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   BFH, 22.09.2011 - III R 23/09   

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https://dejure.org/2011,3874
BFH, 22.09.2011 - III R 23/09 (https://dejure.org/2011,3874)
BFH, Entscheidung vom 22.09.2011 - III R 23/09 (https://dejure.org/2011,3874)
BFH, Entscheidung vom 22. September 2011 - III R 23/09 (https://dejure.org/2011,3874)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Kein Abzug der vermögenswirksamen Leistungen und der Prämien für eine private Haftpflichtversicherung bei der Grenzbetragsberechnung - ebenso kein Abzug der Lohnsteuer und Kirchensteuer des Kindes - Ausgestaltung des Grenzbetrages als Freigrenze ohne Übergangs- oder ...

  • openjur.de

    Kein Abzug der vermögenswirksamen Leistungen und der Prämien für eine private Haftpflichtversicherung bei der Grenzbetragsberechnung; ebenso kein Abzug der Lohnsteuer und Kirchensteuer des Kindes; Ausgestaltung des Grenzbetrages als Freigrenze ohne Übergangs- oder ...

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 32 Abs 4 S 2, VermBG 5 § 10, VermBG 5 § 11, EStG § 2 Abs 2
    Kein Abzug der vermögenswirksamen Leistungen und der Prämien für eine private Haftpflichtversicherung bei der Grenzbetragsberechnung - ebenso kein Abzug der Lohnsteuer und Kirchensteuer des Kindes - Ausgestaltung des Grenzbetrages als Freigrenze ohne Übergangs- oder ...

  • Bundesfinanzhof

    Kein Abzug der vermögenswirksamen Leistungen und der Prämien für eine private Haftpflichtversicherung bei der Grenzbetragsberechnung - ebenso kein Abzug der Lohnsteuer und Kirchensteuer des Kindes - Ausgestaltung des Grenzbetrages als Freigrenze ohne Übergangs- oder ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 32 Abs 4 S 2 EStG 2002, § 10 VermBG 5, § 11 VermBG 5, § 2 Abs 2 EStG 2002
    Kein Abzug der vermögenswirksamen Leistungen und der Prämien für eine private Haftpflichtversicherung bei der Grenzbetragsberechnung - ebenso kein Abzug der Lohnsteuer und Kirchensteuer des Kindes - Ausgestaltung des Grenzbetrages als Freigrenze ohne Übergangs- oder ...

  • IWW
  • rewis.io

    Kein Abzug der vermögenswirksamen Leistungen und der Prämien für eine private Haftpflichtversicherung bei der Grenzbetragsberechnung - ebenso kein Abzug der Lohnsteuer und Kirchensteuer des Kindes - Ausgestaltung des Grenzbetrages als Freigrenze ohne Übergangs- oder ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Kein Abzug der vermögenswirksamen Leistungen und der Prämien für eine private Haftpflichtversicherung bei der Grenzbetragsberechnung - ebenso kein Abzug der Lohnsteuer und Kirchensteuer des Kindes - Ausgestaltung des Grenzbetrages als Freigrenze ohne Übergangs- oder ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 32 Abs. 4 S. 2
    Möglichkeit des Abzugs der vermögenswirksamen Leistungen und der Prämien für eine private Haftpflichtversicherung bei der Grenzbetragsberechnung

  • datenbank.nwb.de

    Kein Abzug der vermögenswirksamen Leistungen und der Prämien für eine private Haftpflichtversicherung bei der Grenzbetragsberechnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Grenzbetragsberechnung für volljährige Kinder beim Kindergeld

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Möglichkeit des Abzugs der vermögenswirksamen Leistungen und der Prämien für eine private Haftpflichtversicherung bei der Grenzbetragsberechnung

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Abzug der vermögenswirksamen Leistungen bei Grenzbetragsberechnung

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Vermögenswirksame Leistungen und Beiträge für Haftpflichtversicherung

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 235, 342
  • NJW 2012, 1247
  • BStBl II 2012, 594
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 26.09.2007 - III R 4/07

    Kindergeld: Lohnsteuer und Versicherungsprämien mindern nicht

    Auszug aus BFH, 22.09.2011 - III R 23/09
    Nicht als Einkünfte anzusetzen sind deshalb Beträge, die --wie die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge-- dem Einkünfte erzielenden Kind oder dessen Eltern nicht zur Verfügung stehen und deshalb die Eltern finanziell nicht entlasten können (Senatsurteile vom 14. Dezember 2006 III R 24/06, BFHE 216, 225, BStBl II 2007, 530 --Beiträge eines beihilfeberechtigten Kindes für eine private Kranken- und Pflegeversicherung--; vom 26. September 2007 III R 4/07, BFHE 219, 112, BStBl II 2008, 738 --Lohnsteuer, Kirchensteuer, Beiträge zu einer privaten Zusatzkrankenversicherung und einer privaten Rentenversicherung--).

    Denn bei diesen Kindern könnte der gesamte Sparbeitrag im Rahmen der Prüfung, ob die Einkünfte und Bezüge den Jahresgrenzbetrag überschreiten, nicht abgezogen werden (vgl. Senatsurteile in BFHE 219, 112, BStBl II 2008, 738 --private Rentenversicherung--; vom 17. Juni 2010 III R 59/09, BFHE 230, 142, BStBl II 2011, 121 --VBL-Beiträge--).

    Die Aufwendungen für die private Haftpflichtversicherung der Tochter sind --wie die Kosten für eine Kfz-Haftpflichtversicherung (Senatsurteil in BFHE 219, 112, BStBl II 2008, 738)-- ebenfalls nicht abziehbar.

    Die vom Arbeitslohn der Tochter einbehaltene Lohnsteuer und Kirchensteuer sind bei der Prüfung, ob ihre Einkünfte und Bezüge den Jahresgrenzbetrag überschreiten, nicht abzuziehen (Senatsurteil in BFHE 219, 112, BStBl II 2008, 738); im Übrigen würde die Tochter im Streitfall auch nach einem Abzug dieser Beträge den Grenzbetrag noch überschreiten.

  • BVerfG, 11.01.2005 - 2 BvR 167/02

    Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den Grenzbetrag des §

    Auszug aus BFH, 22.09.2011 - III R 23/09
    Da sie --anders als z.B. die Sozialversicherungsbeiträge-- nicht unvermeidbar seien, könnten sie auch nicht nach den Grundsätzen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 11. Januar 2005  2 BvR 167/02 (BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005, Beilage 3, 260) unberücksichtigt bleiben.

    b) Nach dem Beschluss des BVerfG in BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005, Beilage 3, 260 ist § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG verfassungskonform dahin auszulegen, dass sich der Relativsatz "die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind" nicht nur auf Bezüge, sondern auch auf Einkünfte des Kindes bezieht.

    aa) Ungeachtet der sich aus dem 5. VermBG oder dem Anlagevertrag ergebenden Sperrfrist ist es nicht im Sinne des BVerfG-Beschlusses in BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005, Beilage 3, 260 ausgeschlossen, dass die Arbeitgeberbeiträge für Unterhalt und Ausbildung des Kindes verwendet werden können und deshalb die Eltern finanziell entlasten.

  • BFH, 14.12.2006 - III R 24/06

    Kindergeld: Beiträge zu einer freiwilligen gesetzlichen oder einer privaten

    Auszug aus BFH, 22.09.2011 - III R 23/09
    Nicht als Einkünfte anzusetzen sind deshalb Beträge, die --wie die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge-- dem Einkünfte erzielenden Kind oder dessen Eltern nicht zur Verfügung stehen und deshalb die Eltern finanziell nicht entlasten können (Senatsurteile vom 14. Dezember 2006 III R 24/06, BFHE 216, 225, BStBl II 2007, 530 --Beiträge eines beihilfeberechtigten Kindes für eine private Kranken- und Pflegeversicherung--; vom 26. September 2007 III R 4/07, BFHE 219, 112, BStBl II 2008, 738 --Lohnsteuer, Kirchensteuer, Beiträge zu einer privaten Zusatzkrankenversicherung und einer privaten Rentenversicherung--).

    Denn es besteht weder eine gesetzliche Verpflichtung zum vermögenswirksamen Sparen noch ist dieses für eine der gesetzlichen Sozialversicherung entsprechende existentielle Absicherung erforderlich (z.B. Senatsurteil in BFHE in 216, 225, BStBl II 2007, 530).

  • BFH, 07.04.2011 - III R 72/07

    Kindergeld für ein verheiratetes Kind - Keine einkünftemindernde Berücksichtigung

    Auszug aus BFH, 22.09.2011 - III R 23/09
    Die gesetzliche Ausgestaltung des Grenzbetrages als Freigrenze ohne Übergangs- oder Härtefallregelung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (Senatsurteil vom 7. April 2011 III R 72/07, BFHE 233, 449).
  • BFH, 11.12.2001 - VI R 113/99

    Kindergeld; vermögenswirksame Leistungen als eigene Einkünfte

    Auszug aus BFH, 22.09.2011 - III R 23/09
    Vermögenswirksame Leistungen gehörten nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 11. Dezember 2001 VI R 113/99 (BFHE 198, 418, BStBl II 2002, 684) zu den Einkünften eines Kindes i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG.
  • BFH, 09.06.2011 - III R 28/09

    Kindergeld: Einkünfte und Bezüge eines Kindes in Ausbildung; Ausbildungsbedingter

    Auszug aus BFH, 22.09.2011 - III R 23/09
    Erzielt das Kind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sind daher von den Bruttoeinnahmen die Werbungskosten abzuziehen (Senatsurteil vom 9. Juni 2011 III R 28/09, BFHE 234, 149, BFH/NV 2011, 1597).
  • BFH, 17.06.2010 - III R 59/09

    Kindergeld: Kein Abzug von Beiträgen zur VBL-Pflichtversicherung im Rahmen der

    Auszug aus BFH, 22.09.2011 - III R 23/09
    Denn bei diesen Kindern könnte der gesamte Sparbeitrag im Rahmen der Prüfung, ob die Einkünfte und Bezüge den Jahresgrenzbetrag überschreiten, nicht abgezogen werden (vgl. Senatsurteile in BFHE 219, 112, BStBl II 2008, 738 --private Rentenversicherung--; vom 17. Juni 2010 III R 59/09, BFHE 230, 142, BStBl II 2011, 121 --VBL-Beiträge--).
  • BFH, 21.10.2010 - III R 18/10

    Kindergeld: Kein Abzug von Beiträgen zur VBL-Pflichtversicherung sowie zu einer

    Auszug aus BFH, 22.09.2011 - III R 23/09
    Die Aufwendungen der sozialversicherungspflichtigen Tochter für ihre Unfall-, Lebens- und Rentenversicherungsverträge können bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ebenfalls nicht abgezogen werden (Senatsurteile vom 29. Mai 2008 III R 33/06, BFH/NV 2008, 1664; vom 21. Oktober 2010 III R 18/10, BFH/NV 2011, 251).
  • BGH, 13.04.2005 - XII ZR 273/02

    Berechnung des Unterhalts im Mangelfall; Vorrang von minderjährigen und

    Auszug aus BFH, 22.09.2011 - III R 23/09
    cc) Dem steht das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. April 2005 XII ZR 273/02 (BGHZ 162, 384) nicht entgegen, wonach Zusatzleistungen des Arbeitgebers wegen ihrer Zweckgebundenheit für die Vermögensanlage bei der Unterhaltsbemessung anrechnungsfrei bleiben.
  • BFH, 29.05.2008 - III R 33/06

    Berücksichtigung von Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung im Rahmen

    Auszug aus BFH, 22.09.2011 - III R 23/09
    Die Aufwendungen der sozialversicherungspflichtigen Tochter für ihre Unfall-, Lebens- und Rentenversicherungsverträge können bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ebenfalls nicht abgezogen werden (Senatsurteile vom 29. Mai 2008 III R 33/06, BFH/NV 2008, 1664; vom 21. Oktober 2010 III R 18/10, BFH/NV 2011, 251).
  • BFH, 17.06.2010 - III R 63/09

    Kein Abzug von Beiträgen zur VBL-Pflichtversicherung im Rahmen der

  • BFH, 05.07.2012 - VI R 99/10

    Kindergeld: Minderung der Einkünfte um Zuzahlungen im Sinne des SGB V - Begriff

    Nicht zu den bei der Ermittlung der Einkünfte nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG abzuziehenden Aufwendungen gehören dagegen u.a. die Beiträge für eine private Zusatzkrankenversicherung (BFH-Urteil vom 26. September 2007 III R 4/07, BFHE 219, 112, BStBl II 2008, 738), zu privaten Renten-, Lebens- und Unfallversicherungen (BFH-Urteile vom 29. Mai 2008 III R 33/06, BFH/NV 2008, 1664; vom 21. Oktober 2010 III R 18/10, BFH/NV 2011, 251), zu vermögenswirksamen Leistungen (BFH-Urteil vom 22. September 2011 III R 73/08, BFH/NV 2012, 398) und zur Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (BFH-Urteile in BFHE 230, 142, BStBl II 2011, 121; vom 19. Mai 2011 III R 41/09, BFH/NV 2011, 1852; vom 25. November 2010 III R 23/10, BFH/NV 2011, 774; in BFH/NV 2011, 251; s.a. BFH-Urteil vom 22. September 2011 III R 23/09, BFHE 235, 342, BStBl II 2012, 594, zu Prämien für eine private Haftpflichtversicherung).
  • BFH, 19.09.2012 - XI R 36/11

    Ermittlung des Jahresgrenzbetrags i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a. F. - Keine

    a) Beiträge eines gesetzlich rentenversicherten Kindes zu Lebensversicherungen (vgl. dazu BFH-Urteile in BFH/NV 2008, 1664, unter II.2.; in BFH/NV 2011, 251, unter II.4.; vom 22. September 2011 III R 23/09, BFHE 235, 342, BStBl II 2012, 594, unter II.3.) und privaten Rentenversicherungen (vgl. dazu BFH-Urteil vom 26. September 2007 III R 4/07, BFHE 219, 112, BStBl II 2008, 738, unter II.4.) sind bei der Ermittlung der kindergeldschädlichen Einkünfte und Bezüge nicht von den Einkünften abzusetzen.

    Sparleistungen dieser Art sind --vergleichbar den vermögenswirksamen Leistungen (vgl. dazu BFH-Urteile in BFH/NV 2012, 398, unter II.1.c; in BFHE 235, 342, BStBl II 2012, 594, unter II.2.; vom 22. September 2011 III R 57/09, BFH/NV 2012, 562, unter II.2.b; vom 22. September 2011 III R 73/10, BFH/NV 2012, 29, unter II.2.)-- bei der Grenzbetragsprüfung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a.F. nicht von den Einkünften und Bezügen des Kindes abzuziehen.

  • BFH, 22.05.2012 - V B 129/11

    Zur Grenzbetragsprüfung nach § 32 Abs. 4 EStG

    Geklärt ist auch, dass bei der Grenzbetragsprüfung nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht abziehbar sind die - aus dem Arbeitslohn des Kindes erbrachten Sparbeiträge und die Arbeitgeberbeiträge zu den vermögenswirksamen Leistungen (BFH-Urteil vom 22. September 2011 III R 73/10, BFH/NV 2012, 29), - Prämien für eine private Haftpflichtversicherung (BFH-Urteil vom 22. September 2011 III R 23/09, BFH/NV 2012, 493), - Beiträge für eine private Rentenversicherung (BFH-Beschluss vom 29. Mai 2008 III R 54/06, BFH/NV 2008, 1040), - Beiträge zu einer tarifvertraglich vorgesehenen VBL-Pflichtversicherung (BFH-Urteil vom 19. Mai 2011 III R 41/09, BFH/NV 2011, 1852).

    An der Abweichung in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage fehlt es vorliegend, weil das Urteil des FG vom 17. Juni 2011 nicht von den BFH-Urteilen in BFH/NV 2012, 29 und BFH/NV 2012, 493 abweicht.

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