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   BFH, 26.01.2012 - VII R 4/11   

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https://dejure.org/2012,11349
BFH, 26.01.2012 - VII R 4/11 (https://dejure.org/2012,11349)
BFH, Entscheidung vom 26.01.2012 - VII R 4/11 (https://dejure.org/2012,11349)
BFH, Entscheidung vom 26. Januar 2012 - VII R 4/11 (https://dejure.org/2012,11349)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Auskunftsanspruch zur Vorbereitung einer Konkurrentenklage - Drittschutzwirkung des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG - Zweckbetrieb nach § 66 AO

  • openjur.de

    Auskunftsanspruch zur Vorbereitung einer Konkurrentenklage; Drittschutzwirkung des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG; Zweckbetrieb nach § 66 AO

  • Bundesfinanzhof

    AO § 30 Abs 4 Nr 1, AO § 65 Nr 3, AO § 66, UStG § 12 Abs 2 Nr 8 Buchst a, AO § 30 Abs 1
    Auskunftsanspruch zur Vorbereitung einer Konkurrentenklage - Drittschutzwirkung des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG - Zweckbetrieb nach § 66 AO

  • Bundesfinanzhof

    Auskunftsanspruch zur Vorbereitung einer Konkurrentenklage - Drittschutzwirkung des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG - Zweckbetrieb nach § 66 AO

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 30 Abs 4 Nr 1 AO, § 65 Nr 3 AO, § 66 AO, § 12 Abs 2 Nr 8 Buchst a UStG 2005, § 30 Abs 1 AO
    Auskunftsanspruch zur Vorbereitung einer Konkurrentenklage - Drittschutzwirkung des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG - Zweckbetrieb nach § 66 AO

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Auskunftsanspruch zur Vorbereitung einer Konkurrentenklage

  • rewis.io

    Auskunftsanspruch zur Vorbereitung einer Konkurrentenklage - Drittschutzwirkung des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG - Zweckbetrieb nach § 66 AO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen für die Besteuerung von konkurrierenden Leistungen eines gemeinnützigen Vereins mit einem ermäßigten Umsatzsteuersatz; Begründung einer Drittschutzwirkung des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG; Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs zur Vorbereitung einer ...

  • datenbank.nwb.de

    Auskunftsanspruch zur Vorbereitung einer Konkurrentenklage

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Auskunftsanspruch zur Vorbereitung einer Konkurrentenklage ? Drittschutzwirkung des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Konkurrenten eines gemeinnützigen Vereins können vom Finanzamt Auskunft darüber verlangen, welcher Steuersatz auf dessen Umsätze angewendet worden ist

  • nrw.de PDF, S. 3 (Pressemitteilung)

    Konkurrenten haben Auskunftsanspruch

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die gewerblichen Konkurrenten eines gemeinnützigen Vereins

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zur Besteuerung von Vereinen - Finanzamt muss konkurrierendem Verein Auskunft erteilen

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Voraussetzungen für die Besteuerung von konkurrierenden Leistungen eines gemeinnützigen Vereins mit einem ermäßigten Umsatzsteuersatz; Begründung einer Drittschutzwirkung des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG; Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs zur Vorbereitung einer ...

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Auskunftsanspruch zur Vorbereitung einer Konkurrentenklage

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Auskunftsanspruch gegen das Finanzamt von Konkurrenten eines gemeinnützigen Vereins

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Konkurrenten eines gemeinnützigen Vereins können vom Finanzamt Auskunft darüber verlangen, welcher Steuersatz auf dessen Umsätze angewendet worden ist

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    Auskunftspflicht des Finanzamts gegenüber Konkurrenten eines gemeinnützigen Vereins

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Auskunftspflicht des Finanzamts zur Vorbereitung einer Konkurrentenklage

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Auskunft über Steuersatz eines Konkurrenten

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 236, 481
  • NVwZ 2012, 911
  • BB 2012, 1379
  • DB 2012, 1606
  • BStBl II 2012, 541
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 05.10.2006 - VII R 24/03

    Auskunftsanspruch zur Vorbereitung einer Konkurrentenklage gegen einen kommunalen

    Auszug aus BFH, 26.01.2012 - VII R 4/11
    Kommt ernstlich in Betracht, dass ein Unternehmen durch die rechtswidrige Besteuerung der konkurrierenden Leistungen eines gemeinnützigen Vereins mit einem ermäßigten Umsatzsteuersatz Wettbewerbsnachteile von erheblichem Gewicht erleidet, kann es unbeschadet des Steuergeheimnisses vom FA Auskunft über den für den Konkurrenten angewandten Steuersatz verlangen (Anschluss an das Urteil des Senats vom 5. Oktober 2006 VII R 24/03, BFHE 215, 32, BStBl II 2007, 243).

    Nach Auffassung des FG ist der Ablehnungsbescheid rechtswidrig, weil die Klägerin einen verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch habe (Hinweis auf das Senatsurteil vom 5. Oktober 2006 VII R 24/03, BFHE 215, 32, BStBl II 2007, 243).

    Der erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil in BFHE 215, 32, BStBl II 2007, 243 entschieden, das FA sei verpflichtet, einem Steuerpflichtigen eine Auskunft über die Besteuerung eines Konkurrenten zu erteilen, wenn diese für ihn unerlässlich sei, wolle er sein vermeintliches Recht auf Schutz vor einer unzutreffenden Besteuerung der Umsätze des Konkurrenten unter zumutbaren Bedingungen effektiv wahrnehmen.

    Der erkennende Senat, der sich an diese Beurteilung gebunden gesehen hat, hatte bereits in seinem Vorabentscheidungsersuchen vom 8. Juli 2004 VII R 24/03 (BFHE 206, 521, BStBl II 2004, 1034) einen Auskunftsanspruch zur Vorbereitung eines entsprechenden Rechtsschutzverfahrens unterstellt und diesen in dem nachfolgenden Urteil in BFHE 215, 32, BStBl II 2007, 243 unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 2003  3 C 46.02 (BVerwGE 118, 270) als einen verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch gekennzeichnet.

    Die Klägerin ist zwar nicht --wie in dem dem Urteil in BFHE 215, 32, BStBl II 2007, 243 zugrunde liegenden Verfahren-- durch die aufgrund des Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG möglicherweise unzutreffende Besteuerung eines Konkurrenten (nämlich eines Betriebes einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft) betroffen.

  • EuGH, 08.06.2006 - C-430/04

    Feuerbestattungsverein Halle - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Möglichkeit der

    Auszug aus BFH, 26.01.2012 - VII R 4/11
    Die vom Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) im Urteil vom 8. Juni 2006 C-430/04 --Feuerbestattungsverein Halle-- (Slg 2006, I-4999) zum Konkurrentenschutz gegenüber Betrieben der öffentlichen Hand aufgrund des Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern --Richtlinie 77/388/EWG-- (jetzt Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem --MwStSystRL-- Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 347/1) angestellten Erwägungen seien auch im Streitfall einschlägig.

    Der Beigeladene teilt die Auffassung des FA, dass das EuGH-Urteil in Slg. 2006, I-4999 auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sei.

    Mit dieser rechtlichen Würdigung hat der Senat dem Urteil des EuGH in Slg 2006, I-4999 Rechnung getragen.

    Denn wenn nach Maßgabe des EuGH-Urteils in Slg 2006, I-4999 ein subjektives Recht auf Schutz gegenüber der Konkurrenz eines Betriebes der öffentlichen Hand anzunehmen ist, kann die Möglichkeit einer Konkurrentenklage wegen der Besteuerung des Betriebes eines gemeinnützigen Vereins aufgrund vorgenannter Vorschrift ebenso wenig ausgeschlossen werden (vgl. im Übrigen schon BFH-Beschluss in BFHE 219, 184, BStBl II 2009, 126).

  • BFH, 18.09.2007 - I R 30/06

    Rettungsdienste und Krankentransporte sind nicht gemeinnützig

    Auszug aus BFH, 26.01.2012 - VII R 4/11
    Es ist der Auffassung, aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (Hinweise auf die Urteile vom 15. Oktober 1997 I R 10/92, BFHE 184, 212, BStBl II 1998, 63, und vom 29. Januar 2009 V R 46/06, BStBl II 2009, 560; Beschluss vom 18. September 2007 I R 30/06, BFHE 219, 184, BStBl II 2009, 126) lasse sich nicht folgern, dass § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG drittschützende Wirkung habe.

    Denn wenn nach Maßgabe des EuGH-Urteils in Slg 2006, I-4999 ein subjektives Recht auf Schutz gegenüber der Konkurrenz eines Betriebes der öffentlichen Hand anzunehmen ist, kann die Möglichkeit einer Konkurrentenklage wegen der Besteuerung des Betriebes eines gemeinnützigen Vereins aufgrund vorgenannter Vorschrift ebenso wenig ausgeschlossen werden (vgl. im Übrigen schon BFH-Beschluss in BFHE 219, 184, BStBl II 2009, 126).

    Da die Annahme eines Zweckbetriebes aufgrund dieser Vorschrift nur in Betracht kommen dürfte, wenn der strittigen Tätigkeit des Beigeladenen ein eigenes karitatives Element eigen sein sollte, so dass diese als selbstlose Förderung der Allgemeinheit angesehen werden kann, dürfte dies bei einer Tätigkeit, die sich ihrem äußeren Bild nach nicht von gewerblichen Tätigkeiten unterscheidet, wie sie die Klägerin anbietet, im Allgemeinen nicht der Fall sein (vgl. dazu BFH-Beschluss in BFHE 219, 184, BStBl II 2009, 126, sowie Heger, Die Steuerpflicht des Krankentransports und Rettungsdienstes - Möglichkeiten einer Konkurrentenklage, Deutsches Steuerrecht 2008, 807).

  • BFH, 08.07.2004 - VII R 24/03

    Auskunftsanspruch eines zukünftigen Konkurrentenklägers

    Auszug aus BFH, 26.01.2012 - VII R 4/11
    Kommt ernstlich in Betracht, dass ein Unternehmen durch die rechtswidrige Besteuerung der konkurrierenden Leistungen eines gemeinnützigen Vereins mit einem ermäßigten Umsatzsteuersatz Wettbewerbsnachteile von erheblichem Gewicht erleidet, kann es unbeschadet des Steuergeheimnisses vom FA Auskunft über den für den Konkurrenten angewandten Steuersatz verlangen (Anschluss an das Urteil des Senats vom 5. Oktober 2006 VII R 24/03, BFHE 215, 32, BStBl II 2007, 243).

    Nach Auffassung des FG ist der Ablehnungsbescheid rechtswidrig, weil die Klägerin einen verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch habe (Hinweis auf das Senatsurteil vom 5. Oktober 2006 VII R 24/03, BFHE 215, 32, BStBl II 2007, 243).

    Der erkennende Senat, der sich an diese Beurteilung gebunden gesehen hat, hatte bereits in seinem Vorabentscheidungsersuchen vom 8. Juli 2004 VII R 24/03 (BFHE 206, 521, BStBl II 2004, 1034) einen Auskunftsanspruch zur Vorbereitung eines entsprechenden Rechtsschutzverfahrens unterstellt und diesen in dem nachfolgenden Urteil in BFHE 215, 32, BStBl II 2007, 243 unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 2003  3 C 46.02 (BVerwGE 118, 270) als einen verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch gekennzeichnet.

  • BFH, 15.10.1997 - I R 10/92

    Konkurrentenklage im Gemeinnützigkeitsrecht

    Auszug aus BFH, 26.01.2012 - VII R 4/11
    Es ist der Auffassung, aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (Hinweise auf die Urteile vom 15. Oktober 1997 I R 10/92, BFHE 184, 212, BStBl II 1998, 63, und vom 29. Januar 2009 V R 46/06, BStBl II 2009, 560; Beschluss vom 18. September 2007 I R 30/06, BFHE 219, 184, BStBl II 2009, 126) lasse sich nicht folgern, dass § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG drittschützende Wirkung habe.

    Es sollen dadurch ersichtlich nicht anders als bei einem Konkurrenzverhältnis zu einem Betrieb der öffentlichen Hand Wettbewerbsnachteile verhindert werden, die sonst für die mit jenem Betrieb in Wettbewerb stehenden Konkurrenten durch eine ungerechtfertigte steuerliche Begünstigung des Betriebes der gemeinnützig, mildtätig oder in Verfolgung kirchlicher Zwecke tätigen Körperschaft entstünden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 184, 212, BStBl II 1998, 63).

  • BFH, 29.01.2009 - V R 46/06

    Kein ermäßigter Steuersatz bei Geschäftsführungsleistungen und

    Auszug aus BFH, 26.01.2012 - VII R 4/11
    Es ist der Auffassung, aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (Hinweise auf die Urteile vom 15. Oktober 1997 I R 10/92, BFHE 184, 212, BStBl II 1998, 63, und vom 29. Januar 2009 V R 46/06, BStBl II 2009, 560; Beschluss vom 18. September 2007 I R 30/06, BFHE 219, 184, BStBl II 2009, 126) lasse sich nicht folgern, dass § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG drittschützende Wirkung habe.
  • BVerwG, 02.07.2003 - 3 C 46.02

    Auskunftsanspruch, verfassungsunmittelbarer; Informationsanspruch,

    Auszug aus BFH, 26.01.2012 - VII R 4/11
    Der erkennende Senat, der sich an diese Beurteilung gebunden gesehen hat, hatte bereits in seinem Vorabentscheidungsersuchen vom 8. Juli 2004 VII R 24/03 (BFHE 206, 521, BStBl II 2004, 1034) einen Auskunftsanspruch zur Vorbereitung eines entsprechenden Rechtsschutzverfahrens unterstellt und diesen in dem nachfolgenden Urteil in BFHE 215, 32, BStBl II 2007, 243 unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 2003  3 C 46.02 (BVerwGE 118, 270) als einen verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch gekennzeichnet.
  • BFH, 28.06.2017 - XI R 23/14

    Zur Umsatzsteuerbefreiung für Umsätze der ambulanten Pflege (40 %-Grenze des § 4

    (2) Die nicht vorhandenen Feststellungen des FG zu dieser Frage erfordern --anders als der Kläger meint-- keine Zurückverweisung des Rechtsstreits an das FG zur weiteren Sachverhaltsaufklärung: Denn eine unzutreffende (Nicht-)Besteuerung eines Konkurrenten kann (nur) mit der Konkurrentenklage geltend gemacht werden (vgl. BFH-Urteil vom 24. Januar 2013 V R 34/11, BFHE 239, 552, BStBl II 2013, 460, Rz 35; s.a. BFH-Urteile vom 5. Oktober 2006 VII R 24/03, BFHE 215, 32, BStBl II 2007, 243, unter II.3.b, Rz 21 f.; vom 18. September 2007 I R 30/06, BFHE 219, 184, BStBl II 2009, 126, unter II.2.d bb und cc, Rz 20 und 21; vom 26. Januar 2012 VII R 4/11, BFHE 236, 481, BStBl II 2012, 541, Rz 17 f.).
  • BFH, 24.01.2013 - V R 34/11

    Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG - Abholung und Entsorgung von

    Eine möglicherweise unzutreffende Besteuerung eines Konkurrenten ist im Wege der Konkurrentenklage geltend zu machen (vgl. BFH-Urteil vom 26. Januar 2012 VII R 4/11, BFHE 236, 481, BStBl II 2012, 541), in deren Rahmen zu klären ist, ob dem Kläger insoweit ein subjektives Recht auf Schutz gegenüber der Konkurrenz zusteht.
  • FG Schleswig-Holstein, 28.06.2022 - 4 K 96/19

    Umsatzsteuerliche Behandlung von Bluttransporten und Gewebetransporten zwischen

    Entsprechend habe auch der BFH in seinem Urteil vom 26. Januar 2012 (VII R 4/11) eine Begünstigung abgelehnt.

    Soweit der Beklagte einwende, dass die streitgegenständlichen Leistungen zu denselben Bedingungen auch von nicht steuerbefreiten Anbietern erbracht würden (Verweis auf BFH-Urteil vom 26. Januar 2012, VII R 4/11) führe dies zu keiner anderen Sichtweise.

  • BFH, 05.04.2023 - V R 14/22

    Ermäßigter Steuersatz für Blut- und Gewebetransporte

    Soweit das FG unter Hinweis auf das --zu Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL ergangene-- BFH-Urteil in BFHE 272, 270: Abrechnungsleistungen von Rettungsdiensten davon ausgegangen ist, dass für ein "zugute kommen" ein "mittelbares Wirkungsverhältnis" zum Patienten ausreicht, erscheint diese Auslegung zweifelhaft, weil sich hierdurch nichts am Erfordernis eines "eigenen karitativen Elements" ändert (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 26.01.2012 - VII R 4/11, BFHE 236, 481, BStBl II 2012, 541, Rz 20 sowie in BStBl II 2023, 367, Rz 31 und Rz 36 zu "fürsorgeorientierten" Hilfestellungen), das auch durch die vorliegend streitigen Transporttätigkeiten zu erfüllen wäre.
  • FG Hessen, 07.04.2014 - 6 K 1612/11

    Umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen eines Landwirts an seine Erntehelfer

    Eine möglicherweise unzutreffende Besteuerung eines Konkurrenten kann allein im Wege der Konkurrentenklage geltend gemacht werden (vgl. Urteil des BFH vom 26.01.2012 VII R 4/11, BFHE 236, 481, BStBl II 2012, 541), in deren Rahmen zu klären ist, ob dem Kläger insoweit ein subjektives Recht auf Schutz gegenüber der Konkurrenz zusteht.
  • FG Berlin-Brandenburg, 04.10.2018 - 9 K 9159/17

    Leistungsklage aufgrund Anfechtung nach den Vorschriften des AnfG -

    Nach alledem könne dem Urteil des BFH vom 18. September 2012 (VII R 4/11, BStBl II 2013, 128) nicht gefolgt werden.
  • FG Hessen, 11.12.2018 - 4 K 977/16

    § 4 Nr. 14 UStG, Art. 12 GG, § 30 AO, § 254 ZPO

    Der BFH hat einen Auskunftsanspruch (eines Steuerpflichtigen hinsichtlich der Besteuerung eines Dritten) gegenüber dem Finanzamt (betreffend eines dem gemeinnützigen oder öffentlichen Sektor zuzurechnenden "Konkurrenten") unter bestimmten Umständen zugelassen (BFH-Urteil vom 5. Oktober 2006 VII R 24/03, BStBl II 2007, 243; BFH-Urteil vom 26. Januar 2012 VII R 4/11, BStBl II 2012, 541, dem sich anschließend das ebenfalls den öffentlichen Sektor betreffende Urteil des FG Köln vom 28. Januar 2016 1 K 2368/10, EFG 2016, 949; ähnlich auch BFH-Beschluss vom 18. September 2007 I R 30/06, BStBl II 2009, 126).
  • BFH, 28.06.2023 - VII B 50/22

    Keine Klagebefugnis für Vermittler von Quotenübertragungsverträgen im Sinne von §

    Steuerrechtlichen Regelungen kommt jedoch nur in Ausnahmefällen drittschützende Wirkung zu, deshalb bedarf es einer besonders detaillierten Darlegung der Verletzung eigener Rechte (vgl. z.B. Senatsurteil vom 26.01.2012 - VII R 4/11, BFHE 236, 481, BStBl II 2012, 541, Rz 19; Senatsbeschluss vom 03.09.2015 - VII B 4/15, BFH/NV 2016, 62, Rz 7).
  • FG Berlin-Brandenburg, 27.10.2021 - 16 K 11306/19

    Anspruch des Insolvenzverwalters auf Akteneinsicht und Auskunftserteilung gegen

    Einer solchen Auskunft steht dann auch § 30 Abs. 1 AO nicht entgegen (§ 30 Abs. 4 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a AO; BFH, Urteil vom 26. Januar 2012, VII R 4/11, BStBl II 2012, 541; Hessisches FG, Urteil vom 11. Dezember 2018, 4 K 977/16, EFG 2019, 745; Tormöhlen in Gosch, AO/FGO, 162. Lfg.
  • FG Hamburg, 29.04.2021 - 6 K 206/19

    Allgemeine Leistungsklage auf Auskunftserteilung

    Einer solchen Auskunft steht dann auch § 30 Abs. 1 AO nicht entgegen (§ 30 Abs. 4 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a AO; BFH, Urteil vom 26. Januar 2012, VII R 4/11, BStBl II 2012, 541; Hessisches FG, Urteil vom 11. Dezember 2018, 4 K 977/16, EFG 2019, 745; Tormöhlen in Gosch, AO/FGO, § 30 AO Rn. 101, Stand Juni 2018).
  • FG Köln, 10.12.2014 - 2 K 2674/13

    Eine Konkurrentenklage auf Rücknahme der Zulassung ist nicht zulässig

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