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   BFH, 07.12.2011 - I R 30/08   

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BFH, 07.12.2011 - I R 30/08 (https://dejure.org/2011,21399)
BFH, Entscheidung vom 07.12.2011 - I R 30/08 (https://dejure.org/2011,21399)
BFH, Entscheidung vom 07. Dezember 2011 - I R 30/08 (https://dejure.org/2011,21399)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Unionsrechtmäßigkeit der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Zinsen aus Darlehen einer niederländischen Muttergesellschaft

  • openjur.de

    Unionsrechtmäßigkeit der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Zinsen aus Darlehen einer niederländischen Muttergesellschaft

  • Bundesfinanzhof

    GewStG § 2 Abs 2 S 2, GewStG § ... 8 Nr 1, KStG § 18, AktG § 291, AktG § 302, EGRL 49/2003 Art 1 Abs 1, EG Art 43, EG Art 48, AEUV Art 49, AEUV Art 54, DBA NLD Art 24 Abs 1, DBA NLD Art 24 Abs 2, KStG § 14 Abs 1 S 1 Nr 2 S 1, OECDMustAbk Art 24 Abs 3 S 1, KStG § 14 Abs 1 S 1 Nr 3, OECDMustAbk Art 24 Abs 5, KStG § 17
    Unionsrechtmäßigkeit der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Zinsen aus Darlehen einer niederländischen Muttergesellschaft

  • Bundesfinanzhof

    Unionsrechtmäßigkeit der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Zinsen aus Darlehen einer niederländischen Muttergesellschaft

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 Abs 2 S 2 GewStG 2002, § 8 Nr 1 GewStG 2002, § 14 Abs 1 S 1 Nr 2 S 1 KStG 2002 vom 16.05.2003, § 14 Abs 1 S 1 Nr 3 KStG 2002 vom 16.05.2003, § 17 KStG 2002 vom 16.05.2003
    Unionsrechtmäßigkeit der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Zinsen aus Darlehen einer niederländischen Muttergesellschaft

  • IWW
  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Zinsen aus Darlehen einer niederländischen Muttergesellschaft

  • Betriebs-Berater

    Unionsrechtmäßigkeit der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Darlehenszinsen einer niederländischen Muttergesellschaft

  • rewis.io

    Unionsrechtmäßigkeit der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Zinsen aus Darlehen einer niederländischen Muttergesellschaft

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vereinbarkeit der hälftigen Hinzurechnung der Zinsen aus Darlehen einer in den Niederlanden ansässigen Muttergesellschaft zum Gewinn einer Kapitalgesellschaft gemäß § 8 Nr. 1 GewStG 2002 mit Europarecht

  • datenbank.nwb.de

    Unionsrechtmäßigkeit der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Zinsen aus Darlehen einer niederländischen Muttergesellschaft

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Unionsrechtmäßigkeit der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Zinsen aus Darlehen einer niederländischen Muttergesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vereinbarkeit der hälftigen Hinzurechnung der Zinsen aus Darlehen einer in den Niederlanden ansässigen Muttergesellschaft zum Gewinn einer Kapitalgesellschaft gemäß § 8 Nr. 1 GewStG 2002 mit Europarecht

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Unionsrechtmäßigkeit der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Darlehenszinsen einer niederländischen Muttergesellschaft

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Zinsen aus Darlehen einer niederländischen Muttergesellschaft

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Unionsrechtmäßigkeit der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Darlehenszinsen

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen mit Unionsrecht vereinbar

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 236, 159
  • BB 2013, 2012
  • DB 2012, 663
  • BStBl II 2012, 507
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 21.07.2011 - C-397/09

    Scheuten Solar Technology - Steuerwesen - Richtlinie 2003/49/EG - Gemeinsame

    Auszug aus BFH, 07.12.2011 - I R 30/08
    Die hälftige Hinzurechnung der Zinsen aus Darlehen der in den Niederlanden ansässigen Muttergesellschaft zum Gewinn einer Kapitalgesellschaft gemäß § 8 Nr. 1 GewStG 2002 verstößt weder gegen die Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten (ABlEU 2003, Nr. L 157, 49) --Anschluss an das EuGH-Urteil vom 21. Juli 2011 C-397/09 "Scheuten Solar Technology" (IStR 2011, 590)-- noch gegen die unionsrechtliche Niederlassungsfreiheit und auch nicht gegen die Diskriminierungsverbote des Art. 24 DBA-Niederlande.

    I.  Es handelt sich um jenes Klageverfahren, das dem Vorabentscheidungsersuchen des Senats an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (ab 1. Dezember 2009 Gerichtshof der Europäischen Union) --EuGH-- vom 27. Mai 2009 I R 30/08 (BFHE 226, 357) sowie dem anschließenden Urteil des EuGH vom 21. Juli 2011 C-397/09 "Scheuten Solar Technology" (Internationales Steuerrecht --IStR-- 2011, 590) zugrunde lag:.

    Durch sein Urteil in IStR 2011, 590 hat der EuGH entschieden, Art. 1 Abs. 1 ZLR sei dahin auszulegen, dass er einer Bestimmung des nationalen Steuerrechts nicht entgegensteht, wonach die Darlehenszinsen, die ein Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat an ein in einem anderen Mitgliedstaat belegenes verbundenes Unternehmen zahlt, der Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer hinzugerechnet werden, der das erstgenannte Unternehmen unterliegt.

    Das ergibt sich aus der für den Senat verbindlichen Auslegung dieser Vorschrift durch das EuGH-Urteil in IStR 2011, 590 und wird nach Ergehen dieses EuGH-Urteils von der Klägerin nicht in Abrede gestellt.

  • BFH, 09.02.2011 - I R 54/10

    Gewerbesteuerliche Organschaft zwischen einem in Großbritannien ansässigen

    Auszug aus BFH, 07.12.2011 - I R 30/08
    Sie beruft sich insoweit auf das Senatsurteil vom 9. Februar 2011 I R 54, 55/10 (BFHE 232, 476) zum Diskriminierungsverbot des Art. XX Abs. 4 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung vom 26. November 1964 (BGBl II 1966, 359, BStBl I 1966, 730) i.d.F. des Revisionsprotokolls vom 23. März 1970 (BGBl II 1971, 46, BStBl I 1971, 140) --DBA-Großbritannien 1964/1970--.

    Insofern ist der Sachverhalt des Streitfalls nicht mit jenem Sachverhalt vergleichbar, über welchen der Senat in seinem Urteil in BFHE 232, 476 zu entscheiden hatte: Dort wurden Zinsen an eine in Deutschland ansässige, als Zwischenholding fungierende GmbH gezahlt.

  • BFH, 23.10.1974 - I R 182/72

    Organschaft - Hinzurechnung von Dauerschulden - Dauerschuldzinsen -

    Auszug aus BFH, 07.12.2011 - I R 30/08
    Zwar trifft es zu, dass nach Abschn. 41 Abs. 1 Sätze 5 und 6 GewStR 1998 bei Bestehen einer gewerbesteuerlichen Organschaft eine Hinzurechnung von Zinsen aus vom Organträger gewährten Darlehen zum Gewinn der Organgesellschaft unterbleibt, um auf der Ebene des Organträgers eine doppelte steuerliche Belastung zu verhindern (vgl. auch Senatsurteile vom 23. Oktober 1974 I R 182/72, BFHE 113, 467, BStBl II 1975, 46; vom 2. Februar 1994 I R 10/93, BFHE 173, 426, BStBl II 1994, 768).

    d) Schließlich muss ein Verzicht auf die hälftige Hinzurechnung der in Rede stehenden Zinsen nach Maßgabe der Regelung in Abschn. 41 Abs. 1 Sätze 5 und 6 GewStR 1998 unter den Gegebenheiten des Streitfalls auch deswegen ausscheiden, weil die Gefahr einer doppelten Berücksichtigung der Zinsen, wie nach jener Regelung vorausgesetzt (vgl. dazu Senatsurteil in BFHE 113, 467, BStBl II 1975, 46), hier nicht besteht.

  • BFH, 13.10.2010 - I R 79/09

    Keine Rücklage für Ersatzbeschaffung beim sog. Squeeze-out - Abzugsverbot gemäß §

    Auszug aus BFH, 07.12.2011 - I R 30/08
    Auch wenn dieses EuGH-Urteil mit der Verlustverrechnung nur einen einzelnen Aspekt der laufenden Ergebniskonsolidierung zwischen Konzernunternehmen betrifft, ist daraus nach Dafürhalten des Senats auch abzuleiten, dass andere Aspekte der Ergebniskonsolidierung ebenfalls von der Rechtfertigung umfasst sind (vgl. Senatsurteil vom 13. Oktober 2010 I R 79/09, BFHE 231, 529 --zum Ausschluss der Berücksichtigung von Gewinnminderungen gemäß § 8b Abs. 3 KStG 2002--; anderer Ansicht Englisch, IStR 2010, 215, 217).

    Vor diesem Hintergrund erscheint es für den Senat ausgeschlossen, dass Unternehmen eines grenzüberschreitenden Verbunds unter Berufung auf die unionsrechtlichen Grundfreiheiten nachträglich einzelne für sie vorteilhafte Elemente der Organschaftsbesteuerung für sich in Anspruch nehmen können, ohne dass sie im relevanten Zeitraum zumindest den Willen bekundet haben, eine Organschaft bilden zu wollen, und ohne dass sie zumindest versucht haben, die für die steuerliche Anerkennung der Organschaft im Inlandsfall erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen (vgl. Senatsurteil in BFHE 231, 529).

  • EuGH, 08.03.2001 - C-397/98

    Metallgesellschaft u.a.

    Auszug aus BFH, 07.12.2011 - I R 30/08
    bbb) Soweit die Klägerin den Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags für nicht zumutbar hält, weil die Bildung einer Organschaft wegen des erforderlichen Inlandsbezugs von den Finanzbehörden ohnehin steuerlich nicht anerkannt worden wäre und in diesem Zusammenhang auf das EuGH-Urteil vom 8. März 2001 C-397/98, C-410/98 "Metallgesellschaft" (Slg. 2001, I-1727) verweist, ist eine Vergleichbarkeit mit der hier zu beurteilenden Situation nicht gegeben.

    Bei der für die Organschaft erforderlichen Vereinbarung und Durchführung einer mindestens fünf Jahre andauernden Ergebnisabführung nach Maßgabe der §§ 14 ff. KStG 2002 handelt es sich indes nicht --wie bei dem Antrag auf Anwendung der britischen group income election (dazu EuGH-Urteil in Slg. 2001, I-1727, Tz. 21 ff.)-- um eine formelle steuerverfahrensrechtliche Willenserklärung gegenüber der Finanzverwaltung.

  • BFH, 03.08.2005 - I R 94/03

    Zeitpunkt der Aktivierung von Forderungen - Auslegung von Verträgen obliegt dem

    Auszug aus BFH, 07.12.2011 - I R 30/08
    Soweit einem FG-Urteil ein nicht mehr existierender Bescheid zugrunde liegt, kann es keinen Bestand haben (vgl. z.B. Senatsurteil vom 3. August 2005 I R 94/03, BFHE 210, 398, BStBl II 2006, 20, m.w.N.).

    Die vom FG getroffenen tatsächlichen Feststellungen bilden unverändert die Grundlage für die Entscheidung des erkennenden Senats (vgl. Senatsurteil in BFHE 210, 398, BStBl II 2006, 20).

  • BFH, 27.05.2009 - I R 30/08

    Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Darlehenszinsen: Vorlage an den Europäischen

    Auszug aus BFH, 07.12.2011 - I R 30/08
    I.  Es handelt sich um jenes Klageverfahren, das dem Vorabentscheidungsersuchen des Senats an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (ab 1. Dezember 2009 Gerichtshof der Europäischen Union) --EuGH-- vom 27. Mai 2009 I R 30/08 (BFHE 226, 357) sowie dem anschließenden Urteil des EuGH vom 21. Juli 2011 C-397/09 "Scheuten Solar Technology" (Internationales Steuerrecht --IStR-- 2011, 590) zugrunde lag:.

    Der erkennende Senat hat dem EuGH mit Beschluss in BFHE 226, 357 die folgenden Rechtsfragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:.

  • BFH, 02.02.1994 - I R 10/93

    Teilwertabschreibungen aufgrund einer Gewinnabführung mindern nicht den

    Auszug aus BFH, 07.12.2011 - I R 30/08
    Zwar trifft es zu, dass nach Abschn. 41 Abs. 1 Sätze 5 und 6 GewStR 1998 bei Bestehen einer gewerbesteuerlichen Organschaft eine Hinzurechnung von Zinsen aus vom Organträger gewährten Darlehen zum Gewinn der Organgesellschaft unterbleibt, um auf der Ebene des Organträgers eine doppelte steuerliche Belastung zu verhindern (vgl. auch Senatsurteile vom 23. Oktober 1974 I R 182/72, BFHE 113, 467, BStBl II 1975, 46; vom 2. Februar 1994 I R 10/93, BFHE 173, 426, BStBl II 1994, 768).
  • BFH, 03.03.2010 - I R 68/09

    Bestätigung der Rechtsprechung: Notwendiger Inhalt einer

    Auszug aus BFH, 07.12.2011 - I R 30/08
    Die steuerliche Anerkennung einer Organschaft erfordert die exakte Befolgung aller formellen und materiellen Voraussetzungen während der gesamten Laufzeit des Gewinnabführungsvertrags (vgl. etwa Senatsurteile vom 12. Januar 2011 I R 3/10, BFHE 232, 426, BStBl II 2011, 727; vom 3. März 2010 I R 68/09, BFH/NV 2010, 1132).
  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus BFH, 07.12.2011 - I R 30/08
    Das erscheint dem Senat in einer Weise offenkundig und zweifelsfrei, dass es einer erneuten Anrufung des EuGH im Streitfall nicht bedarf (EuGH-Urteil vom 6. Oktober 1982  283/81 "C.I.L.F.I.T.", EuGHE 1982, 3415).
  • BFH, 12.01.2011 - I R 3/10

    Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrages bei körperschaftsteuerlicher

  • EuGH, 25.02.2010 - C-337/08

    X Holding - Art. 43 EG und 48 EG - Steuerrecht - Körperschaftsteuer - Aus einer

  • FG Münster, 22.02.2008 - 9 K 5143/06

    Grenzüberschreitende Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen zum Gewerbeertrag nicht

  • BFH, 31.05.2005 - I R 73/03

    Dauerschulden bei mehreren wirtschaftlich miteinander verknüpften Krediten

  • BFH, 16.12.2009 - IV R 48/07

    Sonderabschreibungen nach dem FördG auch auf Umlaufvermögen

  • EuGH, 13.12.2005 - C-446/03

    EINE REGELUNG ÜBER DEN KONZERNABZUG, DIE ES EINER MUTTERGESELLSCHAFT VERWEHRT,

  • FG Münster, 13.10.2017 - 13 K 951/16

    GewSt-Hinzurechnung/Organschaft - wirtschaftliche Eingliederung

    Vor dem Hintergrund dieser EuGH-Entscheidung sei die bisherige BFH-Rechtsprechung (Urteile vom 7.12.2011 I R 30/08, BFHE 236, 159, BStBl II 2012, 507 und vom 17.9.2014 I R 30/13, BFHE 247, 260, BStBl II 2017, 726) als "überholt" anzusehen.

    Unabhängig hiervon sei eine Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen gem. § 8 Nr. 1 GewStG aber nach der Rechtsprechung des BFH unionsrechtlich nicht zu beanstanden (BFH-Urteil vom 7.12.2011 I R 30/08, BFHE 236, 159, BStBl II 2012, 507).

    Insgesamt könne, so die Klägerin, die Klage nicht mit dem Hinweis auf die BFH-Urteile vom 17.9.2014 I R 30/13 (BFHE 247, 260, BStBl II 2017, 726) und vom 7.12.2011 I R 30/08 (BFHE 236, 159, BStBl II 2012, 507) abgewiesen werden.

    Der BFH habe sich in den vorbezeichneten Entscheidungen demgegenüber noch von der Vorstellung leiten lassen, aus dem EuGH-Urteil vom 25.2.2010 C-337/08 "X-Holding" (ABl EU 2010, Nr. C 100, 3) könne abgeleitet werden, dass verschiedene Aspekte der Ergebniskonsolidierung, welche zu der Benachteiligung einer gebietsfremden Tochtergesellschaft gegenüber einer gebietsansässigen führten, von der Rechtfertigung umfasst seien, dass die Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten zu wahren sei (BFH-Urteil I R 30/08 unter II.4.b,aa der Gründe).

    Aus diesem Grund habe der BFH im Urteil vom 7.12.2011 I R 30/08 (BFHE 236, 159, BStBl II 2012, 507) die Hinzurechnung von Zinsen aus einem Darlehen einer in den Niederlanden ansässigen Muttergesellschaft unionsrechtlich nicht beanstandet.

    Eine Schuld dient nach ständiger Rechtsprechung des BFH grundsätzlich der nicht nur vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals, wenn ihr Gegenwert das Betriebskapital länger als ein Jahr verstärkt (z.B. BFH-Urteile vom 31.5.2005 I R 73/03, BFHE 211, 43, BStBl II 2006, 134;vom 16.12.2009 IV R 48/07, BFHE 228, 408, BStBl II 2010, 799; vom 7.12.2011 I R 30/08, BFHE 236, 159, BStBl II 2012, 507).

    Der BFH hat allerdings darauf hingewiesen, dass ein Gewinnabführungsvertrag mit einer deutschen Tochter-GmbH zivilrechtlich auch mit einem ausländischen Unternehmen als beherrschendem Gesellschafter abgeschlossen werden könne und einem solchen Vertrag auch keine Vorschriften des niederländischen Rechts entgegenstünden (BFH-Urteil vom 7.12.2011 I R 30/08, BFHE 236, 159, BStBl II 2012, 507, unter II.4.b,bb der Gründe).

    c)              Unabhängig von den Ausführungen unter b) lag ein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit gem. Art. 43 i.V.m. Art. 48 aber auch deshalb nicht vor, weil nach der Rechtsprechung des BFH die hälftige Hinzurechnung der Zinsen aus Darlehen einer in den Niederlanden ansässigen Muttergesellschaft zum Gewinn einer Kapitalgesellschaft gemäß § 8 Nr. 1 GewStG nicht gegen die unionsrechtliche Niederlassungsfreiheit verstößt (BFH-Urteil vom 7.12.2011 I R 30/08, BFHE 236, 159, BStBl II 2012, 507).

    Der BFH führt hierzu aus (BFH-Urteil vom 7.12.2011 I R 30/08, BFHE 236, 159, BStBl II 2012, 507, unter II.4.b,aa der Gründe): In seinem Urteil zur Verlustverrechnung bei der niederländischen Gruppenbesteuerung vom 25.2.2010 C-337/08 "X-Holding" (Slg. 2010, I-1215) habe der EuGH unter dem Aspekt der Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten eine Regelung eines Mitgliedstaats als gerechtfertigt angesehen, nach der Muttergesellschaften steuerliche Einheiten nur mit gebietsansässigen, nicht aber mit gebietsfremden Tochtergesellschaften bilden könnten.

  • FG Schleswig-Holstein, 13.03.2019 - 1 K 218/15

    Grenze; grenzüberschreitende Organschaft; Organschaft; Verlust;

    So führt er in seinem Urteil vom 7. Dezember 2001 I R 30/08 (BFHE 236, 159 , BStBl II 2012, 507 ) aus:.

    (5) Nach Ansicht des Senats gibt es nach all dem keine Veranlassung, der Auffassung der Klägerin (und der von ihr angeführten Stimmen aus der Literatur) zu folgen, die zudem darauf hinausliefe, einen Zustand zu schaffen, der zu einer Besserstellung grenzüberschreitender Sachverhalte gegenüber rein innerstaatlichen führen würde (so schon zutreffend das FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. März 2010 1 K 2406/07, EFG 2010, 1632 m.w.N. und unter Hinweis darauf, dass eine solche Besserstellung als die Behandlung im reinen Inlandsfall schon eine - hier unterstellte - gemeinschaftswidrige Ungleichbehandlung ausschlösse; vgl. insofern auch das BFH-Urteil vom 7. Dezember 2001 I R 30/08, BFHE 236, 159 , BStBl II 2012, 507 ).

    Nach Auffassung des Senats hätte sie sich allerdings, wie bereits oben erwähnt, so weit wie möglich den gesetzlichen Vorgaben der §§ 14 ff. KStG anzunähern (in diesem Sinne wohl auch das BFH-Urteil vom 7. Dezember 2001 I R 30/08, BFHE 236, 159 , BStBl II 2012, 507 ).

  • BFH, 09.08.2023 - I R 26/19

    Keine grenzüberschreitende Verlustverrechnung ohne tatsächliche Verlusttragung

    Und im Senatsurteil vom 07.12.2011 - I R 30/08 (BFHE 236, 159, BStBl II 2012, 507) wurde im Zusammenhang mit dem organschaftlich begründeten Ausschluss einer gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung ausgeführt, es sei ausgeschlossen, dass Unternehmen eines grenzüberschreitenden Verbunds unter Berufung auf die unionsrechtlichen Grundfreiheiten nachträglich einzelne für sie vorteilhafte Elemente der Organschaftsbesteuerung für sich in Anspruch nehmen können, ohne dass sie im relevanten Zeitraum zumindest den Willen bekundet haben, eine Organschaft bilden zu wollen, und ohne dass sie zumindest versucht haben, die für die steuerrechtliche Anerkennung der Organschaft im Inlandsfall erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen.

    c) Wenn es damit für die Rechtsfolge der Ergebnisverrechnung zwischen zwei Steuerpflichtigen maßgeblich auf das objektive Tatbestandsmerkmal des abgeschlossenen Gewinnabführungsvertrags ankommt, liegt abweichend zur Auffassung der Klägerin jedenfalls kein (lediglich durch den Abschluss des Vertrags dokumentiertes) "Wahlrecht zu einer Konzernbesteuerung" vor, was auch das BMF betont (s.a. Senatsurteil vom 07.12.2011 - I R 30/08, BFHE 236, 159, BStBl II 2012, 507 mit dem Hinweis auf "einschneidende Eingriffe in die gesellschaftsrechtliche Organisation der beteiligten Unternehmen ..., die sich über den Bereich des Steuerrechts hinaus auswirken").

    Dies wiederum könnte dafür sprechen, das unionsrechtliche Vergleichspaar aus einer inländischen Muttergesellschaft mit inländischer Tochtergesellschaft ohne Gewinnabführungsvertrag und einer inländischen Muttergesellschaft mit ausländischer Tochtergesellschaft ebenfalls ohne Gewinnabführungsvertrag zu bilden und mit der Rechtsansicht des BMF schlicht festzuhalten, dass dann in beiden Fällen eine Verlustverrechnung ausscheiden würde und damit eine unionsrechtlich relevante Ungleichbehandlung nicht vorliege (so bereits Senatsurteile vom 07.12.2011 - I R 30/08, BFHE 236, 159, BStBl II 2012, 507, und zuvor vom 13.10.2010 - I R 79/09, BFHE 231, 529, BStBl II 2014, 943 [unter Verweis auf das EuGH-Urteil X Holding vom 25.02.2010 - C-337/08, EU:C:2010:89] - die Verfassungsbeschwerde war erfolglos, s. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23.10.2011 - 2 BvR 1098/11, juris; s.a. Bundesregierung, BTDrucks 19/18624, S. 2).

    Es ist ausgeschlossen, dass Unternehmen eines grenzüberschreitenden Verbunds unter Berufung auf die unionsrechtlichen Grundfreiheiten nachträglich einzelne für sie vorteilhafte Elemente der Organschaftsbesteuerung (hier: Verlustverrechnung) für sich in Anspruch nehmen können, ohne dass sie im relevanten Zeitraum zumindest den Willen bekundet haben, eine Organschaft bilden zu wollen, und ohne dass sie zumindest versucht haben, die für die steuerliche Anerkennung der Organschaft im Inlandsfall erforderlichen Voraussetzungen tatsächlich zu schaffen (s. bereits Senatsurteil vom 07.12.2011 - I R 30/08, BFHE 236, 159, BStBl II 2012, 507, Rz 25).

  • BFH, 17.09.2014 - I R 30/13

    Kein Verstoß gegen unionsrechtliche Niederlassungsfreiheit durch Hinzurechnung

    Eine Schuld dient nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) grundsätzlich der nicht nur vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals, wenn ihr Gegenwert das Betriebskapital länger als ein Jahr verstärkt (z.B. Senatsurteile vom 31. Mai 2005 I R 73/03, BFHE 211, 43, BStBl II 2006, 134; vom 7. Dezember 2011 I R 30/08, BFHE 236, 159, BStBl II 2012, 507; BFH-Urteil vom 16. Dezember 2009 IV R 48/07, BFHE 228, 408, BStBl II 2010, 799).

    Das ergibt sich aus der Auslegung dieser Vorschrift durch das EuGH-Urteil, vormals des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, vom 21. Juli 2011 C-397/09, Scheuten Solar Technology (Slg. 2011, I-6455, BStBl II 2012, 528), diese Auslegung wurde vom Senat in seiner dazu ergangenen Schlussentscheidung durch Urteil in BFHE 236, 159, BStBl II 2012, 507 bestätigt und wird nach Ergehen dieser Urteile von der Klägerin insoweit auch nicht mehr in Abrede gestellt.

    Es bedarf unter den Gegebenheiten des Streitfalls keiner Antwort darauf, wie es sich verhielte, wenn nach den Maßstäben des § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG 1999 nicht die ausländische Kapitalgesellschaft als Organgesellschaft und die inländische Kapitalgesellschaft als Organträgerin, sondern umgekehrt die ausländische Kapitalgesellschaft als Organträgerin und die inländische Kapitalgesellschaft als Organgesellschaft fungieren würden (s. dazu u.U. EuGH-Urteil, Eurowings Luftverkehr in Slg. 1999, I-7447, BStBl II 1999, 851, s. zu einer solchen "Beteiligungsrichtung" auch Senatsurteile in BFHE 236, 159, BStBl II 2012, 507, und in BFHE 232, 476, BStBl II 2012, 106).

    Auch auf die Einwände der Klägerin gegen das Senatsurteil in BFHE 236, 159, BStBl II 2012, 507 braucht nicht mehr eingegangen zu werden; das Urteil ebenso wie die Einwendungen betreffen die Regelungslage nach § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG 2002, für die es zur Begründung auch einer gewerbesteuerrechtlichen Organschaft des Abschlusses eines Ergebnisabführungsvertrags bedarf, was aber für die hiesigen Streitjahre 1999 bis 2001 noch ohne Bedeutung war.

  • FG Köln, 11.04.2013 - 13 K 1911/08

    Hinzurechnung, Dauerschuldzinsen, Vorlagepflicht zum EuGH, Niederlassungsfreiheit

    Auch die Ausführungen des BFH in der Folgeentscheidung vom 7. Dezember 2011 (I R 30/08, BFHE 236, 159, BStBl II 2012, 507) könnten nicht als Argumente für die Zulässigkeit der diskriminierenden Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen herhalten.

    Der Senat stimmt insoweit mit dem BFH (vgl. Urteil vom 7. Dezember 2011 I R 30/08, BStBl II 2012, 507) überein, dass es grundsätzlich unzulässig ist, einzelne Elemente des Konsolidierungsprozesses bei Organschaften herauszugreifen und deren Nichtanwendung außerhalb eines Organkreises als Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit zu kritisieren.

  • FG Baden-Württemberg, 12.09.2012 - 3 K 2384/11

    Verunglückte Organschaft: Erfordernis der ausdrücklichen Einbeziehung der

    a) Nach der Rechtsprechung sowohl des I. Senats als auch des IV. Senats des BFH muss zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG der Ergebnisabführungsvertrag eine dem § 302 AktG entsprechende Vereinbarung enthalten (BFH-Urteile vom 7. Dezember 2011 I R 30/08 --Schlussurteil Scheuten Solar--, BFHE 236, 159, BStBl II 2012, 507; in BFH/NV 2010, 1132; vom 22. Februar 2006 I R 74/05, BFH/NV 2006, 1513, vom 22. Februar 2006 I R 73/05, GmbHR 2006, 890; vom 29. März 2000 I R 43/99, BFH/NV 2000, 1250; vgl. auch bereits BFH-Urteil vom 17. Dezember 1980 I R 220/78, BFHE 132, 285, BStBl II 1981, 383; BFH-Beschlüsse vom 28. Juli 2010 I B 27/10, BFHE 230, 167, BStBl II 2010, 932 in Gestalt des Berichtigungsbeschlusses vom 15. September 2010 I B 27/10, BFHE 230, 208, BStBl II 2010, 935; vom 22. Dezember 2010 I B 83/10, BFHE 232, 190, BFH/NV 2011, 528; vom 17. Juni 2008 IV R 88/05, BFH/NV 2008, 1705; vom 16. Juni 2008 IV R 76/06, juris).

    In Fällen des § 17 KStG hingegen wird gerade durch die unterschiedslose Anlegung derselben Anforderungen an Ergebnisabführungsverträge bezüglich der Einbeziehung des § 302 AktG ein möglicher Unionsrechtsverstoß oftmals vermieden (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 236, 159, BStBl II 2012, 507, unter II.4.b.bb; siehe auch Urteil des FG Köln vom 12. April 2011 13 K 3136/04, EFG 2011, 2014).

  • BVerwG, 12.08.2014 - 9 B 23.14

    Gewerbesteuer; Quellensteuer; ausländische Quellensteuer;

    Ein mögliches "Einfallstor" für eine derartige Anrechnung stellen die Hinzurechnungs- und Kürzungsvorschriften der §§ 8 und 9 GewStG dar (vgl. speziell zu Dividendenerträgen Güroff, in: Glanegger/Güroff, GewStG, 8. Aufl. 2014, § 8 Nr. 5 Rn. 6 m.w.N. sowie allgemein zum Verhältnis gewerbesteuerlicher Hinzurechnungen oder Kürzungen zu bestimmten Doppelbesteuerungsabkommen BFH, Urteile vom 7. Dezember 2011 - I R 30/08 - BFHE 236, 159 Rn. 26 ff., vom 23. Juni 2010 - I R 71/09 - BFHE 230, 177 Rn. 10 ff. und vom 22. Februar 2006 - I R 30/05 - BFH-PR 2006, 362 Rn. 10 ff.).
  • FG Düsseldorf, 25.06.2021 - 2 K 622/18

    Hinzurechnung des Gewinnanteils eines aus einer AG entstandenen und in einem

    Eine entsprechende Beurteilung enthalte die BFH-Nachfolgeentscheidung vom 07.12.2011 I R 30/08.
  • FG Hamburg, 02.03.2016 - 6 K 260/14

    Gewerbesteuerliche Organschaft und DBA-Großbritannien: ausländische Gesellschaft

    Es ist gemeinschaftsrechtlich aber zweifelsfrei, dass Unternehmen eines grenzüberschreitenden Verbunds nicht nachträglich einzelne für sie vorteilhafte Elemente der Organschaftsbesteuerung für sich in Anspruch nehmen können, ohne dass sie im relevanten Zeitraum zumindest den Willen bekundet haben, eine Organschaft bilden zu wollen, und ohne dass sie zumindest versucht haben, die für die steuerliche Anerkennung der Organschaft im Inlandsfall erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen (vgl. BFH-Urteil vom 07.12.2011 I R 30/08, BStBl II 2012, 507).
  • FG München, 25.07.2022 - 7 K 361/21

    Unterscheidung zwischen Erst- und Rückversicherungsunternehmen im Hinblick auf

    Diese Auslegung wurde vom BFH in seiner dazu ergangenen Schlussentscheidung bestätigt (BFH -Urteil vom 7. Dezember 2011 I R 30/08, BStBl II 2012, 507, vgl. auch BFH-Urteil vom 17. September 2014 I R 30/13, BStBl II 2017, 726, Rn. 12, vgl. auch Köster in: Lenski/Steinberg, GewStG, 140. Lieferung 02.2022, § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG, Rn. 46).
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