIII B 170/06

    Ruhen des Verfahrens - Aussetzung des Verfahrens - Verfassungsmäßigkeit der

    Auszug aus BFH, 16.11.2011 - X R 15/09
    Allein der Umstand, dass gegen bestimmte Entscheidungen des Senats Verfassungsbeschwerden eingelegt worden sind, begründet noch kein überwiegendes Interesse anderer Rechtsmittelführer an der Aussetzung (vgl. BFH-Beschluss vom 8. November 2007 VIII B 170/06, BFH/NV 2008, 580, unter II.2., m.w.N.).
  • BFH, 08.03.2006 - IX R 107/00

    Ausgleichszahlungen an den auf den Versorgungsausgleich verzichtenden Ehegatten

  • BFH, 09.06.2010 - I R 107/09

    Ausnahmsweiser Abzug tatsächlich "finaler" ausländischer Betriebsstättenverluste

  • BFH, 18.09.2002 - XI B 126/01

    Ruhen des Verfahrens; Aussetzung des Verfahrens (AdV) bei Musterverfahren beim

  • EGMR, 28.11.1984 - 8777/79

    RASMUSSEN v. DENMARK

  • BVerfG, 08.11.2011 - 1 BvR 2007/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Anrechung einer

  • BFH, 03.11.2010 - I R 73/09

    Steuerrechtliche Berücksichtigung von Beiträgen zu niederländischer

  • BFH, 26.11.2008 - X R 20/04

    Kein weiterer Abzug von Vorsorgeaufwendungen im Veranlagungszeitraum 1997

  • BFH, 31.07.2003 - IX E 6/03

    Kostenansatz, Erinnerung

  • EGMR, 12.07.2001 - 44759/98

    Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren durch überlange Verfahrensdauer;

  • BVerfG, 09.07.2009 - 2 BvR 92/09
  • BVerfG, 25.09.2009 - 2 BvR 2299/04
  • BFH, 16.10.2002 - XI R 41/99

    Sonderausgabenvorwegabzug: Kürzung nicht verfassungswidrig

  • BFH, 24.11.2010 - II B 9/10

    Keine Überprüfung der vom BVerfG angeordneten Weitergeltungsregelung durch den

  • BFH, 27.02.2002 - VII B 294/01

    Erinnerung gegen Kostenansatz

  • BFH, 11.12.2008 - X B 179/08

    Keine verfassungsgerichtliche Überprüfung der Abzugsfähigkeit der

  • BFH, 21.03.1996 - XI R 82/94

    1. Schiffssachverständiger ist nicht freiberuflich tätig, wenn er überwiegend

  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvR 1220/04

    Zum Sonderausgabenabzug von Beiträgen zu berufsständischen

  • BFH, 21.07.2004 - X R 72/01

    Kinderbetreuungskosten; Rentenversicherungsbeiträge keine vorweggenommenen WK

  • BVerfG, 11.10.1994 - 2 BvR 633/86

    'Kohlepfennig'

  • FG Berlin-Brandenburg, 08.10.2008 - 7 K 4351/01

    Verfassungsmäßigkeit der beschränkten Abzugsfähigkeit von Aufwendungen zur

  • BVerfG, 14.09.2010 - 2 BvR 329/09
  • BFH, 13.12.1995 - XI R 43/89

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Veräußerung eines einzigen Grundstücks?

  • BFH, 23.01.2013 - X R 32/08

    Beendigung der Verfahrensruhe im Einspruchsverfahren durch Vorläufigkeitsvermerk

    Hier sei bereits eine Verfassungsbeschwerde unter dem Aktenzeichen 2 BvR 598/12 anhängig, die sich gegen das Senatsurteil vom 16. November 2011 X R 15/09 (BFHE 236, 69, BStBl II 2012, 325) richte.

    Der erkennende Senat hat in seinem Urteil in BFHE 236, 69, BStBl II 2012, 325 entschieden, der Gesetzgeber sei verfassungsrechtlich nicht verpflichtet gewesen, Beiträge an die Bundesanstalt für Arbeit (heute: Beiträge zu Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit) einkommensteuerlich in vollem Umfang und nicht nur in dem durch § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a i.V.m. Abs. 3 EStG vorgegebenen Rahmen zum Abzug zuzulassen.

    Mit sämtlichen Argumenten hat sich der Senat bereits in seinem Urteil in BFHE 236, 69, BStBl II 2012, 325 auseinandergesetzt, die Verfassungsmäßigkeit der nur eingeschränkten steuerlichen Berücksichtigung der Beiträge indes bejaht (vgl. dazu auch FG Hamburg, Urteil vom 21. September 2012  3 K 144/11, EFG 2013, 26 zu § 10 Abs. 4 EStG in der Fassung des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung).

    Insofern wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Urteilsbegründung in BFHE 236, 69, BStBl II 2012, 325 (unter II.2.a und b) verwiesen.

    Eine --behauptete-- Verletzung des durch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlich garantierten Rechts auf den gesetzlichen Richter ist ebenfalls nicht erkennbar; auch insoweit wird auf die Begründung des Senatsurteils in BFHE 236, 69, BStBl II 2012, 325 (unter II.2.a cc) Bezug genommen.

  • FG Baden-Württemberg, 25.07.2016 - 6 K 1130/12

    Verfassungsmäßigkeit des Sonderausgabenabzugs für Arbeitnehmerbeiträge zur

    In der mündlichen Verhandlung vom 11. September 2014 rügte der Klägervertreter die nicht vorschriftmäßige Besetzung des Gerichts und begehrte die Rückübertragung auf den Senat gemäß § 6 Abs. 3 FGO wegen besonderer Schwierigkeiten rechtlicher Art bzw. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung unter Hinweis auf beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verfahren Az 2 BvR 288/10 (Beschränkte Abziehbarkeit von Altersvorsorgeaufwendungen verfassungsgemäß ? - Endgültige Ausgestaltung der Berücksichtigung der Aufwendungen - Prinzip der intertemporalen Korrespondenz - Rechtscharakter der Altervorsorgeaufwendungen - Zuweisung zu den Sonderausgaben - Höchstbeträge - Einbeziehung der Arbeitgeberanteile - Finanzierbarkeit der Neuregelung - Fehlende Korrespondenz in der Übergangszeit - Belastung bei Rentenbezug ab 2039 - Verbot der Doppelbesteuerung erst bei Rentenbezug rügbar - Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen bei Mitversicherten; vorgehend BFH-Urteil vom 18. November 2009 X R 34/07, BStBl II 2010, 414), 2 BvR 289/10, 2 BvR 290/10, 2 BvR 323/10 sowie 2 BvR 598/12 (Abzug von Beiträgen zur Krankenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung; vorgehend BFH-Urteil vom 16. November 2011 X R 15/09, BStBl II 2012, 325).

    - 2 BvR 598/12 (Abzug von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung; vorgehend BFH-Urteil vom 16. November 2011 X R 15/09, BStBl II 2012, 325).

    In späteren Entscheidungen haben sowohl das BVerfG (Beschluss vom 13. Februar 2008 2 BvR 1220/04, 410/05, BVerfGE 120, 169, unter B.II.) als auch der BFH (Beschluss vom 26. November 2008 X R 20/04, BFH/NV 2009, 382, Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen durch BVerfG-Beschluss vom 9. Juli 2009 2 BvR 92/09; Beschluss vom 11. Dezember 2008 X B 179/08, BFH/NV 2009, 573, unter 2.b bb, Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen durch BVerfG-Beschluss vom 14. September 2010 2 BvR 329/09) hinsichtlich der Beiträge zur Krankenversicherung die weitere Anwendbarkeit des § 10 Abs. 3 EStG in seinen bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2009 geltenden Fassungen bestätigt (BFH-Urteil vom 16. November 2011 X R 15/09, BFHE 236, 69, BStBl II 2012, 325, Rn. 13).

    Diese Weitergeltungsanordnung ist für das Gericht bindend, weil sie mit Gesetzeskraft versehen ist (§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht -BVerfGG-; vgl. hierzu ausführlich BFH-Beschluss vom 24. November 2010 II B 9/10, BFH/NV 2011, 441, unter 1.a, mit zahlreichen weiteren Nachweisen); sie ist ihrerseits weder verfassungswidrig noch verstößt sie gegen Regelungen der EMRK (BFH-Urteil vom 16. November 2011 X R 15/09, BFHE 236, 69, BStBl II 2012, 325, Rn. 14).

    Das Gericht verweist auf die überzeugenden Ausführungen im BFH-Urteil vom 16. November 2011 X R 15/09, BFHE 236, 69, BStBl II 2012, 325, Rn. 28 - 39.

  • BFH, 18.04.2012 - X R 62/09

    Steuerrechtliche Berücksichtigung von ausländischen Sozialversicherungsbeiträgen

    b) Da der Gesetzgeber die Altersvorsorgeaufwendungen mit konstitutiver Wirkung den Sonderausgaben zugewiesen hat (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. auch jüngst Senatsurteil vom 16. November 2011 X R 15/09, BFHE 236, 69, BStBl II 2012, 325, unter II.2.b bb), sind die vom Kläger gezahlten AHV-Beiträge nicht bei der Ermittlung des besonderen Steuersatzes abzuziehen.
  • FG Hamburg, 31.07.2009 - 1 K 4/09

    Berechtigtes Interesse an der isolierten Aufhebung einer Einspruchsentscheidung

    Sie rechtfertigt sich jeweils aus dieser einzelnen Norm heraus und ist nicht auf ein anderes Verfahren zu einer anderen streitigen Norm übertragbar, und zwar auch dann nicht, wenn in dem zweiten Verfahren ebenfalls die Weitergeltung trotz erkannter Unvereinbarkeit mit der Verfassung geprüft werden muss (FG Berlin-Brandenburg , Urteil vom 08.10.2008, 7 K 4351/01 B, EFG 2009, 733, Revisionsaktenzeichen X R 15/09).

    c) Das Verfahren ist nicht im Hinblick auf die Verfahren bei dem BFH mit den Aktenzeichen X R 15/09, III R 1/09 und GrS 1/06 gemäß § 74 FGO auszusetzen.

    Hinzu kommt, dass viele Leistungen, die ein Arbeitnehmer bei Arbeitslosigkeit erhält, nach § 3 EStG steuerfrei gestellt und so in der Auszahlungsphase, allerdings gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Progressionsvorbehaltes gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 1 EStG, begünstigt sind (FG Berlin-Brandenburg , Urteil vom 08.10.2008, 7 K 4351/01 B, EFG 2009, 733, Revisionsaktenzeichen: X R 15/09).

    Die Revision ist gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO zur Fortbildung des Rechts im Hinblick auf das anhängige Revisionsverfahren mit dem Aktenzeichen X R 15/09 zur Frage der Abzugsfähigkeit von Beiträgen zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung und das anhängige Revisionsverfahren mit dem Aktenzeichen X R 32/08 zur Frage der Beendigung der gesetzlichen Zwangsruhe zuzulassen.

  • FG Hamburg, 31.07.2009 - 1 K 25/09

    Berechtigtes Interesse an der isolierten Aufhebung einer Einspruchsentscheidung

    Sie rechtfertigt sich jeweils aus dieser einzelnen Norm heraus und ist nicht auf ein anderes Verfahren zu einer anderen streitigen Norm übertragbar, und zwar auch dann nicht, wenn in dem zweiten Verfahren ebenfalls die Weitergeltung trotz erkannter Unvereinbarkeit mit der Verfassung geprüft werden muss (FG Berlin-Brandenburg , Urteil vom 08.10.2008, 7 K 4351/01 B, EFG 2009, 733, Revisionsaktenzeichen X R 15/09).

    d) Das Verfahren ist nicht im Hinblick auf die Verfahren bei dem BFH mit den Aktenzeichen X R 15/09, III R 1/09 und GrS 1/06 gemäß § 74 FGO auszusetzen.

    Hinzu kommt, dass viele Leistungen, die ein Arbeitnehmer bei Arbeitslosigkeit erhält, nach § 3 EStG steuerfrei gestellt und so in der Auszahlungsphase, allerdings gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Progressionsvorbehaltes gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 1 EStG, begünstigt sind (FG Berlin-Brandenburg , Urteil vom 08.10.2008, 7 K 4351/01 B, EFG 2009, 733, Revisionsaktenzeichen: X R 15/09).

    Die Revision ist gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO zur Fortbildung des Rechts im Hinblick auf das anhängige Revisionsverfahren mit dem Aktenzeichen X R 15/09 zur Frage der Abzugsfähigkeit von Beiträgen zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung und das anhängige Revisionsverfahren mit dem Aktenzeichen X R 32/08 zur Frage der Beendigung der gesetzlichen Zwangsruhe zuzulassen.

  • FG Hamburg, 31.07.2009 - 1 K 24/09

    Kein Anspruch auf isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung, falls sich im

    Sie rechtfertigt sich jeweils aus dieser einzelnen Norm heraus und ist nicht auf ein anderes Verfahren zu einer anderen streitigen Norm übertragbar, und zwar auch dann nicht, wenn in dem zweiten Verfahren ebenfalls die Weitergeltung trotz erkannter Unvereinbarkeit mit der Verfassung geprüft werden muss (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.10.2008, 7 K 4351/01 B, EFG 2009, 733 , Revisionsaktenzeichen X R 15/09).

    c) Das Verfahren ist nicht im Hinblick auf die Verfahren bei dem BFH mit den Aktenzeichen X R 15/09, III R 1/09 und GrS 1/06 gemäß § 74 FGO auszusetzen.

    Hinzu kommt, dass viele Leistungen, die ein Arbeitnehmer bei Arbeitslosigkeit erhält, nach § 3 EStG steuerfrei gestellt und so in der Auszahlungsphase, allerdings gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Progressionsvorbehaltes gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 1 EStG , begünstigt sind (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.10.2008, 7 K 4351/01 B, EFG 2009, 733 , Revisionsaktenzeichen: X R 15/09).

    Die Revision ist gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO zur Fortbildung des Rechts im Hinblick auf das anhängige Revisionsverfahren mit dem Aktenzeichen X R 15/09 zur Frage der Abzugsfähigkeit von Beiträgen zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung und das anhängige Revisionsverfahren mit dem Aktenzeichen X R 32/08 zur Frage der Beendigung der gesetzlichen Zwangsruhe zuzulassen.

  • FG Hamburg, 31.07.2009 - 1 K 23/09

    Kein Anspruch auf isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung, falls sich im

    Sie rechtfertigt sich jeweils aus dieser einzelnen Norm heraus und ist nicht auf ein anderes Verfahren zu einer anderen streitigen Norm übertragbar, und zwar auch dann nicht, wenn in dem zweiten Verfahren ebenfalls die Weitergeltung trotz erkannter Unvereinbarkeit mit der Verfassung geprüft werden muss (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.10.2008, 7 K 4351/01 B, EFG 2009, 733 , Revisionsaktenzeichen X R 15/09).

    c) Das Verfahren ist nicht im Hinblick auf die Verfahren bei dem BFH mit den Aktenzeichen X R 15/09, III R 1/09 und GrS 1/06 gemäß § 74 FGO auszusetzen.

    Hinzu kommt, dass viele Leistungen, die ein Arbeitnehmer bei Arbeitslosigkeit erhält, nach § 3 EStG steuerfrei gestellt und so in der Auszahlungsphase, allerdings gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Progressionsvorbehaltes gemäß § 32 b Abs. 1 Nr. 1 EStG , begünstigt sind (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.10.2008, 7 K 4351/01 B, EFG 2009, 733 , Revisionsaktenzeichen: X R 15/09).

    Die Revision ist gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO zur Fortbildung des Rechts im Hinblick auf das anhängige Revisionsverfahren mit dem Aktenzeichen X R 15/09 zur Frage der Abzugsfähigkeit von Beiträgen zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung und das anhängige Revisionsverfahren mit dem Aktenzeichen X R 32/08 zur Frage der Beendigung der gesetzlichen Zwangsruhe zuzulassen.

  • BFH, 10.05.2012 - X B 183/11

    (Keine Zwangsruhe im Einspruchsverfahren bei vorläufiger Steuerfestsetzung -

    Zudem hätte er --der Kläger-- sich in seiner Klage ausdrücklich auf weitere Verfahren (beim Bundesfinanzhof --BFH-- unter X R 15/09, beim BVerfG unter 2 BvR 288/10 und 2 BvR 289/10) berufen.

    Der Senat nimmt zur weiteren Begründung Bezug auf sein Urteil vom 16. November 2011 X R 15/09 (BFHE 236, 69, BStBl II 2012, 325, dort II.3.b).

    b) Die Vorhaltungen des Klägers hinsichtlich der Verfahren X R 15/09 beim BFH sowie 2 BvR 288/10 und 2 BvR 289/10 beim BVerfG sind zu pauschal, als dass der Senat erkennen könnte, welchen Zulassungsgrund der Kläger diesbezüglich geltend machen möchte.

  • FG Thüringen, 18.04.2012 - 3 K 257/11

    Zweckmäßigkeit der Verfahrensruhe gemäß § 363 Abs. 2 Satz 1 AO - Keine

    Sie stützten sich hierbei auf das Verfahren des Bundesfinanzhofes (BFH) mit dem Aktenzeichen X R 15/09 und auf die Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit dem Aktenzeichen 2 BvR 2299/04.

    Zur Verwerfung einer Norm des nationalen Rechts mit Wirkung für und gegen alle oder zur Verwerfung einer Entscheidung des BVerfG ist der EGMR nicht befugt (BFH-Urteil vom 16.11.2011 X R 15/09, BFH/NV 2012, 626).

    Im Zusammenhang mit der Abzugsfähigkeit von Krankenversicherungsbeiträgen haben sich die Kläger im Einspruchsverfahren auf das Verfahren beim BFH mit dem Aktenzeichen X R 15/09 und auf die Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG mit dem Aktenzeichen 2 BvR 2299/04 berufen.

    Im Einspruchsverfahren beriefen sie sich im Zusammenhang mit der Abzugsfähigkeit von Krankenversicherungsbeiträgen aber konkret lediglich auf die Verfahren BFH X R 15/09 und BVerfG 2 BvR 2299/04.

  • FG Rheinland-Pfalz, 24.03.2015 - 3 K 1443/13

    Zur steuerlichen Behandlung von in steuerfreien Lohnersatzleistungen enthaltenen

    Da der Gesetzgeber die Altersvorsorgeaufwendungen mit konstitutiver Wirkung den Sonderausgaben zugewiesen habe (ständige Rechtsprechung, z. B. BFH, Urteil vom 16.11.2011 X R 15/09, BStBl II 2012, 325), seien die gezahlten Rentenversicherungsbeiträge nicht bei der Ermittlung des besonderen Steuersatzes abzuziehen.
  • BFH, 19.01.2023 - III R 44/20

    Zur Aufteilung der während des laufenden Insolvenzverfahrens anfallenden

  • FG Hamburg, 31.07.2009 - 1 K 8/09

    Kein Anspruch auf isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung, falls sich im

  • FG Hamburg, 28.04.2017 - 3 K 293/16

    Fortgeltung des ErbStG 2009 für Erbfälle vor dem 30.06.2016 - Keine

  • BFH, 23.01.2013 - X R 43/09

    Ermäßigter Höchstbetrag bei Leistungen des Arbeitgebers für den

  • FG München, 25.10.2012 - 5 K 564/11

    Rechtsschutzbedürfnis, vorläufig ergangener Steuerbescheid

  • BFH, 14.12.2022 - X R 25/21

    Kein Sonderausgabenabzug für Vorsorgeaufwendungen bei Bezug von steuerfreiem

  • OVG Rheinland-Pfalz, 27.05.2022 - 10 A 11418/21

    Reform des kommunalen Finanzausgleichs 2014 in Rheinland-Pfalz verfassungswidrig;

  • FG Sachsen, 19.08.2009 - 2 K 1038/09

    Vollständige Anerkennung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung und

  • FG Baden-Württemberg, 22.01.2013 - 8 K 1103/12

    Unterhaltsleistungen § 33a Abs. 1 EStG n.F.: Berechnung der Einkünfte und Bezüge

  • FG München, 10.02.2015 - 2 K 467/14

    Rechtsschutzbedürfnis, Klage gegen hinsichtlich beschränkt abzugsfähiger

  • BFH, 09.09.2013 - XI B 103/12

    Kindergeld: Begriff der Einkünfte i. S. von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG - Lohnsteuer

  • BFH, 14.03.2012 - II B 109/11

    Weitergeltungsanordnung des BVerfG für Fachgerichte verbindlich - Unzulässigkeit

  • BFH, 30.08.2023 - X B 23/23

    Weitere Anwendung der Regelungen über den gesetzlichen Zinssatz (§ 233a i.V.m. §

  • FG Baden-Württemberg, 08.12.2011 - 3 K 3835/11

    Keine Steuerbefreiung für Arbeitslohn, der von einem Grenzgänger zur Schweiz zur

  • FG Düsseldorf, 08.05.2015 - 9 K 400/14

    Abzug von niederländischen Krankenversicherungsbeiträgen als Sonderausgabe im

  • FG Schleswig-Holstein, 15.08.2012 - 2 K 9/11

    Abgetretene britische Rentenbeiträge mindern weder den Progressionsvorbehalt noch

  • FG München, 30.07.2013 - 8 K 2584/10

    Antrag auf schlichte Änderung

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